B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: CN. 20 19.5 (H au ptv erf ah re ns n um m er C R . 20 19. 10)
Zwischenentscheid vom 27. Dezember 2019 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichterin Andrea Blum, Vorsitz, Gerichtsschreiberin Lorena Studer Parteien A. LTD, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Stanislas, Gesuchstellerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision des Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2019.260 vom 27. November 2019 (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121 ff. BGG)
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 126 BGG)
die Gesuchstellerin von der Beschwerdeinstanz am 11. Oktober 2019 aufgefordert wurde, ihr bis 24. Oktober 2019 diverse Unterlagen einzureichen, die über die Existenz der Gesellschaft sowie die Unterschriftsberechtigung Aufschluss geben; dies mit dem Hinweis des Nichteintretens im Säumnisfall;
die Gesuchstellerin die Beschwerdeinstanz zur Einreichung der angeforderten Unter- lagen am 23. Oktober 2019 um Fristerstreckung bis 25. November 2019 ersuchte; diese Frist von der Beschwerdeinstanz mehrfach und schliesslich im Sinne einer Not- frist bis 25. November 2019 (letztmals) erstreckt, eine weitere Fristerstreckung der Ge- suchstellerin bis 6. Dezember 2019, die sie damit begründete, dass es bei der Beschaf- fung der angeforderten Dokumente bei den Behörden der britischen Jungferninseln zu Verzögerungen gekommen sei, mit Verfügung vom 26. November 2019 jedoch abge- wiesen wurde;
auf die Beschwerde der Gesuchstellerin vom 10. Oktober 2019 von der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019 nicht eingetreten wurde; dies mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin der Beschwerdeinstanz die angeforderten Unterlagen innert der angesetzten und mehr- mals erstrecken Frist nicht eingereicht und damit weder den Nachweis ihrer Existenz noch der Zeichnungsberechtigung der die Vollmacht unterzeichneten Personen er- bracht habe (vgl. Entscheid RR.2019.260);
die Gesuchstellerin mit Wiedererwägungsgesuch an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts vom 9. Dezember 2019 die Revision des Entscheids RR.2019.260 vom 27. November 2019 im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG verlangte, wobei sie zwei neue Dokumente («Certification of good legal standing, in liquidation» vom 5. De- zember 2019 sowie eine «Power of Attorney» vom 1. Oktober 2019) ins Recht legte und gleichzeitig gemäss Art. 56 VwVG beantragte, es sei der Bundesanwaltschaft vor- sorglich jegliche Übermittlung der Bankunterlagen gemäss Schlussverfügung vom
3 -
und zieht in Erwägung, dass:
das vorliegende Wiedererwägungsgesuch aufgrund der Subsidiarität der Wiedererwä- gung als Revisionsgesuch behandelt wird (SCHERRER REBER in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Art. 66 N 13 m.H.);
sich die Zuständigkeit der Berufungskammer zum Entscheid über Revisionsgesuche aus Art. 38a StBOG ergibt und Art. 40 Abs. 1 StBOG im Zusammenhang mit der Revi- sion, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer nach Art. 37 Abs. 2 StBOG auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen Art. 121 - 129 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) verweist;
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ein Revisionsgesuch – im Unterschied zur Beschwerde (Art. 55 Abs. 1 VwVG sowie Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG) – nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat (ESCHER in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Art. 126 N 1);
die Gesuchstellerin die aufschiebende Wirkung beantragt, indem sie geltend macht, im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer Gutheissung der Beschwerde RR.2019.260 (Aufhebung der Schlussverfügung vom 6. September 2019 im Verfahren RH.18.0211-TIE) eine vorgängige Übermittlung der besagten Bankunterlagen an die brasilianischen Behörden für sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung (BGE 130 II 155 E. 2.2) darstellen würde und die Dringlich- keit situationsbedingt zu bejahen sei;
gemäss Art. 126 BGG nach Eingang des Revisionsgesuchs der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin (Verfahrensleitung i.S.v. Art. 32 Abs. 1 BGG) von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei den Vollzug des angefochtenen Entscheids aufschieben oder andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann;
vorsorgliche Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzie- len, deren Wirksamkeit sicherzustellen und mit sichernden Vorkehren gewährleistet wird, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverän- dert erhalten bleibt; der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit voraussetzt und der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken muss, wobei ein tatsächliches (insbesondere wirtschaftliches Interesse) genügt, die Anordnung der besagten Mass- nahmen in Abwägung der verschiedenen Interessen und unter Wahrung des Verhält- nismässigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat, wobei der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand weder präjudiziert noch verunmöglicht werden soll (vgl. BGE 130 II 155 E. 2.2);
vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, wobei die Hauptsachenprognose dabei berücksichtigt werden kann, wenn sie eindeutig ist, wobei sich bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten Zurückhaltung aufdrängt, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch erstellt werden müssen (vgl. BGE 130 II 155 E. 2.2);
der Nichteintretensentscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019 einzig mit der Tat- sache begründet wurde, dass die Gesuchstellerin die von der Beschwerdeinstanz ver- langten Dokumente, welche über die Existenz der Gesellschaft sowie die Unterschrifts- berechtigung Aufschluss geben, nicht innert Frist eingereicht hatte (vgl. Entscheid RR.2019.260 vom 27. November 2019);
5 -
die Gesuchstellerin das diesbezüglich eingeforderte, am 5. Dezember 2019 ausge- stellte Dokument «Certification of good legal standing, in liquidation» mit Wiedererwä- gungsgesuch vom 9. Dezember 2019 einreichte; wobei insbesondere die Zulässigkeit der nachträglich eingereichten, rückwirkend ausgestellten Vollmacht in der Hauptsache zu prüfen sein wird;
sich das Revisionsbegehren gestützt auf die obigen Ausführungen gemäss summari- scher Prüfung nicht zum Vornherein als aussichtslos erweist;
im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne von Art. 126 BGG das Interesse der Gesuchstellerin an der Aufrechterhaltung des momentanen Zustands, aufgrund Um- fang und Natur der betreffenden Unterlagen, dem Interesse an ihrer sofortigen Über- mittlung, mithin vor Abschluss des vorliegenden Verfahrens, überwiegt und der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand mit der beantragten einstweiligen Untersagung weder präjudiziert noch verunmöglicht wird;
dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen somit zu entsprechen ist;
die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache CR.2019.10 verbleiben;
6 - und verfügt:
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde)
Kopie an
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht an- fechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).