Appeal withdrawn in extradition case to Germany

RR.2010.101Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer20.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Federal Office of Justice's extradition decision granting surrender to Germany for narcotics offenses. After filing the appeal to the II. Criminal Chamber of the Federal Criminal Court, he withdrew it in writing. The court therefore struck the proceedings as terminated. It held that the withdrawing appellant is generally to be treated as the losing party and ordered a CHF 500 court fee, to be offset against the CHF 3,000 advance, with CHF 2,500 to be refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 30 lit. b SGG in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG; withdrawal of an appeal in extradition proceedings: the proceedings are to be struck as concluded by withdrawal. A party withdrawing its appeal is, as a rule, deemed to have lost and bears the court costs; the fee may be fixed according to the procedural stage and the advance payment set off against the assessed fee (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 20. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Stephan Blättler und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Frey, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2010.101

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom
  1. November 2006 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des niederlän- dischen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;
  • am 28. März 2010 A. in Basel verhaftet wurde und am 30. März 2010 das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen A. den Auslieferungshaft- befehl erliess, welcher unangefochten blieb;

  • mit Schreiben vom 1. April 2010 die Justizbehörde Hamburg formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 29. August 2006 zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte ersuchte;

  • A. anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2010 erklärte, mit einer ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;

  • das BJ am 28. April 2010 gegen A. den Auslieferungsentscheid erliess, womit es die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ausliefe- rungsersuchen der Justizbehörde Hamburg zugrunde liegenden Straftaten bewilligte;

  • am 31. Mai 2010 A. durch seinen Rechtsvertreter gegen den Ausliefe- rungsentscheid Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts erhob und beantragte, der Auslieferungsentscheid sei aufzu- heben und die Auslieferung sei zu verweigern;

  • nach Erstattung der Replik der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Juli 2010, gleichentags vorab per Fax eingegangen, den Rückzug der Beschwerde mitteilte;

  • das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;

  • der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz- lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); angesichts des bisherigen Verfahrens die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem

  • 3 -

Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzu- weisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurück- zuerstatten.

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 21. Juli 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Patrick Frey
  • Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the extradition decision should be dismissed as withdrawn.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued and struck from the docket because the appellant withdrew the appeal.

Extrahierte Begründung

A withdrawal of the appeal renders the appeal proceedings moot and they must be closed as terminated.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee of CHF 500, set off against the advance payment of CHF 3,000, and the balance of CHF 2,500 had to be refunded.

Extrahierte Begründung

A withdrawing appellant is generally treated as the losing party and must pay costs; given the prior course of the proceedings, the fee was fixed at CHF 500.

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