Urteil vom 1. Dezember 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin
Gegenstand
Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer krimi- nellen Organisation (Art. 260 ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 bis StGB)
Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschluss- berufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2021.9
Ziff. 1 StGB in Syrien begangen zu haben. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Für die Verfolgung des angeklagten Delikts der Gewaltdarstellungen bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 13. Mai 2019 (BA pag. 01-01-0012 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. E. A.5). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit in der Besetzung mit
Ziff. 1 aStGB werden dem Beschuldigten Tathandlungen vorgeworfen, welche er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 260 ter Ziff. 1 aStGB in der Ge- setzesversion, welche zum fraglichen Tatzeitpunkt in Kraft war (in Kraft bis 30. Juni 2021), und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz sich hinsichtlich des Straf- rahmens nicht unterscheiden. Er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Frei- heitsstrafe bis zu 5 Jahren. Entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnis sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach der im Zeitpunkt deren mutmasslichen Begehung geltende und bis zum 30. Juni 2021 beachtliche Fassung der Bestimmung von Art. 260 ter
Ziff. 1 aStGB zum Tatbestand der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 1.6.2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; E NGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 ter StGB N. 30).
12 - angelegte Struktur aufgewiesen, welche aber gerade eben als zentrales Element gegeben sein müsste, um überhaupt eine kriminelle Organisation gemäss dem Strafgesetz darzustellen. Die Vorinstanz habe nunmehr in ihrem Urteil mit Bezug zum Anklageprinzip ausgeführt, es sei entscheidend, dass der Beschuldigte ge- nau wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Gleichzeitig habe sie aber fest- gehalten, der Anklage sei «implizit» zu entnehmen, dass es sich bei der «JAMWA» ebenfalls um eine kriminelle Organisation gehandelt hätte, weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristi- schen Voraussetzungen nun offenbar doch erübrige. Die entsprechende Erwä- gung der Vorinstanz sei schlicht nicht schlüssig und stehe in einem offensichtli- chen Widerspruch zu ihrem eigenen Rückweisungsbeschluss. Nachdem also auch die Anklageschrift vom 18. November 2019 kein einziges Wort über die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der «JAMWA» verliere, genüge sie den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 22 ff. [CAR pag. 7.300.082 ff.]). 4.2.2 Ferner liess der Beschuldigte vortragen, dass nach der diesbezüglich gefestigten und klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem zu prüfen gewesen wäre, ob die «JAMWA» im Zeitpunkt der angeblichen Beteiligung überhaupt als terroristisch einzustufen gewesen sei. Aufgrund der Anklageumschreibungen bleibe dies indes gänzlich unklar. Auch den Akten würden sich hierzu keine ent- sprechenden Informationen entnehmen lassen. Die Vorinstanz sei diesem offen- sichtlichen und unlösbaren Mangel in der Folge dann ausgewichen, indem sie erwogen habe, dass sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisa- tionen charakteristischen Voraussetzungen erübrige. Dies gehe indes nicht an und zeige, wie willkürlich der vorinstanzliche Entscheid sei. Alsdann würden vor- liegend konkrete Angaben zu allfälligen schweren Anschlägen oder anderen Operationen im fraglichen Zeitraum fehlen. Angesichts der mangelnden Tatsa- chengrundlagen in der Anklageschrift könne somit schlichtweg nicht erstellt wer- den, ob die «JAMWA» im vorliegend massgeblichen Zeitraum überhaupt an ver- brecherischen Aktivitäten beteiligt bzw. terroristisch tätig gewesen sei. Entspre- chend könne auch nicht erstellt werden, inwiefern der Beschuldigte im Hinblick auf diese nicht erwähnte, verbrecherische Zweckverfolgung der «JAMWA» Akti- vitäten entfaltet hätte (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 28 ff. [CAR pag. 7.300.085 f.]). 4.2.3 Weiter liess der Beschuldigte ins Feld führen, dass die Anklage keine Angaben darüber enthalte, ob bzw. wie der Beschuldigte in irgendeiner Form funktional in die «JAMWA» bzw. den IS eingegliedert gewesen wäre. Die Anklageschrift schweige sich sowohl darüber aus, welche Verbrechen die «JAMWA» verfolge bzw. ausgeübt haben solle, als auch darüber, wie der Beschuldigte die «JAMWA» bzw. den IS konkret gezielt und systematisch unterstützt haben solle. Folglich würden auch diese Ausführungen in der Anklage nicht ausreichen, um
13 - eine Beteiligung des Beschuldigten an einer kriminellen Organisation in rechts- genügender Form annehmen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, der Anklage sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte von Mitte November 2013 bis
14 - sie für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erhe- ben können, was sie aber indes gerade nicht getan habe. Folglich komme die Tatvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB vor- liegend von vornherein nicht in Frage. Eine Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sei somit ausgeschlossen, zumal das Gericht an den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gebunden sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 36 ff. [CAR pag. 7.300.088 ff.]). Im Übrigen werde eine solche Betei- ligung von der Bundesanwaltschaft nicht mittels Tatsachenbehauptungen darge- legt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 42 [CAR pag. 7.300.091]). Denselben Schluss zieht der Beschuldigte im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.3 be- treffend Verbreitung von Propaganda (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 297 ff. [CAR pag. 7.300.208]) 4.2.5 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 betreffend Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung wiederum sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips rügen, da die Anklageschrift keine Angaben enthalten würde, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hin- wirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte. Aus der Anklage gehe nicht hervor, woraus sich konkret ergeben solle, dass die beiden Projekte «KKK.» und «EE.» zum Ziel gehabt hätten, auf propagandistische Weise die Ideologie des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen zu verbreiten. Es werde ausserdem nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe Personen überredet, unter Druck gesetzt oder gar gezwungen, ihnen die Ideologie des IS eingetrichtert oder auf andere Art und Weise hingewirkt, damit deren Willen gefördert worden wäre, in das Ge- biet des IS zu reisen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 205 ff. [CAR pag. 7.300.163 ff.]). 4.3 Was die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei der «JAMWA» eine kriminelle Organisation im Sinne des Gesetzes handle und ob diese Grup- pierung terroristisch sei bzw. gehandelt habe, betrifft, ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass die Anklage mit hinreichender Klarheit umschreibt, dass die «JAMWA» eine Teilorganisation der damaligen kriminellen Organisation ISIG ge- wesen sei. Es wird dargelegt, dass die Gruppierung ein zum ISIG zugehöriger Kampfverband gewesen sein soll. Ebenso wird der historische Kontext in zeitli- cher, personeller und sachlicher Hinsicht erläutert: Es werden nicht nur die ein- zelnen Entwicklungsstufen bis zur Gründung des IS dargestellt, sondern insbe- sondere auch das im anklagerelevanten Zeitraum bestehende Verhältnis zwi- schen der «JAMWA» und dem von Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Bagh- dadi) angeführten ISIG beschrieben (TPF pag. 42.100.009 ff.). Es ist der Vo- rinstanz zuzustimmen, dass aus der Anklageschrift nicht nur implizit, sondern ausdrücklich hervorgeht, dass mit der dargelegten Einbindung der «JAMWA» in die Strukturen des ISIG, des Vorgängers des IS, die «JAMWA» eine Organisation
15 - im Stile des ISIG bzw. IS geworden sei bzw. in derselben Art wie diese handle. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt(e) es sich beim IS sowie ISIG um kriminelle Organisationen (BGE 142 IV 175 E. 5.8), weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen erübrigte. Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass Angaben darüber fehlen würden, wie er die «JAMWA» bzw. den IS konkret ge- zielt und systematisch unterstützt habe, lässt der Anklage entnehmen, dass er von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet habe. Die zu beurteilenden Tatbeiträge gehen aus der Anklage demnach klar hervor. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Im Zusammenhang mit seinem Einwand, die Bundesanwaltschaft habe die Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nicht angeklagt, gilt es schliesslich festzuhalten, dass die Anklageschrift im Wortlaut teilweise unpräzis erscheint. Dies gilt zwar auch für die Bezeichnung der Bestimmung, welche gemäss Bun- desanwaltschaft durch das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten des Be- schuldigten erfüllt sei. Doch zieht die Bundesanwaltschaft im vom Beschuldigten gerügten Ziffer 1.1.2.2.2 der Anklageschrift hinsichtlich der Rekrutierung bzw. Anwerbung von Personen für den IS sowie Ziffer 1.1.2.2.3 betreffend Verbreitung von Propaganda ausdrücklich den Schluss, dass der Beschuldigte mit den zuvor beschriebenen Tathandlungen beabsichtigt habe, die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI und ISIG) zu unterstützen. Dem Beschuldigten erlaubt die durch die Bundesanwaltschaft vor- genommene rechtliche Einordnung in ihrer Anklageschrift, an die das Gericht im Sinne von Art. 350 Abs. 1 StPO im Übrigen nicht gebunden ist, trotz der teilweise unpräzisen Begriffsverwendungen und der allgemein belassenen Bezeichnung der aus der Sicht der Bundesanwaltschaft einschlägigen Straftatbestände zu er- sehen, was ihm konkret vorgeworfen wird und wie das ihm vorgeworfene Verhal- ten strafrechtlich eingeordnet werden könnte, zumal es in diesem Zusammen- hang ebenfalls herauszustreichen gilt, dass es sich bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB um die mildere Tat- bestandsvariante handelt, deren Würdigung weitestgehend die Überprüfung der- selben Sachverhaltselemente erfordert. Damit genügt die Anklageschrift auch in dieser Hinsicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den diesbe- züglich einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und das Gericht ist im Hinblick auf beide, in Art. 260 ter Zif f. 1 aStGB aufgeführten Tatbestandsvarianten gültig befasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). 4.4 Sofern der Beschuldigte geltend macht, die Anklageschrift würde keine Angaben enthalten, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte, ist im Sinne der diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Er-
16 - wägungen hervorzuheben, dass die Anklageschrift darlegt, beide in der Verant- wortung des Beschuldigten geführten Projekte «EE.» und «KKK.» hätten das Ziel gehabt, auf propagandistische Weise die salafistische Ideologie des IS zu ver- breiten, wobei die Projekte in enger sachlicher und personeller Beziehung ge- standen und bloss Mittel zum Zweck gewesen seien. Der Anklagschrift sind ebenfalls die Mittel, der sich der Beschuldigte bedient haben soll, beschrieben (Chatgruppen mit dem Thema der radikal-islamischen Glaubenslehre des «wah- ren Manhaj»; Audiobotschaften mit IS-Gedankengut; Anweisungen des Beschul- digten [z.B. die Flagge des IS zu benutzen]). Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten dem Beschul- digten vorgeworfen werden und wie sich der «modus operandi» gestaltet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf des Anwerbens bzw. Rekrutierens von fünf Personen für den IS genügt demzu- folge den Erfordernissen des Akkusationsprinzips. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
17 - ihn betastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die im getrennten Verfahren einvernommene Person zu stellen. Entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz seien die Aussagen von N. folglich nicht zulasten des Beschuldigten ver- wertbar, da das Konfrontationsrecht unbestrittenermassen nie gewährt worden sei. 5.1.1.2 Nicht verwertbar seien jedoch auch die Aussagen, welche Q. und M. am 29. De- zember 2014 bei der Bundeskriminalpolizei zu Protokoll gegeben hätten. Diese Personen seien zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in An- wesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung befragt worden. Sie hätten ihre früher bei der Polizei getätigten Aussagen gerade eben nicht bestätigt. Es seien im betreffenden Zeitpunkt somit keine belastenden Aussagen mehr gegen den Beschuldigten vorgelegen, sodass dieser keinen Anlass bzw. keine hinrei- chende Gelegenheit gehabt habe, diese in Zweifel zu ziehen. Die einzigen Be- lastungen, welche die beiden Personen bestätigten, seien auf die unzulässigen Vorhalte durch den Vorsitzenden der Vorinstanz erfolgt. Entsprechend sei dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nur in formeller, nicht aber in materi- eller Hinsicht Genüge getan worden, weshalb auch die Aussagen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 nicht verwertbar seien. 5.1.1.3 Die Vorinstanz habe alsdann zwar zurecht festgehalten, dass die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Aus- kunftsperson in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefun- den hätten. Ihre Schlussfolgerung, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das nachträglich gewährte Konfrontationsrecht geheilt worden wäre, nach- dem die genannten Personen auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hätten, widerspreche hingegen der bundesgerichtlichen Recht- sprechung. Das Bundesgericht habe in einem jüngeren Entscheid zum wieder- holten Male klargestellt, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teil- nahme des Beschuldigten einer Wiederholung dieser Beweiserhebung zwar nicht entgegenstehe. Wenn die Einvernahme aber wiederholt bzw. zu einem spä- teren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werde, dürfe die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zu- rückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Vielmehr seien Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson seien folglich nicht verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen. Die Vo- rinstanz habe folglich zu Unrecht auf die unverwertbaren Einvernahmen abge- stellt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 44 ff. [CAR pag. 7.300.092 ff.]).
18 - 5.1.2 Sofern es um Befragungen im selben Verfahren geht, gilt es im Hinblick auf die Teilnahmerechte des Beschuldigten zwischen originär polizeilichen Befragungen und von den Strafbehörden durchgeführte Einvernahmen zu unterscheiden. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei originär polizeili- chen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei dahingegen Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwalt- schaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teil- nahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Spezifisch zur Regelung nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten die Staatsanwaltschaft – ähn- lich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöf- fentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschul- digte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch kei- nen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Auf die Teil- nahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Ver- teidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschul- digte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.1.3 In Bezug auf das Teilnahmerecht eines Beschuldigten an Beweiserhebungen, insbesondere an Einvernahmen, welche in einem engen Sachzusammenhang
19 - stehenden, aber gesonderten Strafverfahren erfolgen, gilt es Folgendes festzu- halten: 5.1.3.1 Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Ge- richte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschränkung der Teilnahme- rechte auf die Parteien war bereits im Vorentwurf vom Juni 2001 zu einer Schwei- zerischen Strafprozessordnung (Art. 158 und 159 VE-StPO) und im Entwurf vom
20 - Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wonach ein Beschuldigter Anspruch darauf hat, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen, setzt die Verwertbarkeit von in fremden Ver- fahren erfolgten Aussagen voraus, dass dem Beschuldigten während des Ver- fahrens zumindest einmal das Konfrontationsrecht und ihm daher die angemes- sene und hinreichende Möglichkeit zu gewähren ist, die ihn belastenden Aussa- gen in Zweifel zu ziehen und den ihn im anderen Verfahren als Zeuge oder Aus- kunftsperson befragten Personen Fragen zu stellen. 5.1.4 Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch die Bestim- mung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Zum einen setzt dies in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich die Gelegenheit er- hält, an der Einvernahme der befragten Person gegenwärtig zu sein, um ihr un- mittelbar Fragen stellen zu können. Zum anderen ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschul- digten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweis- erhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussa- gen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesen- heit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestäti- gung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). In diesem Fall unterliegen die
21 - früheren Aussagen mangels effektiver Gewährung des Konfrontationsrechts ei- nem Beweisverbot (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.). Macht anlässlich der Wiederho- lung einer Einvernahme eine Auskunftsperson von ihrem Schweigerecht oder ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf gemäss Recht- sprechung des EGMR, welche vom Bundesgericht Unterstützung zu finden scheint, in einer solchen Situation nicht auf die frühere Aussage der Auskunfts- person bzw. des Zeugen abgestellt werden, wenn sie das einzige oder aus- schlaggebende Beweismittel ist (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Serie A, Band 110, Ziff. 33 sowie i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Serie A, Band 203, Ziff. 30; BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Das Fragerecht ist dem Beschul- digten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen, wobei es nach allge- meiner Auffassung genügt, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.). 5.1.5 Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bun- desgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befra- gen, dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b). Aus Art. 147 Abs. 2 StPO geht implizit hervor, dass eine Partei ihre Teil- nahmerechte bzw. die beschuldigte Person ihr Konfrontationsrecht geltend ma- chen kann. Aus dieser Bestimmung lässt sich allgemein ableiten, dass die Par- teien über Ihre Teilnahmerechte verfügen können. Auf die Teilnahme resp. Kon- frontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschwei- gend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die be- schuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende An- träge zu stellen. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtspre- chung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Ob ein Antrag auf Befra- gung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.). 5.1.6 Bei der Frage, ob eine Beschränkung des Konfrontationsrechts das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair erscheinen lässt, prüft der EGMR anhand folgender drei kumulativer Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21
22 - vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4 m.w.H.): 1. Die Abweichung von der optimalen Kon- frontationsgelegenheit muss sachlich begründet sein. Der Grund für das Unter- bleiben bzw. die Einschränkung der Konfrontation darf insbesondere kein Ver- säumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde darstellen. 2. Die Beschränkung muss durch das Verfahren kompensiert werden. Es müssen alle realisierbaren Massnahmen getroffen werden, um diese auszugleichen. 3. Dem streitigen Zeugnis darf grundsätzlich keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen (sog. «sole or decisive»-Prüfung). Letzteres Kriterium wurde in der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts relativiert (S CHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 34 m.w.H.). Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismit- tels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 5.1.7 Hinsichtlich des Teilnahmerechts in Bezug auf die vom Beschuldigten gerügten Einvernahmen gilt es im Gegensatz zur Vorinstanz, welche lediglich darauf ach- tete, ob eine Einvernahme polizeilich oder auf Geheiss der Strafbehörden erfolgt ist, zwischen den Befragungen, welche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgeführt wurden, und solchen, welche ausserhalb des Verfahrens erhoben wurden, zu unterscheiden. Dementsprechend ist hinsichtlich des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten bezüglich der von ihm gerügten Einver- nahmen unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen Folgendes festzuhalten: 5.1.7.1 Die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einver- nahme von M. vom 11. März 2015 als Auskunftsperson (BA pag. 12-01-0003 ff.) wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geführt. Diese Befragung erfolgte relativ früh in der Strafuntersuchung, welche gegen den Beschuldigten am 12. Februar 2015 eröffnet wurde (BA pag. 01-01-0001 f.). Zwar ist auf dem Ermittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Polizei unter Hinweis auf Art. 312 Abs. 2 StPO vermerkt, dass bei dieser Einvernahme die Verfahrensbeteilig- ten die Verfahrensrechte hätten, die ihnen bei Einvernahmen durch die Bundes- anwaltschaft zukommen. Doch kann aus den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte oder seine Verteidigung an diese Einvernahme vorgela- den wurden. Entsprechend waren weder der Beschuldigte noch seine Verteidi- gung an der besagten Einvernahme zugegen (BA pag. 12-01-0003). Die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten wurde mithin über ein Jahr später, am 1. April 2016, durchgeführt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Nach der Praxis des Bundes- gerichtes bestand bis zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten noch kein ab- soluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
23 - Unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte und des Zeitpunkts, in wel- chem die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einvernahme von M. vom 11. März 2015 durchgeführt wurde, ist ersichtlich, dass die diesbezügliche Offenlegung des Verfahrensstands aufgrund noch nicht er- folgter Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben war. Die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ist deshalb nicht zu beanstanden. Ge- mäss der Vorinstanz wurde M. anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen, um dem Beschuldigten die Wahrnehmung seines Konfrontationsrechts im Hin- blick auf deren Einvernahme vom 11. März 2015 als Auskunftsperson zu gewäh- ren. Indessen fällt bei der Durchsicht dieser Einvernahme im Rahmen der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung auf, dass die Vorinstanz auf eine Fragetechnik zurückgreift, welche sich im Grenzbereich des Zulässigen einordnen lässt. Dies betrifft insbesondere die wiederkehrende Frage an M., ob sie ihre in der zuvor durchgeführten Einvernahme getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Dennoch kann vorliegend die Frage, ob mit der Einvernahme M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweist sich doch deren Einvernahme vom 11. März 2015 – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als nicht entscheidrelevant. 5.1.7.2 Die Einvernahmen von Q., M. und N. vom 29. Dezember 2014 (BA pag. 05-01- 0005 ff.; 05-01-0017 ff.; 05-01-0027 ff.) als Auskunftspersonen wurden im Rah- men des Strafverfahrens gegen das Geschwisterpaar D. und C. durchgeführt. Da diese Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren erfolgten, kam dem Be- schuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Parteistellung in jenem Verfahren keine Teilnahmerechte zu. Entgegen den vo- rinstanzlichen Ausführungen gilt dasselbe für die Einvernahme von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson. Diese er- folgte ebenfalls im Strafverfahren gegen das Geschwisterpaar D. und C., in wel- cher der Beschuldigte keine Parteistellung innehat und somit keine Teilnahme- rechte ausüben kann (TPF pag. 42.262.1.042, Ordner 26, act. 13/2 [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich inkl. Vorakten]). Hinsichtlich der Einvernahme von N. vom 29. Dezember 2014 als Auskunftsperson gilt es zunächst festzustel- len, dass der Beschuldigte zwar rügt, ihm sei das Konfrontationsrecht nicht ge- währt worden, ohne aber selber im vorliegenden Verfahren einen entsprechen- den Beweisantrag zu stellen. Entsprechend ist in Bezug auf diese Einvernahme im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Ver- zicht des Beschuldigten auf sein Recht auf Konfrontation auszugehen. Wie zuvor im Falle der Einvernahme von M. vom 11. März 2015 (vgl. vorangehende Erwä- gung) fällt auch mit Blick auf die Einvernahme von M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenigen von Q. vom 29. Dezember 2014 bzw. vom 3. November 2015 auf, dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Befragungen wiederum auf dieselbe, in der vorangehenden Erwägung beschriebene Fragetechnik zurückgreift, welche
24 - sich an der Grenze des Zulässigen bewegt. Nämlich betrifft dies die Frage an die jeweilige befragte Person, ob sie ihre in den zuvor durchgeführten Einvernahmen getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Wie zuvor kann aber auch vorliegend die Frage, ob mit den Einvernahmen von Q. und M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht in hinreichen- der Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweisen sich doch die Ein- vernahmen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenige von Q. vom
25 - stellen. Zudem hätten sowohl die deutschen als auch die österreichischen Be- hörden in den betreffenden Strafverfahren den sachverständigen Islamwissen- schaftler, Dr. Guido Steinberg, in der Folge noch detailliert vor Schranken ge- richtlich befragen lassen. Auch dies wäre vorliegend ohne weiteres eine durch- führbare Option gewesen. Eine weitere Möglichkeit wäre auch nach wie vor, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, bei welchem die vorliegenden konkreten Umstände berücksichtigt werden könnten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe damit fest, dass eine Teilnahme der Parteien an dieser Beweiserhebung ohne weiteres möglich gewesen wäre und weiterhin sei. 5.2.1.2 Dem Beschuldigten sei nie Gelegenheit gegeben worden, zuhanden der ersuch- ten deutschen Behörden sowie den von ihnen beigezogenen Gutachtern im Nachhinein (schriftliche) Ergänzungsfragen stellen zu können. Demzufolge sei der gesetzliche Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO in gravierender Weise verletzt worden. Die entsprechenden im Ausland erhobenen Beweise (also nicht nur die Gutachten, sondern auch die sich darauf abstützenden Urteile und weiteren Dokumente) dürften somit im vor- liegenden Verfahren nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Es handle sich um ein sog. striktes Verwertungsverbot, mithin sei in einem solchen Fall eine allfällige Relativierung durch Interessenabwägung von Vornherein nicht möglich. 5.2.2 Unter Beweiserhebung im weiteren Sinne ist die Gewinnung neuer Beweise oder die Sicherstellung eines bestehen Beweismittels zu verstehen. Dieses Verständ- nis ist auch Beweiserhebungen im Ausland gemäss Art. 148 StPO zugrunde zu legen. Dieser Schluss ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Art. 139 Abs. 1 StPO aus den folgenden, auf der Materialienlektüre sowie der Beschrei- bungen der Lehre gründenden Überlegungen: Werden Beweise im Rahmen ei- nes Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Par- teien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Ein- gang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Beweise, die in Verlet- zung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Par- tei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Gemäss der Botschaft zur StPO ist der in Art. 147 sowie Art. 148 StPO verwendete Begrifflichkeit der Beweiserhebung als Beweisabnahme zu verstehen, worunter insbesondere die Einvernahme, der Au- genschein oder auch eine Tatrekonstruktion fallen (Botschaft vom 7. Februar 2006 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1187). Nach B OMMER sei unter dem Begriff der Beweiserhebungen der Vorgang der Gewin- nung von Informationen für das Verfahren zu verstehen. Er führt aus, dass es
26 - sich um Beweise handle, deren Gestalt noch nicht bestimmt sei, sondern im Be- griff seien, ihre definitive Form anzunehmen. Schliesslich stimmt er dem der Bot- schaft zugrunde gelegten Verständnis zu, dass es sich bei der Beweiserhebung um Beweisabnahme handle (B OMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6, S. 197 f.). Ge- mäss W OHLERS handle es sich um den Akt der Beweisgewinnung (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 139 StPO N. 4). Im Ergebnis gilt es fest- zuhalten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO auf die Beweisgewinnung im Ausland ab- zielt, anlässlich deren die Teilnahmerechte eines Beschuldigten zu wahren sind. 5.2.3 Vorliegend verkennt der Beschuldigte mit seiner Argumentation, dass im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2017 keine Beweise erhoben worden sind, an deren Abnahme er im Sinne von Art. 148 StPO teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Die Bundesanwaltschaft ersuchte mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 29. Mai 2017 die deutschen Behörden insbesondere auch um die Zustellung von (vorbestehenden) Analyseberichten und von weite- ren sachdienlichen Akten und Beweismitteln über im Zeitraum ab Herbst 2013 in Haritan, Syrien, aktiven terroristische Gruppierungen, namentlich über «JAMWA», sowie deren Beziehungen zum Islamischen Staat bzw. dessen Vor- läufergruppe (BA pag. 18-01-01-0327 ff.). Die von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassen unter anderem die vom Beschuldig- ten gerügten Gutachten von Dr. Guido Steinberg. Zeitlich erfolgten diese, bevor die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen bei den deutschen Behörden einreichte, und ergingen auch nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Dasselbe gilt für die Gutachten von Dr. Guido Steinberg, welche von österreichi- schen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind. Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2015 beantragte die Bundesanwaltschaft die Übermittlung von Doku- menten zu Kontakten zwischen L. und dem Beschuldigten und zu Erkenntnissen aus technischen Überwachungen (BA pag. 18-01-03-0007). Daraufhin sandten die österreichischen Behörden unter anderem Gutachten von Dr. Guido Stein- berg zu. Zwar wurden diese teilweise erstellt, nachdem die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen eingereicht hatte (BA pag. 18-01-03-0014). Diese wur- den allerdings nicht im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwalt- schaft erstattet. Demnach erfolgte aufgrund der Rechtshilfeersuchen der Bun- desanwaltschaft keine Beweisabnahme im Ausland im Sinne von Art. 148 StPO, an welcher der Beschuldigte ein Teilnahmerecht gehabt hätte, sondern vielmehr ein grenzüberschreitender Beizug von Akten, zu deren Inhalt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in hinreichender Weise Stellung nehmen konnte. Es ist der Vorinstanz demnach im Ergebnis beizupflichten, dass die vom Beschul- digten angefochtenen Gutachten von Dr. Guido Steinberg vorliegend verwertbar sind.
27 -
Ziff. 1 aStGB gelangte die Vorinstanz zu den nachfolgenden Erkenntnissen: 1.1.2.1 Hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1.2.2.1 im Zusammenhang mit der dem Be- schuldigten Syrienreise erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Beweislage für erwiesen, dass sich der Beschuldigte vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Syrien in einem vom ISIG – und damit einer Vorgängeror-
29 - ganisation des IS – kontrollierten Herrschaftsgebiet aufgehalten habe. Insbeson- dere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) habe der ISIG und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz verfügt und seien zu dieser Zeit bemüht gewesen, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen. Zahl- reiche Beweise und gewichtige Indizien würden dafürsprechen, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit hoher Wahr- scheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten habe, deren lokaler Schwer- punkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befunden habe. Gemäss der Vorinstanz sei die nach den eigenen Anga- ben humanitäre Natur seiner Reise lediglich vorgeschoben. Es erscheine auch plausibel, dass er sich weder in den Kampfverband «JAMWA» noch in den ISIG eingliedern gewollt habe, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verlassen habe. Ein faktischer Anschluss bzw. eine funk- tionelle Eingliederung bzw. Beteiligung an einer dieser Organisationen sei jeden- falls nicht nachgewiesen. Beweismässig sei aber dennoch erstellt, dass der Be- schuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vorgängerorganisation des späteren IS, unterstützt und dadurch das Potential dieser terroristischen Organi- sation aktiv gestärkt habe. In subjektiver Hinsicht würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte radikalisiert sei und sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS identifiziert habe. Er sei sich bewusst gewesen, dass er im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo ISIG bzw. «JAMWA», d.h. Vorgängerorganisa- tion des späteren IS, faktisch unterstützt habe. Durch seinen Aufenthalt in Syrien während drei Wochen habe er die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert. 1.1.2.2 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 im Zusammenhang mit der Anwer- bung von Personen für den IS sah es die Vorinstanz als erstellt, dass das Koran- verteilungsprojekt «KKK.» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mit- glieder und/oder Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Or- ganisationen ISIG/IS gedient hätten. Mindestens vier Personen habe er nach- weislich für den IS anwerben (D., JJ.) bzw. rekrutieren (FF., LLL.) können. Alle Genannten hätten sich nach Syrien zum IS begeben; mutmasslich habe jeder der vier Personen aktiv für den IS gekämpft. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen habe der Beschuldigte die terroristische Orga- nisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch habe er das Potential dieser terro- ristischen Organisation gestärkt. Es liege vollendete Tatbegehung vor. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei damit erfüllt.
30 - 1.1.2.3 Die Vorinstanz erachtete bezüglich des Anklagepunkts 1.1.2.2.3 im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten zu Last gelegten Verbreitung von Propaganda, die darauf abgezielt habe, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswertes Ziel für alle Muslime darzustellen, sechs der 13 auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten und inkriminierten Dateien als deliktisch relevant. Diese Dateien und Bilder seien gemäss Vorinstanz als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Sie seien geeignet gewesen, die Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden des Propagandamaterials an Dritte habe der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbrecherischen Potentials der terroristischen Organisation bewirkt und habe eben durch deren Verbreitung diesen Zweck verfolgt. Gleichzeitig habe er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit verschafft und habe in Kauf genommen, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden, womit er mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck gefördert habe. 1.1.2.4 Aufgrund der aufgeführten Überlegungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien), 1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig. 1.1.3 Diesen Schlussfolgerungen stimmt der Beschuldigte nicht zu. Mit seiner Beru- fung verlangt er zusammengefasst einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunk- ten. Ebenfalls nicht einverstanden ist die Bundesanwaltschaft. In ihrer Anschluss- berufung stellt sie sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Beschul- digte im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz sich am IS bzw. an einer ihrer Vorgängerorganisationen beteiligt habe, und begehrt dementspre- chend dessen Bestrafung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Beteiligung an (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) bzw. Unter- stützung (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) einer kriminellen Organisation vorweist, werden die Elemente beider Tatbestände vorliegend gemeinsam behandelt. 1.2 Tatbestandselemente (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB) 1.2.1 Gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle
31 - Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. 1.2.2 Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von min- destens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaf- fen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder un- ter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professi- onalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organi- sation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch ver- brecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbreche- rische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Bege- hung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1). Als Gewaltverbrechen kommen insbesondere mit Zuchthaus bedrohte Delikte gegen Leib und Leben sowie gemeingefährliche Verbrechen des 7. Titels, wie Brand- stiftung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277, 300 [hiernach: Botschaft]). Neben den explizit im Gesetz ge- nannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung erge- ben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organi- sation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitstei- lung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitstei- ligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft, BBl 1993 III 277, 297). Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Be- griff der kriminellen Organisation insbesondere hochgefährliche terroristische Or- ganisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der ISI, dessen Nachfolgeorganisation ISIG und der IS sind vom Gesetzgeber und in der Folge auch vom Bundesgericht als kriminelle Organisationen im Sinne des Tat- bestandes eingestuft worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom
StGB N. 7). 1.2.3 Die Tathandlung der Beteiligung setzt voraus, dass sich der Täter in die kriminelle Organisation funktionell eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig wird (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter
StGB N. 12). Bei der Beteiligungsvariante wird die Mitgliedschaft in einer krimi- nellen Organisation vorausgesetzt (P AJAROLA/OEHEN/THOMMEN, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 260 ter StGB N. 380, 427). Die einzelnen Aktivitäten des Beteiligten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter
StGB N. 12). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Orga- nisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereit- stellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen etc.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann infor- meller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 12). Die Aktivitäten des Beteiligten müssen aber für die ver- brecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich sein. Die Wesentlichkeit des Handelns einer Person ist vom Richter im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermessen. Dabei wird ein einzelner, wenn auch ent- scheidender Beitrag nicht genügen, den Tatbestand der Beteiligung zu erfüllen. Beteiligung (ebenso Unterstützung) ist stets Täterschaft und schliesst Gehilfen- schaft oder Anstiftung zur Beteiligung aus (E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 12). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Bundesgericht mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unter- stützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen ist. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis angehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260 ter aStGB beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 12). Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den stän- digen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähn- liche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Konkret heisst das, dass nebst einer «hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder» ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfän-
33 - ger besteht, die fanatisiert sind, und daher im Rahmen der Zielsetzung der Orga- nisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Be- darf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischer Anreize, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.2.4 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3). Als Unterstützer kommen nur Nicht- Mitglieder in Frage, die für die Organisation handeln (P AJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 426 f.). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zur legalen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (P AJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 427; ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 260 ter StGB N. 159; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 13; vgl. Botschaft, BBl 1993 III 277, 301). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Für die Unterstützung nach Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist indessen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.2.4). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Die Rekrutierung von neuen Anhängern für den IS durch ein Nicht- Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1, ENGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 13).
34 - 1.2.5 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14; FORSTER, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivität) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (P AJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (T RECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260 ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260 ter StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.4). 1.2.6 Der Tatbestand von Art. 260 ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260 ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom
36 - 18-01-01-0726; -0835). Administrativ bildete Haritan einen Teil des «Mount Simeon District» des «Aleppo Governorate». Al-Shishani hatte sich ebenfalls in Haritan einquartiert. Das Ziel dieser Vereinigung – die Errichtung eines weltumspannenden Kalifats – suchte sie im Wege des militärischen Kampfs dadurch zu erreichen, dass sie nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges auf Seiten der Assad-Gegner agierte. Al-Shishani leistete am 21. November 2013 den für sich und die «JAMWA»-Angehörigen massgeblichen Treueeid gegenüber dem damaligen ISIG-Führer al-Baghdadi und bewirkte dadurch (formell) den Anschluss an diese grössere Organisation. Dieses Ereignis war aber nur der Abschluss eines Prozesses, der bereits im Frühjahr 2013 begonnen hatte. Dies belegt u.a. eine Videobotschaft des Emirs der Gruppierung «Junud ash-Sham», BB., in welcher er von einem Anschluss im Mai/Juni 2013 von Abu Omar al-Shishani an den ISIG spricht. Damit waren fortan die Vorgaben und Anweisungen der ISIG-Führung auch für die Kämpfer der «JAMWA» bindend, die damit in die übergreifenden Strukturen des ISIG eingegliedert wurden. Zu diesen Kämpfern zählten auch diejenigen der zumindest von August bis November 2013 in Haritan bei Aleppo stationierten Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo) (BA pag. 10-01-0427; BA pag. 10-01-1338 f. sowie 1344; BA pag. 18-01-01-0578-0580; BA pag. 18-01-01-0910-0923; BA pag. 18- 01-01-1064, 1071; BA pag.10-01-1184 f.). Diesbezüglich bringt der Beschuldigte mit Blick auf die von ihm aufgeworfenen Vorfragen vor, dass sich die Lage im Gebiet um Haritan mit der Präsenz verschiedener Gruppierungen diffus dargestellt habe und dass es nicht geklärt sei, dass die «JAMWA» die faktische Kontrolle über das Gebiet ausgeübt habe. Die Frage, welche Gruppierung die faktische Kontrolle über das betreffende Gebiet im fraglichen Tatzeitraum ausübte, erscheint im Hinblick auf die Würdigung des Sachverhalts irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, dass es erstellt ist, dass die «JAMWA» im umkämpften Gebiet um Haritan militärisch präsent und aktiv war, wenn insbesondere berücksichtigt wird, dass die aktive Teilnahme an Kampfhandlungen für Jihadfreiwillige gerade eine der Hauptmotivationen für ihre Reise darstellt (vgl. infra E. II.1.5.1.15; spezifisch im Hinblick auf den Beschuldigten TPF pag. 42.731.011 ff. bzw. infra E. II.1.4.7). Es ist der Vorinstanz im Lichte der vorangehenden Feststellungen beizupflichten, dass die «JAMWA» ab Mai/Juni 2013 de facto und organisatorisch in den ISIG eingegliedert und somit ab Mitte 2013 Teilorganisation des ISIG und damit Teil einer Vorgängerorganisation des IS war.
37 - 1.4 Ideologische Bezugspunkte und Vernetzung mit (internationalen) Exponen- ten der salafistisch-dschihadistischen Bewegung Im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen gilt es zu ermitteln, welcher ideologischen Prägung er im anklagerelevanten Zeit- raum (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 [vom 1. September 2012 bis 26. No- vember 2014]) unterlag und welche religiöse Überzeugung er vertrat. 1.4.1 Der Beschuldigte bekannte sich zur von Ahmad al-Hazimi – einem radikal-isla- mischen Gelehrten aus Saudiarabien – begründeten Glaubenslehre des «wah- ren Manhaj» (zu Deutsch: «Der wahre Weg»). Zentrales Thema des «wahren Manhaj» ist der reine Monotheismus. Demnach ist alles zu verurteilen, was in Konkurrenz zu diesem Monotheismus steht. Der Grundgedanke der Lehre beruht darauf, dass Unwissen nicht vor dem Ausschluss aus der muslimischen Gemein- schaft schützt. Es können Gläubige (auch Muslime) aus der Gemeinschaft aus- geschlossen werden und zu Ungläubigen (zu «Kufr» bzw. «Kafir» [= Gottesleug- ner]) erklärt werden (dieser Vorgang wird «Takfir» genannt), wenn ihnen ein reli- giöses Erfordernis nicht bekannt ist. Diese Glaubenslehre fand auch beim IS res- pektive dessen Vorgängerorganisationen viele Anhänger, welche vom IS aber nunmehr verboten worden sei (BA pag. 10-01-1070 ff. sowie 10-01-1283; TPF pag. 42.731.008). 1.4.2 Die radikale Auslegung des «wahren Manhaj» wurde insbesondere auch von L. alias «L1.» vertreten, einem salafistisch-extremistischen, serbischen (Hass-)Pre- diger, welcher mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz (A) vom
39 - in Gornja Maoča (einem kleinen Dorf in den bosnischen Bergen, in welchem ab 2015 Fahnen des IS geweht haben und von dort aus Kämpfer nach Syrien in den Jihad gezogen sein sollen; vgl. BA pag. 10-01-1301 f.), als auch mittels YouTube veröffentlichten Predigten vorsätzlich Personen angestiftet zu haben, sich dem ISIS/IS anzuschliessen und an dessen Aktivitäten zu beteiligen. Am 5. Novem- ber 2015 wurde R. von einem Gericht in Bosnien und Herzegowina wegen «öf- fentlicher Anstiftung zu terroristischen Aktivitäten, Rekrutierung von Terroristen und Organisation einer terroristischen Vereinigung» zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde am 28. März 2016 in zweiter Instanz bestätigt und ist rechtskräftig (BA pag. 23-04-0088; 10-01-1294 ff.; 10-01-0589 f.; 18-01-05-286 ff. sowie -0379 ff.). Mehrmals besuchte der Beschuldigte R. in Bosnien und Her- zegowina (namentlich am 23. Juni 2013, im Oktober/November 2013 und vom 15.-18. August 2014; vgl. BA pag. 10-01-0592 sowie -1299 f.). Wie sehr der Be- schuldigte «R2.», wie er ihn nannte, verehrte, zeigen etwa folgende Feststellun- gen: Der u.a. von R. im Februar 2013 in einem Hotel in ZZZ. gehaltene Vortrag mit dem Thema «[Titel]» wollte der Beschuldigte übersetzen lassen (BA pag. 10- 01-1093). Anfangs Juni 2013 befand sich R. in der Schweiz, besuchte den Be- schuldigten sowie dessen Umfeld und predigte mehrfach. Eine Predigt von R. befand sich auch auf einer beim Beschuldigten sichergestellten Audioaufnahme (BA pag. 10-01-1088 f.). Dabei war dem Beschuldigten bewusst, dass die Vor- träge und Predigten von R. heikel gewesen sein mussten, denn er war offensicht- lich darauf bedacht, die Zuhörerschaft auf Eingeweihte zu reduzieren, und sandte deshalb am 3. Juni 2013 über WhatsApp an mehrere Personen (darunter die späteren Syrien-Reisenden JJ. und KK.) eine Einladung mit folgendem Vermerk: «Vortrag von R2. morgen ca. 19.30h, Bosnisch/Deutsch, YY., ihr wisst wo! in sha ALLAH, Nicht weiterleiten!!!» (BA pag. 10-01-1096 sowie -1104). Auch die Ver- haftung von R. im September 2014 wurde vom Beschuldigten und seinem Umfeld thematisiert (BA pag. 10-01-1072). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung bestätigte der Beschuldigte, im fraglichen Zeitraum «mehr oder weni- ger das gleiche Gedankengut» wie R. gehabt zu haben. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass R. sich öffentlich zum IS bekannt und die Mitgliedschaft in dieser Organisation als eine Notwendigkeit für Muslime bezeichnet habe (TPF pag. 42.731.011). Weiter habe er gewusst, dass R. innerhalb von Dschihadistenkrei- sen eine Autorität in Bosnien und Herzegowina gewesen sei (TPF pag. 42.731.015). Auf einer sichergestellten Fotografie ist der Beschuldigte mit R. zu sehen; beide halten den linken ausgestreckten Zeigefinger in die Höhe (BA pag. B-10-01-03-0216). Dazu befragt, erklärte der Beschuldigte, dieses Zeichen stehe für die Einheit Gottes, den Monotheismus, und es gebe eine bestimmte Gruppe, die dieses Zeichen publik gemacht habe – der IS (TPF pag. 42.731.014). 1.4.4 Auch der radikale mazedonische Prediger HH. galt dem Beschuldigten als religi- öse Ansprechperson (BA pag. 10-01-1070). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zwar, HH. nur ein einziges Mal getroffen zu haben
40 - und auch dessen Sprache (Albanisch) nicht zu sprechen (TPF pag. 42.731.015 f.). Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass sich der Beschuldigte bereits ab Juli 2013 für HH. zu interessieren begann (BA pag. 10-01-1107). Von Bedeutung ist weiter ein fotografisch dokumentiertes Treffen vom Oktober 2014 zwischen dem Beschuldigten und HH. in der Schweiz (BA pag. 10-01-1173; B-10-01-03- 0231 f.). Der Beschuldigte erklärte, HH. habe ein Seminar in einer Moschee ge- halten (TPF pag. 42.731.016). HH. wurde in Mazedonien wegen Rekrutierungen für den Jihad in Syrien und Irak («He is considered the main recruiter for ISIS in Macedonia») zu einer Haftstrafe von 7 Jahren verurteilt (BA pag. 10-01-1298 f.). 1.4.5 Eine – zumindest in den Jahren 2013 bis Frühsommer 2014 – wichtige Bezugs- person in religiösen Fragen stellte für den Beschuldigten der aus Bosnien und Herzegowina stammende und in Deutschland lebende, radikal islamische Predi- ger LL. (alias «LL1.») dar (BA pag. 10-01-1138;10-01-1216). Der Beschuldigte bezeichnete LL. als «Sheikh», kommunizierte mit ihm via WhatsApp und be- suchte ihn regelmässig in Deutschland (BA pag. 10-01-1298 sowie -1300; ferner 10-01-1129 sowie -1134). An der am 28. September 2013 im Hotel MM. in YY. durchgeführten Benefizveranstaltung für Syrien, welche vom Beschuldigten mit- organisiert wurde, nahm LL. als Hauptreferent teil (BA pag. 10-01-1298 sowie - 1336; B-10-01-02-0124 f. [Flyer]). Bemerkenswert ist die auf Geheimhaltung be- dachte Planung dieser Veranstaltung: Da die Moschee DD. damals nicht mit ra- dikalen Themen in Verbindung gebracht werden durfte, wurde der Veranstal- tungsort im Hotel MM. in den elektronischen Medien sehr kurzfristig bekanntge- geben. Weiter waren für die radikal-islamischen Vorträge von LL. nur ausge- wählte Gäste eingeladen. Es war der Beschuldigte als Mitorganisator dieses An- lasses, der in einem längeren Chat auf diese Besonderheiten aufmerksam machte, indem er LL. am Abend des 26. September 2013 Folgendes schrieb: «Am Benefiz kannst du’s uns voll geben. Aber die mosche müssen wir gut hü- ten.» (BA pag. 10-01-1112; B-10-01-02-0134). Fotos der Veranstaltung zeigen, dass sich vor allem ein junges Publikum für den Beitrag von LL. interessierte, darunter der Ende 2014 nach Syrien zum IS ausreisende D. An der Podiums- bühne waren zudem drei Flaggen befestigt, in der Mitte jene mit dem späteren Erkennungssymbol des IS (BA pag. 10-01-1113, B-10-01-02-0139 sowie -0141). Zwischen LL. und dem Beschuldigten kam es ab Juni 2014 zum Bruch, da sich LL. zur Lehre von NN. bekannte, welcher sich in Syrien nicht dem IS anschlies- sen wollte (BA pag. 10-01-1298). Der Beschuldigte kommentierte diese Haltung NN.’s am 14. August 2014 als Katastrophe und hoffte, NN. werde die Wahrheit erkennen und sich doch noch dem IS anschliessen. In einer Sprachnachricht vom
42 - strenggläubiger Muslim (sunnitischer Ausrichtung) gewesen und der Grundlehre des «wahren Manhaj» gefolgt zu sein. Er habe sich bereits ab ca. 2011/12, d.h. noch vor seiner Reise nach Syrien (im November 2013), mit dieser radikalen Lehre befasst. Er habe das Kalifat des IS und zu Beginn auch dessen Taten gutgeheissen. Zudem räumte er ein, auch die Kampfhandlungen, Enthauptungen und Hinrichtungen des IS (damals) befürwortet zu haben (TPF pag. 42.731.007 f. sowie -012 f.; CAR pag. 7.401.032). Anlässlich einer früheren Einvernahme erklärte er, ihn habe nur der Monotheismus interessiert (BA pag. 13-01-0051). 1.4.7 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte im Anklagezeitraum zu den salafistisch-jihadistischen Autoritätspersonen und Predigern L., R., HH. und (bis im Frühsommer 2014) LL. zum Teil sehr enge Kontakte pflegte und sich insbesondere deren Einstellung, Wertekanon und Ideologie zum IS, zum Jihad sowie zur Errichtung eines weltumspannenden Kalifats zu eigen machte und inhaltlich vollumfänglich teilte. Dies geht u.a. auch aus einem SMS-Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und einem nicht näher bekannten «RR.» (mazedonischer Staatsangehöriger) vom 14. März 2013 hervor, in welcher er an seinen radikalen Überzeugungen unter Berufung auf seine religiösen Autoritäten, unter anderem R., alias «R2.» und L., alias «L1.», festhielt (BA pag. 10-01-1100 f.). Diese Unterhaltung und weitere Aussagen belegen ferner, dass er seine fanatisch geprägte Bewunderung für den IS nie in Zweifel zog, im Gegenteil: Er hiess nicht nur die Kampfhandlungen des IS gut, sondern auch dessen Gräueltaten, wie Enthauptungen und Hinrichtungen (TPF pag. 42.731.011 ff.). Im Ergebnis zeigt das beim Beschuldigten sichergestellte Beweismaterial in Form von Chats, Fotos, Videos und Gegenständen, insbesondere aus dem Jahre 2014, in seiner Gesamtheit deutlich auf, dass es sich bei ihm im Anklagezeitraum um einen glühenden Anhänger der vom IS und seinen Vorgängerorganisationen vertretenen und praktizierten radikal-salafistischen Glaubenslehre und Werteideologie handelte. Der Beschuldigte liess daneben keine anderen ideologischen Gesinnungen gelten selbst wenn diese ebenfalls radikal waren. So nannte er etwa Anhänger der (ebenfalls) terroristischen Vereinigung «Jabhat Al- Nusra» (einem Ableger der Al-Qaïda) verächtlich «Nusra Cheerleaders» (BA pag. 10-01-1151 f.). Mehrfach erwähnte der Beschuldigte, dass er nur mit Brüdern zusammen sei, welche auf dem richtigen (wahren) «Manhaj» wären (BA pag. 10-01-1181). In diesem Zusammenhang mag die Tatsache paradox erscheinen, dass die Radikalität dieser von al-Hazimi begründeten Glaubenslehre sogar die Enthauptung von mindestens zwei Scharia-Richtern des IS zur Folge hatte. Trotz dieser Ereignisse bekannte sich der Beschuldigte über den gesamten Anklagezeitraum kompromisslos zum IS, zumal auch seine (beiden) «Sheikhs» auf «Haqq» (= Wahrheit; wird als Synonym für den IS verwendet) waren, wie er einem Kollegen (AAA.) am 20. Juni 2014 über WhatsApp mitteilte (BA pag. 10-01-1147 sowie -1176).
43 - 1.5 Zu den einzelnen, dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen 1.5.1 Syrienreise (Anklagepunkt 1.1.2.2.1) 1.5.1.1 Der Beschuldigte gab zu, sich von Mitte November bis zum 7. Dezember 2013 in Syrien aufgehalten zu haben. Er will sich aber weder der «JAMWA» noch einer anderen, dem IS zugehörigen Kampfverband oder Organisation angeschlossen und an irgendwelchen Kampfhandlungen teilgenommen haben. Er bestritt, sich jemals auf Territorium befunden zu haben, das von einer Vorgängerorganisation des IS kontrolliert worden sei. Im Wesentlichen bringt er vor, der Zweck seiner dreiwöchigen Reise sei die Verteilung von Hilfsgütern gewesen. Er sei aus hu- manitären Gründen in Syrien gewesen und habe sich der Freien Syrischen Ar- mee (nachfolgend: FSA) angeschlossen. Er hätte gute Absichten gehegt und nie- mandem schaden wollen. Am 8. Dezember 2013 sei er via Türkei in die Schweiz zurückgekehrt (BA pag. 13-01-0006, -0011, -0053, -0055 f., -0059, -0061, -0077- 79, -0128, -0134, -0179, -0203, -0441, -0625; 10-01-1337; TPF pag. 42.731.019 ff.). 1.5.1.2 Den Zweck und die Anreise nach Syrien beschrieb der Beschuldigte wie folgt: Er habe von LL. (zur Person von LL. und seinen Motivationen vgl. supra E: II.1.4.5) nach der Benefizveranstaltung von «Ansar International Süd-Deutschland» für Syrien vom 28. September 2013 in YY. das Angebot erhalten, in das türkisch- syrische Grenzgebiet zu reisen, um dort «Kleider und so weiter» zu verteilen. Er sei nach dieser Veranstaltung gefragt worden, ob er Zeit und Lust hätte, einen Teil des gesammelten Geldes, Fr. 10'000.00, in die Türkei und danach weiter an die syrische Grenze zu bringen. Er habe sehen wollen, wie «Ansar» dort arbeite. Entsprechend sei er am 9. November 2013 mit BBB., den er vor drei Jahren an einem Seminar getroffen habe, von Zürich/Kloten nach Istanbul geflogen. Der Flug von Zürich nach Istanbul sei von LL. organisiert und bezahlt worden. Bei einer Moschee in Istanbul habe er sich mit LL. getroffen und von dort aus seien sie – der Beschuldigte, LL., BBB. und weitere Bosnier – (am 11. November 2013) mit dem Auto in das Sperrgebiet Türkei/Syrien gefahren. Zwar habe er gewusst, dass sie nach Syrien weiterfahren würden, jedoch habe er über keine Informati- onen verfügt, was das genaue Ziel sein sollte. Vor dem Grenzübertritt habe er in der Türkei bzw. kurz nach der Grenze in einem Survival-Shop Tarnkleider, Mili- tärkleider bzw. «Military» Modeartikel, u.a. beige Camouflage-Hosen, eine Sturmmütze und eine Jacke gekauft; Waffen habe es in diesem Geschäft nicht gegeben (BA pag. 13-01-0005 f., -0011 ff., -0022, -0050 ff., -0067, -0073 f., - 0224, -0244 f., -0689 f.; TPF pag. 42.731.019 f., -028). 1.5.1.3 Der Beschuldigte gibt ferner an, dass es an der Grenze nur Militär, nämlich die FSA gegeben habe. Ein Organisator der FSA habe gesagt, man solle in der Öf-
44 - fentlichkeit Masken tragen. In seiner ersten Einvernahme erklärte der Beschul- digte, sich klar auf dem Territorium der FSA befunden zu haben. Eine Woche habe er sich im Sperrgebiet aufgehalten und dort «Kleider verteilt und andere Sachen gemacht» (BA pag. 13-01-0011 sowie -0022). Ergänzend gab er in der zweiten Einvernahme zu Protokoll, er sei bei den Rebellen und der FSA gewesen bzw. an einem Ort, wo Rebellen und die syrische Armee gemeinsam gekämpft hätten. An den Ortsnamen könne er sich nicht erinnern. Er sei für längere Zeit in einem Militärcamp der FSA gewesen. Das Camp habe sich etwas ausserhalb befunden, in einem ländlichen, hügeligen Gebiet. Es sei umzäunt, bewacht und mit einem kleinen Artilleriegeschütz gesichert gewesen. Die bewaffneten Perso- nen hätten Sturmgewehre getragen. Es sei gut möglich, dass einige Leute an die Front gegangen und andere von der Front zurückgekehrt seien. Zuvor habe er sich in einer Villa aufgehalten, bei welcher zwei Fassbomben eingeschlagen hät- ten. In diesem Camp sei es sicherer gewesen; dort habe es Frauen, Kinder, Al- baner, Bosnier sowie Rebellen und Mitglieder der FSA gegeben. Er habe sich in einer grösseren Villa aufgehalten und von weitem habe man Geschützlärm ge- hört. Nach einer Woche sei er wegen Brechdurchfall in ein kleines Spital, vermut- lich von der FSA, gebracht worden. Von den Ortsnamen Haritan, As-Suwayda, Aleppo, Atma oder Kalamun-Gebirge habe er – bis auf Aleppo – noch nie gehört. Er sei aber nicht in Aleppo gewesen bzw. ob er an einem dieser Orte gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-01-0055 ff. sowie -0062). In seiner dritten Einver- nahme erklärte der Beschuldigte, er habe sich «nicht unbedingt» bei der FSA befunden, es hätte auch andere Rebellen gegeben. Es sei für ihn schwierig ge- wesen, zu unterscheiden, um welche Gruppe oder Rebellen es sich gehandelt habe. Er habe keine IS-Flaggen gesehen; es sei nicht spezifisch markiert gewe- sen, dass nur IS-Mitglieder anwesend gewesen wären. Aber es habe Personen gegeben, von denen er erfahren habe, dass sie später zum IS gegangen seien. Nach seiner Erinnerung sei er 21 Tage im Lager gewesen, wobei er in der ersten Woche an einer Magendarmgrippe gelitten habe. Er sei seiner Meinung nach in ein Krankenhaus der FSA gebracht worden, weil die dort anwesende Frau im Gegensatz zu Frauen aus salafistischen Gruppen nicht verschleiert gewesen sei und der Arzt keinen Bart getragen habe. Ob er jemals in Aleppo gewesen sei, wisse er nicht (BA pag. 13-01-0067 ff.). Bei seiner vierten Einvernahme wurde ihm die folgende Chatnachricht seiner Ehefrau vom 3. Dezember 2013 vorgehal- ten: «Mein Mann ist in Aleppo.» Der Beschuldigte erklärte dazu, er streite nicht ab, in Aleppo gewesen zu sein: Von der Ortschaft her würde es passen, weil es in der Nähe der Grenze sei (BA pag. 13-01-0133). In einer späteren (siebten) Befragung führte er aus, er wisse nicht mehr (genau), wo er sich aufgehalten habe; es könnte Aleppo gewesen sein. Er wisse auch nicht, welche Gruppierun- gen an diesem Ort gewesen seien. An anderer Stelle erklärte er, in Syrien bei den Rebellen gewesen zu sein. Erst als er zurückgekehrt sei, habe es den IS gegeben (BA pag. 13-01-0238 sowie -0244). Anlässlich der Befragung vom
45 - nach dem Einkauf warmer Kleidung auf dem Gebiet von Rebellen und der FSA aufgehalten zu haben. Auf Vorhalt eines Fotos, auf welchem im Hintergrund das Ortsschild von Hraytan bzw. Haritan erkennbar ist und den Beschuldigten in vol- ler Kampfmontur mit Sturmgewehr zeigt, erklärte er, froh zu sein, dass nun her- ausgefunden wurde, wo er sich aufgehalten habe. Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich das Hauptquartier der Einheit von Abu Omar al-Shishani, der Kampf- verband «JAMWA», Ende 2013 in Haritan befunden habe und al-Shishani da- selbst in einer Villa einquartiert gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht in dieser Villa gewesen und in Haritan habe es auch die FSA gegeben. Den Namen «JAMWA» höre er das erste Mal (BA pag. 13-01-0624 ff. sowie -0642- 646). Bei seiner Befragung vor der Vorinstanz gab er zu Protokoll, er sei in Syrien in einem umkämpften Gebiet gewesen, mit vielen Gruppierungen, darunter auch die FSA. Kurz nach der Grenze, sei er für zwei bis drei Wochen in einem ge- mischten Camp mit Frauen und Kindern untergebracht worden. Es habe dort ein Haus mit Frauen und Kindern gegeben. Er sei von Leuten, die er nicht kenne und die sich ihm nicht vorgestellt hätten, in dieses grosse Haus gebracht worden. Es habe auch Leute gegeben, die trainiert hätten. Eine Gruppierung habe er in die- sem Camp jedoch nicht feststellen können; es habe verschiedene Häuser mit verschiedenen Gruppierungen gegeben. Er sei aber «nicht gerade dort» gewe- sen, wo Rebellen und die FSA zusammen gekämpft hätten; er habe die Häuser an der Front, in der Ferne auf einem Hügel, gesehen, deshalb habe man die Schiesserei ziemlich entfernt gehört. Wo er sich aufgehalten habe, sei es ruhig und sicher gewesen. Es sei üblich gewesen, dass dort jeder, auch Sechzehnjäh- rige, im Kampfanzug herumgelaufen seien. Er hätte in diesem Camp ausharren sollen bis LL. mit den Fahrzeugen vorbeigekommen wäre. Doch er habe nicht so lange warten wollen, da er erfahren habe, dass seine Mutter an Brustkrebs er- krankt sei und er zurückreisen wollte (TPF pag. 42.731.020 ff. sowie -026 f.). Ein türkischstämmiger Syrer habe ihn mit dem Taxi zu einem Busfahrer gefahren, der ihn nach einer fünfstündigen Fahrt nach Adana gebracht habe. Am 8. De- zember 2013 sei er mit dem Flugzeug von Istanbul nach Zürich geflogen. Das Flugticket habe ihm ein Kollege aus der Schweiz besorgt, dessen Namen er nicht nennen wolle (BA pag. 13-01-0062 sowie -0134). 1.5.1.4 Der Beschuldigte führte zu den Verhältnissen vor Ort aus, dass er im Camp sel- ber keine Aufgabe gehabt habe. An einem gewöhnlichen Tag im Camp habe er Kaffee gekocht und sich von Snickers ernährt. Er habe sich in einem Umkreis von ca. 50 Metern um seine Unterkunft herum frei bewegen können. Er habe weder an einem Training teilgenommen, noch sei er an Waffen ausgebildet wor- den. Er wisse, wie man eine Waffe auseinandernehme und auch wie man schiesse. Weil er vor Ort nichts zu tun gehabt habe, habe er eine Kalaschnikow, Typ AK-47, auseinandergenommen. Es habe ihm diese Fertigkeit jemand im Camp an einem Tag beigebracht. Er gab ausserdem zu, vor Ort zweimal ge- schossen zu haben. Aber wegen seiner Meniskusverletzung habe er an keinem
46 - Training teilnehmen können. Das Foto, das ihn in Kampfmontur zeige, sei an der türkisch-syrischen Grenze aufgenommen worden. Die (Militär-)Kleidung stamme vom bosnischen Label «al-Ghuraba». Die Pistole, die er auf einem anderen Bild in den Händen halte, gehöre dem Militär. Diese Waffe habe er nur für ein Foto behändigt, welche er von einem «höheren Mitglied» bzw. einem «Höheren» aus- geliehen habe, der sich auch im Camp aufgehalten habe. Auch habe er zweimal, mit Pistole und Kalaschnikow bewaffnet, Einkäufe getätigt. Wenn er das Camp verlassen habe, habe er eine Kalaschnikow mitgenommen. Aber selber habe er keine Pistole getragen und auf niemanden geschossen. Er habe einfach Lust gehabt, Fotos zu schiessen, die ihn in Kampfausrüstung, martialisch posierend und schwer bewaffnet zeigen. Aus Spass und Langeweile habe er sich auch aus einem verdeckten Versteck fotografiert. Nur aus Interesse habe er an einem Schiesstraining teilgenommen. Zwei Mal habe er Wache gehalten. Auf Vorhalt von Bildern und Fotos, die ihn beim Waffentraining zeigen, erklärte der Beschul- digte, es handle sich dabei nicht um ein Training, sondern um Abschiedsfotos (BA pag. 13-01-0011 ff., -0030, -0057-61, -0068 f., -0079, -0128-134, -0165-177, -0626, -0691; TPF pag. 42.731.020 f.; CAR pag. 7.401.030 f.). Auf entspre- chende Vorhalte (Chats und Fotos) hin erklärte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er – vermummt, in Militäruniform, ausgerüstet mit Funkgerät und Kalasch- nikow – auf einem Dach und vor einem Haus mehrmals Nachtwache geleistet habe; namentlich um Helikopterangriffe zu melden. Abweichend zu seinen bis- herigen Ausführungen räumte er ein, die Pistole zu seinem eigenen Schutz im- mer bei sich getragen zu haben. Bei der Kalaschnikow AK-47 habe es sich zu- dem um eine sog. «Haus-Kalaschnikow» gehandelt, welche er jeweils bei sich getragen habe, wenn er aufs Dach gestiegen sei. Er habe die Ausrüstung zwei bis drei Tage auf sich getragen; das Funkgerät auch für Hausbewachungen (BA pag. 13-01-0130 ff., -0147-151). In der Schlusseinvernahme (vom 20. August
47 - habe er aber nur mit seiner Frau, CCC., und seiner Mutter. Niemand sonst sollte etwas von seiner Syrienreise erfahren. Mit seiner Frau sei er jeden Tag in Kontakt gestanden (BA pag. 13-01-0060, -0069, -0074 f., -0129). 1.5.1.6 Betreffend die Anreise des Beschuldigten nach Syrien gilt unbestritten und als erstellt, dass der Beschuldigte am 9. November 2013 gemeinsam mit BBB. mit dem Flugzeug von Zürich-Kloten nach Istanbul reiste, wo sie u.a. mit LL. zusam- mentrafen. Von der Türkei aus gelangten sie mit Geländefahrzeugen auf dem Landweg nach Syrien (BA pag. 10-01-0145 f.). Die Anreise nach Syrien wurde vom Beschuldigten fotografisch dokumentiert: In seinen elektronischen Dateien konnte Bildmaterial vom 9. bis 11. November 2013 sichergestellt werden, die ihn mit BBB. im Flugzeug nach Istanbul sowie ihn alleine und mit einer Drittperson (welche später in Syrien den Tod fand) in Istanbul zeigen (BA pag. 13-01-0094- 99). Vermummt bzw. mit Gesichtsmaske ausgerüstet (mit ausgestrecktem linkem Zeigefinger [Zeichen des Monotheismus, wie es später insbesondere von Anhä- ngern des IS verwendet wurde]) ist der Beschuldigte zu sehen, wie er am 11. No- vember 2013 gemeinsam mit BBB. in einem Personenwagen (BA pag. 13-01- 0074 sowie -0105 f.) bzw. am 13. November 2013 – diesmal bereits ein Kampf- anzug mit Tarnfarben tragend – in einem Fahrzeug nach Syrien weiterreiste. Auf- grund der elektronischen Datenerhebungen dürfte der Beschuldigte die türkisch- syrische Grenze am 13. November 2013 passiert haben (BA pag. 13-01-0108 f.; 10-01-1116 sowie -1119). 1.5.1.7 Was den Aufenthaltsort des Beschuldigten in Syrien anbelangt, ist zunächst fest- zustellen, dass eines der ersten Fotos aus Syrien – erstellt am 13. November 2013 um 23:24 Uhr – die Bewaffnung des Beschuldigten (Kalaschnikow AK-47) zeigt, die er bis zwei Tage vor seiner Rückkehr in die Türkei (auf Fotos vom 5. Dezember 2013) auf sich trug. Zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschuldigte bereits am 14. November 2013 in Hraytan bzw. Haritan aufgehalten hatte, was er bildlich dokumentieren liess (das Bild zeigt die Ortstafel von Haritan mit dem Beschuldigten, davorstehend in voller Kampfmontur; BA pag. 10-01-02-0181 ff., 13-01-0118, 10-01-1119). Historisch ist belegt, dass die in der Nähe der türki- schen Grenze liegende Stadt Hraytan oder Haritan im fraglichen Zeitraum, als sich der Beschuldigte in Syrien aufhielt, das Hauptquartier der «JAMWA», ein dem ISIG seit spätestens Ende Mai/Anfangs Juni 2013 angehörender Kampfver- band war (vgl. supra E. II.1.3.2). Bereits ab Sommer 2013 stand das Gebiet um Haritan unter der Befehlsgewalt des Georgiers Tarchan Batiraschwili, besser be- kannt unter dem Namen Abu Omar al-Shishani, welcher in einer Villa in der Ge- gend von Aleppo residierte, zum damaligen Zeitpunkt die Kämpfer der «JAMWA» kommandierte und später im IS zum «Kriegsminister» und damit zur designierten Nummer zwei der Terrormiliz aufstieg (BA pag. 10-01-0415 f., -0426 f.; 10-01- 1119 f., 10-01-1336 ff.; 10-01-02-0188 ff.). Zu den Kämpfern der «JAMWA» zähl- ten (zumindest von August bis November 2013) auch die in Haritan (bei Aleppo)
48 - stationierte Einheit «muhajirun halab» (Auswanderer von Aleppo), welche u.a. im Umgang des unter dem Namen «Kalaschnikow» bekannten Schnellfeuerge- wehrs des Typs AK-47 ausgebildet wurden (BA pag. 10-01-1336 ff.; 18-01-01- 0328, -0351 ff.). Letztere Waffe trug der Beschuldigte in Syrien nachweislich auf sich und gab auch zu, damit Schiessübungen getätigt und mindestens zweimal Wachdienste geleistet zu haben. 1.5.1.8 Der Beschuldigte lässt diesbezüglich wiederum vorbringen, dass die Farbe der über dem Lager bzw. dem Haus des Beschuldigten wehenden Fahne nicht schwarz, sondern grün gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass der IS und seine Vorgänger- und Teilorganisationen stets und überall schwarze Flaggen verwen- det und gezeigt hätten, stelle dieser Umstand einen wahrlich stark entlastenden Beweis dar. Dies gelte alsdann auch für die Sturmmütze und die Kleidung, wel- che der Beschuldigte auf den betreffenden Fotografien trug (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 199 [CAR pag. 7.300.160]). Hinsichtlich dieser Argumentation des Beschuldigten ist gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollständig auf die diesbezüg- lich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 1.5.1.9 Den Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass just zur sel- ben Zeit als er sich in der Ortschaft Haritan aufhielt, der «Emir» Abu Omar al- Shishani dieses Gebiet befehligte, ist kein Glauben zu schenken. In diesem Zu- sammenhang sind die Ausführungen des Beschuldigten zum «Mann im grünen Pullover bzw. T-Shirt» bemerkenswert, bei dem der Beschuldigte erst bei einer seiner letzten Befragungen einräumte, diesen zu kennen. Es handelt sich um DDD. Zu DDD. befragt erklärte der Beschuldigte, diesen in einer Moschee in Bosnien kennengelernt zu haben. Er habe DDD. mit LL. und BBB. in Istanbul getroffen und sei mit ihm nach Syrien weitergereist. DDD. sei während der «gan- zen Reise, d.h. von Istanbul bis zum Zielort» dabei gewesen. «Vor Ort» in Syrien sei er auch mit DDD. zusammen gewesen; zunächst in «dieser Villa», danach, als es gefährlicher geworden sei, habe man sie in Camps untergebracht. Auch da sei DDD. bei ihm (dem Beschuldigten) gewesen. Zusammen hätten sie an einem Schiesstraining teilgenommen. Er habe gewusst, dass DDD. in Syrien kämpfen wollte; dieser habe auch am Schiesstraining teilgenommen und sei in Syrien gestorben (13-01-0073, -0622 f., -0690 f.). Aus öffentlich zugänglichen Quellen wurde bekannt, dass sich DDD. im November 2013 in Syrien der aus Bosniern bestehenden Kampftruppe «JAMWA» des vorerwähnten Abu Omar al- Shishani angeschlossen hatte (BA pag. 10-01-0415 f., -0426 f.; 10-01-1336 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und die übrigen Erkenntnisse zur Person DDD. lassen keinen anderen Schluss zu, als dass er sich ab dem 13./14. November 2013 gemeinsam mit dem kampfeswilligen DDD. mit rechtsgenügender Wahr- scheinlichkeit in einem Ausbildungscamp der «JAMWA» befunden haben musste.
49 - 1.5.1.10 Dass sich der Beschuldigte (weitgehend entgegen seinen Ausführungen) auch in einem Kriegsgebiet in der Nähe von Aleppo befunden haben muss, ist exemp- larisch auch den Konversationen zwischen seiner Ehefrau, CCC. und EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., zu entnehmen, welche sich regelmässig über die Geschehnisse vor Ort austauschten bzw. auch einer Drittperson darüber be- richteten (BA pag. 10-01-0423 ff.; 13-01-114, -117, -162). Erst nach Vorhalt des Chatverkehrs seiner Ehefrau (Nachrichten Nr. 7186-7197) räumte der Beschul- digte ein, sich tatsächlich in einem Kriegsgebiet aufgehalten zu haben (BA pag. 13-01-0127). Er bestätigte, seiner Ehefrau erzählt zu haben, dass es (damals) wegen der Bomben so schlimm war und die ganze Zeit geschossen wurde (BA pag. 13-01-0624). 1.5.1.11 In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz gilt es als erstellt, dass sich der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Nordsyrien vom
50 - 1.5.1.12 Es gilt im Einklang der vorinstanzlichen Feststellung festzuhalten, dass die Aus- sagen des Beschuldigten zu seiner Syrienreise, welche einzig humanitären Zwe- cken – verbunden mit Spass und «Posing» mit Waffen sowie Wachdiensten aus Langeweile – gedient haben soll, im klaren Widerspruch zu den überwachten und ausgewerteten Konversationen mit seiner Frau, mit Dritten und dem bei ihm si- chergestellten Foto- und Bildmaterial stehen. Das beim Beschuldigten sicherge- stellte Datenmaterial – den Zeitraum vom 13. November bis 5. Dezember 2013 betreffend – enthält zahlreiche Fotos und Bilder, die ihn in martialischen (kriege- rischen) Posen und Situationen zeigen: meist in Militärkleidung mit Tarnmuster; bewaffnet mit einer Kalaschnikow des Typs AK-47 mit zwei zusätzlichen Maga- zinen bzw. mit einer Pistole samt Pistolenhalfter; eine Pistole aus einem Holster ziehend; ein Sturmgewehr im Anschlag haltend; mit (umgehängtem) Funkgerät ausgerüstet; eine schwarze Sturmmütze/Kampfmütze tragend (teilweise ver- mummt und/oder mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig); je eine Pis- tole in der rechten und linken Hand haltend; bewaffnet in Deckung und sitzend hinter einem Felsen; in schwarzer Kampfmontur auf offenem Terrain mit einer Pistole ein Ziel anvisierend; bewaffnet vor einem mit einem Tarnnetz bedeckten Gebäude stehend; in schwarzer Kampfmontur und schwarzer Sturmmütze mit islamischem Glaubensbekenntnis stirnseitig, einmal eine Kalaschnikow in der rechten und eine Pistole in der linken Hand haltend, ein andermal mit einer Ka- laschnikow in der rechten und einer dunkelgrünen Fahne mit weissem Schriftzug in der linken Hand auf einem Dach stehend; unter einem Tarnnetz mit einer Ka- laschnikow im Anschlag auf ein (nicht definiertes) Objekt zielend (BA pag. 13-01- 0118, -0129, -0134, -0144-178, 10-01-1119 ff.). Auf einigen Fotografien reckt der Beschuldigte zudem den linken Zeigefinger in die Höhe – das Zeichen des Mo- notheismus (BA pag. 10-01-1121). Die Identität des Beschuldigten auf den Fotos in Syrien und das jeweilige Erstellungs- bzw. Aufnahmedatum sind unbestritten. 1.5.1.13 Der Beschuldigte konnte im Rahmen des gesamten Verfahrens nicht ansatz- weise schlüssig erklären, wie derartiges Bildmaterial mit seiner angeblich huma- nitären Mission in Einklang zu bringen wäre. Dabei erstreckt sich seine Fotodo- kumentation in paramilitärischer Aufmachung über den Zeitraum seines gesam- ten Syrienaufenthalts (vom 13. November bis 5. Dezember 2013). Es ist der Vo- rinstanz beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang auch die Chatnachricht seiner Ehefrau entlarvend wirkt: «Er ist gar nicht Hilfsorganisation» (BA pag. 13- 01-0117). Seine Erklärungen dazu, er habe keine Fotos erstellt, die ihn beim Ver- teilen von Hilfsgütern zeigen und er hätte es als «Showman» einfach «cool» emp- funden, Fotos zu machen, die ihn in Syrien beim Posieren mit Waffen zeigen (BA pag. 13-01-0060 f.; TPF pag. 42.731.020), stellen realitätsfremde Schutzbehaup- tungen dar, zumal er im Widerspruch zu seinen Erklärungen auch die Ansicht äusserte, es sei besser, dass die Hilfe im Krieg von offiziellen Organisationen und nicht von Privatpersonen übernommen würde, weil man selbst bei offiziellen Organisationen nicht wisse, wo die Spendengelder enden würden (BA pag. 13-
51 - 01-0325). Es ist ausserordentlich bemerkenswert, dass sich in den Akten keiner- lei Aufnahmen oder sonstige Hinweise befinden, welche die humanitäre Natur der Reise des Beschuldigten nach und dessen Aufenthalts in Syrien auch nur ansatzweise belegen würden. Immerhin sei gemäss dem Beschuldigten der hauptsächliche Zweck seiner Reise nach Syrien darin gelegen, den Kriegsleiden- den vor Ort mit dem Nötigsten zu helfen. Es wäre demnach naheliegend, allfällige Aktionen, die in Zusammenhang mit der humanitären Natur seiner Reise ge- bracht werden könnten – bspw. die Verteilung von Hilfsgütern oder Hilfeleistun- gen in medizinischen Einrichtungen bzw. bei Aufbauprojekten, nicht zuletzt für die Spendenden in der Schweiz bildlich zu dokumentieren. Bezeichnend ist auch seine Behauptung, er habe die Fotos, die ihn mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen, umgehend gelöscht, als er sich im Flugzeug (Rückflug) befunden habe; doch seien diese «komischerweise» immer noch im Backup des Laptops auffind- bar gewesen (TPF pag. 42.731.026). Offensichtlich wollte der Beschuldigte ihn belastendes Beweismaterial vernichten, womit er sich wiederum in Widersprüche verstrickt, wenn es sich doch gemäss seiner Darlegung nur um harmlose Fotos gehandelt haben soll, die ihn beim «Posing» mit Waffen und in Kampfausrüstung zeigen. Ferner weisen SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau CCC. (kurz nach der Abreise des Beschuldigten und danach vor Ort in Syrien) deutlich auf eine «kriegerische» Mission hin (BA pag. 10-01-1123 f.; 13-01-257). Offensichtlich wusste die Ehefrau des Beschuldigten, wo er sich tatsächlich aufhielt und welche wahren Absichten er hegte. Sie rechnete sogar mit seinem Tod und fürchtete sich davor, ohne ihn weiterleben zu müssen. Zudem wünschte sie ihm «firdeus» (recte: Firdaus bzw. Firdaws; Begriff aus dem Koran), die höchste oder zumin- dest einer der höchsten Stufen des Paradieses, die im vorliegenden Kontext nur erreichen kann, wer als Märtyrer stirbt (BA pag. 10-01-1125). Die SMS-Konver- sationen mit seiner Ehefrau komplettieren das Bild eines Beschuldigten, der in Syrien nicht der notleidenden Bevölkerung helfen wollte, sondern den ISIG un- terstützte und sich auf einen kriegerischen Einsatz bei einer terroristischen Or- ganisation vorbereitete. In diesem Zusammenhang gilt es ausserdem zu berück- sichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten auch regelmässig mit EEE., der Ehefrau seines Begleiters BBB., in Kontakt stand und sich mit ihr über die Ge- schehnisse und Lage in Syrien austauschte. Beide Ehefrauen standen wiederum in Kontakt mit ihren sich in Syrien befindenden Ehemännern (BA pag. 10-01- 0423 ff.). Die Informationen betreffend die Geschehnisse und Lage in Syrien, welche die Ehefrau des Beschuldigten basierend auf seiner Berichterstattung an EEE. weitergab, wurden von der Letzteren zu keinem Zeitpunkt relativiert, ob- gleich sie mit ihrem Ehemann BBB. ebenfalls über eine Quelle aus erster Hand verfügte, mit der sie die Berichte des Beschuldigten hätte überprüfen und die diese in einem anderen Licht hätte erscheinen lassen können. Insofern erfahren die SMS-Konversationen zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau durch diesen Umstand eine gewisse Objektivierung, wodurch den Kontakten zwischen
52 - den Eheleuten zum Zeitpunkt des Syrienaufenthalts des Beschuldigten beson- deres Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte während seines ca. dreiwöchigen Syrienaufenthalts weder humanitäres Engagement geleistet noch eine Hilfsorganisation unterstützt hatte. Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten Datenmaterials und der weiteren Beweise ist vielmehr zu schliessen, dass er nie die Absicht hatte, in Syrien an einer humanitären oder menschenfreundlichen Mission teilzunehmen bzw. eine solche zu unterstützen. 1.5.1.14 Als wahrheitswidrig erweist sich im Lichte der vorangehenden Ausführungen und in Übereinstimmung vorinstanzlicher Überlegungen auch die Aussage des Be- schuldigten, er habe (in Syrien) immer und jederzeit kommunizieren können. Be- weismässig erstellt ist, dass er seiner Ehefrau CCC. am 22. November 2013 Fol- gendes mitteilte: «Ich muen mis natel jetzt abgeh ich hoffe mir ghöred eus wieder inere wuche in sha ALLAH». Seine Frau informierte gleichentags EEE. (Ehefrau von BBB.), wie folgt: «Und mein mann hat gesagt wir mussen wirklich aufpassen das wir nicht zuviel erzahlen weil die lage st schlimm». Und weiter: «Also solang sie im Lager sind können sie nicht anrufen». Am 26. November 2013 informierte der Beschuldigte seine Frau, er habe sein Natel wieder zurückerhalten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen wahren Aufenthaltsort seinem Freundes- kreis nicht preisgab und sich bei Nachfragen sogar falscher Ortsangaben be- diente (BA pag. 10-01-0424; -1124, -1127). Wenn sich der Beschuldigte in Syrien tatsächlich bei einer humanitären Organisation aufgehalten hätte, wie er stets behauptete, ist nicht plausibel, warum er sein wichtigstes Kommunikationsmittel, das Mobiltelefon, zu Beginn für einige Tage hat abgeben müssen. Ein derartiges Vorgehen ist bei keiner humanitären Organisation bekannt. Bei terroristischen Organisationen, die jegliche Ortung verhindern und ihren Standort geheim halten wollen, dürfte dies die Regel sein. Im Ergebnis handelt es sich wiederum ein Indiz dafür, dass er sich der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorgani- sationen ISIG anschliessen wollte (vgl. infra E. II.1.5.1.15 zur gängigen Praxis der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen ISIG, ge- mäss welcher den neuangekommenen Jihadfreiwilligen die Pässe abgenommen werden). 1.5.1.15 Der Beschuldigte beteuerte bei seinen Einvernahmen mehrmals, er hätte in Sy- rien eigentlich nichts zu tun gehabt; es sei ihm langweilig gewesen. Er leistete Wachdienste und führte eigene Schiessübungen aus. In dieses Bild passen die Erläuterungen von zwei in Deutschland verurteilten Kämpfern der «JAMWA». Den Erwägungen in einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
53 - die ihnen überlassenen Schnellfeuergewehre Typ AK-47 nebst Munition.» «Er habe mit anderen Rekruten eine kurze Kampfausbildung erhalten, die eigentlich nur darin bestanden habe, durch die Gegend zu laufen, Liegestütze und solche Sachen zu machen. Ausserdem sei ihnen beigebracht worden, wie man schiesse. Schon während der Kampfausbildung habe er den Eindruck gehabt, dass man <uns Europäern> nicht so viel zutraue. Die wirklich guten Kämpfer seien allesamt aus dem Kaukasus gekommen. Sie seien zwar sehr brüderlich und gut behandelt, aber nicht unbedingt als Kämpfer ernst genommen worden. Dies dürfte der Grund gewesen sein, warum er auch nie an einem Kampfeinsatz habe teilnehmen dürfen. Sein Alltag habe mehr oder weniger daraus bestanden, Essen zu kochen und aufzuräumen. Das habe er sich etwas anders vorgestellt gehabt. Er habe dort helfen, aber nicht den ganzen Tag putzen und kochen wol- len. <Uns Europäern> sei aber erklärt worden, dass sie dadurch auch einen Bei- trag für die Gruppe leisten würden.» «Nach dem Training sei er in das Haus HHH. in Hraytan gekommen. (...) Die Tage seien sehr monoton gewesen. (...) Abends und nachts zu variierender Zeit hätten sie zu zweit zwei Stunden am Haus vorn Wache stehen müssen, wo nie jemand lang gekommen sei. Einige seien immer wieder mal abgeholt und zu anderen Wachposten gebracht worden.» (BA pag. 18-01-01-0357 ff.; 10-01-1340 ff.). Diese Schilderungen decken sich weitgehend mit den Beobachtungen des deutschen Bundesnachrichtendiensts (hiernach BND), dass der Grossteil der ausländischen Kämpfer als Fusssoldaten einge- setzt werden (BA pag. 18-01-01-727 f.; vgl. infra E. II.1.5.1.15), sowie den Anga- ben des Beschuldigten, wie er den Alltag in Syrien und die Wachdienste in dem von ihm beschriebenen Camp erlebte. Seine Darlegungen hingegen, er habe sich in Syrien eine Pistole von einem «höheren Mitglied» ausgeliehen, sich die Aufträge zum Wachdienst auf dem Dach bzw. beim Haus selber erteilt und die an der Eingangstüre beim Haus angelehnte bzw. bereitgestandene Kalaschni- kow AK-47 jederzeit behändigen können, erweisen sich in diesem Kontext als realitätsferne Schutzbehauptungen (TPF pag. 42.731.021, -023; CAR pag. 7.401.028 f.). 1.5.1.16 Der BND beschrieb den üblichen Ablauf der Reise und des Aufenthalts vor Ort von Jihadfreiwilligen in seiner den Akten beiliegenden Behördenerklärung zur terroristischen Vereinigung «Islamischer Staat in Irak und Grosssyrien» (BA pag. 18-01-01-0720 ff.). Der BND hält zur Reise von europäischen Jihadfreiwilligen zunächst fest, dass die Türkei für solche Kämpfer das meistgenutzte Transitland darstelle. Der Vorteil dabei sei, dass einerseits die Einreise visumsfrei erfolgen und anderseits die Grenze nach Syrien ohne grössere Probleme passiert werden könne. Eine häufig benutzte Reiseroute würde Jihadfreiwillige per Flugzeug nach Istanbul führen, von wo sie über den Landweg nach Antakya oder Reyhanlı im Süden der Türkei gelangen würden. An der türkisch-syrischen Grenze angekom- men würden sie oft von lokalen Schleusern übernommen, welche sie zu den sog. «safehouses», d.h. erste Anlaufstellen, auf der syrischen Seite der Grenze legal
54 - oder illegal leiten würden. In den «safehouses» würden die Neuankömmlinge ei- ner Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei der ihnen auch die Pässe abgenom- men würden, bevor sie schliesslich einem Ausbildungslager zugeteilt würden (BA pag. 18-01-01-0730). Hinsichtlich des Einsatzspektrums führt der BND aus, dass die nicht aus Vorderasien stammenden Jihadfreiwilligen zwar auch als Spezialis- ten eingesetzt würden, jedoch würde der Grossteil der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit als einfache Kämpfer eingesetzt (BA pag. 18-01-01-0727 f.). Entsprechend ist die Grundausbildung der Neuankömmlinge ausgestaltet. Ne- ben Konditions- und Nahkampftraining würde in der Grundausbildung auch der Umgang mit der Waffe beigebracht werden. Während das körperliche Training 20 Tage umfasse, würde die Waffenausbildung zehn Tage dauern. Hiernach könne es zu einer Spezialausbildung, wie Scharfschützentraining, kommen (BA pag. 18-01-01-0731). Der Ablauf der Reise und des Aufenthalts des Beschuldig- ten in Syrien entspricht in den Grundzügen den diesbezüglichen Erkenntnissen, zu welchen der BND gelangte. In diesem Zusammenhang gilt es in weitgehender Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen zur Syrienreise des Beschuldigten zusammengefasst folgendes Beweisergebnis festzuhalten: Aufgrund des beim Beschuldigten sichergestellten umfangreichen Datenmateri- als und seiner Aussagen ist erwiesen, dass er sich vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Haritan, Syrien aufhielt. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) verfügte der ISIG – einer Vorgängerorganisation des IS – und die ihm angehörenden Gruppierun- gen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz und waren zu dieser Zeit zumindest bemüht, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen (BA pag. 10-01-1184 f.), weshalb der Einwand des Beschul- digten, die «JAMWA» hätte keine volle Kontrolle über das besagte Gebiet ge- habt, ohnehin als unerheblich erweist. Die Handlungen des Beschuldigten wären in einem umkämpften Gebiet erst recht eine willkommene Unterstützung. Zahl- reiche Beweise und gewichtige Indizien sprechen dafür, dass er sich – (zu Be- ginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten hatte, deren lokaler Schwer- punkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befand. Zwar kann eine Verflechtung jihadistischer Gruppen mit Struktu- ren der FSA im November/Dezember 2013 (im Aleppo Governate) nicht ausge- schlossen werden. Die Gruppierungen, die sich zur FSA bekannten, entstamm- ten einem breiten Spektrum, zu dem auch viele eher moderate Islamisten gehör- ten (BA pag. 18-01-01-0755). Im Falle des Beschuldigten kann jedoch gänzlich ausgeschlossen werden, dass er (damals) mit der FSA ernsthaft sympathisierte oder sich einer militärischen Einheit der FSA sogar angeschlossen hätte: Das eher gemässigte Gedankengut der FSA korrespondierte eindeutig nicht mit sei- ner radikal-monotheistisch-salafistischen Ideologie des «wahren Manhaj» (vgl.
55 - supra E. 1.4.6 f.). Zudem sandte er am 4. Mai 2014 eine Audionachricht an III. und beschwerte sich über die FSA, welche eine Ausbildung und Waffen erhalten würde, mit der Bedingung, diese nur gegen die «Daula» – d.h. den lS, respektive dessen Vorgängerorganisation – zu verwenden. Dieselbe Nachricht stellte er gleichentags auch B. zu (BA pag. 10-01-1138). In Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte angesichts seiner da- maligen der ideologischen Prägung (vgl. insbesondere supra E. II.1.4.7) niemals mit einer Gruppierung (wie der FSA) eingelassen hätte, die sich nachweislich ideologisch und militärisch gegen den IS stellte. Weiter ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte während seines Syri- enaufenthalts «militärisch» ausgerüstet wurde (u.a. mit Pistole, Kalaschnikow AK-47, Funkgerät), zumindest zwei bewaffnete Wachdienste leistete und sich auch im Zusammenhang mit seinen Unterstützungshandlungen im Schiessen übte. Aufgrund der abgebrochenen Ausbildung und der Aktenlage geht das Ge- richt davon aus, dass er nicht an eigentlichen Kampfhandlungen teilnehmen konnte. Es ist mangels ersichtlicher Gefechtshandlungen, zusätzlicher Indizien und Beweise und aufgrund gesundheitlicher Probleme (Knieleiden wegen einer [aktenkundigen] Meniskusoperation; Magendarmgrippe vor Ort) davon auszuge- hen, dass er das ca. 30-tägige, vom BND beschriebene Ausbildungstraining nicht abschliessen konnte und infolgedessen die frühzeitige Rückkehr in die Schweiz antreten musste. Aus den SMS-Konversationen mit seiner Ehefrau geht klar her- vor, dass er in den ersten drei Wochen ein hartes Training für einen eventuell künftigen Fronteinsatz hätte durchlaufen müssen und schon deshalb nicht aus- reichend kampferprobt gewesen wäre. Die Angaben des Beschuldigten, er sei aus altruistischen Motiven bzw. aus hu- manitären Gründen in Syrien gewesen, sind als reine Schutzbehauptungen ent- larvt: Es gibt in den Akten weder ein einziges Foto noch andere Unterlagen, die eine derartige Tätigkeit dokumentieren würden. Geradezu lebensfremd muss die Auffassung des Beschuldigten bezeichnet werden, er habe auch während der drei Wochen keine Ahnung gehabt, wo und unter welchem Kommando er sich in Syrien befunden habe. Eine auch nur annähernd nachvollziehbare Erklärung, warum er während seines gesamten Syrienaufenthaltes stets in (para-)militäri- scher Aufmachung einschliesslich der Standardbewaffnung zu sehen ist, obwohl er sich doch gemäss eigenen Aussagen ausschliesslich aus rein humanitären Gründen nach Syrien begab, blieb der Beschuldigte sowohl im Rahmen der Stra- funtersuchung als auch vor Gericht schuldig. 1.5.1.17 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass in objektiver Hinsicht beweismässig feststeht, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehre- ren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vor-
56 - gängerorganisation des späteren IS, unterstützte und dadurch das Potential die- ser terroristischen Organisation aktiv darin stärkte, deren Ziele zu verwirklichen. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wurden. Gleichzeitig gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte das ca. 30-tägige, Ausbildungstraining ab- gebrochen hat, weil er dieses – wohl aus gesundheitlichen Gründen – nicht ab- solvieren konnte. Diese Ausbildung, welche Konditionstraining und Übungen mit Waffen während etwa insgesamt 30 Tagen umfasst, stellt offenbar die Bedingung für den Fronteinsatz als einfacher Kämpfer bzw. für die funktionelle Eingliederung als vollwertiges Mitglied in die Hierarchie der Organisation dar. Gestützt auf den Erkenntnissen des BND ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner vorzeitigen Rückkehr in die Schweiz aus der Warte des ISIG nicht die Kri- terien eines vollwertigen Kämpfers erfüllte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein faktischer Anschluss an bzw. eine permanente funktionelle Eingliede- rung in eine kriminelle Organisation, in welcher der Beschuldigte in einem Sub- ordinationsverhältnis zur Führung stünde und von dieser Befehle erhalten hätte, nicht stattgefunden hat. Eine Beteiligung am ISIG bzw. des späteren IS im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB liegt demnach nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen der Bundesanwaltschaft erweisen sich daher als nicht stichhaltig. In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz keine Zweifel. Der Beschuldigte war radikalisiert und identifizierte sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS. Dabei konnte ihm im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo nicht entgangen sein, welche Organisation/Gruppierung er faktisch unterstützte. Angesichts der breiten Medienberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des ISIG kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim ISIG um eine jihadistisch motivierte, terroristische Organisation handelte. In Bezug auf seine Tathandlungen, Aktivitäten und Einsätze vor Ort steht zweifelsfrei fest, dass er um deren kriminelle Zweckverfolgung wusste und den ISIG somit wissentlich und willentlich unterstützte. In dieser Hinsicht kritisiert der Beschuldigte die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei plausibel, dass der Beschuldigte sich weder in den Kampfverband «JAMWA» noch in den ISIG habe eingliedern wollen, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verlassen habe. Diese decke sich alsdann keineswegs mit den entsprechenden Abklärungen der deutschen Behörden zu diesen Organisationen. Denn es sei mitnichten im Ermessen eines Neuankömmlings gelegen, darüber zu entscheiden, ob er bleiben oder wieder abreisen wolle. Nachdem die Vorinstanz eine funktionelle Eingliederung und damit Beteiligung des Beschuldigten an der «JAMWA» bzw. dem ISIG verneint habe, hätte sie ihn freisprechen müssen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 201 [CAR pag. 7.300.161 f.]). Hinsichtlich dieser Rüge ist festzuhalten, dass der Beschuldigte wohl aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden die vom IS bzw. dessen
57 - Vorgängerorganisationen vorgesehene Grundausbildung abbrach. Infolgedessen ist anzunehmen, dass er als regulärer Kämpfer für die kriminelle Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen von geringfügigem Nutzen war. Dahingegen weist der BND auch darauf hin, dass der IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen durchaus auch Sonderbegabungen der ausländischen Jihadfreiwilligen, darunter auch die Herstellung und Verbreitung von Propaganda, zu nutzen wusste (BA pag. 18-01-01-0728). In diesem Sinne lagen seine Rückkehr in die Schweiz und seine anschliessenden hiesigen Aktivitäten, für welche er sich seine Syrienreise und, wie noch zu zeigen sein wird, den damit verbundenen Status als Rückkehrer zu Nutze machte, im Interesse des IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen. Im Ergebnis hat der Beschuldigte durch seinen fast dreiwöchigen Syrienaufenthalt die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert. 1.5.1.18 Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erfüllt. Der Beschuldigte ist schuldig zu sprechen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, begangen im Zeitraum vom 13. November 2013 bis 7. Dezember
1.5.2 Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS (Anklagepunkt 1.1.2.2.2) 1.5.2.1 Koranverteilungsprojekt «KKK.» Die Koranverteilungskampagne «KKK.» wurde ab 2011 ursprünglich vom paläs- tinensisch-stämmigen, in Deutschland lebenden salafistischen Prediger MMM. ins Leben gerufen. Sie diente in erster Linie der Missionierung von Nichtmusli- men zum Islam im Sinne der im Koran erwähnten «Daʿwa» (= Ruf zum Islam). Gemäss öffentlichen Quellen war die Kampagne nicht nur in Deutschland aktiv, sondern in insgesamt 15 Ländern, darunter Frankreich, Grossbritannien, Schwe- den und Österreich. In der Schweiz war der Beginn des «KKK.»-Projekts um den 25. Dezember 2011 feststellbar. Die ebenfalls von MMM. gegründete und gelei- tete Gruppierung NNN., welche die Koranverteilungskampagne organisierte, wurde am 15. November 2016 vom (deutschen) Bundesministerium des Innern u.a. mit folgender Begründung verboten, weil sie sich einschliesslich ihrer Teilor- ganisationen gegen die verfassungsmässige Ordnung sowie gegen den Gedan- ken der Völkerverständigung gerichtet habe. Gegen dieses Verbot wurde am deutschen Bundesverwaltungsgericht Klage eingereicht, jedoch am ersten Ver- handlungstag wieder zurückgezogen. Der deutsche Verfassungsschutz vermu- tete in der Koranverteilung eine Propagandaaktion von Salafisten, wobei der Ko- ran nur als Vehikel diene; Ziel sei es vielmehr, Anhänger zu rekrutieren (BA pag. 10-01-1256, -1258, -1269 ff.; -1053; B-18-01-03-01-0273; TPF pag.
59 - 1.5.2.2 Kampfsportschule «EE.» Bei der «EE.» handelte es sich um eine in YY. in den Räumlichkeiten der Str. 1 untergebrachte RRR. Schule, in welcher Kampfsport nach muslimischen Regeln unterrichtet wurde. Die Räumlichkeiten wurden vom Beschuldigten angemietet. Als Trainer trat der bekannte Thaiboxer FF. auf. An den Trainingseinheiten be- teiligten sich (fast ausschliesslich) männliche Jugendliche und junge Erwachsene muslimischen Glaubens (darunter D. und JJ.). In diesem Zusammenhang ist be- merkenswert, dass in dieser Kampfsportschule der Einhaltung islamischer Grundsätze besondere Beachtung geschenkt wurde. Aus den elektronischen Si- cherstellungen geht hervor, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der «EE.» ab dem 16. Februar 2014 vorgesehen war – rund zwei Monate nach der Rück- kehr des Beschuldigten von seinem Aufenthalt in Syrien. Zum Hintergrund der Gründung der «EE.» und seiner Funktion in dieser Kampfsportschule gab sich der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme noch sehr bedeckt und erklärte, er habe den Verkauf der Traineranzüge mit FF. finalisiert; das sei alles, was er gemacht habe. In den folgenden Einvernahmen wurde er konkreter: Er habe FF. in der Moschee in YY. kennengelernt. Sie hätten sich an Wochenenden zu Vorträgen getroffen. Dabei sei FF. mit der Idee auf ihn zugekommen, für die Jugendlichen «etwas Gutes» zu machen und habe ein «Halal-Training» (im Thaiboxen) für Muslime vorgeschlagen. Da er (der Beschuldigte) diese Idee für gut befunden habe, habe er die «EE.» gegründet, Räumlichkeiten angemietet und auch ein Logo entwickelt («EE.» mit dem Zusatz «by FF.»). Zudem habe er am 16. Februar 2014 von seiner Rufnummer aus die WhatsApp-Gruppe [...] eingerichtet. Anfänglich habe er sich um die Einzahlung der Mitgliederbeiträge gekümmert. Für das Training sei FF. zuständig gewesen. Der Beschuldigte erklärte, er habe in der «EE.» nur (aus-)geholfen; er sei fast nie vor Ort und nicht deren Chef gewesen. Die «EE.» sei für ihn unbedeutend gewesen, weshalb er sich im Februar oder März 2015 zurückgezogen habe (BA pag. 10-01-1273 ff.; 13-01-0209 f., -0238, -0307, -0240, -0287 f., -0481, -0551; TPF pag. 42.731.029 f., -033, -043-046). Es ist der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten deutlich belegen, dass er versucht, seine Verantwortung für die Gründung und Tätigkeit der «EE.» kleinzureden bzw. abzuschieben. Demgegenüber geht aus einer WhatsApp-Nachricht von FF. an den Beschuldigten vom 9. Februar 2014 im Hinblick auf die Gründung der Kampfsportschule hervor, dass dem Beschuldigten die organisatorische, administrative Leitung und Verantwortung oblag («du bist amir in dieser sache») und FF. lediglich als Trainer fungieren sollte. Gleichentags sandte der Beschuldigte von seinem Mobiltelefon die Einladung für das erste Training inklusive den Konditionen an das Mobiltelefon von FF. Am 23. Februar 2014
60 - bestätigte FF. gegenüber dem Beschuldigten nochmals, dass dieser der Verantwortliche der «EE.» sei. Weiter wurde am 16. Februar 2014 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein Foto eines beschrifteten Zettels mit Namen gespeichert, welche sich für das (erste) Training bei der «EE.» angemeldet hatten (darunter der minderjährige D.). Zudem rief der Beschuldigte denjenigen Personen, welche sich für das «EE.»-Training eingeschrieben hatten, in Erinnerung, dass es sich um einen Vertrag handle und sie den Mitgliederbeitrag zu bezahlen hätten. Im Mai 2014 kümmerte sich der Beschuldigte intensiv um das Logo für die «EE.»-Trainingsanzüge (BA pag. 10-01-1129, B-10-01-03-0072 f.; 10-01-1275 f.). Auch dass er über die Nutzung der Räumlichkeiten der Kampfsportschule für anderweitige Veranstaltungen bestimmen konnte – der Beschuldigte wollte geheime Seminare mit dem radikalen Prediger L. in den Räumlichkeiten der «EE.» durchführen (vgl. infra E. II.1.5.2.3) –, belegt deutlich, dass er innerhalb der «EE.» eine führende und aktive Rolle innehatte. Die mit ihm nach islamischem Recht verheiratete QQ. gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe die «EE.» gegründet; er sei während der gesamten Dauer ihrer Beziehung (von Herbst 2014 bis Sommer 2015) für die «EE.» tätig gewesen. (BA pag. 10- 01-1129, -1275 ff., 18-01-01-0247, -0255 f.; B-10-01-03-0072 f.; -0108). Bereits sehr früh im Verfahren äusserte N. seine Annahme, dass der Beschuldigte vermutlich der Chef dieser Kampfsportschule gewesen sei (BA pag. 05-01-0029). Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen die Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Gründung und Organisation der Kampfsportschule «EE.» ohne weiteres erstellt (BA pag. 10-01- 1275 f.; 13-01-0307). 1.5.2.3 Tatsächliche Zweckverfolgung der Projekte «KKK.» und «EE.» In Bezug auf die Koranverteilungskampagne «KKK.» ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen zunächst festzuhalten, dass den Beschul- digten eine enge Freundschaft mit MMM. verband, wie der gemeinsame Chat- verkehr und Fotos einlässlich dokumentieren. Als namhafter Exponent des ext- remen Salafismus unterhielt MMM. direkte Kontakte zu den europaweit bekann- ten radikalen Predigern L., der an den von MMM. in Deutschland und Österreich durchgeführten «KKK.»-Projekten beteiligt war, und zu R. In diesem (personel- len) Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits am 1./2. September 2012 dem für ihn als religiöse Autorität geltenden L. (alias «L1.») zwei Fotos und Videos der ersten «KKK.»-Aktion in YY. zusandte, welches ihn ge- meinsam mit KK. und (dem damals noch minderjährigen) JJ. an einem Infostand in der Innenstadt von YY. zeigen, wobei L. die Fotos mit den Worten kommen- tierte: «Sehr gut, ich bin stolz auf euch.» Nachdem der Beschuldigte das «KKK.»- Projekt im September 2012 übernommen hatte, gründete er die Chat-Gruppe [...],
61 - in welcher radikal salafistisches Gedankengut im Sinne des IS-Wertekanons un- ter den Teilnehmern – darunter KK., JJ., LLL., FF. und D. – verbreitet wurde. Der Beschuldigte fungierte dabei nicht nur als Administrator; er kümmerte sich aktiv um die Beantwortung der Glaubensfragen und wandte sich diesbezüglich regel- mässig an L. Am 1. Juli 2013 nahm der Beschuldigte den damals 15-jährigen D. in die Chat-Gruppe [...] auf und brachte ihm dabei die radikal-islamistische Glau- benslehre des «wahren Manhaj» näher, die u.a. vom ISIG/IS propagiert wurde. Exemplarisch dazu passt eine SMS mit dem Inhalt «HHHHH.» (Die Ausreisen- den), die der Beschuldigte am 23. März 2013 an KK. sandte, verbunden mit ei- nem Foto von Beteiligten des «KKK.»-Projektes. Zudem «ernannte» er LLL. zum Verantwortlichen des «KKK.»-Standes im Raum Bodensee (BA pag. 10-01-0584 ff., -1056 ff., -1270 ff., -1324, -1549; B-10-01-02-0078; 13-01-0474 ff., -0505, - 0507). Im Sinne der vorinstanzlichen Erkenntnis ist es in der Tat bemerkenswert, dass keine grundlegenden Unterschiede in der Ausgestaltung und Wirkung des «KKK.»-Projekts auf Jihadreisende in der Schweiz und in Deutschland erkennbar sind. Hinsichtlich der Trägerschaft, Inhalt, Art der Verbreitung und ideologischen Hintergrund bestehen frappante Parallelen. Sowohl aus Deutschland wie auch aus der Schweiz, vornehmlich im Raume YY., reisten mehrere Teilnehmer und Anhänger des «KKK.»-Projekts nach Syrien/Irak und schlossen sich dem ISIG/IS an. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich beim schweizerischen Ab- leger der «KKK.»-Koranverteilungskampagne nur vordergründig um blosse «Mis- sionierungsarbeit» für einen angeblich verfassungskonformen Islam handelte. In Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie gewonnen werden, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde. Es steht ausserdem fest, dass der «Vater» des deutschen «KKK.»-Projektes, der salafistische Prediger MMM., ein enger Freund des Beschuldigten wurde und der Beschuldigte das Projekt von ihm über- nahm, in der Schweiz implementierte, führte und auch hierarchisch leitete («Emir»). Dem Beschuldigten kam insoweit eine Vorreiterrolle zu, als er als Ver- antwortlicher der Koranverteilungskampagne «KKK.» (Schweiz) nachweislich die späteren Syrienausreisenden KK., LLL., D. und JJ. direkt mit der Verteilung von Koranen an «KKK.»-Infoständen in der Schweiz betraute und befehligte sowie zum Teil mit (regionalen) Führungspositionen ausstattete (z.B. im Falle von LLL.). Zudem vermittelte er ihnen – oftmals nach Rücksprache mit seinen religiösen Autoritäten L. und R. – über eigens eingerichtete Chatportale die salafistische Ideologie. Im Hinblick auf die Kampfsportschule «EE.» lässt sich im Sinne der Erkenntnisse der Vorinstanz feststellen, dass sich der Beschuldigte ab Aufnahme der «Ge- schäftstätigkeit» regelmässig mit L. über die «EE.» austauschte. Am 4. März 2014 sandte er L. ein von ihm (dem Beschuldigten) erstellten Kurzfilm über das
62 - Training in der «EE.» zu, die FF. beim Vorführen einer besonderen Würgetechnik zeigt. In einer Audiobotschaft vom 4. Mai 2014 an L. ersuchte der Beschuldigte um Mithilfe bei der Gestaltung des Logos für die «EE.»; gleichentags sandte er L. zwei mögliche Beispiele zu. Besonders bemerkenswert ist, dass der Beschul- digte offenbar ein Seminar mit L. in den Räumlichkeiten der «EE.» plante, wie aus einer Audionachricht an FF. hervorgeht. Offensichtlich sollte dieser Anlass unter grössten Geheimhaltungs- und Sicherheitsvorkehrungen stattfinden, denn der Beschuldigte ersuchte FF. (am 6. Juli 2014) um die Mitnahme eines EMP- Störsenders (um eine akustische Überwachung und Ortung zu verhindern); die Bestimmung für diesen Sender wäre ein «kleines Seminar» mit L. als Referenten, welches «dort unten, wo wir trainieren» für «enge Brüder» stattfinden sollte (je- doch scheiterte, weil L. nicht in die Schweiz einreisen konnte). Ein Bild, das am
63 -
Frauen noch Kinder; sie waren ledig.» Befragt zur Person des Beschuldigten,
bestätigte die Zeugin, dass er eine «Hauptperson in der Gruppe» gewesen sei,
er ihren Mann zur «EE.» gebracht habe und mit ihm alles angefangen habe. In
dieses Bild passt, dass FF. am 8. Januar 2015 innerhalb der WhatsApp-Chat-
gruppe «EE. by FF.» folgenden Text postete: «Es gab leider Probleme. Es wurde
verbreitet, dass
64 - Fitness als potenzielle IS-Kämpfer für den künftigen Einsatz in Syrien vorzube- reiten. Auffällig ist weiter die enge sachliche, örtliche und personelle Beziehung beider Projekte. Entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnisse ist es erstellt, dass der Beschuldigte, vornehmlich im Raum YY., bewusst junge muslimische Männer für den IS anwerben bzw. rekrutieren wollte und darum diese Projekte – zunächst im Raum YY. und im Umfeld der Moschee JJJJJ., die u.a. wegen der Verbreitung radikal-islamistisch-salafistischen Gedankenguts geschlossen werden musste – ins Leben rief. Der Beschuldigte war nachweislich dafür besorgt, dass Personen, die mit ihm am Koranverteilungsprojekt «KKK.» teilnahmen, auch das Training der Kampfsportschule «EE.» besuchen konnten. Eine Mehrzahl der aus der Re- gion YY. in das Konfliktgebiet Syrien/Irak ausgereisten Personen waren kumula- tiv oder alternativ bei beiden Projekten aktiv. In besonderer Weise trifft dies auf die in der Anklageschrift erwähnten JJ. (damals knapp volljährig) und D. (damals noch minderjährig) zu, die beide sehr intensiv bei beiden Projekten beteiligt wa- ren; weiter für KK. und LLL., welche beide aktiv an der Aktion «KKK.» teilnahmen, wobei letzterer vom Beschuldigten direkt mit der Betreuung des «KKK.»-Projekts im Kanton Thurgau betraut wurde; und ferner für FF., dem die Kampfsportausbil- dung der jungen Männer in der «EE.» oblag. Ebenfalls auffallend sind schliesslich die Parallelen zum gegen L. (alias «L1.») in Österreich geführten Strafverfahren: L. bereitete in WW. die Basis für den Jihad und die Suche nach neuen Kämpfern für den IS nicht nur ideologisch, sondern auch mit körperlichem Kampftraining auf (BA pag. 10-01-1281; B-18-01-03-02- 0098). Aufgrund der sehr engen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und L. (1’332 festgestellte Chatkontakte, Besuche in WW.; vgl. supra E. II. 1.4.2), – der für ihn ein «Sheikh» darstellte, sehr hohe Autorität genoss und für ihn ein direkter Ansprechpartner für radikale Glaubensfragen zum «wahren Manhaj» und zur «Haqq» (IS-Ideologie) war –, erscheint es auffällig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Syrien (im Dezember 2013) ab Anfang Februar 2014 eine Kampfsportschule («EE.») gründete und das Koranverteilungsprojekt «KKK.» aktiv vorantrieb. Der Beschuldigte beabsichtigte – ähnlich wie seine «Sheikhs» und Vorbilder L. und R. – auf diese Weise vor allem junge, in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigte Männer zu gewinnen, denen er die radikal-salafistische Glaubenslehre bzw. die Ideologie des ISIG/IS aufgrund seines Status als «Emir» und als erfolgreicher Syrien-Rückkehrer ohne grosse Überwindung vermitteln bzw. indoktrinieren konnte. Im Lichte dieser «Mission» ist für das Gericht erstellt, dass das Koranverteilungs- projekt «KKK.» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldig- ten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/o- der Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen
65 - ISIG/IS dienten. Im Übrigen untermauern auch die eigenen Aussagen des Be- schuldigten diese Einschätzung. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an- erkannte der Beschuldigte selber, dass seine Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Koranverteilungsprojekt «KKK.» und der Kampfsportschule «EE.» die be- troffenen Personen beeinflusst haben, wobei er zugleich seine Zweifel äusserte, ob diese Beeinflussungen dazu gereicht hätten, die Betroffenen zu einer Reise nach Syrien zu bewegen (TPF pag. 42.731.045 f.). An der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte zwar auf den Standpunkt, dass es weit mehr brau- che, um jemanden dazu zu bewegen nach Syrien zu reisen. Insbesondere seien Kontakte, Geld und Infrastruktur erforderlich (CAR pag. 7.401.038 f. sowie -025). Zugleich räumte er ein, dass für jemanden, der ein «orthodoxes Gedankengut» vertritt und einen «salafistenmässigen Style» lebt, der Brückenschlag hin zu ter- roristischen Organisationen ISIG/IS schnell erfolge (CAR pag. 7.401.024). Be- reits zuvor im Vorverfahren erwähnte der Beschuldigte, dass die Radikalisierung sehr schnell passiere (BA pag. 13-01-0218). Schliesslich gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, es sei ihm bewusst, dass seine Aktivitäten «richtige Schritte in die richtige Richtung» darstellen würden (CAR pag. 7.401.039), d.h. dazu beigetragen haben, bei den betroffenen Personen den Reisewillen zu för- dern. Die Aussagen des Beschuldigten lassen sich dahingehend verstehen, dass keine hohe Intensität der gezielten Einwirkung auf eine Person bzw. der Anwer- bungsbemühungen für die Bildung bzw. die Festigung deren Absicht erforderlich ist , nach Syrien zu reisen, um sich der kriminellen Organisationen ISIG/IS anzu- schliessen, sofern die betroffene Person bereits eine Zuneigung gegenüber der Ideologie des IS empfindet. Aufgrund der eigenen Erfahrungen und Darstellun- gen des Beschuldigten genügt folglich die Schaffung eines hierfür geeigneten Umfelds, um bei zugeneigten Personen den Entschluss zu wecken und/oder zu fördern, sich nach Syrien zu begeben und sich dem IS anzuschliessen. Die bei- den, vom Beschuldigten betriebene Plattformen stellten das von ihm geschaf- fene, geeignete Umfeld für seine Anwerbungs- und Rekrutierungsbemühungen dar bzw. bildeten hierfür den Nährboden. 1.5.2.5 Es bleibt damit die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte konkret auf die in der Anklageschrift erwähnten KK., D., JJ., FF. und LLL. über die von ihm zu ver- antwortenden und gegründeten Projekte «KKK.» und «EE.» hinaus Einfluss nahm, um diese zum Anschluss an die terroristischen Organisationen ISIG/IS in Syrien zu bewegen. a) KK. Bei KK., handelte es sich um einen Staatsangehörigen von Serbien und Mon- tenegro, zuletzt wohnhaft in ZZ. im Kanton Zürich. Er reiste um den 10. Juli 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an (BA pag. 10-01-1314).
66 - Der Beschuldigte erklärte, KK. in der Moschee JJJJJ. kennengelernt, zu ihm ein kollegiales Verhältnis gepflegt und mit ihm über die Religion gesprochen zu ha- ben. Auch der Krieg in Syrien und eine mögliche Reise dorthin seien thematisiert worden. KK. sei ein angenehmer Typ (gewesen), nicht gewalttätig, sanft und gut- mütig. Er habe anfangs auch Korane verteilt und es gebe Fotos von ihm und KK. bei einem Infostand. KK. sei der Erste gewesen, der nach Syrien zum IS ausge- reist sei; jedoch habe er (der Beschuldigte) von der Ausreise KK.’s nichts ge- wusst; er sei vielmehr enttäuscht, dass KK. ihm nichts davon gesagt habe. Der Beschuldigte will mit KK. keinen Kontakt mehr gehabt haben, als sich dieser in Syrien beim IS befunden hatte; WhatsApp-Konversationen zwischen den beiden belegen jedoch klar, dass der Kontakt aufrechterhalten wurde (BA pag. 13-01- 0224, -0439 f., -0484 f.; TPF pag. 42.731.035 f.). Aus den beim Beschuldigten sichergestellten elektronischen Daten geht hervor, dass KK. an (mindestens) zwei «KKK.»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in YY. teilgenommen hatte (BA pag. 10-01-1177, -1314 ff.). Zudem erhielt KK. am 23. März 2013 eine SMS mit dem Betreff «HHHHH.» (= Die Reisenden) sowie ein Foto von Beteiligten der Aktion «KKK.» zugesandt (BA pag. B-10-01- 02-0078). Am 3. November 2014 versendete der Beschuldigte über sein Mobil- telefon per WhatsApp ein Bild, welches KK. und JJ. zusammen in Syrien zeigt, an IIIII., einen österreichischen Staatsbürger, welcher sich im Umfeld von L. be- wegte (BA pag. 10-01-1315; B-10-01-03-0235). Über den Verbleib von KK. ist nichts bekannt; vermutungsweise ist er beim Kampfeinsatz für den IS zu Tode gekommen. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz fest, dass es für sie nicht erstellt sei, inwiefern der Beschuldigte bei KK. den Entschluss geweckt habe, sich dem IS in Syrien anzuschliessen. Dem ist nicht zu folgen. Es ist erstellt, dass KK. an (mindestens) zwei «KKK.»-Aktionen, am 1. und 10. September 2012, in YY. teilgenommen hatte. Im Juli 2014 begab sich dieser – gemäss Aussagen des Beschuldigten als «Erster» – nach Syrien. Auch danach hatte der Beschuldigte noch regen Kontakt mit ihm, was auch die vom Beschuldigten an IIIII. versendete Aufnahme von KK. und JJ. in Syrien belegt. Es ist im Falle von KK. belegt, dass der Beschuldigte mittels des Koranverteilungsprojekts «KKK.» als Plattform KK. in seinem Ent- schluss förderte, nach Syrien zu reisen, um sich dem IS anzuschliessen. Dass sich KK. nachweislich lediglich an zwei Aktionen des «KKK.»-Projekts beteiligte, steht im Lichte der zuvor dargelegten Überlegung, dass die Intensität der Anwer- bungsbemühungen für eine Förderung der Absicht einer Person, sich dem IS anzuschliessen, nicht hoch sein muss, nicht im Widerspruch mit dieser Erkennt- nis. Demnach genügt es, dass ein entsprechender «Nährboden» gelegt wird. Mit dem Betrieb der Plattform «KKK.» setzte der Beschuldigte einen der wesentli- chen Faktoren für den Reiseentschluss von KK. und die damit verbundene Un- terstützung der kriminellen Organisation IS. Das Verhalten des Beschuldigten
67 - war demzufolge mitkausal. Der angeklagte Sachverhalt ist entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz damit in seinem Kern erstellt. b) D. Bei D., geb. am 11. Februar 1998, handelt es sich um einen von einer serbi- schen/kosovarischen Migrantenfamilie stammenden Schweizer aus YY. Er reiste am 18. Dezember 2014 von Zürich-Kloten zusammen mit seiner Schwester C. via Türkei nach Syrien aus und unterstützte den IS. Als fanatischer Anhänger des IS kehrte er am 29. Dezember 2015 mit seiner Schwester in die Schweiz zurück. Zur Person von D. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne D., seit dieser ein dreijähriges Kind gewesen sei. Die SSS. seien seine Nachbarn in YY. gewesen. D. sei ein «guter Bursch» gewesen. Er habe sich als Jugendlicher ab und zu um D. gekümmert. Später habe er dann keinen Kontakt mehr zu D. gehabt bis zum Zeitpunkt, als er erfahren habe, dass dieser mit Beten begonnen habe und ihn unbedingt habe kennenlernen wollen. D. sei wie er sunnitischer Glaubensrich- tung gewesen. D. habe sich im Internet über Religion informiert. Später habe er ihn in der Moschee JJJJJ. mit gleichaltrigen Jugendlichen gesehen. Der Beschul- digte bejahte mehrmals, dass ihn D. gebeten habe, ihn in die Moschee JJJJJ. mitzunehmen. D. sei 10 Jahre jünger gewesen als er. Er sei aber nicht der Mentor von D. in Glaubensfragen gewesen. Seine Beziehung zu D. sei freundschaftlich gewesen. Sie hätten beim Freitagsgebet, Predigten am Samstag und bei gemein- samen Mittagessen Kontakt gehabt. Syrien sei damals in allen Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, in Syrien zu helfen. Auf Vorhalt eines Fotos vom 15. Juli 2013, das ihn gemeinsam mit D. und fünf weiteren zukünftigen «EE.»-Teilnehmern zeigt, wobei er vor den Teil- nehmern sitzend ein Gewand eines Gelehrten und ein rotes Kopftuch trägt und den rechten Zeigefinger in die Höhe streckt (dem Zeichen des Monotheismus), erklärte der Beschuldigte, das sei in der Moschee DD. gewesen. D. habe ab und zu in einem Aufenthaltsraum in der Moschee über die Verhältnisse zu Hause gesprochen. Er habe ihm bekannt gegeben, dass er seinen Vater vor die Wahl gestellt habe, auf Alkohol zu verzichten ansonsten er das Elternhaus verlassen werde. Zu den Projekten befragt, bejahte der Beschuldigte, dass D. in der «EE.» gewesen sei. Das Training habe einmal in der Woche stattgefunden. Er glaube, D. sei nie an einem «KKK.»-Stand gewesen. Er habe sich mit D. meistens über WhatsApp oder sonstige moderne Kommunikationsmittel ausgetauscht. Auf Vor- halt, dass zwischen dem 3. März 2013 und dem 21. November 2014 – also bis kurz vor der Abreise der Geschwister D. und C. am 18. Dezember 2014 nach Syrien – 1'800 Chatkontakte zwischen ihm und D. stattgefunden hätten, sagte er zum Inhalt aus: «Sicher über den Islam». Auf Frage, warum D. ihn befürwortend mit «Amir» angesprochen habe, erklärte er: «Amir» bedeute «Zuständiger». Auf
68 - Nachfrage bejahte der Beschuldigte indirekt, dass «Amir» ebenfalls Befehlsha- ber oder General heissen könne, da es in der arabischen Sprache für ein Wort verschiedene Ausdrücke gebe. Er könne sich nicht erinnern, ob er mit D. Diskus- sionen über den bewaffneten Jihad und der «Hijra», der Ausreise von gläubigen Moslems ins Kalifat, geführt habe. Auf die Frage hin, ob D. mit Fragen rund um die Legitimation der Gruppierung IS und das Kalifat an ihn herangetreten sei, antwortete er: «allgemein». Es könne sein, dass sie sich häufig Auszüge aus religiösen Texten oder Aussprüche zugesandt hätten. In der Chatgruppe mit D. habe «man» islamisches Wissen weitergegeben. Er glaube aber nicht, dass nur er der Ansprechpartner von D. gewesen sei. Auf Vorhalt eines Chatverkehrs vom
69 - 0218, -0220, -0316, -0319 f., -0322 f., -0324, -0325 f., -0329, -0432, -0444, -0449; B-10-01-02-0178; 10-01-1166 ff.; TPF pag. 42.731.036, -038). D. wurde nach seiner Rückkehr von Syrien in die Schweiz mit Urteil des Bezirks- gerichts YY., Jugendgericht, DJ180006, vom 26. Februar 2019 der Widerhand- lung gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 1 lit. b des Al-Qaïda/IS-Gesetzes schul- dig gesprochen (TPF pag. 42.262.1.047, act. 144). Das Urteil ist rechtskräftig (CAR pag. 6.400.278 ff.). Dem Urteil ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschuldigte der ehemalige Nachbar der Familie SSS. gewesen sei. D. habe im August/September 2014 seine KV-Lehre in der Stadt YY. abgebrochen. Er habe anerkannt, zum Beschuldigten, FF. und L. Kontakte gehabt zu haben. Das Urteil bezeichnet den Beschuldigten als «prägende Persönlichkeit» für D. Vor seiner Ausreise nach Syrien habe D. Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt und sich von ihm insbesondere in Glaubensfragen unterrichten und beeinflussen lassen. Dies habe D. in Einvernahmen bestätigt. Der Beschuldigte habe mit D. gechattet und persönlichen Kontakt gepflegt. D. habe in der «EE.» trainiert und bei der Koranverteilaktion «KKK.» mitgemacht. Er habe erklärt, dass es wegen des Kon- takts zum Beschuldigten zu Hause Streit gegeben habe, weil dieser für seinen Vater zu radikal resp. extrem in Bezug auf den islamischen Glauben geworden sei nach dessen Konversion. D. habe bereits im Oktober 2014 gewusst, dass er nach Syrien gehen werde. Er habe nach eigenen Angaben vor der Abreise zuletzt Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Das Geschwisterpaar D. und C. sei am 18./19. Dezember 2014 freiwillig nach Syrien gereist und habe dort während ei- nes knappen Jahres freiwillig unter dem IS-Regime gelebt (Urteil des Bezirksge- richts Zürich, Jugendgericht, vom 26. Februar 2019, S. 20 f., 22 f., 25, 38, 80). Aus den Aussagen des Beschuldigten und dem Urteil des Bezirksgerichts YY. geht klar hervor, dass der Beschuldigte rund 1½ Jahre vor der Ausreise von D. nach Syrien eine prägende Person für ihn war. D. nahm am «KKK.»-Projekt so- wie in den vom Beschuldigten eingerichteten ChatGruppen [...] und «EE.» teil, was hinlänglich dokumentiert ist (vgl. supra E. II.1.5.2.3 f.). Der Beschuldigte er- kannte aber auch die Probleme von D. in seinem Elternhaus und konnte ihn dadurch trotz des Altersunterschieds von ca. 12 Jahren an sich binden und für radikale Ideologien begeistern. Insbesondere war der aufgrund seiner familiären Probleme unverstandene, beeinflussbare D. sehr empfänglich für die vom Be- schuldigten verbreitete Ideologie des IS. Deshalb begab er sich auch regelmäs- sig in die Moschee JJJJJ. und traf dort den Beschuldigten. Der Hauptgrund für die regelmässigen Kontakte waren Fragen zu religiösen Themen zum Islam, ins- besondere zu radikal-islamistischen Auslegungsfragen. Von zentraler Bedeutung sind dabei 1'800 sichergestellte Chatkontakte, die zu jeder Tages- und Nachtzeit (im Zeitraum vom 3. März 2013 bis 21. November 2014) zwischen dem Beschul- digten und D. stattfanden. Aufgrund dieses intensiven Austauschs wurde D. vom
70 - Beschuldigten sukzessive an die radikal-islamistische Glaubenslehre des «wah- ren Manhaj» herangeführt. Der Beschuldigte nahm D. in die Chat-Gruppe [...] auf, in welcher ebenfalls radikal-islamistisches, salafistisches Gedankengut ausge- tauscht wurde. Die gespeicherten Daten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten von 2013 belegen, dass er D. in eine Art religiöse Abhängigkeit führte. Die regel- mässig gemeinsam besuchten Vorträge in der Moschee JJJJJ. und das ständige Zusenden von Vorträgen von radikal-islamistischen Predigern, welche den Tod als Märtyrer verherrlichen, trugen einen wesentlichen Teil zur religiösen Entwick- lung und Radikalisierung von D. bei. Sodann liess der Beschuldigte am 31. Mai 2013 D. ein Bild mit dem Siegel des Propheten zukommen; ein Sujet, das später auch vom IS verwendet wurde. Als der radikal salafistische (Hass- )Prediger R. ab dem 3. Juni 2013 in der Schweiz Vorträge hielt, fragte D. den Beschuldigten an, ob er mitkommen könne. Der Beschuldigte entgegnete, in seinem Auto sei zwar kein Platz mehr, er finde jedoch nicht, dass die Ansichten von R. für Ju- gendliche ungeeignet sein könnten. Am 7. Juni 2013 begann D. einen WhatsApp Nachrichtenaustausch mit dem Beschuldigten über das Thema «Abstimmen». D. wollte bei einer in einer Zeitung veröffentlichten Abstimmung zum Thema «Kopf- tuch» mitmachen. Der Beschuldigte erklärte ihm, dass Abstimmungen nicht für sie, sondern nur für die «Kuffar» (Ungläubigen) seien. Aus einem WhatsApp- Chat zwischen dem Beschuldigten und D. vom 1. Juli 2013 geht hervor, dass D. wieder in die Chatgruppe des Beschuldigten aufgenommen werden wollte, aus welcher er kurz zuvor ausgetreten war. D. nannte als Grund für den Austritt aus der Chatgruppe, dass sein Vater Beiträge auf dem von ihm verwendeten Mobil- telefon gesehen und diesem der Chat nicht gefallen habe. Der Beschuldigte wollte wissen, welche Beiträge der Vater gesehen und ob dieser realisiert habe, dass er (der Beschuldigte) der Verantwortliche dieser Chatgruppe sei. D. ver- neinte dies und nannte als Namen des Beitrags, welcher sein Vater gesehen hat, den «richtigen Manhaj». Beim bereits erwähnten Bild vom 15. Juli 2013, das den Beschuldigten in einer traditionellen Kleidung (langes Gewand, rotes Kopftuch) am Boden sitzend zeigt, ist von Bedeutung, dass sich unter den Teilnehmern auch D. befand. Der Beschuldigte ist mit ausgestrecktem Zeigefinger und in Pre- digerpose abgebildet; mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit vermittelte er (den überwiegend jungen, ausschliesslich männlichen) Zuhörern salafistisches Gedankengut. Am 28. September 2013 nahm D. auch an der Syrien-Benefizver- anstaltung in YY. teil, die der Beschuldigte mitorganisiert hatte. Hauptreferent war LL. (vgl. supra E. II.1.4.5). Der Beschuldigte gab LL. für diese Benefizveran- staltung freie Hand; es gebe keine Einschränkung bei der Themenwahl – ein höchst problematisches Unterfangen im Beisein des (damals) 15-jährigen D., was auch dem Beschuldigten klar sein musste. Eine weitere aktive Einflussnahme auf D. durch den Beschuldigten ist mit der Aufnahme des Trainings bei der «EE.» feststellbar. Ab dem 26. Februar 2014 fanden wöchentlich regelmässige Trainings statt. Auf einem Foto vom «EE.»
71 - Training vom 2. März 2014 mit dem Beschuldigten und D. sind einige weitere Teilnehmer zu sehen, welche den rechten Zeigefinger in die Höhe strecken. Am
72 - Vater hatte, dem IS anschliessen wollte. Der Anruf des Beschuldigten belegt ein- deutig, dass es ihm einzig darum ging, dass sich D. dem IS anschliesst bzw. diesen unterstützt. Der Beschuldigte hatte ausserdem nachweislich noch Kontakt mit D., als sich dieser mit FF. auf dem Gebiet des IS befand. Dies dokumentiert das nachfolgende Gespräch zwischen dem Beschuldigten, D. und FF. von an- fangs 2015: Beschuldigter: «Ja Achi. Die wichtigsten Infos einfach. Da ich, wenn ich mit Frau und Kind komme. Ist schon wichtig, dass ich diese Sachen weiss, wie das geregelt ist. Wenn man kommt. Das ist nicht das gleiche, wie wenn man alleine kommt. Also bezüglich Haus, Standard. Jetzt ist Winter. Kalt. Und Kind. Das heisst, haben diese Häuser? Oder welche Ortschaft wählt man da? Heizung, Warmwasser? Weisst du. Das sind diese wichtigen Sachen, die ich wissen muss. Ja, wie das eingeteilt ist. Teilt der Staat einem ein, wenn man arbeiten muss oder muss man überhaupt arbeiten? Kann man studieren? Kann man die Sprache lernen. Was gibt es für Schwestern. Weisst du, das sind so wichtige Sachen. Dass ich weiss, wie, wo, was. Dass wenn ich mit Frau und Kind komme, leben kann, weiss du. Ich plane mir das Leben schon auf längere Zeit ein. Ich weiss aber nicht, was Allah für einem vorgeschrieben hat. Das heisst, dass man das einfach weiss. Dass du da einfach ein bisschen erzählst. Und immer wieder, wenn du etwas weisst wie, wo, was. Wenn ich auf eigene Kosten dort leben und ein Haus kaufen muss. Das heisst, wie das funktioniert.» FF.: «Achi, Achi. So viele Fragen und so. So einfach, pass auf. Letztes Mal das Rüber- kommen ist egal. Mit Familie oder ohne Familie, das ist genau gleich.» D.: «Du brauchst nichts Achi.» FF.: «Lass mich kurz reden erstmal. Wo ich gekommen bin es sind auch ein Bruder mit Frau und Kind war auch kein Problem. Es ist gleich, dass macht keine Probleme. Da brauchst du dir null Gedanken machen. Wenn du kommen willst, kontaktierst du einen Bruder der sagt dir, wie, wo hin und zack und dann ist alles gut. Es geht dann alles sehr schnell. Nächstes. Hier in den Häusern hat es Heizungen, also so Ofen. Die laufen mit Gas, nicht mit Gas, mit Benzin und Diesel und so. Die kannst du anmachen wann du willst, wenn es dir kalt ist machst du sie an, wenn es warm ist machst du sie aus. Und jetzt im Moment der Winter ist schon fast vorbei. Jetzt wird es schon langsam wärmer. Es wird wärmer langsam. Wasser hat es. Wir ha- ben Leitungswasser. Wir haben Strom zweimal am Tag mindestens. Wir haben Aggregatoren, wo wir, wenn wir kein Strom haben, aber Strom brauchen, einfach laufen lassen können. Also egal was es ist, alles da. Nächste Sache, wenn Schwestern alleine sind, dann werden sie in einem Haus bleiben, wo nur Schwes- tern sind. Oder irgendwo wo jemand um sie kümmern wird, ein Vali oder so. So oder so.» D.: «Mit Schwestern ist es nicht so.» FF.: «Es kommt darauf an.» D.: «Erstmal Achi. Ich würde Schweizerdeutsch. Es hat alles. Es hat zigtausende Fa- milien, keine Ahnung, die mit ganz wenig Geld hierhergekommen sind, ihnen geht es sehr gut Achi. Sie sind zufrieden. Achi es hat alles, Strom, Wasser. Alles Achi. Achi wegen Schwestern, wenn Sie geschieden werden, bleiben sie erstmal in ihren Häusern und der Emir von dieser Gruppe in der du bist, wird Emir von ihr. Und dann eben. Ich habe das noch nie gehört, dass sie muss heiraten, das müssen wir nachfragen.» FF.: «Muss nicht. Das hat sie ihn auch gefragt.»
73 - D.: «Das sie muss.» FF.: «Das geht nicht. Es ist lächerlich, muss nicht.» D.: «Und Achi wegen Arbeit, das ist alles über Emir im Dorf. Es gibt schon Organisati- onen, fünf Tage so, fünf Tage so, zehn Tage so, fünf Tage so, und zwischen durch gibt es ab und zu so Operationen für Knie, wenn du verstehst.» FF.: «Das ist zum Beispiel bei anderen, da entscheidet dann der Staat. Aber jetzt bei uns ist es speziell in unserer Gruppe. In unserem Dorf da entscheidet der Emir wer wie wo was macht. Dann kann noch bereden, es gibt Leute die bleiben nur im Dorf, haben da Aufgaben, andere gehen zum Beispiel nur für Arbeiten an den Grenzen und so, andere, wenn sie wollen, auf anderen Missionen. So oder so man kann sich das aussuchen und so. Allah Achi. Ich glaube hier sterben mehr Leuten bei Autounfällen, als bei der Arbeit.» D.: «Unsere Kateiba Achi ist speziell. Die anderen Kateibs sind ganz anders aufge- stellt, da wir sind erstens Mal grösser und dass du zum Beispiel einmal raus kannst aus deiner Stadt oder aus deinem Dorf in welchem du bist, brauchst du lange Zeit bis du eine Erlaubnis vom Emir bekommst. Bei uns ist alles anders, wir sind wie eine Familie. Wir sind in einem Dorf. Wir sind alles Arbeiter, wir keine Staatsmit- glieder, Stadtbewohner. Wir sind nur Arbeiter in einem Dorf. Wir sind wie eine Fa- milie. Jeder weiss von anderen, weisst du, wo er ist und was er macht.» FF.: «Also 60, 70 Brüder insgesamt, über 100 Leute, wo da sind also mit Familien, Kin- der laufen da zig Weise herum, die laufen da tagsüber abends herum, braucht man keine Sorgen haben, denn es gibt immer jemand der abends und tagesüber alles ein bisschen kontrolliert, so wie Polizei halt, verstehst du, damit alles geregelt ist und so.» (Audiodatei 1 und 2 (Rubrik 10 BKP / CD-ROM zu 10-01-0352/2_audio; Antwort auf Audio 1, 0-4.53). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es ins Gesamtbild passt, dass der Be- schuldigte sogar nach der Ausreise von D. zu diesem Kontakt hielt und dessen Leben beim IS befürwortete, wie diese Audiodatei eindrücklich belegt (BA pag. 10-01-1096 f., -1103; -1105 f., -1113, -1131, -1147, -1166 ff., -1169, -1181, -1545 ff.; -1549, -1558; 13-01-0420, -0462; B-10-01-03-0112; B-10-01-02-0086, -0108, -0117 f., -0139 f., -0178; B-10-01-03-0248; TPF pag. 42.731.033, 038, 049 ff.; Chat Nr. 1754 [BA pag. 13-01-0419]). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 1½ Jahren weder Zeit noch Mühe scheute, um D. ideologisch und phy- sisch auf den IS vorzubereiten und auf dessen Entscheid, sich dem IS anzu- schliessen, direkt Einfluss nahm. Der Beschuldigte stellte für D. zweifellos die massgebende religiöse Autorität und Respektsperson dar, was aufgrund der zahlreich sichergestellten Konversationen zwischen den beiden erstellt ist. Der Beschuldigte hat den minderjährigen D. durch seine Akivitäten für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert, diese terroristische Organisation zu unter- stützen, was dieser ab dem 18. Dezember 2014 für rund ein Jahr in Syrien auch tat. Die starke Einflussnahme durch den Beschuldigten war mithin kausal dafür, dass D. nach Syrien ausreiste und den IS unterstützte. In der tatbeständlichen Anwerbung vermag auch der angebliche Umstand, dass D. «freiwillig» ausreiste
74 - (so das Urteil des Bezirksgerichts YY.), nichts zu ändern. Der angeklagte Sach- verhalt ist damit erstellt. c) JJ. Bei JJ., alias «JJ1.» und «Alias «JJ2.»», handelte es sich um einen aus dem Irak stammenden Schweizer aus YY. Er reiste am 7. September 2014 nach Syrien aus und schloss sich dem IS an. Als glühender Anhänger und Kämpfer des IS soll er bei einem Luftangriff auf die syrische Stadt Kobane im 1. Quartal 2015 ums Leben gekommen sein. Zur Person von JJ. befragt, erklärte der Beschuldigte, er kenne JJ. schon seit längerem, ca. 2011/2012, aus der Moschee JJJJJ. in YY. Er habe zu diesem ein sehr freundschaftliches Verhältnis gepflegt; JJ. sei eine sehr seriöse Person ge- wesen und er (der Beschuldigte) trauere immer noch um ihn und habe auch wei- nen müssen, als er im Rahmen der Strafuntersuchung über dessen Tod gespro- chen habe. JJ. habe sich bereits bei den ersten «KKK.»-Aktionen in YY. beteiligt; das erste Mal an einem schwarzen Infostand. JJ. sei auch in der Kampfsport- schule «EE.» aktiv gewesen. Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, mit JJ. in den Jahren 2012 und 2013 über den Krieg in Syrien und über eine mögliche Reise dorthin gesprochen zu haben. Syrien sei damals bei allen in den Moscheen ein Thema gewesen. Jeder Moslem habe es als seine Pflicht angesehen, zu hel- fen. Auch sei richtig, dass er mit JJ. ab Februar 2013 Bilder, Videos und Chat- nachrichten über den Märtyrertod und über Abu Bakr al-Baghdadi ausgetauscht habe; sie seien Sympathisanten (des IS) gewesen. Es treffe zu, dass er im Au- gust 2014 gemeinsam mit JJ. zu R. («R2.») nach Bosnien gereist sei, weil dies für JJ. eine einmalige Gelegenheit dargestellt habe, eine Person zu besuchen, die er bisher nur über YouTube bzw. Social Media gekannt habe; als «Fan» wolle man Personen wie «R2.» besuchen. JJ. habe ihm gesagt, er wolle zu seiner Mut- ter bzw. zu seinen Eltern in den Irak reisen. Deshalb habe sich JJ. beim Sozial- amt und bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet. Bei dieser Gelegenheit habe ihn JJ. gefragt, ob er den «Scheikh» mit ihm besuchen komme. JJ. habe unbe- dingt mitkommen wollen. Die Bosnienreise habe er (der Beschuldigte) aber we- gen der Ziegen gemacht; sie hätten dort den Platz für die Ziegen besichtigt. Wei- ter gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe AAAA., welche damals bereits in Syrien gewesen sei, mit JJ. (nach islamischem Recht) verheiraten wollen. Er habe gewusst, dass JJ. in den «Kalifatstaat» (im Irak) und in den Jihad ziehen wollte. Die meisten Personen, die sich dem IS angeschlossen hätten und die er kenne, seien «normale Jungs» gewesen, welche aber von der Propaganda ge- blendet worden seien. JJ. sei in Kobane umgekommen; er (der Beschuldigte) hätte früher reagieren sollen. Er habe JJ. jedoch nicht für den IS angeworben; er stelle in Abrede, dass er dessen Abreisewillen gefördert habe (BA pag. 13-01-
75 - 0059, -0210, -0218, -0436-438, -0442, -0438, -0471, -0487 ff., -0688 f., -0727; TPF pag. 42.731.040 ff.). Der Beschuldigte räumte ein, dass er von der bevorstehenden Abreise und der Absicht von JJ., sich dem IS anzuschliessen, gewusst hatte. Aus den elektroni- schen Sicherstellungen geht zusätzlich hervor, dass es sich bei JJ. um einen sehr engen Freund des Beschuldigten handelte, den er in seinem Mobiltelefon unter «JJ3.» gespeichert hatte. Dass der Beschuldigte nachweislich einen erheb- lichen Einfluss auf JJ. hatte, zeigen exemplarisch folgende Ereignisse: JJ. enga- gierte sich bereits früh (ab September 2012 und damit als noch nicht 18-Jähriger) im Projekt «KKK.» aktiv und nahm rege am Trainingsbetrieb der «EE.» teil. Er- stellt ist weiter, dass JJ. Teilnehmer bei sämtlichen, vom Beschuldigten einge- richteten Chatgruppen war (konkret: «[...]», «EE.», «HHHHH.» etc.), in denen nachweislich radikal-islamistisches Gedankengut ausgetauscht wurde. Diesbe- züglich ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte bereits ab September 2012 JJ. sukzessive an die IS-Ideologie heranführte bzw. ihm diese vermittelte und des- halb einen intensiven Chatverkehr mit ihm pflegte. So ging es bspw. um die Ge- sichtsbehaarung von JJ. und religiöse Gründe, die eine Rasur zuliessen. In ei- nem anderen Chat erklärte JJ. gegenüber dem Beschuldigten, er habe das Ge- fühl, viele Sünden begangen zu haben. Am 11. Januar 2013 sandte ihm der Be- schuldigte per WhatsApp ein Bild von L. zu mit dem Hinweis, dass dieser jeweils ab Mittwoch und am Samstag auf BBBB.com zu hören sei. Auf dem Flyer stand zusätzlich: «Alle Fragen bitte an / CCCC.com». In einer weiteren WhatsApp- Nachricht vom 5. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten ein YouTube-Link mit einem Video zugestellt, in welchem Osama bin Laden den Märtyrertod ver- herrlicht und sich darüber auslässt, dass der eigene Märtyrertod sein grösster Wunsch im Leben sei. Noch gleichentags fragte JJ. beim Beschuldigten belustigt nach, warum er ihm solche Nachrichten zusende, worauf der Beschuldigte (auf ironische Weise) bei JJ. nachfragte, ob er Angst habe. In der Folge sandte JJ. Textnachrichten per WhatsApp an den Beschuldigten wie «JJ. der wo angscht hett» und «möge Allah vo mir öppis besseres halte als en angsthas». Der Be- schuldigte kommentierte diese Nachrichten wie folgt: «Nei ich sege dir JJ. DER FURCHTLOSE». Am 7. Februar 2013 erhielt JJ. vom Beschuldigten einen Yo uTube-Link zum «Quran»-Projekt «KKK.» zugesandt. Am 14. Februar 2013 sandte der Beschuldigte über WhatsApp eine Nachricht mit dem Titel: «Dein per- sönliches Flugticket» zu, in dem auf allegorische Weise die letzte Reise bzw. der Moment des Sterbens eines muslimischen Gläubigen ins Jenseits beschrieben wird. Als Flugkapitän wird der Todesengel («Malik al-maut»), als Abflugort «diese Welt», als Zielort «Paradies/Hölle» und als Zwischenstopp das «Grab» angege- ben. Der Beschuldigte sandte eine (geheim zu haltende) Einladung für Aktivitäten mit dem für ihn bekanntlich sehr bedeutenden Prediger R. («R2.») in der Schweiz am 6. Juni 2013 via Chatgruppe «HHHHH.» auch an JJ., und zwar mit dem Ver-
76 - merk «Nicht weiterleiten!». Ab Juli 2013 fanden die Moscheebesuche in der Mo- schee DD. in W. statt. Ein Bild vom 15. Juli 2013 zeigt den Beschuldigten mit ausgestrecktem Zeigefinger (dem Zeichen der Salafisten für den Monotheismus), wie er im Unterschied zu den anderen anwesenden Personen ein langes Ge- wand und ein rotes Kopftuch trägt. Von Bedeutung ist, dass nicht der damalige Imam der Moschee, CC., sondern der Beschuldigte als Hauptperson auftritt, sich in die Mitte platziert, im Halbrund überwiegend Jugendliche bzw. junge Männer sitzen, darunter JJ. Über WhatsApp versandte der Beschuldigte das erste Bild der Jahreskonferenz des Islamischen Zentralrats Schweiz vom 21. Dezember 2013 an JJ.; von besagter Konferenz stellte er JJ. zudem ein Bild mit zwei Refe- renten zu, welche Korane der Koranverteilungsaktion «KKK.» in den Händen hal- ten. Im ersten Semester 2014 beschäftigte sich der Beschuldigte stark mit den Koranverteilständen und dem Projekt «KKK.». lm Januar 2014 fand eine «KKK.»-Premiere in VV. statt. Die Bewilligung für den Anlass holte AAAA., – eingebürgerte libysch-stämmige Frau – welche am
77 - ersten Foto ging es um die Anfrage (des Beschuldigten) an AAAA. – welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits beim IS befand – ob diese heiraten möchte. Auf der zweiten Fotografie ist ersichtlich, dass der Beschuldigte einen «Bruder» er- wähnte, welcher bald runterkäme und der sich mit AAAA. verheiraten wollte. AAAA. lehnte dieses Angebot jedoch ab. Beim «Bruder», welcher bald herunter- kommen sollte, handelte es sich nachweislich um JJ., was zweifelsfrei aus der nächsten Textnachricht zwischen dem Beschuldigten und JJ. hervorgeht: Im Textaustausch erklärte der Beschuldigte, er habe AAAA. empfohlen. JJ. selber zeigte wegen dieser möglichen Heirat keine Eile und meinte, dass er auch noch warten könne. Am 31. August 2014 sandte JJ. eine Sprachnachricht an den Be- schuldigten, die bereits einen möglichen Hinweis für die Abreise von JJ. enthielt. JJ. fragte den Beschuldigten, ob er Training bzw. zum Sparring in die «EE.» kom- men würde, da schon bald diese Möglichkeit nicht mehr bestehen könnte (BA pag. B 10-01-02-0061, 13-01-0247, -0697; 10-01-1073; -1080 ff., -1089 ff., -1097, -1107, -1109, -1117, -1129, -1143 f., -1156, -1162, -1173, -1317 ff., -1152; TPF pag. 42.731.042). In weitgehender Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist es erstellt, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren weder Zeit noch Mühen scheute, um JJ. ideologisch, physisch und im Hinblick auf seine «Hijra» sowie seine Zukunft beim IS vorzubereiten und diesbezüglich direkt auf seinen Entscheid, sich dem IS anzuschliessen, Einfluss nahm. Dies geht zu- nächst aus zahlreichen Chats, Videos und Bildern hervor, aus denen u.a. klar ersichtlich ist, dass JJ. den gleichen Glaubensansatz wie der Beschuldigte ver- folgte, nämlich den «wahren Manhaj». Unter der Verantwortung des Beschuldig- ten beteiligte sich JJ. auch aktiv am Koranverteilungsprojekt «KKK.» und trai- nierte sehr aktiv in der Kampfsportschule «EE.». Seine gute Vernetzung in Bos- nien nutzte der Beschuldigte, um mit JJ., kurz vor dessen Ausreise bei R. vor- stellig zu werden. Der Beschuldigte war der «Türöffner» für JJ. und dessen an- stehende Ausreise nach Syrien zum IS. Zudem war der Beschuldigte nachweis- lich in dessen Pläne eingeweiht, was zweifelsfrei aus dem Chataustausch mit AAAA. hervorgeht, in welchem die Ankunft von JJ. angekündigt wurde. Immerhin anerkannte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung, es sei kein Zufall, dass sich JJ. nach dem Besuch mit ihm bei R. am 7. September 2014 in Syrien dem IS angeschlossen habe (TPF pag. 42.731.042 f.). Dass der Beschuldigte und der sich beim IS befindende JJ. in der Folge weiterhin über soziale Medien in Kontakt standen, passt ins Bild (BA pag. 10-1-1179, -1321). Im Ergebnis ist es erwiesen, dass der Beschuldigte mit seinen für JJ. vorgenommenen Aktivitäten diesen für den IS direkt angeworben und ihn dazu motiviert hatte, sich dieser terroristischen Organisation anzuschliessen, was dieser im September 2014 auch tat und in Syrien im Jihad anfangs 2015 den Tod fand. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
78 - d) FF. und LLL. Bei FF., alias «FF1.», handelte es sich um einen deutsch-kosovarischen Doppel- bürger albanischer Herkunft, welcher als Thaiboxkämpfer zweifacher Weltmeis- ter in der Super-Leichtgewicht-Division wurde. Im Januar 2015 verliess FF. Deutschland (XXX.) und wurde Mitglied des IS in Syrien. Zunächst verheimlichte er seiner Familie seinen Aufenthaltsort und behauptete, er sei in Thailand bei einer «Kampfsport-Mission». In der Sendung «Rundschau» des Schweizer Fern- sehens SRF vom 3. Juni 2015 bestätigte FF. gegenüber einem Journalisten, dass er sich in Syrien dem IS angeschlossen habe. Laut öffentlicher Quellen soll FF. am 27. Juni 2015 bei einem amerikanischen Luftangriff auf Kobane ums Le- ben gekommen sein. Am 4. bzw. 6. Juli 2015 wurde er offiziell für tot erklärt (BA pag. 10-01-1333). LLL. (nachfolgend: LLL.), war in X. (Kanton Thurgau) wohnhaft und heimatbe- rechtigt. Er arbeitete in der Schweiz als Lagerist, bevor er im September 2014 nach Syrien ausreiste und sich dem IS anschloss. Über seinen seitherigen Ver- bleib ist nichts Näheres bekannt. Zur Person von FF. befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Hafteinver- nahme, er wisse nicht, was FF. (zusammen mit D.) «dort unten» gemacht habe. Er wolle damit nichts zu tun haben. Jeder, der «dorthin» gereist sei, sei für ihn «gestorben»; mit keinem, der «det abe gaht» wolle er etwas zu tun haben. In späteren Einvernahmen erläuterte der Beschuldigte, zu FF. gute Kontakte ge- pflegt zu haben und dies sei auch ein guter Freund gewesen. Sie hätten sich in der (JJJJJ.)Moschee in YY. kennengelernt und zu Vorträgen getroffen. Dabei sei die Idee der Gründung der Kampfsportschule «EE.» entstanden; FF. habe eine Schule für Muslime und Nicht-Muslime eröffnen wollen. Der Grund, warum FF. als Thaiboxweltmeister nach YY. gekommen sei, um die Kampfsportschule «EE.» zu leiten, begründete der Beschuldigte damit, FF. habe etwas Gutes tun und den Muslimen ein «Halal-Training» (Geschlechtertrennung; nur für muslimi- sche Männer) anbieten wollen; zudem liege XXX. (damaliger Wohnort von FF.) nicht weit von YY. entfernt. Am Anfang habe er (der Beschuldigte) die Zügel in die Hand genommen und FF. unterstützt; danach habe er das Interesse verloren und sich immer mehr zurückgezogen. Einzig für das Logo der «EE.» seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Es sei klar gewesen, dass FF. zum IS gehen wollte, wobei er aus den Medien und Facebook von FF.’s Ausreise nach Syrien erfahren habe. Um sich selber zu schützen, habe er aber sämtliche Kontakte auf Facebook ignoriert und er könne sich nicht erinnern, mit Leuten in Kontakt ge- standen zu sein, welche sich im IS-Gebiet aufgehalten hätten. Auf Vorhalt eines Videos mit FF., erklärte der Beschuldigte, FF. trage hier ein T-Shirt mit einem Symbol, das der IS heute benutze. Dieses Symbol stelle für ihn (den Beschuldig-
79 - ten) nichts Besonderes dar; es sei ihm damals nicht aufgefallen. Der Beschul- digte betonte, zu Personen, von denen er gewusst habe, dass sie nach Syrien oder in den Irak gezogen seien, nicht mehr in Kontakt gestanden zu sein. Bevor FF. nach Syrien ausgereist sei, sei er (der Beschuldigte) sechs Monate nicht mehr in der «EE.» gewesen. Im Falle von FF. habe er nicht gewusst, dass dieser beim IS gewesen sei. Zuerst sei FF. abgereist und dann D. Erst als er erfahren habe, dass D. nach Syrien gereist sei, habe er sich distanziert und sich nament- lich vom «KKK.»-Projekt zurückgezogen; dies sei ca. im zweiten oder dritten Mo- nat des Jahres 2015 gewesen (BA pag. 13-01-0010 f., -0076, -0211, -0221, - 0287 ff., -0494, -0501, -0549 ff., -0692). In Bezug auf LLL. bestätigte der Beschuldigte, dass LLL. im Projekt «KKK.» en- gagiert war und er ihn dort kennengelernt habe. Mit LLL. habe er nicht viel zu schaffen gehabt; möglicherweise hätten sie sich einmal bei einem gemeinsamen «KKK.»-Essen getroffen. Bei LLL. handle es sich nicht um einen «Emir»; dieser sei lediglich an einem «KKK.»-Infostand tätig gewesen. Auf Vorhalt eines WhatsApp-Chats vom 17.-21. September 2014 mit LLL. erklärte der Beschul- digte, LLL. habe sich einer gemässigten Gruppe angeschlossen, die sich weder zum IS noch zur Al-Nusra bekannt und mit diesen beiden Gruppierungen ledig- lich ein Friedensbündnis gepflegt habe. LLL. sei der Grund gewesen, warum er (der Beschuldigte) das Koranverteilungsprojekt verlassen habe, nachdem er von LLL. in der Zeitung gelesen habe. Er habe Mühe mit Leuten (wie LLL.), die nach Syrien gegangen seien und dadurch dem «KKK.»-Projekt geschadet hätten. Er habe auch ein Video gesehen, in welchem LLL. der Schweiz gedroht habe (BA pag. 13-01-0015f., -0222, -0441f., -0491 ff., 10-01-1324). FF. ist dem Nachrichtendienst des Bundes erstmals im Jahr 2014 aufgefallen, als er auf YouTube die Koranverteilungskampagne «KKK.» der deutschen Salafistenorganisation «Die wahre Religion» unterstützt hatte. Seit April 2014 unterhielt er auf Facebook ein Konto unter dem Pseudonym «FF1.», auf dem er regelmässig Fotos aus Syrien veröffentlichte; so u.a. Bilder einer Hinrichtung, auf welcher der aus YY. stammende, italienisch-schweizerische Doppelbürger FFFF. (alias «FFFF1.», verliess am 5. Februar 2015 die Schweiz, um sich dem IS anzuschliessen) zu sehen ist, wie er mit einem abgetrennten Kopf einer Geisel posierte. Als fanatischer Anhänger des IS vollzog er die «Hjira», indem er sich nach Syrien begab, sich dem IS anschloss und daselbst den Tod fand. Dass der Beschuldigte – entgegen seiner Darstellung – einen bedeutenden Einfluss auf FF. und sein radikales Bekenntnis für den IS hatte, zeigen zunächst die Zeugenaussagen von dessen Witwe, TTT., vom 3. November 2016 bei der Generalbundesanwaltschaft Deutschland (vgl. supra E. II.1.5.2.3, letzter Unterabschnitt). Ihr Mann habe ihr erklärt, dass in der Kampfsportschule «EE.» muslimische Männer für den IS trainieren würden, wobei einige Männer dann auch tatsächlich nach Syrien gegangen seien. Es sei der Beschuldigte –
80 - sozusagen als Gründer der «EE.» – gewesen, der ihren Mann dazu überredet habe. Durch den Beschuldigten habe alles angefangen; er sei auch dafür verantwortlich, dass sich ihr Mann so verändert habe; der Beschuldigte habe versucht, ihren Mann zu überreden, sich von der Familie zu trennen und nach dem Koran zu leben. Es ist erstellt, dass FF. im Auftrag und in Absprache mit dem Beschuldigten als Trainer der in YY. ansässigen Kampfsportschule «EE.» fungierte (vgl. supra E. II.1.5.2.2) und auch den vom Beschuldigten ins Leben gerufenen schweizerischen Ableger der Koranverteilungsaktion «KKK.» unterstützte. Im Rahmen der Aufgabenverteilung in der «EE.» bezeichnete FF. den Beschuldigten als «Amir», nach der arabischen Bezeichnung für «Befehlshaber» (als Pendant zu «Emir») (BA pag. 18-01-01-0276 f.; 10-01-1332 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die klare Befürwortung der Ideologie, des Wertekanons und der Taten des IS im Falle von FF. ohne weiteres erstellt sind. Zu den Aktivitäten LLL. vor seiner Ausreise nach Syrien zum IS (am
81 - Audionachrichten geht zweifelsfrei hervor, dass für den Beschuldigten ab Mitte Juni 2014 ausschliesslich der IS das einzig Wahre darstellte. Aufgrund von beim Beschuldigten sichergestellter Konversationen konnte festgestellt werden, dass FF. gemeinsam mit LLL. im Juni 2014 plante, einen Krankenwagen – angeblich mit «Hilfsgütern» beladen – in die Türkei und von dort weiter nach Syrien zu bringen. Ursprünglich waren das Fahrzeug und die Ladung für die «Jabhat Al-Nusra» bestimmt. Wie bereits erwähnt, bevorzugten LLL. und offensichtlich auch FF. zu jenem Zeitpunkt die «Jabhat Al-Nusra». Von Bedeutung ist, wie heftig der Beschuldigte gegen dieses Vorhaben intervenierte und FF. bzw. LLL. in Form von Sprachnachrichten und Videos überzeugte, die Lieferung stattdessen dem IS zu übergeben: Am 11. Juni 2014 um 00:27:37 Uhr teilte FF. dem Beschuldigten über Audionachricht mit, dass er den Krankenwagen noch beladen müsse. Das Fahrzeug und die Ladung waren für Syrien bestimmt. Am 14. Juni 2014 um 15:54:25 Uhr ist ein Bild auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert, welches er von FF. per WhatsApp erhalten hatte. Dieses Bild zeigt einen beladenen, vermutlich ausrangierten (deutschen) Krankenwagen. Neben FF., welcher sich an der Beifahrertür hält, steht LLL. Aus späteren Audionachrichten und Chats wird ersichtlich, dass die Lieferung für eine terroristische Organisation bestimmt war und nicht für die notleidende syrische Zivilbevölkerung. Als Adressat war die «Jabhat Al-Nusra» vorgesehen. Der Beschuldigte insistierte heftig, dass das Fahrzeug samt Ladung den Weg zum lS (respektive zur Vorgängerorganisation ISIG) nehmen sollte. Da FF. keinen Fehler begehen wollte, verlangte er beim Beschuldigten eine Klärung der Situation durch eine Drittperson. Am 14. Juni 2014 um 23:38:22 Uhr sandte FF. eine Audionachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem u.a. mitteilte, dass er (FF.) und LLL. noch in Deutschland seien. Zudem wollte er vom Beschuldigten religiöse Fragen beantwortet wissen. In der Folge sandte der Beschuldigte FF. mehrere Audio- und Videobotschaften zu. Um 23:57:35 Uhr sandte FF. eine weitere Sprachnachricht an den Beschuldigten, in welcher er diesem mitteilte, dass er alle Videos heruntergeladen und eines schon angeschaut habe und dass er die restlichen Videos während der Fahrt (nach Syrien) anschauen wolle. Der Beschuldigte antwortete FF. in einer dreiteiligen Sprachnachricht: lm ersten Teil wendete er sich an LLL. und machte diesem den Vorwurf, dass er sich nur per SMS und nicht persönlich abgemeldet habe. lm zweiten Teil der Nachricht (diesmal auf Hochdeutsch, damit FF. die Nachricht ebenfalls verstehen konnte) informierte der Beschuldigte die beiden Adressaten, er habe die vorgängig genannten Videos zugesandt. lm dritten und entscheidenden Teil der Audiobotschaft erklärte der Beschuldigte, dass in den Videos Botschaften von ehemaligen Führungskräften der «Jabhat Al-Nusra», welche zur «Daula» (= IS) übergetreten sind, enthalten seien, in welchen diese bestätigen würden, dass die «Jabhat Al-
82 - Nusra» die Waffen an die Freie Syrische Armee (FSA) abgegeben hätten, damit diese die «Daula» (den IS) bekämpfen würden: «Ich habe mehrere Videos geschickt, wo die Leute von Nusra bestätigen, vor allem die Kommandanten, die selber zu Dawla (gemeint: zum IS) gewechselt sind, dass Nusra die Waffen an die Freie Syrische Armee gegeben hat, in Absprache mit dem, dass sie Dawla bekämpfen. Das sind gewaltige Sachen. Jetzt verstehe ich auch den Bruder, dass er euch genannt hat, dass ihr so etwas nicht unterstützen dürft. Ich habe euch Beweise geschickt. Das heisst man kann nicht sagen, ich weiss es nicht. Ihr solltet diese Videos wirklich anschauen. Das ist eine «subkarallah» krasse Sache, dass diese grössten Offiziere von Nusra gesagt haben, wie könnt ihr unsere eigenen Brüder töten und ihnen die Waffen geben, wenn ihr genau wisst, dass sie Dawla angreift. Subkarallah Achi. Daum möge Allah uns recht leiten.» Die Audionachricht legt zweifelsfrei offen, dass der Beschuldigte nicht nur aktiv Propaganda für den IS betrieb (respektive für diejenige terroristische Organisation in Syrien, aus welcher der IS im Sommer 2014 hervorging), sondern sogar bei Freunden sofort und vehement intervenierte und aktiv in deren Planung eingriff, wenn diese Aktionen ausführen wollten, die nicht dem IS dienten resp. sich (nach Auffassung des Beschuldigten) gegen den IS richteten. Diese Intervention und Beeinflussung des Beschuldigten war erfolgreich. FF. ging ca. sechs Monate nach der Ablieferung des Krankenwagens tatsächlich nach Syrien und schloss sich dem IS an (vgl. auch die Konversation zwischen dem Beschuldigten und FF./D. unter supra E. II.1.5.2.5.b, sechster Unterabschnitt). Ähnliches gilt für LLL. Der Beschuldigte deckte FF. und LLL. auf ihrem Weg nach Syrien förmlich mit Videos und Sprachnachrichten ein und konnte sie damit überzeugen, dass einzig der IS der richtige Weg sei. Aus den Textnachrichten zwischen FF. und dem Beschuldigten geht klar hervor, dass FF. in religiösen Fragen eher wenig bewandert war und der Beschuldigte diesbezüglich für ihn eine Ansprechperson und Leitfigur darstellte. Dass er den Beschuldigten ehrerbietend zusätzlich mit «Amir» anredete, lässt auf ein leicht unterwürfiges Verhältnis zum Beschuldigten schliessen. Aus einer WhatsApp- Unterhaltung vom 23. Juni 2014 zwischen FF. und dem Beschuldigten geht sodann deutlich hervor, dass FF. vollends auf die Linie des IS umgeschwenkt war. Er kündigte dem Beschuldigten an, er werde seine «Hjira» sorgfältig vorbereiten, worauf ihm der Beschuldigte antwortete: «Aber wenn das Khalifat steht, werde ich alle zum Richter bringen.». Am 5. Juli 2014, kurz nach der Proklamation des IS, fand zwischen FF. und dem Beschuldigten ein Chataustausch statt, in welchem der IS aktiv thematisiert wurde (BA pag. 10-01- 1131, -1142 f., -1146 ff., -1150, -1160). Ebenso erwies sich die direkte Einflussnahme auf LLL. als «Glücksfall» für den Beschuldigten: Am 11. September 2014 reiste LLL. nach Syrien und schloss sich dem IS an. In der Folge bestätigte LLL. am 17. September 2014 gegenüber dem Beschuldigten, nicht mehr ein Anhänger der «Jabhat al-Nusra» zu sein, wie der folgende Chatverlauf eindrücklich belegt (BA pag. 10-01-0436):
83 - LLL.: Ass el am alleikum akhi. Ich bin nicht zu jabhat al nusra. Beschuldigter: Alejkum es selam wa rahetulliahi wa barakatu Elhamdulillah. Möge ALLAH dich belohnen AMIN. LLL.: Ich enthalte mich der finta. Ich bin in einer Gruppe von Al baghdati als brüedere erklärt. Bereits am 7. Juli 2014 teilte AAA. dem Beschuldigten in einem längeren WhatsApp-Chat mit, dass LLL. der Letzte sei, welcher sich noch öffentlich zur «Jabhat Al-Nusra» bekennen würde. AAA. sprach dabei die logistische Unterstützung von LLL. an, als dieser einen Krankenwagen an die «Jabhat Al- Nusra» unter dem Projekt «Helfen in Not» geliefert haben soll. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass sich dies unterdessen geändert hätte und sich mittlerweile auch LLL. zum IS bekennen würde. Am 17. September 2014 erhielt LLL. vom Beschuldigten schliesslich die Nachricht, dass ihn Allah für seinen Beitritt zum IS belohnen möge (BA pag. 13-01-0532; 10-01-0436, -1161). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der angeklagte Sachverhalt auch in dieser Hinsicht erstellt ist. 1.5.2.6 In Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte einerseits im Rahmen der von ihm gegründeten und zu verantwor- tenden Projekte «EE.» (Kampfsportschule) und «KKK.» (Koranverteilungskam- pagne) und andererseits aufgrund einer Vielzahl von Konversationen, Audio- nachrichten, Videos von einschlägig bekannten salafistischen Predigern etc. dem minderjährigen D. und dem knapp volljährigen JJ. systematisch und gezielt seine radikal-islamistische Glaubenslehre des «wahren Manhaj» näherbrachte, sie in- doktrinierte und beiden den Wertekanon sowie die salafistische Ideologie des IS aktiv vermittelte. Mit seinen vielfältigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgän- gerorganisationen weckte der Beschuldigte bei beiden jungen Männern aktiv das Bedürfnis und den Willen, die Schweiz zu verlassen, nach Syrien auszureisen und sich dem IS anzuschliessen. Das Anwerben von D. und JJ. für den IS ist damit zweifelsfrei erstellt. In Bezug auf FF. und LLL. ist festzustellen, dass der Beschuldigte enorme Überzeugungsarbeit leistete, damit sich diese beiden Per- sonen – gewissermassen «in letzter Minute» – der für den Beschuldigten einzig wahren und richtigen Gruppierung, nämlich dem IS, anschlossen und nicht der von ihm verachteten «Jabhat Al-Nusra». Durch sein aktives Eingreifen rekrutierte der Beschuldigte zwei neue Mitglieder für den IS; mindestens im Falle von FF. auch einen IS-Kämpfer. Das Beweisergebnis hat sodann gezeigt, dass der Be- schuldigte bei FF. und LLL. seinen religiösen Einfluss geltend machen konnte und sich Letztere auch vom Beschuldigten für seine Sache «bekehren» liessen. In allen vier Fällen kamen dem Beschuldigten seine Autorität, sein Status als «Emir» und seine Vernetzung innerhalb der europäischen Salafistenszene zu-
84 - gute. Sein bestimmtes, überzeugendes Auftreten hätten es seinem Umfeld prak- tisch verunmöglicht, sich gegen ihn zu stellen oder eine andere Meinung zu ver- treten. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich KK. ist diesbezüglich belegt, dass es der Zweck der Koranverteilungskampagne «KKK.» war, Anhänger, vorwiegend junge Männer, für eine radikal-salafistische Ideologie, wie sie insbesondere auch vom ISIG/IS vertreten wurde, zu gewinnen. Der Beschuldigte übernahm dieses Projekt aus Deutschland, implementierte es in der Schweiz und stand ihm als «Emir» vor. Aufgrund seiner Stellung erteilte der Beschuldigte Anweisungen an die Stände. Nachweislich nahm KK. am 1. und 10. September 2012 in YY. an zwei Koranverteilungsaktionen teil. Der Beschuldigte schuf durch die Plattform «KKK.» ein geeignetes Umfeld, um bei KK. den Entschluss zu fördern bzw. zu festigen, sich nach Syrien zu begeben und dem IS anzuschliessen. Auch nach der Ausreise von KK. nach Syrien stand der Beschuldigte mit ihm in Kontakt. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte den Entschluss von KK., sich nach Syrien zu begeben, um sich dem IS anzuschliessen, bestärkte, indem er durch die Koranverteilungskampagne «KKK.» ein hierfür geeigneten Nährboden schuf. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mindestens fünf Per- sonen (LLL., JJ., FF., D. und KK.) nachweislich für den IS anwerben bzw. rekru- tieren konnte. Alle Genannten begaben sich nach Syrien zum IS; mutmasslich kämpfte jeder der fünf Personen aktiv für den IS. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen hat der Beschuldigte die terroristische Orga- nisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch hat er das Potential dieser terroris- tischen Organisation gestärkt. Es liegt vollendete Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist damit erfüllt. Dahingegen laufen die Ausführungen der Bundesanwaltschaft, das Anwerben bzw. das Rekrutieren dieser Personen durch den Beschuldigten seien als Beteiligung im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB einzustufen, ins Leere. Sie vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschuldigte zwar als Rückkehrer mit der damit einhergehenden Strahlkraft, der aber in Syrien in Wirklichkeit an der Kampfaus- bildung des ISIG/IS scheiterte, dennoch in die Strukturen derselben kriminellen Organisation eingegliedert gewesen ist bzw. darüber hinaus dazu einberufen worden ist, in der Schweiz als «Rekrutierer» für den IS zu wirken, und dabei al- lenfalls verbindliche Anweisungen der Führungsriege empfangen habe oder aber selber solche Weisungen den rekrutierten Personen hinsichtlich ihrem Einsatz- ort, ihre Reisedaten bzw. -route erteilt habe. Schliesslich nicht zu befassen hat sich das Gericht mit der Frage, ob der Personenkreis, welcher in den Rekrutie- rungsvehikeln des Beschuldigten «KKK.» und «EE.» involviert war, seinerseits wiederum eine kriminelle Organisation bildete, an welcher der Beschuldigte im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB allenfalls beteiligt gewesen sein könnte.
85 - In subjektiver Hinsicht ist auf der Grundlage der Akten in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erkenntnissen festzuhalten, dass der Be- schuldigte radikalisiert war und sich zum Tatzeitpunkt sehr stark mit der Ideologie des IS identifizierte. Angesichts seiner eigenen Syrienreise und der breiten Me- dienberichterstattung und der notorischen Propaganda des IS, die er selber er- wiesenermassen konsumierte, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum wusste, dass es sich beim IS um eine jihadistisch motivierte kriminelle Terrororganisation handelte. In Be- zug auf seine Tathandlungen steht daher zweifelsfrei fest, dass er um deren kri- minelle Zweckverfolgung wusste. Aufgrund seiner eigenen Aussagen, aber auch seiner eigenen Erfahrungen insbesondere im Zusammenhang mit seiner Syrien- reise (vgl. supra E. II.1.4.6 f.; supra E. II.1.5.2.4 bzw. BA pag. 13-01-0218; TPF pag. 42.731.045 f.; CAR pag. 7.401.038 f. sowie -024 f.) hat es ferner als erstellt zu gelten, dass er wusste, dass seine Tathandlungen geeignet waren, den ent- sprechenden Willen hervorzurufen bzw. zu fördern, sich nach Syrien zu begeben, um sich dem IS anzuschliessen. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist klar erstellt, dass er vorsätzlich den IS unterstützt hat. Durch seine Unterstüt- zungshandlungen – Anwerben und Rekrutierung– hat der Beschuldigte die ver- brecherische Zweckverfolgung des IS unmittelbar und wesentlich gefördert. Der subjektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist damit gegeben. Im Ergebnis sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB auch im Hinblick auf diesen Anklagepunkt erfüllt. Der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 1.5.3 Verbreitung von Propaganda (Anklagepunkt 1.1.2.2.3) 1.5.3.1 In Ergänzung zu den Ausführungen hinsichtlich dieses Anklagepunkts (vgl. supra E. II.1.1.1) gilt es präzisierend festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vorwirft, von Februar 2013 bis September 2014 insgesamt 13 Pro- pagandabeiträge in Form von Videos, Audionachrichten, Bildern etc. an Dritte verbreitet und weitere 5 Dateien auf seinen elektronischen Datenträgern gespei- chert zu haben, wobei die genannten Medien dazu bestimmt gewesen seien, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI,ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswer- tes Ziel für alle Muslime darzustellen. Dadurch habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich die genannten Organisationen in ihrer Anziehungskraft gegenüber den bestehenden und potenziellen Mitgliedern bzw. Unterstützern gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt.
86 - In Bezug auf die Verbreitung von Propaganda im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 werden dem Beschuldigten konkret die folgenden 13 Beiträge zur Last gelegt:
am 5. Februar 2013, 13:27 Uhr, einen Youtube-Link zu einem Video mit Lobpreisungen von Osama bin Laden, welcher darin den Märtyrertod verherrlicht, an JJ. zugesandt habe (BA pag. 10-01-1091, -1323; B-10-0 1-02-0051 [Beilage 44]).
am 14. März 2013 eine SMS mit einem Link zu einem Video von LLLLL. («Al Qaïda»-Vordenker und Osama bin Laden-Mentor), an RR. versandt und diesen von der Ideologie des ISI und der Legitimität der physischen Gewaltanwendung zu überzeugen versucht und ihn zudem ange- wiesen habe, sich an Gelehrte wie «L1.» (L.), CC. und R. zu wenden (BA pag. 10-01-1100 f., - 1262 f.; B-10-0 1-0 2-0 103 [Beilage 89]).
am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video gesandt habe, welches Propa- ganda für den ISIG enthalten habe. Das Lied mit dem Titel «ZALZALAT» sei mit Szenen und Bildern seiner Anhänger unterlegt, darunter Abu Omar al-Shishani, dem ehemaligen Anführer der «JAMWA» (BA pag. 10-0 1-1151, B-10-01-0 3-0125 [Beilage 309]).
am 16. Mai 2014, 08:01 Uhr, an seine Ehefrau CCC. ein Video zugesandt habe, auf dem ein Nachruf für eine Führungsperson des ISIG enthalten sei, wobei wiederum Abu Omar al- Shishani im Video zu erkennen sei (BA pag. 10-01-1151; B-10-01-0 3-0 126 [Beilage 310]).
am 15. Juni 2014, ab 00:09 Uhr, zwei Audionachrichten an FF. gesandt habe, in welchen er (der Beschuldigte) Position für den IS bezogen und negative Meldungen über diesen als unbe- stätigte Gerüchte bezeichnet habe (BA pag. 10-01-1139; B-10-0 1-0 3-0055 [Beilage 247]).
am 20. Juni 2014, 00:10 Uhr, von L. eine Audionachricht mit dem Aufruf empfangen habe, sich dem IS anzuschliessen und den Schiiten, den Ungläubigen sowie den Christen den Kopf abzu- schlagen, worauf der Beschuldigte bejahend geantwortet habe: «Ja mashaALLAH gefährlich haha» (BA pag. 10-01-0 596, -1293).
am 20. Juni 2014, 21.49 Uhr, an AAA. eine Audiodatei mit Propaganda für den IS zugesandt habe, mit dem Aufruf, die Schiiten, die Ungläubigen und die Christen mit dem Schwert zu töten (BA pag. 10-01-1140; B-10-0 1-0 3-0059 ff. [Beilage 251]).
am 26. Juni 2014, 01:11 Uhr, an FF., vor dem Hintergrund einer Konversation über den IS und FF.s bevorstehender Ausreise in das Herrschaftsgebiet, eine WhatsApp-Nachricht folgenden Inhalts geschrieben habe: «Aber wenn das Kalifat steht werde ich die alle zum Richter bringen in sha ALLAH» (BA pag. 10-0 1-1147 f.; B-10-01-03-0 101 [Beilage 286]).
am 6. Juli 2014, 22:32 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, auf dem das Wort «Kalifat» und das Siegel des Propheten zu sehen seien (BA pag. 10-01-0 626 [Beilage 19]).
am 7. Juli 2014, 03:07 Uhr, an L. ein Propagandabild gesandt habe, welches einen schwarzen Pass zeige und mit dem Text versehen sei, dass der «Islamische Staat» bereits 11'000 Pässe herausgegeben habe (BA pag. 10-01-0627 [Beilage 20]).
am 7. Juli 2014, 03:22 Uhr, an L. ein Bild mit der Aufschrift «Töten die Mudschahidin Muslime?» sowie einen Text von HHHH. (Pressesprecher des IS) zugesandt habe (BA pag. 10-01-0 628 [Beilage 21]).
am 14. August 2014, 17:46 Uhr, eine Sprachnachricht an GGGG. gesandt habe, worin er mit diesem über NN. gesprochen habe, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Syrien befun- den habe, und GGGG. dabei mitgeteilt habe, dass NN. die Wahrheit erkenne und sich dem IS anschliessen würde, ansonsten dies eine Katastrophe sei (BA pag. 10-0 1-1155; B-10-01-03- 0136 [Beilage 320]).
am 9. September 2014 in der WhatsApp-Chatgruppe «EE.» geschrieben habe: «Es verhärten sich die Aussagen, dass JJJJ., der bei der Dawla war, von der Dawla hingerichtet wurde. Wenn
87 - dies stimmt, bitte ich Allah die Hunde zu vernichten, die das Blut dieses edlen Sheikhs an ihren Händen haben.» (BA pag. 10-01-1163, -1277; B-10-01-0 3-0177 [Beilage 352]). Der Vorwurf des Speicherns von fünf Medien auf seinen elektronischen Daten- trägern im Zeitraum vom 21. Januar bis 1. September 2014 umfasst konkret ein Bild einer Kampfeinheit des IS mit der Aufschrift «Unsere Helden»; ein Propa- gandabild, das die «Feinde» des IS zeige; ein Foto von Abu Omar al-Shishani, dem Führer der «JAMWA»; ein Video, welches eine bewaffnete Gruppe zeige, die ein Lied vortrage und darin den IS und dessen Führer, Abu Bakr al-Bagdadi, verehre sowie ein Video mit einem Lied, in welchem feierlich die Gründung des IS und des nahen Sieges verkündet werde, wobei es für diesen Sieg das Blut der Märtyrer brauche. 1.5.3.2 Wer bewusst Propaganda für den IS betreibt, erfüllt den Tatbestand der Unter- stützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.3.1, SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.2.4). Gemäss der Praxis der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche vorliegend übernommen wird, fällt Propaganda unter Art. 260 ter aStGB, sofern diese das Po- tential der terroristischen Organisation stärkt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Propagandahandlungen ein wahrnehmbares Verhalten darstellen, dem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrunde liegen kann, bei beliebigem Publi- kum für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersden- kende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.5 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.3.7; E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 32). Als Propaganda gilt jedes an die Öffentlichkeit gerichtete Verhalten, mit dem diese von einer bestimmten Sache überzeugt oder darin bestärkt werden soll (P AJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O, Art. 260 ter StGB N. 466). Propaganda im all- gemeinen Sinne äussert sich – genau wie Werbung – in Massnahmen, die darauf abzielen, den Adressaten zu einem bestimmten Denken, Verhalten oder Handeln zu veranlassen. Mit Propaganda und Werbung ist beabsichtigt, auf die Einstel- lung des Adressaten einzuwirken. Die Erscheinungsformen von Propaganda und Werbung sind vielfältig. Sie können beispielsweise in Schrift, Ton, Bild, Farbe, Form aber auch in weiteren Handlungen bestehen. Der Unterschied der Begriffe Werbung und Propaganda liegt grundsätzlich nicht in deren Ziel oder Art; Wer- bung und Propaganda unterscheiden sich vielmehr im Anwendungsbereich. Als Propaganda wird im Allgemeinen jene Werbung bezeichnet, die sich nicht auf
88 - kommerzielle, sondern auf ideologische Bereiche bezieht. Das sind z.B. kultu- relle, soziale, politische oder religiöse Bereiche (vgl. D AVID/REUTTER, Schweize- risches Werberecht, 3. Aufl. 2015, Rz. 10 f. und 15). Nach gängiger Rechtsprechung und Lehre zum strafrechtlichen Propagandabe- griff besteht Propaganda objektiv in irgendwelchen von den Mitmenschen wahr- nehmbaren Handlungen (inkl. blossen Gebärden) und subjektiv sowohl im Be- wusstsein, dass eine bestimmte Handlung von Mitmenschen wahrgenommen wird, als auch in der Absicht, damit zu werben, d.h. so auf die Mitmenschen ein- zuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung gefestigt werden (vgl. BGE 68 IV 145 E. 2; 140 IV 102 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2016 vom 18. Juli 2017 E. 5.2 [nicht publiziert in BGE 143 IV 308]; N IGGLI, Rassendiskriminierung,
90 - zugetan sind, in ihrer Überzeugung gestärkt werden. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, bei beliebigem Publikum für die propagierten Werte zu werben (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.2.3). 1.5.3.3 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Urheberschaft und Verantwortlich- keit des Beschuldigten für die unter dem Vorwurf der Verbreitung von Propa- ganda aufgeführten Beiträge aufgrund der forensischen Auswertung der techni- schen Daten erstellt ist (BA pag. 10-01-1196 ff.; 10-01-1056 ff.). Die inkriminier- ten Dateien wurden nachweislich vom Beschuldigten im Zeitraum vom 5. Februar 2013 bis 18. September 2014 an Dritte gesendet. Bei den unter Vorwurf der Spei- cherung aufgeführten fünf Medien handelt es sich um gespeichertes Datenmate- rial, das sich auf elektronischen Datenträgern befand und beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Februar 2016 sichergestellt wurde. Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, Propaganda für den IS verbreitet zu haben. In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft räumte er zumin- dest ein, damals Propagandavideos weitergeleitet zu haben. Die Machart sei der- art gut gewesen, weshalb ein Sunnit wie er dafür Sympathien habe entwickeln können. Zu den ihm vorgehaltenen Datenmaterial bezog er nicht näher Stellung (BA pag. 13-01-0737). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er seine Aus- sagen, erklärte jedoch, er habe nicht versucht, Dritte zu beeinflussen, und be- dauerte, damals Sympathien für den IS entwickelt zu haben (TPF pag. 42.731.052). 1.5.3.4 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sechs der 13 inkriminierten Dateien als deliktisch relevant einzustufen sind. Bei den beiden Videos vom 16. Mai 2014, die der Beschuldigte an seine Ehefrau sandte, handelt es sich um gekonnt insze- nierte Propagandafilme für die terroristische Organisation IS bzw. deren Vorgän- gerorganisation ISIG. Erkennbar ist u.a. auch der Führer der JAMWA, Abu Omar al-Shishani, welcher sich mit seiner Kampftruppe nachweislich dem ISIG an- schloss und innerhalb der Organisation zur Nummer zwei aufstieg (vgl. supra E. II.1.5.1.7). Der Aufruf bei der vom Beschuldigten an AAA. am 20. Juni 2014 versandten Audiodatei, es seien alle Ungläubigen – auch die Schiiten – mit dem Schwert zu töten, steht für die menschenverachtende Ideologie und den Werte- kanon des IS. Der propagandistische Charakter dieser Nachricht ist daher er- stellt. Die drei am 6. und 7. Juli 2014 vom Beschuldigten an seinen geistigen Mentor und Scheich, L. (alias «L1.»), versandten Bilder enthalten werbewirk- same Symbole, Devotionalien und Personen, die direkt mit dem IS in Verbindung gebracht werden (Kalifat, Siegel des Propheten, schwarze Pässe, Pressespre- cher des IS). Der propagandistische Inhalt dieser drei Bilder ist somit unzweifel- haft. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auf der Grundlage der vorange- henden Überlegungen der objektive Tatbestand von Art. 260 ter Ziff.1 Abs. 2 StGB als erfüllt zu betrachten ist. Dahingegen kann den Ausführungen der Bundesan-
91 - waltschaft, die Verbreitung von Propaganda zugunsten des IS durch den Be- schuldigten sei als Beteiligung im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ein- zustufen, nicht gefolgt werden. Die Bundesanwaltschaft vermag insbesondere nicht Belege dafür anzuführen, inwiefern der Beschuldigte zwar als Rückkehrer mit der damit einhergehenden Strahlkraft, der aber in Syrien in Wirklichkeit an der Kampfausbildung des IS scheiterte, dennoch in die Strukturen derselben kri- minellen Organisation eingegliedert gewesen ist bzw. darüber hinaus dazu ein- berufen worden ist, in der Schweiz für den IS Propaganda zu betreiben, und da- bei allenfalls verbindliche Anweisungen der Führungspersonen empfangen habe. 1.5.3.5 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich wie- derum vorbringen, dass die Übertragung der Propagandabeiträge an jeweils nur eine Person keine Verbreitungshandlung darstelle (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 306 ff. [CAR pag. 7.300.212 f.]). Der Beschuldigte verkennt bei seiner Argu- mentation, dass er mit dem Versand derartigen Propagandamaterials die Wahr- scheinlichkeit erhöhte, dass die Beiträge weitere Beachtung finden. Mit dem Wei- terleiten der Dateien verliessen diese den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, wodurch er keinen Einfluss mehr auf deren weitere Verwendung bzw. keine Kon- trolle über ein weiteres Verbreiten derselben hatte. Durch dieses Vorgehen rech- nete er damit, dass die Empfänger die fraglichen Dateien an beliebige weitere Personen weiterleiten könnten, wenn zugleich berücksichtigt wird, dass er in sei- nen Nachrichten auch schon eine entsprechende Bemerkung angebracht hat, wenn diese aus seiner Sicht nicht weitergeleitet werden sollen (BA pag. 10-01- 1096 sowie -1104; vgl. supra E. II.1.4.3). Diesbezüglich gab er ausserdem an, dass man damals Propagandavideos weitergeleitet habe (BA pag. 13-01-0737). Damit ermöglichte er die Beeinflussung der Adressaten im Sinne des Propagan- dabegriffs. Sofern der Beschuldigte die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend die Auslegung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen kritisiert (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 299 ff. [CAR pag. 7.300.209 ff.]), verbleibt seine Kritik pauschal. Er vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Ausle- gung der einschlägigen Rechtsgrundlagen fehlerhaft vornimmt. Die vorinstanzli- che Darstellung der Auslegung ist nicht zu beanstanden. 1.5.3.6 Im Hinblick auf die subjektive Tatbestandsmässigkeit gilt es wiederum zunächst daran zu erinnern, dass der Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum entge- gen seiner Darstellung nicht nur Sympathisant des IS bzw. dessen Vorgängeror- ganisationen (ISIG) war, sondern mit dem «wahren Manhaj» eine radikal-islamis- tische Glaubenslehre vertrat und sich zu einem glühenden Anhänger des Werte- kanons des IS entwickelte (vgl. supra E. II.1.4.6 f.). Angesichts der breiten Medi- enberichterstattung und der notorischen Propagandatätigkeit des IS, insbeson- dere im Frühsommer 2014, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte mit dem Verbreiten der inkriminierten Dateien einzig den Zweck verfolgte, für den aufkom-
92 - menden IS zu werben, Gleichgesinnte in ihren Überzeugungen für den IS zu be- stärken und/oder für die gewaltextremistische Ideologie des IS zu gewinnen. Gleichzeitig verschaffte er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase er- höhte Aufmerksamkeit. Die Tatsache, dass er das propagandistische Material verbreitete und somit aus der Hand gab, spricht dafür, dass er damit rechnete, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden (vgl. supra E. II.1.5.3.5). Aufgrund der vorangehenden Überlegungen ist darauf zu schlies- sen, dass der Beschuldige mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wis- sentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützte und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck förderte. Im Lichte dieser Aus- führungen und unter Zustimmung der Vorinstanz ist auch der subjektive Tatbe- stand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB demnach erfüllt und der Beschuldigte ist der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen. 1.5.4 Der Beschuldigte ist in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien), 1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig gesprochen worden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Bei mehreren Unterstützungshandlungen zugunsten einer kriminellen Organisation durch einen Täter wird der Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nur einmal erfüllt (vgl. supra E. II.1.2.6). Es liegt demnach eine Tateinheit vor. Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.
StGB sei damit erstellt, weshalb die Vorinstanz auch in diesem Anklagepunkt schuldig sprach. 2.2 Tatbestandselemente (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1 bis StGB) 2.2.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdi- gen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätig- keiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elemen- tare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Ab- satz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, er- wirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.2.2 Tatobjekt von Art. 135 StGB sind die Menschenwürde in elementarer Weise ver- letzende Gewaltdarstellungen. Erforderlich ist eine eindringliche Darstellung grausamer, auf das Zufügen von Leid abzielender brutaler Gewalttätigkeiten ge- gen Menschen oder Tiere. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Ein- wirkung. Auch Filme über Hinrichtungen, Enthauptungen, das Abschlachten von Menschen und Leichenschändungen können als Gewaltdarstellungen gelten, so- fern nicht Zweifel daran bestehen, dass sie Bestandteil einer Kriegsreportage sein könnten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 E. 6.1, 6.2.4 ff.). Ein Schuldspruch nach Art. 135 StGB setzt weiter voraus, dass die Darstellung bar jeglichen kulturellen oder wissenschaftlichen Wertes ist (zum Ganzen H AGENSTEIN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 135 StGB N. 9 ff.; G ODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 4. AufI. 2020, Art. 135 StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht
94 - ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.2.3 Herstellen ist das Erzeugen und Kopieren von Gewaltdarstellungen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst diese Tathandlung auch ein geziel- tes Herunterladen von Gewaltdarstellungen aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger (sog. «download»), da mit dem Ko- piervorgang eine weitere, identische Datei entsteht. Vorausgesetzt wird dabei eine bewusste Beschaffungshandlung, indem der Täter einen entsprechenden Befehl in den Computer eingibt, um den Kopiervorgang zu starten. Unerheblich für die Tathandlung des Herstellens ist laut Bundesgericht die Art und Weise, wie ein bestehendes Werk (technisch) kopiert wird und welche äussere Beschaffen- heit der Mitteilungsträger hat (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.). 2.2.4 Für die Tathandlung des Besitzens nach Art. 135 Abs. 1 bis StGB wird objektiv tatsächliche Sachherrschaft und subjektiv der Wille vorausgesetzt, die Sachherr- schaft auszuüben. Eine Beschaffungshandlung ist dabei nicht erforderlich; straf- bar macht sich auch derjenige, der zunächst unvorsätzlich in den Besitz von ver- botenen Darstellungen gelangt ist und diese nach Kenntnisnahme ihres Inhalts weiter aufbewahrt (BGE 137 IV 208 E. 4.1). Gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist die temporäre Speicherung im Cache des Internetnutzers ausrei- chend, um Besitz zu begründen, falls die tatsächliche Herrschaft und der Herr- schaftswille vorliegen. Entscheidend ist jedoch, dass der Besitzer eines Gerätes Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung hat und um die Existenz des Inhalts weiss (BGE 137 IV 208 E. 4.1 f.). Nur ein ungeübter Com- puter-/Internetnutzer, der von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten nichts weiss, fällt als Täter ausser Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (H AGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 65-68, 72). Die Abgrenzung zur Herstellung i.S. eines bewussten Downloads erfolgt primär über das subjektive Element, zumal das au- tomatische Speichern verbotener Darstellungen im Cache ohne Zutun des Inter- netbenutzers vonstattengeht, der Täter mithin nicht wissentlich und willentlich auf den Produktionsvorgang einwirkt (BGE 137 IV 208 E. 2.2). 2.3 Subsumtion 2.3.1 Das Video dauert 15 Minuten und 50 Sekunden und zeigt auf eindringlichste Weise Formen von extremster Gewalt und Brutalität gegen Menschen (BA pag. 10-01-0350, Bericht Aisha #2, Beilage 411). An Abscheulichkeit und gewaltver- herrlichender Wirkung ist sein Inhalt kaum zu überbieten und sein Anblick (auch für weniger sensible Betrachter) nur schwer zu ertragen. Die besonders grausa- men Erschiessungs- und Enthauptungsszenen werden in geradezu glorifizieren-
95 - der und zugleich menschenverachtender Weise dargestellt. Ein irgendwie denk- barer kultureller oder wissenschaftlicher Wert (z.B. neutrale Berichterstattung über Kriegsgeschehen) ist keinesfalls erkennbar und das Video somit nicht an- satzweise schutzwürdig. Im Ergebnis verletzen derart krasse und grausame Ge- waltdarstellungen die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise. 2.3.2 Dem Bericht über die Auswertung der Chat-Applikationen der Bundeskriminalpo- lizei vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das inkri- minierte Video über die Applikation «Telegramm» erhalten hat, womit es sich um einen Cachefile handelt, für welches keine Metadaten (Datum, Sender, Empfän- ger etc.) vorhanden sind (BA pag. 10-01-0348, -0350). Entsprechend unklar ist auch, wie – sei dies durch Anklicken oder automatisch – das Video anschliessend in den «Cache»-Speicher der Applikation «Telegramm» gelangte. Es ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass mangels Nachvollziehbarkeit des Speichervor- gangs zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass er das Video weder bewusst gesucht noch dieses heruntergeladen hat und dieses auch ohne ein ak- tives Zutun seinerseits im «Cache» gespeichert sein kann. Eine bewusste Her- stellung von Gewaltdarstellungen liegt somit nicht vor. Ein Schuldspruch wegen Herstellens von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB fällt da- mit ausser Betracht. Dagegen unbestritten ist, dass die fragliche Datei auf dem Mobiltelefon, Apple iPhone 6 (Asservat 02.01.0055), gesichert und ausgewertet wurde, welches anlässlich der am 16. Februar 2016 stattgefundenen Hausdurch- suchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 08-05- 0007 f.; 10-01-0350). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüg- lich der Tathandlung des Besitzens ist der objektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 bis StGB demnach erfüllt. 2.3.3 Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand von Art. 135 Abs. 1 bis StGB gilt es folgende Überlegungen festzuhalten: 2.3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Auf Vorhalt des inkriminierten Videos in der Schlusseinvernahme gab er an, dass ihm das Video vermutlich auf sein Handy gesendet worden sei. Das Video sei möglicherweise automatisch auf WhatsApp gespeichert worden (BA pag. 13-01-0738). An diesem Standpunkt hielt er auch vor der Vorinstanz fest. Auf Frage bestätigte er, (damals) auch den Inhalt des Videos mit Enthauptungen und Hinrichtungen befürwortet zu haben, wobei er ausführte, es seien (einzig) Vergewaltiger und Andersgläubige, die Frauen im sunnitischen Bereich vergewaltigt hätten, enthauptet worden. Auf Vor- halt, dass im Video auch der medial bekannt gewordene «KKKK.» mit der ent- haupteten (US-amerikanischen) Geisel LLLL zu sehen und der Getötete mit Si- cherheit kein Vergewaltiger gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, er verurteile alle Aktivitäten des IS ganz klar und habe diesen nur für eine kurze Zeitperiode gutgeheissen. Der Inhalt des Videos bezeichne er (aus heutiger Sicht) als sehr
96 - barbarisch, überhaupt nicht menschlich und sehr befremdlich (TPF pag. 42.731.012 f., 053). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ferner an, dass er nicht gewusst habe, dass diese Chat-Applikation alle einge- hende Dateien abspeichert. Erst nach Monaten habe er festgestellt, dass seine iCloud voll gewesen sei mit Bildern aus Gruppenchats. Es sei einfach nicht mög- lich, nach irgendwie sechs Monaten oder fünf Monaten einzelne Sachen zu lö- schen. Er habe mit vielen Leuten Kontakt gehabt und dadurch ungefähr 50 Auf- nahmen am Tag erhalten. In der entsprechenden Fotogalerie seien die Aufnah- men dann als kleine Vierecke dargestellt, die man einzeln anklicken müsse, um sie einzusehen. Ausserdem habe er selber sehr viele Aufnahmen vom «KKK.»- Projekt gemacht. Hätte er diesen Vorgang gekannt, hätte er diese nicht beibe- halten (CAR pag. 7.401.044 f.). 2.3.3.2 Die Vorinstanz führte in dieser Hinsicht aus, dass es dem Beschuldigten als (über-)durchschnittlich versiertem Smartphone-User bewusst gewesen sei, dass Videos, die er über die Applikation «Telegramm» erhalten habe, auf seinem Mo- biltelefon abgespeichert worden seien. Weiter sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er das inkriminierte Video angeschaut und den Inhalt zur Kenntnis genommen habe. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass der Beschuldigte die fragliche Videodatei am Abend des 17. November 2014 abspeichert habe. Damit dürfte er das Video gewissermassen «aus erster Hand» zugesandt erhalten haben, denn die Enthauptung der Geisel LLLL. durch «KKKK.» habe gemäss öffentlich zugänglicher Quellen am 16. November 2014 stattgefunden. Ein durchschnittlicher Mensch hätte ein derart abscheuliches Vi- deo der Terrororganisation IS umgehend gelöscht. Nicht so der (damals) die Gräueltaten des IS gutheissende Beschuldigte, der das Video bis zu dessen Si- cherstellung noch weitere rund 1¼ Jahre (ca. 15 Monate) auf seinem Mobiltele- fon gespeichert gelassen und damit seinen Herrschaftswillen bekundet habe, das Video weiterhin besitzen zu wollen. Im Ergebnis habe der Beschuldigte über sei- nen tatsächlichen Gewahrsam über das zur Diskussion stehende Video und um dessen Inhalt Bescheid gewusst. 2.3.3.3 Diese vorinstanzliche Begründung ist nicht nachvollziehbar. Zunächst unterlässt sie es aufzuzeigen, inwiefern es sich beim Beschuldigten um einen (über-)durch- schnittlich versierten Smartphone-User handeln würde, dem es aufgrund dessen bewusst gewesen sei, dass über die Applikation «Telegramm» empfangene Vi- deos auf dem Mobiltelefon abgespeichert würden. Der Beschuldigte gab an, zu diesem Zeitpunkt von dieser Funktion nichts gewusst zu haben. Andere Beweise liegen keine vor, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er keine Kenntnis von der automatischen Speicherfunktion der Applikation «Telegramm» hatte. Aufgrund der fehlenden Kenntnis des Beschuldigten von der automatisch vorgenommenen Speicherung fällt der erforderliche Herrschaftswille entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. supra E. II.2.2.4)
97 - weg, weshalb sich auch weitere Bemerkungen zur vorinstanzlichen Begründung erübrigen. Im Ergebnis ist ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf den Besitz von (verbotenen) Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht erstellt. Demzufolge sind die Vorausset- zungen der subjektiven Tatbestandsmässigkeit als nicht erfüllt zu betrachten. 2.4 Der Beschuldigte ist nach im Lichte der vorangehenden Ausführungen vom Vor- wurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB frei- zusprechen.
98 - 3.3 Entgegen der vorinstanzlichen Erkenntnis hat der Beschuldigte durch mehrere Handlungen die Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt, so dass das Aspe- rationsprinzip bzw. die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht greift. Auch ist vorab daran zu erinnern, dass die Bundesanwaltschaft Anschlussberu- fung hinsichtlich der Schwere der Bestrafung erklärt hat, weshalb das Ver- schlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2.1). 3.4 Der Tatbestand von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an (Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). 3.5 Tatkomponenten 3.5.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass hinsichtlich der Tatkomponenten objektiv ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte während knapp zwei Jahren (Februar 2013 bis Dezember 2014) den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG, eine hochgefährliche terroristische Organisation, aktiv unterstützt hat. Er zeigte im gesamten Tatzeitraum ein sehr hohes persönliches Engagement, in- dem er sich in mannigfaltiger Weise (ca. dreiwöchiger bewaffneter Trainings- und Wacheinsatz in Syrien auf vom ISIG bzw. der JAMWA besetzten Gebiet; Anwer- ben und Rekrutierung von fünf Mitgliedern für den IS; Verbreiten von Propaganda für den IS) und mit grossem Aufwand für die Zielsetzungen dieser Terrororgani- sation betätigte. Der Beschuldigte war national und international mit Gleichge- sinnten bestens vernetzt: Er pflegte intensive Kontakte zu IS-Anhängern (Mitglie- der und Sympathisanten) und zu radikal salafistischen Predigern wie L., R. und HH., welche für ihn religiöse Autoritäten darstellten und die wegen terroristischer Aktivitäten für den IS zu mehrjährigen Freiheitsstrafen (zwischen 7 und 20 Jah- ren) verurteilt wurden. Des Weiteren unterhielt er Kommunikationskanäle für Gleichgesinnte in Form von Chatgruppen (namentlich «KKK. Emire», «EE. by FF.», «HHHHH.»), in welchen radikal-salafistisches Gedankengut und die Wer- teideologie des IS ausgetauscht wurden. Die erhobenen Kommunikationen zei- gen deutlich, dass der Beschuldigte grossen Respekt und Autorität innerhalb sei- nes Netzwerks genoss. Mindestens in der Deutschschweiz etablierte er sich als Autoritätsperson, als «Emir», in der Salafistenszene. 3.5.2 Deliktsspezifisch gilt es im Hinblick auf die objektive Tatschwere ferner folgende Überlegungen festzuhalten: 3.5.2.1 Im Hinblick auf die Syrienreise des Beschuldigten fällt im Einklang mit den vo- rinstanzlichen Erwägungen ins Gewicht, dass er Ende 2013 in Syrien während ca. drei Wochen auf vom ISIG (und dem ihr angehörenden Kampfverband JAMWA) besetzten Gebiet an Schiesstrainings teilnahm und bewaffnete Wach-
99 - einsätze leistete, wodurch er die Terrororganisation personell und physisch un- mittelbar stärkte bzw. unterstützte. Insbesondere sorgte er durch die beschriebe- nen Handlungen für Entlastung in den Reihen des ISIG bzw. IS, so dass wohl eine geeignetere Person zum Kampfeinsatz an der Front kommen konnte. Aller- dings gilt es diese Syrienreise des Beschuldigten insofern zu relativieren, als es ihm währenddessen nicht einmal gelang, die vom IS üblicherweise durchgeführte 30-tägige Kampfausbildung zu überstehen. In den Augen der kriminellen Orga- nisation konnte er somit zu keinem Zeitpunkt die Stellung eines Kämpfers errin- gen. Die den europäischen Jihadfreiwilligen geltenden Vorurteile der Organisa- tion hinsichtlich ihrer militärischen Fähigkeiten wurden im Falle des Beschuldig- ten bestätigt, scheiterte er doch bereits in der Grundausbildung. Seine Rolle blieb deshalb marginal, was auch von seinen eigenen Erzählungen gedeckt wird. So habe er aus «Langweile» die aktenkundigen martialischen Aufnahmen gemacht und sei Wache gestanden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte als Jihadfreiwilliger daran gescheitert ist, sein Vorhaben zu verwirkli- chen, am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Dies gilt es im Vergleich zu anderen Fällen, in welchen die Teilnahme an Kampfeinsätzen womöglich erfolgt ist, zu unterscheiden und zusätzlich gebührend zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Darstellung der Bundesanwaltschaft zur Rolle des Be- schuldigten in Syrien teilweise überzeichnet. 3.5.2.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass im Vergleich zu seiner Syrienreise der äusserst verwerfliche Umstand, dass er auf Schweizer Territorium über einen Zeitraum von rund 22 Monaten fünf Personen (LLL., JJ., FF., D. und KK.) aktiv für den IS angeworben respektive rekrutiert hat, so dass sich diese im syrischen Kriegsgebiet ausschliesslich dem IS und keiner anderen Terrororganisation (z.B. Jabhat al-Nusra) anschlossen, weit schwerer wiegt. Dabei fanden drei der von ihm angeworbenen bzw. rekrutierten Personen im bewaffneten Jihad den Tod. Die Art und Weise der Planung und Tatausführung war in hohem Masse raffiniert, kaltblütig und menschenverachtend, zumal er nicht davor zurückschreckte, noch sehr junge Männer, darunter einen Minderjährigen mit einem wegen seiner Kon- takte zum Beschuldigten belasteten Verhältnis zum Vater (D.) und einen knapp Volljährigen (JJ.), für seine grausame Mission zu gewinnen. Das unter seiner Verantwortung in der Schweiz eingeführte Koranverteilungsprojekt «KKK.» und die von ihm gegründete Kampfsportschule «EE.» dienten nur vordergründig ei- nem religiösen bzw. sozialen Zweck; in Tat und Wahrheit sollten auf diese Weise neue Anhänger und Mitglieder für den IS ideologisch und physisch geschult, an- geworben und rekrutiert werden. Mit der von ihm intensiv betriebenen Propagan- datätigkeit für den IS trug er aktiv zu dessen Anziehungskraft bei. Erschwerend kommt hinzu, dass er die inkriminierten Dateien Mitte 2014 versandte, als sich der IS im Aufbau befand und am 29. Juni 2014 offiziell proklamiert wurde, die Terrororganisation immer grösseren Machtzuwachs erhielt und weltweit Reise- bewegungen ausländischer Anhänger in die eroberten Gebiete zunahmen. Dass
100 - sich infolge solcher Propaganda vor allem auch junge, perspektivlose Jugendli- che veranlasst sahen, sich in ein Kriegsgebiet zu begeben, durfte auch dem Be- schuldigten nicht verborgen geblieben sein bzw. entsprach auch seiner eigenen Erfahrung. Mit seinen vielseitigen Aktivitäten für den IS und dessen Vorgänger- organisation ISIG bewirkte der Beschuldigte eine Stärkung dieser Terrororgani- sationen und damit eine erhebliche Verletzung des durch Art. 260 ter StGB ge- schützten Rechtsguts (präventiver Schutz der durch Gewalt- und Bereicherungs- verbrechen geschützten Rechtsgüter; vgl. E NGLER, a.a.O., Art. 260 ter StGB N. 3). 3.5.3 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte als ideologischer Überzeu- gungstäter, was in vorliegendem Kontext (Unterstützung islamistisch-terroristi- scher Organisationen) zwar deliktstypisch ist. Der Beschuldigte hat explizit zum Ausdruck gebracht, dass er die verbrecherische Ideologie und den Wertekanon des IS für unterstützungswürdig hielt und befürwortete. Der Beweggrund des Be- schuldigten war hauptsächlich auf die Förderung des terroristischen Zwecks des IS bzw. ISIG konzentriert. Diese besonders verwerfliche Motivation ist zu seinen Lasten zu werten. Die Intensität seines deliktischen Willens und seiner delikti- schen Tätigkeit war erheblich und weist auf eine besonders stark ausgeprägte fanatische Gesinnung hin. Andere Umstände, die sein Verhalten rechtfertigen o- der erklären könnten, sind nicht gegeben. Im Ergebnis ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass sein Verhalten von einer grossen kriminellen Energie zeugt. 3.5.4 Die Vorinstanz stufte das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als schwer ein, so dass ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht komme und die (gedankliche) Einsatzstrafe auf 45 Monate festzusetzen sei. Diese Einschät- zung ist dahingehend zu bestätigen, als dass das Tatverschulden gesamthaft als schwer erscheint, weshalb auch die Strafart unverändert bleibt und dementspre- chend ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Aufgrund der zur Sprache gebrachten deliktspezifischen Überlegungen zur Syrienreise und zu den Aktivitäten während des Syrienaufenthalts des Beschuldigten ist die (gedankli- che) Einsatzstrafe allerdings zu reduzieren. Aufgrund dessen erwägt das Gericht vorliegend, eine Einsatzstrafe festzulegen, welche sich im Grenzbereich zwi- schen der teilbedingten und unbedingten Freiheitsstrafe bewegt. Führt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschul- digten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3). Das Gericht hält die Anordnung einer teilbedingten Freiheitsstrafe vorliegend noch für angemessen, weshalb die Einsatzstrafe auf 36 Monate festzusetzen ist (vgl. infra
101 - E. II.3.9.4). Das Asperationsprinzip gelangt infolge Freispruchs vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen vorliegend nicht zur Anwendung. 3.6 Täterkomponenten 3.6.1 Der Beschuldigte ist 36-jährig und schweizerischer und italienischer Staatsange- höriger. Er ist in YY. geboren und hat dort bis zu seinem 18. Lebensjahr bei sei- nem Vater gelebt. Danach zog er zu seiner Grossmutter. Nach der Schule hat er eine Lehre als Kellner begonnen, welche er aber nicht abschloss. Danach arbei- tete er Teilzeit als Chauffeur und im Reifenhandel, bevor er krankheitsbedingt arbeitslos wurde (BA pag. 12-14-0010 f.; 13-01-0185; CAR pag. 7.401.023 f.). Gemäss eigenen Angaben ist er seit seiner Haftentlassung am 14. Februar 2017, bis auf einen Unterbruch von zwei Wochen, arbeitslos (BA pag. 13-01-0686). Gemäss Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2020 hat sich der Beschuldigte nie ernsthaft um eine berufliche Integration in der Schweiz bemüht. Gelegentlich habe er sich als Uber-Fahrer betätigt, aber habe dadurch kaum ein Einkommen erzielt (TPF pag. 42.262.3.010). Der Beschuldigte gab an- lässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls an, dass er sich nicht habe finan- zieren können und er dabei habe befürchten müssen, dass das Sozialamt ihre Leistungen einstellt (CAR pag. 7.401.011 f.). Ferner gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass Versuche, sich im Bereich der Autopflege und einem Limousinen- service selbstständig zu machen, aufgrund des Nichtzustandekommens eines entsprechenden Franchisingvertrags sowie der beginnenden Covid-19-Pande- mie gescheitert seien (CAR pag. 7.401.006). Dabei seien die GmbH und die Fahrzeuge auf den Namen der religiös angetrauten ehemaligen Ehefrau GGGGG. registriert gewesen. Im Übrigen seien sie nicht zusammengezogen, um zu verhindern, dass das Sozialamt auf das Einkommen der religiös angetrauten Ehefrau zugreife (CAR pag. 7.401.012). Die drei vom Beschuldigten an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung erwähnten Anstellungsmöglichkeiten hätten sich infolge des Strafverfahrens sowie seines persönlichen Rufs nicht materiali- siert (CAR 7.401.004; TPF pag. 42.731.006). 3.6.2 Der Beschuldigte ist nach Schweizerischem Eherecht mit CCC. zwar noch ver- heiratet, jedoch hätten sie im Frühling 2021 den gemeinsamen Haushalt aufge- hoben und würden seither getrennt leben (TPF pag. 42.262.3.008 f.; CAR pag. 7.401.003 sowie 015). Von seiner nach islamischem Recht angetrauten Zweit- frau GGGGG. wurde er mittlerweile geschieden (CAR pag. 7.401.003). Er lebt nunmehr mit seiner neuen Partnerin, wobei diese ihren Wohnsitz noch bei ihren Eltern behalten habe, weil sie noch studiere und sich noch nicht zu finanzieren vermöge. Sie beteilige sich an den Wohnungskosten deshalb nicht (CAR pag. 7.401.003 f.). Diese habe er ebenfalls gemäss islamischen Regeln angetraut, wobei die Trauung lediglich vorgeschoben gewesen sei, um sein mit GGGGG. gezeugtes, minderjähriges Kind sehen zu können, weil die ehemalige Zweitfrau
102 - ihm zuvor den Kontakt zum Kind verwehrt habe, da seine neue Partnerin nach islamischem Recht nicht anerkannt gewesen sei (CAR pag. 7.401.010; 7.601.008). Auch mit seiner (Noch-)Ehefrau hat er ein minderjähriges Kind. Er lebt vollumfänglich von der Sozialhilfe, die für den Beschuldigten monatlich netto Fr. 2'100.00 beträgt. Die Kosten für die Wohnungsmiete von Fr. 1'290.00 werden zusätzlich vollumfänglich vom Sozialamt übernommen. Der Beschuldige hat kein Vermögen (CAR pag. 6.400.1092 f.; 7.401.003). Gemäss Auszug des Betrei- bungsamtes YY.-Stadt vom 11. November 2021 besteht gegen ihn eine Betrei- bung im Gesamtbetrag von Fr. 1'139.30, welche am 25. Juni 2021 eingeleitet wurde (CAR pag. 6.400.066). Im Widerspruch dazu gab er an, dass er seit Jahren keine neuen Schulden habe, welche gemäss seinen eigenen Angaben insge- samt Fr. 30'000.00 betragen würden (CAR pag. 7.401.017; 6.400.1093). 3.6.3 Der Beschuldigte war (mindestens) im Tatzeitraum strenggläubiger Moslem sun- nitischer Glaubensrichtung (vgl. supra E. II.1.4.6 f.). Sein Vater gab zu Protokoll, sein Sohn sei mit 18 Jahren zum Islam konvertiert und «extrem» geworden (BA pag. 12-14-0010, -0012). Diesbezüglich attestierte KKKKK. vom Dienst Gewalt- schutz der Kantonspolizei Zürich als Zeuge, dass der islamische Glaube in seiner radikalen Auslegung, wie er ihn anfänglich beim Beschuldigten gesehen habe, aus seiner Sicht nicht mehr vorhanden sei (CAR pag. 7.601.008 f.). Er habe auch eine Toleranz gegenüber Andersgläubigen entwickelt, welche aber seine Grenze finde, wenn es um die Gestaltung seiner persönlichen Beziehungen gehe, was auch die Voraussetzung zur religiös motivierten Heirat mit der neuen Partnerin gebildet habe (CAR pag. 7.601.011). Im Übrigen habe er seit der Einreichung des letzten Gewaltschutzberichts im 2020 keine wesentliche Änderung seiner darin zum Ausdruck gebrachten Feststellungen bemerken können (CAR pag. 7.601.008). 3.6.4 Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Septem- ber 2016 wurde der Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Das Strafmandat ist rechtskräftig. Die Untersuchungshaft betrug 48 Tage (CAR pag. 6.400.002). Da der Beschuldigte die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte vor der ersten Verurteilung vom
103 - der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Dabei wird zugunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschuldigten in dessen Rechte eingriff. Ob und gegebe- nenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tra- gen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b). Über die vorlie- gende Strafsache wurde vor allem in den Deutschschweizer Medien regelmässig berichtet. Die Berichterstattung war dabei weitgehend objektiv. Der Beschuldigte wurde aber in den Medien als «[Titel]» oder «[Titel]» dargestellt und seine Iden- tität war ohne grösseren Aufwand feststellbar ([...]). Insofern ist eine gewisse Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dieser Umstand leicht strafmindernd zu be- rücksichtigen ist. Im Übrigen sind das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse neutral zu würdigen. 3.6.6 Zum Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gilt es folgende Überle- gungen festzuhalten: 3.6.6.1 Der Beschuldigte wurde durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zü- rich im Kontext dschihadistisch motivierter Radikalisierung als «Gefährder» ein- gestuft und wird seit seiner Haftentlassung aufgrund gerichtlich angeordneter Er- satzmassmassnahmen entsprechend begleitet. Die Fortführung dieser Ersatz- massnahmen wurde von der Vorinstanz angeordnet. Die Kantonspolizei Zürich hat in diesem Kontext sechs Gewaltschutzberichte im Zeitraum vom 3. Mai 2017 bis 15. Februar 2019 verfasst (BA pag. 18-02-03-0104 ff.). Zusammengefasst ist diesen Berichten zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar den Anordnungen der Kantonspolizei Zürich Folge leistete und sich die Zusammenarbeit problem- los gestaltete. Ausserdem liessen sich im Verhalten des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung erkennen. Bereits aus dem ersten Bericht geht aber hervor, dass er sich am 14. März 2017 – entgegen der am 13. Februar 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern ange- ordneten Ersatzmassnahme – verbotenerweise bei der Moschee JJJJJ. in YY. aufgehalten hatte. Sodann stellte die Kantonspolizei Zürich fest, dass er nicht in der Lage sei, eigenes problematisches Verhalten zu erkennen oder zu hinterfra- gen. Er übe grossen Einfluss auf sein direktes Umfeld aus. Das Verhalten seiner «Ehefrauen» zeige, dass diese die traditionell-islamische Lebensform vollum- fänglich akzeptieren und entsprechende Stigmatisierungen und Ausgrenzungen im Alltag, z.B. aufgrund ihrer verhüllten Erscheinung, auf sich nehmen würden. Der Beschuldigte sei gerne in der Rolle, welche ihm Bewunderung und Ehrfurcht entgegenbringe. Seine offen zur Schau gestellte Lebenssituation mit zwei «Ehe- frauen» und seine enge Begleitung durch die Polizei würden diesen «Nimbus» ausserordentlich begünstigen. Er mache ferner keinen Hehl daraus, dass er einer
104 - «sehr konservativen Auslegung» des Islams folge und daraus Kraft und Zuver- sicht schöpfe. Unterstützung erhalte er durch seine «Ehefrauen», die ihn in die- ser Haltung bedingungslos unterstützen und auch bekräftigen würden, auf dem richtigen Weg zu sein. Nach Meinung des Beschuldigten müssen Andersgläu- bige sich anlässlich des «Letzten Gerichts» dafür verantworten. Sofern möglich, nehme er regelmässig am Freitagsgebet in einer Moschee in Zürich teil (BA pag. 18-02-03-0110, -0111 f., -0123F, -0157 f., -0176, -0190 f.). 3.6.6.2 In dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Gewaltschutzbericht vom
105 - stellbar. Allerdings schlägt sich dieser gedankliche Umschwung nicht in eine Ein- sicht in das Unrecht seiner in diesem Zusammenhang begangenen Taten nieder. Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass er Wie- dergutmachung lediglich gegenüber dem Schöpfer schulde und dies ausserdem für die eigene innere Genugtuung (CAR pag. 7.401.024), also für das eigene Seelenheil, das letztlich ein eigennütziges Motiv darstellt. Er führte ferner aus, dass er die Beschuldigung nicht annehmen könne und dass er gegenüber den von ihm angeworbenen/rekrutierten Personen und deren Hinterbliebenen keine Schuldgefühle habe (CAR pag. 7.401.025 f.). Aufgrund dieser Haltung des Be- schuldigten im Strafverfahren gilt es festzustellen, dass es ihm jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen oder zumindest die kritische Hinterfragung seines Verhaltens fehlt. Beim Beschuldigten lassen sich demnach keine Gefühle der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB erkennen. Überhaupt lässt sich keine dahingehende Entwicklung beim Beschuldigten feststellen. Bereits in seinem Bericht vom 3. Mai 2017 attestierte der Dienst Gewaltschutz der Kan- tonspolizei Zürich dem Beschuldigten die fehlende Fähigkeit, eigenes problema- tisches Verhalten zu erkennen oder zu hinterfragen (BA pag. 18-02-03-0112). Es ist im Ergebnis der Vorinstanz beizupflichten, dass sich dieser Aspekt insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 3.6.6.3 Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe. Er hält bis heute an seiner Darstellung fest, den IS bzw. ISIG nicht unterstützt zu haben. Dies kann ihm grundsätzlich nicht angelastet werden. Entsprechend wirkt sich sein Verhalten im Strafverfahren im Ergebnis neutral auf die Strafzumessung aus. 3.6.6.4 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver- halten. So wurde er von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Straf- mandat vom 13. September 2016 wegen mehrfachen Betrugs – begangen wäh- rend der laufenden Strafuntersuchung am 28. April 2015, 19. November 2015 und 25. Januar 2016 – zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (CAR pag. 6.400.002). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und somit strafschärfend zu berücksichtigen. Mittlerweile sind zwei Strafuntersuchungen gegen den Be- schuldigten hinzugekommen. Zum einen führt die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, zum anderen ist der Beschuldigte in eine Untersuchung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, Thurgau wegen Förderung von Doping und unerlaubter Verbreitung von Arzneimitteln im Sinne des Heilmittelgesetzes verwickelt (CAR pag. 6.400.002). Die Berücksichtigung von laufenden Strafuntersuchungen zulasten des Beschuldigten ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig, da dem Beschuldigten andernfalls unbewiesene Tatsachen unter- stellt würden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt die beschuldigte Person bis zur
106 - rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4). Hiervon ausgenommen sind Strafuntersuchungen, in welchen der noch nicht abgeurteilte Sachverhalt ord- nungsgemäss nachgewiesen ist, so dass dessen Unrechtsgehalt abgeschätzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6P.243/2006 vom 7. Juni 2007 E. 6.2; W IPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 136; QUELOZ/MANTELLI-RODRI- GUEZ , Commentaire romand, 2. Aufl. 2021, Art. 47 StGB N. 57). Vorliegend ge- stand der Beschuldigte in der von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gegen ihn geführten Strafuntersuchung die wesentlichen Sachverhaltselemente, womit diese im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls strafschär- fend berücksichtigt werden kann. Folglich ist im Vergleich zum Befund der Vo- rinstanz eine zusätzliche Straferhöhung festzusetzen. Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist damit leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.6.7 Vorliegend heben sich die Strafminderungen und -erhöhungen gegenseitig auf, so dass die Täterkomponenten unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren im Gegensatz zur vorinstanzlichen Erkenntnis insgesamt neutral auswirken. 3.7 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person dar- über in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastun- gen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prü- fen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren war komplex und aufwändig, u.a. aufgrund des Umfangs der beim Beschuldigten sicherge- stellten, auszuwertenden elektronischen Medien, der zahlreichen Einvernahmen, internationalen Rechtshilfeersuchen und der Vielzahl historischer Quellen (Gut- achten, div. Amtsberichte zu terroristischen Organisationen und zu Vertretern der internationalen Salafistenszene etc.). Die Beweiserhebungen waren aufgrund der deliktsinhärenten Komplexität im Zusammenhang mit einer kriminellen bzw. terroristischen Organisation mit internationalem Bezug nicht nur zeitintensiv, son- dern vor allem auch erforderlich. Die Verfahrensdauer ist daher nicht zu bean- standen. Der Einwand der Verteidigung, die rund sechseinhalbjährige Dauer der Strafuntersuchung verletze das Beschleunigungsgebot, ist folglich unbegründet (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 8 ff. [CAR pag. 7.300.077 ff.]). 3.8 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 3.9 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des teilbedingten Vollzugs (Art. 43 StGB).
107 - 3.9.1 Art. 43 StGB sieht vor, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rech- nung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen. 3.9.2 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entspre- chender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1). In- nerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des bedingten und un- bedingten Teils im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. AIs Bemessungsre- gel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Gemäss Bundesgericht ist unter dem Begriff des Verschuldens nach Art. 43 StGB das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen; er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkre- ten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Le- galdefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaus- sichten als notwendig erscheint, kann es gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht mehr in gleicher Weise auf die Strafzumessungsschuld ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Ver- schuldensklausel (ausführlich auch zur Gesetzgebung Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008 E. 6). Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die «hauptsächliche Bedeutung» bzw. der «Hauptanwendungsbereich» von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegaIbewährung des Täters einerseits und
108 - dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 3.9.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persön- lichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfällig- keit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probe- zeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (S CHNEI- DER /GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). 3.9.4 Die objektiven Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren (Februar 2013 bis Dezember 2014) delinquiert (vgl. supra E. II.3.5.1). Dabei hat er den IS bzw. dessen Vorgängerorganisation ISIG, eine hochgefährliche terroristische Or- ganisation, aktiv unterstützt, indem er nach Syrien gereist ist und mit seiner phy- sischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübun- gen das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv darin stärkte, deren Ziele zu verwirklichen. Allein durch das mehrfache Leisten von Wachdiensten entlastete er andere Kräfte, z.B. Kämpfer, die an der Kriegsfront gebraucht wur- den. Auch rekrutierte bzw. warb er über die Plattformen «KKK.» sowie «EE.» Personen auf Schweizer Territorium an, welche sich nach Syrien begaben und dort teilweise in Kämpfen den Tod fanden. Für das Gericht stellt dies den Höhe- punkt im kriminellen Verhalten des Beschuldigten dar. Schliesslich verbreitete er Propaganda für die terroristische Organisation IS bzw. deren Vorgängerorgani- sation ISIG und förderte dadurch abermals deren kriminellen Zweck. Vor diesem Hintergrund ist sein deliktisches Handeln als verwerflich und gerade im Hinblick auf das Schicksal der in der Schweiz rekrutierten bzw. angeworbenen Personen rücksichtslos zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte gesamthaft mit einer er- heblichen kriminellen Energie. Das Gericht geht indessen davon aus, dass die erstmalige Bestrafung zu einer (längeren) Freiheitsstrafe den Beschuldigten künftig zur Achtung der Rechtsordnung anhalten wird. Zwar hat sich der Beschul- digte seit der letzten Tat nicht wohl verhalten. Jedoch weisen die Taten im Hin- blick auf die vorliegend behandelten Handlungen keinen Sachzusammenhang auf. Auch ist ihm zugute zu halten, dass er zum Tatzeitpunkt keine Vorstrafen vorwies (vgl. supra E. II.3.6.4). Zwar bleiben auch die persönlichen und finanzi- ellen Verhältnisse des Beschuldigten wechselhaft bzw. prekär. Der Beschuldigte beteuerte allerdings mehrfach, dass er gewillt sei, sich selber zu finanzieren, also
109 - sich von der Sozialhilfe lösen zu wollen, bzw. sich sozial wiedereinzugliedern und auch die (finanzielle) Verantwortung für seine Kinder zu übernehmen. Die Ar- beitsbemühungen seien aber stets an seiner durch das vorliegende Verfahren verursachten zweifelhaften Reputation gescheitert, weshalb er aufgrund dessen nach Abschluss des Strafverfahrens auch einen Namenswechsel anstrebt. Diese Beteuerungen, woraus der Wille des Beschuldigten erkannt werden kann, sich sozial zu integrieren und mit seiner (kriminellen) Vergangenheit abzuschliessen, werden durch die Aussagen des als Zeugen befragten Polizisten KKKKK. objek- tiviert. Aufgrund der erstellten Absicht des Beschuldigten, für seine Lebensum- stände die Verantwortung zu übernehmen, ist eine künftige Straffälligkeit zumin- dest nicht unmittelbar zu erwarten. Bei einer Gesamtbetrachtung, die auch die Wirkung des Strafvollzugs und die erstandene Untersuchungshaft einbezieht, kann ihm somit knapp keine schlechte Prognose gestellt werden, die einen teil- bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Unter gebührender Berücksichti- gung der Einzeltatschuld, die vorliegend schwer wiegt (vgl. supra E. II.3.5.4), so- wie der Tatsache, dass es bei den Absichtsbekundungen des Beschuldigten um zukunftsbezogene Aussagen handelt, die sich noch verwirklichen müssen und damit mit einer Unsicherheit verbunden sind, ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 18 Monate festzusetzen. Der Strafaufschub ist für die restli- chen 18 Monate zu gewähren. Die Legalprognose des Beschuldigten ist vorlie- gend bloss knapp nicht schlecht, weshalb unter Berücksichtigung der vorange- henden Überlegungen auf die maximale, fünfjährige Probezeit festzusetzen ist . 3.10 Die ausgestandene Untersuchungshaft von 316 Tagen ist auf die Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung im reduzierten Umfang von rund 1/3 bzw. 64 Tagen im Hinblick auf die insgesamt 190 Tagen dauernde «Electronic Monitoring» ist nicht zu beanstanden. 3.11 Der Entscheid vom 29. Mai 2019 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, welcher bezüglich der Ersatzmassnahmen zulasten des Beschuldigten zu- letzt erfolgt ist, umfasst die Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kan- tonspolizei Zürich, die Pflicht, der Bundeskriminalpolizei und der Kantonspolizei Zürich den jederzeitigen und uneingeschränkten Zugang zu dem von ihm be- wohnten Räumlichkeiten und benutzten Fahrzeugen sowie Informatikmitteln zu gewähren, sowie eine Meldepflicht bei Adress- bzw. Wohnsitzänderungen (BA pag. 06-01-0484). Als Rechtfertigung für diese Ersatzmassnahmen wurde neben dem dringenden Tatverdacht auch die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angeführt (BA pag. 06-01-0483). Letztmals wurden dieselben Ersatzmassnahmen auf der Grundlage derselben Begründung mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. August 2020 verlängert (TPG pag. 42.231.8.051 ff., insbesondere 057 f.). Die Vorinstanz
110 - ordnete aufgrund des Schuldspruchs die Weiterführung der gegenüber dem Be- schuldigten angeordneten Ersatzmassnahmen an. Der Beschuldigte beantragt deren Aufhebung, zumal die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb die ent- sprechenden Massnahmen weiterzuführen seien (vgl. supra E. B.2 sowie B.5; Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 333 [CAR pag. 7.300.223]). Deshalb stellt sich vorliegend die Frage, ob die dem Beschuldigten gegenüber angeordneten Er- satzmassnahmen weiterhin aufrechterhalten werden sollen. 3.11.1 Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwar- tenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweis- mittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich ge- fährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Untersuchungshaft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 122 E. 2). Das Ge- richt kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnah- men oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Um- stände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Verlangt werden mithin neue Entwicklungen, die sich nach der Anordnung der Ersatzmassnahmen unter Verzicht auf einen Freiheitsentzug ergeben haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_473/2012 vom
111 - Ersatzmassnahmen auch weiterhin aufrechterhalten würden, obschon er dem Beschuldigten zutrauen würde, dass dieser auch ohne solche Massnahmen ge- legentlich mit ihm wieder Kontakt aufnehmen würde, ohne dass der Beschuldigte dies auch müsste (CAR pag. 7.601.014). Auf die Frage, was ihn zu dieser An- nahme veranlasse, wies der Zeuge KKKKK. zunächst darauf hin, dass man seit viereinhalb Jahren zusammenarbeite. Diese Annahme hänge damit zusammen, dass bei dieser Zusammenarbeit der Beschuldigte vielleicht auch realisiert habe, dass er als Angehöriger der Polizei, also der Zeuge KKKKK., nicht zwingend der- jenige sei, der immer nur repressiv mit ihm umgegangen sei, sondern ihm auch die eine oder andere Hilfestellung im Leben gegeben habe. Er sei sich ziemlich sicher, dass der Beschuldigte auch weiterhin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde, wenn er eine Frage hätte. Der Beschuldigte schätze vermutlich seine Meinung, welche er ihm durchaus kritisch oder bestärkend mitteilen könne (CAR pag. 7.601.015 f.). 3.11.3 Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich in seinen Berichten regelmässig festhielt, dass der Be- schuldigte den Anordnungen der Kantonspolizei Zürich Folge leistete und sich die Zusammenarbeit problemlos gestaltete. Im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er habe die ihm auferlegten Massnahmen stets eingehalten, ist zwar erstellt, dass er sich am 14. März 2017 – entgegen der am 13. Februar 2017 vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern angeordneten Ersatzmass- nahme – verbotenerweise bei der Moschee JJJJJ. in YY. aufgehalten hatte . Al- lerdings ist diese Missachtung gerade angesichts der anfänglichen Fülle der Er- satzmassnahmen als Einzelfall zu bezeichnen. Insgesamt ist auf der Grundlage der Berichte des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich dem Beschul- digten beizupflichten, dass er den ihm auferlegten Ersatzmassnahmen bisher die erforderliche Nachachtung geschenkt hat. Für die Frage, ob die Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr fortbesteht, welche für die vorliegenden Ersatzmass- nahmen den besonderen Grund bildete (vgl. supra E. II.3.11), ist in Betracht zu ziehen, dass gemäss Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich sich im Ver- halten des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Fremd- und/oder Selbstge- fährdung erkennen liessen. Auch würde der Beschuldigte es vermeiden, in Situ- ationen zu geraten, welche für ihn ein Rückfall, d.h. eine Wiederholungs- bzw. Fortsetzungshandlung, bedeuten würden. Auf der Grundlage dieser Einschät- zung des Dienstes Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich ist die Gefährdung, welche vom Beschuldigten ausgeht, als im sozialverträglichen Bereich einzustu- fen. Folglich hat der besondere Grund der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsge- fahr mittlerweile als weggefallen zu gelten. Im Übrigen erscheinen die Ersatz- massnahmen auch nicht mehr zielführend. Der Beschuldigte äusserte sich da- hingehend, dass er selbst bei Wegfall der Ersatzmassnahmen bei entsprechen- dem Bedürfnis Kontakt mit dem beim Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich tätigen Zeugen KKKKK. aufnehmen würde. Diese Ansicht teilte der Zeuge
112 - KKKKK. Insofern wird der diesbezügliche Standpunkt des Beschuldigten objekti- viert. Bei zu erwartender, ohnehin freiwillig erfolgender Kontaktaufnahme seitens des Beschuldigten mit der Kantonspolizei Zürich rechtfertigen sich gleichlau- tende verpflichtende Massnahmen nicht mehr. Im Lichte der vorangehenden Überlegungen sind die gegenüber dem Beschuldigten angeordneten Ersatzmas- snahmen infolgedessen vollumfänglich aufzuheben.
113 - (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 4.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Zwar gelingt es dem Beschuldigten, einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB zu erwirken. Doch in den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3, wofür im Vorverfahren und im erstin- stanzlichen Hauptverfahren angesichts der Prozessgeschichte die meisten Auf- wendungen generiert wurden, wird der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt. Insofern sind die Kosten trotz seines diesbezüglichen Obsiegens gänzlich dem Beschuldigten zu überbinden, weshalb die von der Vorinstanz angeordnete Kos- tenfestsetzung/-verlegung ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 428 Abs. 3 StPO, vgl. D OMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 428 StPO N. 24). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 12'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Der Beschuldigte konnte im vorliegenden Berufungsverfahren zwar einen Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Gewaltdarstellungen ge- mäss Art. 135 Abs. 1 bis StGB erringen und die Bundesanwaltschaft ihrerseits drang mit ihrer Anschlussberufung nicht durch. Allerdings ist der Beschuldigte in den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3 als unterliegend anzusehen. Dem- entsprechend hat der Beschuldigte im Umfang seines Unterliegens, nämlich vor- liegend zu vier Fünfteln, von der für das vorliegende Berufungsverfahren festge- legten Gerichtsgebühr den anteilsmässigen Betrag von Fr. 9'600.00 zu tragen. 4.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 4.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe-
114 - reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1 und CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Der Stundenansatz für Praktikanten be- trägt praxisgemäss Fr. 100.00 (Urteile des Bundestrafgerichts SK.2010.28 vom
1.1 A. wird vom Vorwurf des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bis StGB freigesprochen.
1.2 A. wird schuldig gesprochen: − der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3; − (...). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitstrafe wird im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. Die Untersu- chungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monito- ring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen werden auf die Strafe angerech- net. 3. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt. 4. Die gegenüber A. mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen werden aufgehoben. II. (...)
1.1 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 261'164.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 60'000.--, Auslagen Fr. 175'164.--; Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 6'000.--).
1.2 Von den Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang anteilsmässig auferlegt:
− A. Fr. 30'000.--; − (...).
Die übrigen Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft. V. Entschädigungen
Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Stephan A. Buchli wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 32'124.45 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidi- gers im Umfang von Fr. 25'699.55 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben. 3. A. wird keine Genugtuung zugesprochen. VII. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet und diesen postalisch zuge- sandt. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Ömer Keskin
Kopie an (brevi manu):
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand 22. Juni 2022