Extradition appeal withdrawn; proceedings closed and costs imposed

RR.2010.235Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.11.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed the Federal Office of Justice's decision granting extradition to Germany, but later withdrew the appeal. The II. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court therefore struck the case off as concluded. It held that a withdrawing appellant generally bears the costs and imposed a court fee of CHF 300 on A.

Omnilex-Regeste

Art. 30 lit. b SGG; Art. 63 Abs. 1 VwVG; withdrawal of appeal in extradition proceedings: if the appellant withdraws the complaint, the proceedings are to be struck from the list as terminated. The withdrawing party is, as a rule, to be treated as the losing party for costs purposes and bears the court fee, absent special circumstances warranting a different allocation (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 15. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler

Parteien

A., zur Zeit in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.235

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die deutschen Behörden mit Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) vom 25. Mai 2010 um Verhaftung des deutschen Staatsange- hörigen A. zwecks Auslieferung ersuchten;

  • die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 11. Mai 2010 wegen sexueller Handlungen mit Kindern verlangt wird;

  • A. am 24. Juli 2010 im Kanton Bern verhaftet wurde und sich am 25. Juli 2010 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einver- standen erklärte;

  • das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 26. Juli 2010 einen Auslie- ferungshaftbefehl erliess, der unangefochten blieb;

  • das Justizministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 5. August 2010 formell um Auslieferung von A. für die ihm im obgenannten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten ersuchte;

  • A. anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2010 erneut erklärte, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen;

  • das BJ am 8. September 2010 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 5. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);

  • A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am 11. Oktober 2010 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangte und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei auf- zuheben und die Auslieferung zu verweigern (act. 1);

  • der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 aufgefordert wurde, bis zum

  1. Oktober 2010 resp. innert erstreckter Frist bis zum 6. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);
  • das Ende der erstreckten Frist für das Bezahlen des Kostenvorschusses auf einen Samstag fiel, weshalb sich diese bis Montag, 8. November 2010, verlängerte (Art. 20 Abs. 3 VwVG);

  • 3 -

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. November 2010 den Rückzug der Beschwerde mitteilen liess (act. 5);

  • das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

  • der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz- lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 16. November 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Patrik Eisenhut
  • Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

extraditionwithdrawalcostsappealinternational legal assistancetermination of proceedingscourt fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the extradition decision should continue after withdrawal

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were closed as terminated because the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the appeal, there was no longer a live controversy, so the case had to be stricken from the docket as concluded.

Kernrechtsfrage

Who must bear the court fee after withdrawal of the appeal

Extrahierter Entscheid

The withdrawing appellant is treated as the losing party and must pay the court fee, fixed at CHF 300.

Extrahierte Begründung

Under the applicable procedural rules, a party who withdraws its appeal normally bears the costs; the court set the fee at CHF 300.

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