Non-entry for unpaid advance in extradition appeal

RR.2008.269Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer20.11.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed a Federal Office of Justice extradition decision through counsel. The II. Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court held that the appeal could not be entertained because the requested CHF 3,000 advance was not paid within the deadline and no request for instalments or legal aid was made. The appellant also failed to designate a service address in Switzerland, so the decision was not formally served and was filed ad acta. The chamber waived court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; non-payment of the requested advance after warning leads to non-entry into the appeal unless payment facilities or legal aid are timely requested. If the appellant also fails, despite warning, to designate a Swiss address for service, the decision may be served ad acta. A waiver of court fees remains possible under Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG in the circumstances of the case.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 20. November 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.269

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. November 2006, ergänzt am 9. März 2007, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksge- richts Wroclaw wegen Betrugs um Auslieferung von A. ersucht hat;

  • das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) die Auslieferung von A. mit Entscheid vom 26. Juni 2007 zur Verfolgung der dem Beschuldigten in erwähntem Haftbefehl zur Last gelegten Taten bewilligte;

  • das Bundesstrafgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

  1. September 2007 abgewiesen hat und A. am 11. Oktober 2007 an Polen ausgeliefert worden ist;
  • das polnische Justizministerium die Schweiz mit Meldung vom 22. April 2008, ergänzt am 4. Juli 2008, nachträglich um Auslieferung von A. zwecks Fortset- zung zweier anhängiger Verfahren vor dem Amtsgericht Zary wegen Betrugs und zwecks Vollstreckung zweier vom gleichen Gericht ausgefällten Frei- heitsstrafen (Urteile vom 4. September 2002 und 10. August 2004) wegen Missbrauch von Lohnabzügen ersucht hat;

  • A. sich anlässlich einer Einvernahme durch das Amtsgericht Breslau-Mitte vom 17. Dezember 2007 mit der Verfolgung und Vollstreckung der ihm zur Last gelegten Straftaten nicht einverstanden erklärte;

  • das Bundesamt am 14. August 2008 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung zur Vollstreckung obgenannter Urteile bewilligt hat, in- folge Fehlens eines auslieferungsfähigen Delikts bzw. Fehlens eines rechts- gültigen Hafttitels nicht jedoch zur Fortsetzung der hängigen Strafverfahren (act. 1.1);

  • A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 14. August 2008, ihm eröffnet am

  1. September 2008, durch seinen polnischen Rechtsvertreter am 17. Okto- ber 2008 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, hat einreichen lassen (act. 1);
  • der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 eingeladen wurde, bis zum
  1. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3);
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  • er mit nämlichen Schreiben aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zustelldomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) zu bezeichnen, ansons- ten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unter- bleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird (act. 3);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer auch der Aufforderung in der Schweiz ein Zustelldomi- zil zu bezeichnen, nicht nachgekommen ist, weshalb ihm dieser Entscheid androhungsgemäss nicht formell zu eröffnen ist und die Zustellung an ihn an- stelle dessen ad acta erfolgt (vgl. auch Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 20. November 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Andrzej Hoffmann (Zustellung ad acta)
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

extraditionnon-entryadvance paymentservice addressinternational legal assistancecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite non-payment of the cost advance

Extrahierter Entscheid

No; the appeal could not be entertained because the appellant failed to pay the required advance and did not request instalments or legal aid.

Extrahierte Begründung

The advance-payment deadline was missed and the appellant had been warned that failure would result in non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether court fees should be charged

Extrahierter Entscheid

No court fee was levied.

Extrahierte Begründung

The chamber considered it appropriate to waive the court fee in the circumstances.

Kernrechtsfrage

Whether the decision had to be formally served in Switzerland

Extrahierter Entscheid

No formal service was required because the appellant failed to designate a Swiss service address; service was effected ad acta.

Extrahierte Begründung

After a duly warned failure to designate a domicile for service, further service could be omitted.

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