Non-entry for unpaid advance and missing Swiss service address

RR.2009.112Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer18.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed to the Federal Criminal Court against the Zurich prosecutor's order maintaining a bank account freeze in part for German extradition-assistance proceedings. After the court invited him to pay a CHF 3,000 advance and to designate a Swiss service address, he did neither. The II. Complaint Chamber therefore refused to enter into the appeal. It also decided not to charge court fees. Because the appellant lived abroad and had not designated a Swiss address for service, the decision was not formally served on him and was filed instead.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; requirement of timely payment of the advance of costs as a condition of admissibility in mutual legal assistance appeals. Where the appellant, despite warning, fails to pay the requested advance and does not seek instalments or legal aid, the appeal is not entered into. Pursuant to Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV, a party domiciled abroad must designate a Swiss address for service; absent such designation, personal service may be omitted. The waiver of court fees remains within the court's discretion under Art. 63 Abs. 1 sentence 3 VwVG.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Axel Husheer,

Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe an Deutschland

Aufhebung der Kontosperre (Art. 33a IRSV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2009.112

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen A. wegen Betruges, Insolvenzver- schleppung und Verstosses gegen das Lebensmittelgesetz ermittelte (act. 1.1 S. 2);

  • in diesem Zusammenhang in der Schweiz ein Rechtshilfeverfahren einge- leitet wurde und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Folge mit Schlussverfügung vom 23. April 2007 die Aufrechterhaltung der ange- ordneten Kontosperre hinsichtlich des auf A. lautenden Bankkontos Nr. 1 bei der Bank B. in Zürich anordnete, bis die ersuchende Behörde über die sichergestellten Vermögenswerte rechtskräftig entschieden habe (a.a.O., S. 2);

  • das Landgericht Oldenburg A. mit Urteil vom 7. Juni 2007 wegen Betruges, Insolvenzantragspflicht und Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hat; des Weiteren er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt wurde, soweit er verurteilt worden war; dieses Urteil am 27. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (a.a.O., S. 2);

  • das Landgericht Oldenburg am 20. Juli 2007 den dinglichen Arrest auf das Vermögen von A. zur Sicherung der voraussichtlich anfallenden Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 20'000.--, unter anderem mit Bezug auf seine Vermögenswerte bei der Bank B. in Zürich, angeordnet hat (a.a.O., S. 2);

  • die Staatsanwaltschaft Oldenburg mit Schreiben vom 12. Januar 2009 sinngemäss verlangt, dass die derzeit bestehende Kontosperre über die Vermögenswerte von A. bei der Bank B. in Zürich aufzuheben und der Be- trag zur Deckung der Verfahrenskosten im Umfang von EUR 20'000.-- dem Landgericht Oldenburg zu übermitteln seien (a.a.O., S. 2);

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Febru- ar 2009 verfügt hat, dass die rechtshilfeweise angeordnete Sperre des auf A. lautenden Kontos bei der Bank B. zwecks Durchführung des Exequatur- verfahrens im Umfang von EUR 20'000.-- aufrechtzuerhalten und im übri- gen Umfang aufzuheben sei (act. 1.1 S. 6); den Geschädigten im deut- schen Strafverfahren sodann Frist angesetzt wurde, um beim zuständigen Arrestrichter einen Arrestbefehl zu erwirken (a.a.O., S. 6); schliesslich mit derselben Verfügung die Überweisung der Akten an die zuständige Behör- de zur Durchführung des Exequaturverfahrens im Umfang von

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EUR 20'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft und Ablauf der Frist für die all- fällige Arrestlegung angeordnet wurde (a.a.O., S. 7);

  • A. durch Schreiben seines in Deutschland praktizierenden Rechtsvertreters vom 26. März 2009, hierorts eingegangen am 30. März 2009, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
  1. Februar 2009 betreffend Aufhebung bzw. teilweise Aufrechterhaltung der Kontosperre zwecks Durchführung des Exequaturverfahrens erheben lässt (act. 1);
  • der Beschwerdeführer am 31. März 2009 über seinen Rechtsvertreter ein- geladen wurde, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde; er zudem aufgefor- dert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt werde;

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

  • der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 31. März 2009 nach der Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet

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wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 19. Mai 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Axel Husheer
  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Zurich prosecutor's order could be entered into despite non-payment of the required advance.

Extrahierter Entscheid

No. The advance was not paid within the deadline and no relief was requested, so the appeal had to be dismissed without entering into the merits.

Extrahierte Begründung

Under the applicable procedural rules, timely payment of the advance was a prerequisite for continuation of the appeal; failure after warning required non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether the court should waive court fees.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court waived the charging of a judicial fee.

Extrahierte Begründung

The panel considered it appropriate, in the circumstances, to refrain from collecting costs.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant's failure to designate a Swiss service address affected service of the decision.

Extrahierter Entscheid

Because the appellant lived abroad and did not designate a Swiss service address, formal service was omitted and the decision was placed on file.

Extrahierte Begründung

Foreign-domiciled parties must appoint a Swiss service address in mutual assistance matters; otherwise service may be withheld.

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