Entscheid vom 17. Dezember 2008
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya
Dias,
Beschwerdeführer
gegen
UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT DES KANTONS
SCHAFFHAUSEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2008.215
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
-
die Staatsanwaltschaft Vila Real (Portugal) ein Strafverfahren gegen A.
wegen Verdachts des Verstosses gegen die Alimentenpflicht führt;
-
die Staatsanwaltschaft Vila Real am 22. Oktober 2007 um rechtshilfeweise
Einvernahme von A. ersucht hat;
-
A. am 14. Mai 2008 vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhau-
sen (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) einvernommen wurde;
-
das Untersuchungsrichteramt mit Eintretens- und Schlussverfügung vom
- Juli 2008 dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die Übermittlung
des Protokolls der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von A. vom
- Mai 2008 inklusive die von diesem beigebrachten Unterlagen an die er-
suchende Behörde verfügt hat;
-
A. mit Beschwerde vom 27. August 2008 an die II. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. Juli
2008 verlangt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
sucht hat (act. 1);
-
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid der II. Be-
schwerdekammer vom 13. Oktober 2008 abgewiesen und A. eingeladen
wurde, bis zum 27. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’500.--
zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; die Kos-
ten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege bei der Hauptsa-
che belassen wurden;
-
die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses auf Ersuchen von A.
vom 17. Oktober 2008 bis am 10. November 2008 erstreckt wurde (act. 3);
-
die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be-
trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge-
ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist
(Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
-
der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat;
-
auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);
-
3 -
-
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie-
gende Partei zu gelten und die Verfahrenskosten inklusive die Kosten des
Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.--
anzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32;
TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
-
4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 19. Dezember 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von
Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem
Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme
bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im
Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).