Urteil vom 14. Juli 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Barbara Loppacher und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B., c/o D. AG, Berufungsgegner / Privatkläger
C., c/o D. AG,
Berufungsgegner / Privatkläger
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.9
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung (teilweise) vom 21. Dezember 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020
Rückweisung durch das Bundesgericht
4 - Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Haft (CAR 2020.21 pag. 11.100.001 ff.). B.3 Der Schuldspruch fusste in Abweichung von der Vorinstanz auf der Begründung, wonach nach objektiven Massstäben der Besitz eines weiteren Steins unter Be- rücksichtigung, dass zuvor Steinwürfe von einer Gewalttätigkeit von einer nicht unbeachtlichen Intensität gegen das Bundesasylzentrum in Z. erfolgten, als An- drohung von ernstlichen Nachteilen zu verstehen sei, welche geeignet sei, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte die reibungslose Durchführung der Amtshand- lung beeinträchtigt, die darin bestand, den Beschuldigten davon abzuhalten, durch weitere Beschädigungen des Gebäudes die Ruhe und Ordnung am Bun- desasylzentrum in Z. zu gefährden. Dabei habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich gehandelt. C. Bundesgerichtliches Beschwerdeverfahren 6B_1262/2021 / Rückweisungs- urteil vom 23. März 2022 C.1 Gegen das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht, mit welcher er dessen Aufhebung begehrte. Ferner sei er vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) freizusprechen und er sei mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 10.00 zu bestra- fen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und bei einer Probezeit von zwei Jahren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. C.2 Mit Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde gut, hob das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Dies weil ein reformatorischer Entscheid im Sinne des Haupt- antrags des Beschuldigten aufgrund des Umstands, dass die Berufungskammer über die angeklagten Tatvorwürfe nicht abschliessend befunden habe, nicht möglich sei (vgl. infra E. I.1.2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Tatvorwurf auf die Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt bzw. den tätli- chen Angriff während einer Amtshandlung beziehe. Von einer Drohung sei im Strafbefehl vom 22. Juni 2020 nicht die Rede. Wohl setze der (angeklagte) Stein- wurf in die Richtung von B. naturgemäss voraus, dass der Beschuldigte den Stein zuvor zumindest für kurze Zeit in der Hand gehalten habe. Indessen sei der An- klage nicht zu entnehmen, dass bereits das blosse Halten des Steins drohenden Charakter gehabt habe, mithin eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne
5 - von Art. 285 Ziff. 1 StGB dargestellt habe und geeignet gewesen sei, eine ver- ständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Ebenso wenig äussere sich die Anklage dazu, dass der Beschuldigte alleine mit dem Halten des Steines die Durchführung einer Amtshandlung verzögert oder erschwert habe. Sehe man die Amtshandlung mit der Vorinstanz darin, dass die Beamten den Beschuldigten von weiteren Steinwürfen abzuhalten hätten, müsse in der Ankla- geschrift ausgeführt werden, inwiefern die Beamten darin durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich behindert worden seien, also der tatbestandsmäs- sige Erfolg eingetreten sei. Indessen erwähne der Strafbefehl mit keinem Wort, dass die (von der Vorinstanz angenommene) stillschweigende Androhung des Beschuldigten, durch weitere Steinwürfe gegen das Bundesasylzentrum zusätz- liche Sachbeschädigungen zu verursachen, die Beamten daran gehindert hätte, zu intervenieren. Schliesslich gehe der Schuldspruch auch in subjektiver Hinsicht über den in der Anklage umgrenzten Tatvorwurf hinaus, zumal sich der Vorsatz des Täters bei der hier interessierenden Tatvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB auch auf den drohenden Charakter seiner Handlungsweise und deren hindernde Wirkung auf die Amtshandlung beziehen müsse. Auch dazu schweige der Straf- befehl, obwohl durchaus nicht auf der Hand liege, dass der Beschuldigte insofern mit Wissen und Willen gehandelt habe. Das Urteil beruhe somit auf einem Tat- vorwurf, der in der Anklage nicht erhoben werde, auch nicht in Form einer Alter- nativ- oder Eventualanklage. Die Abweichung betreffe keinen untergeordneten Punkt, sondern den Kern des Tatvorwurfs. Unter diesen Umständen sei der an- gefochtene Schuldspruch wegen Art. 285 Ziff. 1 StGB mit dem Anklagegrundsatz nicht zu vereinbaren. D. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2022.9 D.1 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_1262/2021 vom
7 - verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässi- gen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Zu beachten ist allerdings, dass der Wahrheits- und Untersuchungs- grundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch im Rückweisungsver- fahren gilt. Dient es der Wahrheitsfindung, ist es der Vorinstanz deshalb nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrenssta- dium hätten erhoben werden können, abzunehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). 1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch- tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vom Beschul- digten im Verfahren CA.2020.21 angehobene Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, gegen die auf dieser Grundlage ausgesprochene Strafe sowie gegen die Kostenfolge (CAR 2020.21 pag. 1.100.049). Mit Urteil 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten aufgrund der Ver- letzung des Anklagegrundsatzes gut und wies die Angelegenheit zur Neubeur- teilung zurück. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass der vom Beschuldigten ebenfalls beantragte reformatorische Entscheid durch das Bundesgericht ausser Betracht falle, nachdem die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts die angeklagten Tatvorwürfe nicht abschliessend beurteilt habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 5 i.V.m. E. 3.3.2 in fine; vgl. supra E. C.2). In der Tat hat die Berufungskammer in ihrem vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 die Fragen, ob der Beschuldigte dem Privatkläger B. tatsächlich einen Stein angeworfen habe und ob er sich und allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich seiner Fixie- rung gegen Mitarbeitende der D. AG gewehrt habe, unbeantwortet gelassen. Im selben Urteil wurde ebenfalls dahingestellt, ob die Fixierung zum Auftrag der Mit- arbeiter der D. AG gehört habe (Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.4.3. sowie 1.5.6.). Unter Berücksich- tigung der bundesgerichtlichen Erkenntnis, wonach die Einordnung des Verhal- tens des Beschuldigten als Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB dem An- klagegrundsatz zuwiderlaufe, erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Ge- richts vorliegend demnach auf die erwähnten offengelassenen Fragen. Für den Umfang der Kognition ist schliesslich wesentlich, dass weder die Bundesanwalt- schaft noch die Privatklägerschaft Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben
8 - haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, son- dern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Das Berufungsgericht darf den Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Ergebnis nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen.
II. Materielle Erwägungen
9 - 1.1.1 Dem Beschuldigten wird zu Last gelegt, am 17. Januar 2020 um zirka 00:45 Uhr, nachdem er mehrere Steine gegen die Scheiben der Gebäudefront sowie der Eingangstüre des Bundesasylzentrums in Z. geworfen hatte, einen Stein in Rich- tung des Privatklägers B. geworfen und diesen damit am linken Oberschenkel getroffen zu haben, als B. und die anderen Mitarbeiter der D. AG, F. und C., sich zum Eingang des Bundesasylzentrums Z. begaben, um den Beschuldigten vor weiteren Beschädigungen des Bundesasylzentrums abzuhalten. Nachdem der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens durch die drei Mitarbeiter der D. AG fixiert worden sei, soll er um sich geschlagen, getreten und dabei die drei Mitar- beiter der D. AG getroffen haben. Durch diese Handlungen habe er die Mitarbei- ter der D. AG an der Ausübung ihrer beruflichen Pflicht, für Sicherheit und Ord- nung zu sorgen, gehindert (TPF pag. 2.100.003 f.). 1.1.2 Der Beschuldigte anerkannte den Anklagesachverhalt in Bezug auf die ihm vor- geworfene Sachbeschädigung. Den diesbezüglich erstinstanzlich ergangenen Schuldspruch focht er nicht an, weshalb dieser bereits im Moment der Anhebung der Berufung im ersten Berufungsverfahren CA.2020.21 in Rechtskraft erwach- sen ist. Hingegen bestritt und bestreitet er weiterhin, den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben. 1.2 Beweismittel 1.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit wei- teren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «lndizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste- hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil der
10 - Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. Au- gust 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 1.2.2 Im Hinblick auf die verschiedenen Beweismittel seien vorliegend auf die weder von den Parteien noch vom Bundesgericht beanstandeten diesbezüglichen Fest- stellungen im ersten Urteil der Berufungskammer verwiesen (vgl. Urteil der Be- rufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.3 ff.). Im Einzelnen stützt sich das Gericht vorliegend auf die folgenden Sach- und Personalbeweise: − Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.3); − Aussagen des Privatklägers B. (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.4); − Aussagen des Privatklägers C. (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.5); − Aussagen der Auskunftsperson F. (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.6); − Aussagen der Zeugin G. (vgl. Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafge- richts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 1.3.7); − Fotodokumentation des Tatortes (BA pag. 10-01-0012 ff.). 1.3 Beweisergebnis 1.3.1 Vorliegend gilt es zu ermitteln, ob und allenfalls mit welcher Handlung der Be- schuldigte einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt an einer Amtshand- lung hinderte. Im Hinblick auf den Tatvorwurf muss im Sinne der im bundesge- richtlichen Rückweisungsurteil dargelegten Erwägungen die Tatvariante der Dro- hung ausser Betracht fallen. Dementsprechend sind die vorhandenen Beweis- mittel im Hinblick auf die im ersten Berufungsurteil CA.2020.21 offengelassenen Fragen, ob der Beschuldigte dem Privatkläger B. tatsächlich einen Stein aufge- worfen habe, ob er sich und allenfalls mittels welcher Handlungen anlässlich sei- ner Fixierung gegen Mitarbeitende der D. AG gewehrt habe sowie ob die Fixie- rung zum Auftrag der Mitarbeiter der D. AG gehört habe, zu würdigen (vgl. supra E. I.1.2).
11 - 1.3.2 Nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Verfahrens ist ebenfalls die Frage, in wel- chem Ausmass die Mitarbeiter der D. AG gegen den Beschuldigten tätlich vorge- gangen sind, namentlich nicht, ob C. den Beschuldigten ins Gesicht getreten hat und ob die Mitarbeiter der D. AG den Beschuldigten mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen haben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens der Staatsan- waltschaft I des Kantons Zürich. 1.3.3 Es gilt angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Privatkläger B. und C., der Auskunftsperson F. und der Zeugin G., welche überdies mit der dem Polizei- rapport vom 17. Januar 2020 angehängten Fotodokumentation des Tatortes stimmig sind (BA pag. 10-01-0012 ff.), als erstellt, dass B. aus der den Asylsu- chenden als Ausgang dienende Türe nach draussen gegangen ist, nachdem der erste, vom Beschuldigten eingestandene und von ihm gegen die Scheibe der Loge ausgeführte Steinwurf erfolgte. Gleichzeitig haben sich F. und C. zur ande- ren, den Asylsuchenden als Eingang dienende Türe begeben. Ferner ist es auf- grund der übereinstimmenden Aussagen von C., F. selbst sowie G. erwiesen, dass F. die Türe nochmals zuziehen musste, als er aus dem Gebäude heraus- treten wollte, weil der Beschuldigte einen Stein auf Kopfhöhe gegen die Türe warf. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass er einen Stein gegen die Türe geworfen hat, allerdings bleibt es ungewiss, ob dieser die Sicherheitsmän- ner in dieser Situation, bei der F. gemäss G. viel Glück gehabt haben soll, weil der Stein erwiesenermassen auf Kopfhöhe eingeschlagen ist, gesehen hat (vgl. BA pag 13-00-0016 Frage 31). Der Beschuldigte bestreitet es jedenfalls, Steine gegen die Sicherheitsmänner geworfen zu haben. Den übereinstimmenden Aus- sagen von B., C., F. sowie des Beschuldigten zufolge schliesslich nachgewiesen ist, dass sich B. als Erster der Sicherheitsmänner zum Beschuldigten begeben konnte. 1.3.4 Dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
13 - richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (H EIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). 2.3 Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Ver- waltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der strafrechtliche Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Beste- hen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; BGE 135 IV 198 E. 3.3; vgl. hierzu die besonders illust- rative Praxis des Kantonsgerichts Graubünden: PKG 1954, Nr. 34 sowie PKG 1960, Nr. 50). 2.4 AIs Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amts- handlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teil- akte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entschei- dend ist, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Das Angriffsobjekt der Amtshandlung setzt voraus, dass der staatliche Wille zur Vornahme der Amtshandlung hinreichend bestimmt sein muss (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5). Abstrakte Konstellationen, wie die Ergreifung der Flucht, ohne dass sich die staatlichen Behörden dieser entgegenstellen, oder blosse Zustände, wie die Haft, unterliegen nicht dem Be- griff der Amtshandlung (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.2). Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung nach der Bestimmung des Art. 285 StGB dann, wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme örtlich und sachlich zuständig ist (BGE 95 IV 172 E. 3; H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 12). Während die örtliche Zuständigkeit eines Beamten oder eine Behörde sich auf dessen räumlichen Wirkungskreis bezieht, umschreibt die sachliche Zustän-
14 - digkeit, ob sich ein Beamter oder eine Behörde im Gegensatz zu anderen Beam- ten und Behörden mit einer bestimmten Angelegenheit funktional befassen darf (H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 13; TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pi- eth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 285 StGB N. 10 sowie 14). Vollzieht ein Beamter lediglich eine Amtshandlung auf Anordnung der eigenen oder einer anderen Amtsstelle, so hat die Anordnung der zu vollziehenden Amtshandlung in die Zuständigkeit der Letzteren zu fallen (H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 14). Die formelle und materielle Rechtmässigkeit der Amtshandlung bilden gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung indes keine Voraussetzungen für deren strafrechtlichen Schutz unter Art. 285 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2007 vom 16. August 2007 E. 2.7; BGE 98 IV 41 E. 4b). Dagegen fallen nichtige Amtshandlungen nicht in den Schutzbereich von Art. 285 StGB. Amtshandlungen sind nichtig, wenn sie an ei- nem offensichtlichen, besonders schweren Mangel leiden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel offensichtlich ist und besonders schwer wiegt, ist die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte und Rechtsgüter massgebend. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Nichtigkeit einer Amtshand- lung erst angenommen werden, wenn Rechtsmittel von vorneherein keinen wirk- samen Schutz versprechen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustandes dient (BGE 98 IV 41 E. 4b; HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 18 ff. mit weiteren Hinweisen). 2.5 Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2; H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amts- handlung durch Einsatz der vom Gesetz genannten qualifizierten Mittel der Ge- walt oder Drohung (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Das Tatbestands- merkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Unter Gewalt ist demnach jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen. Diese muss indessen eine gewisse Intensität aufweisen, um tatbestandsmässig zu sein (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Zu beachten ist, dass relative Kriterien zur Bestimmung der vorausgesetz- ten Intensität massgebend sind. Insbesondere ist auf die Konstitution im weiteren Sinne und die Erfahrung des Opfers abzustellen. Vorausgesetzt wird eine ein- deutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einem solchen fehlt es etwa beim Um-sich-Schlagen, wenn der Täter keine Amtsperson anvisiert oder trifft, oder beim Herumfuchteln mit den Händen. Entscheidend ist die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens des Beschuldigten (H EIM- GARTNER , a.a.O., Art. 285 StGB N. 6 ff.; Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 E. 2.2.4, je mit weiteren Hinweisen).
15 - 2.6 Das Tatbestandsmerkmal der Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB ent- spricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tatbestand der Nötigung von Art. 181 StGB. (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2017 vom 14. Februar 2018 E 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.5.2; Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK 011/04 vom 13. Dezember 2004 E. 1.2). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aus- sicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzule- gen ist, wobei sie sich auch gegen Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft rich- ten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 33). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beur- teilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Andro- hung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventual- vorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicher- weise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c).
16 -
17 - eingesetzt wird, ist demnach im Wesentlichen darin zu erblicken, auf dem ganzen Gelände des Bundesasylzentrums in Z. für Ruhe und Ordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren. 3.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährleistung von Ruhe und Ordnung insbesondere in einer vom Bund errichteten und geführten Asylun- terkunft klarerweise als eine polizeiliche und damit öffentliche Aufgabe zu quali- fizieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). 3.2.3 Gemäss Art. 7 ZAG bezeichnen Spezialgesetze die Behörden, die zur Anwen- dung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind. Vorlie- gend besteht im Bereich der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in einem Bundesasylzentrum für das SEM keine solche hinreichende formell-ge- setzliche Grundlage für die Anwendung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen (O BERHOLZER, Bericht vom 30. September 2021 über die Abklä- rung von Vorwürfen im Bereich der Sicherheit in den Bundesasylzentren, erstat- tet im Auftrag des SEM, Ziff. 6.1.2 [abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch > Das SEM > Aktuelle Themen > Untersuchungsbericht Oberholzer]). Es handelt sich beim SEM diesbezüglich somit nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ZAG. Daher können auch Dritte, welche vom SEM mit Überwa- chungsfunktionen in einem Bundesasylzentrum betraut werden, keine Massnah- men auf der Grundlage des ZAG ergreifen. Im Übrigen geht dieses Verständnis auch aus dem von der D. AG edierten Schreiben des ehemaligen Bundesamtes für Migration vom 16. März 2010 hervor (CAR 2020.21 pag. 4.103.006 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3.5). 3.2.4 Bei der am Beschuldigten durchgeführten Fixierung handelt sich um eine polizei- liche Massnahme im Sinne von Art. 6 lit. a ZAG, welche mit körperlicher Gewalt, also polizeilichem Zwang im Sinne von Art. 5 lit. a ZAG, durchgesetzt wurde. Beim SEM handelt sich allerdings mangels entsprechender gesetzlicher Grund- lage gerade nicht um eine Behörde, welche polizeilichen Zwang anwenden darf. Zwar können Bundesbehörden vorsehen, dass das Personal eingesetzter priva- ter Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwendungsgeset- zes vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) anwenden kann. Hierfür muss aber eine gesetzliche Grundlage bestehen (vgl. Art. 2 und Art. 9 VES). Auch sieht Art. 24b Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) vor, dass das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen kann. Aller- dings hat das Bundesgericht bezugnehmend auf die altrechtliche Bestimmung von Art. 26 Abs. 2 ter AsylG, bei dem es sich um eine frühere Version von Art. 24b Abs. 1 AsylG handelt, in seiner jüngsten Rechtsprechung festgehalten, dass für
18 - die durch solche Rahmenvereinbarungen vorgesehene umfassende Übertra- gung der Gewährleistung der Sicherheit in einer vom Bund geführten Asylunter- kunft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an einer hinreichend bestimmten for- mell-gesetzlichen Grundlage fehle. Die inzwischen erfolgten Modifizierungen der zur Frage stehenden Vorschrift ändern an dieser Auslegung vorliegend nichts. Das Bundesgericht schliesst ebenfalls aus, dass eine Delegation einer solchen Aufgabe an einen Dritten gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR
19 - den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Dem subjektiven Tatverschul- den kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmin- dernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gege- ben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschul- denseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berück- sichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 4.2 Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis sowie den Folgerungen im ersten Be- rufungsurteil CA.2020.21 hat der Beschuldigte lediglich die Voraussetzungen ei- nes Tatbestands erfüllt, so dass das Asperationsprinzip bzw. die Strafschär- fungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht greift. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geldstrafe bereits aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen ist. 4.3 Art. 144 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. 4.4 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten im Hinblick auf die von ihm begangene Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Würdigung von Tat- und Täterkomponenten als nicht mehr leicht ein (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.3.1). Diesem Befund ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden ergänzenden Ausführun- gen zu den Tat- und Täterkomponenten grundsätzlich beizupflichten: 4.4.1 Es ist der Vorinstanz im Hinblick auf die objektive Tatschwere zuzustimmen, dass in objektiver Hinsicht ins Gewicht fällt, dass das Ausmass des verschuldeten Er- folges mit einem durch den Beschuldigten verursachten Sachschaden von zirka Fr. 5'000.00 als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist. Vollständig ausser Acht ge- lassen hat die Vorinstanz dagegen die Gefährlichkeit der Vorgehensweise des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten zu verantwortenden Steinwürfe gegen das Gebäude des Bundesasylzentrums zeugen von einer Gewalttätigkeit von nicht unbeachtlicher Intensität. Die allgemein schubvollen Steinwürfe sind somit
20 - straferhöhend in die Erwägung miteinzubeziehen. In subjektiver Hinsicht ist er- schwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bewusst und mithin direkt vorsätzlich handelte. 4.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt und ledig war. Er sei gelernter Metallbauschlosser (CAR 2020.21 pag. 6.401.004). Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Asylsu- chenden, welcher aus seinem Heimatland Iran in die Schweiz gekommen ist. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er im Bundesasylzentrum in Z.; anschliessend war er in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Y. (D), untergebracht (BA pag. 13-00-0017 Frage 36). Mittlerweile befindet er sich in X. (GB), wo er über- dies Asyl beantragt hat (TPF pag. 2.231.4.006; CAR 2020.21 pag. 6.200.004). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zentralregister wurde der Beschuldigte am 29. August 2016 vom Amtsgericht Arnsberg wegen Beleidigung (§ 194 sowie § 185 des deutschen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je EUR 10.00 verurteilt (CAR 2020.21 pag. 6.401.023). Ansonsten weist der Beschuldigte in der Schweiz, Deutschland und im Vereinigten Königreich keine Vorstrafen auf (CAR 2020.21 pag. 6.401.018 ff.). Es ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass dies aufgrund des Zeitablaufs noch knapp als neutral zu werten ist. Ebenfalls neutral wirkt sich sein Wohlverhalten nach der Tat aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung zwar kooperativ und gestand diese umgehend ein, allerdings war der Handlungsablauf, wie die Vo- rinstanz richtig feststellte, bereits durch die Aussagen der Mitarbeitenden der D. AG und die Fotodokumentation weitgehend anderweitig erstellt. Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. 4.5 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine Ein- satzstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz erachtete eine (gedankliche) Einsatzstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.3.3). An diesen von der Vorinstanz bestimmten deliktspezifischen Strafrah- men ist die Berufungskammer vorliegend aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. 4.6 Hinsichtlich den gesundheitlichen Folgen für den Beschuldigten (Fixation und Unterkieferbruch) ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu Art. 54 StGB nicht nur von einer Bestrafung abgesehen werden kann, sondern auch eine Milderung der Strafe nach freiem Ermessen möglich ist. Ne- ben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemes- senheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen
21 - werden. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Die Frage, ob der Beschuldigte bei der Fixation von einem der Mitarbeiter der D. AG mit einem Stiefel oder mit einer Taschenlampe am Kopf getroffen wurde, ist Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Ver- fahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Eine diesbezüglich ab- schliessende Einschätzung, wie die Vorinstanz korrekt erkennt, würde deshalb einem Vorgreifen gleichkommen. Selbst wenn gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. supra E. II.1.2.1) zugunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen würde, dass dieser aufgrund der Reaktion der Sicherheitsmänner auf die von ihm ausgeführte Tat unmittelbar betroffen sei (vgl. R IKLIN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 54 StGB N. 14), kann die Frage letztlich offengelassen werden, da unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Reduktion der Strafe im Ergebnis nicht zur Unterschreitung der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Strafe führen würde. 4.7 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vom
25 - und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB aufgehoben wird. Dementsprechend ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage einer Überprüfung zu un- terziehen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz legte die Kosten für das Vorver- fahren und das erstinstanzliche Verfahren insgesamt auf den Betrag von Fr. 2'500.00 fest, was vorliegend nicht zu beanstanden ist, da der Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB am Ermittlungs- und Prozessaufwand nichts ändert. Die Vorinstanz band von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.00 den Betrag von Fr. 1'500.00 dem Beschuldigten über. Angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ist es angezeigt, den vom Beschuldigten aufgrund des Schuld- spruchs wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB zu tragenden Teil der Verfahrenskosten zu reduzieren. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 500.00. 5.4.2 Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte der Eidgenossenschaft für die Entschä- digung seiner amtlichen Verteidigung für deren Leistungen im erstinstanzlichen Verfahren im Betrag von Fr. 9'267.20 (inkl. MWST) im Umfang von Fr. 1'853.45 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
26 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 1, erster Spiegelstrich (Schuldspruch wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB) und Dispositiv-Ziffer 3 (Verweis allfälliger Zivilforderungen auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Berufungsentscheid
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Ömer Keskin
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 15. Juli 2022