Entscheid vom 2. Dezember 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit im Bezirksgefängnis, vertreten durch
Rechtsanwalt Heinz T. Stadelmann,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS-
LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.294
Sachverhalt:
A. Der deutsche Staatsbürger A. wurde von den deutschen Behörden am
29. September 2008 gestützt auf einen europäischen Haftbefehl der
Staatsanwaltschaft Aachen vom 28. August 2007 zur Vollstreckung eines
Urteils des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 im Schengener
Fahndungssystem SIS zur Fahndung ausgeschrieben. Gemäss dem Fahn-
dungsersuchen wurde A. mit Urteil des Landgerichts Aachen vom
30. Oktober 2006 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl, Diebstahl, Unter-
schlagung, Betrug und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (abzüglich 17 Tage Un-
tersuchungshaft und einem Monat Anrechnung für erbrachte Bewährungs-
auflagen) sowie einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (act. 4.1).
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat am 6. Oktober
2008 eine Haftanordnung gegen A. verfügt. A. wurde am 5. November
2008 in seiner Wohnung in St. Gallen festgenommen. Nachdem sich A. an-
lässlich seiner Einvernahme durch das Untersuchungsamt St. Gallen vom
6. November 2008 mit einer vereinfachten Auslieferung an Deutschland
nicht einverstanden erklärt hatte, hat das Bundesamt am 7. November
2008 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erlassen (act. 4.6). Auf Ersu-
chen der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Marburg vom 13. November
2008 hat das Bundesamt die Frist für die Einreichung des formellen Auslie-
ferungsersuchens gleichentags bis am 15. Dezember 2008 erstreckt
(act. 4.11 und 4.12).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom 15. November 2008 an die II. Beschwer-
dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der Auslieferungshaft-
befehl vom 7. November 2008 sei aufzuheben, das Auslieferungsverfahren
gegen ihn sei einzustellen, und er sei umgehend aus der Auslieferungshaft
zu entlassen (act. 1).
Das Bundesamt stellt in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008
Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). A. hält in der
Beschwerdereplik vom 28. November 2008 an seinen Anträgen fest
(act. 5). Die Beschwerdereplik wurde dem Bundesamt am 1. Dezember
2008 zur Kenntnis übermittelt (act. 6).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
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Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi-
schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe-
rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das
zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz-
protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind,
sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-
vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An-
wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass-
gebend. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab-
schliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vor-
läufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates
Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März
1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und
die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach
dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere
Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464;
122 II 140 E. 2 S. 142).
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Gegen einen Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der
schriftlichen Eröffnung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das
Bundesstrafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
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Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Der Auslieferungs-
haftbefehl vom 7. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer am
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November 2008 eröffnet (act. 4.13). Die Beschwerde vom 15. Novem-
ber 2008 wurde demnach fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutre-
ten ist.
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Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver-
fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in
BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbe-
fehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der
Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die
Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den
sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass
er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er
nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni-
ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), wenn
das Ersuchen und dessen Unterlagen nicht rechtzeitig eintreffen (Art. 50
Abs. 1 IRSG; Art. 16 Ziff. 4 EAUe) oder wenn sich die Auslieferung als of-
fensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese
Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV
359 E. 2a S. 361 f.). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersu-
chen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein
Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Im Übrigen
sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begrün-
detheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren
zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb
an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhn-
liche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus
einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2
S. 110).
4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, er hätte Kenntnis vom Urteil des
Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 2006 und es sei ihm klar, dass der
Strafvollzug in Deutschland erfolgen müsse. Er sei auch ohne Weiteres be-
reit, einer Aufforderung zum Antritt des Strafvollzugs Folge zu leisten. We-
der sei ihm jedoch der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Aachen vom
28. August 2007 ordentlich zugestellt worden noch hätte er je eine Auffor-
derung zum Antritt des Strafvollzugs erhalten. Dies obschon die Staatsan-
waltschaft Aachen von seinem Wohnsitz in St. Gallen wusste und er sich
anlässlich seiner Wohnsitzwechsel immer korrekt ab- und unter der neuen
Adresse wieder angemeldet hätte. Dass vor diesem Hintergrund nun direkt
ein Auslieferungsbegehren gestellt und gestützt darauf ein Auslieferungs-
haftbefehl gegen ihn erlassen werde, sei unverhältnismässig. Durch die ab-
rupte und voreilige Inhaftierung werde ihm jegliche Möglichkeit genommen,
seine persönlichen Angelegenheiten vor dem Antritt des Strafvollzugs zu
regeln.
4.2 Die Vertragsparteien des EAUe sind grundsätzlich verpflichtet, einander
Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staa-
tes wegen strafbaren Handlungen verfolgt werden, die sowohl nach dem
Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit ei-
ner Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Mass-
nahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwere-
ren Strafe bedroht sind (Art. 1 und Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Ho-
heitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe er-
folgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so ist die Auslie-
ferung zur Vollstreckung dieser Strafe oder sichernden Massnahme zu ge-
währen, wenn deren Mass mindestens vier Monate beträgt (Art. 2 Ziff. 1
Satz 2 EAUe). Fahndungs- und Festnahmeersuchen zum Zwecke der Aus-
lieferung müssen ausser den Angaben gemäss Art. 28 Abs. 2 und 3 lit. a
IRSG Hinweise enthalten auf das Bestehen eines gültigen Hafttitels, das
Datum seiner Ausstellung und die Behörde, die ihn erlassen hat (Art. 42
lit. a IRSG). Art. 16 Ziff. 1 EAUe sieht vor, dass die zuständigen Behörden
des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Festnahme
des Verfolgten ersuchen können. Gemäss Art. 16 Ziff. 2 EAUe ist im Ersu-
chen um vorläufige Verhaftung u.a. anzuführen, dass ein in Art. 12 Ziff. 2
lit. a EAUe erwähntes, vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis, ein Haft-
befehl oder eine andere, nach den Formvorschriften des ersuchenden
Staates ausgestellte Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist
und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen.
4.3 Der Umstand, dass die ersuchende Behörde eine rechtskräftig verurteilte
Person zur Fahndung ausschreibt, ohne den Betroffenen vorgängig rechts-
hilfeweise zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert zu haben, stellt ge-
stützt auf die zuvor zitierten staatsvertraglichen Bestimmungen kein Auslie-
ferungshindernis dar. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, obliegt
es der ausländischen Behörde zu entscheiden, unter welchen Umständen
eine internationale Ausschreibung veranlasst wird. Hinzu kommt, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich dem Strafvollzug in
Deutschland nie entzogen, nicht belegt ist. Dem vom Beschwerdeführer
zusammen mit der Beschwerdereplik eingereichten Faxschreiben ist wohl
zu entnehmen, dass das Untersuchungsamt St. Gallen die Staatsanwalt-
schaft Aachen am 25. Juli 2008 wissen liess, dass der Beschwerdeführer
an der Spisergasse 43 in St. Gallen gemeldet sei. Aus dem Schreiben geht
jedoch auch hervor, dass dieser im Zentralregister in Deutschland ver-
schiedene Male und durch diverse Staatsanwaltschaften zur Aufenthalts-
nachforschung ausgeschrieben worden war (act. 5.1). Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem 25. Juli 2008
sehr wohl zum Antritt des Strafvollzugs aufgefordert worden war, oder dass
er entgegen einer entsprechenden Auflage oder Weisung der deutschen
Behörden Wohnsitz im Ausland genommen hat und sich auf diese Weise
dem Strafvollzug in Deutschland entzogen hat. Ein offensichtliches Auslie-
ferungshindernis, welches die sofortige Entlassung aus der Auslieferungs-
haft rechtfertigen könnte, ist diesbezüglich nicht auszumachen.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen einer Fluchtgefahr.
Er habe in der Schweiz, wo er mit seiner Freundin in einer stabilen Bezie-
hung zusammen lebe, ein neues Zuhause gefunden. Der Mittelpunkt sei-
nes sozialen Netzes liege in der Schweiz und er bemühe sich, hier eine
neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Objektive Anhaltspunkte, welche
darauf schliessen liessen, dass er sich dem Strafvollzug in Deutschland
bzw. der Auslieferung nach Deutschland entziehen werde, lägen nicht vor.
Auch sei er ohne Weiteres bereit, sich allfälligen Auflagen und Siche-
rungsmassnahmen wie Hinterlegung von Ausweispapieren, Meldepflicht
bei der Polizei, Leistung einer Kaution oder elektronischen Überwachungs-
massnahmen zu unterziehen.
5.2 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung
von Fluchtgefahr selbst bei familiären Bindungen in der Schweiz überaus
restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs-
pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich
grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; TPF
BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2; BH.2005.8 vom 7. April
2005 E. 2.3; RR.2007.72 vom 29. Mai 2007 E. 4.2 und 4.3; RR.2007.174
vom 27. November 2007 E. 5.2; RR.2008.61 vom 12. Juni 2008 E. 7;
RR.2008.214 vom 16. September 2008 E. 3.2). Der Umstand, dass der
Verfolgte im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig verurteilt und zur Voll-
streckung dieser Freiheitsstrafe gesucht wird, wirkt sich gemäss der Recht-
sprechung bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ebenfalls erschwerend aus,
da lediglich das die Strafverfolgung betreffende Auslieferungsersuchen al-
lenfalls in einem Freispruch münden könnte (BGE 130 II 306 E. 2.6 S. 213;
TPF BH.2005.8 vom 7. April 2005 E 2.3; RR.2008.214 vom 16. September
2008 E. 3.2.2).
5.3 Der Beschwerdeführer macht weder konkrete Angaben zu seiner persönli-
chen und beruflichen Situation noch legt er dar, seit wann er sich in der
Schweiz aufhält. Gemäss ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) ist der Be-
schwerdeführer erst seit dem 1. Mai 2008, mithin seit sehr kurzer Zeit in der
Schweiz gemeldet (vgl. act. 4.1). Familiäre Bindungen in der Schweiz
macht er nicht geltend. Eine Fluchtgefahr ist vorliegend aufgrund der nur
sehr geringen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ohne Weiteres
zu bejahen. Diese Fluchtgefahr kann auch nicht durch geeignete Ersatz-
massnahmen wie die Hinterlegung von Ausweisdokumenten oder einer
Meldpflicht bei der Polizei hinreichend gebannt werden. Der Beschwerde-
führer hat es zudem unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse auch nur
ansatzweise offenzulegen. Eine Haftentlassung durch die Beschwerdein-
stanz gegen Leistung einer Kaution kann bereits aus diesem Grunde nicht
in Erwägung gezogen werden (vgl. TPF RR.2008.214 vom 16. September
2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde-
replik angesprochene elektronische Überwachung (“Electronic Monitoring“)
wurde in einzelnen Kantonen versuchsweise als Form des Strafvollzugs
eingeführt. Von einer gesamtschweizerischen Einführung wurde bisher je-
doch abgesehen (vgl. BBl 2007 S. 375 und BBl 2008 S. 179 sowie die Me-
dienmitteilungen des EJPD vom 12. September und 9. Dezember 2007). Im
Rahmen der Auslieferungshaft ist die elektronische Überwachung nicht
vorgesehen und kommt daher als Massnahme zur Hemmung der Fluchtge-
fahr von vornherein ebenfalls nicht in Betracht. Eine Haftentlassung ist
nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Flucht-
gefahr nicht statthaft.
- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt zudem, er sei über die
Eröffnung des Strafbefehls nicht informiert worden und es sei ihm auch
keine Kopie des Auslieferungshaftbefehls zugestellt worden, dies obschon
dem Bundesamt und dem Untersuchungsamt St. Gallen die Vertretungs-
verhältnisse bekannt gewesen seien (act. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Auslieferungshaftbefehl
sei der Staatsanwaltschaft St. Gallen am 7. November 2008 zur Eröffnung
an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihr
noch keine Anwaltsvollmacht vorgelegen. Diese sei beim Bundesamt erst
am 11. November 2008 eingetroffen. Da der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt schon im Besitz des Haftbefehls gewesen sei, hätte er Gelegen-
heit gehabt, seinen Rechtsbeistand selber darüber in Kenntnis zu setzen.
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Fest steht, dass
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Lage war, gegen den
Auslieferungshaftbefehl rechtzeitig Beschwerde zu erheben und dem Be-
schwerdeführer durch die gerügte fehlerhafte Zustellung keine Nachteile
erwachsen sind. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter vom Erlass des
Auslieferungshaftbefehls womöglich nur verspätet Kenntnis erhalten hat,
stellt offensichtlich keinen Haftentlassungsgrund dar.
- Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft recht-
fertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
lich. Die Beschwerde ist daher in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzu-
weisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 3’000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die
Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht).
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Heinz T. Stadelmann
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über
Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können
später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen
Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und
Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so
sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84
Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die
Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das
Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).