Entscheid vom 13. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft im Kanton Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m ern: R H .2 01 8.2, R P .20 18. 6
Sachverhalt:
A. Mit Ausschreibung vom 12. Dezember 2017 im Schengener Informations- system (SIS) ersuchten die italienischen Strafverfolgungsbehörden um Fahndung und Festnahme des tunesischen Staatsbürgers A. zwecks Aus- lieferung (act. 3.1). Noch am selben Tag ordnete das hiesige Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. die provisorische Auslieferungshaft an (act. 3.2). Gestützt darauf wurde A. am 11. Januar 2018 an seinem Wohnort in Z. (LU) festgenommen (act. 3.3, 3.4 S. 2). Am selben Tag wurde A. durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Sache befragt. Hierbei erklärte sich A. mit seiner Auslieferung an Italien nicht einverstanden (act. 3.4 S. 4). Im Anschluss daran erliess das BJ am 12. Januar 2018 ge- genüber A. einen Auslieferungshaftbefehl, welcher diesem am 17. Ja- nuar 2018 eröffnet wurde (act. 3.5).
B. Dagegen liess A. am 29. Januar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
In seiner Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2018 schliesst das BJ auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Replik vom 8. Feb- ruar 2018 hält A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetre- ten sind, massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2018 schriftlich eröffnet (act. 3.5 S. 3). Seine am 29. Ja- nuar 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 2).
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den ihm gegenüber erhobenen Tat- vorwurf (act. 1, Rz. 19 und 22; vgl. auch act. 4.3 S. 2). Weiter macht er gel- tend, er habe keinerlei Motivation, sich einem allfälligen Verfahren durch Flucht zu entziehen (act. 1, Rz. 21; act. 4, Rz. 5). Schliesslich macht er gel- tend, die Auslieferungshaft sei unverhältnismässig, und er schlägt hierzu ver- schiedene Ersatzmassnahmen vor (act. 1, Rz. 23 ff.).
4.2 Gemäss SIS-Ausschreibung erheben die italienischen Strafverfolgungsbe- hörden gegenüber dem Beschwerdeführer den Vorwurf, dieser sei am 25. Oktober 2015 in Y. (Italien) in ein Haus eingedrungen und habe dort eine schlafende Person mit einem Messer angegriffen, mit der Absicht diese zu töten (act. 3.1 S. 2). Dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung an- geblich eine Gartenschere mitgeführt habe, findet nicht erst in den vom Be- schwerdeführer mit der Replik eingereichten Unterlagen, sondern bereits in der SIS-Ausschreibung Erwähnung (vgl. act. 3.1 S. 2). Mit der blossen Be- streitung der Tat im Rahmen der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer keinen Nachweis zu erbringen, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG). Ebenso wenig erscheint deshalb oder wegen einer allfälligen Unklarheit hinsichtlich der verwendeten Tatwaffe die allfällige Auslieferung des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Vor kur- zem sei das erste gemeinsame Kind mit seiner Ehefrau zur Welt gekommen. Zudem gehe er hier einer Erwerbstätigkeit nach und er habe die Absicht, in
der Schweiz zu bleiben. Er verfüge auch nicht über die finanziellen Mittel, um sich mittels Flucht ins Ausland abzusetzen (act. 1, Rz. 21). Dem ist entge- genzuhalten, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) über- aus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungs- pflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungs- bewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Vorliegend wiegt der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Tatvorwurf schwer. Ihm droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 14 Jahren (vgl. act. 3.1 S. 2). Dementsprechend ist auch in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung von hoher Fluchtgefahr auszugehen.
4.4 Die vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahmen vermögen diese Fluchtgefahr nicht zu beseitigen. Eine Ausweis- bzw. Schriftensperre ist vor- liegend praktisch wirkungslos, da die schweizerischen Behörden den tune- sischen Behörden nicht verbieten können, dem Beschwerdeführer allenfalls neue Schriften auszustellen (vgl. hierzu u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2017 vom 27. Juni 2017 E. 4). Auch eine relativ hohe Kaution kann erfahrungsgemäss eine Flucht kaum verhindern (BGE 136 IV 20 E. 3.1 S. 25 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5). Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer angesichts seiner angeblich bescheidenen finanziellen Situation eine hohe Kaution leis- ten will.
Für eine gemäss Replik «höchstwahrscheinlich» nicht gegebene Hafterste- hungsfähigkeit (act. 4, Rz. 5) bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 11. Januar 2018 gab der Beschwerde- führer an, gesundheitlich gehe es ihm normal und er benötige keine Medika- mente (act. 3.4 S. 3).
Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).
7.2 Anhand des oben Ausgeführten erwies sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen. Bei der Festsetzung der Spruchgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG der womöglich schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 13. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die
betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).