Beschluss vom 19. Juni 2019
Berufungskammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender
Barbara Loppacher und Petra Venetz,
Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
- A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Bopp,
Drittbetroffene / Berufungsführerin
- B., erbeten verteidigt durch Herrn Lorenz Erni,
Beschuldigter / Berufungsführer
gegen
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt
des Bundes Carlo Bulletti,
Anklagebehörde / Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Straf-
kammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2.
Mai 2019
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C N . 20 19. 2
(H au pt ges c häf ts n um m er: C A . 20 1 9.6 )
- 2 -
Die Berufungskammer erwägt, dass:
die Drittbetroffene im vorliegenden Strafverfahren einen Entschädigungsantrag
im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 31‘725.00 gestellt hatte;
die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren (SK.2018.71) am 17. April
2019 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers stattfand;
das Urteil (Dispositiv) der Strafkammer den Parteien am 2. Mai 2019 schriftlich
eröffnet wurde;
die Drittbetroffene bei der Vorinstanz am 13. Mai 2019 fristgerecht Berufung an-
meldete (pag. 8.941.001);
das auch aufgrund der Berufung des Verurteilten begründete Urteil von der Vor-
instanz am 21. Mai 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt
und von der Drittbetroffenen am 22. Mai 2019 in Empfang genommen wurde
(pag. 1.100.023);
das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldung des erstinstanzlich
Verurteilten samt Akten bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am
- Mai 2019 rechtshängig wurde (Art. 399 Abs. 2 StPO; vgl. EUGSTER in: Basler
Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bun-
desgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.);
die Drittbetroffene innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten
Urteils (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,
sondern mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (Postaufgabe: 7. Juni 2019; Postein-
gang: 11. Juni 2019) mitteilte, dass sie die gegen das vorinstanzliche Urteil vom
- Mai 2019 angemeldete Berufung nicht weiterverfolge und somit keine Beru-
fungserklärung einreichen werde;
die Berufung CA.2019.6 der Drittbetroffenen infolge Rückzugserklärung ohne
weiteren Schriftenwechsel abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und
Abs. 3 [analog] StPO);
sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz-
lich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelver-
fahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu
tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmit-
tel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1
StPO);
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in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des Bundesgeset-
zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71)
i.V.m. Art. 1, Art. 5 und Art. 7
bis
des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes-
strafverfahren (BStKR; SR 173.713.162; Stand am 1. Januar 2019) unpräjudiziell
auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wird;
mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind;
Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 somit per Ent-
scheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).
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Die Berufungskammer beschliesst:
- Die Berufung der Drittbetroffenen wird infolge Rückzugs als gegenstandslos ab-
geschrieben.
- Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer
SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.
- Für das vorliegende Berufungsverfahren wird von der Drittbetroffenen keine Ge-
bühr erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
- Herrn Rechtsanwalt Michael Bopp (GU)
- Herrn Rechtsanwalt Lorenz Erni (GU)
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes (GU)
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be-
schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde
kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststel-
lung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsver-
letzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfah-
rens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 19. Juni 2019