Entscheid vom 8. Januar 2009
Verwaltungskommission
Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Stv. Generalsekretär Patrick Guidon
Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: GL.2008.6
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die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beim Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend „EJPD“) beantrag-
te, es sei über die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Gesuchsgegners
wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB
zu entscheiden (act. 1);
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das EJPD diese Eingabe am 12. Dezember 2008 (Eingang: 15. Dezem-
ber 2008) zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht übermittelte
(act. 2);
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der Gesuchsgegner auf entsprechende Einladung hin (act. 3) mit Eingabe
vom 5. Januar 2009 (Eingang: 7. Januar 2009) sinngemäss die Abweisung
des Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung beantragte (act. 4);
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die Strafverfolgung von Personal des Bundesstrafgerichts wegen strafbarer
Handlungen, die sich auf dessen amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen,
ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Er-
mächtigung der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts bedarf
(Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver-
antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten
[Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR 170.32);
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das Bundesstrafgericht bzw. dessen Verwaltungskommission die Personal-
stellen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts bewilligt und die
Aufsicht in administrativen Angelegenheiten ausübt (Art. 3 Abs. 1 sowie
Art. 5 Abs. 3 des Reglements vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen
Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen; SR 173.713.1);
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damit auch für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von eidgenössischen
Untersuchungsrichtern wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amt-
liche Stellung beziehen, zuständig ist (vgl. TPF GL.2006.1 vom 22. No-
vember 2006 [unveröffentlicht]);
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es einer Ermächtigung auch dann bedarf, wenn die betreffende Person wie
im vorliegenden Fall erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt wegen einer
während ihrer aktiven Zeit begangenen amtsbezogenen Handlung straf-
rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll (BGE 106 Ib 273 E. 3c
S. 277 und BGE 111 IV 37 E. 2b S. 39);
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die Ermächtigung, wenn ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraus-
setzungen der Strafverfolgung als erfüllt erscheinen, nur in leichten Fällen
verweigert werden darf und sofern die Tat nach allen Umständen durch ei-
ne disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet er-
scheint (Art. 15 Abs. 3 VG);
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diese Befugnis in sich schliesst, die Strafverfolgung auch dann nicht zuzu-
lassen, wenn überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt, d. h. ein strafba-
res Verhalten ausgeschlossen werden kann (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78);
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eine derart begründete Ermächtigungsverweigerung indes nur dann erfol-
gen darf, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung
der Strafverfolgung offensichtlich
nicht erfüllt ist (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78
und BGE 87 I 81 E. 2 S. 84 f.; vgl. auch ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermäch-
tigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 148);
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die Verweigerung der Ermächtigung wegen Fehlens einer straf- oder ver-
folgbaren Handlung mithin an strenge Voraussetzungen und Vorgaben ge-
bunden ist, die praktisch keinen Ermessensspielraum übrig lassen (TPF
GL.2006.1 vom 22. November 2006 mit Hinweis auf HAUENSTEIN, a.a.O.,
S. 150);
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gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft wird, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an-
zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden;
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der Gesuchsgegner, welcher im fraglichen Zeitpunkt als a.o. eidgenössi-
scher Untersuchungsrichter amtete, gemäss Bericht der Bundeskriminalpo-
lizei vom 8. Juli 2008 am 24. Juni 2008 einen Mitarbeitenden der Bundes-
kriminalpolizei aufgesucht und ihm ein eingegangenes Faxschreiben ge-
zeigt haben soll, dessen Wortlaut sinngemäss lautete: „HÖREN SIE MIT
DEN ERMITTLUNGEN GEGEN B. AUF. DENKEN SIE AN IHRE FAMILIE“;
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der Gesuchsgegner erklärt habe, dass er und seine Familie sich bedroht
fühlten und diskrete Ermittlungen eingeleitet werden sollen;
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die eingeleiteten Ermittlungen den dringenden Verdacht begründen, der
Gesuchsgegner selbst habe die anonyme Drohung verfasst und sich per
Telefax zugestellt;
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nach dem Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden
kann, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten den Tatbestand der
Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erfüllt hat;
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zufolge Ausscheidens im Amt die Möglichkeit einer disziplinarischen Erle-
digung und damit die Prüfung eines leichten Falls gemäss Art. 15
Abs. 3 VG entfallen (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 72 f.);
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das Gesuch nach dem Gesagten gutzuheissen und der Bundesanwalt-
schaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidge-
nössischer Untersuchungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege ge-
mäss Art. 304 StGB zu erteilen ist;
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keine Kosten zu erheben sind,
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Bellinzona, 13. Januar 2009
Der Präsident: Der stv. Generalsekretär: