Beschluss vom 13. August 2021
Berufungskammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende
Barbara Loppacher und Olivier Thormann
Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien
A.
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Johannes Rinnerthaler
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision gegen das Urteil der Strafkammer SK.2020.6
vom 5. Mai 2020 (Art. 410 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C R . 20 21. 7
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Sachverhalt:
A. Vorgeschichte und vorinstanzliches Verfahren
Mit Urteil SK.2018.30 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Straf-
kammer) vom 7. Dezember 2018 wurde der Gesuchsteller unter anderem der
Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB) sowie
der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100
Ziff. 1 SVG) schuldig gesprochen (Dispositivziffer I.4) und mit einer Geldstrafe
von 150 Tagessätzen à Fr. 165.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von
24 Tagen, gesamthaft ausmachend Fr. 20'790.00, sowie mit einer Übertretungs-
busse von Fr. 500.00, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt, bestraft (Dispositivziffern I.5 sowie
I.6). Im Übrigen stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen den Gesuch-
steller in einer Reihe von Anklagepunkten ein (Dispositivziffer I.1), trat auf die
Anklage teilweise nicht ein (Dispositivziffer I.2) und sprach den Gesuchsteller von
verschiedenen Vorwürfen frei (Dispositivziffer I.3).
Der Gesuchsteller focht das besagte Urteil in der Folge mit Beschwerde beim
Bundesgericht an. Dies mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der Störung von Be-
trieben, die der Allgemeinheit dienen, freizusprechen und für die Sachbeschädi-
gung und die Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Ta-
gessätzen zu Fr. 160.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Über-
tretungsbusse von Fr. 500.00 zu bestrafen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_935/2019 vom 17. Februar 2020 E. B). Mit Urteil 6B_935/2019 vom 17. Feb-
ruar 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat,
hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an
die Strafkammer zurück.
Zufolge dieser Rückweisung eröffnete die Strafkammer das Verfahren neu unter
der Verfahrensnummer SK.2020.6. Da das Bundesgericht das angefochtene Ur-
teil lediglich in Bezug auf den Schuldspruch betreffend Störung von Betrieben,
die der Allgemeinheit dienen, aufgehoben hatte, wurde das Rückweisungsver-
fahren SK.2020.6 lediglich auf diesen Tatvorwurf sowie die entsprechende Straf-
zumessung und den Kosten- und Entschädigungspunkt beschränkt. Die übrigen
Entscheidpunkte wurden zufolge Bestands lediglich neu eröffnet (vgl. Urteil
SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 E. 1.2). Mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 sprach
die Strafkammer den Gesuchsteller schliesslich vom Vorwurf der Störung von
Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 1 StGB), frei und eröffnete
die Übrigen Urteilsziffern neu.
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B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 7. Juli 2021 um Revision des Urteils
der Strafkammer SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Seine Begründung lautet im We-
sentlichen wie folgt: Er sei mit Urteil der Strafkammer SK.2018.30 vom 5. Mai
2020 der mehrfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff.
1 SVG) verurteilt und mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 500.00
bestraft worden. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des
Kantons Zürich habe ihm mit Schreiben vom 5. November 2019 mitgeteilt, dass
zurzeit lediglich die Busse von 500.00 in Rechnung gestellt werden könne. Die
entsprechende Rechnung vom 2. Dezember 2019 habe er am 16. Dezember
2019 beglichen, womit er diese Angelegenheit als erledigt erachtet habe. Offen-
bar habe das Bundesstrafgericht (recte: die Strafkammer) von der Bezahlung der
Busse durch ihn keine Kenntnis gehabt und dies im Urteilsspruch nicht berück-
sichtigt. Entsprechend beantrage er die Streichung der Dispositivziffer I.6 des
Urteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020. Neben dem erwähnten Schreiben der Zent-
ralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich (CAR pag.
1.100.008 f.), legt er einen an ihn gerichteten Zahlungsbefehl vom 8. Januar 2021
mit der Aufforderung zur Bezahlung von Fr. 500.00 (CAR pag. 1.100.004), eine
Instruktionsverfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Juli 2021 in Sachen
Rechtsöffnung (CAR pag. 100.005 ff.) sowie einen die Zahlung vom 16. Dezem-
ber 2019 über Fr. 500.00 an das Obergericht des Kantons Zürich bestätigenden
Kontoauszug vom 31. Dezember 2019 auf (CAR 1.100.010 f.).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 wurde den Verfahrensparteien die Zusammen-
setzung des Spruchkörpers mitgeteilt (CAR pag. 1.200.001).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Berufungskammer erwägt:
- Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss
Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über
Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entschei-
det in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Ver-
fahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38b StBOG).
- Eintretensvoraussetzungen
2.1 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann die Revision verlangt werden, wenn: neue,
vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren-
gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro-
chenen Person herbeizuführen (lit. a); der Entscheid mit einem späteren Straf-
entscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch
steht (lit. b); sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine straf-
bare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Ver-
urteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann
der Beweis auf andere Weise erbracht werden (lit. c). Laut Art. 410 Abs. 2 StPO
kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die
EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, eine Entschädigung nicht
geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwen-
dig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Schliesslich gelten nach Art. 60
Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision, wenn ein Ausstandsgrund ge-
gen eine in der Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens
entdeckt wird. Die Aufzählung der Revisionsgründe in der StPO ist damit er-
schöpfend (JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019,
Art. 410 StPO N. 19). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Be-
rufungsgericht einzureichen, wobei die angerufenen Revisionsgründe zu be-
zeichnen und zu belegen sind (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines Revi-
sionsgrundes wäre somit nicht bloss zu behaupten, sondern auch zu substanti-
ieren.
Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, dass er die mit Ersturteil der Straf-
kammer SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018 gegen ihn zufolge mehrfacher Ver-
kehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) ausgesprochene
Übertretungsbusse von Fr. 500.00 bereits im Dezember 2019 bezahlt gehabt
hätte, dies aber von der Strafkammer im Rechtsspruch des Zweiturteils
SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Aus den
aufgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass zwischen dem Gesuchsteller und der
Zentralen Inkassostelle der Gerichte des Obergerichts des Kantons Zürich Unei-
nigkeit darüber besteht, ob die mit Urteil SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018
ausgesprochene (mit Urteil SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 bestätigte) Übertretungs-
busse von Fr. 500.00 bereits bezahlt wurde. Damit bezieht sich der Gesuchsteller
jedoch auf die allfällige Vollstreckung der Busse, welche nach Art. 373 StGB ge-
mäss den Verfahren des Schulbetreibungs- und Konkursrechts durchzuführen ist
(IMPERATORI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 373 StGB N. 2).
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Er macht zwar sinngemäss geltend, dass neue und erhebliche Tatsachen be-
stünden, die der Strafkammer im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zum Ur-
teilszeitpunkt des Rückweisungsurteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020 unbekannt
gewesen seien. Jedoch verkennt er, dass die geltend gemachte Tatsache der
allfälligen Bezahlung der Übertretungsbusse im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 410 StPO weder neu noch erheblich ist (BGE 137 IV 59
E. 5.1; BGE 130 IV 72 E. 1; vgl. FINGERHUTH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020,
Art. 410 StPO N. 61a f.). Sie ist nämlich vielmehr eine Folge des ersten Urteils
SK.2018.30 vom 7. Dezember 2018, wobei die ausgesprochene Übertretungs-
busse an sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unangefochten
blieb (vgl. oben E. A, zweiter Absatz) und daher mit dem Zweiturteil SK.2020.6
der Strafkammer vom 5. Mai 2020 lediglich bestätigt wurde. Inwiefern eine im
Hinblick auf die Vollstreckung einer Übertretungsbusse bestehende Uneinigkeit
einen Revisionsgrund im Sinne einer anderen der in Art. 410 Abs. 1 StPO veran-
kerten Varianten begründen vermöchte, erschliesst sich dem Gericht darüber
hinaus nicht. Selbst wenn – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – von der
effektiven Bezahlung der Übertretungsbusse im Dezember 2019 (d.h. noch vor
Ergehen des Zweiturteils SK.2020.6 vom 5. Mai 2020) durch ihn auszugehen
wäre, so handelt es sich diesbezüglich einzig um eine (formelle) Frage der Voll-
streckung, welche im Kontext des Volltreckungsverfahrens zu thematisieren ist,
mit dem (materiellen) Urteilsverfahren jedoch nichts zu tun hat und der entspre-
chend revisionsrechtlich keine Bedeutung zukommen kann.
2.2 Da sich das Revisionsgesuch auf keinen der gesetzlich vorgesehenen Revisi-
onsgründe stützt, ist es offensichtlich unbegründet.
2.3 Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO verzichtet das Gericht auf
einen Schriftenwechsel und tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein, falls Letzteres
offensichtlich unbegründet ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Durch-
führung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.
- Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend
gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das
Rechtsmittel zurückzieht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichts-
gebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 73
Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und
Art. 7
bis
BStKR). Es sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
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Die Berufungskammer beschliesst:
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn Staatsanwalt Johannes Rinnerthaler, Bundesanwaltschaft
- Herrn A.
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 16. August 2021