Beschluss vom 6. Oktober 2020 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., Gesuchsteller
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn Stellver- tretender Bundesanwalt Ruedi Montanari, Gesuchsgegnerin Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.196/BP.2020.60 vom 14. August 2020
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C R . 20 20. 28
die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und von Amtes wegen sowie mit freier Kognition prüft, ob ein bei ihr erhobenes Rechtsmittel zulässig ist und ob gegebenenfalls die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind;
3 -
die beiden an die Beschwerdekammer gerichteten Eingaben des Gesuchstellers vom 20. und vom 31. August 2020 in der Überschrift keine ausdrückliche Bezeich- nung eines Rechtsmittels enthalten, anhand ihres Inhalts jedoch unschwer als Rechtsmitteleingaben zu erkennen sind;
angesichts der in beiden Eingaben angeführten Kritik am Beschluss der Beschwer- dekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 nicht zu bezweifeln ist, dass der Ge- suchsteller eine eigentliche Neubeurteilung seiner Beschwerde und im Ergebnis ei- nen für ihn günstigeren Entscheid wünscht;
kein ordentliches Rechtsmittel gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 zulässig war (vgl. CAR pag. 1.100.014) und des- sen Aufhebung und Abänderung im Sinne der Vorbringen des Gesuchstellers einzig im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu erreichen wäre;
der Gesuchsteller auf entsprechende Aufforderung der Beschwerdekammer hin ausdrücklich beantragte, der Beschluss BB.2020.196 vom 14. August 2020 sei zu «revidieren» (CAR pag. 1.100.008), was auf einen tatsächlichen Willen des Gesuch- stellers zur Einreichung einer Revision hinweist;
die der Berufungskammer weitergeleitete Eingabe des Gesuchstellers vom 20. Au- gust 2020 damit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist und mit der – die dor- tigen Sachvorbringen ergänzenden – Eingabe des Gesuchstellers vom 31. August 2020 an die Beschwerdeinstanz (CAR pag. 1.100.008 f.) gleich zu verfahren ist;
vorliegend ein Beschluss einer Rechtsmittelinstanz angefochten ist, mit welchem über eine Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid der Strafverfol- gungsbehörden und ein Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege befunden wurde (CAR pag. 1.100.014);
gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren be- schwert ist;
einer Revision im Sinne von Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);
4 -
ein Nichtanhandnahmeentscheid einer Strafverfolgungsbehörde allerdings nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlos- sene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechts- mittel der Revision angefochten werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.7 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.5 und E. 1.3.6);
dem Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 in der Hauptsache die von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme einer vom Gesuchsteller eingereichten Strafanzeige zugrunde lag und folglich das Revi- sionsverfahren dagegen nicht offensteht;
das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2020.196 vom 14. August 2020 deshalb offensichtlich unzulässig ist, soweit er sich damit gegen die Abweisung der gegen den ergangenen Nichtanhand- nahmeentscheid erhobenen Beschwerde wehrt;
das Revisionsgesuch mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt zudem offen- sichtlich unzulässig wäre, sofern es sich – was sich aus den Eingaben des Gesuch- stellers nicht mit hinreichender Klarheit ergibt – auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren richten sollte;
nach dem Gesagten auf das als Ganzes unzulässige Revisionsbegehren des Ge- suchstellers ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist, wes- halb auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellung- nahme zu verzichten ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO);
die Kosten für das Revisionsverfahren auf Fr. 300.-- festzulegen sind (vgl. Art. 73 StBOG; Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis BStKR) und nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen sind, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird;
der Gesuchsteller zufolge Nichteintretens des Gerichts auf sein Revisionsbegehren als unterliegend gilt und entsprechend die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- vollum- fänglich zu tragen hat;
5 -
für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil weder dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller noch der nicht zu einer Ver- nehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin ein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).
6 - Die Berufungskammer beschliesst:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 7 Oktober 2020