Entscheid vom 6. Dezember 2007
II. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz,
Cornelia Cova und Roy Garré,
Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
Evgeny O. ADAMOV, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Wehrenberg,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Russland bzw. an die USA
Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungs-
haft (Art. 15 IRSG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RR.2007.73
Sachverhalt:
A. Am 29. April 2005 ersuchte das U.S. Department of Justice die Schweiz um
Inhaftnahme des russischen Staatsangehörigen Evgeny O. Adamov (nach-
folgend “Adamov“) zwecks späterer Auslieferung. Adamov wurde am 2. Mai
2005 in Bern verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
Nachdem sich Adamov mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA
nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend
“Bundesamt“) am 3. Mai 2005 einen Auslieferungshaftbefehl. Das Bundes-
strafgericht hat am 9. Juni 2005 eine Beschwerde von Adamov gegen den
Haftbefehl vom 3. Mai 2005 gutgeheissen und die Entlassung von Adamov
aus der Auslieferungshaft angeordnet (Verfahren BH.2005.12). Die dage-
gen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom
14. Juni 2005 gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der Frage der Im-
munität und der politisch motivierten Strafverfolgung an das Bundesstrafge-
richt zurückgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1S.18/2005 vom 14. Juli
2005; act. 6.1). In der Folge entschied das Bundesstrafgericht am 10. Au-
gust 2005, dass die Auslieferungshaft gestützt auf das amerikanische Aus-
lieferungsersuchen zulässig sei, welcher Entscheid unangefochten blieb
(act. 6.3). Die amerikanischen Behörden haben die Schweiz am 2. und
27. Juni 2005 formell um Auslieferung von Adamov ersucht (Verfahrensak-
ten Bundesamt, act. 270 und 274).
B. Die Russische Föderation ersuchte am 17. Mai 2005 die Schweiz um Aus-
lieferung von Adamov. Dieser erklärte sich anlässlich einer Einvernahme
vom 20. Mai 2005 mit einer Auslieferung an die Russische Föderation nicht
einverstanden, woraufhin das Bundesamt am 7. Juni 2005 einen Ausliefe-
rungshaftbefehl gestützt auf das russische Auslieferungsersuchen erliess
(Verfahrensakten Bundesamt, act. 219). Die dagegen erhobene Beschwer-
de wies das Bundesstrafgericht am 10. August 2005 ab (Verfahren
BH.2005.16; act. 6.2).
C. Protokollarisch befragt erklärte sich Adamov am 4. Juli 2005 erneut nicht
mit einer vereinfachten Auslieferung an die USA einverstanden (Verfah-
rensakten Bundesamt, act. 295). Hingegen gab er in einer vom 19. August
2005 datierten Eingabe seine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung
an die Russische Föderation, welche Zustimmung er anlässlich einer Ein-
vernahme vom 25. August 2005 nochmals bekräftigte und mit dem Wunsch
verband, so rasch als möglich an die Russische Föderation ausgeliefert zu
werden (Verfahrensakten Bundesamt, act. 371 und 383). Das Bundesamt
bewilligte gleichentags die vereinfachte Auslieferung von Adamov an die
Russische Föderation, schob den Vollzug aber bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides über das US-Auslieferungsverfahren bzw. die
Frage der Priorität auf (Verfahrensakten Bundesamt, act. 384).
D. Mit Entscheid vom 30. September 2005 bewilligte das Bundesamt die Aus-
lieferung von Adamov prioritär an die USA für die dem Auslieferungsersu-
chen zugrunde liegenden Straftaten, mit Ausnahme der Fiskaldelikte. Wei-
ter ermächtigte es die USA, Adamov an Russland weiterzuliefern oder aus-
zuschaffen unter Beachtung des Spezialitätsprinzips (act. 6.6). Die dage-
gen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Bundesgericht
mit Urteil 1A.288/2005 vom 22. Dezember 2005 (publiziert in BGE 132 II
81) gut und änderte den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, dass
die Auslieferung an die USA nicht bewilligt wird (act. 6.7). Daraufhin wurde
Adamov am 30. Dezember 2005 an die Russische Föderation ausgeliefert.
E. Am 29. Dezember 2006 und mit Ergänzungen vom 18. Januar 2007 bean-
tragte Adamov beim Bundesamt eine Entschädigung von insgesamt
CHF 1'172'841.75 für ungerechtfertigte Auslieferungshaft im Zeitraum vom
2. Mai 2005 bis zum 30. Dezember 2005 (Genugtuung, Erwerbsausfall und
Verteidigungskosten, zuzüglich 5% Zins), mit den Eventualanträgen, für die
Genugtuung und den Erwerbsausfall nur der Zeitraum vom 26. August bis
30. Dezember 2005 zu berücksichtigen (act. 6.10 und 6.16). Das Bundes-
amt erkundigte sich daraufhin am 6. Februar 2007 bei den russischen Be-
hörden, ob im Falle einer Verurteilung von Adamov in der Russischen Fö-
deration diesem die in der Schweiz erstandene Auslieferungshaft ange-
rechnet würde, ob er bei einem Freispruch für die Auslieferungshaft ent-
schädigt würde und ob die USA mittlerweile ein Strafübernahmebegehren
an die Russische Föderation gestellt hätten (act. 6.19). Die Generalstaats-
anwaltschaft der Russischen Föderation liess am 21. Februar 2007 verlau-
ten, dass die in der Schweiz aufgrund des russischen Ersuchens erstande-
ne Auslieferungshaft angerechnet würde, und dass die USA kein Straf-
übernahmebegehren gestellt hätten (act. 6.20). Mit Verfügung vom 5. April
2007 lehnte das Bundesamt das Haftentschädigungsgesuch vollumfänglich
ab (act. 1.1).
F. Gegen die Verfügung vom 5. April 2007 lässt Adamov am 9. Mai 2007 bei
der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen
mit folgenden Anträgen (act. 1):
"1. Die Verfügung vom 5. April 2007 des Bundesamtes für Justiz betreffend Haft-
entschädigung sei aufzuheben.
-
Die mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 gestellten Anträge mit den Ziff. 1 - 3
des Beschwerdeführers über CHF 1'010'306.05 zuzüglich 5% Zins ab dem je-
weils geltend gemachten Datum sowie die mit Eingabe vom 18. Januar 2007
eingereichten zusätzlichen Verteidigungskosten über CHF 162'535.70 zuzüglich
5% Zins seit 31. Dezember 2005 seien vollumfänglich gut zu heissen.
-
Eventualiter seien die mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 gestellten Anträge
mit den Ziffern 4 oder 5 gut zu heissen.
-
Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rück zu weisen.
-
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der Staatskasse zu tragen."
Das Bundesamt stellt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2007 An-
trag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Mit Replik vom
29. Juni 2007 hält Adamov an seinen Anträgen fest (act. 11).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und der Russischen
Föderation sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom
13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten
sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergange-
ne erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978
ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Im
Verhältnis zwischen der Schweiz und den USA sind dies die Bestimmun-
gen des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von
Amerika (AVUS; SR 0.353.933.6). Wo Übereinkommen und Zusatzproto-
kolle respektive der Vertrag nichts anderes bestimmen, gelangt das Recht
des ersuchten Staates zur Anwendung, vorliegend also das Bundesgesetz
vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;
SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die vorerwähnten bi- und multilateralen Abkommen enthalten keine Rege-
lung hinsichtlich der Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft.
Diese bleibt dem nationalen Recht des ersuchten Staates überlassen und
findet sich in Art. 15 IRSG. Über Entschädigungsbegehren für ungerecht-
fertigte Auslieferungshaft entscheidet das Bundesamt in erster Instanz
(BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.267/2005 vom
14. Dezember 2005, E. 4). Gegen den Entscheid des Bundesamtes kann
bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge-
führt werden (Art. 15 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG,
SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun-
desstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der
schriftlichen Eröffnung des Entscheids (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50
Abs. 1 VwVG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 48
VwVG).
Das Bundesgericht hat im BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f. entschieden, dass
auf Verfahren betreffend die Entschädigung für ungerechtfertige Ausliefe-
rungshaft Art. 100 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sinngemäss zur Anwendung gelange, das Bundesamt daher erst-
instanzlich über Entschädigungsbegehren für ungerechtfertigte Ausliefe-
rungshaft entscheide und die damalige Anklagekammer des Bundesge-
richts, in Abweichung von der grundsätzlichen Rechtsmittelzuständigkeit
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung gemäss Art. 25 IRSG, über Beschwer-
den gegen den Entscheid des Bundesamtes zu befindet habe (vgl. auch
BGE 117 IV 209 E. 1b und c S. 212 f.). Die analoge Anwendung von
Art. 100 Abs. 4 VStrR in Bezug auf die Zuständigkeit der Anklagekammer
wurde damit begründet, dass die Entschädigung für unzulässige Zwangs-
massnahmen eng mit der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsmassnahme
zusammenhänge und sowohl das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über
die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) als auch das VStrR und das
IRSG in diesen Bereichen grundsätzlich die Anklagekammer des Bundes-
gerichts für zuständig erklären würden. Da der ersuchte Staat in internatio-
nalen Rechtshilfeangelegenheiten in Strafsachen eine verwaltungsrechtli-
che Aufgabe wahrnehme, sei einer analogen Anwendung von Art. 100
Abs. 4 VStrR gegenüber Art. 122 Abs. 3 BStP zudem der Vorzug zu geben.
Das Bundesgericht hat erwogen, dass, soweit sich die analoge Anwendung
von Art. 100 Abs. 4 VStrR in prozessualer Hinsicht nicht bereits aus Art. 15
IRSG ergebe, diesbezüglich zumindest von einer Lücke auszugehen sei,
welche unter Heranziehung von Art. 100 Abs. 4 VStrR zu füllen sei
(BGE 113 IV 93 E. 2 S. 96 f.). Diese Rechtsprechung wurde in der Folge
verschiedentlich bestätigt und auf die I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts übertragen, welche seit dem 1. April 2004 über Beschwerden
gegen Auslieferungshaftentscheide und Entschädigungsbegehren für unge-
rechtfertigte Auslieferungshaft befand (TPF BK.2004.15 und BK.2004.16
vom 8. März 2006, je E. 1.2 und 1.3; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération
judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 331
N. 290).
Nachdem die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts seit dem
- Januar 2007 generell über Beschwerden in internationalen Rechtshilfe-
angelegenheiten befindet (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 80e und Art. 48 Abs. 2
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG und Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das
Bundesstrafgericht) ergibt sich die Kompetenz der II. Beschwerdekammer
zum Entscheid über Beschwerden gegen Haftentschädigungsverfügungen
des Bundesamtes direkt aus Art. 25 Abs. 1 IRSG und es besteht grund-
sätzlich kein Anlass mehr, in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 100 Abs. 4
VStrR in analoger Anwendung heranzuziehen.
1.3 Die Haftentschädigungsverfügung des Bundesamtes vom 5. April 2007
wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2007 eröffnet. Die Beschwerde
vom 9. Mai 2007 wurde demnach fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist von der angefochtenen Verfügung zudem direkt betroffen und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
2.1 Voraussetzung für Entschädigungsansprüche gemäss Art. 15 IRSG ist eine
Haft, die unter Beachtung der gesetzlichen Formen und Verfahrensvor-
schriften angeordnet wurde, sich aber im Nachhinein als ungerechtfertigt
erweist (BGE 117 IV 209 E. 4b; 64 I 141 E. 2). Diesfalls hat der Verfolgte
gemäss Art. 15 Abs. 1 IRSG Anspruch auf eine Entschädigung für unge-
rechtfertigte Haft und andere Nachteile, die er erlitten hat, wobei die Rege-
lungen von Art. 122 BStP und Art. 99 VStrR materiellrechtlich sinngemäss
angewendet werden (BGE 113 IV 93 E. 1; 117 IV 209 E. 4b; STEFAN HEIM-
GARTNER, Auslieferungsrecht, Zürich 2002, S. 61). Die Entschädigung kann
herabgesetzt oder verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersu-
chung oder die Haft schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig er-
schwert oder verlängert hat (Art. 15 Abs. 3 IRSG). Die Entschädigung für
die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft kann auch herabgesetzt oder
verweigert werden, wenn der ersuchende Staat das Fahndungs- und Fest-
nahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung zurückzieht; oder das Aus-
lieferungsersuchen mit den dazugehörigen Unterlagen nicht fristgerecht
stellt (Art. 15 Abs. 4 IRSG). Beim Entscheid über die Herabsetzung oder
Verweigerung der Entschädigung nach Art. 15 Abs. 4 IRSG sind die Mög-
lichkeiten des Geschädigten, im ausländischen Staat Schadenersatz zu er-
halten, mit in Betracht zu ziehen (Art. 15 Abs. 5 IRSG). Der Entschädi-
gungsanspruch verjährt innert einem Jahr ab der endgültigen Verweigerung
der Auslieferung (Art. 100 Abs. 1 VStrR; BGE 113 IV 101 E. 2b S. 103).
2.2 Die Auslieferungshaft erweist sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, wenn
die Auslieferung aus irgendwelchen Gründen nicht bewilligt wird oder der
ersuchende Staat nicht in der Lage ist, eine durch den ersuchten Staat an
die Auslieferung geknüpfte Bedingung zu erfüllen (BGE 118 IV 420
E. 2c/aa S. 424).
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich während der ganzen
Zeitperiode, d.h. seit seiner Inhaftierung am 2. Mai 2005 bis zum 30. De-
zember 2005 ungerechtfertigt in Auslieferungshaft befunden, da er gestützt
auf das Ersuchen der USA in Auslieferungshaft genommen und bis zur
Abweisung des Auslieferungsersuchens der USA festgehalten worden sei
(act. 1, Ziff. 14). Das Auslieferungsersuchen der USA sei vom Bundesge-
richt mit Urteil vom 22. Dezember 2005 vollständig abgewiesen worden,
weshalb sich die Auslieferungshaft als ungerechtfertigt herausgestellt habe
(act. 1, Ziff. 22; act. 11, Ziff. 4). Ohne die Haft in der Schweiz hätte der Be-
schwerdeführer den russischen Strafbehörden ab dem 7. Mai 2005 zur Ver-
fügung gestanden; das Resultat – die Rückkehr nach Russland – wäre mit-
hin genau dasselbe gewesen wie nach dem Bundesgerichtsentscheid vom
22. Dezember 2005 und der Auslieferung vom 30. Dezember 2005 jedoch
mit dem Unterschied, dass er nicht für acht Monate in Haft gewesen wäre
(act. 1, Ziff. 28 - 29).
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, das Bundesgericht habe in seinem
Urteil vom 22. Dezember 2005 offen gelassen, ob das US-
Auslieferungsersuchen am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit schei-
tere, und ob die völkerrechtliche funktionale Immunität des Beschwerdefüh-
rers ein zusätzliches Auslieferungshindernis begründen würde. Die Ableh-
nung der Auslieferung an die USA sei nicht wegen fehlender doppelter
Strafbarkeit, Immunität des Beschwerdeführers oder aus einem anderen
vertraglichen Verweigerungsgrund erfolgt, sondern ausschliesslich weil
Russland die internationalstrafrechtliche Priorität zugesprochen worden sei
(act. 6, Ziff. IV a).
Es ist somit zu prüfen, ob das Bundesgericht die Auslieferung an die USA
definitiv für unzulässig erklärt hat und, falls nein, ob eine solche Ausliefe-
rung prinzipiell möglich gewesen wäre, wenn nicht Russland ebenfalls die
Auslieferung verlangt hätte.
2.2.2 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 AVUS sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver-
pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den zuständigen Behör-
den des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat
verfolgt werden oder für schuldig befunden wurden oder zur Vollstreckung
einer sichernden Massnahme gesucht werden. Auszuliefern ist wegen
Straftaten, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug
von mehr als einem Jahr bestraft werden. Ist im Hoheitsgebiet des ersu-
chenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine si-
chernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Gesamtdauer
mindestens sechs Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung
wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott
("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegen-
de strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen
Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt,
so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der
USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraus-
setzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS). Die Auslieferung
wird nicht bewilligt, wenn die Handlung, für die die Auslieferung verlangt
wird, eine politische Straftat darstellt, oder wenn das Ersuchen politisch be-
gründet erscheint (Art. 3 Abs. 1 AVUS). Gemäss dem in Art. 2 Ziff. 1 AVUS
verankerten Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit kann einem Ausliefe-
rungsersuchen nur entsprochen werden, wenn der im Ersuchen geschilder-
te Sachverhalt die objektiven Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen
Strafbestimmung erfüllt. Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedin-
gungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2 IRSG). Die Strafnormen
brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden
Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006
vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007
E. 6.1). Anders als im Bereich der "akzessorischen" Rechtshilfe ist die Vor-
aussetzung der beidseitigen Strafbarkeit im Auslieferungsrecht für jeden
Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert
zu prüfen (BGE 125 II 569 E. 6 S. 575; TPF RR.2007.55 vom 5. Juli 2007
E. 6.2).
2.2.3 Dem Beschwerdeführer wird von den USA gemäss Auslieferungsersuchen
folgendes zur Last gelegt (Verfahrensakten Bundesamt, act. 274): Er sei
von November 1986 bis März 1998 Direktor der NIKIET gewesen, einem
staatlichen, russischen Forschungs- und Entwicklungsinstitut für Kraft-
werkswesen. Im April 1986 sei es zu einer Explosion im Atomkraftwerk
Tschernobyl in der Ukraine gekommen, welches über einen von der NIKIET
konstruierten RMBK-Reaktor verfügt habe. Im Sommer 1992 hätten die
USA und andere westliche Staaten eine Reihe von Projekten in Angriff ge-
nommen, mit welchen Russland und weiteren, früheren Sowjetrepubliken
finanzielle und technische Hilfe zugesagt worden sei, um die Sicherheits-
einrichtungen in älteren Atomkraftwerken, vor allem solchen mit RMBK-
Reaktoren, zu verbessern. Als Teil dieses internationalen Nuklearsi-
cherheitsprogrammes hätten die USA und andere Regierungen Verträge
mit NIKIET abgeschlossen des Inhalts, dass NIKIET mehr als USD 15 Mil-
lionen erhalten würde für Fachwissen, Konstruktionspläne, Beratung und
Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Modernisierung der RMBK-
Reaktoren. Alleine das Energieministerium der USA sowie private, ameri-
kanische Unternehmen hätten mit NIKIET unmittelbar oder auf Unterver-
tragsbasis Verträge abgeschlossen, aus welchen NIKIET insgesamt
USD 5,4 Millionen erhalten sollte. NIKIET habe als Zahlungsempfängerin
für diese Gelder wie auch für die Gelder aus anderen Ländern die Energo-
pool-RF benannt, welche im Dezember 1990 durch den Exekutivausschuss
des Forums der Wissenschaftler und Experten für sowjetisch-US-
amerikanische Beziehungen gegründet worden sei. Von Dezember 1990
bis März 1998 sei der Beschwerdeführer der Generaldirektor der Energo-
pool-RF gewesen. Im März 1998 sei der Beschwerdeführer zum russischen
Atomminister ernannt worden, welche Position er bis zu seiner Entlassung
im März 2001 inne gehabt habe. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass sich
der Beschwerdeführer zwischen Januar 1993 und Januar 2003 mit A. zu-
sammengeschlossen habe, um Gelder, die die USA und andere ausländi-
sche Regierungen an NIKIET aufgrund der Verträge zur Verbesserung der
RMBK-Reaktorsicherheit gezahlt hätten, zu “stehlen“. Mehr als USD 15 Mil-
lionen, die für NIKIET bestimmt gewesen und bei der Energopool-RF ein-
gezahlt hätten werden sollen, seien auf in den USA geführte Bankkonten
von zwei Mantelfirmen geflossen, die der Beschwerdeführer und A. ge-
gründet und kontrolliert hätten. Diese Mantelfirmen hätten zudem in be-
wusster Täuschungsabsicht sehr ähnliche Namen wie die Energopool-RF
gehabt, nämlich "Energo Pool Inc." (1993 im Bundesstaat Pennsylvania
gegründet) und "Energopool Inc." (1997 im Bundesstaat Delaware gegrün-
det).
Von diesen “gestohlenen“ USD 15 Millionen hätten der Beschwerdeführer
und A. mindestens USD 9 Millionen sodann auf persönliche oder von ihnen
kontrollierte Geschäftskonten in den USA, Frankreich und Monaco übertra-
gen, um damit zahlreiche persönliche Investitionen in der Ukraine, Russ-
land und den USA zu finanzieren. Dabei hätten der Beschwerdeführer und
A. falsche Verträge und Rechnungen verwendet, um die Herkunft der “ge-
stohlenen“ Gelder zu verbergen und den Anschein der Legitimität der Ge-
schäfte zu erwecken.
Von 1993 bis 1998 hätten der Beschwerdeführer und A. USD 4'693'000.00
vom Konto der Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank auf persönliche Bank-
konten, die auf die Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei
der Mellon Bank in Pittsburgh eröffnet worden seien, übertragen. In der
Folge seien diese Gelder auf das Konto der Omeka Ltd. bei der PNC Bank
in Pittsburgh überwiesen worden. Die Omeka Ltd. sei 1994 im Bundesstaat
Pennsylvania gegründet worden und habe als einzige Inhaber der Gesell-
schaftsanteile den Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie A. und dessen
Ehefrau. Die Übertragung der Gelder von der Mellon Bank auf das Konto
der Omeka Ltd. sei zum Grossteil in einer Weise erfolgt, die den Eindruck
erweckt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre eigenen,
persönlichen Gelder in die Omeka investieren würden. USD 4'383'000.00
seien von persönlichen Konten des Beschwerdeführers bei der Mellon
Bank und bei der PNC Bank abgehoben worden, üblicherweise in Form
von Checks, die an "bar" zahlbar gewesen seien. Diese Checks seien dann
zum Kauf von garantierten Bankchecks verwendet worden, die schliesslich
auf dem Konto der Omeka Ltd. zur Gutschrift eingereicht worden seien,
wobei diese Einzahlungen fälschlich als "Darlehen" des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau an die Omeka Ltd. deklariert worden seien. Dieses
Vorgehen habe zur Folge gehabt, dass mit Bezug auf die Herkunft der Ein-
zahlungen an die Omeka Ltd. diese als von Konten des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau herrührend erschienen seien und nicht vom Konto der
Energo Pool Inc. bei der Mellon Bank.
2.2.4 In Bezug auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit hat das Bundes-
gericht in seinem Urteil vom 22. Dezember 2005 entschieden, dass entge-
gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der im amerikanischen Rechtshil-
feersuchen dargestellte Sachverhalt nach schweizerischem Recht nicht un-
ter den Straftatbestand der privaten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 2
StGB subsumiert werden könne. Die USA würden dem Beschwerdegegner
vorwerfen, Gelder des staatlichen russischen Forschungsinstitutes NIKIET
unterschlagen zu haben. Er soll in seiner amtlichen Funktion als Direktor
der NIKIET bzw. als russischer Minister für Atomenergie dem Staatsunter-
nehmen NIKIET gehörende Vermögenswerte, die teilweise aus amerikani-
schen Quellen gestammt hätten, unterschlagen und für private Zwecke
verwendet haben. In den Beilagen zum US-Ersuchen werde mehrmals
ausdrücklich präzisiert, dass es sich bei NIKIET um ein staatseigenes rus-
sisches Forschungsunternehmen gehandelt habe, welches dem russischen
Atomenergieministerium unterstellt gewesen sei. Alle aus den USA an NI-
KIET bezahlten Gelder hätten daher der Russischen Föderation gehört.
Das Bundesgericht schlussfolgerte daraus, dass die USA gegen einen aus-
ländischen (russischen), hohen Amtsträger ermittelten, der in seiner Funk-
tion das dem ausländischen (russischen) Staat gehörende Vermögen teil-
weise für private Zwecke unterschlagen haben soll. Die ungetreue Amts-
führung von ausländischen Beamten sei hingegen nach Schweizer Recht
nicht strafbar. Eine arglistige Täuschung im Rahmen des privatrechtlichen
Geschäftsverkehrs werde ihm nicht zur Last gelegt, so dass auch kein Be-
trug i.S.v. Art. 146 StGB in Betracht falle (Erwägungen 2.7 - 2.9). Ob der
inkriminierte Sachverhalt nach schweizerischem Strafrecht als Geldwä-
scherei qualifiziert werden kann, erschien dem Bundesgericht in der vorlie-
genden Konstellation (wo der ersuchende Staat einen ausländischen Amts-
träger wegen Schädigung des ausländischen Fiskus verfolgt, und zwar in
Konkurrenz zum direkt betroffenen ausländischen Staat) fraglich. Das Bun-
desgericht hat die Frage schliesslich offen gelassen, da es in der Folge
dem konkurrierenden russischen Ersuchen die internationalstrafrechtliche
Priorität einräumte. Ebenfalls offen liess es die Frage, ob allenfalls die
"funktionale" Immunität des Beschwerdeführers eine Auslieferung an die
USA verhindert hätte (Erwägungen 2.10, 2.12 und 3).
In der Folge ist daher von der Konstellation der konkurrierenden Rechtshil-
feersuchen zu abstrahieren und zu prüfen, ob die doppelte Strafbarkeit in
Bezug auf die im US-Rechtshilfeersuchen dargelegten Geldwäscherei-
handlungen erfüllt gewesen wäre, wenn nicht gleichzeitig Russland die
Auslieferung des Beschwerdeführers verlangt hätte, sowie zu untersuchen,
ob der Beschwerdeführer Immunität vor einer Strafverfolgung durch die
USA genossen hätte.
2.2.5 Geldwäscherei i.S.v. Art. 305
bis
StGB begeht, wer eine Handlung vornimmt,
die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Ein-
ziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder anneh-
men muss, aus einem Verbrechen herrühren. Der Geldwäschereitatbe-
stand setzt als Vortat ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB voraus, al-
so Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Ist
die Vortat im Ausland begangen worden, kann eine Bestrafung des Täters
nur erfolgen, sofern die Vortat auch am Begehungsort strafbar ist
(Art. 305
bis
Ziff. 3 StGB). Das Bundesgericht hält dafür, dass die Schweiz
mit Art. 305
bis
Ziff. 3 StGB zur Bekämpfung von Korruption, Amtsmiss-
brauch und Veruntreuung auch im Ausland beitragen will (Urteil des Bun-
desgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 5b/cc). Ob die im
Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich
nach schweizerischem Recht (BGE 126 IV 255 E. 3 b/aa S. 261).
Wie bereits ausgeführt (supra Ziff. 2.2.3) wird Adamov vorgeworfen, als
russischer Amtsträger in seiner Funktion dem russischen Staat gehörende
Vermögenswerte teilweise für private Zwecke unterschlagen zu haben.
Nach Schweizer Recht würde dies eine ungetreue Amtsführung i.S.v.
Art. 314 StGB darstellen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft, mithin als Verbrechen qualifiziert wird. Hinsichtlich
der Strafbarkeit der Vortat in der Russischen Föderation kann dem russi-
schen Ersuchen vom 15. Mai 2005 entnommen werden, dass ein solches
Verhalten auch in Russland strafbar ist, nämlich als Betrug i.S.v. Art. 159
und/oder als Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 285 des Strafgesetzbuches der
Russischen Föderation (Verfahrensakten Bundesamt, act. 105A).
Als Tathandlungen gemäss Art. 305
bis
StGB gelten alle Verhaltensweisen,
die darauf abzielen, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die
Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Der Einsatz von Mantelfir-
men, wie vorliegendenfalls der Energo Pool Inc., und das Verschieben von
Vermögenswerten über solche stellt eine vollendete Geldwäschereihand-
lung dar (JÜRG-BEAT ACKERMANN, Kommentar Einziehung, Organisiertes
Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, N. 309). Auch der Wechsel
des Wertträgers, wie vorliegendenfalls der Wechsel von Buchgeld in
Checks und nachfolgend Bankchecks, kann eine Anonymisierung bewirken
und damit eine Geldwäschereihandlung sein (MARK PIETH, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2007, N. 39 zu Art. 305
bis
StGB). Sodann können die
im Ersuchen geschilderten Finanztransaktionen, das Verschieben der Gel-
der von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern, der Verschleie-
rung der Herkunft der Vermögenswerte dienen (vgl. STEFAN TRECHSEL,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997,
N. 4 zu Art. 305
bis
StGB). Mithin lässt sich der Sachverhalt gemäss
US-Ersuchen ohne weiteres unter den Straftatbestand der Geldwäscherei
i.S.v. Art. 305
bis
StGB subsumieren.
2.2.6 Für diplomatische Vertreter legt das Wiener Übereinkommen vom 18. April
1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01) in Art. 31 Ziff. 1 und
Art. 39 Ziff. 1 und 2 fest, dass diese Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit
des Empfangsstaates geniessen und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise
bis zur Ausreise nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit. Andere Kon-
ventionen, namentlich das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963
über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) und das Übereinkommen
vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2), enthalten
ebenfalls Immunitätsbestimmungen. Das internationale Gewohnheitsrecht
billigt sodann allen ausländischen Staatsvertretern und Amtsträgern für ihre
hoheitlichen, d.h. amtlichen Akte, grundsätzlich eine funktionale Immunität
(ratione materiae) zu vor Gerichtsbarkeit und Zwangsmassnahmen (inkl.
Vollstreckung) in einem anderen Staat, welche auch nach ihrem Ausschei-
den aus einem solchen Amt anhält (ANDREAS R. ZIEGLER, Einführung in das
Völkerrecht, Bern 2006, S. 291 N. 662; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA-
RONI/KÜNZLI, Völkerrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 157). Staatsoberhäuptern
und anderen hochrangigen Amtsträgern wie Regierungschefs und Au-
ssenministern eines Staates kommt zudem während ihrer Amtszeit auch für
private Handlungen eine persönliche Immunität (ratione personae) zu (AN-
DREAS R. ZIEGLER, a.a.O., S. 292 N. 663; vgl. auch KÄLIN/EPINEY/CA-
RONI/KÜNZLI, a.a.O., S. 157; SALVATORE ZAPPALÀ, La justice pénale interna-
tionale, Paris 2007, N. 98; BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER,
Der Kampf gegen die Straflosigkeit im schweizerischen Recht, Bern 2003,
S. 98 N. 12). Demgegenüber scheint etwa ein Verteidigungs-, Gesundheits-
oder Erziehungsminister gemäss Völkerrecht keine persönliche Immunität
vor der Gerichtsbarkeit eines ausländischen Staates zu geniessen, es sei
denn, spezielle Bestimmungen des Übereinkommens über Sondermissio-
nen wären anwendbar (BERTOSSA/GRANT/HUBER/MEMBREZ/WERNER,
a.a.O., S. 98 N. 13). Hinsichtlich der Immunität von Staatsoberhäuptern be-
fand das Bundesgericht, dass diese "ratione personae" eine umfassende
sei, ihre Limiten aber einerseits beim Willen des Herkunftsstaates finde und
andererseits in der Amtsdauer. In analoger Anwendung von Art. 32 des
Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen könne der Her-
kunftsstaat die Immunität widerrufen und analog Art. 39 falle die Immunität
sodann nach Beendigung der Funktion dahin, mit Ausnahme von Handlun-
gen, die in Ausübung dieser Funktion durchgeführt worden seien (BGE 115
Ib 496 E. 5b und c S. 499 ff.). Für die Frage, ob eine Handlungen in Aus-
übung der hoheitlichen Tätigkeit erfolgt ist, stellt die Rechtsprechung auch
in Bezug auf strafrechtlich relevante Akte von Staatsoberhäuptern auf die
Unterscheidung “de iure imperii“ und “de iure gestionis“ ab (Urteil des Bun-
desgericht 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001, E. 4d; dazu auch MARC HENZE-
LIN, L’immunité pénale des chefs d’Etat en matière financière. Vers une ex-
ception pour les actes de pillage de ressources et de corruption?, SZIER
2/2002, S. 179 ff., 198 ff. mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung).
Die Plünderung und Unterschlagung staatlicher Mittel zu persönlichen
Zwecken sowie Korruptionshandlungen von Staatsoberhäuptern stellen
Handlungen “de iure gestionis“ bzw. “de mala gestione“ dar, welche nicht
unter dem Schutz der funktionalen Immunität stehen (MARC HENZELIN,
a.a.O., S. 196 und 210 m.w.H. auf die Doktrin). In den vergangenen Jahren
hat sich eine Tendenz zur Einschränkung der Immunität von Staatsober-
häuptern bei der Begehung internationaler Verbrechen entwickelt. Exem-
plarisch dafür steht der Fall von Augusto Pinochet, dem früheren Staats-
chef von Chile (ausführlich dazu NAOMI ROTH - ARRIAZA, The Pinochet Ef-
fect, Transnational Justice in the Age of Human Rights, Philadelphia 2005,
insbes. S. 70 ff.). Er war in England gestützt auf einen Haftbefehl Spaniens
verhaftet worden. Eine Mehrheit der englischen Richter hielt dafür, dass ei-
nem ehemaligen Staatsoberhaupt zwar Immunität "ratione materiae" zu-
stehe, diese sich aber auf Handlungen beschränke, die in der Ausübung
des Amtes erfolgt sind, wobei Handlungen, die das Völkerrecht selbst als
Verbrechen einstufe, nicht mehr als Amtshandlungen betrachtet werden
könnten (Regina v. Bartle and others ex parte Pinochet, England, House of
Lords, Urteile vom 25. November 1998 und 24. März 1999; ANDREA BIAN-
CHI, Immunity versus Human Rights: The Pinochet Case, in: EJIL [1999],
Vol. 10 No. 2, S. 237 ff.; vgl. auch Zusammenfassung des Falles bei JÖRG
PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern
2001, S. 464 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 496 ff. N. 458-2). Die bel-
gische Justiz erliess im Jahre 2000 einen Haftbefehl gegen den amtieren-
den Aussenminister des Kongos wegen des Verdachtes der Verbrechen
gegen die Menschlichkeit, womit sich der Internationale Gerichtshof zu be-
fassen hatte. Die Richter vertraten die Ansicht, dass Aussenministern wäh-
rend ihrer Amtsdauer volle Immunität zukomme. Ehemalige Aussenminister
kämen hingegen nicht mehr in den Genuss des gleichen Umfangs der Im-
munität. Gegen sie könnten strafrechtliche Ermittlungen getätigt werden für
Handlungen, die sie vor oder nach ihrer Amtstätigkeit, sowie für solche, die
sie während ihrer Amtstätigkeit in privater Eigenschaft begangen hätten
(Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 [République démocratique du Congo c.
Belgique], arrêt, C.I.J. Recueil 2002, p. 3, E. 54 und 61). Die im BGE 115 Ib
496 publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entspricht, ad minima
minimis, der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes im Fall
Mandat d'arrêt du 11 avril 2000 (vgl. MARC HENZELIN, a.a.O., S. 192 ff.).
Der deliktsrelevante Zeitraum gemäss US-Ersuchen (1993 bis 2003) be-
schlägt die Amtsdauer des Beschwerdeführers als russischer Atomminister
(1998 bis März 2001). Ob Russland seine Immunität aufgehoben hat bzw.
ob er als ehemaliger Atomminister überhaupt Immunität geniesst, kann da-
hingestellt bleiben, denn der Deliktszeitraum erstreckt sich auch über Jahre
während denen der Beschwerdeführer noch nicht oder nicht mehr russi-
scher Atomminister war. Hinzu kommt, dass die supra unter Ziff. 2.2.3 be-
schriebenen Handlungen schwerlich dem Pflichtenheft eines Atomministers
bzw. der amtlichen Funktion des Beschwerdeführers als Direktor von NI-
KIET zugeschrieben werden können, sondern vielmehr einen rein privaten
Charakter haben. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der Be-
schwerdeführer somit keine Immunität beanspruchen.
2.2.7 Andere Gründe, die gegen eine Auslieferung an die USA sprächen, sind
nicht auszumachen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten,
dass die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA wegen Geldwä-
scherei (Anklagepunkte 14 und 20) zulässig gewesen wäre, jedoch prioritär
an die Russische Föderation erfolgt ist. Die Auslieferungshaft für den Zeit-
raum vom 2. Mai bis 25. August 2005 war somit gerechtfertigt, weshalb
keine Grundlage für eine Entschädigung i.S.v. Art. 15 IRSG besteht.
2.3 Im Eventualantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Auslie-
ferungshaft spätestens nachdem die Beschwerdegegnerin die vereinfachte
Auslieferung an Russland gutgeheissen hatte, hätte ein Ende finden müs-
sen. Die Beschwerdegegnerin habe aber die Fortdauer der Auslieferungs-
haft angeordnet, um den Entscheid zur Frage der Auslieferung an die USA
abzuwarten. Hätte die Beschwerdegegnerin von Anfang an richtig ent-
schieden, nämlich so wie das Bundesgericht, wäre dem Beschwerdeführer
die weitere Haft erspart geblieben (act. 1, Ziff. 31 - 32).
Wie supra unter Ziff. 2.2 ausgeführt, geht die Argumentation des Be-
schwerdeführers fehl, wonach das Bundesgericht seine Auslieferung an die
USA für unzulässig erklärt habe. Nicht nur, dass sich das Bundesgericht
dazu nicht abschliessend geäussert hat, die obenstehenden Ausführungen
zeigen auch, dass eine Auslieferung zulässig gewesen wäre.
Ein Anspruch darauf, sofort nach der Zustimmung ausgeliefert zu werden,
besteht nicht. Vielmehr sind Fälle denkbar, bei denen sich die Auslieferung
verzögern kann, sei es wie vorliegend durch die Behandlung von konkur-
renzierenden Ersuchen, sei es durch eine medizinisch bedingte vorüberge-
hende Transport-/Reiseunfähigkeit etc.
Da die Auslieferung des Beschwerdeführers an Russland erfolgt ist, kann
Art. 15 IRSG nicht zur Anwendung gelangen, weil dies (vgl. supra
Ziff. 2.2.2) voraussetzen würde, dass die Auslieferung nicht bewilligt wor-
den ist. Der Beschwerdeführer befand sich vom 26. August bis 30. Dezem-
ber 2005 auch aufgrund des russischen Ersuchens in Auslieferungshaft.
Bei einem allfälligen Freispruch im russischen Verfahren sind daher die
russischen Behörden für die Frage der Entschädigung zuständig.
2.4 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und
ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei für die Be-
rechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32)
zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die
Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- angesetzt und mit dem geleisteten Ko-
stenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 7. Dezember 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg
- Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 84 BGG).