Non-entry for unpaid cost advance in mutual legal assistance

RR.2010.280Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer20.01.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a mutual legal assistance case concerning Liechtenstein’s request for documents and information, the Thurgau public prosecutor ordered production of records. A. appealed to the Federal Criminal Court but failed to pay the required CHF 4,000 cost advance and did not amend his deficient appeal despite a warning. The II. Criminal Complaint Chamber therefore did not enter into the appeal and charged him with court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 39 Abs. 2 lit. b und d StBOG; Art. 53 Abs. 3, Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG; non-payment of a duly ordered cost advance and failure to remedy defects in the appeal brief after warning justify non-entry into the appeal. The time limit for payment is met only if the amount is credited in due time to the benefit of the authority or debited to a Swiss postal or bank account; in case of doubt, the debtor bears the burden of proving timeliness. If the appeal is not entered into for procedural default, the appellant bears the court costs, which are set according to the applicable fee schedule (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 20. Januar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Kostenvorschuss (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG); Verbesserung der Beschwer- deschrift (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 53 Abs. 3 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.280

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • das Fürstliche Landgericht in Vaduz ein Ermittlungsverfahren gegen A. un- ter anderem wegen Verdachts des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung führt;

  • die liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. September 2010 an die Schweiz gelangten und um Information über den jeweiligen Stand verschiedener in der Schweiz hängiger Strafverfahren gegen A. und über dessen Zurechnungs- fähigkeit sowie um Übermittlung dieser Erkenntnisse oder allfälliger rechts- kräftiger Entscheide ersuchten;

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Eintretensverfügung vom 24. September 2010 dem Rechtshil- feersuchen entsprach und die Einholung der verlangten Unterlagen bei den Bezirksämtern Arbon und Weinfelden verfügte;

  • mit Schlussverfügung vom 9. November 2010 die Staatsanwaltschaft die Herausgabe eines Schreibens des Bezirksamts Weinfelden vom 29. Sep- tember 2010 und eines Schreibens des Bezirksamtes Arbon vom 25. Okto- ber 2010 sowie einer Kopie der Strafverfügung ST.2010.579 verfügte (act. 1.1);

  • A. gegen diese Schlussverfügung mit Beschwerde vom 30. November 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, dar- in als Begründung lediglich ausführte: „Wegen Nichtigkeits- und Bagatell- vorwürfen, die ich sämtliche bestreite, hat FL kein Recht, von mir CH/TG- Akteneinsicht zu nehmen resp. zu fordern“ (act. 1);

  • der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2010 eingeladen wurde, bis zum

  1. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
  • der Beschwerdeführer ausserdem mit dem gleichen Schreiben aufgefordert wurde, die Beschwerdeschrift bis zum 13. Dezember 2010 zu verbessern, damit sie in Bezug auf Inhalt und Form den Anforderungen des Art. 52 VwVG genügt, und darauf hingewiesen wurde, dass bei unbenütztem Ab- lauf der Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Be- gründung oder Unterschrift in der verbesserten Beschwerdeschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;

  • 3 -

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewährt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG), und die Rechtzei- tigkeit im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen ist;

  • der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterung noch um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege ersuchte;

  • der Beschwerdeführer zudem auch der Aufforderung, seine Beschwerde zu verbessern, nicht nachgekommen ist;

  • auf die Beschwerdeschrift daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG und Art. 53 Abs. 3 VwVG);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. d StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG und Art. 22 Abs. 3 BStKR); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Januar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Staatsanwaltschaft Thurgau
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancenon-entrycost advancedefective appealcourt costsinformation transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the ordered cost advance and failure to correct the appeal brief.

Extrahierter Entscheid

No entry could be taken because the appellant did not pay the advance and did not improve the brief within the deadline.

Extrahierte Begründung

The appellant was warned that failure to comply would lead to non-entry. Since he neither paid nor requested relief and also did not remedy the defects, the court had to dismiss the filing without entering into the merits.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the second-instance proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court fee, fixed at CHF 300.

Extrahierte Begründung

Because he failed procedurally and was therefore liable for costs; the court applied the federal criminal court fee regulation.

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