Verfügung vom 7. April 2020 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat,
Gesuchstellerin
gegen
B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Gesuchsgegner (Berufungsführer / Beschuldigter im Hauptverfahren)
und
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
Gesuchsgegnerin (Berufungsgegnerin / Anklagebehörde im Hauptverfahren)
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C N . 20 20. 2 (H au pt ges c häf ts n um m er: C A . 20 1 9.2 4)
Erwägungen:
Über Begehren um Akteneinsicht bei hängigen Strafverfahren entscheidet ge- mäss Art. 102 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, wobei sie die erforderlichen Massnahmen trifft, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und be- rechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
Die Gesuchstellerin beantragt Einsicht in die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 31. Mai und
Juni 2019 erstellten Einvernahmeprotokolle betreffend den Gesuchsgegner (Be- schuldigter im Hauptverfahren) sowie die beiden Zeugen C. und D. Sie war und ist unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt Partei des gegen den Gesuchsgegner geführten Strafverfahrens.
2.1 Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfah- rens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessord- nung definiert nicht, was als schützenswertes Interesse zu gelten hat. Jedenfalls muss es sich beim schützenswerten Interessen nicht notwendigerweise um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln. Entgegen dem unpräzisen Wortlaut von Art. 101 Abs. 3 StPO genügt es jedoch nicht, wenn ein Dritter ein solches Inte- resse lediglich geltend macht, vielmehr muss er ein solches tatsächlich haben, andernfalls er von Vornherein kein Recht auf Akteneinsicht hat (vgl. Urteile BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 und 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen unter «schüt- zenswerte Interessen» in erster Linie Konstellationen, in denen die gesuchstel-
2.2 Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Urteile BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 so- wie 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4). Hat ein Dritter ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat der Dritte keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Insbesondere ist dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafver- fahrens Rechnung zu tragen (vgl. Urteil BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3). Zu prüfen ist insofern, ob öffentliche oder private Interessen nicht durch mildere Massnahmen gewahrt werden können, indem etwa nur gewisse Akten- stücke oder bestimmte Passagen oder Namen überdeckt werden (vgl. MARKUS SCHMUTZ, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 StPO N. 23).
2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen grundsätzlich öffentlich, wobei das Gesetz Ausnahmen vorsehen kann. Betref- fend Strafverfahren konkretisiert Art. 69 Abs. 1 StPO, dass die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündli- che Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich sind.
3.1 Die Gesuchstellerin begründet ihr Akteneinsichtsgesuch vom 20. September 2019 zusammengefasst wie folgt: Die BA führe derzeit ein Strafverfahren gegen sie. Diesbezüglich habe die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Be- schluss vom 3. April 2019 entschieden, dass Staatsanwalt des Bundes C. auf- grund einer Reise nach Usbekistan im September 2018 in den Ausstand treten müsse. Anschliessend habe die BA auf ihr Gesuch hin zudem zwei Verfügungen betreffend Verfahrenstrennung vom 6. März 2019 aufgehoben. Aufgrund der Me- dienberichterstattung zum Verfahren gegen den Gesuchsgegner, insbesondere zu den Aussagen des Gesuchsgegners sowie der beiden Zeugen C. und D., bestün- den nun neu Anhaltspunkte dafür, dass C. im Verfahren gegen sie bereits 2014 in den Ausstand hätte treten müssen. Sie verweise insbesondere auf den in der Aar- gauer Zeitung erschienen Artikel vom 4. Juni 2019, in dem über die Hauptverhand- lung vor der Strafkammer berichtet wurde. Im Zusammenhang mit ihrer Anfrage betreffend Beizug der besagten Einvernahmeprotokolle zum Dossier SV.12.0808- LL sei sie von der BA mit Schreiben vom 6. September 2019 an das Bundesstraf- gericht verwiesen worden. Sie habe ein schützenswertes Interesse an der Einsicht
3.2 Der Gesuchsgegner beantragt mit Stellungnahme vom 22. November 2019 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs. Zur Begründung verwies er einerseits auf die im Schreiben der BA vom 6. September 2019 erwähnte fehlende Notwen- digkeit des Aktenbeizugs. Es könne nicht angehen, dass die Gesuchstellerin die Akten, die vom fallführenden Staatsanwalt nicht ediert worden seien, nun auf ei- gene Faust «zusammensuche». Jedenfalls verfüge die Gesuchstellerin als Dritt- person über kein schützenswertes Interesse. Vielmehr würden sowohl das öffent- liche Interesse (Vertraulichkeit von Strafverfahren, Vertraulichkeit von Zeugenaus- sagen) als auch das private Interesse des Gesuchsgegners (Persönlichkeits- schutz; Vertraulichkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens) gegen eine Her- ausgabe der beantragten Einvernahmeprotokolle sprechen. Im Übrigen sei es of- fensichtlich, dass die Gesuchstellerin die besagten Protokolle nur zur Stimmungs- mache und Veröffentlichung verwenden wolle (vgl. CAR pag. 10.301. 014 f.).
4.1 Die Gesuchstellerin macht sinngemäss geltend, dass sie die besagten Einver- nahmeprotokolle der Hauptverhandlung vor der Strafkammer SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 einsehen können müsse, um die eigene Rechtsposition im Rahmen des gegen sie hängigen Strafverfahrens vor der BA beurteilen zu können (Überprüfung, ob Staatsanwalt des Bundes C. im Verfahren gegen sie bereits 2014 hätte in den Ausstand treten müssen). Das von der Gesuchstellerin geltend gemachte Interesse ist in diesem Sinne glaubhaft, nachvollziehbar und grundsätzlich schützenswert (vgl. dazu oben E. 2.1). So wurde insbesondere im Artikel der Aargauer Zeitung vom 4. Juni 2019 «Bundesanwalt in Ferienstim- mung auf dem Baikalsee: D. geht vor den Russen in die Knie» über die Haupt- verhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 31. Mai bzw. 4. Juni 2019 bzw. die dort durchgeführten Einvernahmen berichtet. Da- bei wurde auch die Reise einer BA-Delegation von 2014 zu einer Konferenz in Irkutsk thematisiert. An dieser hätten Bundesanwalt D., Staatsanwalt des Bundes C. und der Gesuchsgegner teilgenommen und dort das Vorgehen im Fall A. be- sprochen (vgl. CAR pag. 10.301.004 ff.). Es ist verständlich und legitim, dass derartig spezifische Zeitungsberichte das Interesse der Gesuchstellerin wecken und sie erfahren möchte, welche Aussagen die drei Genannten in ihren Einver- nahmen anlässlich der Hauptverhandlung SK.2019.25 insofern gemacht hatten. Das schützenswerte Interesse der Gesuchstellerin wird dadurch bekräftigt, dass gemäss Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 mit Bezug auf die Ermittlungen gegen die Gesuchstellerin der Staatsanwalt des Bundes C. im Zusammenhang mit einer Reise nach Usbekistan im September 2018 in den Ausstand treten musste. Dazu kommt, dass die Ge- suchstellerin die Akteneinsicht nicht anders erhalten kann als mit dem vorliegen- den Gesuch. So war ihr Gesuch um Beizug der besagten Einvernahmeprotokolle
Betreffend Einvernahme des Zeugen C. vom 31. Mai 2019
TPF pag. 6.761.006 Rz. 23 - pag. 6.761.010 Rz. 35
TPF pag. 6.761.012 Rz. 44 - pag. 6.761.013 Rz. 35
TPF pag. 6.761.015 Rz. 32 und 33
TPF pag. 6.761.025 Rz. 26 - 34
7 - Betreffend Einvernahme des Zeugen D. vom 31. Mai 2019
TPF pag. 6.762.008 Rz. 1 - pag. 6.762.012 Rz. 9
TPF pag. 6.762.016 Rz. 25 - 32
TPF pag. 6.762.018 Rz. 11 - 30
TPF pag. 6.762.023 Rz. 23 - 26 (bis «muss.»)
Betreffend Einvernahme des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2019
Als weitere Schutzmassnahme ist der Gesuchstellerin und ihrem Rechtsvertreter unter Androhung der Busse gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Informationen aus der vorliegend gewährten Akteneinsicht Dritten zugänglich zu machen oder diese ausserhalb des sie betreffenden Strafverfahrens zu verwenden. Dadurch wird zusätzlich den (allerdings nur behaupteten, jedoch nicht näher substantiier- ten) Bedenken des Gesuchsgegners betreffend Veröffentlichung/Stimmungsma- che durch die Gesuchstellerin Rechnung getragen. Die Gesuchstellerin bzw. de- ren Rechtsvertreter haben zudem klar zum Ausdruck gebracht, keine entspre- chenden Informationen publizieren zu wollen (vgl. CAR pag. 10.301.021).
Die Gesuchstellerin beantragt Einsicht in die anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 erstellten Einver- nahmeprotokolle betreffend den Gesuchsgegner sowie die beiden Zeugen C. und D. (CAR pag. 10.301.002 f.). Die beantragte Akteneinsicht wird hiermit im Wesentlichen gewährt, namentlich soweit die Einvernahmeprotokolle einen po- tenziellen Bezug zum Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin bzw. zum Rechts- hilfeverkehr der BA mit Usbekistan (inkl. Reise der BA-Delegation nach Irkutsk von 2014) aufweisen (vgl. oben E. 4.4 f.). Die Gesuchstellerin hat kein Interesse an Einsicht in die Passagen ohne den erwähnten potenziellen Bezug. Dass das Ge- such diesbezüglich formell keine Einschränkungen enthielt, kann der Gesuchstel- lerin gemäss dem Verbot des überspitzten Formalismus nicht vorgeworfen werden. Dies weil sie insbesondere nicht wissen konnte, in welchem Umfang die Einver- nahmeprotokolle den erwähnten potenziellen Bezug aufweisen (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 500 ff.). Entsprechend werden der Gesuchstellerin keine Verfahrenskosten auferlegt.
Die von der Gesuchstellerin beantragte Akteneinsicht wird ihr zwar – entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners – im Wesentlichen gewährt. Rein quantitativ betrachtet betrifft die Gutheissung indes weniger als 12 von insgesamt ca. 110 Seiten der drei Einvernahmeprotokolle. Den privaten Interessen des Gesuchs- gegners wird überdies durch die besagte Beschränkung auf die relevanten Passagen Rechnung getragen. Daher werden auch dem Gesuchsgegner keine Verfahrenskosten auferlegt.
1.1 Das Akteneinsichtsgesuch von A. vom 20. September 2019 wird in Bezug auf folgende Passagen der Einvernahmeprotokolle der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.25 vom 31. Mai und 4. Juni 2019 teilweise gutgeheissen:
Betreffend Einvernahme des Zeugen C. vom 31. Mai 2019
Betreffend Einvernahme des Zeugen D. vom 31. Mai 2019
Betreffend Einvernahme des Gesuchsgegners vom 4. Juni 2019
Die entsprechenden Aktenkopien werden dem Rechtsvertreter von A. nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung postalisch zugestellt.
1.2 A. und ihrem Rechtsvertreter wird unter Androhung der Straffolge der Busse ge- mäss Art. 292 StGB untersagt, Informationen aus der vorliegend gewährten Akten- einsicht Dritten zugänglich zu machen oder diese ausserhalb des sie betreffenden Strafverfahrens zu verwenden.
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset- zungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.