Extradition appeal withdrawn; legal aid granted

RP.2008.1Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer05.02.2008Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Germany sought extradition of A. for execution of a nine-month sentence whose suspension had been revoked. The Federal Office of Justice approved extradition, but A. appealed to the Federal Criminal Court and simultaneously requested legal aid. He later withdrew the appeal, while maintaining the legal-aid request. The court therefore struck the appeal from the docket as terminated, but granted legal aid, appointed Sergio Biondo as official counsel, waived court fees, and ordered compensation of CHF 1,667.80 from the court fund, subject to later reimbursement if A. becomes able to pay.

Omnilex-Regeste

Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG; unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren der internationalen Rechtshilfe: Bedürftigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit sind nach der gesamten wirtschaftlichen Lage im Zeitpunkt des Gesuchs zu beurteilen; die vom BJ im Auslieferungsverfahren gewährte amtliche Verbeiständung wirkt nicht automatisch vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (consid. 3). Bei Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben; trotz grundsätzlicher Kostenpflicht entfällt die Erhebung von Gerichtsgebühren bei gutgeheissenem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (consid. 2–4). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bemisst sich nach notwendigem und ausgewiesenem Aufwand; eine spätere Rückerstattungspflicht besteht bei nachträglicher Leistungsfähigkeit (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 5. Februar 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2008.1 / RP.2008.1

  • 2 -

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− das Justizministerium des Freistaates Thüringen (Deutschland) die Schweiz mit Schreiben vom 26. September 2007 formell um Auslieferung des deut- schen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung des mit rechtskräftigem Beschluss des Landgerichtes Meiningen vom 30. August 2006 widerrufenen bedingten Strafvollzuges der im Urteil des Amtsgerichtes Gotha vom 16. April 2003 verhängten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, abzüglich 9 Tage, ersuchte (act. 4.5); − das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom 26. November 2007 die Auslieferung von A. an Deutschland bewilligte (act. 4.9); − A. mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 Beschwerde gegen den Ausliefe- rungsentscheid erhebt mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und dem Aus- lieferungsbegehren sei nicht stattzugeben, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei (act. 1); − der Beschwerdeführer gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen Verteidiger ersucht (act. 1); − das BJ mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 die Abweisung der Be- schwerde beantragt (act. 4); − der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 seine Beschwerde zurückgezogen hat, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege hingegen aufrechterhält (act. 5); − demnach das Verfahren RR.2008.1 zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist; − die vom BJ aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsver- beiständung nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gilt (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006, E. 6.1 und RR.2007.13 vom 5. März 2007, E. 5.1); − die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit und ihr einen Anwalt bestellt, sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig und ihr Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG);

  • 3 -

− eine Partei als bedürftig gilt, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.); − sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situa- tion des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches beur- teilt (BGE 124 I 1 E. 2a; 120 Ia 179 E. 3a, je m.w.H.); − vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönli- chen und finanziellen Situation als ausgewiesen erscheint (vgl. Formular un- entgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen; RP.2008.1, act. 3 ff.) und die Be- schwerde zudem nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden konn- te; − demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sergio Biondo als amtlichen Verteidiger gutzuheissen ist; − beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), zufolge Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege je- doch auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten ist; − das Honorar des amtlichen Verteidigers nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand bemessen wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundes- strafgericht; SR 173.711.31); − die von Rechtsanwalt Sergio Biondo zusammen mit der Beschwerde vom 28. Dezember 2007 eingereichte Honorarnote in Höhe von Fr. 1'667.80 (inkl. Fr. 117.80 MwSt) als angemessen erscheint und er demzufolge in genannter Höhe aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entschädigen ist; − der Beschwerdeführer zu verpflichten ist, der Bundesstrafgerichtskasse die- sen Betrag von Fr. 1'667.80 zurückzuerstatten, sofern er später zu hinrei- chenden finanziellen Mitteln gelangt (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Verfahren RR.2008.1 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

  3. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

  4. Rechtsanwalt Sergio Biondo wird im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'667.80 inkl. MwSt aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden finanziellen Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bun- desstrafgerichtskasse diesen Betrag zurückzuerstatten.

Bellinzona, 5. Februar 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Sergio Biondo

  • Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

  • 5 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

extraditionwithdrawal of appeallegal aidappointed counselcourt feesindigencecost reimbursement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the extradition appeal should be terminated after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The appeal proceedings were struck off as completed because the appeal had been withdrawn.

Extrahierte Begründung

Once the appellant withdrew the complaint, there was no longer a live appeal to decide.

Kernrechtsfrage

Whether A. qualified for legal aid and appointment of counsel.

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid was granted and Sergio Biondo was appointed as counsel.

Extrahierte Begründung

A.'s financial need was established, and the appeal could not be deemed hopeless from the outset; legal aid was therefore justified.

Kernrechtsfrage

Whether court fees had to be charged.

Extrahierter Entscheid

No court fees were imposed.

Extrahierte Begründung

Although the appellant would normally bear costs, the granted legal aid justified waiving the court fee.

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel should be compensated and whether reimbursement could be required later.

Extrahierter Entscheid

Counsel was compensated CHF 1,667.80 including VAT from the court fund, subject to later reimbursement if A. acquires sufficient means.

Extrahierte Begründung

The claimed fee was reasonable in light of the necessary and proven work; reimbursement duty applies if the beneficiary later becomes able to pay.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.