Entscheid vom 9. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: RH.2022.1
Sachverhalt:
A. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz ersuchte mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juli 2020 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung (act. 6.1).
B. A. wurde am 4. Februar 2022 angehalten und gestützt auf die gleichtägige Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») in provisori- sche Auslieferungshaft versetzt (act. 6.3). A. erklärte sich anlässlich der Ein- vernahme vom 5. Februar 2022 mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden (act. 6.5).
C. Unter Beilage der Anwaltsvollmacht vom 15. Februar 2022 teilte Rechtsan- walt B. dem BJ mit E-Mail vom 16. Februar 2022 mit, von A. mit der Wahrung seiner Interessen im Auslieferungsverfahren beauftragt worden zu sein (act. 6.8, 6.9).
D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 ersuchte das Bayerische Staatsminis- terium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung der ihm mit Urteilen des Amtsgerichts Altötting vom 20. Au- gust 2014 und des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014, jeweils in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Altötting vom 21. Sep- tember 2017, wegen Betrugs und vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis auferlegten Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen (act. 6.10).
E. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Februar 2022 sprach sich A. im Beisein von Rechtsanwalt B. erneut gegen die vereinfachte Auslieferung an Deutschland aus (act. 6.12).
F. Bereits zuvor am 8. Februar 2022 erliess das BJ gegen A. einen Ausliefe- rungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 14. Februar 2022 eröffnet wurde (act. 2). Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 24. Februar 2022) bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er stellt den An- trag, dem Auslieferungsersuchen sei nicht zu entsprechen und er sei aus der Haft zu entlassen (act. 1).
G. Das BJ liess sich zur Beschwerde von A. mit Eingabe vom 2. März 2022 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
H. Auf telefonische Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B. dem Gericht am 3. März 2022 mit, A. im Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaft- befehl nicht zu vertreten (act. 7).
der Beschwerde gestellten Begehren festhielt, wurde dem BJ am
8. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den bi- lateralen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/euro- pean-union/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den bilateralen Abkommen»,
8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriel- len Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art.1, soweit er für die an- deren Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden wei- tergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungs- übereinkommen).
1.2 Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landes- recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Z IMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) an- wendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).
1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinnge- mäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorgani- sationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 14. Feb- ruar 2022 eröffnet (act. 2). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutre- ten.
3.1 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).
3.2 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus-
setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs-
haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese
Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie-
ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108
überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslie-
ferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausseror-
dentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.;
Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2).
Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheits-
strafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlas-
sungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136
IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001
E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer
langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend
betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung ver-
fügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet
und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden
Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren un- unterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freun- deskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).
3.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 20. August 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und mit Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23. Oktober 2014 zu einer Frei- heitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betrugs in insgesamt 12 Fällen und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt. Das Amtsgericht Altötting setzte mit Urteil vom 21. September 2017 die Gesamt- freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 5 Monate fest. Alle drei Urteile erwuchsen in Rechtskraft (act. 6.2). Laut Auslieferungsersuchen beläuft sich die vom Be- schwerdeführer zu verbüssende Restfreiheitsstrafe auf 326 Tage (act. 6.10).
3.4 Vorliegend angefochten ist der vom Beschwerdegegner am 8. Februar 2022 wegen Fluchtgefahr erlassene Auslieferungshaftbefehl. Der Beschwerdefüh- rer ist deutscher Staatsangehöriger und hat in der Schweiz keinen Wohnsitz (act. 6.5, S. 3). Obschon der Beschwerdeführer Schweizerdeutsch be- herrscht und bis 2006 mit einer Schweizerin verheiratet war, ist eine effektive Bindung zur Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen. Der Be- schwerdeführer ist rund 60 Jahre alt und – soweit ersichtlich – bei guter Ge- sundheit. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr zu bejahen und der Erlass des Auslieferungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr ist nicht zu bean- standen. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmass- nahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet er- achtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bun- desstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine solche Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer nicht an, weshalb die Anordnung von Ersatzmassnahmen bereits aus diesem Grund ausser Betracht fällt.
3.5 Im Übrigen wird das Vorliegen der Fluchtgefahr vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer in der von ihm
persönlich verfassten Beschwerde auf Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 IRSG sowie
Art. 3 ZPII EAUe. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er
die ihm auferlegte Freiheitsstrafe zu zwei Drittel verbüsst habe. Das Ersu-
chen beziehe sich auf die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe, deren Be-
schluss in seiner Abwesenheit gefällt worden sei. Dem Auslieferungsersu-
chen sei zudem aus Wiedereingliederungsgründen nicht zu entsprechen,
weshalb er sinngemäss um die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe in der
Schweiz ersucht (act. 1, act. 8). Die Rügen des Beschwerdeführers richten
sich auf die Frage, weshalb er nicht an Deutschland ausgeliefert werden soll.
Diese Vorbringen sind indes nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens gegen den Auslieferungshaftbefehl zu prüfen. Diese Einwände
wird der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner vor Erlass
eines allfälligen Auslieferungsentscheides und gegebenenfalls im gerichtli-
chen Beschwerdeverfahren vorbringen können. Dies gilt insbesondere in Be-
zug auf den
vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 37 Abs. 1 IRSG, ge-
mäss welchem die Auslieferung abgelehnt werden kann, wenn die Schweiz
die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann
und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten an-
gezeigt erscheint. Vollständigkeitshalber sei der Beschwerdeführer bereits
an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in welchen – wie vorlie-
gend – das EAUe Anwendung findet, die Auslieferung grundsätzlich nicht
gestützt auf Art. 37 IRSG verweigert werden kann (vgl. BGE 129 II 100
gust 2018 E. 3.2). Ausserdem hat Deutschland die Schweiz bisher nicht die
Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe in der Schweiz ersucht.
3.6 Das oben Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf Art. 37 Abs. 2 IRSG. Ge- mäss diesem ist die Auslieferung unter Vorbehalt ausreichender Zusiche- rung abzulehnen, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidi- gung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zusteht. Dass dem Beschwerdeführer in Deutsch- land die Mindestrechte nicht gewährt worden wären, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Soweit aus den vor- liegenden Akten hervorgeht, nahm der Beschwerdeführer an den Hauptver- handlungen, anlässlich welcher er verurteilt wurde, persönlich teil oder wurde von seinen Verteidigern vertreten (act. 6.2; act. 6.10). Die Ausliefe- rung des Beschwerdeführers scheint lediglich aufgrund des Umstandes, dass der Beschluss betreffend die Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 326 Tagen möglicherweise in seiner Abwesenheit ergangen sein könnte,
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG.
3.7 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich.
3.8 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).