Extradition detention appeal declared moot; costs imposed

RR.2008.20Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer21.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Federal Office of Justice's extradition detention order in the Federal Criminal Court. During the appeal, he requested simplified extradition to Germany. The court held that this removed any protected interest in the appeal and declared the proceedings moot. On a summary costs review, it considered continued detention not obviously unlawful because of flight risk and no proven detention incapacity. A reduced court fee of CHF 500 was imposed on A.

Omnilex-Regeste

Art. 48 Abs. 2 IRSG; mootness of an appeal against extradition detention after consent to simplified extradition. Where the appellant consents to simplified extradition, the challenge to the detention order loses its practical interest and the proceedings are to be struck off as moot. For costs, the court must assess the likely outcome of the case as it stood before mootness supervened; if detention appears justified on a summary review, costs may be charged to the appellant notwithstanding the absence of a formal merits judgment. The existence of flight risk and the absence of demonstrated incapacity to endure detention are relevant in that summary assessment (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 21. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., z.Zt. Bezirksgefängnis Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.20

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Bayerische Staatsministerium der Justiz (Deutschland) die Schweiz mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichtes München vom 13. März 2002 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss desselben Ge- richtes vom 23. Juni 2006 ersuchte (vgl. act. 3.2); − das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 11. Januar 2008 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess und die Kantonspolizei Zürich mit dem Vollzug beauftragte (act. 3.3 und 3.4); − A. am 21. Januar 2008 in Zürich verhaftet und ihm der Haftbefehl gleichen- tags eröffnet wurde (act. 3.5 und 3.6); − sich A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2008 mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden erklärte (vgl. act. 3.7); − A. mit Eingabe vom 30. Januar 2008 fristgerecht Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 11. Januar 2008 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen lässt mit dem Antrag, es sei die Ausliefe- rungshaft aufzuheben und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (act. 1, S. 2); − das BJ in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge beantragt (act. 3); − eine Replik innert der angesetzten Frist nicht einging; − der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 18. Februar 2008 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die vereinfachte, formlose Ausliefe- rung verlangte (act. 6.1); − der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 18. Februar 2008 sinngemäss mitteilen liess, das vorliegende Beschwerdeverfahren kön- ne somit als gegenstandslos abgeschrieben werden (act. 6); − durch das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der vereinfachten Aus- lieferung seinerseits kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beschwerde besteht, weshalb diese zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzu- schreiben ist (vgl. hiezu ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-

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ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 535 ff. und 682); − in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens das Gericht bei der Kostenvertei- lung den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit Rechnung zu tragen hat, mithin mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Er- ledigungsgrundes zu entscheiden hat (KÖLZ / HÄNER, a.a.O., Rz. 698 m.w.H.); − die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 130 II 306 E. 2; 117 IV 359 E. 2a) und sich eine Auf- hebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung nur aus- nahmsweise rechtfertigen; − in Berücksichtigung der fehlenden gefestigten persönlichen, familiären und auch beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz eine Fluchtgefahr nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist, die gesund- heitliche Verfassung des Beschwerdeführers keine Hafterstehungsunfähig- keit im Sinne von Art. 47 Abs. 2 IRSG begründet (vgl. Bericht des Universi- tätsspitals Zürich vom 1. Februar 2008, act. 3.13; Schreiben des psychiat- risch-psychologischen Dienstes des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008, act. 4.1) und die Auslieferung nicht als offensichtlich unzulässig erscheint; − sich die verfügte Inhaftierung des Beschwerdeführers somit bei summari- scher Prüfung der Sachlage als begründet erweist; − es daher gerechtfertigt erscheint, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Februar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Eric Stern

  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen- den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah- me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

extraditiondetentionmootnesssimplified extraditioncostsflight risk

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the extradition detention order had become moot after the appellant accepted simplified extradition.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the appellant agreed to simplified extradition, he no longer had a protected interest in pursuing the appeal, so the case had to be struck off as moot.

Extrahierte Begründung

The appellant's consent to simplified extradition removed any current legal interest in challenging the detention order.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs after the appeal became moot?

Extrahierter Entscheid

The appellant had to pay a reduced court fee of CHF 500 because the detention order appeared justified on a summary review of the case as it stood before mootness.

Extrahierte Begründung

In moot cases, costs are allocated according to the likely outcome before the event causing mootness; here, continued detention was not obviously unlawful given flight risk and no proven inability to endure detention.

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