Beschluss vom 5. August 2020
Berufungskammer
Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende
Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
KONKURSMASSE DER A. GMBH IN LIQUIDATION, behaup-
tete Vertretung: Rechtsanwalt Thomas Rihm,
Gesuchstellerin
gegen
- BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan-
walt des Bundes Luc Leimgruber,
Gesuchsgegnerin 1
- B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Grégoire
Mangeat,
Gesuchsgegnerin 2
Gegenstand
Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft
(Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO)
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.142 vom
6. März 2020 (Art. 410 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C R . 20 20. 12
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Sachverhalt:
A. Die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation reichte am 8. November 2013 gegen
mehrere Personen, u.a. gegen B., wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158
StGB) Strafanzeige ein, mit der Begründung, dass B. als faktisches Organ der A.
GmbH einen Schaden von 531 Millionen Franken verursacht habe. Am 10. Juli 2014
erkannte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) der A. GmbH Parteistellung zu.
Mit Zwischenentscheid vom 15. November 2017 schloss die BA die A. GmbH jedoch
vom Verfahren aus und schränkte deren Akteneinsichtsbefugnis ein, was von der Be-
schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit
Entscheid BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 bestätigt wurde. Vom 12. bis 14.
September 2018 hielt sich eine Delegation der BA in Usbekistan auf, wo sie sich mit
den dortigen Behörden zu Gesprächen bzw. Vornahme von Abklärungen traf. B.
reichte daraufhin ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder der erwähnten Delega-
tion ein. Mit Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019
wurde die Befangenheit des Staatsanwalts des Bundes C. im erwähnten Verfahren
betreffend B. seit 12. September 2018 festgestellt. Nachdem die A. GmbH von C.s
Ausstand erfahren hatte, verlangte sie von der BA die Annullierung und Wiederho-
lung von C.s Verfahrenshandlungen seit dem angeblichen Eintritt von dessen Be-
fangenheit im Jahre 2014 sowie das Recht auf Akteneinsicht und den Verzicht auf
die Restitution der konfiszierten CHF 130 Mio. an die usbekischen Behörden. Am
- Juni 2019 wies die BA den Antrag der A. GmbH betreffend Annullation der Ver-
fahrenshandlungen von C. seit 2014 ab.
Diesen Entscheid focht die A. GmbH am 6. Juli 2019 mit Beschwerde bei der Be-
schwerdekammer an (vgl. Entscheid BB.2019.142, Sachverhalt; CAR pag.
1.100.009 f.). Die Beschwerdekammer trat mit Entscheid BB.2019.142 vom 6. März
2020 auf die Beschwerde der A. GmbH nicht ein. Dies erfolgte mit der Begründung,
dass ihre Rechte durch die (behaupteten) Delikte, insbesondere hinsichtlich B., nicht
betroffen gewesen seien. Die A. GmbH sei deshalb zuvor vom Verfahren ausge-
schlossen worden, was von der Beschwerdekammer bestätigt worden sei. Die fak-
tische Organstellung von B. in der A. GmbH bzw. die Anwendbarkeit von Art. 158
StGB seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Befangenheit von C. sei ge-
mäss Entscheid der Beschwerdekammer BB.2018.195 vom 3. April 2019 erst ab 12.
September 2018 festgestellt worden, weshalb nur Verfahrenshandlungen ab diesem
Datum annulliert und wiederholt werden könnten. Es deute nichts darauf hin, dass
der Ausstandsgrund schon vor dem erwähnten Datum vorgelegen haben könnte
(vgl. Entscheid BB.2019.142 E. 1.4 - 1.5.2; CAR pag. 1.100.011 - 013).
B. Mit E-Mail an die Vorsitzende vom 28. Mai 2020 ersuchte Rechtsanwalt Dr. Thomas
Rihm (nachfolgend: RA Rihm) mit der Begründung der «Wahrnehmung beruflicher
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Interessen» um Bewilligung der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhand-
lung CA.2019.24 vom 2./3. Juni 2020. Zwar sind Verhandlungen vor der Berufungs-
kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) grundsätzlich
öffentlich. Nach der von der Gerichtsleitung im Rahmen der Hygiene- und Social
Distancing-Vorschriften gemäss COVID-19 Verordnung des Bundesrates vom 16.
April 2020 erlassenen Weisung war die Öffentlichkeit jedoch insofern ausgeschlos-
sen worden, als der Zugang zum Gericht aus Platzgründen nur noch Gerichtsbe-
richterstattern und Angehörigen der Parteien erlaubt war (Akten CA.2019.24: CAR
pag. 8.200.002). Auf Rückfrage der Vorsitzenden erklärte RA Rihm mit E-Mail vom
- Mai 2020 unter Verweis auf einen gleichentags erschienenen NZZ-Artikel, dass
er als Mitglied des Gläubigerausschusses der darin erwähnten Konkursitin A. GmbH
agiere. Er verwies gleichzeitig auf zwei angeblich widersprüchliche Entscheide des
Bundesstrafgerichts, womit seines Erachtens ein Revisionsgrund gegeben sei (vgl.
CAR pag. 2.100.001 ff.).
C. Mit E-Mail an die Vorsitzende vom 29. Mai 2020 mit dem Betreff «Antrag auf Revision
Ex Officio BB 2019.142» reichte RA Rihm den Beschluss der Beschwerdekammer
BB.2019.142 vom 6. März 2020 sowie die Verfügung der Berufungskammer CN.2020.2
vom 7. April 2020 ein, zu denen er weitere Ausführungen machte. Seines Erachtens
wäre es «zu begrüssen, wenn das Bundestrafgericht den Entscheid vom 6. März 2020
aus eigener Kraft aufheben könnte». Via E-Mail orientierte die Vorsitzende RA Rihm
gleichentags, dass seine Eingabe den gesetzlichen Formvorschriften gemäss
Art. 110 Abs. 1 und 2 sowie Art. 411 Abs. 1 StPO nicht genüge und deshalb nicht
entgegengenommen werde. Sie forderte ihn auf, sein Revisionsbegehren formgültig
und unter Angabe der betreffenden Rechtsgrundlage an die Berufungskammer zu
richten (vgl. CAR pag. 2.100.003 ff.).
D. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Juni 2020 beantragte RA Rihm im Namen der Ge-
suchstellerin die Revision «ex officio» des Entscheids der Beschwerdekammer
BB.2019.142 vom 6. März 2020. Begründend führte er aus, dass es seit einiger Zeit
glaubwürdige Hinweise gebe, wonach Bundesanwalt (recte: Staatsanwalt des Bun-
des) C. mit der usbekischen Generalstaatsanwaltschaft in der zweiten Hälfte De-
zember 2016 den gemeinsamen Plan für die komplette Rückführung der in Genf
beschlagnahmten Gelder von ca. USD 800 Mio. gefasst hatte. Diese schwerwie-
gende Amtsanmassung von Staatsanwalt C. und dessen spätere Befangenheit bei
der Entscheidung, die Konkursitin A. GmbH als geschädigte Partei in einem nach
wie vor pendenten Bundesstrafverfahren gegen B. nicht mehr zuzulassen, müsse
ebenfalls zur revisionsmässigen Aufhebung dieses bundesstrafgerichtlichen Ent-
scheids vom 6. März 2020 führen (vgl. CAR pag. 1.100.001 ff.). Mit Eingabe per E-
Mail vom 22. Juni 2020 reichte RA Rihm ergänzend eine Berichterstattung der glei-
chentags erschienenen NZZ Online-Ausgabe zur Thematik ein (CAR pag.
2.100.025 ff.).
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E. Da der Eingabe vom 9. Juni 2020 keine Vertretungsvollmacht beigelegt war, kon-
taktierte die Vorsitzende RA Rihm am 15. Juni 2020 telefonisch und bat ihn um
Übermittlung derselben via Fax. Dabei erklärte RA Rihm u.a., dass das Vertretungs-
mandat von RA Jositsch für die A. GmbH beendigt sei. Er selber sei einer der drei
Mitglieder des Gläubigerausschusses (bestehend aus ihm, D. und E.) und werde sich
um eine Vertretungsvollmacht kümmern (CAR pag. 1.100.035). Da in der Folge keine
Vollmacht einging, wurde RA Rihm mit Schreiben vom 23. Juni 2020 unter Ansetzung
einer Frist bis 6. Juli 2020 zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Vertre-
tungsvollmacht aufgefordert, ansonsten auf sein Gesuch nicht eingetreten werde
(CAR pag. 1.100.036). Am 6. Juli 2020 wurde die Frist antragsgemäss bis 12. Juli
2020 erstreckt (CAR pag. 1.100.038). Innert Frist wurde keine von den Verantwort-
lichen des Gläubigerausschusses der A. GmbH unterzeichnete Vertretungsvoll-
macht für RA Rihm eingereicht.
F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte RA Rihm jedoch eine von F. für die G. AG
ausgestellte Vertretungsvollmacht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
G. AG seit längerem als Gläubigerin im Konkurs der A. GmbH in Höhe von Fr. 400
Mio. registriert sei. RA Rihm sei selber langjähriges Mitglied des Verwaltungsrates
der besagten Firma. Die G. AG prüfe derzeit auch eine Anmeldung als Privatkläger-
schaft (i.S.v. Art. 118 ff. StPO) im Bundesstrafverfahren gegen B., was sie zusätzlich
zur Führung des vorliegenden Revisionsverfahrens legitimiere. Aus nicht nachvoll-
ziehbaren Gründen weigere sich die Konkursverwaltung ohne Konsultation des an
sich zuständigen Gläubigerausschusses (vermutlich der A. GmbH) der G. AG von
der eigenen potentiellen Geschädigtenposition mitsamt den damit verbundenen
möglichen Ansprüchen bezüglich Bundesstrafverfahren gegen B. in Genf blockier-
ten Gelder in bloss nominalem bzw. kleinem Umfang z.B. Fr. 10'000.-- abzutreten.
Aus all den erwähnten Gründen sei die G. AG ausreichend zur Führung des vorlie-
genden Revisionsverfahrens legitimiert. Eventualiter wurde erneut die Revision des
besagten Entscheids «von Amtes wegen» beantragt (CAR pag 1.100.040 ff.).
G. Am 13. Juli 2020 erstattete RA Rihm Strafanzeige gegen Bundesanwalt H. und be-
diente den untersuchungsführenden Staatsanwalt mit einer Kopie seiner Eingabe
an die Berufungskammer vom 10. Juli 2020 (vgl. CAR pag. 2.100.034 ff.). Die Vor-
sitzende erhielt per E-Mail vom 14. Juli 2020 eine digitale Kopie dieser Strafanzeige
(vgl. CAR pag. 2.100.033).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 StPO (e contrario) wird vorliegend auf die Durch-
führung eines Schiftenwechsels verzichtet.
-
Zuständigkeit der Berufungskammer
Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss
Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über
Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Entsprechend ist die Zuständigkeit
der Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom
-
Juni 2020 ist zu bejahen.
-
Revision ex officio
2.1. RA Rihm beantragt die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer
BB.2019.142 vom 6. März 2020 «von Amtes wegen». Diesbezüglich verweist er auf
die Rechtsprechung des EGMR (wonach diesem die Kompetenz, in seinem Verant-
wortungsbereich aufgetretene Fehler der Rechtspflege zu korrigieren, zukomme),
auf die Bestimmungen der StPO betreffend Erläuterung/Berichtigung von Entschei-
den gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO bzw. Wiederaufnahme eines eingestellten Verfah-
rens durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO (wonach Justizbe-
hörden von Amtes wegen tätig werden müssen, wenn es um die Korrektur von ei-
genen objektiv falschen bzw. in der Sachverhalts-/Rechtseinschätzung sich innert
nur vier Wochen fundamental widersprechenden Urteilen/Entscheiden geht), auf die
bundesrätliche Botschaft zur StPO 2011 (wo eine Revision «ex officio» angeblich
vorgesehen sei) sowie auf zahlreiche Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und
Kantonen (Art. 66 ff. VwVG bzw. § 39 ff. VwVG BL) (vgl. Eingaben von RA Rihm
vom 9. Juni 2020 [CAR pag. 1.100.001 ff.] und vom 10. Juli 2020 [CAR pag.
1.100.041]).
2.2. Bei den genannten Beispielen handelt es sich um die Abänderung von eigenen Ent-
scheiden durch die erlassende Behörde. RA Rihm richtet seinen Revisionsantrag
denn auch an «das Bundesstrafgericht», welches «seinen» Entscheid vom 6. März
2020 aufzuheben habe (Eingabe vom 9. Juni 2020 [CAR pag. 1.100.001]). In diesem
Zusammenhang ist zu präzisieren, dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen
Entscheid der Beschwerdekammer handelt, dessen Revision grundsätzlich in die
Kompetenz der Berufungskammer – eine eigenständige Rechtsmittelinstanz – fällt
(vgl. oben E. 1). Bereits deshalb gehen diese Analogien fehl.
2.3. Überdies besteht – entgegen der Auffassung von RA Rihm – keine gesetzliche
Grundlage für eine Revision «ex officio» (vgl. Art. 410 ff. StPO; HEER, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 16 f.). Die Formulierung der Art. 410 ff. StPO
lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Revision ein entsprechendes Gesuch der
durch ein rechtskräftiges Urteil (etc.) beschwerten Person nötig ist. Eine Revision
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«von Amtes wegen» ist in Art. 410 - 415 StPO nicht vorgesehen. Es würde deshalb
u.a. dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) widersprechen, wenn die Berufungs-
kammer vorliegend «von Amtes wegen» – d.h. ohne dass die betroffene Partei res-
pektive Verfahrensbeteiligte ein Gesuch einreicht (oder auch nur die Absicht erken-
nen lässt, dies tun zu wollen) – ein Revisionsverfahren in Gang setzen würde. Das
Gesagte muss umso mehr gelten, als sich eine solche Revision «von Amtes wegen»
gegen eine in einem laufenden Strafverfahren beschuldigte Person (B.) richten wür-
de. Der Verweis von RA Rihm auf die Rechtsprechung des EGMR, auf Art. 83 Abs.
1 und Art. 323 Abs. 1 StPO sowie auf die (insofern ebenso wenig einschlägigen)
Verwaltungsverfahrens-/Steuergesetze von Bund und Kantonen vermögen daran
nichts zu ändern. Dasselbe gilt für den Verweis auf die bundesrätliche Botschaft
vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006
1085, 1318 ff.). Aus dieser ist keine gesetzliche Grundlage für eine «Revision von
Amtes wegen» ersichtlich. Aus diesen Gründen ist auf den erwähnten Antrag be-
treffend Revision «ex officio» nicht einzutreten.
- Eintreten / Prozessvoraussetzungen / Verfahrensgegenstand
3.1. Was das von RA Rihm für die A. GmbH eingereichte Revisionsgesuch vom 9. Juni
2020 betrifft, wurde innert verlängerter Frist keine rechtsgültige Vertretungsvoll-
macht eingereicht. Die für die G. AG eingereichte Vertretungsvollmacht vermag
diesbezüglich nicht zu genügen, da es sich bei dieser Firma um eine andere juristi-
sche Person handelt als die A. GmbH in Liquidation, die im vorliegenden Verfahren
Gesuchstellerin sein soll. Damit fehlt es an einer für die Einleitung des vorliegenden
Revisionsverfahrens CR.2020.12 betreffend die A. GmbH klarerweise notwendigen
Prozessvoraussetzung bzw. es liegt ein Verfahrenshindernis vor (vgl. JOSITSCH,
Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 98 - 101). Auf
das für die Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten (Art. 412
Abs. 2 StPO), womit es sein Bewenden hat.
3.2. Nachdem RA Rihm betreffend das von ihm für die Gesuchstellerin eingereichte Re-
visionsgesuch keine Vertretungsvollmacht eingereicht hatte, versuchte er stattdes-
sen, mit Eingabe vom 10. Juli 2020 (CAR pag. 1.100.040 ff.) neu für die G. AG tätig
zu werden – als ob nunmehr diese (statt der Konkursmasse der A. GmbH in Liqui-
dation) die Gesuchstellerin im laufenden Revisionsverfahren CR.2020.12 sei. Auch
in seiner Strafanzeige gegen Bundesanwalt H. vom 13. Juli 2020 erwähnte RA Rihm
seine Eingabe an die Berufungskammer vom 10. Juli 2020 (CAR pag. 2.100.034).
Das Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 wurde von RA Rihm jedoch als Vertreter
der A. GmbH und nicht der G. AG eingereicht. Ein derartiger Wechsel der Revisi-
onsgesuchstellerin nach Rechtshängigkeit bzw. während des laufenden Verfahrens,
wie RA Rihm ihn vorliegend zu bewirken versucht, ist ausgeschlossen.
3.3. Im Übrigen ist das Vorgehen von RA Rihm hier insofern problematisch, als er im
vorliegenden Revisionsverfahren sowohl für die A. GmbH als auch für die G. AG
tätig geworden ist. Dies insbesondere, nachdem ihm die beiden anderen Mitglieder
des Gläubigerausschusses der A. GmbH in Liquidation (D. und E.) innert Frist of-
fenbar keine Vertretungsvollmacht für das von ihm angestrebte Revisionsverfahren
erteilt haben. Der unzulässige Versuch von RA Rihm betreffend den nachträglichen
Wechsel der Revisionsgesuchstellerin erweist sich auch aus aufsichtsrechtlicher
Sicht als zumindest fragwürdig.
- Kosten und Entschädigungen
4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver-
fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt
auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechts-
mittel zurückzieht.
4.2. In Bezug auf das Revisionsgesuch für die A. GmbH stellt sich die Frage, ob die
Kosten des Revisionsverfahrens nicht ihr, sondern RA Rihm aufzuerlegen sind. Es
gehört zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht, bei der Eingabe eines Rechtsmittels eine
Vertretungsvollmacht beizulegen oder zumindest sicherzustellen, dass eine solche
rechtzeitig nachgereicht werden kann. RA Rihm hat vorliegend weder bei der Ein-
gabe des Rechtsmittels, noch innert (verlängerter) Frist eine rechtsgültige Vertre-
tungsvollmacht eingereicht. Deshalb rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr betref-
fend das Revisionsgesuch für die A. GmbH, die auf Fr. 800.-- festzusetzen ist
(Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und
Art. 7
bis
BStKR [SR 173.713.162]), RA Rihm persönlich aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
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Die Berufungskammer beschliesst:
I. Auf das von Rechtsanwalt Rihm im Namen der Konkursmasse der A. GmbH in
Liquidation eingereichte Revisionsgesuch vom 9. Juni 2020 wird nicht eingetre-
ten.
II. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden Rechtsanwalt Rihm auferlegt.
III. Ausgangsgemäss werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Herrn Rechtsanwalt Thomas Rihm
- Konkursmasse der A. GmbH in Liquidation
- Herrn Rechtsanwalt Grégoire Mangeat
Kopie an:
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvor-
aussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.