Entscheid vom 3. Dezember 2009
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
VERFAHRENSGERICHT IN STRAFSACHEN
BASEL-LANDSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch-
land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2009.342
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau eine Ermittlungsverfahren gegen
A. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Beleidigung führt
(act. 1.1);
- in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen
vom 21. August 2009 an die Schweiz gelangt sind und dabei um Ermittlung
des Fahrers oder der Fahrerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen 1
und dessen oder deren Beifahrer sowie Einvernahmen der beiden (auch zu
den Einkommensverhältnissen) ersucht haben;
- die schweizerischen Behörden dem Rechtshilfeersuchen in der Folge ent-
sprochen haben und das Verfahrensgerichts in Strafsachen Basel-Landschaft
mit präsidialer Schlussverfügung vom 28. Oktober 2009 die Herausgabe der
erhobenen Dokumente (Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom
- Oktober 2009; Einvernahmeprotokoll zur Sache vom 7. Oktober 2009;
Erhebungsformular Einkommen und Vermögen vom 12. Oktober 2009; Foto-
bogen vom 7. Oktober 2009; Brief von A. vom 7. Oktober 2009) verfügt hat
(act. 1.1);
- gegen diese Schlussverfügung A. mit Beschwerde vom 23. November 2009
an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2009 aufgefordert
wurde, bis zum 7. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu
leisten (act. 3);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2009 mitgeteilt hat,
dass er seine Beschwerde „aus Kostengründen“ zurückziehe (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle-
digt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als
unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des
Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom
- Mai 2007);
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Das Verfahren RR.2009.342 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als er-
ledigt abgeschrieben.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.
- Verfahrensgericht in Strafsachen Basel-Landschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).