Legal aid denied to company lacking proof of indigence

RR.2007.43_BBundesstrafgericht / Beschwerdekammer10.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. AG requested free legal aid and legal representation in complaint proceedings before the Federal Criminal Court concerning a Swiss mutual assistance order that had frozen one of its bank accounts. The court held that legal aid for legal entities is exceptional and requires proof that the company and all economically interested persons are indigent. Despite being warned and given a form to complete, the applicant filed no financial statements and gave no evidence about the financial situation of the relevant persons. The request was therefore rejected, and the company was ordered to pay a CHF 4,000 cost advance by 20 April 2007.

Omnilex-Regeste

Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen: Grundsätzlich auf natürliche Personen zugeschnitten; ein Anspruch der juristischen Person besteht nur ausnahmsweise, wenn das einzige streitige Aktivum betroffen ist und sowohl die juristische Person als auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (weit zu verstehen). Die Beweislast für die Bedürftigkeit und für die Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten trifft die Gesuchstellerin. Werden trotz ausdrücklicher Aufforderung keine genügenden Angaben oder Belege eingereicht, ist das Gesuch abzuweisen (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.2.2; 119 Ia 337 E. 4b).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 10. April 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Küng und Rechtsanwältin Ursina Hartmann, Gesuchstellerin

Gegenstand Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.43

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 1. März 2007 auf ein Rechtshilfeersuchen des Fraud Prosecution Service, CPS London, vom 2. Februar 2007 eingetreten ist und unter ande- rem die Sperrung des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. verfügt hat (act. 1.3);

  • die A. AG mit Beschwerde vom 19. März 2007 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, es sei die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 1. März 2007 aufzuheben und die Beschwerdege- gnerin anzuweisen, die sofortige Entsperrung der Bankkonti unter der Haupt- nummer 1 lautend auf die A. AG bei der Bank B. anzuordnen; sie des Weite- ren verlangt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung zu gewähren (act. 1);

  • die II. Beschwerdekammer dem Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom

  1. März 2007 das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zugestellt hat und diesen, unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege zugunsten juristischer Personen, aufgefordert hat, das Formular bezüglich der A. AG sowie sämtlicher an dieser wirtschaft- lich Beteiligten vollständig und wahrheitsgetreu ausfüllen zu lassen und bis
  2. März 2007 samt den im Formular genannten Unterlagen zu retournieren (act. 4);
  • der Rechtsvertreter der A. AG, mit der Begründung dieses sei auf natürliche Personen ausgerichtet, auf die Einreichung des Formulars betreffend unent- geltliche Rechtspflege verzichtet hat; die A. AG mit Eingabe vom 4. Ap- ril 2007 innert erstreckter Frist jedoch geltend macht, sie könne aufgrund der Beschlagnahme ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht oder nur verzögert nachkommen, weshalb zurzeit verschiedene Betreibungen ge- gen sie hängig seien, und diverse Zahlungsbefehle sowie weitere betrei- bungsrechtliche Unterlagen und ein Kündigungsschreiben der Bank C. bei der II. Beschwerdekammer einreicht (act. 6);

  • eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ihr ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG);

  • 3 -

  • diese Regelung auf natürliche Personen zugeschnitten ist und juristische Per- sonen grundsätzlich weder die unentgeltliche Rechtspflege noch eine Verbei- ständung beanspruchen können (BGE 119 Ia 337 E. 4b m.w.H.);

  • eine juristische Person gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän- dung hat, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, wobei der Begriff der wirtschaftlich Be- teiligten weit zu verstehen ist und neben den Gesellschaftern auch die Orga- ne der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger um- fasst (BGE 131 II 306 E. 5.2.2);

  • die Gesuchstellerin zwar belegt, dass sie Gegenstand verschiedener Betrei- bungen bildet; sie jedoch, obschon sie dazu im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege aufgefordert wurde und ihr angedroht wurde, dass un- vollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, weder Angaben zu ih- ren Vermögens- und Einkommensverhältnissen macht noch eine aktuelle Jahresrechnung oder sonstige Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat;

  • die Gesuchstellerin zudem, obschon sie ausdrücklich dazu aufgefordert wur- de, keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihrer wirtschaftlich Betei- ligten macht und nicht darlegt, diese seien nicht in der Lage, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen;

  • das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher androhungsgemäss ab- zuweisen ist;

  • der Gesuchstellerin eine Frist bis zum 20. April 2007 zur Leistung eines Ko- stenvorschusses von CHF 4’000.-- angesetzt wird, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten wird;

  • die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis zum 20. April 2007 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 4'000.-- angesetzt.

  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 11. April 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Manfred Küng und Rechtsanwältin Ursina Hartmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

legal aidlegal entityindigencecost advancemutual legal assistancebank account freezefinancial disclosure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A. AG was entitled to free legal aid and appointed counsel in the mutual assistance complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the company did not substantiate its own financial situation or that of its economically interested persons, despite being warned that incomplete applications could be rejected.

Extrahierte Begründung

Legal aid under Art. 30 lit. b SGG in conjunction with Art. 65 paras. 1 and 2 VwVG is in principle tailored to natural persons; a legal entity may obtain it only exceptionally if its sole asset is in dispute and both the company and the economically interested persons are indigent. Those requirements were not shown.

Kernrechtsfrage

Whether a cost advance should be fixed for the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

A deadline was set for payment of a CHF 4,000 cost advance, failing which the complaint would not be entered into.

Extrahierte Begründung

Because legal aid was refused, the applicant had to secure the procedural costs by advance payment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.