Withdrawal of appeal in mutual legal assistance case

RR.2010.104Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer05.08.2010Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. GmbH challenged the first-instance mutual legal assistance order authorizing seizure and transfer of evidence to Germany. Before the II. Criminal Complaint Chamber of the Federal Criminal Court, it first sought free legal aid and then withdrew the appeal. The court therefore struck the case off as withdrawn, denied legal aid because the company had not shown that the shareholders or interested creditors were unable to advance costs, and imposed the minimum court fee of CHF 200 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Withdrawal of an appeal in mutual legal assistance proceedings; the appellate court terminates the proceedings without a merits ruling when the appeal is withdrawn. Legal aid for a legal person is granted only exceptionally: its sole asset must be at stake and the economically interested persons, interpreted broadly to include shareholders, organs and possibly creditors, must also be indigent (consid. 2). A withdrawing appellant is treated as the unsuccessful party for costs; the fee may be set at the statutory minimum where the case is limited in scope (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 5. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A. GMBH,

Beschwerdeführerin

gegen

UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT II EMMENTAL- OBERAARGAU,

Beschwerdegegner

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) und Beschlagnahme (Art. 33a IRSV)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.104 und RP.2010.29

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft Freiburg“) gegen B. ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern führt;

  • in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 19. Mai 2010 an die Schweiz gelangten und unter anderem um Haus- durchsuchung am Sitz der A. GmbH, an deren Adresse sie den Wohnsitz von B. vermuteten, sowie um Erhebung von Beweismitteln ersuchten;

  • die Regionalpolizei Mittelland-Emmental-Oberaargau auf Beschluss des Un- tersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, Burgdorf (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“), am 28. Mai 2010 die Hausdurchsuchung an vor- genannter Adresse durchführte und dabei verschiedene Gegenstände si- cherstellte; unter anderem den Firmencomputer sowie den Hauptrechner (Laptop) der A. GmbH (vgl. Effekten-Verzeichnis [act. 1.4] sowie act. 1, S. 1);

  • mit Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 das Untersuchungsrichteramt dem Rechtshilfeersuchen entsprach, die anlässlich der Hausdurchsuchung si- chergestellten Gegenstände gerichtlich beschlagnahmte und verfügte, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft Freiburg zu über- geben seien; zudem das Bundesamt für Justiz darüber in Kenntnis setzte, dass die beantragte Verhaftung von B. nicht habe vollzogen werden können, da er unbekannten Aufenthalts und in der Schweiz nicht angemeldet sei (act. 1.1);

  • die A. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 1. Juni 2010 mit Beschwerde vom 3. Juni 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte (act. 1);

  • die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 5'000.-- aufgefordert wurde; sie mit Fax- Schreiben vom 18. Juni 2010 sinngemäss um die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege ersuchte (RP.2010.29 act. 1);

  • die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 das ihr zugestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege retournierte; sie mit Schreiben vom

  1. Juli 2010 darauf hingewiesen wurde, unter welchen Voraussetzungen ju- ristische Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Ver-
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beiständung haben und aufgefordert wurde, Unterlagen, welche die genann- ten Voraussetzungen belegen, nachzureichen (RP.2010.29 act. 4);

  • die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juli 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 6);

  • das Beschwerdeverfahren daher infolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;

  • die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; juristische Personen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ausnahmsweise dann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung haben, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, da- bei der Begriff der „wirtschaftlich Beteiligten“ weit zu verstehen ist; er neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebe- nenfalls interessierte Gläubiger umfasst (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327 m.w.H.);

  • die Stammeinlage der Beschwerdeführerin durch C. und D. gehalten wird (act. 1.2); die Gesuchstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht darge- tan hat, dass diese oder interessierte Gläubiger nicht in der Lage gewesen wären, für den verlangten Kostenvorschuss aufzukommen (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 324);

  • das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher mangels Substantiie- rung abzuweisen ist;

  • der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom

  1. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr vorliegend auf das absolute Minimum von Fr. 200.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aufgrund einer Prima-facie-Durchsicht der Akten die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des Firmencomputers und Haupt- rechners zumindest fraglich erscheint.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren RR.2010.104 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abgeschrieben.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 6. August 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. GmbH
  • Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau
  • Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancewithdrawal of appeallegal aidcostssearch and seizurelegal personindigenceevidence transfer

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be struck off after the appellant withdrew it.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were closed as moot because the appeal was withdrawn.

Extrahierte Begründung

A withdrawal of the appeal terminates the appellate proceedings without a merits decision.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and assistance.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied for lack of substantiation.

Extrahierte Begründung

A legal entity receives legal aid only exceptionally if its sole asset is in dispute and the economically interested persons are also indigent; the company did not show that the shareholders or interested creditors could not pay the advance.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant, as the withdrawing and thus unsuccessful party, had to pay the court fee.

Extrahierte Begründung

Under the applicable procedural rules, a party withdrawing its appeal is treated as the losing party; the fee was set at the minimum amount.

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