Non-entry for lack of party capacity in mutual legal assistance appeal

RR.2009.241Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer17.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The II. Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court dealt with an appeal against a mutual legal assistance decision ordering the handover of bank opening documents relating to an account held in the name of Consortium A. The court held that the consortium was an ordinary partnership without legal personality and therefore could not be a party. Although counsel later argued that G. GmbH was the real affected entity and filed a power of attorney, the appeal was still expressly brought in the consortium's name. The court therefore did not enter into the appeal and left the substantive mutual assistance issues unresolved. Court costs of CHF 3,000 were imposed on G. GmbH.

Omnilex-Regeste

Art. 80h lit. b IRSG; party capacity and standing in mutual legal assistance proceedings; an ordinary partnership lacks legal personality and is not capable of being a party. If a measure concerns a bank account held in the name of such a partnership, the appeal must be brought by the directly affected legal persons or partners; a mere economic interest is insufficient. A correction of the designation is only possible where the identity of the party is unequivocal. If the appeal is expressly maintained in the name of the non-personified consortium, the court must not enter into it (consid. 4). Costs may be charged to the entity that authorized the filing of the inadmissible appeal (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 17. Juni 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KONSORTIUM A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, substituiert durch Rechtsanwalt Rolf Besser, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo- wakei

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.241

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik führt eine Straf- untersuchung wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbrecherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Konstruktion des slowakischen Tunnels B. Sie geht davon aus, dass von 2001 bis 2002 die Werkbestellerin C., eine staatliche Haushaltsorgani- sation des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slo- wakischen Republik, in der Höhe von mindestens SKK 62'621'629.10 durch fakturierte, aber nie erfolgte Dienstleistungen und Lieferungen geschädigt worden sei. In diesem Kontext verdächtigt sie konkret Funktionäre der Werkbestellerin, unberechtigterweise Zahlungen erhalten zu haben. Kon- kret soll die Gesellschaft D. am 8. April 1998 mit der Werkbestellerin C. ei- nen Werkvertrag über die Ausstattung des Tunnels B. mit elektronischen Anlagen abgeschlossen haben. Später sei die Forderung aus diesem Ver- trag an die Gesellschaft E. abgetreten worden, welche ebenfalls die Schuld übernommen habe. Nachdem die Gesellschaft E. nicht der Lage gewesen sei, die Vertragstermine einzuhalten, sei das Konsortium A. mit der Reali- sierung beauftragt worden. Dieses Konsortium A. sei mit Vertrag vom 25. Juli 2001 gegründet worden und habe die F. AG und die G. GmbH umfasst. Geschäftsführer der G. GmbH sei H. gewesen.

B. In diesem Zusammenhang sind die slowakischen Behörden mit Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt. Sie ersuchten u.a. darum, alle Konti des Konsortiums A. zu identifizieren und die relevanten Bankunterlagen zu übermitteln.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat am 16. Mai 2007 der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 79 Abs. 2 IRSG das Rechtshilfeersu- chen zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 ist die Bundesanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten.

C. Bereits im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens we- gen des Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger hatte die Bundes- anwaltschaft ein auf das Konsortium A. lautendes Konto mit der Stamm- Nr. 1 bei der Bank I. identifiziert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank I. auf, dem Kontoinhaber das Rechtshil- feersuchen vom 12. März 2007 und die Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 zu übermitteln. Die Bank I. hat mit Schreiben vom 12. Mai 2009 mit- geteilt, dass sie die Dokumente nicht habe weiterleiten können, da die Kundenbeziehung saldiert worden sei. In der Folge hat die Bundesanwalt-

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schaft mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 die rechtshilfeweise Her- ausgabe der fraglichen Bankunterlagen angeordnet.

D. Dagegen erhebt Rechtsanwalt Rolf Besser Beschwerde und nennt dabei das Konsortium A. als Beschwerdeführer. Er beantragt, dass die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen der slowakischen Behörden nicht stattzugeben sei. Die Kosten des Verfah- rens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer sei hierfür eine Entschädigung von CHF 1'000.-- zuzusprechen. In prozessua- ler Hinsicht stellt er den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfah- rens mit dem Beschwerdeverfahren in Sachen H. gegen die Bundesan- waltschaft.

Das BJ trägt am 14. August 2009 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde an. Ebenso beantragt die Bundesanwaltschaft in ihrer Be- schwerdeantwort vom 24. August 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Schreiben vom 26. August 2009 wurde Rechtsanwalt Besser zur Beschwerdereplik eingeladen und zusätzlich aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen und sich zur Aktivlegi- timation des Beschwerdeführers zu äussern. In seiner Beschwerdereplik hält Rechtsanwalt Besser grundsätzlich an seinen gestellten Anträgen fest. Neu beantragt er lediglich eine Entschädigung nach richterlichem Ermes- sen. Darüber wurden das BJ und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. September 2009 in Kenntnis gesetzt.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und der Slowakei sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, das zu diesem Übereinkommen am 8. No- vember 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgeblich. Da die slowakischen Behör- den auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, kann zudem das

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von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 129 II 462 E. 1.1), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das Günstig- keitsprinzip gilt auch zwischen dem EUeR und dem SDÜ (Art. 48 Ziff. 1 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3). 2. Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundes- gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 30 lit. b des Bun- desgesetzes über das Bundesstrafgericht, [SGG; SR 173.71]; Art. 12 Abs. 1 IRSG).

  1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Schluss- verfügung vom 23. Juni 2009 wurde mit vorliegender Beschwerde vom

  2. Juli 2009 fristgerecht angefochten.

4.1 Im Beschwerdeverfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei- und pro- zessfähig und zudem im Sinne Art. 80h lit. b IRSG zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Die Partei- und Prozessfähigkeit bestimmt sich nach dem Zi- vilrecht. Wer rechtsfähig ist, gilt als parteifähig. Rechtsfähig sind die natürli- chen Personen sowie die juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. Demgegenüber ist die einfache Gesellschaft eine Per- sonengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit (LUKAS HANDSCHIN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3, Aufl. 2008, zu N. 6 Art. 530 OR). Sie ist nicht parteifähig (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2009, N. 13 zu Art. 6

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VwVG; KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., N. 532 ff.). Dies gilt auch dann, wenn die angefochtene Verfügung – wie vorliegend – im Untertitel die einfache Ge- sellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter derselben nennt. Im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Als persön- lich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6). Bloss wirtschaftlich an einem Konto Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdebe- rechtigt. Dies kann der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2 b – d; Urteil des Bundesgerichts 1A.131/1999 vom 26. August 1999, E. 3 a). Das Bundesgericht hat die aus- nahmsweise Zulässigkeit der Legitimation zusätzlich eingeschränkt, als der Auflösungsakt klar den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft als des- sen Begünstigten (bénéficiaire) zu bezeichnen hat (Urteil 1A.212./2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berech- tigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dabei dem Rechtssu- chenden (Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1 e). 4.2 Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation wird von Amtes wegen geprüft. Die beschwerdeführende Person muss ihre Beschwerdelegitimation einge- hend darlegen bzw. belegen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Sie trägt die Beweislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist (MA- RANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 5). Die Partei- und Prozessfä- higkeit sind dabei zu vermuten, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte ei- ne Prüfung von Amtes wegen gebieten (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 6). Liegt lediglich eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor, kann sich unter Umständen deren Berichtigung rechtfertigen, sofern die Identität der Partei eindeutig ist. 4.3 Rechtsanwalt Besser erhebt Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Juni 2009, mit welcher die rechtshilfeweise Herausgabe der Kontoer- öffnungsunterlagen betreffend das auf das Konsortium A. lautende Konto bei der Bank I. in Zürich angeordnet wurde. Als Beschwerdeführer nennt er dabei ausdrücklich das Konsortium A. Ausgehend von der angefochtenen Schlussverfügung handelt es sich beim Konsortium A. um eine einfache Gesellschaft, welche im Zeitpunkt der Kon- toeröffnung bei der Bank I. im Jahre 2001 aus den Mitgliedern G. GmbH

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und F. AG bestand. Einer einfachen Gesellschaft kommt indes keine Rechtspersönlichkeit zu (s. supra Ziff. 4.1). Tritt eine solche als Beschwer- deführerin auf, ist nicht diese Partei, sondern gelten die einzelnen Gesell- schafter als Partei. Vorliegend führt Rechtsanwalt Besser im Zusammenhang mit seinem An- trag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdever- fahren RR.2009.242 aus: „Von der Bundesanwaltschaft wurden zwei sepa- rate Schlussverfügungen erlassen. Die eine Verfügung betrifft den Be- schwerdeführer als Privatperson, die andere die Firma des Beschwerdefüh- rers, die G. GmbH.“ In der Beschwerdeschrift findet somit zumindest eine der beiden Gesellschafterinnen des Konsortiums A. Erwähnung. 4.4 Vor diesem Hintergrund wurde Rechtsanwalt Besser in Anlehnung an die zivilprozessuale Terminologie mit Einladung zur Beschwerdereplik aufge- fordert, sich zur Aktivlegitimation zu äussern und eine Vollmacht des Be- schwerdeführers einzureichen. Hierzu führt Rechtsanwalt Besser aus, dass die angefochtene Rechtshilfe- massnahme das Konto des Konsortiums A. betreffe. Dieses Konsortium A. sei mit Vergleichsvertrag vom 7. Dezember 2004 aufgelöst worden. In die- sem Vergleichsvertrag sei festgehalten worden, dass „die auf das Konsorti- um A. lautenden Konti saldiert bzw. auf die G. GmbH übertragen“ würden. Er argumentiert weiter, die G. GmbH sei durch die Rechtshilfemassnahme direkt betroffen und habe ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung. Somit sei die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gegeben. Er reicht sodann eine Vollmacht der G. GmbH ein. 4.5 Rechtsanwalt Besser vertritt im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit ausschliesslich die G. GmbH und nicht auch noch die zweite Gesellschafte- rin des Konsortiums A.. Er erklärt allerdings nicht, dass er die Beschwerde in falschem Namen eingeleitet habe und dass nicht das Konsortium A., sondern die G. GmbH Beschwerdeführerin sei. Im Gegenteil nennt er auch in der Replik, in welcher er sich insbesondere zur Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers zu äussern hatte, nach wie vor ausdrücklich das Kon- sortium A. als Beschwerdeführer. Darauf ist abzustellen. Für eine Berichti- gung der Parteibezeichnung besteht unter diesem Gesichtspunkt betrachtet kein Raum. Unter diesen Umständen ist auf die explizit im Namen des Konsortiums A. erhobene Beschwerde mangels Parteifähigkeit nicht einzu- treten. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren gestellten Anträge nicht weiter einzugehen. 5. Da die G. GmbH Rechtsanwalt Besser zur Einleitung des Beschwerdever- fahrens ermächtigt hat, wird bei diesem Ausgang des Verfahrens die

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G. GmbH kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 3'000.– anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe (Art. 3 des Reglements)

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der G. GmbH auferlegt, unter An- rechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Juni 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Till Gontersweiler, substituiert durch Rechtsanwalt Rolf Besser
  • Bundesanwaltschaft
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistanceparty capacityordinary partnershipbank recordsstandingnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal filed in the name of Consortium A. was admissible despite the consortium being an unincorporated partnership.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the consortium had no legal personality and therefore could not act as a party.

Extrahierte Begründung

An ordinary partnership is not a legal person; in a case concerning bank information, only the account holder is directly affected. Although the pleading suggested one partner, the appellant expressly remained named as the consortium, so no correction of party designation was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the court should address the request to join this case with another appeal and the merits of the mutual legal assistance order.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was inadmissible, the ancillary requests and merits were not examined.

Extrahierte Begründung

Once non-entry was unavoidable for lack of party capacity, there was no basis to consider the joinder request or the substantive objections.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court fees of CHF 3,000 were imposed on G. GmbH, offset by the advance payment already made.

Extrahierte Begründung

Because G. GmbH had authorized counsel to file the appeal and was responsible for the unsuccessful filing, it bore the costs.

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