Withdrawal of appeal in mutual legal assistance case

RR.2007.170Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer29.11.2007Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Austria sought Swiss mutual legal assistance in a criminal fraud investigation. The Zurich public prosecutor issued an entry and interim order, including a freeze on assets, and the appellant challenged the freeze before the Federal Criminal Court. After the prosecutor agreed to lift the freeze on the pension account, the appellant withdrew the complaint. The court therefore struck the case off as concluded, waived court fees, and ordered the refund of the CHF 3,000 advance on costs.

Omnilex-Regeste

Withdrawal of a complaint against a self-standing interim mutual legal assistance order; the proceedings are struck off as concluded once the complaint is withdrawn. Although the withdrawing party is generally treated as the losing party for costs purposes, the court may exceptionally waive fees where the respondent has substantively complied with the requested relief (Art. 63 Abs. 1 VwVG in conjunction with Art. 30 lit. b SGG). In such a case, the advance on costs must be refunded.

Gesamter Gesetzestext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.170

Entscheid vom 29. November 2007 II. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

A., vertreten durch B., Parteien Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Eintretens- und Zwischenverfügung / Kontosperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 7. bzw. 24. Septem- ber 2007 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe er- suchte; − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 16. Oktober 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und von der Bank C. in Z., der Bank D. und von der Bank E. diverse Bankunter- lagen einforderte sowie u.a. die Sperrung von Vermögenswerten, welche auf A. lauten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist und die einen Saldo im Gegenwert von mindestens EUR 1000.-- aufweisen, anordnete (act. 2.1); − A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwischenverfügung einreichen liess mit dem sinngemässen Antrag, es sei Ziff. 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass die Sperre über das Konto mit den Eingängen der AHV/IV- und SUVA-Renten von A. aufzuheben sei (act. 1 und 2); − sich die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bereit erklärte, die Sperre bezüglich des per 11. Oktober 2007 eingerichteten Privatkontos AHV/IV und SUVA-Eingänge der Beschwerdeführerin aufzuheben (act. 7.1); − die Beschwerdeführerin in der Folge mit Eingabe vom 14. November 2007 ihre Beschwerde zurückgezogen hat (act. 7); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen- den Partei auferlegt, wobei ihr ausnahmsweise die Kosten auch erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); − die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde zurückgezogen hat, grund- sätzlich als unterliegende Partei zu gelten hat, es sich vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin inhaltlich nachgekommen ist;

  • 3 -

− die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • B.

  • Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (REC B-7/2007/493)

  • Bundesamt für Justiz Abt. Internationale Rechtshilfe

  • 5 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entschei- de über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertge- genständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffen- den Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annah- me bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistanceasset freezecomplaint withdrawalcostsadvance on costsbank records

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What is the consequence of the withdrawal of the complaint against the interim mutual legal assistance order?

Extrahierter Entscheid

The proceedings are dismissed as concluded because the complaint was withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the complaint, there was no longer a live dispute to decide, so the case had to be struck off as concluded.

Kernrechtsfrage

Are court fees to be charged after the withdrawal of the complaint?

Extrahierter Entscheid

No court fees are charged in this case.

Extrahierte Begründung

Although the withdrawing party is generally treated as the losing party, fees were waived because the respondent had substantively complied with the appellant's request.

Kernrechtsfrage

Must the advance on costs be reimbursed?

Extrahierter Entscheid

Yes. The CHF 3,000 advance on costs must be returned to the appellant.

Extrahierte Begründung

Since no court fees were imposed, the advance payment had to be refunded.

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