Non-entry for failure to pay advance costs in mutual legal assistance appeal

RR.2009.350Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer10.03.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The II. Criminal Complaints Chamber of the Federal Criminal Court did not enter into A. AG's appeal against a Thurgau mutual legal assistance order. The appellant had been ordered to pay an advance on costs of CHF 4,000 but failed to do so within the deadline and did not request instalments or legal aid. The court therefore issued a non-entry decision and ordered A. AG to pay court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 30 lit. b SGG in conjunction with Art. 63 para. 4 VwVG; failure to pay the advance on costs within the prescribed period after proper warning leads to non-entry. In mutual legal assistance proceedings, interlocutory appeals are subject to the ordinary procedural requirements of the SGG/VwVG regime; if the advance is not timely paid and no relief is requested, the appeal is inadmissible. The losing party bears court costs, which are to be fixed under the applicable fee regulations (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 10. März 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THUR- GAU,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Eintretens- und Zwischenverfügung (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.350

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Thurgau (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) aufgrund einer Meldung der Meldestelle für Geld- wäscherei (MROS) vom 27. Juli 2009 gegen die deutschen Staatsangehöri- gen B. sowie C. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs und der Kursmanipulation führte;

  • im Rahmen dieses Strafverfahrens unter anderem ein Konto der A. AG bei der Bank D. gesperrt wurde;

  • das Untersuchungsrichteramt die Staatsanwaltschaft Ulm am 13. August 2009 um Übernahme des Verfahrens gegen B. und C. ersuchte;

  • das Untersuchungsrichteramt, nach Bestätigung der Verfahrensübernahme durch den deutschen Oberstaatsanwalt Lehr vom 19. August 2009, sodann am 20. August 2009 die Abtretung der Strafuntersuchung an die Schwer- punktstaatsanwaltschaft Stuttgart verfügte;

  • die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf diese Abtretung sowie aufgrund von Anzeigen der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen B., C., E. sowie F. wegen des Verdachts der Marktmanipulation führt;

  • nach Darstellung der ersuchenden Behörde zwischen den Beschuldigten so- wie unter anderem der A. AG Börsengeschäfte festgestellt wurden, welche den dringenden Verdacht auf Verstösse gegen das Wertpapierhandelsgesetz i.V.m. der Verordnung zur Konkretisierung des Verbots der Marktmanipulation begründeten, wobei die A. AG einzige wirtschaftliche Nutzniesserin der Bör- sengeschäfte gewesen sei;

  • E. sowie F. Mitglieder des Verwaltungsrats der A. AG seien; E. und B. mit je 45% und F. mit 10% am Aktienkapital beteiligt und diese Beschuldigten Verfü- gungsberechtigte über das Geschäftsdepot der A. AG seien;

  • das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 hinsichtlich der A. AG den dinglichen Arrest in Höhe von EUR 1'244'013.67 in deren Gesell- schaftsvermögen anordnete;

  • die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Rechtshilfeersuchen vom 12. Oktober 2009 an die Schweiz gelangte und im Hinblick auf eine spätere Einziehung der gesicherten Vermögenswerte um deren Beschlagnahme bzw. darum er-

  • 3 -

suchte zu veranlassen, dass die Beschuldigten über das Gesellschafts- bzw. Privatvermögen, namentlich dasjenige der A. AG bis zu den im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart bezeichneten Werten nicht mehr verfügen können;

  • das Bundesamt für Justiz den Kanton Thurgau als Leitkanton im Sinne von Art. 79 IRSG mit der Ausführung der Rechtshilfe beauftragte;

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 23. November 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und ver- fügte, Rechtshilfe sei namentlich durch Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der bereits gesperrten Vermögenswerte zu leisten, wobei diese weiterhin nach bankenüblichen Grundsätzen und Gepflogenheiten zu verwalten und anzule- gen seien (act. 1.1);

  • die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 5. Dezember 2009 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

  • die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 eingeladen wurde, bis zum 22. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.-- zu leisten und sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

  • die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss innert der ihr ange- setzten Frist nicht bezahlte und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 4 VwVG);

  • die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegen- de Partei gilt und kostenpflichtig wird (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom

  1. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist.
  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 11. März 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. AG
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancenon-entryadvance on costsinadmissibilitycourt costsseizurecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the required advance costs.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be examined because the advance costs were not paid within the set time limit and no request for instalments or legal aid was made.

Extrahierte Begründung

The appellant was warned that failure to pay would lead to non-entry. Since the advance was not paid in time, Art. 30 lit. b SGG in conjunction with Art. 63 para. 4 VwVG required non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear court costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant was cost liable; the court set the fee at CHF 300 under the applicable fee regulations.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.