Beschluss vom 25. Oktober 2021 Berufungskammer
Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende Petra Venetz und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien A., Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Verfahren CR.2021.3 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CR.2021.20
2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Im Rahmen eines in Österreich pendenten Strafverfahrens gegen den vormals in U. wohnhaften Gesuchsteller beantragte das Landesgericht Korneuburg (Öster- reich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhän- gige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1). A.2 Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubün- den auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubün- den (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Ge- suchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vor- läufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Voll- zuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwer- dekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein (CR.2020.27 pag. 1.100.013 ff.). Der Entscheid der Beschwerdekammer erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Erstes Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2020.27) C.1 Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor: «Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kennt- nis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprü- che aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte. Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf
3 - den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) ein- stellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grundlage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbezügli- chen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CR.2020.27 pag. 1.100.001 f.). C.2 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskam- mer) nahm das Schreiben des Gesuchstellers vom 25. August 2020 als Revi- sionsgesuch entgegen. Da es an einem für ein Revisionsverfahren geeigneten Anfechtungsobjekt fehlte, trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 (CR.2020.27 pag. 11.100.001 - 008) auf das Revisi- onsgesuch vom 25. August 2020 nicht ein. D. Verfahren vor dem Bundesgericht (1C_603/2020) Den Beschluss der Berufungskammer CR.2020.27 vom 22. September 2020 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 20. Oktober 2020 beim Bundes- gericht an. Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 1C_603/2020 vom
4 - nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt ihrer Anhandnah- meverfügung sachlich und örtlich unzuständig. Der Beschwerdegegnerin sind sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen» (CR.2021.3 pag. 1.100.001 f.). E.2 Mit Beschluss CR.2021.23 vom 12. März 2021 trat die Berufungskammer auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Gerichts- gebühr von Fr. 500.--. Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet. Der Be- schluss erwuchs – mangels Weiterzug ans Bundesgericht – in Rechtskraft (CR.2021.3 pag. 11.100.001). F. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend Gesuch um Kostenerlass im Verfahren CR.2021.3 (CR.2021.20) F.1 Der Gesuchsteller ersuchte die Bundesanwaltschaft (Vollzugsbehörde) mit Schreiben vom 25. August 2021 um Erlass der Gebühren betreffend das Verfah- ren CR.2021.3. Begründend führte er aus, dass es ihm aufgrund der wirtschaftli- chen Folgen der Covid-19-Pandemie dauerhaft nicht möglich sei, die Forderung zu begleichen. Mit Schreiben vom 6. September 2021 übermittelte die Bundes- anwaltschaft das Kostenerlassgesuch des Gesuchtellers zuständigkeitshalber an die Berufungskammer (CR.2021.20 pag. 1.100.001 ff.). F.2 Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, dem Gericht zur Eruierung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse di- verse Unterlagen einzureichen. Dabei wurde er explizit darauf hingewiesen, dass es die Mitwirkungspflicht verletze, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht ein- gereicht würden, was ein Nichteintreten des Gerichts auf das Kostenerlassge- such zur Folge haben könne (CR.2021.20 pag. 2.100.001 f.). F.3 Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Gesuchsteller dem Ge- richt lediglich das unvollständig ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situation». Die wesentlichen Angaben zu den übrigen finanziellen Verhältnissen fehlten (CR.2021.20 pag. 3.102.001 ff.). Die weiteren vom Gericht angeforderten Dokumente (vgl. unten E. 4) wurden innert Frist nicht eingereicht.
5 - Erwägungen:
Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.
Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Einschreiben AR):
Mitteilung an:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.