Non-entry due to unpaid advance in mutual legal assistance appeal

RR.2010.38Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer27.04.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a mutual legal assistance appeal concerning a Czech request for witness examination and the presence of the appellant’s lawyer, the Federal Criminal Court’s II. Appeal Chamber held that the appellant had failed to pay the required advance on costs despite extensions and warnings. It therefore did not enter into the appeal. Although the appellant was to be regarded as the losing party in principle, the court waived the collection of court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; non-payment of an ordered advance on costs despite admonition and extension results in non-entry into the appeal. If the appellant is in default, the court may refrain from charging a fee under Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG. The waiver of costs does not affect the non-entry consequence.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 27. April 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Zurkova, Zustelladresse: A., c/o Botschaft der Tschechischen Republik Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik

Eintretens- und Zwischenverfügung; Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.38

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn / Tschechische Republik gegen A. ein Strafverfahren führt wegen Veruntreuung;

  • die Kreisstaatsanwaltschaft Brünn in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 8. Dezember 2009 an die Schweiz gelangt ist und um untersuchungsrichterliche Zeugenbefragung eines B. sowie Anwe- senheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova – Rechtsvertreterin von A. – bei der Einvernahme ersucht hat;

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Zeugenbefragung mit Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 angeordnet und die Anwesenheit von Rechtsanwältin Vera Zurkova bei der Einvernahme mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 bewilligt hat (act. 1.1);

  • A. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 mit Beschwerde vom 11. Februar 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

  • A. am 19. Februar 2010 eingeladen wurde, bis zum 8. März 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam ge- macht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zudem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechts- gültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zu- stellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

  • die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A. bis letztmals am 24. März 2010 erstreckt wurde, dabei dieselbe Fristerstre- ckung auch für die Benennung des Zustelldomizils gewährt wurde (act. 4, 5);

  • A. mit Faxschreiben vom 23. März 2010 erklärte, er habe versucht, den Kostenvorschuss einzubezahlen, seine Bank habe ihm jedoch mitgeteilt, für diese Überweisung eine BIC– oder SWIFT–Nummer zu benötigen, er da- her um Angabe einer dieser Informationen ersuche; A. sodann im gleichen Schreiben die tschechische Botschaft in Bern als Zustelldomizil angab (act. 7);

  • 3 -

  • das Bundesstrafgericht A. die BIC–Nummer mit Schreiben vom

  1. März 2010 mitteilte und gleichzeitig auf den Fristenlauf aufmerksam machte; es angesichts des drohenden Fristenablaufs auch – allerdings er- folglos – versuchte, das Schreiben vorab an die angegebene Faxnummer der Rechtsvertreterin von A. zu senden und sie in dieser Sache telefonisch zu kontaktieren (act. 8, 9);
  • der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss in der Folge bis da- to nicht bezahlt hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); es sich vorliegend je- doch rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 27. April 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. resp. Rechtsanwältin Vera Zurkova, c/o Botschaft der Tschechischen Republik
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancenon-entryadvance on costsservice addressappealcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the required cost advance.

Extrahierter Entscheid

The court refused to enter into the appeal because the advance on costs was not paid within the extended deadline.

Extrahierte Begründung

The appellant had been warned that failure to pay would lead to non-entry. He did not pay the advance by the deadline, so non-entry followed under the applicable procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged after non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court fee was imposed in this case.

Extrahierte Begründung

Although the appellant was the losing party in principle, the court considered it appropriate to waive the fee.

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