No entry due to unpaid cost advance in MLA appeal

RR.2008.113,RR.2008.114Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer10.06.2008Inadmissible

Zusammenfassung

A. and B. GmbH appealed an order of the Federal Customs Administration concerning mutual legal assistance to Germany. The II. Criminal Appeals Chamber of the Federal Criminal Court had previously invited them to pay a CHF 5,000 cost advance each and extended the deadline, but they did not pay and did not seek instalments or legal aid. The court therefore refused to enter into the appeals and ordered court fees of CHF 500 each against the appellants.

Regest

Art. 21 Abs. 3 VwVG; Art. 63 Abs. 4 VwVG; Art. 30 lit. b SGG; non-payment of an ordered cost advance after warning entails non-entry into the complaint proceedings. Timely payment is effected only by transfer in due time to the postal authority or by debit to a Swiss post or bank account. If the appellants neither pay the advance nor request facilities or legal aid, the complaint is not examined and costs are imposed on them pursuant to Art. 63 Abs. 1 VwVG and the applicable court-fee schedule.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 10. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Kelle und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

  1. A.,
  2. B. GMBH,

beide vertreten durch Rechtsanwälte Judith Bauer und Horst Weber, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, OBER- ZOLLDIREKTION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.113+114

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) gegen A. und weitere Beschuldigte ein Strafverfahren führt wegen Steuer- hinterziehung, Anstiftung zu Steuerhinterziehung und Betrug sowie des Verdachts auf Geldwäsche;

  • die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2007 sowie Ergänzungen vom 5. Februar 2008 an die Schweiz gelangt ist;

  • das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen am 26. April 2007 zur Ausführung und Erledigung an die Oberzolldirektion der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übertragen hat;

  • die Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen mit Schlussverfügung vom

  1. März 2008 entsprochen und die Herausgabe von Unterlagen aus der Durchsuchung der Privat- bzw. Geschäftsräume von A. und der B. GmbH sowie des Protokolls der rechtshilfeweisen Einvernahme von A. verfügt hat (act. 1.24);
  • A. und die B. GmbH gegen die Schlussverfügung vom 31. März 2008 mit Beschwerde vom 2. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts gelangt sind (act. 1);

  • A. und die B. GmbH am 8. Mai 2008 eingeladen wurden, bis zum 19. Mai 2008 je einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf auf- merksam gemacht wurden, dass bei Säumnis auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (act. 3 und 4);

  • die Frist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse auf Ersuchen von A. und der B. GmbH vom 15. Mai 2008 bis zum 26. Mai 2008 erstreckt wurde (act. 5);

  • die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • die Beschwerdeführer die verlangten Kostenvorschüsse nicht bezahlt ha- ben und weder um Zahlungserleichterungen noch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersucht haben;

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  • auf die Beschwerden daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei die Gerichts- gebühren auf je Fr. 500.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom

  1. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt.

Bellinzona, 10. Juni 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwälte Judith Bauer und Horst Weber
  • Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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