Late appeal against Swiss mutual legal assistance order

RR.2009.207Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer06.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Zurich public prosecutor’s final mutual legal assistance order transmitting bank records to Finland. The II. Complaint Chamber of the Federal Criminal Court held that the appeal was out of time. Because A. had not given a Swiss service address and had a bank-lodging arrangement with Bank C., the order was deemed served at the latest on 2009-05-04, when it was placed in the bank-lodging file. The 30-day appeal period expired on 2009-06-04, so the complaint filed on 2009-06-12 was inadmissible. A court fee of CHF 1,000 was imposed and offset against the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 80e Abs. 1 and Art. 80k IRSG; Art. 21 VwVG; service of a final mutual legal assistance order in bank documentation proceedings and time limit for appeal: where the addressee has not notified a Swiss service address and has agreed with the bank to bank-lodged correspondence, the decision is deemed served at the latest when it is placed in the bank-lodging file. The appeal period under the IRSG begins on that date and is not extended by later actual knowledge or postal delay, provided no contrary circumstance is shown. An appeal lodged after expiry of the 30-day period is inadmissible; the unsuccessful appellant bears the court costs under Art. 63 VwVG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 6. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.207

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die finnische Zentralkriminalpolizei in Turku gegen A. und B. ein Strafver- fahren wegen qualifizierten Insiderhandels führt;

  • die finnischen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersu- chen vom 28. Februar 2008 und vom 31. Oktober 2008 an die Schweiz ge- langt sind und um Bankenermittlungen bei der Bank C. in Genf hinsichtlich eines auf B. lautenden Kontos sowie weiteren, auf die beiden Angeschul- digten lautenden Konten, ersucht haben;

  • das Bundesamt für Justiz die Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) zum Vollzug über- tragen hat;

  • die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 26. März 2009 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Bank C. verpflichtet hat, rechts- hilferelevante Akten herauszugeben (act. 9);

  • die Bank C. der Staatsanwaltschaft die geforderten Unterlagen mit Schrei- ben vom 7. April 2009 übermittelt hat;

  • die Staatsanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. April 2009 den Rechtshilfeersuchen entsprochen und unter anderem die Herausgabe von Unterlagen des Kontos Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank C. an die finni- schen Behörden verfügt hat (act. 2.1);

  • A. mit Schreiben vom 12. Juni 2009, welches gleichentags von der schwei- zerischen Botschaft in Helsinki entgegengenommen worden war (act. 1.4), an die Staatsanwaltschaft gelangt ist und darin unter Hinweis auf die Schlussverfügung erklärt hat, mit der Rechtshilfe und der Übermittlung von Bankunterlagen nicht einverstanden zu sein (act. 1); er damit gegen die vorgenannte Schlussverfügung Beschwerde erhoben hat;

  • die Staatsanwaltschaft die Beschwerde vom 12. Juni 2009 mit Schreiben vom 23. Juni 2009 zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet hat, mit dem Antrag auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 2);

  • der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2009 eingeladen wurde, bis zum 10. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- zu leisten und er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Be-

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schwerde nicht eingetreten wird; er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Ad- resse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bun- desstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schluss- entscheid nicht zugestellt wird (act. 4);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • aus „Track & Trace“ der schweizerischen Post ersichtlich ist, dass dem Be- schwerdeführer das vorgenannte Schreiben vom 26. Juni 2009 erst am

  1. Juli 2009 zugestellt worden ist (act. 5); der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist somit gar nicht hat wahren können;
  • der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Juli 2009 ein Zustelldomizil be- zeichnet hat (act. 6), und der Kostenvorschuss am 29. Juli 2009 dem Konto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben wurde (act. 7);

  • diese Verspätungen auf die Postverhältnisse zurückzuführen sind, deshalb und aufgrund des raschen Handelns des Beschwerdeführers nach Erhalt des Schreibens vom 26. Juni 2009 die Fristen zur Bezahlung des Kosten- vorschusses und Bezeichnung eines Zustelldomizils im vorliegenden Fall als eingehalten zu gelten haben;

  • gegen Schlussverfügungen der ausführenden kantonalen Behörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt, SR 173.710);

  • die Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG als gewahrt gilt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden;

  • der Beschwerdeführer der Vorinstanz keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gegeben hat; die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom

  1. April 2009 somit am 4. Mai 2009 der Bank C. zugestellt worden ist (act. 2.1);
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  • die Rechtshilfeverfügung im Zeitpunkt der Entgegennahme durch die Bank grundsätzlich als eröffnet gilt (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2003 vom

  1. August 2004, E. 7.3), jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der Ablage der Verfügung in das Banklagernd-Dossier, wenn der von der Verfügung betroffene Kontoinhaber mit seiner Bank eine Vereinbarung über die bank- lagernde Korrespondenz abgeschlossen und den Rechtshilfebehörden kei- ne Zustelladresse in der Schweiz notifiziert hat (BGE 124 II 124 E. 2aa);
  • der Beschwerdeführer mit der Bank C. eine Banklagernd-Vereinbarung ab- geschlossen hat (act. 11); die Ablage der Schlussverfügung vom 30. April 2009 in das Banklagernd-Dossier somit noch am selben Tag der Mitteilung, d.h. am 4. Mai 2009 erfolgt ist; die Schlussverfügung demgemäss spätes- tens am 4. Mai 2009 als dem Beschwerdeführer eröffnet zu gelten hat, womit die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde am 4. Juni 2009 abgelaufen ist;

  • der Beschwerdeführer seine vom 12. Juni 2009 datierte Beschwerde glei- chentags der schweizerischen Botschaft in Helsinki übergeben hat (act. 1.4);

  • die Beschwerde somit verspätet erhoben wurde, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 343);

  • der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15. Abs. 1 lit. a SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. Oktober 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.,
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancetimelinessservice of processbank recordsinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the final mutual legal assistance order was timely filed.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was filed after the 30-day deadline because the final order was deemed served no later than 2009-05-04, and the appeal was only handed over on 2009-06-12.

Extrahierte Begründung

Because the appellant had not provided a Swiss service address and had a bank-lodging correspondence arrangement with the bank, service occurred upon placement of the order in the bank-lodging file. The deadline therefore expired on 2009-06-04. The later postal delays did not save the appeal.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, credited against the advance already paid.

Extrahierte Begründung

As the appellant was unsuccessful, he had to bear the procedural costs under the applicable federal procedural rules.

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