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RR.2008.117,RR.2008.118 ΓÇó Appeal withdrawn in mutual legal assistance to France
RR.2008.117,RR.2008.118Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer10.06.2008Dismissed
The II. Complaint Chamber of the Federal Criminal Court dealt with appeals by A. and B. Trust against a Federal Prosecutor's mutual legal assistance order to France ordering production of bank records. After the appellants withdrew their complaints, the court struck the proceedings off as concluded. It held that a withdrawing appellant is generally regarded as the losing party and ordered court fees of CHF 300 each. The French request concerned an investigation for embezzlement, handling of embezzled funds, and active corruption of foreign officials.
Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 30 lit. b SGG; Rückzug der Beschwerde im Rechtshilfeverfahren: Mit dem Rückzug wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben. Der Rückzug führt grundsätzlich zur Kostenpflicht des Beschwerdeführers als unterliegender Partei. Die Gerichtsgebühr ist nach dem einschlägigen Gebührentarif festzusetzen; vorliegend je Beschwerdeführer auf CHF 300. Begründung des Rückzugs ist für die Kostenfolge unerheblich (vgl. Erw. zum Kostenpunkt).
Entscheid vom 10. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alec Reymond, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.117+118
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
die Staatsanwaltschaft von Paris ein Strafverfahren gegen Unbekannt führt wegen Veruntreuung, Hehlerei der veruntreuten Gelder sowie aktiver Kor- ruption von ausländischen Beamten;
die Staatsanwaltschaft von Paris die Schweiz in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2007 um Übermittlung der be- reits im schweizerischen Strafverfahren erhobenen Bankunterlagen ersucht hat;
die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 17. Ap- ril 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Herausgabe von Bankunterlage betreffend das Konto C. mit der Kontonummer 1 und das Konto B. TRUST mit der Kontonummer 2 bei der Bank D. bzw. der Bank E. verfügt hat (act. 1.1);
A. und der B. Trust am 19. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und die Aufhebung der Eintretens- und Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2008 beantragt haben (act. 1);
A. und der B. Trust am 20. Mai 2008 aufgefordert wurden, bis zum 4. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);
A. und der B. Trust mit Schreiben vom 3. Juni 2008 den Rückzug ihrer Be- schwerden bekannt gegeben haben (act. 5 und 6);
die Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;
der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abge- schrieben.
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).