Beschluss vom 20. Januar 2021 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Beatrice Kolvodouris Janett und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
F., vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,
Berufungsführer / Drittbetroffener
gegen
Berufungsführerin / Anklagebehörde
Berufungsbeklagter / Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 Rückzug der (recte: Verzicht auf das Recht zur) Erklärung der Berufung durch einen Drittbetroffenen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C N . 20 21. 1 (H au ptv erf ah re n C A .2 02 0.1 8)
Mit Verfügungen vom 7. Februar, 10. September und 18. November 2019 dehnte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf die Tatbestände der mehrfachen
3 - Ehe (Art. 215 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB), des Fahrens ohne Be- rechtigung (Art. 95 SVG) sowie des Betrugs (Art. 146 StGB) aus (BA pag. 01-00-0003 ff.).
Am 9. April 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz, Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfachen Herstellens und Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).
Mit Eingabe vom 5. August 2020 beantragte F. (durch seinen Rechtsvertreter, Rechts- anwalt Max Birkenmaier) bei der BA u.a. die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von Fr. 9'007.50 sowie einer Genugtuung von Fr. 600.-- gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Eventualiter seien ihm die Entschädigung und die Genugtuung im jeweils genannten Betrag gestützt auf Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO zuzusprechen (TPF pag. 32.621.003 ff.). Die BA leitete die Eingabe mit Hinweis auf Art. 328 StPO an die Strafkammer weiter (TPF pag. 32.621.001). Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragte die BA die Abweisung bzw. das Nichteintreten auf die erwähnten Anträge (TPF pag. 32.510.044 ff.). F. hielt mit Eingabe vom 7. September 2020 an den gestellten Anträgen fest (TPF pag. 32.621.026 ff.; vgl. CAR pag. 1.100.121).
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 8./9. September und 8. Oktober 2020 in Anwesenheit der Parteien statt. Das Urteil der Strafkammer SK.2020.11 wurde den Parteien am 8. Oktober 2020 eröffnet (vgl. CAR pag. 1.100.005 ff.). Das an F. (RA Birkenmaier) versandte Exemplar des Urteilsdispositivs wurde von diesem am 12. Oktober 2020 entgegengenommen (TPF pag. 32.930.016). Der Beschuldigte wurde der Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB), des Lagerns von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen, während er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freige- sprochen wurde. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 70 Monaten bestraft sowie für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Gemäss Dispositivziffer 10 des Urteils wurde der Antrag von F. auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung abge- wiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 1.100.009).
In der Folge meldeten der Beschuldigte (am 16. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.139), die BA (am 19. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.140 f.) sowie F. (am 22. Oktober 2020; CAR pag. 1.100.142) je unter Fristenwahrung Berufung gegen das besagte Urteil an.
Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2020.11 wurde am 22. Dezember 2020 (in vollständiger bzw. teilweiser Form) an die Verfahrensbeteiligten versandt (vgl. CAR pag.
4 - 1.100.130 f.; 1.100.134) und von F. am 28. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.137), von der BA am 29. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.136) und vom Beschuldigten am 30. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.138) entgegengenommen.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 erklärte die BA gegen das besagte Urteil (teilweise) Berufung und stellte verschiedene Beweisanträge (CAR pag. 1.100.155 ff.).
Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 erklärte der Drittbetroffene F. den «Rückzug der Berufungserklärung vom 22. Oktober 2020» (CAR pag. 1.300.001).
Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erklärte der Beschuldigte gegen das besagte Urteil (teilweise) Berufung (CAR pag. 1.100.159 f.).
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine formelle Eröffnung des Strafver- fahrens gegen bzw. Ausdehnung des Strafverfahrens auf F. (vgl. CAR pag. 1.100.121). Bei ihm handelt es sich mithin um einen anderen Verfahrensbeteiligten bzw. Drittbe- troffenen, das heisst um einen durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO.
Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor: Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Aus- fertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmel- dung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (vgl. EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 1d). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Die Berufungsanmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begrün- dete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdessen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO; ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 386 StPO N. 1 f.), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintre- tensentscheid ergeht (EUGSTER, a.a.O., Art. 399 StPO N. 2). Schliesslich kann nach Ein- reichung einer Berufungserklärung die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386
5 - Abs. 2 StPO zurückgezogen werden (vgl. ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 386 StPO N. 3), worauf das Verfahren abgeschrieben wird.
Da F. mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2020 nicht Berufung «erklärt», sondern diese (richtigerweise) erst «angemeldet» hatte, war es entgegen seiner Eingabe vom
Das Verfahren ist zum Abschluss zu bringen, wenn es definitiv an einer positiven Pro- zessvoraussetzung fehlt bzw. ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. EUGSTER, a.a.O., Art. 403 StPO N. 6).
Das vorliegende Berufungsverfahren ist somit, in Bezug auf die erwähnte erstinstanz- liche Dispositivziffer 10, infolge Verzichts auf die Ausübung des Rechts auf Berufungs- erklärung als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 i.V.m. Art. 386 Abs. 1 und 3 StPO).
Dispositivziffer 10 des Urteils der Strafkammer SK.2020.11 vom 8. Oktober 2020 ist demnach rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. SPRENGER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 437 StPO N. 24).
6 -
Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grund- sätzlich nach Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als un- terliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten sind demgemäss von F. zu tragen.
In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 200.-- festzusetzen.
Dem Beschuldigten ist wegen des von F. angemeldeten Berufungsverfahrens und des- sen Rückzugs- bzw. Verzichtserklärung vom 18. Januar 2021 kein Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. Auch dem unterliegen- den Drittbetroffenen F. ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 434 StPO).
7 - Die Berufungskammer erkennt:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
8 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 21. Januar 2021