Entscheid vom 6. Dezember 2010
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Stephan Blättler,
Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Re-
publik Kroatien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ver-
hältnismässigkeitsprinzip
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2010.10
Sachverhalt:
A. Das Büro der Untersuchungsrichter beim Gespanschaftsgericht in Zagreb
(Republik Kroatien) führt mit Polizeibeamten des Innenministeriums, der
Polizeidirektion und der Kriminalpolizei ein Verfahren gegen unbekannte
Personen wegen des Verdachts der Vereinigung zur Begehung von Strafta-
ten, des Missbrauchs von Stellung und Befugnissen und der Verschleie-
rung unrechtmässig erlangter Gelder. In diesem Zusammenhang gelangte
die Republik Kroatien mit Rechtshilfeersuchen vom 5. Oktober 2007 sowie
Ergänzung vom 11. September 2008 an die Schweiz (Verfahrensakten
Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Schweiz wird darin unter anderem um
Bankenermittlung bezüglich des Kontos Nr. 1, lautend auf die A., bei der
Bank B. ersucht.
B. Nach einer summarischen Prüfung im Sinne von Art. 78 IRSG und
Art. 14 IRSV delegierte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) die
Rechtshilfeersuchen mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 der Bundesan-
waltschaft zum Vollzug (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 2).
C. Diese entsprach mit Eintretensverfügung vom 28. April 2009 (Verfahrens-
akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 3) den Rechtshilfeersuchen und verfügte
unter anderem die Herausgabe sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto
Nr. 1, lautend auf die A., bei der Bank C. AG als Rechtsnachfolgerin der
Bank B., sowie weiterer zugehöriger Konten ab Kontoeröffnung bis
28. April 2009. Mit Schreiben vom 26. Mai und 9. Juni 2009 übermittelte die
Bank C. AG die verlangten Unterlagen. Auf Aufforderung der Bundesan-
waltschaft vom 28. Oktober 2009 reichte die Bank C. AG am
26. November 2009 die geforderten Detailbelege zu bestimmten Transakti-
onen nach (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7).
D. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 entsprach die Bundesan-
waltschaft dem kroatischen Rechtshilfeersuchen und verfügte die Heraus-
gabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stammnummer 2, lautend
auf die A., bei der Bank C. AG. Die angeordnete Herausgabe umfasst die
Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge der Konten 3, 4, 5, 6 und 7,
Depotauszüge von 1982–1988 sowie Detailbelege der Konten 5 und 6
(act. 1.1).
E. Dagegen führt die A. mit Eingabe vom 15. Januar 2010 Beschwerde bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die
Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 sei unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen aufzuheben (act. 1).
Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2010 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Vernehmlassung vom
8. Februar 2010 beantragt die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kostenfolge (act. 7). Die A.
hält mit Beschwerdereplik vom 22. Februar 2010 am gestellten Antrag fest
(act. 9). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2010 auf eine
Beschwerdeduplik (act. 13), während die Bundesanwaltschaft in der
Beschwerdeduplik vom 8. März 2010 an ihrem gestellten Antrag festhält
(act. 14), worüber die A. am 9. März 2010 in Kenntnis gesetzt wurde
(act. 15). Mit Eingabe vom 4. Mai 2010 reichte diese ein Gutachten betref-
fend die Verjährungsfrist der kroatischen Strafverfolgung ein (act. 16), wel-
ches der Bundesanwaltschaft und dem BJ am 5. Mai 2010 zur Kenntnis
gebracht wurde (act. 17).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Republik
Kroatien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Überein-
kommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR;
SR 0.351.1) sowie das zu diesem Übereinkommen ergangene Zweite Zu-
satzprotokoll vom 8. November 2001 massgebend (ZPII EUeR;
SR 0.351.12). Da die kroatischen Behörden auch wegen mutmasslicher
Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte
Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt-
lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe;
SR 0.311.53) anwendbar.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln,
gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner-
staatliche Recht ist nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann anwendbar,
wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 133 IV
215 E. 2.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212
E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1).
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung
der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele-
genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei
der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt
werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG,
SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun-
desstrafgericht, SR 173.710). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer
persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
lit. b IRSG). Personen, gegen welche sich das ausländische Strafverfahren
richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21
Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich
und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoin-
haber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der angefochtenen Schluss-
verfügung betroffenen Bankbeziehung bei der Bank C. AG. Als solche ist
sie von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Kontos per-
sönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die
Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 wurde mit Beschwerde vom
15. Januar 2010 fristgerecht angefochten, weshalb darauf einzutreten ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Rechtshilfeersuchen sei ungenügend
begründet. Es enthalte keine Angaben zur möglichen Täterschaft und aus-
serdem sei unklar, wie sie in den Verdacht geraten sein solle, Gelder der
kroatischen Republik vereinnahmt oder unlauter darüber verfügt zu haben.
Mit der Überweisung von DEM 3,5 Mio. auf ihr Konto am 15. Juli 1991 vom
Konto „D.“ nenne das Ersuchen gerade mal ein einziges mit ihr in Verbin-
dung stehendes Bankkonto. Verdachtsgründe, weshalb sie als Inhaberin
dieses Kontos in strafbare Handlungen verwickelt sein soll bzw. die Trans-
aktion strafbaren Charakter haben soll, seien nicht ersichtlich. Der einzige
Zusammenhang bestehe lediglich in zeitlicher Hinsicht. Ein solcher könne
aber nach fast zwanzig Jahren ohne zusätzliche Verdachtsmomente nicht
dazu führen, dass die privaten Transaktionen über ihr Konto unter den
Pauschalverdacht der Veruntreuung geraten würden. Des Weiteren fehle
ein konkreter Hinweis, dass es sich bei dem Betrag von DEM 3,5 Mio. ü-
berhaupt um Geld der kroatischen Regierung gehandelt habe. Das Rechts-
hilfeersuchen könne deshalb mangels einer ausreichenden Begründung
bzw. mangels eines ausreichend nachgewiesenen Tatverdachts nicht gut-
geheissen werden; aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben (act. 1, Art. 3).
3.2 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere An-
gaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten
(Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie hier die strafbare Hand-
lung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten
(Ziff. 2). Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau-
ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG), ob die
Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches
oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Art. 28 IRSG stellt entsprechende
Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Art. 10 Abs. 2 IRSV präzi-
siert diese dahin, dass die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen mindes-
tens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten
muss (BGE 129 II 97 E. 3.1, m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts-
hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu-
chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der
Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ-
lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des
Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande-
ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten
Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü-
fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige
Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem
Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch
nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe be-
reits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder
Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweis-
würdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im
Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken
oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II
81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weite-
re vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
3.3 Zusammengefasst sollen gemäss Sachverhaltsdarstellung in den Rechts-
hilfeersuchen und dessen Beilagen zu Beginn der 90er Jahre staatliche
Gelder aus der Republik Kroatien im Umfang von mindestens USD 385,5
Mio. auf Konten von ausländischen Bankinstituten deponiert worden sein.
Diese Gelder seien zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroa-
tien bestimmt gewesen. Mehrere verfügungsberechtigte Amtspersonen sol-
len sie jedoch teilweise zum eigenen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter – so-
mit nicht für den ursprünglich vorgesehenen Zweck – verwendet haben. Ab
dem Jahr 2000 seien diese Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf der
Republik Kroatien investiert worden, insbesondere im Bereich von Immobi-
liengeschäften, Investitionen im Baugewerbe sowie Finanzinvestitionen.
Die ausländischen Ermittlungen hätten rund zwanzig Konten in verschiede-
nen Ländern ans Licht gebracht, auf welche Einlagen aus Geldern der Re-
publik Kroatien getätigt worden seien. Namentlich seien am 15. Juli 1991
DEM 3,5 Mio. vom Konto „D.“ auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., lautend
auf die Beschwerdeführerin, überwiesen worden.
3.4 Die Sachdarstellung in den Ersuchen enthält genügend Verdachtsgründe
für die vorgeworfenen Handlungen und ist weder mit offensichtlichen Feh-
lern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. So nennen die Rechts-
hilfeersuchen die Tatbestände, die Tathandlungen und einen ungefähren
Tatzeitraum. Die Sachverhaltsdarstellung gibt in groben Zügen wieder,
dass Geld der kroatischen Regierung von verfügungsberechtigten Perso-
nen dank ihrer amtlichen Stellung zweckentfremdet und auf ausländische
Konten überwiesen worden sein soll. In diesem Zusammenhang steht auch
die vorgenannte Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin am
15. Juli 1991. Insofern ist der Sachverhalt verständlich und lückenlos, ihm
lässt sich entnehmen, wann und wie die Tathandlungen begangen sein sol-
len. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums, in welchem Geld gesammelt wor-
den sein soll, stimmen das erste Ersuchen 5. Oktober 2007 und dessen
Ergänzung vom 11. September 2008 nicht ganz überein, was aber ver-
nachlässigt werden kann. Denn blosse allfällige Unklarheiten bzw. Wider-
sprüche sekundärer Bedeutung, welche der Glaubwürdigkeit der Sachver-
haltsdarstellung in ihren grossen Zügen nicht schaden und die Subsumier-
barkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafrechts nicht a pri-
ori ausschliessen, stellen keinen offensichtlichen Widerspruch dar (Ent-
scheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.55 vom 5. Juli 2007, E. 6.3). Dass
keine Angaben zur Täterschaft gemacht werden können, steht der Leistung
der Rechtshilfe ebenfalls nicht entgegen. Gerade bei Handlungen wie den
vorliegend vorgeworfenen zielt die Rechtshilfe darauf ab zu erfahren, wer
für die zu untersuchenden Transaktionen verantwortlich ist. Der dargelegte
Sachverhalt genügt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14 Ziff. 2
EUeR bzw. Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG. Die diesbezügliche Rüge der Be-
schwerdeführerin geht fehl.
4.1 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, es liege keine beidseitige Straf-
barkeit vor, und im Zusammenhang damit fehle es der kroatischen Behör-
den an der Zuständigkeit zur Strafverfolgung. Die Überweisung des kroati-
schen Geldes ins Ausland als solche sei nicht rechtswidrig gewesen;
rechtswidrig wäre erst eine allfällige spätere Verfügung über diese Gelder.
Würde eine solche Verfügung tatsächlich vorliegen, dann wäre die strafba-
re Handlung in der Schweiz begangen worden, da die Verfügung ab einem
Schweizer Bankkonto hätte erfolgen müssen. Die Vorinstanz habe deshalb
den Grundsatz der doppelten Strafbarkeit verletzt, da sie trotz fehlender
kroatischer Strafhoheit Rechtshilfe gewährte (act. 1, Art. 6).
4.2
4.2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er-
ledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme
von Gegenständen der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen
zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersu-
chenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1
lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Vollziehung von Rechtshilfeersuchen,
mit welchen Zwangsmassnahmen beantragt werden, einen entsprechen-
den Vorbehalt angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt für die akzessori-
sche Rechtshilfe, dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet
werden dürfen, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen hervor-
geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale ei-
nes nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist
der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie
wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren
eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4 S. 465). Zu
prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, so-
fern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbe-
standsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die
Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des er-
suchenden Staates nicht identisch zu sein (Urteil des Bundesgerichts
1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, wenn
der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen
Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es
braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch
weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466).
Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme
Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhal-
ten zur Last gelegt wird. Es muss lediglich ein Konnex zwischen dem als
strafbar angesprochenen Sachverhalt und den herauszugebenden Unterla-
gen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Janu-
ar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom
30. Mai 2007, E. 3; sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts
1C.150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).
4.2.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt ferner voraus, dass
der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig
ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafge-
walt des ersuchenden Staates unterliegt. Die Entscheidung über die Gren-
zen der eigenen Strafgewalt steht grundsätzlich jedem Staat selbst zu, der
hierbei allerdings gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht ver-
letzen darf. Inhalt und Tragweite dieser völkerrechtlichen Grenzen sind je-
doch umstritten. Immerhin gibt es eine Reihe von Anknüpfungspunkten
(sog. Prinzipien des internationalen Strafrechts), die international üblich
und völkerrechtlich in der Regel unbedenklich sind. Hierzu gehört neben
dem Territorialitätsprinzip (Begehungsort auf dem eigenen Staatsgebiet)
das Flaggenprinzip (Begehung der Tat an Bord eines im Staat registrierten
Schiffes oder Luftfahrzeugs), das aktive Persönlichkeitsprinzip (Staatsan-
gehörigkeit des Täters), das Domizilprinzip (inländischer Wohnsitz des Tä-
ters), das Schutzprinzip (Angriff gegen Rechtsgüter/Interessen des Staa-
tes) und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege; im Grundsatz
anerkannt – wenn auch im Einzelnen umstritten – sind auch das passive
Personalitätsprinzip (Tat gegen Individualrechtsgüter eines eigenen Staats-
angehörigen) und das Weltrechtsprinzip bei Straftaten gegen gewisse über
nationale Rechtsgüter (BGE 126 II 212 E. 6b S. 213 f., mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass der schweizerische
Rechtshilferichter in der Regel nicht abzuklären hat, ob die Zuständigkeit
des ersuchenden Staates gegeben sei (BGE 113 Ib 157 E. 4 S. 164). In
BGE 116 Ib 89 wurde sodann präzisiert, die Auslegung des Rechts des er-
suchenden Staates sei in erster Linie Sache seiner Behörden. Daraus fol-
gerte das Bundesgericht in jenem Fall, dass die Rechtshilfe daher nur in
Fällen verweigert werden dürfe, in denen der ersuchende Staat offensicht-
lich unzuständig sei, d.h. die Justizbehörden des ersuchenden Staates ihre
Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht haben (BGE 116 Ib 89 E. 2c/aa
S. 92 f.).
4.3
4.3.1 Nach schweizerischem Recht erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung, wer
ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an-
deren Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer die Tat als Mitglied ei-
ner Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermö-
gensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handels-
geschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2
StGB).
Anvertraut sind Vermögenswerte dann, wenn dem Täter die Verfügungs-
macht über die Vermögenswerte – entweder durch den Treugeber selbst
oder durch einen Dritten – mit der ausdrücklich oder stillschweigend erteil-
ten Massgabe übertragen wurde, die Vermögenswerte nicht für eigene
Zwecke zu verwenden, sondern ständig zur Verfügung des Treugebers zu
halten oder für diesen in einem bestimmten Sinne zu verwenden (STRA-
TENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
Bern 2007, Art. 138 N. 4). Nach Art. 138 Ziff. 2 StGB werden Taten mit
qualifizierter Strafe bedroht, die von bestimmten Tätern begangen werden,
welche ein erhöhtes Vertrauen geniessen und die in Ausübung der dieses
Vertrauen begründende Tätigkeit handeln (vgl. BGE 103 IV 18 S. 20; 117
IV 20 E. 1b S. 22; 120 IV 182 E. 1a S. 184).
4.3.2 Laut Rechtshilfeersuchen sollen verfügungsberechtigte Amtspersonen ihre
Position missbraucht haben, um Gelder, welche zur Verteidigung der Sou-
veränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen seien, teilweise zum ei-
genen Vorteil sowie zum Vorteil Dritter verwendet zu haben (vgl. dazu
E. 3.3). Die Täter sollen die vorgeworfene Tat in Ausnutzung ihrer Eigen-
schaft als Amtsperson begangen haben. Ein derartiges Verhalten würde
bei einer „prima facie“ Beurteilung den Tatbestand der Veruntreuung ge-
mäss Art. 138 Ziff. 2 StGB erfüllen.
Da bei der akzessorischen Rechtshilfe wie erwähnt (E. 4.2.1) nur geprüft
werden muss, ob der im Rechtshilfeersuchen darstellte Sachverhalt von ei-
nem Tatbestand des schweizerischen Rechts erfasst wird, kann offen blei-
ben, ob auch die Tatbestände der kriminellen Organisation und der Geld-
wäscherei erfüllt wären.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Kroatiens zur Strafverfol-
gung verneint, gehen ihre Einwände fehl. Die Strafverfolgung in Kroatien
richtet sich gegen Amtspersonen, welche verdächtigt werden, Gelder der
Republik Kroatien, welche zur Verteidigung der Souveränität Kroatiens be-
stimmt gewesen seien, zum eigenen Vorteil und zum Vorteil Dritter ver-
wendet zu haben.
Es bestehen vorliegend genügend Anknüpfungspunkte im vorstehend er-
läuterten Sinne zum ersuchenden Staat (vgl. supra E. 4.2.2). So betrifft der
Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen Amtspersonen und da-
mit kroatische Staatsangehörige als mutmassliche Täter und ihr Wohnsitz
liegt dabei mutmasslich in Kroatien. Ausserdem erfolgte mit der vorgewor-
fenen unrechtmässigen Verwendung der staatlichen Gelder ein Angriff ge-
gen die Interessen der Republik Kroatien. Als Anknüpfungspunkte kommen
demnach das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip als auch das
Schutzprinzip in Frage. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der kro-
atischen Justiz zur Strafverfolgung kann unter diesen Umständen keine
Rede sein.
- Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann eine mehrfache Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips.
5.1
5.1.1 In einem ersten Punkt macht sie geltend, sie werde im kroatischen Straf-
verfahren zu Recht nicht als Angeschuldigte betrachtet. Sie habe somit die
Stellung eines Zeugen bzw. einer Auskunftsperson und sei in dieser Eigen-
schaft berechtigt, als Inhaberin eines Bankkontos die Herausgabe von
Bankunterlagen aufgrund ihres Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungs-
rechts zu verweigern. Ansonsten würde sie schlechter gestellt als wenn das
Strafverfahren in der Schweiz geführt würde. Daher würde die Herausgabe
der Bankunterlagen das Individualschutzprinzip und das Benachteiligungs-
verbot verletzen und wäre auch aus diesem Grund unverhältnismässig
(act. 9, Art. 2.2).
5.1.2 Ferner sei die Herausgabe der edierten Unterlagen an die ersuchenden
Behörden in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig, da die Beschwerde-
gegnerin nicht nur Unterlagen betreffend das im Rechtshilfeersuchen ge-
nannte Konto Nr. 1 herausgeben wolle, sondern auch noch bezüglich vier
weiterer Konten. Rechtshilfe dürfe jedoch nur in dem Masse gewährt wer-
den, wie sie verlangt worden sei. Deshalb sei die verfügte Herausgabe von
Unterlagen in sachlicher Hinsicht unverhältnismässig (act. 1, Art. 4.3).
5.1.3 Schliesslich sei das Verhältnismässigkeitsprinzip auch in zeitlicher Hinsicht
verletzt. Die strafbaren Handlungen sollen zu Beginn der 90er Jahre be-
gangen worden sein. Die Zahlung von DEM 3,5 Mio. sei jedoch noch im
Jahre 1991 weitertransferiert worden. Die Herausgabeverfügung müsste
somit auf diese einzelne Zahlung oder zumindest auf das Jahr 1991 einge-
schränkt werden. Sodann sei das Unterkonto 3 bereits Anfang der 90er
Jahre und damit vor dem deliktsrelevanten Zeitraum saldiert worden. Das
Unterkonto 4 sowie das Unterkonto 7 würden zudem kaum Aktivitäten ver-
zeichnen und seien somit ebenfalls von vornherein nicht deliktsrelevant
(act. 1, Art. 4.2).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu
genügen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en
matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 669 ff. N 715 ff. mit Verweisen auf
die Rechtsprechung). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit
sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erfor-
derlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (Art. 63 Abs. 1
IRSG). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden
Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grund-
sätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da
der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm
erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im
ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung
der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu
ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden,
wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusam-
menhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo-
ranzutreiben, so dass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Su-
che nach Beweismitteln (“fishing expedition“) erscheint (Urteile des Bun-
desgerichts 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.182/2001 vom
26. März 2002, E. 4.2, je m.w.H.). Massgeblich ist die potentielle Erheblich-
keit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfol-
gungsbehörden sind alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich
auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können;
nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c
S. 371).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behör-
de sodann, über das an sie gerichtete Ersuchen hinauszugehen und dem
ersuchenden Staat mehr zu gewähren als er verlangt hat (Übermassverbot;
BGE 115 Ib 186, E. 4 S. 192 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob der er-
suchende Staat eine bestimmte Massnahme verlangt hat, muss die ersuch-
te Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm
vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Ausle-
gung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen
für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Pro-
zessleerläufe vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des
Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004
vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts
RR.2009.257 vom 29. März 2010, E. 4.2 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kon-
tenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle
sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersu-
chen dargelegten Verdacht beziehen können. Erforderlich ist mithin, dass
ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sach-
verhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt ist (BGE 129 II 462 E. 5.3
S. 468 m.w.H.).
5.3 Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2009 ordnete die ausführende
Behörde die Herausgabe sämtlicher Unterlagen der Konten mit der Stamm-
nummer 2, lautend auf die Beschwerdeführerin, bei der Bank C. AG an
(vgl. supra lit. D).
5.3.1 Ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht wie es die Beschwerdefüh-
rerin geltend macht, steht ihr im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zu.
Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die Herausgabe von bei der
Bank C. AG erhobenen Unterlagen an. Adressat dieser Herausgabeverfü-
gung ist somit nicht die Beschwerdeführerin, und nur eine von dem Her-
ausgabebefehl betroffene natürliche Person könnte sich auf ein allfälliges
Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Beschwerdeführerin hat entgegen
ihren Ausführungen somit nicht die Stellung eines Zeugen bzw. einer Aus-
kunftsperson. Da ihr folglich keine Zeugenqualität zukommt, kann sie sich
auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
5.3.2 Auch die Rüge geht fehl, wonach das Verhältnismässigkeitsprinzip in sach-
licher Hinsicht verletzt sei. Denn der erforderliche Sachzusammenhang
zwischen der Beschwerdeführerin und dem im kroatischen Rechtshilfeer-
suchen umschriebenen Sachverhalt ist prima facie gegeben: So bezieht
sich das Rechtshilfeersuchen unter anderem explizit auf das Konto Nr. 5
der Beschwerdeführerin bei der Bank C. AG, worauf am 15. Juli 1991 vom
Konto D. bei der Bank E. DEM 3,5 Mio. überwiesen wurden. Diese Über-
weisung lässt sich auch aus den herauszugebenden Unterlagen belegen
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 59). Am 6. Ju-
ni 1995 erfolgte sodann ein Zahlungsausgang über DEM 292'500.-- mit
dem Vermerk „Einkauf von Grundstücken in der Gemeinde Z. im Ort Y.-X.“
(Verfahrensakten Bundesanwaltschaft, Rubrik 7.3 pag. 293). Y. und X. sind
Ortschaften an der istrischen Küste Kroatiens.
Der angefochtene Entscheid verfügt die Herausgabe der Unterlagen von
fünf Bankkonten mit der Stammnummer 2. Der Umstand, dass die ersu-
chende Behörde lediglich das Konto Nr. 5 in ihrem Ersuchen genannt hat,
ist unerheblich. Da das Rechtshilfeersuchen unter anderem darauf abzielt
zu ermitteln, auf welchen Wegen mittels strafbarer Handlungen erlangte
Gelder verschoben worden sind, sind der ersuchenden Behörde zwecks
vollständiger Rekonstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des
Ablaufs der Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen – un-
ter Berücksichtigung des zeitliches Aspekts, siehe nachfolgend E. 5.3.3 –
der Konten mit Stammnummer 2 zu übermitteln (vgl. BGE 121 II 241 E. 3c
S. 244). Dadurch erhält die ersuchende Behörde die Möglichkeit, Geldflüs-
se auch zwischen den Konten der Beschwerdeführerin mit der Stamm-
nummer 2 zu rekonstruieren. Die Unterlagen sämtlicher Konten mit der
vorgenannten Stammnummer sind daher für die weiteren Untersuchungen
in Kroatien potentiell erheblich. Es ist dabei auch nicht erforderlich, dass
dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Straf-
verfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (vgl. E. 4.2.1).
Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde
entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags-
parteien zur grösstmöglichen Unterstützung, bei der Ermittlung von Tat-
werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung
unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die
unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe).
Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser-
suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts
1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom
29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom
20. August 2007, E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerde erweist sich in diesem
Punkt als unbegründet.
5.3.3 Bezüglich des Vorwurfs, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in zeitlicher
Hinsicht verletzt, ist festzuhalten, dass je nach Art der herauszugebenden
Unterlagen das Datum eines Aktenstücks für dessen potentielle Nützlich-
keit keine Rolle spielt. So sind etwa sämtliche Stammunterlagen bezüglich
der Eröffnung der Konten und Depots, bezüglich des Vertragsverhältnisses
der Bank, allfälliger Vertretungsverhältnisse relevant, weil sie Auskunft un-
ter anderem über die wirtschaftliche Berechtigung geben können (vgl. Ent-
scheide des Bundesstrafgerichts RR.2009.195 vom 7. Januar 2010, E. 6.3;
RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Soweit die Schlussverfügung
derartige Stammdaten zur Herausgabe vorsieht, ist die Beschwerde unbe-
gründet.
Differenziert zu beurteilen ist die Sachlage hinsichtlich von Bewegungsda-
ten (Auszüge über Bewegungen auf Konten oder Depots). Auch diesbezüg-
lich grenzt der Deliktszeitraum den Zeitraum zu erhebender Kontenbewe-
gungen jedoch nicht einfach ein. So können Unterlagen über Vermögens-
bewegungen nach dem angeblichen Tatzeitpunkt ohne weiteres relevant
sein, gerade wenn es für den erkennenden Richter darum geht, die Frage
der Verwendung der inkriminierten Gelder zu beurteilen (vgl. Entscheid des
Bundesstrafgerichts RR.2009.37 vom 2. September 2009, E. 8.4). Nebst
den Stammdaten sind daher alle Konto- bzw. Depotauszüge und Detail-
belege, welche ab dem Jahre 1990 datieren – ab der Zeit, in welcher die
besagten Gelder gesammelt worden sein sollen – herauszugeben. Die
Beschwerdegegnerin hat hingegen auch die Herausgabe von Konto- und
Depotauszügen sowie Detailbelegen angeordnet, die vor dem Jahre 1990
datieren. Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen ist hingegen an-
gesichts des deliktsrelevanten Zeitraumes nicht erkennbar. Die Beschwer-
de ist daher teilweise gutzuheissen und die Schlussverfügung vom 15. De-
zember 2009 insofern aufzuheben als sie die Herausgabe von Unterlagen
über Bewegungsdaten mit Datierung vor dem Jahr 1990 anordnet.
- Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, entgegen der Darstellung in der
angefochtenen Verfügung sei die Strafverfolgungsverjährung eingetreten
(act. 1, Art. 5).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 IRSG ist einem Rechtshilfeersuchen nicht zu ent-
sprechen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die
Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen
absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Massgeblich wäre mithin, ob
die Tatbestände nach schweizerischem Recht verjährt wären. Das EUeR
schweigt sich darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei
Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Das Fehlen
einer ausdrücklichen Regelung im EUeR wird gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung als qualifiziertes Schweigen interpretiert, womit die Frage
der Verjährung im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des EUeR
nicht zu prüfen ist (BGE 117 Ib 53 E. 2b S. 57). Im Verkehr mit Vertrags-
staaten geht das EUeR Art. 5 Abs. 1 IRSG vor (ZIMMERMANN, a.a.O.,
S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis). Die Rüge, wonach die Straf-
verfolgungsverjährung eingetreten sei, ist somit materiell nicht zu prüfen.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, den angeblich begangenen Straf-
taten käme ein politischer Charakter zu, weshalb die Erteilung der Rechts-
hilfe gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG unzulässig sei. Diesbezüglich führt sie
aus, es werde schon Anfang der 90er Jahre in der politischen Führung
Kroatiens verschiedene Meinungen darüber gegeben haben, wie die Sou-
veränität Kroatiens am besten verteidigt werden könne. Die Verbringung
der Geldmittel und deren spätere Verwendung stünden daher in unmittel-
barem Zusammenhang mit politischen Entscheidungen. Der Sachverhalts-
darstellung in der angefochtenen Verfügung könne entnommen werden,
dass es um Gelder gehe, welche aus der Republik Kroatien stammen wür-
den, auf Konten von ausländischen Banken deponiert worden seien und
zur Verteidigung der Souveränität der Republik Kroatien bestimmt gewesen
seien (act. 1, Art. 7).
7.2 Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn die strafbare
Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine po-
litische oder eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Hand-
lung angesehen wird (Art. 3 Abs. 1 IRSG).
In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen so genannten "absolut"
politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut" politi-
sche Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vor-
gängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich
gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa An-
griffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat
(BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 364; 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a
S. 85, je mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der Recht-
sprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein
vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Cha-
rakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe
und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Au-
gen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss
stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden
sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses
Kampfes stehen (BGE 128 II 355 E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578;
124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff., je
mit Hinweisen; vgl. CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de délit politi-
que en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986
S. 24 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 618 S.573). Darüber hinaus müssen die
fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu
den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politi-
schen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zu-
mindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen (BGE 128 II 355
E. 4.2 S. 365; 125 II 569 E. 9b S. 578). Der Einwand, wonach eine Tat vor-
wiegend politischen Charakter aufweist, kann lediglich von Personen gel-
tend gemacht werden, welche im ersuchenden Staat verfolgt werden (ZIM-
MERMANN, a.a.O., N. 616 S. 572).
7.3 Die Plünderung des Staatsvermögens durch Mitglieder der Regierung gilt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als politisches Delikt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19. September 1989, E. 4). Die vor-
geworfene zweckwidrige Verwendung von Geldern der Republik Kroatien
kann dieser Rechtsprechung zufolge nicht als politisches Delikt im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 IRSG gelten, und die diesbezügliche Rüge erweist sich
als unbegründet.
-
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit be-
gründet und ist daher teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent-
scheid die Herausgabe von Bewegungsdaten verfügt, welche vor 1990 da-
tieren (vgl. E. 5.3.3).
-
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig, wobei ihr angesichts ihres teilweisen Obsiegens ei-
ne ermässigte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das
Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem
Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG
i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist angemessenerwei-
se auf Fr. 2’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafge-
richtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von
Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres teil-
weisen Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1’000.-- inkl.
MwSt. erscheint angemessen (Art. 3 des Reglements vom 26. Sep-
tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf-
gericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der
Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen
5.3.3 teilweise aufgehoben.
-
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
-
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--
auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer-
deführerin Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
-
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 1'000.-- inkl. MwSt. zu entschädi-
gen.
Bellinzona, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).