Non-entry for unpaid cost advance in mutual legal assistance

RR.2008.142Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer23.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged Basel-Stadt prosecution decisions granting German mutual legal assistance and ordering disclosure of bank records from Banks B. and C. The Federal Criminal Court’s II. Complaint Chamber invited him to pay a CHF 5,000 cost advance and to designate a Swiss address for service, later extending the deadline. He neither paid the advance nor requested legal aid or installment payments, and he also failed to appoint a Swiss domicile for service. The court therefore refused to enter into the complaint and waived court fees.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV: Bei ausländischem Wohnsitz ist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen; unterbleibt zudem die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses trotz ausdrücklicher Androhung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weder Zahlungserleichterungen noch unentgeltliche Rechtspflege hemmen die Nichteintretensfolge, wenn sie nicht verlangt werden. Die fehlende Bezeichnung eines Zustelldomizils bewirkt, dass die Eröffnung durch Ablage ad acta erfolgen kann. Eine Gerichtsgebühr kann ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 23. Juli 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Stephan G. Krempel, Deutschland Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.142

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen A. wegen Betrugs ermittelt;

  • die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit einem Rechtshilfeersuchen datiert vom 31. März 2008 an die Schweiz gelangt ist;

  • die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend “Staatsan- waltschaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügungen vom 21. Mai 2008 entsprochen und die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend die Konten von A. bei der Bank B. und der Bank C. verfügt hat (act. 2);

  • A. gegen die Schlussverfügungen vom 21. Mai 2008 mit Beschwerde vom

  1. Juni 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt ist (act. 1);
  • A. am 19. Juni 2008 eingeladen wurde, bis zum 30. Juni 2008 einen Kos- tenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird; er zu- dem aufgefordert wurde, bis zum gleichen Datum in der Schweiz ein Zu- stelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterbleiben und insbesondere der Schlussentscheid nicht zugestellt wird;

  • A. am 25. Juni 2008 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses sowie zur Mitteilung eines Zustelldomizils bis zum 14. Juli 2008 ersucht hat;

  • dem Fristerstreckungsgesuch gleichentags stattgegeben wurde;

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innert der er- streckten Frist nicht bezahlt hat und weder um Zahlungserleichterungen noch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat;

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • 3 -

  • es sich vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

  • der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 19. Juni 2008 nach der Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 23. Juli 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Walter Zenner (Zustellung ad acta)
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancenon-entrycost advanceservice addressbank recordsappeal inadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be admitted despite non-payment of the cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not pay the required advance even within the extended deadline and sought neither installment relief nor legal aid.

Extrahierte Begründung

Because the advance was not timely paid, the court had to decline to enter into the appeal under the warning previously given.

Kernrechtsfrage

Whether a Swiss service address had to be designated by the foreign-resident appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. A party residing abroad must designate a domicile for service in Switzerland; otherwise service may be omitted.

Extrahierte Begründung

The appellant did not comply with the instruction to designate a Swiss service address, so the decision was not formally served and was placed on file instead.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

The court found it appropriate to waive the court fee in the circumstances.

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