Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed

RR.2007.117Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer10.10.2007Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The II. Criminal Complaint Chamber of the Federal Criminal Court dealt with an appeal against a legal-assistance order from the Thurgau public prosecutor concerning an Austrian request and a land-register freeze. After the appellant asked for legal aid and failed to provide the required documents or fee, she withdrew the complaint. The court therefore struck the proceedings off as completed. It held that the appellant must bear the reduced costs of the proceedings, including the fee decision on legal aid, and fixed the court fee at CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 30 lit. b SGG; cost consequences after withdrawal of a complaint in mutual legal assistance proceedings: where the appellant withdraws the complaint, the proceedings are struck off as moot; as a rule, the withdrawing party bears the reduced procedural costs, including the fee occasioned by a separate decision on legal aid. The fee is fixed according to the applicable court-fee schedule (consid. on costs).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 10. Oktober 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Weh, Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS THURGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Eintretens- und Zwischenverfügung / Grundbuch- sperre (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.117

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Landesgericht Feldkirch (Österreich) im Zusammenhang mit einem bei ihm anhängigen Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen schweren Betruges mit Begehren vom 10. Juli 2007 die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau um Rechtshilfe ersuchte; − die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau mit Eintretens- und Zwischen- verfügung vom 10. Juli 2007 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und über die Liegenschaft Nr. 1, in Z., Plan Nr. 2, Grundbuch Y., als einstweilige Si- cherungsmassnahme eine Grundbuchsperre anordnete (act. 2.1); − A. mit Eingabe vom 1. August 2007 bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde gegen die vorerwähnte Eintretens- und Zwi- schenverfügung einreichen liess mit dem Antrag, es sei das Rechtshilfeersu- chen abzuweisen, eventualiter sei der Verkauf der Liegenschaft sowie die gerichtliche Verwahrung des Kaufpreisrestes nach Abzahlung der hypothe- karischen Belastungen zu genehmigen (act. 1); − die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2007 einerseits zur Benennung eines Zustelldomiziles in der Schweiz und andererseits zur Leis- tung eines Kostenvorschusses bis zum 20. August 2007 aufgefordert und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 4); − die Beschwerdeführerin mit Eingabe (Fax) vom 20. August 2007 Rechtsan- walt Martin Seiler, in X., als Zustellkurator benannte und um zumindest vor- läufigen Erlass des Kostenvorschusses ersuchte (act. 6); − dieser Antrag als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. August 2007 aufgefordert wurde, das beigelegte Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bis zum 31. August 2007 vollständig und wahr- heitsgetreu ausgefüllt inkl. im Formular genannter Unterlagen zu retournieren (act. 7); − sich die Beschwerdeführerin binnen Frist nicht vernehmen liess und weder die eingeforderten Unterlagen einreichte noch den Kostenvorschuss leistete; − die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2007 letztmals unter Androhung der Säumnisfolgen aufgefordert wurde, bis zum 17. Sep- tember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten oder aber das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu retournieren (act. 8);

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− sich die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 12. September 2007 da- hingehend vernehmen liess, sie befände sich in Österreich in Untersu- chungshaft, ihr seien sämtliche Konten gesperrt worden, weshalb sie derzeit über den von ihr geforderten Betrag nicht verfügen könne; zudem habe sie derzeit keinerlei Einsicht in ihre Unterlagen, sodass sie das Formular zur un- entgeltlichen Rechtspflege nicht ausfüllen könne (act. 9); − das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung der II. Beschwer- dekammer vom 19. September 2007 abgewiesen und der Beschwerdeführe- rin Frist bis zum 1. Oktober 2007 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- angesetzt wurde (act. 10); − die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 2007 ihre Be- schwerde zurückgezogen hat (act. 15); − das vorliegende Verfahren demnach zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist; − die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei zu gelten und die (reduzierten) Verfahrenskosten inklusive die Kosten des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; TPF RR.2007.70 vom 30. Mai 2007); − die Gebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5);

  • 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Reinhard Weh, Zustelladresse: Rechtsanwalt Martin Seiler
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
  • Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den, sofern die Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG).

Schlagwörter

mutual legal assistancewithdrawalcostslegal aidland register freezeprocedural dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should continue after the appellant withdrew it

Extrahierter Entscheid

The proceedings were to be struck off as completed because the complaint had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the complaint, there was no longer a pending dispute requiring adjudication.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after withdrawal of the complaint

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the reduced proceedings costs, including the cost of the legal-aid ruling.

Extrahierte Begründung

As the losing party in the sense of the applicable procedural rules, she had to bear the costs; the fee was set at CHF 500.

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