Entscheid vom 25. September 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO-
THURN,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster-
reich
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.248
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ein Strafverfahren gegen B. und
C. wegen Betruges führt;
-
die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2008
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwalt-
schaft") u.a. ersuchte, rückwirkend die E-Mails, gesendet und empfangen von
der Adresse "D." zu erheben;
-
die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2008 die A. AG auffor-
derte, sämtliche noch gespeicherten E-Mails, welche über die genannte Ad-
resse gesendet oder empfangen wurden, in elektronischer Form der Staats-
anwaltschaft zur Verfügung zu stellen (act. 1.3);
-
die A. AG am 11. September 2008 gegen diese Verfügung beim Obergericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend "Obergericht") Beschwerde erhob mit
dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (act. 1.1);
-
das Obergericht sich als nicht zuständig erachtete und daher mit Schreiben
vom 15. September 2008 die Akten an das Bundesstrafgericht überwies
(act. 1);
-
das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1.]);
-
die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Beschwerden in
internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 25 Abs. 1 IRSG;
Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bun-
desstrafgericht), womit die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer grund-
sätzlich gegeben und ein Meinungsaustausch i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht
erforderlich ist;
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im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur Schlussverfü-
gungen der ausführenden kantonalen Behörden oder der ausführenden Bun-
desbehörde, mit welchen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu-
sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde un-
terliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
-
3 -
-
Zwischenverfügungen nur dann selbständig angefochten werden können,
wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen-
ständen oder durch die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter einen
unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e
Abs. 2 IRSG);
-
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 weder eine
Schlussverfügung noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im
Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist;
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angesichts der Besonderheit des Falles ausnahmsweise keine Gerichtsge-
bühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
-
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Bellinzona, 25. September 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. AG
- Obergericht des Kantons Solothurn
- Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG)