Beschluss vom 29. Januar 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Claudia Solcà und Andrea Blum Gerichtsschreiberin Lorena Studer Parteien A., Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer BB.2019.255 vom 7. November 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C R . 20 20. 1
3 - sich aufgrund seiner Vergangenheit bei der Bundesanwaltschaft im Interessen- konflikt befinde und Letztere als Vizepräsidentin gegenüber ihrem Präsidenten nicht unabhängig sei (CAR pag. 1.200.003 ff.); aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde; gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO das Berufungsgericht über ein Ausstandsge- such entscheidet, wenn einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind; die Ausstandsregeln im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zuständen der Befangenheit anknüpfen, wobei eine Gerichtsperson als befangen zu gelten hat, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (vgl. bspw. BGE 112 Ia 290 E. 3a m.w.H. sowie BOOG, in BSK StPO, 2. Aufl., vor Art. 56-60 N 6 und 8); dabei auch der konkrete Verfahrensgegenstand massgebend und im Ergebnis wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Rechtsfragen als offen und nicht bestimmt erscheint (BOOG, a.a.O, vor Art. 56-60 N 7 f. sowie 56 N 38); sich der von der Gesuchstellerin gegen den vorsitzenden Richter und Präsiden- ten der Berufungskammer Olivier Thormann behauptete angebliche Ausstands- grund des Interessenskonflikts als offensichtlich unzutreffend und unbegründet erweist, da Olivier Thormann bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der gegen- ständlichen Strafanzeige durch die Gesuchstellerin am 21. September 2019 seit knapp einem Jahr nicht mehr bei der Bundesanwaltschaft tätig war und folglich in keiner Weise in die am 21. Oktober 2019 von der Bundesanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme involviert war; sich damit auch der gegen Richterin und Vizepräsidentin Andrea Blum behaup- tete Ausstandsgrund der fehlenden Unabhängigkeit des sich angeblich in einem Interessenkonflikt befindlichen Vorsitzenden und Präsidenten als offensichtlich unbegründet erweist; folglich das Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen ist; die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG über Berufungen und Revisions- gesuche entscheidet;
4 - eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbständigen Massnahmeverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO); aufgrund von Art. 40 StBOG für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Ent- scheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG die Artikel 121-129 BGG sinngemäss gelten; sich das von der Gesuchstellerin eingereichte Revisionsgesuch gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 richtet, welcher in Anwendung von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG gefällt wurde; einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (vgl. HEER, in BSK StPO, 2. Aufl., Art. 410 N 21); es sich bei Nichtanhandnahmeverfügungen um eine Verfahrenserledigungsart handelt, welche einem freisprechenden Urteil gleichkommt (vgl. OMLIN, in BSK StPO, 2. Aufl., Art. 310 N 7); mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft abgewiesen und somit bestätigt wurde, dass das von der Gesuchstellerin ange- strebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird und damit das Verfahren abgeschlossen ist (vgl. auch BGer 1B_365/2011 vom 30. September 2011, E. 1); gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 nach dem Dargelegten das Revisionsverfahren gemäss Art. 410 ff. StPO grundsätzlich offen steht; gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO die Bestimmungen über die Revision gelten, wenn ein Ausstandsgrund gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird; die Gesuchstellerin hinsichtlich der vorsitzenden Richterin der Beschwerdekam- mer F. einzig geltend macht, diese sei nicht unabhängig, da sie bis 2016 als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Zürich und davor als Bezirksanwältin bei der Bezirksanwaltschaft tätig gewesen und somit unmittelbar in den Fall in
5 - Bezug auf die Familie der Gesuchstellerin und das Kapital in den liechtensteini- schen Stiftungen verstrickt gewesen sei (CAR pag. 1.001.001 ff.); sich der geltend gemachten Revisions- bzw. Ausstandsgrund gegen die vorsit- zende Richterin der Beschwerdekammer F. (ebenfalls) als offensichtlich unbe- gründet erweist, insbesondere da F. bereits seit 2007 (und nicht wie von der Ge- suchstellerin behauptet erst seit 2016) als Richterin bei der Beschwerdekammer tätig ist und die Gesuchstellerin nicht ansatzweise schlüssig darzulegen vermag, inwiefern die Tätigkeit von F. bei der Staatsanwaltschaft Zürich bis 2007 im Zu- sammenhang mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 stehen und folglich ein Ausstandsgrund mit Bezug auf den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.255 vom 7. November 2019 be- standen haben soll; das Gericht auf einen Schriftenwechsel verzichtet und auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, falls Letzteres offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 (e contrario) StPO); auf das Revisionsgesuch deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist; die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuer- legen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis BStKR); keine Parteienschädigungen zuzusprechen sind.
6 - Die Berufungskammer beschliesst:
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an:
A. (Einschreiben mit Rückschein; unter Retournierung des Originals des ange- fochtenen Beschlusses)
Bundesanwaltschaft (Gerichtsurkunde; unter Beilage einer Kopie von CAR pag. 1.100.001 ff.) Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an:
Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Versand: 29. Januar 2020