Urteil vom 7. September 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., zurzeit inhaftiert im Gefängnis BB., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Berufung (teilweise) vom 10. Mai 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56 vom 5. März 2021 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2021.7
März 2021 focht der Beschuldigte mit persönlich handschriftlich verfassten Be- schwerde-Eingaben vom 16. März 2021 beim Bundesgericht an (vgl. TPF pag. 6.231.9.258 ff.; CAR pag. 1.100.125 ff.). Mit Urteil 1B_140/2021 vom 20. April 2021 trat das Bundesgericht auf die Beschwerden, zufolge fehlender Legitimation für deren Einreichung beim Bundesgericht, nicht ein (CAR pag. 1.100.122 ff.). A.10 Mit Beschluss SN.2021.8 vom 3. Mai 2021 setzte die Strafkammer die Entschädi- gung der Verteidigung (RA Müller) für das erstinstanzliche Strafverfahren fest. Die- ser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft (CAR pag. 1.100.131 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) vom 26. April 2021 wurde mit Wirkung per 27. April 2021 Rechtsanwalt Georges Müller aus dem Mandat der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entlassen und an seiner Stelle dessen Kanzleipartner, Rechtsanwalt Zani Dzaferi, zum amtlichen Verteidiger des Be- schuldigten bestellt (CAR pag. 2.100.001 f.). B.2 Der Beschuldigte liess mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.139 ff.):
Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 5. März 2021 (SK.2020.56) betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:
Abs. 1 lit. e StGB] und Widerhandlung gegen das Waffengesetz [Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG])
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
Abs. 1 lit. e StGB) und der (einfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) jedoch frei.
StGB N. 2; C ORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (S TRATENWERTH / BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor- handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260 bis
StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (C ORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als techni- sche Vorkehr betrachtet (T RECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Organi- satorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; W OHLERS / GODENZI / SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 2). Im Allgemei- nen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (T RECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Augen- scheinnahmen (C ORBOZ, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 15). 2.1.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei- tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (T RECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen wis- sentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge- schlossen (E NGLER, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aus- sicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260 bis StGB bloss zumin- dest in Kauf genommen werden muss. In diesem Sinne ist es möglich, dass ver- schiedene Varianten von in Aussicht genommenen Straftaten bestehen, deren Verwirklichung vom Täter in Kauf genommen wird (vgl. W EDER, StGB-Kommen- tar, 20. Aufl. 2018, Art. 260 bis StGB N. 11; TRECHSEL / VEST, a.a.O., Art. 260 bis
StGB N. 7; D UPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260 bis
StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (E NGLER, a.a.O., Art. 260 bis StGB N. 12).
14 - nicht oder nicht auf dem gewünschten Weg erreichen kann. Eine partielle Beein- trächtigung der Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen, ist keine Freiheitsberau- bung. Nur eine umfassende Aufhebung dieser Freiheit erfüllt den Tatbestand (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1 m.w.H.). Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist bei- spielsweise nicht erfüllt, wenn Kindern vom nicht sorgeberechtigten Vater der Zugang zum Wohnort ihrer Mutter verwehrt wird, soweit ihre Fortbewegungsfrei- heit nicht auch in anderer Weise eingeschränkt ist (BGE 141 IV 10 E. 4.4.2 [in casu wurde indessen der objektive Tatbestand der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziffer 2 StGB als erfüllt erachtet; a.a.O., E. 4.5]). Die Freiheitsberaubung kann durch unrechtmässige Festnahme, Gefangenhalten oder unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise geschehen (Generalklausel; vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). 2.2.3 Die Tathandlung der Entführung besteht nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung darin, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren kann (BGE 83 IV 152, 154; 118 IV 61, 63 f.; D ELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 46). Das Entführen einer urteils- und widerstandsfähigen Person über 16 Jahren ist nur strafbar, wenn bestimmte Tatmittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt werden (D ELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 47 f.). Die Tatmittel beziehen sich auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers, nicht auf seine allfällige Freiheitsberaubung am neuen Ort (D ELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 48). Entführung ist ein Dauerdelikt. Die Vollendung tritt bei Dauerdelikten mit der erst- maligen Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale ein, die Beendigung erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes oder dem Abbruch des verbotenen Verhaltens. Die Entführung ist vollendet, wenn das Opfer vom früheren Aufent- haltsort entfernt und in der Macht des Täters ist; sie ist beendet, wenn dieses seine Freiheit wiedererlangt hat (BGE 119 IV 216 E. 2 lit. f.; T RECHSEL / MONA, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 183 StGB N. 14a). 2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordern sowohl Freiheitsberaubung als auch Entführung Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (D ELNON / RÜDY, a.a.O., Art. 183 StGB N. 56 f.). 2.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtlichen (objektiver und subjektiver Tatbestand) betref- fend Art. 260 bis Abs. 1 lit. e sowie Art. 183 StGB (Urteil SK.2020.56 E. 4 - 4.2.4) von den Parteien nicht bestritten werden (vgl. insbesondere CAR pag. 7.300.007 Rz. 14 und pag. 7.300.013 Rz. 23).
15 - 2.3. Beweisgrundsätze / Beweisthema 2.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (G LEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 2.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den un- mittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht ver- fügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2, mit Hinweisen). 2.3.3 Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 in E. 3 aus, nach der Rechtsprechung sei auch ein indirekter Beweis zulässig, falls keine di- rekten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachver- halt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1 und
16 - 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen). Sachverhaltsal- ternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambiva- lent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Zu letzterem Punkt ist ergänzend anzumerken, dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist, auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint. Diesfalls ist grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv be- trachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizi- pierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus. 2.3.4 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund- satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich- ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 2.3.5 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. S TOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 2.3.6 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind zusammenfassend aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1.1 - 1.1.3) ersichtlich, woraus sich auch das Beweisthema ergibt. Es ist unbestritten und anhand der Ak- ten erwiesen, dass der Beschuldigte aus Feuerwerkskörpern und anderen Materi- alien vier «USBV» genannte Gegenstände hergestellt hat und u.a. mit diesen so- wie zwei Dolchen am 11. Februar 2021 im Zug nach ZZ. gefahren ist. Im Übrigen jedoch wird die von der BA geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung bestritten, ebenso wie die rechtliche Würdigung der BA bzw. der Vorinstanz (vgl. TPF pag. 6.721.160 ff., 6.731.009 ff.; CAR pag. 7.401.006 ff.; 7.300.004 ff.).
17 - Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er die USBV zu irgendeiner De- liktsbegehung gebaut und die Dolche zu einer ebensolchen mitgenommen habe. Er behauptet, am 11. Februar 2020 nicht vorgehabt zu haben, nach Z. zu reisen (vgl. TPF pag. 6.721.160 - 162; CAR pag. 7.300.005 f. Rz. 7 f., 7.300.009 ff. Rz. 18 ff., 7.300.013 Rz. 22, 7.300.028 Rz. 38, 7.300.030 f. Rz. 39). Entgegen der Auffassung der BA habe er auch kein Testament im eigentlichen Sinne (letztwil- lige Verfügung) verfasst, sondern nur ein Schreiben, in welchem er den Inhalt bezeugt habe (lat. testamentum, von testari = «bezeugen»). Seine völlig verros- teten Dolche habe er nur für den Verkauf poliert, nicht geschärft. Der Notizbuch- eintrag mit dem Wortlaut «Wir schreiben das Jahr 2020 und der 11.2. Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist...» entlaste ihn – im Widerspruch zur Auffassung der Anklagebehörde – ebenfalls. Dieser Notiz könne nichts Negatives abgewonnen werden, im Gegenteil (vgl. TPF pag. 6.721.162 f.; CAR pag. 7.300.020 ff. Rz. 30 f., 7.300.031 ff. Rz. 40 f.). Die sicher- gestellten USBV hätten gemäss Gutachten des Forensischen Instituts ZZ. (FOR) vom 15. JuIi 2020 nachweislich nicht getaugt, um die von der BA genannten Straftaten zu bewirken. Dies sei dem Beschuldigte natürlich bestens bekannt ge- wesen. Er habe die USBV insbesondere aus dem Pulver von «Vulkanen» und «Wunderkerzen» gebaut, welche frei verkäufIich seien und selbst von Kindern am 1. August oder Silvester abgebrannt würden. Gemäss Gutachten des FOR vom 15. JuIi 2020 seien die von ihm gebastelten «USBV» nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zur Verübung einer Gewalttat geeignet. Die USBV seien vielmehr «Spielzeuge», gebastelt aus völlig ungefährlichem pyrotechnischen Material. Ebenso wenig seien der Glas- brecher und die anderen sichergestellten Sachen geeignet gewesen, um sich Zutritt zu einem Gebäude zu verschaffen. Nach der allgemeinen Lebenserfah- rung kaufe man solche uralten Dolche auch nicht für Gewalttaten, sondern viel eher handelsübliche Messer; man benutze auch nicht solche Kabelbinder, um Personen zu fesseln, diese seien dazu völlig ungeeignet. Und weshalb sollte er jemanden fesseln wollen? Er habe nie jemandem gegenüber Gewalt angewendet oder diese im Rahmen dieses vorliegenden Vorwurfs angedroht. Ein konkreter Plan, eine Freiheitsberaubung und Entführung verüben zu wollen, sehe völlig an- ders aus. Er sei zudem geübt im Umgang mit Schusswaffen und habe auch ge- wusst, wie er sich eine solche beschaffen könnte. Hätte er tatsächlich die ihm vorgeworfenen Handlungen vorgehabt, hätte er sich zweifelsfrei anderes «Mate- rial» beschafft. So hätte er sich auch anstatt der Dolche viel eher «normaler» Mes- ser oder Schusswaffen bedient (vgl. TPF pag. 6.721.164; CAR pag. 7.300.012 Rz. 21, 7.300.020 Rz. 29, 7.300.025 ff. Rz. 33 ff.). Anhaltspunkte, wonach er eine in Art. 260 bis StGB erwähnte Katalogtat vorgehabt habe, lägen nicht im Geringsten vor. Er sei zudem von allen Zeugen / Auskunfts- personen als freundlicher, hilfsbereiter und zuvorkommender Mensch beschrieben
18 - worden. Im psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, dass auf latenter Ebene mit «infantilen Impulshandlungen» zu rechnen sei (S. 67), was sich mit den Äusserungen von Q. (Heimleiter des Hauses R.) decke. Weiter führe der Gutachter aus (S. 77), «er könnte allenfalls in einem Zustand der halben Entschlossenheit ver- harrt haben, in einer nebulösen-schwammigen Stimmung, und sein Tathandeln könnte mehr eine untaugliche Gestik als ein tatkräftiger Akt gewesen sein». Die Sachverhaltsdarstellung der BA sei falsch ist, beruhe auf reinen Mutmassungen und entbehre jeder Grundlage (vgl. TPF pag. 6.721.165 - 169; CAR pag. 7.300.007 ff. Rz. 16 f., 7.300.034 ff. Rz. 42 ff.). 2.4. Beweisanträge Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren die Einvernahme des BKP- Mitarbeiters EE. sowie der beiden Polizeibeamten FF. und DD. je als Zeugen (vgl. CAR pag. 6.200.003 - 007). Diesen Anträgen wurde (mit Ausnahme von FF., der aufgrund von Ferienabwesenheit nicht zur Berufungsverhandlung erscheinen konnte) stattgegeben (vgl. CAR pag. 6.301.006, 011 ff.). Entsprechende Einver- nahmen mit EE. und DD. fanden anlässlich der Berufungsverhandlung statt. Zu- dem wurde der SBB-Transportpolizist CC. von Amtes wegen als Zeuge befragt (CAR pag. 7.601.001 - 7.603.008). Die BA stellte im Rahmen des Berufungsver- fahrens keine Beweisanträge (CAR pag. 2.100.004). 2.5. Beweiswürdigung / Beweisergebnis 2.5.1 2.5.1.1 Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung daran fest, dass die vier USBV ausgetauscht bzw. verwechselt worden seien. Die auf dem Grundrap- port der Kantonspolizei ZZ. (BA pag. 10-01-0022) und dem Bericht des Forensi- schen Instituts ZZ. (BA pag. 10-01-0032) abgebildeten vier USBV seien nicht die- jenigen, die er damals anlässlich seiner Festnahme auf sich getragen habe (vgl. CAR pag. 7.300.011 Rz. 21; 7.300.016 Rz 25; 7.401.008 Rz. 12 - 21). Anlässlich der Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich vom 11. und
Im vorliegenden Notizbucheintrag liegt ein wesentliches Indiz, dass der Beschul- digte vorhatte, am 11. Februar 2020 nach Z. zu seiner Ex-Ehefrau zu reisen. Der Text deutet darauf hin, dass er an diesem Tag auf planmässige Weise tätig wer- den wollte, damit seine Ex-Ehefrau «frei» sei bzw. werde. Was der Beschuldigte insofern zu seiner Entlastung vorbringt (vgl. CAR pag. 7.300.020 f. Rz. 30) – etwa, dass die beiden Töchter in diesem Notizbucheintrag nicht erwähnt werden – vermag die obige Einschätzung nicht umzustossen. Auch erweckt der Notiz- bucheintrag, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, nicht den Eindruck, bloss ein «wirres Geschreibe» zu sein. Bei der Würdigung der vorliegenden Indi- zien ist zudem zu beachten, dass es schlussendlich auf den Eindruck ankommt, welche diese in ihrer Gesamtheit hinterlassen (vgl. oben E. II. 2.3.3). Die Argu- mentation des Beschuldigten geht jedoch in die Richtung, dass er bei jedem Indiz jeweils eine isolierende Betrachtungsweise geltend macht, wonach das Indiz für sich alleine betrachtet nicht beweisen könne, dass er am 11. Februar 2021 nach Z. habe reisen wollen. Diese Argumentationslinie verkennt grundsätzlich den ge- samtheitlichen Charakter der Beweiswürdigung in einem Indizienprozess. Entge- gen der Ansicht des Beschuldigten hat die Vorinstanz mit ihrer Beweiswürdigung zum Notizbucheintrag – insbesondere angesichts des gesamtheitlichen Charak- ters der Beweiswürdigung in einem Indizienprozess – weder Art. 260 bis StGB noch den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung verletzt. Der Be- schuldigte erhebt betreffend die von ihm am 11. Februar 2020 mitgeführten Do- kumente zudem den Vorwurf, dass die Vorinstanz diverse Aufzeichnungen, in
23 - kann und immer wieder zu Nachfragen gezwungen werde, um mein Verständnis zu sichern», S. 65 Mitte, BA pag. 11-01-0085) änderte an dieser Einschätzung, entgegen der Auffassung des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.019 RZ. 29), nichts. Nicht glaubhaft erscheint auch, dass der Beschuldigte insofern geltend macht, er habe in dem an die EGY adressierten Schreiben «meine Verfehlungen zu vergeben» geschrieben, weil er schon oft versucht habe, Frieden mit dem Lei- ter zu schliessen; es sei ein Friedensversuch gewesen (vgl. BA pag. 13-01-0049 Rz. 16 ff.). Diese Erklärung steht insbesondere in Widerspruch mit dem oben erwähnten Schlusssatz des Dokuments und mit dem Inhalt des Rucksacks, den der Beschuldigte am 11. Februar 2020 mit sich führte. Anlässlich der Berufungs- verhandlung wiederum antwortete der Beschuldigte auf die Frage, was er mit Inhalt des «Testaments» gemeint habe, es seien «Redewendungen», und behauptete, das sei eben genau das, was er nicht schreibe (vgl. CAR pag. 7.401.014 Rz. 6 - 25). Die implizite Behauptung des Beschuldigten, dass auch dieses Dokument nicht von ihm stamme, entbehrt wiederum jeder Grundlage (vgl. oben E. II. 2.5.6 in fine). Das «Testament» hat, entgegen den Aussagen des Beschuldigten, den Charakter eines Bekennerschreibens, das zu seiner Entschuldigung dienen sollte, falls er erwischt würde. Insbesondere der erwähnte Schlusssatz des «Testaments» ist ein gewichtiges weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 tatsächlich nach Z. zu seinen Kindern reisen wollte. Daran vermag der Ein- wand des Beschuldigten, wonach er das undatierte Schreiben / «Testament» schon im Sommer 2019 erstellt haben will (vgl. BA pag. 13-01-0015 Rz. 50) nichts zu ändern. 2.5.8 Zum Verständnis des Kontexts bzw. der Motivationslage des vorliegend zu beur- teilenden Verhaltens des Beschuldigten sind die nachfolgend aufgeführten Um- stände (E. II. 2.5.8.1 - 4) von Bedeutung. 2.5.8.1 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Jahr 2005, insbesondere nach der Scheidung im Jahr 2010, bis Ende 2019 zahlreiche Male in Widerhandlung gegen bestehende Verbote die Liegenschaft Y. in Z. (Wohnort seiner Kinder und Ex-Frau) sowie die dortige Schule G., welche beide Kinder besuchten, aufsuchte. Dabei drang er teilweise in diese Gebäude ein. Mehrere Male begab er sich in die Nähe dieser Örtlichkeiten, ohne das Be- tretungsverbot zu verletzen. Er gab jeweils an, dass er zu seinen Kindern wollte, sie sehen und nachschauen wollte, ob es ihnen gut gehe, oder dass er das Be- dürfnis verspürt habe, in ihrer Nähe zu sein. Um nach Z. oder in die Nähe davon zu gelangen, benutzte er – nebst den öffentlichen Verkehrsmitteln – wiederholt und trotz Fahrausweisentzugs Motorfahrzeuge, wobei er solche teilweise zu diesem Zweck entwendete (vgl. BA pag. B1-18-02-0003 f., 0007 f., 0030 f., 0049, 0098 ff., 0179; pag. B1-18-03-0002 ff.).; pag. B1-18-05-0002 f.; pag. B1-18-07-0019 f.,
24 - 0025 f., 0031 f.; pag. B1-18-08-0004; vgl. ergänzend auch pag. B1-18-02-0039 ff., 0050 ff., 0063 ff., 0225 ff.). 2.5.8.2 Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte seit ca. 2014 / 2015 kaum mehr direk- ten Kontakt zu seinen Kindern hatte, wobei diese selber keinen Kontakt mehr zu ihm wünschten (vgl. z.B. BA pag. B1-18-06-0012, B1-18-07-0031 f.). Die Bei- standschaft über Tochter C. war damals zufolge deren Volljährigkeit bereits auf- gehoben worden und die Aufhebung der Beistandschaft über Tochter D. war ab- sehbar (vgl. BA pag. B1-18-07-0043 ff., pag. 10-02-0223 ff.). Dadurch verlor der Beschuldigte die einzige Möglichkeit (bzw. hätte er diese Möglichkeit auch in Be- zug auf D. demnächst verloren), zumindest auf amtlichem Weg Kenntnis über die Lebenssituation seiner Kinder und damit auch über ihr Wohlbefinden und ihre Bedürfnisse zu erlangen. 2.5.8.3 Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschuldigte betreffend seine Kinder Ge- fährdungsmeldungen bei diversen Stellen machte. In der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung erklärte er, dass er die KESB vergeblich darum ersucht habe, den Kindern Schutz anzubieten und sie in einem persönlichen Gespräch zu befragen; stattdessen hätten die Kinder schriftlich geantwortet (vgl. TPF pag. 6.731.013 un- ten / 014 oben). Aus den Akten der KESB ist indes ersichtlich, dass die Beiständin mit beiden Kindern diverse persönliche Gespräche geführt hat (vgl. z.B. BA pag. B1-18-07-0040M TPF pag. 6.731.018 Rz. 13 ff.); zusätzlich teilten beide Kinder der Beiständin in Briefen mit, dass es ihnen auf Y. gefalle (vgl. BA pag. B1-18- 07-0044). Der Beschuldigte hatte demgemäss keinen stichhaltigen Grund zur An- nahme, dass die KESB sich in ungenügender Weise um die Belange seiner Kin- der gekümmert hätte. In den Meldungen an die Behörden wies der Beschuldigte jedoch auf (angebliche) Misshandlungen seiner Kinder in der Schule G. hin (vgl. z.B. BA pag. B1-18-06-0002 ff.). Auch aufgrund seiner diversen persönlichen handschriftlichen Eingaben im vorliegenden Strafverfahren (vgl. z.B. CAR pag. 3.102.008 ff.) bestehen hinreichende Indizien, dass sich der Beschuldigte weiter- hin Sorgen um die Gesundheit seiner Kinder macht, solange sie in der EGY le- ben. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er indes ein, dass er über all die Jahre keine konkreten Anhaltspunkte gehabt hat, dass seine beiden Kinder misshandelt worden seien oder würden, auch nicht für die Zeit vor dem 11. Feb- ruar 2020 (vgl. TPF pag. 6.731.014 Rz.41 ff.; 6.731.015 Rz.8 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Misshandlungs- und Züch- tigungsvorwürfen gegenüber der Schule G. lediglich ein konkreter Vorfall, der un- gefähr auf das Jahr 1999 zurückgeht, bekannt ist. Damals wurde ein Knabe vom Präsidenten der Trägerschaft geohrfeigt; dieser Vorfall wurde dem Amt für Volk- schule mitgeteilt, wie der im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung einver- nommene Zeuge O. darlegte. In der Folge wurde die Aufsicht über die Privatschu-
25 - len reorganisiert und professionalisiert. Der Zeuge erklärte, in den letzten 20 Jah- ren seien ihm keine Vorfälle bekannt, auch keine, bei denen die Kinder des Be- schuldigten von Misshandlungen oder Schlägen betroffen gewesen seien (vgl. BA pag. 12-06-0008). Aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten und von O. sinnge- mäss bestätigten Umstand, wonach offenbar vor 25 - 30 Jahren einer seiner Söhne geschlagen worden war (vgl. BA pag. 12-06-0009), kann ebenfalls nicht auf Miss- handlungen von Kindern in der Schule G. geschlossen werden. 2.5.8.4 Aus den obigen Erwägungen (II. 2.5.8 - 2.5.8.3) ist erstens ersichtlich, dass die Mutmassungen des Beschuldigten über angebliche Misshandlungen oder Züch- tig ungen seiner Kinder beweismässig nicht fundiert sind. Zweitens erhellt aus den Ausführungen, dass die Möglichkeiten des Beschuldigten, mit seinen Kindern Kon- takt zu haben bzw. diese zu besuchen, nach der Trennung bzw. Scheidung von seiner Ex-Ehefrau eingeschränkt wurden und sodann (infolge auferlegter Verbote) seit mehreren Jahren unmöglich waren. Daraus entstand beim Beschuldigten drit- tens offensichtlich ein dauerhafter, starker Leidensdruck. Damit verbunden war bei ihm viertens ein ausgeprägtes Bedürfnis bzw. eine emotionale und gedankliche Fixierung darauf, seine Kinder (trotzdem bzw. erst recht und weiterhin) beschüt- zen und besuchen zu müssen, wofür ihm jedoch keine (legale) Möglichkeit mehr offenstand. In einer SMS an K. vom 6. Dezember 2019 schrieb der Beschuldigte etwa, dass er zu seinen Kindern gehen müsse, erst dann könne er wieder leben. Sie fehlten ihm und so zerreisse es ihm jeden Tag sein Herz (vgl. BA pag. 10-02- 0090 Nr. 284 und pag. 13.01-0051 Rz. 18 f.; betreffend Fixiertheit bzw. obsessiver Verhaltensweisen des Beschuldigten vgl. auch BA pag. B1-18-07-0021, 0027). 2.5.9 Laut Kurzbericht (BA pag. 10-01-0027 ff.) und Gutachten des N. (BA pag. 11-02- 0011 ff.) waren drei der vier USBV mit einer pyrotechnischen Anzündung verse- hen; alle USBV enthielten ein explosives Gemisch und Glasscherben, die sich in einem Rohrkörper aus mehreren Lagen aus Papier, welches mit Klebeband ver- klebt war, befanden. Die Bestandteile der USBV waren ein Schwarzpulversatz mit Effektsternen, Lady Cracker, Wunderkerzen, Wirbel, Effektkörper, Meteoriten (nur USBV 2) und Glasscherben aus Klarglasflaschen und Flachglas. Der Gut- achter des N. gelangte zum Schluss, dass sich die USBV aufgrund der kurzen Brenndauer als Brandsatz oder Brandvorrichtungen eher schlecht eigneten (Ant- wort zu Fragen 3.2 und 3.3). Da aber die Vorrichtung im offenen Abbrand oder bei geringer Verdämmung eher langsam abbrenne, könnten sich die Feuer- werkskörper der Kategorie F1 entzünden, wodurch die Möglichkeit bestehe, dass leicht entzündbares Material in unmittelbarer Nähe entzündet werde (Antwort zu Frage 2.7). Aufgrund der Bauweise der USBV (geringe Verdämmung mittels Pa- pier, nicht hermetisch abgeschlossener Körper) seien mutmasslich Explosionen bei der Umsetzung der Lady Cracker wahrnehmbar. Bei zusätzlicher Verdäm- mung wäre eine erhöhte Abbrandgeschwindigkeit und dadurch eine Explosion
26 - möglich (Antwort zu Fragen 2.1 - 2.3). Die in den USBV enthaltenen pyrotechni- schen Gegenstände seien nicht zum Zerstören geeignet (Antwort zu Frage 2.5). Ein Wegschleudern der Glasscherben sei nicht zu erwarten (Antwort zu Frage 2.8). Die vier USBV seien zur direkten Zerstörung eher ungeeignet (Antwort zu Fragen 3.1 und 3.3). Anhand der Konstruktion der USBV könne nicht gesagt wer- den, zu welchem Zweck die USBV konstruiert worden seien; aufgrund der An- zündvorrichtung sei zu vermuten, dass die Möglichkeit des Anzündens ge- wünscht war (Antwort zu Frage 3.3). Das Gutachten ist vollständig, klar und schlüssig; die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Entsprechend kann darauf abgestellt werden. 2.5.10 Es ist ungewöhnlich und auffällig, dass der Beschuldigte am 11. Februar 2020 während der Zugfahrt von U. nach ZZ. – neben den erwähnten vier USBV (wel- che der Beschuldigte nach eigenen Aussagen am Vorabend des 11. Februar 2020 selbst hergestellt hatte; oben E. II. 2.5.2) und den besagten Dokumenten – die beiden Dolche, den Nothammer / Glasbrecher, das Küchenmesser, den Feld- stecher, das Kunststoffseil und die sieben Kunststoffkabelbinder mit sich führte (vgl. oben E. II. 2.5.1.4). Darauf ist zurückzukommen. In Kombination mit den oben erwähnten Indizien bzw. Feststellungen (E. II. 2.5.2 - 9), insbesondere den erwähnten aussagekräftigen Textstellen (inkl. SMS vom 10. Februar 2020, oben E. II. 2.5.5), deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte die besagten Gegen- stände nach Z. mitnehmen wollte. 2.5.11 Der Beschuldigte bringt vor, dass er am 11. Februar 2020 die zwei Dolche in einem Waffengeschäft in U. habe verkaufen wollen. Weil das Geschäft an jenem Tag geschlossen gewesen sei, sei er spontan nach ZZ. gefahren, um die Dolche stattdessen dort zu verkaufen (vgl. BA pag. 13-01-0005 Rz. 42., pag. 13-01-0009 Rz. 4, pag. 13-01-0013 Rz. 36 ff.; TPF pag. 6.731.006 unten / pag. 6.731.007 oben; CAR pag. 7.401.007 Rz. 13 ff., pag. 7.401.008 Rz. 24 ff., pag. 7.401.010 Rz. 1 ff.). Es trifft zwar zu, dass das Waffengeschäft GG. an der [...] – in der Zone, wo der Beschuldigte gemäss seiner Aussage auf dem Weg von YY. zur Arbeitsstelle in X. mit dem Tram jeweils vorbeifuhr bzw. umstieg – seit Ende De- zember 2019 geschlossen, jedoch weiterhin wahrnehmbar war. In U. gab es in- des mehrere andere Waffengeschäfte, die am 11. Februar 2021 geöffnet waren (z.B. I. Waffen, [...]). Der Beschuldigte gab an, er kenne in U. nur ein Waffenge- schäft – womit er offenbar das bereits geschlossene Waffengeschäft GG. meinte – und habe angenommen, in ZZ. ein Waffengeschäft in Bahnhofsnähe zu finden (vgl. BA pag. 13-01-0013; 0082). Er sei der Meinung gewesen, dass er dort mal einen Waffenladen gesehen habe (vgl. BA pag. 13-01-0009 Rz. 4). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.024 Rz. 32) war es jedoch nicht naheliegend, spontan nach ZZ. zu reisen, um nach einem Waffengeschäft zu suchen, ohne vorherige Abfrage im Telefonbuch, im Internet oder mittels
27 - Nachfrage bei Bekannten (z.B. beim Mitbewohner F., der ihm die Dolche verkauft hatte), ob es ein weiteres Waffengeschäft in U. gebe. Der Umstand, dass ZZ. grösser ist als U. (vgl. CAR pag. 7.300.024 Rz. 32), ändert daran nichts Wesent- liches. Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ein, dass er andere Leute hätte fragen können (vgl. CAR pag. 7.401.008 Rz. 25 f.). Der Beschuldigte bringt weiter vor, dass sich im XX. gemäss seiner Beschrei- bung das Waffengeschäft HH. befinde, welches auch über eine Waffenhandelsbe- willigung verfüge, sodass die Ausnahme von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG sehr wohl greife (vgl. CAR pag. 7.300.037 Rz. 46). Diese Argumentation lässt jedoch u.a. ausser Acht, dass dieses Waffengeschäft keine antiken Dolche kauft oder verkauft. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte nicht genügend Geld für das Zugticket bei sich hatte, was ebenfalls dagegensprach, ohne stichhaltigen Grund die Zugfahrt nach ZZ. auf sich zu nehmen und eine Busse wegen Schwarzfahrens zu riskieren (vgl. BA pag. 13-01-0048 Rz. 19 ff.). Das gleiche gilt für den Umstand, dass er eigentlich zur Arbeit hätte gehen müssen (vgl. BA pag. 13-01-0013 Rz. 37). Seine Erklärung, dass er Geld für Zigaretten und Alkohol gebraucht hätte (BA pag. 13-01-0013 Rz. 37), überzeugt aufgrund des geringen Erwerbspreises der Dolche nicht. Da diese aus einer Brockenstube stammten, konnte er nicht davon ausgehen, viel Geld für sie lösen zu können (vgl. BA pag. 13-01-0013 Rz. 39). Seine Rüge, dass die Vorinstanz betreffend Verkauf der bei- den Dolche den Sachverhalt falsch festgestellt habe (vgl. CAR pag. 7.300.023 Rz. 32 unten), trifft nicht zu. Die Behauptung des Beschuldigten, am 11. Februar 2020 zwecks Verkauf der beiden Dolche nach ZZ. gefahren zu sein, wird durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützt und ist im Gesamtzusammenhang als Schutzbehauptung zu werten. 2.5.12 Nach dem Verwendungszweck der von ihm angefertigten vier USBV gefragt, brachte der Beschuldigte vor, dass er diese an seinem Arbeitsplatz in einem Re- cycling-Container bei seinem Arbeitgeber habe zünden und das Ganze filmen und z.B. auf Facebook teilen wollen (vgl. insbes. BA 13-01-0005 Rz. 39, 13-01- 0009 ff. Rz. 4 ff., 13-01-0014 Rz. 45, 13-01-0036 unten / 0037 oben, 13-01- 0038 f., 13-01-0083 unten; TPF pag. 6.731.010 f.; CAR pag. 7.401.008 oben, 7.401.013 Rz. 23 ff., 7.401.023 Rz. 15 ff.). Es fällt insbesondere auf, dass der Beschuldigte am Abend des 10. Februar 2020 vier USBV herstellte, um sie an- geblich sogleich am Folgetag an seinem Arbeitsort zu testen. Dies obwohl er bei- spielsweise den Vulkan und weitere pyrotechnische Gegenstände schon seit län- gerer Zeit in Besitz gehabt haben will (vgl. BA pag. 13.01-0006 Rz. 52, 13-01- 0010 Rz. 8 ff., 13-01-0011 Rz. 15, 13-01-0037 Rz. 33 - 42). Sein Arbeitgeber K. war über dieses Vorhaben indes nicht informiert, weshalb es ohnehin an dessen Zustimmung zur Testung gefehlt hätte (vgl. BA pag. 12-02-0010 Rz. 1 ff.). Es
28 - erscheint lebensfremd, dass der Beschuldigte davon ausgehen wollte, solche py- rotechnischen Versuche am Arbeitsplatz durchführen zu können, selbst wenn diese nach Arbeitsschluss erfolgt wären. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte am 6. Januar 2018 beim Bahnhof WW. mit einem selbstgebastelten Knallkörper angetroffen worden war. Auch damals gab er an, diesen zum Testen der Wirkungsweise mitgeführt zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0017 Rz. 73). Es handelt sich hierbei offenbar um ein wiederkehrendes, unplausibles und unglaub- haftes Erklärungsmuster des Beschuldigten, wenn er mit USBV bzw. selbstge- bastelten Knallkörpern (vgl. zu dieser Bezeichnung auch BA pag. 13-01-0005 Rz. 35 ff.) unterwegs ist und dabei erwischt wird. Seine vorliegende Erklärung zu sei- nem Plan betreffend die vier USBV ist gesamthaft betrachtet ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Entgegen seiner Auffassung (vgl. CAR pag. 7.300.028 Rz. 37) hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt nicht falsch festgestellt. 2.5.13 Damit ist der Sachverhalt gemäss AKS Ziffer 1.1 (unter Berücksichtigung von Verfahrensgegenstand, Kognition bzw. Verbot der reformatio in peius im vorlie- genden Berufungsverfahren, vgl. oben E. II. 1.1.1; 2 - 2.3) in subjektiver und ob- jektiver Hinsicht im Wesentlichen erstellt. Auf gewisse spezifische Aspekte des Sachverhalts, die für die Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands relevant sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend (E. II. 2.6 ff.) ergänzend eingegangen. 2.6 Subsumtion des objektiven Tatbestands 2.6.1 Der Beschuldigte kaufte die beiden Dolche im Zeitraum zwischen ca. Mitte Ja- nuar 2020 und anfangs Februar 2020 (vgl. BA pag. 13-01-0003 Rz. 14; 13-01- 0012 f.). Die vier USBV stellte er (spätestens) am 10. Februar 2020 bei sich zu- hause selber her mit Materialien, die sich bereits in seinem Besitz befanden. Der Nothammer / Glasbrecher gelangte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in seinen Besitz. Auch die weiteren Gegenstände befanden sich bereits in seinem Besitz; jedenfalls ist nicht bekannt, wann und zu welchem Zweck er sie erworben hatte. Dass der Beschuldigte einige der Gegenstände anlässlich pyrotechnischer Versuche verwenden wollte bzw. zu diesem Zweck bereitgestellt hatte, wie die vier USBV und die Kabelbinder zum Befestigen einer Kamera, kann ausgeschlos- sen werden (vgl. oben E. II. 2.5.12). Die datierten Schriftstücke (insbesondere den Notizbucheintrag mit Datum 11. Februar 2020; vgl. oben E. II. 2.5.6) stellte der Beschuldigte am 11. Februar 2020 her. Wann der Beschuldigte das als «Tes- tament» bezeichnete Dokument (vgl. oben E. II. 2.5.7) schrieb, ist unbekannt. Er packte gemäss eigenen Angaben alle Gegenstände und Schriftstücke am 11. Februar 2020, bevor er das Haus R. verliess und sich auf den Weg machte, in
29 - seinen Rucksack, den er auf der Zugfahrt von U. nach ZZ. (Ankunft: ca. 16 Uhr) mit sich führte (vgl. BA pag. 13-01-0035 f.). 2.6.2 In objektiver Hinsicht eigneten sich die vom Beschuldigten am 11. Februar 2020 mitgeführten Gegenstände insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Vor- gehensweisen. Feldstecher: Zur Verschaffung von Übersicht aus der Ferne über die Lage in einem örtlichen Bereich. Stirnlampe: Um sich an einem fremden Ort im Dunkeln zurechtzufinden. Glasbrecher: Um sich durch Zerstören von Fenstern oder Glastüren Zutritt zu verschlossenen Gebäuden oder Autos (als Fluchtfahr- zeug; vgl. dazu unten E. II. 2.7.6) zu verschaffen. USBV: Bedrohung von Perso- nen durch diese Art von Bombenattrappen, bzw. Abbrennen der USBV als Ab- lenkungsmanöver. An dieser Einschätzung würde sich auch nichts ändern, wenn der Beschuldigte – wie von ihm geltend gemacht (vgl. CAR pag. 7.401.009 Rz. 26 ff.; 7.300.017 Rz. 26) und entgegen dem Kurzbericht (BA pag. 10-01-0027 ff.) und Gutachten des N. (BA pag. 11-02-0011 ff.) – bei den USBV je ca. 5 kleine Schrauben, aber weniger Glasscherben beigefügt hätte. Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, dass sich in den USBV «keine Nägel» befunden hätten (CAR pag. 7.300.017 Rz. 26), ist darauf hinzuweisen, dass weder der Kurzbericht noch das Gutachten des N. zum Schluss kommen, dass sich Nägel in den USBV befunden hätten. Insofern geht das Argument ins Leere. Bloss im Rapport der Kantonspolizei ZZ. vom 12. Februar 2020 wird festgehalten, der Beschuldigte habe gemäss seinen eigenen Aussagen die von ihm angefertigten USBV u.a. mit «Nägeln» angereichert (vgl. BA pag. 10-01-0002 unten) und dass auf der Rönt- genaufnahme ersichtlich sei, dass der Beschuldigte die Sprengladung u.a. «mit Nägeln» versehen habe (vgl. BA pag. 10-01-0004 unten). Bei letzterer Einschät- zung handelte es sich offenbar um eine vorläufige, unzutreffende Interpretation der Röntgenaufnahme (BA pag. 10-01-0024; vgl. auch pag. 10-01-0032) durch die Kantonspolizei ZZ., welche vor dem Hintergrund der erwähnten Aussage des Beschuldigten erfolgte. Dolche und Küchenmesser: Einsatz zwecks Überwin- dung von Hindernissen und zur Bedrohung von Personen. Kunststoffseil und Ka- belbinder: Diese eignen sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.012 Rz. 21) – durchaus dazu, Personen zu fesseln. 2.6.3 Der Beschuldigte hat demnach in objektiver Hinsicht im Zeitraum ab ca. Mitte Januar 2020 (vgl. oben E. II. 2.6.1) bis zum 11. Februar 2020 planmässig techni- sche und organisatorische Vorkehren getroffen mit dem Ziel, gegenüber seinen beiden Töchtern und eventuell seiner Ex-Ehefrau eine Freiheitsberaubung, alter- nativ eine Entführung (Art. 183 StGB) im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB auszuführen.
30 - 2.7 Subsumtion des subjektiven Tatbestands 2.7.1 Der Beschuldigte hatte zum Tatzeitpunkt seit langer Zeit massiv darunter gelitten, seine Kinder nicht mehr kontaktieren und besuchen zu können. Er hatte (und hat weiterhin) ein ausgeprägtes Bedürfnis, seine Kinder (trotzdem bzw. erst recht) zu beschützen und zu besuchen. Darauf war der Beschuldigte subjektiv dauerhaft fixiert, insbesondere auch aufgrund seiner Mutmassungen über angebliche Miss- handlungen seiner Kinder, die beweismässig jedoch nicht fundiert sind (vgl. oben E. II. 2.5.8 - 2.5.8.4). Die konstante Fixiertheit auf diese Thematik hat wohl auch einen ausgeprägten krankheitsbedingten Aspekt; für den Beschuldigten war es offenbar schwierig, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen bzw. auseinander- zusetzen (vgl. BA pag. 11-01-0063). Die von ihm eingereichten Gefährdungsmel- dungen betreffend seine Kinder, welche objektiv betrachtet unbegründet waren, blieben gemäss seinen Angaben erfolglos. Die ihm auferlegten Betretungs- und Annäherungsverbote hielten ihn nicht davon ab, immer wieder seine Kinder be- suchen und beschützen zu wollen; seine Vorhaben setzte er in zahlreichen Fällen in die Tat um, was zu entsprechenden polizeilichen Interventionen und Strafver- fahren führte (vgl. oben E. II. 2.5.8.1). Auch in seiner SMS an L. vom 10. Februar 2020 zeigte sich, wie sich der Beschuldigten um seine Kinder weiterhin Sorgen machte (vgl. oben E. II. 2.5.5). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschul- digte am 11. Februar 2020 die Kontaktdaten des Kinderbüros U. – einer offiziellen Stelle, die sich für Kinderbelange und Kinderrechte einsetzt – mit sich führte (BA pag. 08-01-0013). 2.7.2 Insbesondere die erwähnte SMS an L. vom 10. Februar 2020 («Ich muss dann aber nachher, gleich zu meinen Kindern gehen und wissen wie es ihnen geht» vgl. oben E. II. 2.5.5), der mit 11. 2. 2020 datierte Notizbucheintrag («Ich hoffe, dass es alles gut geht und ich E. helfen kann, dass sie frei ist...», vgl. oben E. II. 2.5.6) sowie das mit «Testament» bezeichnete Dokument, in dem der Beschul- digte darum bittet, ihm seine «Verfehlungen zu vergeben», und wo am Schluss steht «Sollten meine Kinder nicht auf dem Hof sein, oder nicht zu erreichen werde ich dies ALLEN schreiben + erzählen» (vgl. oben E. II. 2.5.7), sind in subjektiver Hinsicht von grosser Aussagekraft. Sie enthalten einen konkreten Bezug zu sei- nen Kindern und seiner Ex-Ehefrau und bringen Misshandlungen, die aus Sicht des Beschuldigten gegenüber seinen (wie auch anderen) Kindern in der EGY geschehen sein sollen oder angeblich weiterhin geschehen würden, zum Aus- druck (vgl. zu Letzterem BA pag. 08-01-0010 und auch weitere mit «11. 02. 2020» bzw. mit «Dienstag 01:44» datierte Dokumente [BA pag. 08-01-0002 ff.]). Zusam- men mit den konkreten objektiven Anhaltspunkten (vgl. oben E. II. 2.6.1 f.) illust- rieren diese Texte klar, dass der Beschuldigte nunmehr entschlossen war, zur Tat zu schreiten. Aufgrund der konkreten Umstände kann die geplante Tat einzig in einer Freiheitsberaubung oder Entführung im Sinne von Art. 183 StGB gelegen
31 - haben. Der Beschuldigte war fest entschlossen, seine Kinder aus der «Sekte» der EGY, wo sie gemäss seiner Vorstellung vor Misshandlungen nicht geschützt waren, zu befreien. Dass seine Kinder ihm freiwillig folgen würden, konnte er nicht annehmen. Er kannte nämlich die Berichte betreffend Kindesschutzmass- nahmen und entsprechend war ihm bewusst, dass die Kinder ihn nicht mehr se- hen wollten. Sein Ziel konnte er deshalb nur erreichen, indem er die Kinder von der EGY, falls erforderlich unter Drohung oder mit Gewalt, wegführen würde. 2.7.3 Gestützt auf diese Ausführungen steht fest, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbereitungshandlungen beabsichtigte, eine Entführung zum Nachteil seiner Kinder und eventuell seiner Ex-Ehefrau zu begehen. Da die Kinder bei der Mutter lebten und der Beschuldigte nicht annehmen konnte, dass diese tatenlos zu- schauen würde, wie er ihre Kinder entführen würde, musste sein Tatplan – im Sinne einer Variante (vgl. oben E. II. 2.1.4) – alternativ auch eine Entführung der Mutter beinhaltet haben. 2.7.4 Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereit gewesen wäre, bei einem allfälligen Scheitern der Entführung seiner Kinder alternativ eine Freiheits- beraubung zu begehen, indem er seine Kinder und allenfalls auch seine Ex-Ehe- frau auf der EGY gefangen gehalten hätte, etwa, indem er sich verschanzen würde, um auf eine günstige Fluchtmöglichkeit – mit oder ohne seine Kinder – zu warten. Wäre das Wegbringen dieser Personen misslungen, dann wäre dadurch alternativ eine Freiheitsberaubung erfüllt gewesen. 2.7.5 Der Beschuldigte reiste am 11. Februar 2020 mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln. Der Umstand, dass er kein Zugticket nach Z. gelöst und damit nicht «jegli- ches Risiko ausgeschlossen» hatte, schliesst entgegen der Annahme des Be- schuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.009 f. Rz. 18) nicht aus, dass er tatsächlich nach Z. gelangen wollte. Aus den Akten ist ersichtlich und seitens des Beschul- digten unbestritten, dass er in der Vergangenheit oft schwarzgefahren war. Auch hatte er gemäss eigener Aussage am 11. Februar 2020 zu wenig Geld dabei, um sich ein Zugticket zu kaufen (vgl. oben E. II. 2.5.11). Zudem versteckte er sich während der Zugfahrt von U. nach ZZ. nach eigenen Angaben auf der Toi- lette, um der Kontrolle zu entgehen (vgl. TPF pag. 6.731.009 Rz. 39 ff.). Des Weiteren entfernte er während der Zugfahrt den Akku und die SIM-Karte aus sei- nem Mobiltelefon, um nicht geortet werden zu können (vgl. CAR pag. 7.401.022 Rz. 25 ff.), und gab anlässlich der Kontrolle seine Personalien nicht an (vgl. BA pag. 10-01-0002 oben). Dies alles zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl mit ver- schiedenen Vorkehrungen das Risiko, entdeckt zu werden, minimiert hat. Offenbar rechnete er aber insbesondere nicht damit, dass er trotz des Versteckens auf der Toilette kontrolliert werden würde.
32 - 2.7.6 Auch das Argument, dass der Beschuldigte zwecks Vermeidung eines Risikos alternativ mit einem Auto nach Z. hätte fahren können und dieses nötigenfalls entwendet hätte, wie er das in der Vergangenheit bereits getan habe (vgl. CAR pag. 7.300.010 Rz. 18, 7.300.012 Rz. 22), überzeugt nicht. Mit einem entwende- ten Auto und ohne Fahrausweis bereits ab U. unterwegs zu sein, wäre aufgrund des damit verbundenen Entdeckungsrisikos riskant gewesen. Der mitgeführte Nothammer / Glasbrecher deutet allerdings darauf hin, dass der Beschuldigte sich damit insbesondere die Möglichkeit offenhalten wollte, erst im Bereich oder Umfeld der EGY ein Auto zu entwenden. Dazu wäre er aufgrund seiner entsprechenden Erfahrung, auf die er selbst hinweist, durchaus in der Lage gewesen. Durch Dro- hen, etwa mit den Dolchen oder den USBV, hätte er sodann seine Kinder und seine Ex-Ehefrau zwingen können, in ein entwendetes Auto einzusteigen, um sich auf diese Weise von der EGY entfernen zu können. 2.7.7 Der Beschuldigte wohnte in U. in einem Zimmer in einer betreuten Wohnsituation, wo er seine Kinder und seine ehemalige Ehefrau nicht hätte unterbringen können. Dass er keine konkreten Vorkehren für die Beschaffung eines Raumes getroffen hat, um die zu entführenden Personen von ihrem Aufenthaltsort an einen neuen Ort zu bringen, spricht jedoch nicht gegen den Plan einer Entführung. Gemäss Beweisergebnis wollte der Beschuldigte vor allem erreichen, dass seine Kinder von der EGY wegkommen, dass sie von dort «befreit» würden. Insbesondere wollte er verhindern, dass seine Kinder, wie von ihm stets befürchtet wurde, miss- handelt würden. Dazu musste er nicht notwendigerweise eine Räumlichkeit für einen anderen Aufenthalt bereitstellen. Gemäss diesen Ausführungen sind auch die Rügen des Beschuldigten unzutref- fend, dass die Vorinstanz betreffend Fehlens eines Fluchtautos und von Flucht- räumen den Sachverhalt falsch festgestellt und Art. 260 bis StGB verletzt habe (vgl. CAR pag. 7.300.012 f. Rz. 22). 2.7.8 Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass im psychiatrischen Gutachten festge- halten werde, auf latenter Ebene sei bei ihm mit «infantilen Impulshandlungen» zu rechnen (S. 67), was sich mit den Äusserungen von Q. decke (Heimleiter des Hauses R., der im Untersuchungsverfahren als Zeuge einvernommen wurde; vgl. BA pag. 12-04-0003 ff.; CAR pag. 7.300.007 ff. Rz. 16 f.). Weiter führe der Gut- achter aus (S. 77), «er könnte allenfalls in einem Zustand der halben Entschlos- senheit verharrt haben, in einer nebulösen-schwammigen Stimmung, und sein Tathandeln könnte mehr eine untaugliche Gestik als ein tatkräftiger Akt gewesen sein» (vgl. oben E. II. 2.3.6). Diese Ausführungen vermögen die Anhaltspunkte in objektiver und subjektiver Hinsicht, welche sich zu einem stimmigen Gesamt- bild betreffend strafbarer Vorbereitungshandlungen i.S.v. Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB zusammenfügen (vgl. oben E. 2.6 - 2.7.7), nicht zu entkräften. Was der
33 - Psychiater (bzw. der Zeuge Q.) insofern ausführt, bezieht sich auf gewisse As- pekte der Persönlichkeit und Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten. Dies schliesst die Möglichkeit eines planmässigen, zielgerichteten Handelns des Be- schuldigten keineswegs aus. Im Gutachten wird explizit festgehalten, dass der Beschuldigte «recht zielgerichtet und geordnet vorgegangen» sei (BA pag. 11- 01-0098 oben). Letzteres wird vorliegend durch die Kombination von Anhalts- punkten in objektiver und subjektiver Hinsicht illustriert, die klarerweise auf das beschriebene konkrete Tatvorhaben des Beschuldigten hindeuten. 2.7.9 Dasselbe gilt entsprechend auch, soweit der Beschuldigte sich darauf beruft, dass er gemäss psychiatrischem Gutachten immer leicht ins Schwadronieren ge- rate, bzw. dass er gemäss eigener Aussage in der Verzweiflung immer wieder solche Sachen schreibe (vgl. CAR pag. 7.300.019 f. Rz. 29). Diese Umstände stehen der obigen Einschätzung betreffend ein konkretes Tatvorhaben ebenfalls nicht entgegen. 2.7.10 Das Argument, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der Kontrolle die Flucht ergriffen oder sich des Rucksacks entledigt hätte, wenn er tatsächlich etwas Straf- bares im Schilde geführt hätte (vgl. CAR pag. 7.300.011 Rz. 20), vermag ebenso wenig zu überzeugen. Eine solche Flucht hätte erst recht den Verdacht des ihn bewachenden Zugspersonals und der anrückenden Transportpolizei geweckt. Zudem wäre dem nicht sehr sportlichen, an einer chronischen Suchtkrankheit leidenden Beschuldigten (vgl. unten E. II. 2.8.2, 3.8 und 5.2) eine Flucht wohl nicht leichtgefallen und kaum gelungen. 2.7.11 Demgemäss steht in subjektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum ab ca. Mitte Januar 2020 bis zum 11. Februar 2020 mit konkreten Vorbereitungs- handlungen beabsichtigte, eine Entführung, alternativ Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner Ex-Ehefrau zu begehen. 2.7.12 Aufgrund des Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Vorbe- reitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB zu einer Entfüh- rung, alternativ zu einer Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat diese Vorkehrungen wissentlich und willentlich ge- troffen. Was die in Aussicht genommenen Straftaten betrifft, hat er deren Art bzw. die entsprechenden Varianten (Entführung, alternativ Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner beiden Kinder, eventuell auch seiner Ex-Ehefrau) zumindest in Kauf genommen (vgl. oben E. II. 2.1.4). Der objektive und subjektive Tatbestand ist in diesem Sinne erfüllt.
34 - 2.8 Rechtfertigungs- / Schuldausschluss- bzw. minderungsgründe 2.8.1 Rechtfertigungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht- lich (vgl. oben E. II. 2.5.8 - 2.5.8.4 und 2.7.1). 2.8.2 Auch Schuldausschussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Frage eines Schuldminderungsgrundes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren und berücksichtigen sein (vgl. unten E. II. 4.6). 2.9 Fazit Demgemäss ist der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB schuldig zu sprechen.
3.4 Beweiswürdigung / Beweisergebnis 3.4.1 Gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich vom 12. Februar 2020 handelt es sich bei den Dolchen um einen Dolch mit 23,5 cm Klingenlänge, Ge- samtlänge 36 cm, mit Zubehör Etui (Asservat Nr. A013'517'072), und einen Dolch
37 - zur Anwendung; der Beschuldigte hätte eine Waffentragbewilligung benötigt. Das Tragen der zwei Dolche vom Wohnort U. nach ZZ. am 11. Februar 2020 erfolgte auf öffentlich zugänglichen Orten. Gleichzeitig liegt darin ein Transport der Dolche von U. nach ZZ. Sowohl das Tragen wie auch der Transport der Dolche unterliegen demnach der Bewilligungspflicht. Das Tragen und der Transport der Dolche wird als Handlungseinheit qualifiziert. Der Beschuldigte hat somit in objektiver Hinsicht gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verstossen. 3.6 Subsumtion des subjektiven Tatbestands Der Beschuldigte kennt sich mit der Waffengesetzgebung grundsätzlich aus. In der Einvernahme durch die BKP vom 6. April 2020 erklärte er, dass er einen Waffen- tragschein erworben habe, weil er sich im Zeitraum von ca. 1995 bis 2000 mehr- mals in Südafrika aufgehalten habe; das Leben dort sei sehr gefährlich gewesen (vgl. BA pag. 13-01-0025). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung be- stätigte er, dass er berufsmässig eine Schusswaffe getragen habe (vgl. TPF pag. 6.731.004 Rz 39 ff.). Gemäss Vorakten wurde der Beschuldigte am 8. Juni 2011 wegen vorsätzlicher und am 15. Januar 2018 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt; dabei ging es um ein Wurfmesser mit symmet- rischer Klinge von 11 cm (vgl. BA pag. B1-18-04-0002 f.) bzw. einen Schlagring (vgl. BA pag. B1-18-02-0223 f.). Der Beschuldigte wusste, dass der Umgang mit gefährlichen Gegenständen einer Bewilligung unterliegen kann. Er nahm zumin- dest in Kauf, mit dem Tragen und dem Transport der Dolche widerrechtlich zu han- deln. Er handelte demnach vorsätzlich (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der subjektive Tat- bestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist erfüllt. 3.7 Rechtfertigungs- / Schuldausschluss- bzw. minderungsgründe 3.7.1 Wie dargelegt, kommt die Ausnahmebestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. c WG vor- liegend nicht zur Anwendung (vgl. oben E. II. 3.5). Andere Rechtfertigungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. oben E. II. 2.5.8
2.5.8.4; 2.7.1; 3.4.2; 3.5). 3.7.2 Schuldausschussgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche er- sichtlich. Die Frage eines Schuldminderungsgrundes im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren und berücksichtigen sein (vgl. unten E. II. 4.6). 3.8 Fazit Demgemäss ist der Beschuldigte der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
38 -
39 - weggründe. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver- hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; BGE 101 IV E. 2 S. 103 ff.). 4.2.2.3 Gemäss Art. 50 StGB hält das Gericht, sofern es ein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Für die Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist eine Gesamtwürdigung der den Beschuldigten belastenden und der ihn entlastenden Umstände erfor- derlich (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponente steht dem Gericht – innerhalb des ordentlichen oder gegebenenfalls ausserordentlichen Strafrahmens – ein erheblicher Ermessens- spielraum zu (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; Urteil des BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 4). 4.2.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen an- drohen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Stra- fen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). 4.2.2.5 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.2.2.6 Die Täterkomponenten (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB), die mit der konkreten Straf- tat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen, sind erst (und nur einmal) nach der Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (Urteile des BGer 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.4.2;
40 - 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 4.3 Strafrahmen Abstrakt schwerste Tat ist Art. 260 bis Abs. 1 StGB; dieser Straftatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Die Strafbestimmung von Art. 33 Abs. 1 WG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Da der Beschuldigte zwei mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände erfüllt hat, beträgt die obere Grenze des Strafrahmens 7 ½ Jahre (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.-- und höchstens Fr. 3‘000.--; ausnahmsweise kann er bis auf Fr. 10.-- gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.4 Bemessung der Einsatzstrafe 4.4.1 Gegenstand der Einsatzstrafe bildet die Verurteilung nach Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Art. 260 bis Abs. 2 StGB). Vorliegend war die Verhaftung massgebend für den Abbruch der Vorbereitungshandlungen, womit die Voraus- setzungen für die Straflosigkeit nicht gegeben sind. 4.4.2 Die Strafdrohung von Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB lautet, wie erwähnt, auf Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung ist zu be- rücksichtigen, dass die Delikte, denen die Vorbereitung gelten muss, von unter- schiedlicher Schwere sind. Im leichtesten Fall, bei Art. 183 StGB, wird auf das (vollendete) Delikt selbst keine andere Strafe angedroht als für die Vorbereitungs- handlungen, was bedeutet, dass letztere deutlich milder zu ahnden sind (S TRATEN- WERTH / BOMMER, a.a.O., § 40 N. 11). 4.4.3 Tatkomponenten 4.4.3.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte hat die Vorbereitungshandlungen ab ca. Mitte Januar 2020 bis zum 11. Februar 2020 vorgenommen, beginnend mit dem Kauf der beiden Dol- che (vgl. oben E. II. 2.6.1; 2.6.3; 2.7.11). Die USBV will er nach eigenen Angaben erst am Vorabend des 11. Februar 2020 hergestellt haben. Die Komponenten dazu musste er jedoch bereits vorher erworben oder aus einem anderen Grund in seinem Besitz gehabt haben. Die Fertigung erforderte handwerkliches Ge- schick, wie er selber einräumte. Das lässt darauf schliessen, dass er sich zumin- dest gedanklich schon vorher mit der Herstellung der USBV befasst haben musste. Zudem musste er sich überlegen, welche weiteren Gegenstände für sein
41 - Vorhaben nützlich sein konnten. Von diesen Gegenständen – Nothammer / Glas- brecher, Küchenmesser, Feldstecher, Stirnlampe, Kunststoffseil, Kunststoffka- belbinder (vgl. oben E. II. 2.5.1.4; 2.6.2) – sind zumindest der Glasbrecher und die Kabelbinder keine Alltagsgegenstände. Zu berücksichtigen ist, dass die USBV objektiv betrachtet kaum gefährlich waren. Der Beschuldigte verpackte am
42 - 4.5.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wusste, dass gefährliche Gegen- stände, wie Waffen und Messer, grundsätzlich – je nach Verwendungszweck (Er- werb, Tragen, Transport etc.) – einer Bewilligungspflicht unterliegen. Er hatte früher einen Waffenerwerbsschein und nahm seine Schusswaffe ins Ausland mit (vgl. TPF pag. 6.731.004 Rz. 39 ff.; oben E. II. 3.6). Mit Verfügung der Kantons- polizei St. Gallen vom 7. März 2006 wurde gegen ihn ein Verbot ausgesprochen, Waffen zu erwerben oder zu besitzen (vgl. BA pag. B1-08-02-0238). Ungeachtet dieser Kenntnisse hat er zwei Dolche an öffentlich zugänglichen Orten getragen und transportiert. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden noch leicht. 4.5.3 Für die Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1. lit. a WG ist eine Strafe im Äquiva- lent von weniger als 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Bei diesem Straf- mass fällt grundsätzlich eine Geldstrafe in Betracht. Bei der Wahl der Strafart ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. oben E. II. 4.2.2.5. Am 1. Januar 2018 trat der revidierte Art. 41 StGB in Kraft, welcher die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer ebenfalls möglichen Geldstrafe u.a. dann vorsieht, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Bestimmung dient der sog. negativen Spezialprävention, d.h. der individuellen Abschreckung von rückfälligen Tätern, die zuvor bereits erfolg- los mit Geldstrafen belegt wurden und mit ihrem Rückfall bewiesen haben, dass sich die aus Verhältnismässigkeitsgrundsätzen primär auszufällende Geldstrafe bei ihnen in präventiver Hinsicht als wirkungslos erweist. In solchen Fällen soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. M AZZUCCHELLI, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, N. 39 f. zu Art. 41 StGB). Vorliegend steht aufgrund der zahlreichen, grösstenteils unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen fest, dass eine Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 4.5.4 Die Einsatzstrafe von 14 Monaten ist angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Eine Erhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint schuldange- messen. Die (hypothetische) Gesamtstrafe ist damit auf 16 Monate festzusetzen. 4.6 Strafmilderung 4.6.1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
43 - 4.6.2 Im Vorverfahren wurde ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit und der Frage nach einer Massnahme im Sinne von Art. 59-61 und 63 StGB eingeholt. Der Gutachter Dr. med. AA. erstattete das Gutachten am 27. Juni 2020 (BA pag. 11-01-0021 ff.). Dieses ist vollständig, klar, schlüssig und aktuell. Gründe für eine allfällige Abweichung von den Schlussfolgerungen bestehen nicht. Es ist somit auf das Gutachten abzustellen (vgl. dazu auch unten E. II. 5.4.3). Der Gutachter stellte fest, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, das heisst am 11. Februar 2020, an einer psychischen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten hat. Es handelt sich um eine Schizotypie und um eine Po- lytoxikomanie (Abhängigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol; BA vgl. pag. 11-01- 0100). Betreffend Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vorliege. Jedoch sei wegen der schyzotypen Störung die Fä- higkeit des Beschuldigten, gemäss der vorhandenen Einsicht in die Unrechtmäs- sigkeit der Tat zu handeln, in leichtem Grade beeinträchtigt gewesen (vgl. BA pag. 11-01-0097 f., 0100). Demgemäss liegt beim Beschuldigten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB vor. 4.6.3 Gemäss diesen Ausführungen ist die Strafe zu mildern. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Als mildere Strafart fiele eine Geldstrafe in Betracht (Art. 34 StGB). Deren Maximum beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine derart starke Straf- milderung ist aufgrund der nur leicht verminderten Schuldfähigkeit indes nicht an- gemessen. Demnach ist dem Strafmilderungsgrund im Sinne einer Strafminderung bei der Bemessung der auszusprechenden Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 4.6.4 Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit auf der Steuerungsebene ist eine Strafminderung im Umfang von vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Die hypothetische Gesamtstrafe ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.7 Täterkomponenten 4.7.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (M ATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2. Aufl. 2019, S. 117 N. 313; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bun- desgerichtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tat- vorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom
44 - Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Strafver- fahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Strafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (M ATHYS, a.a.O., S. 124 f. N. 329 f.). Aufrichtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (M ATHYS, a.a.O., S. 126 ff. N. 334 ff.). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (M ATHYS, a.a.O., S. 136 f. N. 363). Die persönlichen Verhältnisse umfassen sämtliche Lebensum- stände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Be- ruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängig- keit. Dabei können sich fast alle Umstände mit anderen Strafzumessungstatsa- chen überschneiden, z.B. dann, wenn sie zum Entschluss des Täters, das Delikt zu begehen, beigetragen haben (W IPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 146). 4.7.2 Der Beschuldigte ist 57-jährig und alleinstehend. Er wuchs zusammen mit vier Geschwistern in geordneten Verhältnissen auf und absolvierte die Primar- und Sekundarschule. Eine nach einem Austauschjahr in Frankreich begonnene Mau- rerlehre brach er ab. Schon als junger Erwachsener kam er mit Drogen in Kon- takt. Mit 29 Jahren machte er eine Entzugstherapie. Dadurch konnte er eine Lehre als Landschaftsgärtner absolvieren, die er als Drittbester abschloss. Da- nach besuchte er eine Handelsschule und einen Kaderjahreskurs. Er gründete in der Schweiz eine Landschaftsgärtnerfirma und später in Rumänien eine Firma für den Rückbau und Wiederverkauf gebrauchter Materialien. Er hielt sich wie- derholt in Südafrika auf, wo er im Sicherheitsdienst tätig war. Dort lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er 2000 heiratete. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Von 1995/96 bis 2005 lebte der Beschuldigte auf Y. in Z. Seit 2005 lebte er getrennt von seiner ehemaligen Ehefrau und den Kindern. Die Ehe wurde 2010 geschieden. Das Obhuts- und Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zu- gesprochen; die Kinder befinden sich bis heute in ihrer Obhut. Der Beschuldigte weist eine langjährige Suchtproblematik auf, die wiederholt stationäre Behand- lungen erforderlich machte; diesbezüglich kann auf das psychiatrische Gutach- ten (BA pag. 11-01-0021 ff.) verwiesen werden. Gemäss eigenen Angaben verlor der Beschuldigte etwa zwei Jahre vor der Trennung von seiner Ehefrau seine Arbeitsstelle. Seine Wohn- und Lebensverhältnisse sind seit der Trennung von der Familie unstet. Gemäss seinen Angaben litt und leidet er weiterhin sehr unter der Trennung, vor allem unter der seit 2014/2015 bestehenden Kontaktlosigkeit zu sei- nen Kindern. Zuletzt lebte er in einer betreuten Wohnsituation. Gelegentlich konnte er kürzere Arbeitseinsätze verrichten. Im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe erhielt er monatlich Fr. 400.-- zu seiner Verfügung. Die Krankenkassen- und
45 - Wohnkosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Der Beschuldigte hat lau- fende Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'470.-- sowie Verlustscheine von total Fr. 31'400.90 (vgl. CAR pag. 6.401.015). Er hat kein Vermögen und unterliegt keinen familiären Unterhaltspflichten (vgl. Urteil SK.2020.56 E. 8.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.7.3 Die schwierigen persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten sind zu sei- nen Gunsten zu berücksichtigen. Soweit diese Umstände nicht bereits – wie die langjährige Drogen- und Alkoholabhängigkeit – im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit beachtlich sind, sind sie in leichtem Masse strafmindernd zu be- rücksichtigen. 4.7.4 Bei der Strafzumessung kommt den Vorstrafen eine ausserordentlich wichtige, straferhöhende Rolle zu (W IPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 130). Gemäss Strafregisterauszug vom 14. Juni 2021 ergingen gegen den Beschuldig- ten im Zeitraum von April 2011 bis November 2019 zehn Verurteilungen wegen Diebstahls, Hehlerei, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, sexueller Belästi- gung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verstössen gegen das Waffengesetz, Übertretungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes sowie ei- ner Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (wie grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, missbräuchliche Verwendung von Ausweisen, widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern). Der Beschul- digte wurde zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen von je 6 Monaten, im Übrigen zu unbedingten Geldstrafen zwischen 10 und 130 Tagessätzen sowie zu Bussen von bis zu Fr. 1'200.-- verurteilt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.). Weiter liegt ein Straf- befehl der Staatsanwaltschaft U.-Stadt vom 12. Mai 2020 vor. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu Fr. 200.-- Busse verurteilt, weil er vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahr- ausweis oder andere Berechtigung ein Fahrzeug der SBB für die Strecke U. SBB bis Z. (4. Februar 2020) bzw. U. SBB bis ZZ. HB (11. Februar 2020) benutzte (TPF pag. 6.231.5.006 f.). Die vielen Vorstrafen sind in einem leichten Masse straferhö- hend zu berücksichtigen. 4.7.5 Das Nachtatverhalten, insbesondere das Verhalten im Verfahren und in der Haft, gibt vorliegend zu keinen strafzumessungsrelevanten Bemerkungen Anlass. 4.7.6 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Be- tracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfind- lichkeit geboten sind, etwa bei Schwerkranken (W IPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 150 und 152). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm gesundheitlich nicht schlecht. Er habe mit Rauchen aufgehört und
46 - nehme regelmässig am Hofgang teil. Aber sonst sei es gesundheitlich sehr schwie- rig im Gefängnis. Er habe auch zugenommen (vgl. CAR pag. 7.401.002 Rz. 33 ff.). Laut dem von der Vorinstanz eingeholten Arztbericht zum aktuellen Gesundheits- zustand des Beschuldigten vom 10. Februar 2021 ergab sich kein pathologischer Befund; der Arzt bezeichnet den gesundheitlichen Zustand als gut. Soweit der Be- schuldigte die notwendige Medikation erhalte, sei sein psychischer Zustand relativ stabil (vgl. TPF pag. 6.264.1.005 ff.). Der Eingriff in die persönliche Freiheit und in die Lebensverhältnisse treffen den Beschuldigten nicht mehr als andere Straftäter. Er musste sich auch bewusst sein, dass er allenfalls eine Freiheitsstrafe zu ge- wärtigen haben wird. Eine hinsichtlich der Strafzumessung relevante, besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 4.8 Konkrete Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten – leicht strafmindernde Wirkung der persönlichen Verhältnisse bzw. leicht straferhöhende Wirkung der Vorstrafen – ist die konkrete Gesamtstrafe auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.9 Anrechnung der Haft und der Ersatzmassnahmen 4.9.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Als Untersuchungshaft gilt auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). 4.9.2 Die Vorinstanz rechnete die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 254 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen gesamthaft im Um- fang von 348 Tagen auf die Strafe an (die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 254 Tagen sowie die stationäre Ersatzmassnahme von 52 Tagen wurden je vollumfänglich angerechnet; die weiteren Ersatzmassnahmen von insgesamt 83 Tagen [ambulante psychiatrische Behandlung; regelmässige Abstinenzkontrolle; Verbot, die Schweiz zu verlassen; Verbot, sich der Gemeinde Z. näher als 10 km zu nähern] wurden im Umfang von aufgerundet 42 Tagen angerechnet; vgl. Urteil SK.2020.56 E. 8.8 - 8.8.2). Seitens der Parteien ist diese Berechnung bzw. An- rechnung unbestritten; Berechnungsfehler sind keine ersichtlich. Auf diese Aus- führungen kann somit verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem erstin- stanzlichen Urteil vom 5. März 2021 bis zum vorliegenden Urteil der Berufungs- kammer vom 7. September 2021 sind weitere 186 Tage Sicherheitshaft hinzuge- kommen. Damit werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen gesamthaft im Um- fang von 534 Tagen auf die Strafe angerechnet. Dies übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (oben E. II. 4.8 / unten E. II. 4.10.2); der Beschul- digte weist diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass eine Freiheitsstrafe bereits
47 - erstanden wäre (CAR pag. 7.300.038 Rz. 49). Soweit vorliegend über den Be- schuldigten eine Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB verhängt wird – was unten (E. II. 5) zu prüfen ist –, liegt grundsätzlich keine Überhaft vor, da der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen ist (Art. 57 Abs. 3 StGB; vgl. unten E. II. 5.8 und 10.4.2). 4.10 Vollzug 4.10.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Verur- teilung zu einer stationären therapeutischen Massnahme die Gewährung des bedingten Strafvollzugs per se aus (vgl. z.B. BGE 135 IV 180 E. 2). Über den Beschuldigten ist vorliegend eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB zu verhän- gen (vgl. unten E. II. 5 - 5.8). Bereits aus diesem Grund kann ihm der bedingte Strafvollzug somit nicht gewährt werden. 4.10.2 Damit ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen.
48 - gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht die- jenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Abs.1). Sind mehrere Mass- nahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen (Abs. 2). 5.2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (lit. b), und die Voraussetzungen von Art. 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; vgl. Art. 36 BV). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB); diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne von Art. 59 - 61 StGB sind vom Strafvollzug getrennt zu führen (Art. 58 Abs. 2 StGB). 5.2.3 Das Gesetz sieht stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) sowie zur Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) vor. Im Vordergrund steht vorliegend eine Massnahme nach Art. 60 StGB, wo- nach gilt: Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Ver- brechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusam- menhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Tä- ters Rechnung (Abs. 2). Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrich- tung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme ein- mal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Frei- heitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der
49 - bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht über- schreiten (Abs. 4). 5.2.4 Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig ist. Art. 60 StGB erfasst verschiedene Typen Abhängiger. Eine solche Mass- nahme kann einmal denjenigen auferlegt werden, die Suchtstoffen ausgeliefert sind. Darunter falls in erster Linie die Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigen, die an sich grundverschieden sind. Ergänzt werden kann der Kreis der Abhängi- gen u.a. durch die Arzneimittelabhängigen (vgl. H EER / HABERMEYER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 60 StGB N. 10). Eine Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene regelmässig zu viel Alkohol kon- sumiert und diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (Urteil des BGer 6B_760/2015 vom 8. Okto- ber 2015 E. 1.6; BGE 126 II 185 E. 2a; 126 II 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; H EER / HABERMEYER, a.a.O., Art. 60 StGB N. 26; S CHWARZENEGGER / HUG / JOSITSCH, Strafrecht II, Stra- fen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170). Oft konsumieren Abhängige ver- schiedene Substanzen gleichzeitig oder nacheinander. Heute wird in der Praxis häufig eine Austauschbarkeit dieser Mittel (einschliesslich Alkohol) beobachtet. Diese Polytoxikomanie ist einerseits auf die wechselnde Verfügbarkeit der Mittel zurückzuführen. Anderseits werden Mittel gegen Nebenwirkungen oder Entzugs- erscheinungen eines anderen Mittels eingesetzt (vgl. H EER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 28). 5.2.5 Eine Straftat muss in ursächlichem Zusammenhang mit der Abhängigkeit sein. Diese Abhängigkeit muss zum Tat- und Urteilszeitpunkt bestehen. Die Straftat muss allerdings nicht in akutem Rauschzustand oder unter direktem Einfluss von Drogen oder Medikamentenbegangen worden sein. In der Praxis werden nicht allzu strenge Anforderungen an das erwähnte Erfordernis gestellt. Ein indirekter symptomatischer Zusammenhang genügt bereits (vgl. H EER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 35). 5.2.6 Nicht ausser Acht gelassen werden darf die Erfolgsaussicht einer Behandlung (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB). Es sollten aber ebenso wie bei Massnahmen nach Art. 59 StGB auch bei Art. 60 StGB nicht allzu hohe Anforderungen an dieses Erfordernis gestellt werden. Ernsthafte Aussichten auf eine wesentliche Vermin- derung der Rückfallgefahr genügen. Der Süchtige sollte zumindest über eine ge- wisse Zeitspanne von seiner Sucht befreit oder mit ihr umgehen können (vgl. H EER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 38 ff., mit Hinweisen). 5.2.7 Der Gesetzgeber trägt dem Gericht auf, dem Behandlungsgesuch und der Be- handlungsbereitschaft der betroffenen Person Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 2
50 - StGB). Es wäre aber verfehlt, einem anfänglichen Fehlen der Motivation vor- schnell nachzugeben. Häufig ist diese Haltung der betroffenen Person gerade krankheitsbedingt. Die Herstellung der Therapiebereitschaft gehört denn auch oft zum ersten Schritt einer Behandlung. Nach heutigen psychiatrischen Erkenntnis- sen darf nicht voreilig geschlossen werden, eine Massnahme mache keinen Sinn. Gemäss der forensisch-psychiatrischen Literatur ist Freiwilligkeit keine Voraus- setzung einer Therapie; zwangsweise angetretene Behandlungen haben nahezu die gleichen Erfolgschancen wie freiwillig angetretene Behandlungen (vgl. H EER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 44 f., mit Hinweisen). 5.3 Psychiatrisches Gutachten 5.3.1 Die BA beauftragte am 9. April 2020 PD Dr. med. AA. damit, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten zu erstellen, welches sich u.a. zu den Fragen einer Massnahme nach Art. 59 - 61 und 63 StGB zu äussern hatte (BA pag. 11- 01-0002 ff.). Dr. AA. erstattete dem Gericht das Gutachten am 27. Juni 2020 (BA pag. 11-01-0021 ff.). 5.3.2 Der Gutachter hält fest, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit sehr oft hos- pitalisiert worden sei. Dabei sei er durch psychiatrisch ausgebildete Ärzte unter- sucht und diagnostisch beurteilt worden. Im Zeitraum von 2008 bis 2014, in wel- chem zahlreiche Hospitalisationen erfolgt seien, sei Hauptgrund der Behandlung eine Suchtkrankheit, in der Erscheinungsform eines schädlichen Gebrauchs oder einer Abhängigkeit (konsumierte Suchtmittel: Haschisch, Heroin, Benzodiazepin, Kokain und Alkohol) gewesen, wobei die Opiatabhängigkeit auch als methadon- substituierte Variante genannt worden sei. In Kontakt mit Drogen (Haschisch) sei der Beschuldigte bereits mit zwölf Jahren gekommen. Es sei ihm zwar gelungen, dank Behandlung während mehrerer Jahre abstinent zu leben. Zu einem Absturz ins alte Fahrwasser der Sucht sei es im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2005 und den für ihn als Folge davon als bedrückend und deprimierend empfundenen Lebensverhältnissen gekommen. Die Behand- lungen, die immer als Suchtbehandlungen erfolgt seien, liessen auf eine chroni- sche Suchtkrankheit schliessen (vgl. BA pag. 11-01-0093 f.). 5.3.3 Aufgrund psychopathologischer Merkmale und Auffälligkeiten attestiert der Gut- achter dem Beschuldigten eine schizotype Störung gemäss ICD F21, welche frü- her auch als Borderline-Schizophrenie oder Grenzschizophrenie bezeichnet wor- den sei (BA pag. 11-01-0096). Betreffend Krankheitsprognose (sowie Legalprog- nose) wird festgehalten, dass sowohl die Polytoxikomanie (Abhängigkeit von ver- schiedenen Suchtstoffen) als auch die schizotype Persönlichkeitsstörung grund- sätzlich Krankheiten bzw. Störungen mit einer ungünstigen Prognose seien. Die Sucht neige, wie der Beschuldigte selber veranschauliche, zu Rückfällen. Die schi- zotype Persönlichkeitsstörung sei ohnehin von konstanter Natur. In Bezug auf die
51 - Sucht sei grundsätzlich damit zu rechnen, dass die Wirkung der Suchtmittel ent- hemmend sein und auch Delikte aus unkontrollierten Impulsen heraus begünstigen könne. Aus diesem Grund sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte immer wie- der Taten von jener Art begehen könnte, für die er bisher schon verurteilt worden sei (Sachbeschädigungen, Drohungen etc.). Die Legalprognose sei von daher auch ungünstig. Ausserdem sei bei ihm eine Gewaltneigung oder Affinität für Ge- waltsymbole und Gewaltmittel festzustellen (vgl. BA pag. 11-01-0098). Die Kombi- nation von Affinität zu Waffen und explosiven Stoffen, die bekannten, erwähnten Manifestationen von Gewalt in Form von Drohungen und der Zustand von Ver- zweiflung und feindseligen Gefühlen gegenüber seiner Ex-Ehefrau und Behörden gebe Anlass, an die Möglichkeit von Gewaltdelikten zu denken. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die unberechenbaren Auswir- kungen eines Drogenkonsums hin. Eine Gefahr für gewaltbezogene Delikte sieht der Gutachter erst gebannt, wenn die Konfliktspannung in der Beziehung zur Ex- Ehefrau und das Problem des Besuchsrechts (zu seinen Kindern) zu seiner Be- friedigung gelöst werden könnten (vgl. BA pag. 11-01-0099). In Bezug auf das Be- suchsrecht ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder des Beschuldigten (geb. Au- gust 2001 / März 2003) bereits volljährig sind und es daher ein eigentliches Be- suchsrecht nicht mehr zu regeln gibt. Allerdings geht es dem Beschuldigten gene- rell um den Kontakt zu seinen Kindern. 5.3.4 Zur Frage der Therapiemassnahme hält der Gutachter fest, dass auf eine Absti- nenztherapie hinzuarbeiten sei. Die im vorliegenden Strafverfahren als Ersatz- massnahme angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung mit Abstinenz- kontrolle sei gescheitert, da der Beschuldigte Abstinenzauflagen nicht eingehal- ten und Behandlungstermine verpasst habe und positiv auf Alkohol getestet wor- den sei. Angebracht sei daher eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB, falls die Schizotypie als Hauptkrankheit betrachtet werde, oder Art. 60 StGB, falls die Suchtkrankheit das grössere Problem sei. Eine Behandlung nach Art. 60 StGB sei vorliegend zweckmässiger, weil in einer Behandlungseinrichtung, die nicht auf Suchttherapie spezialisiert sei, diese zu kurz komme, d.h. nicht mit der notwendi- gen Intensität erfolge. Hingegen könne durch eine begleitende Gesprächstherapie die Schizotypie auch in einer Suchtstation behandelt werden. Zweck der Behand- lung müsste sein, längerfristig auf eine Abstinenz hinzuarbeiten, nach anfängli- cher körperlicher Entwöhnung durch eine psychische Entwöhnungstherapie (vgl. BA pag. 11-01-0099 f.). 5.3.5 Betreffend die an ihn gestellten Fragen kommt der Gutachter (soweit vorliegend relevant) zu folgenden Schlüssen (vgl. BA pag. 11-01-0100 bis 0102): Der Be- schuldigte habe zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi- schen Störung und gleichzeitig an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen gelitten.
52 - Dabei handle es sich um eine Schizotypie und um eine Polytoxikomanie (Abhän- gigkeit von Methadon, Kokain, Alkohol; Antwort zu Fragen 1.1 und 1.2). Es be- stehe die Gefahr, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen werde. Es wären gleiche Straftaten zu erwarten, für die der Beschuldigte bereits verurteilt worden sei, und falls der aktuelle Vorwurf zutreffe, auch eine solche Tat (Antwort zu Fragen 3.1. und 3.2). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden könnte, wenn seine Vorliebe für explosives Material sich unter der Wirkung seiner psychischen Störung in ein Tathandeln umwandeln würde (Antwort zu Frage 3.3). Falls der Beschuldigte unter einem stärkeren Einfluss seiner schizotypen Störung stehe und unter zusätzlichem Einfluss von Drogen, bestehe die Gefahr, dass er sich zu einem schweren Verbrechen hinreissen lassen könnte (Tötung, schwere Körperverletzung), wobei er in Kauf nehmen könnte, bei der Tatausfüh- rung – in Z. oder anderswo – ums Leben zu kommen (Antwort zu Frage 3.4). Die Gefahr erneuter solcher Straftaten bestehe einerseits aufgrund einer anhalten- den oder langdauernden psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Sucht- stoffen von erheblicher Schwere, andererseits aufgrund der für ihn deprimieren- den und zur Verzweiflung bringenden familiären Situation (Antwort zu Frage 3.5). Die für die Tatzeit festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Sucht- stoffen bestehe weiterhin; die vorgeworfenen Taten stünden damit in Zusammen- hang (Antwort zu Frage 4.1). Hierfür gebe es eine Behandlung, mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte sich dabei um eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung mit begleitender psychothera- peutischer Aufarbeitung der Schizotypie handeln (Antwort zu Frage 4.2). Eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB sei einer am- bulanten Behandlung vorzuziehen; nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Es brauche nicht mehrere Massnah- men im Sinne von Art. 57a (recte: Art. 56a) StGB. Es bestünden in der Schweiz mehrere Suchtkliniken zur Durchführung einer solchen Massnahme; in Frage käme zum Beispiel die «Klinik II.» im Kanton M. (Antwort zu Frage 4.4). 5.4 Würdigung 5.4.1 Die nach Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB geforderte Anlasstat ist gegeben, da der Be- schuldigte wegen eines Verbrechens und eines Vergehens verurteilt wird (vgl. Art. 10 StGB): strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis Abs. 1 lit. e StGB) sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). 5.4.2 Im Gutachten wird in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise festgehalten, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten, d.h. am 11. Februar 2020, an einer psychi- schen Störung (Schizotypie) und gleichzeitig – was Voraussetzung für eine Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB ist – an einer mehrfachen Abhängigkeit von
53 - Suchtstoffen gelitten hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Be- schuldigte aus, dass er am Abend des 10. Februar 2020, als er die USBV herge- stellt habe, einfach das Normale konsumiert habe, d.h. Ritalin, seine MSD (recte: MST), und noch ein bisschen getrunken habe. Er habe einfach langsam durch den ganzen Tag ein bisschen getrunken und vielleicht 0,8 (Promille) gehabt (vgl. CAR pag. 7.401.025 Rz. 12 - 30). Zudem ist beim Beschuldigten eine langjährige Trunk- und Rauschgiftproblematik festzustellen (vgl. oben E. II. 5.3.2 - 5). Entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.038 ff. Rz. 51) hat er die ihm vorgeworfenen Delikte somit sehr wohl im Zusammenhang mit seiner Abhängigkeit bzw. Suchtproblematik begangen, und nicht davon losgelöst. Dies gilt umso mehr, als er während des Herstellens der USBV unter kombiniertem Einfluss von Alkohol, MST und Ritalin stand. (Bei MST handelt es sich um mor- phinhaltigen Tabletten, die u.a. stark schmerzstillende Eigenschaften aufweisen; vgl. dazu CAR pag. 7.401.003 Rz. 14 ff., wo der Beschuldigte aussagte, dass er auf Opioide [MSD; recte: MST] umgestiegen sei; sowie BA pag. 11-01-0038, 0049, 0058, 0067 ff.). Dies stimmt mit der im Gutachten festgestellten Polytoxi- komanie überein (vgl. oben E. II. 5.3.2 und 4). Entsprechend sind auch die Rügen des Beschuldigten, dass die Vorinstanz insofern den Sachverhalt falsch festge- stellt, Art. 60 StGB falsch angewandt und die Begründungspflicht bzw. das recht- liche Gehör des Beschuldigten verletzt habe (vgl. CAR pag. 7.300.039 f. Rz. 51), unzutreffend. 5.4.3 Das Gutachten ist – wiederum entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.038 ff.) – klar, vollständig und schlüssig; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Gutachter sich widerspreche, indem er auf S. 77 (BA pag. 11-01-0097 oben) fest- halte, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte an jenem 11. Februar speziell unter Drogeneinfluss gestanden wäre, also in einem berausch- ten oder rauschähnlichen Zustand (vgl. CAR pag. 7.300.039 Rz. 51). Wie er- wähnt (oben E. II. 5.2.5; H EER / HABERMEYER, a.a.O. Art. 60 StGB N. 35), muss die Straftat nicht in akutem Rauschzustand oder unter direktem Einfluss von Dro- gen oder Medikamenten begangen worden sein. Die oben (E. II. 5.4.2) wiederge- gebenen, anlässlich der Berufungsverhandlung (d.h. nach Erstellung des psychi- atrischen Gutachtens) erfolgten Aussagen des Beschuldigten (CAR pag. 7.401.025 Rz. 12 - 30) deuten indes ergänzend darauf hin, dass er jedenfalls bei der Herstellung der USBV am Vorabend des 11. Februar 2020 durchaus unter di- rektem, sogar kombiniertem Einfluss von Alkohol, MST und Ritalin stand. Auf das Gutachten kann demgemäss abgestellt werden. 5.4.4 Ausserdem besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte, falls er unter einem stär- keren Einfluss seiner schizotypen Störung und unter zusätzlicher Einwirkung von Drogen steht, sich zu einem schwereren Verbrechen hinreissen lassen könnte.
54 - Bezogen auf den hier beurteilten Fall könnte dies somit bedeuten, dass der Be- schuldigte nicht nur strafbare Vorbereitungshandlungen für eine Entführung oder eine Freiheitsberaubung treffen könnte, sondern im vom Psychiater beschriebe- nen Zustand effektiv zur Ausführung einer Entführung oder Freiheitsberaubung oder einer noch schwerwiegenderen Tat schreiten könnte (vgl. oben E. 5.3.5). Dass der Beschuldigte die Gefahr erneuter Straftaten und insbesondere schwe- rerer Verbrechen verneint (vgl. TPF pag. 6.731.029 f.), ändert an dieser Einschät- zung gesamthaft betrachtet nichts – im Gegenteil. 5.4.5 Demgemäss ist im Falle des Beschuldigten ein Präventionsbedarf festzustellen (Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Der Beschuldigte sollte nach Möglichkeit von seiner Sucht geheilt, bzw. zumindest über eine gewisse Zeit- spanne von ihr befreit werden oder mit ihr umgehen können (vgl. oben E. II. 5.2.6). Die Behandlungsbedürftigkeit und damit die Erforderlichkeit der Massnahme ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52; 7.401.019 Rz. 10 ff.) – klar ausgewiesen. 5.4.6 Ebenso erweist sich eine Massnahme nach Art. 60 StGB – wiederum entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52; 7.401.019 Rz. 10 ff.) – als geeignet, die Gefahr weiterer Staftaten zu reduzieren: Gemäss den Ausführungen des Gutachters sei die Anordnung einer stationären therapeu- tischen Massnahme einer ambulanten Behandlung vorzuziehen, denn nur eine stationäre Behandlung sei geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; eine ambulante Behandlung genüge hierfür nicht. Die Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sei einer allfälligen Behandlung nach Art. 59 StGB vorzuziehen. Der Gut- achter hält dazu fest, dass die Schizotypie im Rahmen einer Suchtbehandlung effizient, durch Gesprächstherapie, mitbehandelt werden könne. Im Übrigen folgert der Gutachter nicht, dass eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vorliege (vgl. Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB und Art. 36 Abs. 2 f. BV; BA pag. 11- 01-0096, 0100 ff.; oben E. II. 5.2.6 und 5.3.4 f.). 5.4.7 5.4.7.1 Betreffend Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten ist anzumerken, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung Folgendes aussagte: Eine stationäre Ent- zugs- / Entwöhnungstherapie mit begleitender Psychotherapie (zur Aufarbeitung der Schizotypie) fände er schlecht und absolut kontraproduktiv. Er habe schon Entzüge gemacht, die aber immer freiwillig gewesen seien. Er sei schon frei ge- worden von Drogen. Jetzt sei er auch freiwillig vom Rauchen weggekommen. Das wolle er auch vom Alkohol und vom Methadon. Druck funktioniere bei ihm einfach nicht. Das wäre wie der Tod für ihn. Erwartungen oder Ziele habe er (be- züglich einer Massnahme) keine. Vielleicht bringe er sich um. Er wisse nicht, ob er lebend rauskäme (vgl. CAR pag. 7.401.019 Rz. 10 - 7.401-020 Rz. 25).
55 - 5.4.7.2 Entgegen diesen Ausführungen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er ge- stützt auf das Gutachten aufgrund seiner Suchtmittelabhängigkeit dringend auf professionelle Hilfe angewiesen ist. Eine Behandlung wäre klar zu seinem Vor- teil. Beim Beschuldigten liegt (in Verbindung mit seinen kriminellen Tendenzen) ein komplexes Krankheitsbild vor; zu diesem gehört auch, dass er gar nicht merkt, dass er Hilfe braucht. Er ist gesamthaft betrachtet nicht in der Lage, aus eigener Kraft von den ihn abhängig machenden Suchtstoffen wegzukommen oder mindestens mit ihnen umgehen zu können. Wie sich gezeigt hat, ist der Beschul- digte, wenn er unter dem Einfluss von Suchtstoffen steht, in seinen kriminellen Tendenzen nicht zu stoppen. Im Haus R. ist er insofern nicht unter genügender Kontrolle und erhält nicht in ausreichendem Masse Hilfe. Was die Problematik des fehlenden Kontakts des Beschuldigten zu seinen Kin- dern betrifft, kann diese im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens nicht ge- löst werden. Auch der Beschuldigte räumt ein, dass betreffend Bewältigung bzw. Besserung dieser Problematik (fehlender Kontakt zu seinen Kindern) keine ge- setzliche Grundlage bestehe (vgl. CAR pag. 7.300.040 f. Rz. 52). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Thematik im Rahmen der Gesprächstherapie bzw. eines umfassenden Therapieangebots angesprochen werden kann (vgl. dazu auch unten E. II. 5.4.8). 5.4.8 Die Einweisung des Beschuldigten in eine für ihn geeignete Anstalt oder Klinik ist zwar Sache des Vollzugs, jedoch hat das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 2 StGB auch insofern der Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten gebührend Rech- nung zu tragen (vgl. dazu auch oben E. II. 5.4.7). Die Behandlung ist folglich den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung klar zu ver- stehen gegeben, dass ihm eine stationäre Behandlung wie in den Universitären Psychiatrischen Kliniken U. nicht zusage (vgl. TPF pag. 6.731.031 Rz. 18 ff.; 6.731.032 Rz. 5 ff.). In der Schweiz existieren jedoch mehrere geeignete Sucht- kliniken. Der Gutachter empfiehlt etwa die «Klinik II.» im Kanton M. Zum statio- nären Aufenthalt wird auf deren Homepage angegeben, dass in einem beschüt- zenden und unterstützenden Rahmen eine grundlegende Veränderung des Suchtmittelkonsums möglich sei, wobei sich Behandlungsziele, -inhalte und - dauer nach den individuellen Bedürfnissen des Patienten richteten. Das Behand- lungskonzept stütze sich dabei auf wirksame und umfassende Therapieangebote aus den Bereichen Psychotherapie, Pflege, Körper- und Bewegungstherapie, Kunsttherapie, Sozialdienst und Ergotherapie. Ein solches «Setting» in dieser o- der einer vergleichbaren spezialisierten Klinik erachtet das Gericht für die ge- sundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten als durchaus angemessen. Eine geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB ist somit vorhanden.
56 - 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzun- gen für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB gegeben sind. An- dere Massnahmen sind nicht oder nicht in gleichem Masse zur Behandlung des Beschuldigten geeignet. Ebenso wenig sind mehrere Massnahmen gleichzeitig notwendig. Somit ist eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. 5.6 Da sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme gegeben sind, sind beide Sanktionsarten anzuordnen (Art. 57 Abs. 1 StGB). 5.7 Der Vollzug der Strafe ist von Gesetzes wegen zugunsten der Massnahme nach Art. 60 StGB aufzuschieben (Art. 57 Abs. 2 StGB). 5.8 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurech- nen (Art. 57 Abs. 3 StGB; vgl. oben E. II. 4.9.2 und unten E. II. 10.4.2). Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Beendigung feststeht, ist deren Anrech- nung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs.
58 - 8.2 Gesetzliche Grundlagen 8.2.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 8.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, nament- lich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeistän- dung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträ- gen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 8.3 Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens 8.3.1 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid, weshalb sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung befindet (Art. 428 Abs. 3 StPO; vgl. oben E. II. 8.2.1). Eine konkrete Rüge des Beschuldigten zur vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteil SK.2020.56 E. 12 - 12.4) liegt nicht vor. Fehler sind insofern auch nicht erkennbar. Die für das Vorverfahren und das erst- instanzliche Verfahren festgesetzten Gebühren von Fr.12'000.-- bzw. Fr. 5'000.--
59 - erscheinen gesamthaft betrachtet angemessen. Dazu kommen Auslagen im Vor- verfahren von Fr. 43'875.60 und im Hauptverfahren von Fr. 3'600.--. Die entspre- chenden Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen demnach insgesamt Fr. 64'475.60 (Gebühren Fr. 17'000.--, Auslagen Fr. 47'475.60). 8.3.2 Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund des Freispruchs in zwei Anklagepunkten dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in einem reduzierten Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen wären. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situa- tion seien die aufzuerlegenden Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO auf Fr. 25'000.-- zu reduzieren (Urteil SK.2020.56 E. 12.5 Abs. 2). 8.3.3 Die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird im Berufungs- verfahren auf 12 Monate reduziert (vgl. oben E. II. 4.8 und 4.10.2). Die Schuld- punkte bleiben gleich, und auch betreffend Anordnung einer Massnahme ändert sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil nichts (vgl. oben E. II. 2.9; 3.8; 5.5 ff.). Gesamthaft betrachtet erscheint es angemessen, die dem Beschuldigten aufer- legten Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zur von der Vorinstanz ursprünglich festgelegten Reduktion von 2/3 um 1/6 bzw. um 16,67 % zu reduzieren, was eine Reduktion von insgesamt ½ bzw. 50 % ergibt. Die von der Vorinstanz effektiv gewährte Reduktion von Fr. 64'475.60 auf Fr. 25'000.-- (vgl. oben E. II. 8.3.2) geht über eine Reduktion von 50 % hinaus. Aufgrund des Antrags der BA, wonach dem Beschuldigten von den vorinstanzli- chen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 64’475.60 Fr. 25’000.00 aufzuerlegen seien (vgl. oben E. II. 8.1.2 bzw. SV lit. B.7), greift die Berufungskammer betref- fend Kostenerlass nicht ohne Not ins Ermessen der Vorinstanz ein. Damit erfährt die vorinstanzliche Kostenausscheidung im Ergebnis keine Änderung. 8.4 Kosten des Berufungsverfahrens 8.4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze (vgl. oben E. II. 5.2.1 ff.) auf Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 8.4.2 Gesamthaft betrachtet erscheint es angesichts des Verfahrensausgangs ange- messen, dem Beschuldigten diese Kosten im Umfang von Fr. 5’000.-- (5/6 bzw. 83,33 %) aufzuerlegen (vgl. oben E. II. 8.3.3).
60 -
9.2.2 Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung ge- hören an sich zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Da die beschuldigte Person indes, auch wenn sie verurteilt wird, die Kosten für die amtli- che Verteidigung (unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) nicht zu tragen hat (vgl. Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), werden sie vorliegend gesondert aufgeführt.
a) Betreffend Arbeitszeit:
Honorar Abklärung Rechtslage betreffend electronic monitoring, Schreiben an Justiz- und Sicherheitsdepartement BS (Pos. 19; CAR pag. 7.300.048): Diese Position kann nicht genehmigt werden, da nicht verfahrensrelevant. Der Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch RA Dzaferi bereits im vorzeitigen Straf-/Massnahmenvollzug. Betreffend Vollzug braucht der Beschuldigte keinen amtlichen Verteidiger. - 1,33 h
Nachbesprechung (gemäss Antrag auf S. 1, CAR pag. 7.300.046): + 0,33 h
63 -
b) Betreffend Auslagen:
Fr. 18’269.90
Fr. 19'676.68 bzw. aufgerundet Fr. 19'676.70
65 - auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer (inkl. polizeilicher Ermittlung) aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit ersetzt. Auch zu entschädigen sind Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen, Krankheit, eingetre- tene Arbeitsunfähigkeit und Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungs- organe verursacht wurden (vgl. W EHRENBERG / FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 23 f.). 10.3.2 Als Straftatbestand stand im vorliegenden Strafverfahren von Anfang an der Vor- wurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB im Zent- rum. Soweit dem Beschuldigten aus seiner notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sein sollten (die er indes nicht einmal ansatzweise substantiiert), so haben die beiden Anklagepunkte des ver- suchten Herstellens von Sprengstoffen und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die vorinstanzlich in Freisprüchen resultierten (Urteil SK.2020.56 Dispositivziffer 1), insofern keine relevante Rolle gespielt. Insbesondere wäre die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch dann verhängt worden, wenn in den beiden erwähnten Punkten nie eine Strafuntersuchung eröffnet bzw. durchge- führt worden wäre (vgl. unten E. II. 10.4.2). Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO steht dem Beschuldigten somit ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung zu. 10.4 Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO 10.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c SPO). Diese bezweckt einen Ausgleich für die erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt. Mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genug- tuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerecht- fertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsu- chung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafver- fahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Bloss- stellung und Demütigung nach aussen (vgl. W EHRENBERG / FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N. 26, 27 und 27b).
66 - 10.4.2 Im Zusammenhang mit den vorinstanzlich ergangenen Freisprüchen betreffend die Anklagepunkte versuchtes Herstellen von Sprengstoffen und Ungehorsam ge- gen amtliche Verfügungen (Urteil SK.2020.56 Dispositivziffer 1) liegen keine schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor. Ins- besondere wäre die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft auch verhängt worden, wenn in diesen beiden Punkten keine Strafuntersuchung durchgeführt worden wäre. Als Straftatbestand stand betreffend die Anordnung von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nämlich klarerweise und von Anfang an der Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260 bis StGB bzw. damit zusam- menhängend die Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) im Zentrum (vgl. insbesondere BA pag. 06-01-0014 ff.; 0018 ff.; 0073 ff.; 0086 ff.). Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und die ausgestandene Haft (einschliesslich Ersatzmassnahmen) anzurech- nen ist (Art. 57 Abs. 3 StGB), entfällt eine Entschädigung für die Haft; Überhaft liegt grundsätzlich nicht vor. Da die Dauer der Massnahme erst nach deren Be- endigung feststeht, ist deren Anrechnung auf die Strafe eine Frage des Vollzugs (vgl. oben E. II. 4.9.2 und 5.8).
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56 vom 5. März 2021 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56 vom 5. März 2021 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.56 vom 5. März 2021 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift):
Ass.-Nr. Beschreibung Referenz (pag.) 21030 1 Dolch (A013517094) 08-01-0020, 10-01-0007/ 10-01-0013 21031 1 Dolch (A013517072) 21032 1 Küchenmesser 08-01-0018 f., 10-01-00014 21033 1 Glasbrecher, rot A013520246 4 USBV 10-01-0007 ff./0029 ff. A013520280 Frischhaltedose
Ass.- Nr. Beschreibung Referenz (pag.) 12383 1 Schreiben vom 11.02.2020 08-01- 0001/0002 12389 1 handschriftliche Notizen 08-01- 0002/0003 ff. 21019 1 undatiertes Testament 08-01- 0001/0010 21018 1 Notizbuch, Tigermuster 08-01- 0001/0015 f. 21028 1 Couvert mit Liste Essensgeldauszahlung 08-01- 0001/0011 f. 21020 1 Quittung (Schwarzfahren),4, 11.02.2020 U.-ZZ. 08-01- 0001/0017 21021 1 Quittung (Schwarzfahren) 5, 04.02.2020 U.-Z. 6.3 Folgende Gegenstände werden an die berechtigte Person zurückgegeben:
7Ass.-Nr. Beschreibung Referenz (pag.) 21014 1 Feldstecher mit Etui Bushnell 08-01-0001 21015 1 Stirnlampe, grau schwarz mit Band A013526211 Mobiltelefon Wiko Sunny 2, 1
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Mitteilung an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 23. Dezember 2021