Non-payment of advance leads to non-entry in mutual legal assistance appeal

RR.2009.235Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.09.2009Inadmissible

Zusammenfassung

A. challenged the Federal Prosecutor’s final decision ordering the release of bank records in a Slovak mutual legal assistance case. The Federal Criminal Court had warned him to pay an advance of CHF 4,000 and to appoint a Swiss address for service. He neither paid the advance within time nor asked for legal aid or an extension. The court therefore did not enter into the complaint. It also waived court fees and noted that service to the appellant would be by filing because no Swiss service address had been designated.

Regest

Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV: Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz ausdrücklicher Androhung nicht innert Frist geleistet und sind weder Zahlungserleichterungen noch unentgeltliche Rechtspflege oder Fristerstreckung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine im Ausland wohnhafte Partei hat zudem ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen; unterbleibt dies, kann die Zustellung an sie unterbleiben. Die bundesstrafgerichtliche Kostenregelung erlaubt in solchen Konstellationen den Verzicht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 15. September 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Slo- wakische Republik

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.235

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik Ermittlungen wegen Betrugs sowie Gründung, Planung und Unterstützung einer verbre- cherischen und terroristischen Gruppe, begangen im Rahmen der Kon- struktion des Tunnels „Branisko“, führt (act. 2);

  • die slowakischen Behörde mit einem Rechtshilfeersuchen vom 12. März 2007 an die Schweiz gelangt sind und u.a. darum ersuchten, Konten von B. und ihren Familienangehörigen zu identifizieren und die relevanten Bank- unterlagen zu übermitteln (act. 2);

  • das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen hat (act. 2);

  • die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 23. Juli 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist, diesem mit Schlussverfügung vom

  1. Juni 2009 entsprochen und die Herausgabe verschiedener Bankunter- lagen zu einem Konto sowie zwei Unterkonten bei der Bank C., allesamt lautend auf A., verfügt hat (act. 2);
  • die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 23. Juni 2009 der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank zuhanden von A. zugestellt worden ist (act. 2);

  • mit einem undatierten Schreiben A. am 20. Juli 2009 an das Bundesstraf- gericht gelangt ist und darin unter Hinweis auf die Schlussverfügung vom

  1. Juni 2009 erklärt hat, mit der Herausgabe der Bankunterlagen gemäss Art. 80e IRSG nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die vor- genannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;
  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2009 eingeladen wurde, bis zum 31. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 4); er zudem aufgefordert wurde, bis zum glei- chen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle ge- richtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu be- zeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

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  • der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses am 30. Juli 2009 erhalten hat (act. 5);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer innert Frist den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Fristerstreckung ersucht hat;

  • am 3. August 2009 und damit nach Ablauf der Frist der Beschwerdeführer der Schweizerischen Botschaft in Bratislava ein Schreiben datiert vom

  1. Juli 2009 übergeben hat; er dabei Bezug auf die Aufforderung zur Leis- tung des Kostenvorschusses genommen und hierzu erklärt hat, dass ihm unklar sei, aus welchem Grund er den Kostenvorschuss bezahlen soll; er weiter fragte, um welche Beschwerde es sich handle; er schliesslich aus- führte, dass er keine Adresse in der Schweiz habe (act. 5 und 5.1);
  • sich der Beschwerdeführer in demselben Schreiben allerdings auch auf seine undatierte Eingabe (act. 1) an das Bundesstrafgericht bezogen hat, mit welcher das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet worden war; aus seinen weiteren Ausführungen klar hervorgeht, dass er mit der rechts- hilfeweisen Herausgaben der Bankunterlagen nach wie vor nicht einver- standen ist; er somit sinngemäss an seiner Beschwerde festhält (act. 5);

  • sofern der Beschwerdeführer trotz des expliziten Hinweises auf Art. 63 VwVG im Schreiben vom 20. Juli 2009 allfällige Fragen zu seinen Pflichten als Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gehabt haben sollte, ihn dieser Umstand nicht davon entband, sich innert Frist zu informieren und fristgerecht zu handeln;

  • nach dem Gesagten auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzu- treten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

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  • der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. Juli 2009 zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die- ser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 16. September 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A. (ad acta)
  • Bundesanwaltschaft,
  • Bundesamt für Justiz,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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