Entscheid vom 23. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., z.Z. in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: R H . 20 17. 1
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 ersuchte das niedersächsische Jus- tizministerium die Schweiz um Festnahme und Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Strafverfolgung (act. 5.1). Das Ersuchen stützt sich auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 7. September 2016 sowie den Sicherungshaftbefehl des Amtsgerichts Cloppenburg vom 11. Ja- nuar 2016 bzw. im Falle eines Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung auf das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 27. Januar 2015 wegen Betrugs etc. (act. 5.1 A ff.). B. Am 21. Dezember 2016 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) gegen den in der Schweiz wohnhaften A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.3), welcher jenem am 4. Januar 2017 eröffnet wurde (act. 5.4). Nach seiner Festnahme gelangt A. mit handschriftlicher Beschwerde vom 5. Ja- nuar 2017 gegen den Auslieferungshaftbefehl an dieses Gericht und bean- tragt sinngemäss die Aufhebung der Auslieferungshaft (act. 1). C. Die Beschwerdeantwort des BJ vom 12. Januar 2017 ging hierorts am 16. Januar 2017 ein (act. 5). Eine Replik wurde weder innerhalb der ange- setzten Frist noch bis dato eingereicht. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem- ber 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0454.13), welchen beide Staaten beigetreten sind, sowie der Ver- trag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur
Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89), wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 eröffnet (act. 5.5 S. 2 f.). Seine am 5. Januar 2017 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretens- voraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016, E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016, E. 4.2).
Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslie- ferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Aus- lieferungsverfahren zu prüfen (vgl. LAURENT MOREILLON / MICHEL DUPUIS / MIRIAM MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung). Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraus- setzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungs- haft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslie- ferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1).
4.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen. 4.2 Er verkennt damit, dass solche Einwendungen im Verfahren betreffend Aus- lieferungshaft nicht zu hören sind (s.o.). Zudem werden Schuld- und Tatfra- gen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft (vgl. z.B. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 118 Ib 121 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c). Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr. Er sei mit seiner Partnerin und der gemeinsamen 13-jährigen Tochter in die Schweiz ausgewandert, weil er dieses Land liebe. Er arbeite hier als Ge-
schäftsführer einer AG und seine Familie habe sich sehr gut eingelebt. So- weit dennoch aus Sicht der Behörde eine Fluchtgefahr bejaht würde, sei er zu milderen Massnahmen wie Hausarrest und elektronischen Fussfesseln bereit (act. 1).
5.2 Die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesstrafge- richts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr beispielsweise aus fa- miliären Gründen überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsver- traglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver- folgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015, E. 5.2). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Flucht- gefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel selbst bei Niederlassungs- bewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a). So wurde Flucht- gefahr bejaht bspw. bei einem Verfolgten, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006, E. 2.2.1).
5.3 Im Lichte dieser restriktiven Praxis ist vorliegend ohne Weiteres von Flucht- gefahr auszugehen. Wie das BJ zu Recht erwägt, hält sich der Beschwerde- führer erst seit Kurzem in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer beson- ders engen Bindung zur Schweiz auszugehen ist. Dies gilt ebenfalls für seine Tochter und Partnerin. Ebenso wenig kann daher davon ausgegangen wer- den, dass diese familiäre Bindung in der Schweiz den Beschwerdeführer von einer Flucht abzuhalten vermag. In Deutschland droht ihm sodann eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Die sich aus den genannten Umständen erge- bende Fluchtgefahr kann durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden. Wie das BJ in seiner Beschwerdeantwort festhält, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf entsprechenden Antrag, im Gefängnis - im Rahmen der üblichen Einschränkungen - Besuch von Verwandten und Geschäftspartnern zu erhalten, um seine privaten und geschäftlichen Angelegenheiten zu re- geln (act. 5 S. 3). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch im zweiten Punkt als unbegründet.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 24. Januar 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).