Urteil vom 29. April 2021
Berufungskammer
Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,
Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher,
Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien
A.,
Berufungsführer
gegen
- BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats-
anwalt des Bundes Vincens Nold,
Berufungsgegnerin
- B.,
Berufungsgegner / Privatkläger
- C.,
Berufungsgegnerin / Privatklägerin
- VEREIN D.,
Berufungsgegner / Privatkläger
B u n d e s s t r a f g e r i c h t
T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l
T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e
T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 21. 4
Mehrfache üble Nachrede
Berufung (teilweise) vom 12. Februar 2021 gegen das
Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.15 vom 13. Januar 2021
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Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 18. November 2017 erstatteten die Privatkläger und zugleich Berufungsgeg-
ner, d.h. B., C. und der Verein D., bei der Bundesanwaltschaft gegen den Beru-
fungsführer Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten, mutmasslich begangen
durch zwei Facebook-Kommentare des Berufungsführers vom 6. und 11. No-
vember 2017 (BA pag. 05-00-0005 ff.).
A.2 Mit zwei Verfügungen vom 6. Dezember 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft
diese Strafanzeige mit dem bei ihr gegen den Berufungsführer geführten und der
Bundesgerichtsbarkeit unterliegenden Verfahren und nahm die Strafuntersu-
chung im Zusammenhang mit den Facebook-Kommentaren vom 6. und 11. No-
vember 2017 nicht anhand (BA pag. 03-00-0018 ff. sowie 03-00-0023 ff.). Die
dagegen von den Privatklägern erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Beschwerdekammer) mit Beschluss
BB.2017.215-217 vom 3. Mai 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwalt-
schaft an, gegen den Berufungsführer ein Verfahren wegen übler Nachrede im
Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu er-
öffnen (BA pag. 21-02-0087 ff.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 dehnte die Bun-
desanwaltschaft das bei ihr hängige Verfahren gegen den Berufungsführer auf
den Tatbestand der üblen Nachrede zu Lasten von B. aus (BA pag. 01-00-0004).
A.3 Am 23. März 2018 erstatten die Privatkläger in Ergänzung ihrer Strafanzeige vom
- November 2017 bei der Bundesanwaltschaft gegen den Berufungsführer
Strafanzeige wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede, mutmasslich begangen
durch Facebook-Beiträge des Berufungsführers unter anderem vom 28. Dezem-
ber 2017, 2. Januar 2018 und 10. Februar 2018 (BA pag. 05-00-0062 ff.).
A.4 Am 23. Mai 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Strafver-
fahrens gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusammenhang
mit dem Facebook-Kommentar vom 6. November 2017 zu Lasten von B. (BA
pag. 03-00-0046 ff.). Die dagegen von B. erhobene Beschwerde hiess die Be-
schwerdekammer mit Beschluss BB.2018.97 vom 7. August 2018 gut und wies
die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen
übler Nachrede im Zusammenhang mit diesem Facebook-Beitrag weiterzuführen
(BA pag. 21-03-0022 ff.).
A.5 Ebenfalls am 23. Mai 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige
der Privatklägerschaft vom 23. März 2018 (vgl. oben E. A.3) mit dem bei ihr ge-
gen den Berufungsführer geführten Verfahren und nahm diese Strafanzeige nicht
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anhand (BA pag. 03-00-0055 ff.). Die dagegen von der Privatklägerschaft erho-
benen Beschwerden hiess die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.100-
102 vom 28. August 2018 teilweise gut und wies die Bundesanwaltschaft an,
gegen den Berufungsführer ein Verfahren wegen übler Nachrede bzw. Verleum-
dung im Zusammenhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017,
- Januar 2018 und 10. Februar 2018 zu eröffnen (BA pag. 21-04-0073 ff.). Mit
Verfügung vom 31. August 2018 dehnte die Bundesanwaltschaft das bei ihr hän-
gige Verfahren gegen den Berufungsführer auf den Tatbestand der üblen Nach-
rede zu Lasten von B., C. und des Vereins D. aus (BA pag. 01-00-0006).
A.6 Ebenfalls am 23. Mai 2018 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl, mit
welchem der Berufungsführer wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffge-
setz, das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz, als teilweise Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Juli 2011, zu ei-
ner bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse
von Fr. 1'000.00 verurteilt wurde. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen
(BA pag. 03-00-0038 ff.).
A.7 Am 18. und 19. Oktober 2018 verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung
des Verfahrens gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede im Zusam-
menhang mit den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Januar 2018
und 10. Februar 2018 bzw. im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar
vom 6. November 2017 (BA pag. 03-00-0072 ff. sowie 03-00-0075 ff.). Die dage-
gen von der Privatklägerschaft erhobenen Beschwerden hiess die Beschwerde-
kammer des Bundesstrafgerichts mit den Beschlüssen BB.2018.184-186 vom
- April 2019 und BB.2018.191 vom 4. April 2019 gut und wies die Bundesan-
waltschaft an, das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede
bzw. Verleumdung im Zusammenhang mit den genannten Facebook-Beiträgen
bzw. des genannten Facebook-Kommentars weiterzuführen (BA pag. 21-05-
0018 ff. sowie 21-06-0031 ff.).
A.8 Am 3. Juni 2020 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun-
desstrafgerichts (hiernach Strafkammer) Anklage gegen den Berufungsführer
wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit dem Facebook-Kommentar vom
- November 2017 und den Facebook-Beiträgen vom 28. Dezember 2017, 2. Ja-
nuar 2018 und 10. Februar 2018 (TPF pag. 8.100.001 ff.).
A.9 Die Strafkammer stellte das Strafverfahren gegen den Berufungsführer mit Urteil
SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 (TPF pag. 8.930.001 ff.) wegen übler Nachrede
gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.1.d) infolge Rückzugs des Straf-
antrags ein. Vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in
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den Anklagepunkten 1.1.a) und c) hinsichtlich des Kommentars vom 6. Novem-
ber 2017 und des Beitrags vom 2. Januar 2018 sprach sie den Berufungsführer
frei. Dagegen sprach sie den Berufungsführer der üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB entsprechend den Anklagepunkten 1.1.b) und e) in Bezug
auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 schuldig. Sie
bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zur
mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zur mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.00. Allfällige Zivilforderungen verwies
sie auf den Zivilweg. Die Strafkammer befand sodann über die Verfahrenskosten.
A.10 Das Urteilsdispositiv wurde schriftlich eröffnet und gemäss Auszug der Sen-
dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Januar 2021 dem Berufungs-
führer zugestellt (TPF pag. 8.930.002 sowie 8.930.005). Die schriftliche Urteils-
begründung wurde gemäss Auszug der Sendungsverfolgung der Schweizeri-
schen Post am 28. Januar 2021 versandt und am 29. Januar 2021 dem Beru-
fungsführer zugestellt (CAR pag. 1.100.035).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Der Berufungsführer legte mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bei der Strafkam-
mer gegen das Urteil vom 13. Januar 2021 betreffend den Anklagepunkten 1.1.b)
und e) «Rekurs» ein (CAR pag. 1.100.034).
B.2 Mit Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 beantragte der Berufungsführer
sinngemäss die Aufhebung des Schuldspruchs in den Anklagepunkten 1.1.b)
und e). Ferner stellte er sinngemäss das Begehren, die Akten der Strafkammer
aus dem Recht zu weisen, da die bisherigen Akten und Dokumente infolge Ver-
wechslungen und Austauschen des ursprünglichen Sachverhalts massiv ver-
fremdet worden seien und die konkrete Feststellung eines Sachverhalts demzu-
folge nicht mehr möglich sei (CAR pag. 1.100.044 ff.).
B.3 Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 leitete das Gericht die Berufungserklärung
des Berufungsführers vom 12. Februar 2021 an die Berufungsgegner weiter. Zu-
gleich wurden diese darauf aufmerksam gemacht, dass sie innert der Frist von
20 Tagen einen begründeten Antrag auf Nichteintreten stellen, die Anschlussbe-
rufung erklären und entsprechende Beweisanträge stellen können. Ausserdem
forderte das Gericht die Bundesanwaltschaft dazu auf, sich dazu zu äussern, ob
sie beabsichtige, gegebenenfalls an einer mündlichen Berufungsverhandlung
teilzunehmen (CAR pag. 2.100.001). Die Bundesanwaltschaft beantragt mit ih-
rem Schreiben vom 1. März 2021, der Berufungsführer sei gemäss Urteil der
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Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 13. Januar 2021 (SK.2020.15) zu ver-
urteilen und zu bestrafen. Ansonsten verzichte sie darauf, einen Antrag auf Nicht-
eintreten zu stellen, die Anschlussberufung zu erklären und an einer allfälligen
mündlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen (CAR pag. 2.100.005). Die üb-
rigen Berufungsgegner liessen sich nicht vernehmen.
B.4 Mit begründeter Verfügung über Beweismassnahmen vom 7. April 2021 ordnete
die Verfahrensleitung die Abnahme einer Reihe von Beweisen, unter anderem
die Einvernahme des Berufungsführers als beschuldigte Person, an (CAR pag.
6.200.001 ff.). Die Verfahrensleitung wies mit begründeter Verfügung über Be-
weismassnahmen vom 20. April 2021 den Beweisantrag der Privatklägerschaft
ab (CAR pag. 6.200.029 ff.).
B.5 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht entsprechend der Verfü-
gung über Beweismassnahmen vom 7. April 2021 von Amtes wegen betreffend
den Berufungsführer einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und
dessen Betreibungsregisterauszug ein (CAR pag. 6.401.006 ff. sowie
6.401.009 ff.).
B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 29. April 2021 in Anwesenheit des Beru-
fungsführers am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bel-
linzona statt (CAR pag. 7.200.002).
B.7 Das Urteil des Gerichts wurde gleichentags eröffnet, mündlich kurz begründet
und dem Berufungsführer das Urteilsdispositiv ausgehändigt (CAR pag.
7.200.013). Den übrigen Parteien wurde das Urteilsdispositiv am 30. April 2021
bzw. am 3. Mai 2021 postalisch zugestellt (CAR pag. 11.100.007 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
- Bezeichnung des Rechtsmittels
Der Berufungsführer reichte seine Eingabe vom 20. Januar 2021 ausdrücklich
als «Rekurs» ein (CAR pag. 1.100.034). Seine Eingabe vom 12. Februar 2021
dagegen bezeichnet er wiederum als Berufung (CAR pag. 1.100.044). Die Mög-
lichkeit, einen Rekurs einzulegen, ist der StPO unbekannt, jedoch beeinträchtigt
die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO
seine Gültigkeit nicht. Ausserdem befolgt der Berufungsführer die gesetzlich vor-
gesehene, zweigeteilte Vorgehensweise für die Einreichung der Berufung (Urteil
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des Bundesstrafgerichts CA.2019.31 vom 10. Dezember 2020 E. 1.1 mit weite-
ren Hinweisen). Aufgrund dessen und in Anlehnung an das in Art. 385
Abs. 3 StPO verankerte Prinzip «falsa demonstratio non nocet» sind die Einga-
ben des Berufungsführers nach den Vorschriften zur Berufung gemäss
Art. 398 ff. StPO entgegenzunehmen (CALAME, Commentaire romand,
- Aufl. 2019, Art. 385 StPO N. 24).
- Fristen, Zuständigkeit und Eintreten
2.1 Sowohl die als «Rekurs» bezeichnete Berufungsanmeldung des Berufungsfüh-
rers vom 20. Januar 2021 als auch dessen Berufungserklärung vom 12. Februar
2021 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; CAR pag.
1.100.034 sowie 1.100.044 ff.).
2.2 Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge-
richts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021, mit dem das Verfahren betreffend mehr-
fache üble Nachrede ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit
diesem Urteil wurde das Strafverfahren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173
Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.1.d) infolge Rückzugs des Strafantrags einge-
stellt. Vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB in den An-
klagepunkten 1.1.a) und c) wurde der Berufungsführer freigesprochen. Schliess-
lich wurde der Berufungsführer der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB
gemäss den Anklagepunkten 1.1.b) und e) schuldig gesprochen. Das Gericht
prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die angeklagten Delikte fallen ge-
stützt auf Art. 22 sowie Art. 23 StPO e contrario in die Zuständigkeit kantonaler
Strafbehörden. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch
kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Verei-
nigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be-
hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Haben die eidgenössischen und kanto-
nalen Strafverfolgungsbehörden eine Vereinbarung über die Bundesgerichtsbar-
keit getroffen, darf das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit nur aus beson-
ders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1; BGE 132 IV 89 E. 2).
Vorliegend hatte die Bundesanwaltschaft die Verfahren wegen der zu beurteilen
den Ehrverletzungsdelikte mit dem bei ihr damals hängigen und in die Bundes-
gerichtsbarkeit fallenden Verfahrens gegen den Berufungsführer vereinigt (vgl.
oben E. A.2 sowie A.5). Während der die Bundeszuständigkeit begründende Teil
des Verfahrens mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 rechts-
kräftig abgeschlossen wurde (vgl. oben E. A.6), erhob die Bundesanwaltschaft
bei der Strafkammer Anklage gegen den Berufungsführer wegen übler Nach-
rede. Vorliegend sind trotz des bereits rechtskräftigen Abschlusses des die Bun-
deszuständigkeit begründenden Teils des Verfahrens keine triftigen Gründe für
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die nachträgliche Änderung der Zuständigkeit ersichtlich. Die Zuständigkeit des
Bundesstrafgerichts für die Beurteilung ist somit gegeben.
2.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich
und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und
Art. 38b StBOG). Auf die Berufung ist infolgedessen einzutreten.
- Mündliches Verfahren
3.1 Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich mündlich und
damit im Sinne von Art. 69 ff. StPO öffentlich (vgl. BGE 139 I 129 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch auf eine öf-
fentliche Gerichtsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK; SR 0.101], Art. 14 Abs. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und poli-
tische Rechte [IPBPR; SR 0.103.2]; vgl. Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ist Schriftlichkeit nur in ge-
wissen Grenzen zulässig (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1563 und Rz. 1567).
3.2 Nach der Intention des Gesetzgebers bilden schriftliche Berufungsverfahren die
Ausnahme (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Beru-
fungsgericht die Berufung im schriftlichen Verfahren unabhängig von einem Ein-
verständnis der Parteien behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent-
scheiden sind (lit. a), wenn allein der Zivilpunkt angefochten ist (lit. b), wenn Über-
tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, bei welchen die Über-
prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz ohnehin beschränkt ist (Art. 398
Abs. 4 StPO) und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens beantragt wird (lit. c), wenn lediglich die Kosten-, Entschä-
digungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (lit. d) sowie wenn Massnah-
men im Sinne der Art. 66-73 StGB, namentlich Einziehungsentscheide angefoch-
ten sind (lit. e). Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung
gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren darüber hinaus anord-
nen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist,
namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein
erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird und
es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung han-
delt. Dabei müssen die in Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO statuierten Vorausset-
zungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens laut bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung kumulativ vorliegen (Urteil des Bundesgerichts
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6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Zu-
stimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraus-
setzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu
diesen hinzu. Ob die Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens vorliegen, ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen.
Liegen die Voraussetzungen des schriftlichen Verfahrens nicht vor, kann darauf
nicht gültig verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom
- Oktober 2020 E. 2.2.3).
3.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen
Verfahrens nicht erfüllt, weshalb das mündliche Verfahren anzuordnen ist. Im
Übrigen erscheint es vorliegend sinnvoll und angemessen, eine mündliche Beru-
fungsverhandlung durchzuführen, zumal der Berufungsführer von Gesetzes we-
gen als beschuldigte Person einzuvernehmen ist (Art. 341 i.V.m. Art. 379 und
Art. 405 Abs. 1 StPO). Ferner macht er den Entlastungsbeweis nach Art. 173
Ziff. 2 StGB geltend und ist demnach hierzu anzuhören.
- Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefoch-
tenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten
Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder
unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende
Berufung richtet sich gegen Dispositivziffer 3 des Urteils der Strafkammer des
Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021, somit gegen den Schuld-
spruch gegen den Berufungsführer wegen übler Nachrede in den Anklagepunk-
ten 1.1.b) und e) (CAR pag. 1.100.034 sowie 1.100.044). Weder die Bundesan-
waltschaft noch die übrigen Berufungsgegner haben die Anschlussberufung er-
klärt. Dementsprechend beschränkt sich zum einen die Überprüfungsbefugnis
der Berufungskammer im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO vorliegend auf die vom
Berufungsführer angefochtenen Punkte. Zum anderen ist das Verbot der «refor-
matio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht nur bezüglich des Strafmasses, son-
dern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation anwendbar (BGE 139 IV 282
E. 2.3 ff.).
- Anwendbares Recht
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der
Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER,
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt
Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen
-
10 -
wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder
ist («lex mitior»). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt
sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den
konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Der Richter hat die
Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und
durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte
der Täter besser wegkommt. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen
Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches be-
stimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Die in Frage stehende Tat kann näm-
lich sowohl hinsichtlich der Strafbarkeit im Allgemeinen wie auch hinsichtlich der
einschlägigen Strafnorm von einer Gesetzesänderung betroffen sein. Steht ein-
mal fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fort-
besteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen. Die
Unterschiede in den Rechtsfolgen sind alsdann nach Massgabe der gesetzlichen
Bewertung in eine Rangfolge zu bringen, um die mildere Sanktion zu bestimmen.
Nur in Grenzfällen ist es dem Richter gestattet, die Sanktionen in ihrer Gesamt-
heit einander gegenüberzustellen und für den Einzelfall eine Wertentscheidung
zu treffen, welches Gesetz milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit weiteren Hin-
weisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach einem objektiven
Massstab zu richten (Grundsatz der Objektivität). Massgebend ist, welches die
nach dem Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa
der subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als vorteil-
hafter erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Entsprechend des Grundsatzes der
Alternativität gelangt jedoch in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das
alte oder das neue Recht zur Anwendung. Eine kombinierte Anwendung der bei-
den Rechte ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit
gegolten hat, nicht anwendbar sein kann. Hat der Täter indessen mehrere selb-
ständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne
Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist
(BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 In der Anklageschrift vom 3. Juni 2020 wird dem Berufungsführer gemäss den
Anklagepunkten 1.1.b) sowie e) zu Last gelegt, dass er je am 28. Dezember 2017
sowie am 10. Februar 2018 Facebook-Beiträge veröffentlicht habe, welche den
Ruf von B., C. und des Vereins D. geschädigt hätten (TPF pag. 8.100.002 ff.).
5.3 Bis zum 31. Dezember 2017 war die alte Fassung von Art. 173 Ziff. 1 StGB in
Kraft. Dabei wurde laut Art. 173 Ziff.1 aStGB, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt. Seit dem 1. Januar 2018 gilt die aktuelle Fassung
von Art. 173 Ziff. 1 StGB. Danach wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer
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11 -
jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat-
sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch-
tigt. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1
Satz 1 StGB die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.
5.4 Im Hinblick auf die Strafzumessung stellte die Vorinstanz auf dieser Grundlage
zunächst fest, dass der maximale Strafrahmen des Tatbestandes der üblen
Nachrede sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 180 Tagessätze Geld-
strafe betrage. Eine Freiheitsstrafe habe sowohl unter altem als auch unter
neuem Recht nicht ausgesprochen werden können. Ferner führt sie aus, dass zu
beachten sei, dass das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe mit der Revision
des Sanktionenrechts insgesamt reduziert worden sei. Vor Inkrafttreten der Re-
vision des Sanktionsrechts habe die Geldstrafe maximal 360 Tagessätze betra-
gen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB in der bis zum 31. Dezember 2017 gelten-
den Fassung). Nach neuem Recht könne die Geldstrafe nur noch maximal 180
Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Infolge Reduktion des gesetz-
lichen Höchstmasses der Geldstrafe erweise sich das neue Recht im vorliegen-
den Fall als milder, weshalb ausschliesslich dieses zur Anwendung gelange (Ur-
teil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 9.1.2.).
5.5 Die Vorinstanz erkennt zunächst korrekterweise, dass der maximale Strafrahmen
des Tatbestandes der üblen Nachrede sowohl nach altem als auch nach neuem
Recht 180 Tagessätze Geldstrafe beträgt. Aufgrund der Begründung der Vo-
rinstanz will dagegen auf den ersten Blick nicht einleuchten, inwiefern es die alt-
rechtliche Bestimmung zur Bemessung der Geldstrafe nach Art. 34 Abs. 1
Satz 1 aStGB in diesem Zusammenhang (als strenger) noch zu beachten gilt,
denn in Art. 173 Ziff. 1 aStGB ist der Maximalstrafrahmen bereits festgelegt.
Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB und Art. 173 Ziff. 1 aStGB stehen damit in einem
Spezialitätsverhältnis, so dass die speziellere Norm von Art. 173 Ziff. 1 aStGB
der generellen Vorschrift von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB bei der Anwendung
vorgehen würde. Dies geht bereits aus dem einleitenden Satz von Art. 34 Abs. 1
Satz 1 aStGB hervor. Demzufolge würde der strengere Strafrahmen von Art. 34
Abs. 1 Satz 1 aStGB als «lex generalis» zum in Art. 173 Ziff. 1 aStGB veranker-
ten milderen Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe konkret nicht zur An-
wendung gelangen. Aufgrund dessen wäre Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB beim
Vergleich zwischen neuem und altem Gesetz entsprechend des Grundsatzes der
konkreten Vergleichsmethode als nicht massgeblich unberücksichtigt zu lassen.
Daraus wäre aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen wiederum zu folgern,
dass der maximale Strafrahmen von Art. 173 Ziff. 1 StGB mit 180 Tagessätzen
Geldstrafe auch nach der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des
Sanktionenrechts gleichgeblieben und das neue Recht für den Berufungsführer
-
12 -
somit nicht milder wäre. Es wäre gerade das Gegenteil der Fall. Unter Berück-
sichtigung des in Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB verankerten Mindeststrafrahmens
für Geldstrafen von 3 Tagessätzen, welcher mit der am 1. Januar 2018 in Kraft
getretenen Änderung des Sanktionenrechts eingeführt wurde, würde der Straf-
rahmen im Hinblick auf Art. 173 Ziff. 1 StGB somit strenger ausfallen.
5.6 Bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts gilt es vorliegend ebenfalls in die
Überlegungen einzubeziehen, dass bei einem etwaigen Schuldspruch in casu
eine Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018
ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zur mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 aus-
gesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 auszufällen wäre.
Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt laut Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB
die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Wie die Vo-
rinstanz korrekt in Erwägung gezogen hat, ist das für die Strafart der Geldstrafen
geltende gesetzliche Höchstmass mit den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft
vom 23. Mai 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezem-
ber 2019 unter neuem Recht gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits vollstän-
dig ausgeschöpft (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Ja-
nuar 2021 E. 9.2.5). Folgerichtig hat die Vorinstanz auch keine Verbindungs-
busse ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13.
Januar 2021 E. 9.3). Die Vorinstanz weist in ihren Ausführungen zum anwend-
baren Recht zwar auch darauf hin, dass nach altem Recht die Geldstrafe maxi-
mal 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB) betrug und nach neuem Recht
nunmehr maximal 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) betragen kann
(vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 9.1.2).
Es bleibt im vorinstanzlichen Urteil jedoch unausgesprochen, dass nach altem
Recht aufgrund des maximalen Strafrahmens die Bestrafung mit einer Zusatz-
strafe noch möglich gewesen wäre. Aufgrund der Reduktion des für die Strafart
der Geldstrafen geltenden gesetzlichen Höchstmasses unter neuem Recht auf
180 Tagessätze kann unter Berücksichtigung der mit den rechtskräftigen Straf-
befehlen der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 sowie der Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 erreichten Maximalstrafrahmens
für Geldstrafen keine neue Zusatzstrafe in retrospektiver Konkurrenz ausgespro-
chen werden. Das gesetzliche Höchstmass der Strafart der Geldstrafe wäre bei
Ausfällung einer Strafe ansonsten in unzulässiger Weise überschritten. Folglich
zeitigt Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB in der geltenden Fassung für den Berufungs-
führer eine günstigere Rechtslage im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb vor-
liegend ausschliesslich das neue, insgesamt mildere Recht zur Anwendung ge-
langt. Auch ohne hinreichende Begründung ist die Erkenntnis der Vorinstanz zum
anwendbaren Recht vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden und erweist
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13 -
sich in Anbetracht des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO)
ohnehin als massgebend.
5.7 Nach dem Dargelegten gilt es festzuhalten, dass sowohl der Sachverhalt zum
Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 2 StGB als
auch der Sachverhalt zum Beitrag vom 10. Februar 2018 in Anwendung von
Art. 2 Abs. 1 StGB nach derjenigen Fassung von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu beur-
teilen sind, welche seit dem 1. Januar 2018 in Kraft ist.
II. Materielle Erwägungen
- Rechtliche Würdigung
1.1 Anklagepunkte
1.1.1 Dem Berufungsführer wird gemäss Punkt 1.1.b) der Anklageschrift vom 3. Juni
2020 vorgeworfen, dass er am 28. Dezember 2017 auf seinem Facebook-Profil
unter dem Titel «KEIN ENDE IN AUSSICHT» Folgendes veröffentlicht habe: «Bei
dieser Gelegenheit möchte ich aber auch einmal ganz klar und explizit signalisie-
ren, dass nicht ich derjenige bin, der die damalige Angelegenheit HH immer wie-
der aufrollt, ich wehre mich lediglich gegen Unwahrheiten, welche öffentlich, vo-
ran vom Verein D. publiziert werden. Das ist weissgott mein Recht, daher mein
Beitrag über Facebook vom 11. November 2017 (das rührende und herzergrei-
fende Märchen...) Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen
des Vereins D. erlogen waren und so sah es auch die BA». Dieser Beitrag sei
geeignet gewesen, den Ruf des Vereins D. zu schädigen.
1.1.2 Ausserdem wird dem Berufungsführer laut Punkt 1.1.e) der Anklageschrift vom
- Juni 2020 zu Last gelegt, am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Profil
unter dem Titel «SO EINFACH GEHT DAS.» Folgendes veröffentlicht zu haben:
«Man kopiert aus einer fremden fb-Seite ein Foto, kommentiert in eigener Regie
ein absolut verwerflicher verlogener Text, täuscht tausende fb-Besucher damit,
hintergeht arglistig seine eigene Freunde, Spendern und Gönnern, erfreut sich
über das Echo und die Kommentare, natürlich zu Gunsten des Vereins. Wir nen-
nen das skrupellos, arglistig und weit entfernt von einem gesunden Menschen-
verstand! Ach so, wie sich dieser Verein nennt?? Ganz einfach mit drei Buchsta-
ben VEREIN D. übersetzt: Verein D. mit Sitz in Y.». Dieser Beitrag sei geeignet
gewesen, den Ruf von B., C. und des Vereins D. zu schädigen.
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14 -
1.2 Tatbestandselemente
1.2.1 Wegen übler Nachrede wird bestraft, wer jemanden bei einem andern eines un-
ehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
1.2.2 Den Tatbestand des Art. 173 StGB erfüllen ehrverletzende Äusserungen über
den Verletzten gegenüber Dritten. Die Ehrverletzungstatbestände schützen nach
ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu
benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger
Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird
allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, dass durch jede Äusserung verletzt
wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen.
Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Bei-
spiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesell-
schaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von
Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich
nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person
als ehrbarer Mensch trifft (BGE 119 IV 44 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts
6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2 f.). Nach der Rechtsprechung steht der
strafrechtliche Schutz der Ehre neben natürlichen Personen auch juristischen
Personen zu (BGE 108 IV 21 E. 2).
1.2.3 Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tat-
sachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für
die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aus-
sage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann
(BGE 118 IV 41 E. 3; BGE 74 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts
6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publiziert in BGE 146 IV 23).
Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Aus-
druck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte,
dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Bei einem sog. gemischten Werturteil
hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publiziert
in BGE 146 IV 23; Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018
E. 2.1).
1.2.4 Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn mass-
gebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Ausle-
gung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte
unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Nach der Recht-
sprechung ist ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich
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15 -
allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der
sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage
ist Tatfrage, die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadres-
sat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist dagegen Rechtsfrage
(BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; BGE 133 IV 308 E. 8.5.1; Urteil des Bundesgerichts
6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4).
1.2.5 Gegenstand eines Strafverfahrens wegen übler Nachrede sind Tatsachenbe-
hauptungen oder Werturteile, nicht ein Gesamtbild, welches durch mehrere Tat-
sachenbehauptungen oder Werturteile gezeichnet wird. Ein solches Gesamtbild
kann aber für die Auslegung der einzelnen eingeklagten Äusserungen im Ge-
samtzusammenhang von Bedeutung sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2014
vom 22. April 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2017 vom
- Mai 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen).
1.2.6 Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz, wobei Eventual-
vorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverlet-
zenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kennt-
nisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit be-
ziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bun-
desgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; Urteil des Bundesge-
richts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Mit anderen
Worten muss sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung be-
wusst sein bzw. diese mindestens in Kauf nehmen und sie trotzdem gemacht
haben (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; BGE 119 IV 44 E. 2a).
1.3 Massgeblicher Sachverhalt
Es ist unbestritten und erstellt, dass der Berufungsführer die Beiträge vom
- Dezember 2017 und 10. Februar 2018 mit dem jeweiligen Inhalt von seinem
Wohnort in X. aus auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffent-
licht hat. Von diesen Beiträgen sind in den Akten entsprechende Ausdrucke vor-
handen (BA pag. 05-00-0082 sowie 05-00-0085). Im Vorverfahren sowie anläss-
lich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gab der
Berufungsführer zudem zu, diese Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt verfasst zu
haben (BA pag. 13-01-0090 Z. 4; 13-01-0092 Z. 36 ff.; TPF pag. 8.731.005
Z. 18 f.). In seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 gestand der Beru-
fungsführer ebenfalls, die beiden Beiträge mit dem jeweiligen Inhalt geschrieben
und auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil veröffentlicht zu haben
(CAR pag. 1.100.045 sowie 1.100.059 f.). In der Berufungsverhandlung bestä-
tigte der Berufungsführer schliesslich ebenfalls, die Beiträge mit dem jeweiligen
Inhalt verfasst zu haben (CAR pag. 7.401.003 Z. 21).
-
16 -
1.4 Subsumtion
1.4.1 Bezugnehmend auf «die damalige Angelegenheit HH» wird vom Berufungsführer
in seinem Beitrag vom 28. Dezember 2017 ausgeführt, dass «die Anschuldigun-
gen des Vereins D. erlogen waren». Damit ist für den Durchschnittsleser aus dem
Gesamtzusammenhang ersichtlich, dass sich der Beitrag auf die Kritik des Ver-
eins D. hinsichtlich des vom Berufungsführer geführten H. Hof bezieht und dass
diese Kritik nach Ansicht des Berufungsführers unwahr bzw. gelogen ist. Es ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass der Berufungsführer mit dem Beitrag vom 28.
Dezember 2017 dem Verein D. vorwirft, öffentlich Unwahrheiten zu publizieren.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Vorwurf, gelogen zu ha-
ben, ehrverletzend (BGE 78 IV 32; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
6B_8/2014 vom 22. April 2014 E. 2.2.3 in fine). Diese mit dem Beitrag vom 28.
Dezember 2017 geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung erfolgte durch
die Publikation auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Berufungs-
führers gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Somit ist der objektive Tat-
bestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB im Hinblick auf den Facebook-Beitrag des Be-
rufungsführers vom 28. Dezember 2017 erfüllt.
1.4.2 Im Hinblick auf den Beitrag des Berufungsführers vom 10. Februar 2018 gilt es
in objektiver Hinsicht Folgendes festzuhalten:
1.4.2.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass sich der Beitrag des Berufungsfüh-
rers neben dem Verein D. auch auf B. und C. beziehen würde, ohne sie konkret
zu erwähnen. Den Beitrag legt sie derart aus, dass der Berufungsführer der Pri-
vatklägerschaft arglistiges und skrupelloses Verhalten vorwerfe, das darin zu er-
blicken sei, dass diese Freunde, Spender und Gönner arglistig hintergehe. Auf
welche konkrete Handlungen sich diese Vorwürfe beziehen würden sei indes
nicht nachvollziehbar. Deshalb handle es sich um allgemeine Kritik des Beru-
fungsführers, welche als gemischtes Werturteil klar ehrverletzend sei, zumal sich
die Äusserungen auch auf den Privatbereich der Klägerschaft beziehen würden
(vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 E. 5.4.1).
1.4.2.2 In seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 bringt der Berufungsführer
dagegen vor, dass er am 10. Februar 2018 auf seinem Facebook-Konto zwei
Kommentare veröffentlicht habe, wobei sich beide Kommentare auf das Kanin-
chen «J.» beziehen würden. Leider seien die zwei Kommentare in der Reihen-
folge bereits durch die Bundesanwaltschaft falsch aufgelistet worden, was zur
heutigen Verwirrung geführt habe. Die korrekte Reihenfolge sei, dass zunächst
der folgende Beitrag veröffentlicht worden sei: «Dieses Kaninchen «J.» auf dem
Video unten, war bereits ein Jahr lang auf dem H. Hof, absolut gesund und mun-
ter, lebt seit August 2017 bei K.». Erst danach habe der Berufungsführer den
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17 -
Beitrag mit dem angeklagten Inhalt veröffentlicht. Der Berufungsführer erklärt
hierzu, dass dieses Chaos nie entstanden und der Sachverhalt klar wäre, wenn
die Bundesanwaltschaft in ihrer Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung
vom 23. Mai 2018 die Reihenfolge so dargestellt hätte, wie sie tatsächlich gewe-
sen sei. Dass durch dieses Vermischen der Beiträge ein Durcheinander und in
einem gewissen Sinne Ratlosigkeit ausgelöst habe, sei im Urteil der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts nicht zu übersehen. Der Berufungsführer schliesst da-
rauf, dass sein Text nachvollziehbar gewesen wäre, wenn die Bundesanwalt-
schaft seine Beträge in der Reihenfolge, in der er sie geschrieben habe, aufge-
führt hätte. Zur Frage, weshalb er zwei Beiträge am selben Datum veröffentlicht
habe, trägt der Berufungsführer in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar
2021 ferner sinngemäss vor, dass die Veröffentlichung des ersten Beitrages ver-
sehentlich geschehen sei. Er präzisiert, dass er beide Beiträge ohne Unterbruch
als einen einzigen Beitrag veröffentlichen habe wollen. Wenn man die letzte Zeile
aus dem ersten Beitrag mit der Anfangszeile des zweiten Beitrags verbinde, dann
werde klar, dass es sich grundsätzlich nur um einen Beitrag handle (CAR pag.
1.100.059 f. sowie 1.100.083).
1.4.2.3 In seinem Beitrag vom 10. Februar 2018 führt der Berufungsführer unter anderem
aus «man [...] täuscht tausende fb-Besucher, hintergeht arglistig seine eigenen
Freunde, Spendern und Gönnern [...]. Wir nennen das skrupellos, arglistig und
weit entfernt von einem gesunden Menschenverstand». Anschliessend nimmt
der Kommentar ausdrücklich Bezug auf den Verein D., ohne allerdings B. und C.
namentlich zu erwähnen. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es für
den Durchschnittsleser ersichtlich ist, dass sich der Beitrag nicht nur auf den Ver-
ein D. allein, sondern auch auf B. und C. bezieht, da es sich bei diesen um den
Präsidenten bzw. die Vizepräsidentin des Vereins D. und somit um für den Verein
D. handelnde Organe handelt. Ebenfalls legt die Vorinstanz den Beitrag des Be-
rufungsführers das richtige Verständnis zugrunde, wenn sie ausführt, dass der
Durchschnittsleser dem Beitrag entnehmen könne, die Privatklägerschaft hinter-
gehe nach Ansicht des Berufungsführers Freunde, Spender und Gönner arglistig
und handle somit arglistig und skrupellos. Schliesslich macht die Vorinstanz die
Feststellung, dass es indes nicht nachvollziehbar sei, auf welche Handlungen der
Privatklägerschaft sich diese Vorwürfe konkret beziehen würden. Dies bestreitet
der Berufungsführer mit den Ausführungen in seiner Berufungserklärung vom 12.
Februar 2021 ausdrücklich. Nach seiner Ansicht beziehe sich der angeklagte
Beitrag vom 10. Februar 2018 auf das Kaninchen «J.». Er fügt an, dass ein am
selben Tag zuvor publizierter Beitrag mit dem streitbetroffenen Beitrag mitzule-
sen sei. Indessen übersieht der Berufungsführer bei seinem Einwand, dass sein
Beitrag laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nach demjenigen Sinn,
den er ihm gibt, sondern mittels objektiver Auslegung gemäss derjenigen Bedeu-
tung, die der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten
-
18 -
Umständen beilegt, zu verstehen ist (vgl. oben E. II.1.2.4). Es gilt vor diesem
Hintergrund festzuhalten, dass der Zusammenhang zwischen dem Kaninchen
«J.» und dem Vorwurf des Berufungsführers gegenüber der Privatklägerschaft
im Beitrag vom 10. Februar 2018 für den Durchschnittsleser nicht erkennbar war.
Mit anderen Worten war für den Durchschnittsleser nicht ersichtlich, dass er den
zuvor am selben Tag publizierten Beitrag mitzulesen habe, um den Sinn des dem
Berufungsführer zu Last gelegten Beitrages vollends zu erfassen. Im Übrigen er-
weist sich die Frage, ob es sich bei den Äusserungen des Berufungsführers um
einen präzisen Vorwurf bezüglich des Kaninchens «J.» oder um eine eher allge-
meine Kritik an der Privatklägerschaft handle, diesbezüglich als unerheblich.
Selbst wenn die Äusserungen des Berufungsführers sich auf das Kaninchen «J.»
beziehen würden, erschiene die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich
beim Beitrag des Berufungsführers vom 10. Februar 2018 um ein gemischtes
Werturteil handle, im Ergebnis korrekt. Insbesondere ändert die Rüge des Beru-
fungsführers nichts daran, dass der Vorwurf gegenüber der Privatklägerschaft,
zu täuschen und skrupellos sowie arglistig zu handeln, klar ehrverletzend ist, zu-
mal er ihr auch vorwirft, eigene Freunde zu täuschen. Damit bezieht sich der
Vorwurf auch auf den Privatbereich der Privatkläger. Diese Äusserungen erfolg-
ten sodann auf dem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil des Berufungsfüh-
rers gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen. Demzufolge ist der objektive
Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB auch in diesem Fall erfüllt.
1.4.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Berufungsführer seine Beiträge
mit Wissen und Willen auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil gegen-
über Dritten publiziert hat (vgl. oben E. II.1.2). Dabei musste ihm die Ehrenrüh-
rigkeit seiner Beiträge bewusst gewesen sein. Immerhin gab der Berufungsführer
in diesem Zusammenhang in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst an,
dass er, «wenn er irgendetwas in Umlauf» bringe, dies überlegt mache und auch
Beweise habe (TPF pag. 8.731.010 Z. 15 f.). In seiner Berufungserklärung vom
- Februar hält er fest, dass seine Worte nicht aus der Luft gegriffen seien (CAR
pag. 1.100.083). Dies zeigt, dass der Berufungsführer selbst nur bewiesene Tat-
sachen verbreiten möchte und ausserdem bewusst auf seine Wortwahl achtet.
Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB er-
füllt.
1.5 Rechtfertigende oder entschuldigende Gründe liegen nicht vor, weshalb der
Schuldspruch der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wegen übler Nachrede
nach Art. 173 Ziff. 1 StGB unter Vorbehalt des Entlastungsbeweises vorerst zu
bestätigen ist.
- Entlastungsbeweis
Wie bereits vor der Vorinstanz merkte der Berufungsführer auch in seiner Beru-
fungserklärung vom 12. Februar 2021 erneut an, dass seine Äusserungen in sei-
nen Beiträgen vom 28. Dezember 2017 bzw. 10. Februar 2018 der Wahrheit ent-
sprechen würden (CAR pag. 1.100.045; 1.100.062 f. sowie 1.100.083 f.; vgl. fer-
ner BA pag. 13-01-0091 Z. 1 ff. sowie 13-01-0093 Z. 8 ff.; TPF pag. 8.731.006
Z. 4 ff. sowie 8.731.010 Z. 15 ff.). Dies bekräftigte er auch in der Berufungsver-
handlung (CAR pag. 7.401.003 Z. 24 f.). Damit hat der Berufungsführer wiederum
geltend gemacht, er wolle den Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB
antreten und erbringen. Nachfolgend ist deshalb in Bezug auf die Beiträge vom
- Dezember 2017 und 10. Februar 2018 zu prüfen, ob der Berufungsführer zum
Entlastungsbeweis zuzulassen ist und ob er diesen erbringen kann.
2.1 Zulassung zum Entlastungsbeweis
2.1.1 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahr-
heit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr
zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte ist
grundsätzlich zum Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die
beiden kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbewei-
ses sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusse-
rung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen
(Art. 173 Ziff. 3 StGB). Eine begründete Veranlassung kann in einem öffentlichen
oder privaten Interesse bestehen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Dabei muss diese
objektiv bestanden haben und dem Beschuldigten auch Beweggrund zur Äusse-
rung gewesen sein (BGE 89 IV 190 E. 1). Die überwiegende Absicht, jemandem
Übles vorzuwerfen, ist darin zu erblicken, den Betroffenen zu Fall zu bringen und
ihn zu schmähen (BGE 101 IV 292 E. 3). Beide Voraussetzungen müssen je für
sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen
werden. In welcher Absicht jemand handelte, ist eine Tatfrage. Ob für die Äusse-
rung eine begründete Veranlassung bestand, ist eine Rechtsfrage
(BGE 132 IV 112 E. 3.1; BGE 116 IV 31 E. 3). Das Gericht prüft von Amtes we-
gen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten
zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313
E. 2.4.2).
2.1.2 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie
ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhält-
nismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich
(Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2). Bei gemischten Werturteilen
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ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die darin enthaltene Tatsachenbehaup-
tung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das Werturteil sachlich
vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E, 2a/bb). Der Gutglaubensbeweis ist wiederum
erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahr-
heit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erach-
ten. Er darf nicht blind den Äusserungen eines Dritten vertrauen. Beim Gutglau-
bensbeweis darf nur auf die Umstände abgestellt werden, von denen der Be-
schuldigte Zeit seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte. Später entdeckte
Begleitumstände oder sich ereignende Tatsachen dürfen nicht berücksichtigt
werden (BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom
- Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publiziert in BGE 146 IV 23).
2.1.3 In Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 machte
der Berufungsführer im Vorverfahren zusammengefasst geltend, er habe nicht
beabsichtigt, die Privatkläger anzuschwärzen, sondern habe sich lediglich gegen
die gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem H.
Hof wehren wollen und damit erreichen wollen, dass der H. Hof nicht mehr von
den Privatklägern thematisiert werde (BA pag. 13-01-0090 Z. 10; 13-01-0091 f.
Z. 41 ff.; 13-01-0093 Z. 8 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
gab der Berufungsführer in Bezug auf den Beitrag vom 28. Dezember 2017 an,
dass er diesen geschrieben habe, da einfach Unwahrheiten geschrieben worden
seien, was nicht in Ordnung sei (TPF pag. 8.731.006 Z. 43 f.). In Bezug auf den
Beitrag vom 10. Februar 2018 gab er an, dass er sich damit gegen seiner Ansicht
nach unwahre Aussagen des Vereins D. in Bezug auf das sich auf dem H. Hof
befindenden Kaninchen «J.» habe wehren wollen (TPF pag. 8.731.009 Z. 29 ff.).
Die Vorinstanz stellt aufgrund dieser Ausführungen des Berufungsführers fest,
dass sich dieser in erster Linie gegen Äusserungen der Privatklägerschaft in Be-
zug auf den von ihm geführten H. Hof habe verteidigen wollen. Daraus gelangt
sie zur Einsicht, dass es dem Berufungsführer nicht nachweisbar sei, er habe
vorwiegend in der Absicht gehandelt, der Privatklägerschaft Übles vorzuwerfen
(Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2020 E. 8.3.2). Im
Lichte der geltenden Prinzipien betreffend die Zulassung zum Wahrheitsbeweis
erscheint die Begründung der Vorinstanz deshalb nicht gänzlich einleuchtend.
Die Absicht des Berufungsführers, sich gegen nach seiner Ansicht nach unwahre
Aussagen der Privatklägerschaft zu wehren, stellt einen Beweggrund bzw. ein
Motiv (vgl. lateinische Sprachversionen von Art. 173 Ziff. 3 StGB [«motif» bzw.
«motivo»]) für seine ehrenrührigen Äusserungen dar und betrifft daher nicht das
Kriterium der überwiegenden Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Dadurch,
dass die Vorinstanz von der begründeten Veranlassung bzw. vom Motiv auf die
Absicht des Berufungsführers schliesst, vermengt sie den Beweggrund mit der
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21 -
Beleidigungsabsicht. Allerdings gebietet es die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung gerade, die begründete Veranlassung und die Beleidigungsabsicht unab-
hängig voneinander zu prüfen (vgl. oben E. II.2.1.1). Folglich ist diese Prüfung
nachzuholen.
2.1.4 Der Berufungsführer macht geltend, dass er sich gegen die aus seiner Sicht un-
wahren Äusserungen der Privatklägerschaft zu Wehr setzen gewollt habe. Dies
bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 7.401.003
Z. 24 f.). Einer Person, die von einer Äusserung eines Dritten betroffen ist, ist ein
Recht auf Stellungnahme zuzuerkennen. Der Berufungsführer gibt somit ein pri-
vates Interesse an seiner Äusserung an, das dem Berufungsführer auch objektiv
zugebilligt werden kann und ihm vorliegend tatsächlich als Beweggrund für seine
Äusserung diente. Aufgrund dessen erübrigt sich die Prüfung der überwiegenden
Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Berufungsführer ist dementspre-
chend zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
2.2 Erbringung des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises
2.2.1 Facebook-Beitrag vom 28. Dezember 2017
2.2.1.1 Nach übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerschaft und des Berufungs-
führers bezieht sich der Beitrag vom 28. Dezember 2017 auf einen Artikel des
Vereins D., in welchem Letzterer die Zustände auf dem vom Berufungsführer ge-
führten H. Hof vor dessen Schliessung durch die zuständigen Behörden kritisierte
(BA pag. 05-00-0068; 12-02-0024 Z. 31 ff.; 12-03-0022 Z. 21 ff.; 13-01-0090 Z.
19 ff. sowie 38 ff.; TPF 8.731.005 Z. 34 ff.; CAR pag. 7.401.004 Z. 17 ff.). Dies
stimmt im Wesentlichen mit dem Sinn überein, der ein Durchschnittsleser diesem
Beitrag gibt (vgl. oben E. II.1.4.1). Anlässlich der im Vorverfahren durchgeführten
Einvernahme vom 2. Juli 2019 reichte der Berufungsführer einen Ausdruck des
Artikels des Vereins D. ein, auf welchen sich sein Beitrag beziehe (BA pag. 13-
01-0091 Z. 15 f.). In diesem Ausdruck steht u.a. Folgendes: «Es sind uns leider
in letzter Zeit vermehrt auch Missstände in der Tierhaltung gemeldet worden, un-
ter anderem unhaltbare hygienische Zustände, viele kranke Tiere und unkontrol-
lierte Vermehrung. Wir haben den jetzt für den H. Hof zuständigen STS [Schwei-
zer Tierschutz] und das Veterinäramt darüber informiert und gehen davon aus,
dass diese Missstände rasch saniert werden. Aber wir befürchten, dass es bald
wieder zu Missständen kommen wird, falls A. den H. Hof wieder übernehmen und
alleine weiterführen kann» (BA pag. 13-01-0101). Im Vorverfahren gab der Be-
rufungsführer an, das im besagten Artikel des Vereins D. auch ausgeführt worden
sei, dass der Berufungsführer zwei Kaninchen nicht gut gehalten habe, was sei-
ner Ansicht nach nicht wahr sei (BA pag. 13-01-0090 Z. 19 ff.). Hingegen räumte
der Berufungsführer in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz ebenfalls ein,
-
22 -
dass sich die Kritik im Artikel des Vereins D. auch allgemein auf angebliche Miss-
stände auf dem H. Hof bezogen habe (TPF 8.731.005 Z. 35 ff. sowie 43 f.). An-
lässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er, dass sich die Kritik im Artikel
des Vereins D. allgemein auf angebliche Missstände auf dem H. Hof bezogen
(CAR pag. 7.401.007 Z. 41). Im Ausdruck, welcher der Berufungsführer im Vor-
verfahren abgegeben hat, fehlen Angaben zu diesen zwei, vom Berufungsführer
erwähnten, Kaninchen. Auch im Beitrag des Berufungsführers vom 28. Dezem-
ber 2017 sind diese zwei Kaninchen nicht erwähnt. Es gilt daher festzuhalten,
dass es für den Durchschnittsleser deshalb nicht erkennbar war, dass nach An-
sicht des Berufungsführers auch die angebliche Kritik des Vereins D. in Bezug
auf diese zwei Kaninchen unwahr bzw. gelogen sein soll.
2.2.1.2 Gemäss Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017
sei der H. Hof am 5. und 11. Mai 2017 kontrolliert worden. Bereits bei der Kon-
trolle vom 5. Mai 2017 seien neben einigen Kaninchen mit schweren Symptomen
von Kaninchenschnupfen auch ein bereits seit längerem totes Tier sowie ein
frisch verendetes Tier vorgefunden worden. Zudem sei nasses, teilweise ver-
schimmeltes Einstreu festgestellt worden. Allgemein sei die Hygiene unzu-
reichend gewesen. Zudem fehle ein Zuchtmanagement, wodurch es zur unkon-
trollierten Vermehrung gekommen sei. Schliesslich führt der Bericht aus, dass
sämtliche Kaninchen vom STS tierschutzkonform an verschiedenen Orten zur
Vermittlung an neue Halter untergerbacht worden seien (BA pag. 23-00-0006 f.).
2.2.1.3 Im Hinblick auf den Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom
- Mai 2017 wirft der Berufungsführer dem Veterinärdienst des Kantons Aargau
in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 eigenartiges Verhalten vor.
Zum Bericht des Veterinärdienstes des Kantons Aargau vom 30. Mai 2017 trägt
er im Einzelnen vor, dass dieser den Veterinärdienst des Kantons Aargau mehr-
fach schriftlich aufgefordert habe, ihm den Kontrollbericht zuzustellen, da er habe
wissen wollen, inwiefern er gegen das Tierschutzgesetz verstossen habe. Der
Veterinärdienst des Kantons Aargau habe ihm mitgeteilt, dass sich kein Bericht
in den Akten befinde und seinem Antrag daher nicht nachgekommen werden
könne. Erst als der Berufungsführer dem Veterinärdienst des Kantons Aargau
gesagt habe, er verfüge bereits über den Kontrollbericht, sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau weder eine amtliche Schlies-
sung des H. Hofs noch eine amtliche Beschlagnahme der Tiere angeordnet habe.
Ebenfalls habe der Veterinärdienst des Kantons Aargau keine Strafanzeige ge-
gen den H. Hof erstattet, daher sei der Kontrollbericht auch nicht aktenkundig
und lediglich intern abgelegt worden. Die damalige Aufgabe des Veterinärdiens-
tes des Kantons Aargau sei es gewesen, in Koordination mit dem STS eine Lö-
sung für die anderweitige Platzierung der Tiere zu finden. Auf der Grundlage die-
-
23 -
ser Ausführungen schliesst der Berufungsführer, dass der Bericht des Veterinär-
dienstes des Kantons Aargau in einem strafrechtlichen Verfahren nicht verwen-
det werden dürfe. Als Amtsstelle habe der Veterinärdienst des Kantons Aargau
nämlich allfällige amtliche Anordnungen klar in Akten festhalten müssen, was im
Falle des H. Hofs nicht erfolgt sei. Sinngemäss bringt er ferner vor, dass bei
Verstössen die Tierhalter zunächst angewiesen würden, festgestellte Mängel
binnen einer festgelegten Frist zu beheben. Ferner würden Tierhalter informiert,
dass der Veterinärdienst des Kantons Aargau unangemeldete Kontrollen durch-
führen könne. Beides sei im Falle des H. Hofs offenbar auch unterblieben. An-
sonsten wäre zumindest eine Tierschutzmeldung aktenkundig gewesen und als
Betroffener hätte der Berufungsführer Anrecht auf Einsicht in die Akten bzw. in
die Tierschutzmeldung und später in den Kontrollbericht. Vom Kontrollbericht
habe er nur dadurch Kenntnis erlangen können, weil ihm die Bundesanwaltschaft
sämtliche Verfahrensakten zugestellt habe. Somit sei der damalige Kontrollbe-
richt des Veterinärdienstes des Kantons Aargau strafrechtlich gegenstandslos
(CAR pag. 1.100.053). Der Berufungsführer reichte mit seiner Berufungserklä-
rung vom 12. Februar 2021 schliesslich die elektronische Korrespondenz mit
dem Veterinärdienst des Kantons Aargau sowie verschiedene Bild- und Video-
dateien ein, welche belegen sollen, dass auf dem H. Hof vor seiner Verhaftung
keine Missstände bestanden hätten (CAR pag. 1.100.054 ff. sowie 1.100.085 ff.).
2.2.1.4 Anhand den Feststellungen des Veterinärdienstes des Kantons Aargau lässt sich
folgern, dass der H. Hof im April/Mai 2017 unter anderem wegen unkontrollierter
Vermehrung der sich auf dem H. Hof befindenden Kaninchen schliessen musste.
Dem Gericht erschliesst sich indes nicht, inwiefern die vom Berufungsführer be-
hauptete Verletzung der Aktenführungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts
durch den Veterinärdienst des Kantons Aargau im vorliegenden Berufungsver-
fahren zur Unverwertbarkeit dessen Berichts im Sinne von Art. 140 f. StPO führt.
Der Bericht wurde ihm gemäss seinen eigenen Aussagen im Vorverfahren von
der Bundesanwaltschaft zugestellt. Der Einwand des Berufungsführers läuft
demnach in die Leere. Da es auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern (Vor-)akten
aus dem Recht zu weisen wären, ist das entsprechende Begehren des Beru-
fungsführers abzuweisen (vgl. oben E. B.2). Im Übrigen gestand der Berufungs-
führer bereits im Vorverfahren selbst ein, dass es auf dem H. Hof aufgrund un-
kontrollierter Vermehrung der sich dort befindenden Kaninchen zu einer Überpo-
pulation gekommen war (BA pag. 13-01-0015 Frage 8; 13-01-0070 Frage 73 f.).
Dies bestätigte er auch in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar 2021 so-
wie in seiner Eingabe vom 26. April 2021 (CAR pag. 1.100.148 f. sowie 3.102.030
f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung führte er den Grund der Schlies-
sung des H. Hofs auf die aufgrund unkontrollierter Vermehrung der sich auf dem
H. Hof befindenden Kaninchen entstandene Überpopulation zurück (CAR pag.
-
24 -
7.401.007 Z. 44). Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass auch gewisse, tat-
sächlich bestehende Mängel hinsichtlich der Hygiene auf dem H. Hof zu dessen
Schliessung geführt haben. Zwar trifft es zu, dass sich der Berufungsführer im
Zusammenhang mit einem separaten Strafverfahren der Bundesanwaltschaft
vom 29. April 2017 bis 23. Juni 2017 in Haft befunden hat (BA pag. 03-00-0040
sowie 06-01-0001 ff.). Allerdings konnten bereits bei der Kontrolle vom 5. Mai
2017, d.h. nur wenige Tage nach der Inhaftierung des Berufungsführers, teil-
weise verschimmeltes Einstreu sowie kranke Kaninchen und sogar ein bereits
seit längerem totes Kaninchen auf dem H. Hof vorgefunden werden. Mit den vom
Berufungsführer im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen gelingt es dem
Berufungsführer somit nach wie vor nicht, zu beweisen, dass die Kritik des Ver-
eins D., in den wesentlichen Zügen gelogen war. Vielmehr ergibt sich aus den
vorhandenen Akten, dass der H. Hof aufgrund oben erwähnter, vom Verein D.
gerügten Missstände geschlossen werden musste. Insofern erweist es sich auch
nicht wesentlich, ob sich – wie der Berufungsführer geltend macht – die zwei bei
ihm abgegebenen Kaninchen, welche ebenfalls Gegenstand der Kritik des Ver-
eins D. gewesen seien, auf dem H. Hof wohlgefühlt haben oder nicht. Zunächst
bezog sich die Kritik des Vereins D. nicht auf die streitbetroffenen Kaninchen,
sondern auf die allgemeinen hygienischen Missstände im H. Hof. Darüber hinaus
ist es im Wesentlichen erstellt, dass die vom Verein D. kritisierten Missstände
tatsächlich bestanden und zur Schliessung des H. Hofs geführt haben. Im Lichte
des Vorangehenden gelingt es dem Berufungsführer mit den eingereichten Do-
kumenten und Video- sowie Bildaufnahmen demnach nicht, den Wahrheitsbe-
weis zu erbringen.
2.2.1.5 Im Beitrag vom 28. Dezember 2017 selbst führt der Berufungsführer schliesslich
aus: «Hier habe ich den Beweis erbracht, dass die Anschuldigungen des Vereins
D. erlogen waren und so sah es auch die BA.» Er nimmt damit Bezug auf die
Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 6. Dezember 2017.
Diese Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf eine von C. und dem Verein
D. gegen den Berufungsführer eingereichte Strafanzeige betreffend übler Nach-
rede wegen eines vom Berufungsführers publizierten Facebook-Beitrages vom
- November 2017 (BA pag. 03-00-0023 ff.). Aus der Nichtanhandnahmeverfü-
gung geht hervor, dass die Bundesanwaltschaft diese Strafanzeige nicht an die
Hand genommen hat, da dem Facebook-Beitrag vom 11. November 2017 keine
strafrechtlich relevanten Äusserungen entnommen werden konnten (BA pag. 03-
00-0025). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Berufungsführer
aus dieser Nichtanhandnehmeprüfung für sich nichts ableiten kann, weil die Aus-
sage des Berufungsführers, die Anschuldigungen der Privatklägerschaft seien
gelogen gewesen, durch die Bundesanwaltschaft nicht inhaltlich auf ihre Wahr-
heit hin geprüft wurde. Folglich gelingt es dem Berufungsführer auch damit nicht,
den Wahrheitsbeweis zu erbringen.
- 25 -
2.2.1.6 Da auch ansonsten aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die vom Beru-
fungsführer gemachten Äusserungen im Beitrag vom 28. Dezember 2017 der
Wahrheit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon aus-
gehen dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten, ist der Berufungsführer
folglich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.b) schuldig zu sprechen.
2.2.2 Facebook-Beitrag vom 10.Februar 2018
2.2.2.1 Wie in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sowie bereits im Vorverfahren
macht der Berufungsführer auch in seiner Berufungserklärung vom 12. Februar
2021 geltend, dass der Beitrag vom 10. Februar 2018 sich auf einen Artikel des
Vereins D. vom April 2017 beziehe, in welchem ihm unterstellt worden sei, das
Kaninchen «J.» sei infolge schlechter Haltung gestorben (CAR pag. 1.100.062
ff.; BA pag. 13-01-0093 Z. 8 ff.; vgl. auch oben E. II.1.4.2.2). In diesem Zusam-
menhang kann dem Berufungsführer zwar zugutegehalten werden, dass es ihm
gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Mai 2018 gelang, den Wahr-
heitsbeweis zu erbringen, dass das Kaninchen «J.» tatsächlich zu diesem Zeit-
punkt noch gelebt hatte. Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er sich
vorliegend daraus nichts für sich ableiten kann. Wie zuvor erörtert ist für den
Durchschnittsleser der Zusammenhang zwischen dem Kaninchen «J.» und dem
Vorwurf des Berufungsführers gegenüber der Privatklägerschaft im Beitrag vom
- Februar 2018 nicht erkennbar (vgl. oben E. II. 1.4.2.3). Ferner geht selbst bei
Berücksichtigung des Wahrheitsbeweises der im betroffenen Beitrag gemachte
Vorwurf an die Privatklägerschaft darüber hinaus, so dass dieser nicht mehr ver-
tretbar erscheint.
2.2.2.2 Da auch ansonsten aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die vom Beru-
fungsführer gemachten Äusserungen im Beitrag vom 10. Februar 2018 der Wahr-
heit entsprechen sollen oder weshalb er in guten Treuen habe davon ausgehen
dürfen, seine Anschuldigungen für wahr zu halten, ist der Berufungsführer folg-
lich der üblen Nachrede im Anklagepunkt 1.1.e) schuldig zu sprechen.
2.3 Abschliessend gilt es somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Berufungsfüh-
rer somit zu Recht wegen mehrfacher übler Nachrede schuldig gesprochen hat.
Seine Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Rechtsspruch ent-
sprechend zu bestätigen.
- Strafzumessung
3.1 Anwendbares Recht
Es gilt festzuhalten, dass sich vorliegend der unter Punkt 1.1.b) zur Anklage ge-
brachte Beitrag vom 28. Dezember 2017 ausschliesslich nach dem neuen, ins-
gesamt milderen Recht beurteilt. An diese Erkenntnis der Vorinstanz ist das Ge-
richt aufgrund des Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ge-
bunden. Auf den unter Punkt 1.1.e) zur Anklage gebrachten Beitrag vom 10. Feb-
ruar 2018 ist ebenfalls das neue, zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar
(vgl. oben E. I.5.6 f.)
3.2 Verbot der «reformatio in peius»
Vorliegend ist das Verbot der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) insbe-
sondere bezüglich des Strafmasses für das Gericht beachtlich (vgl. oben E. I.4).
Aufgrund der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Berufungsführer mit einer
Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Bun-
desanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Ta-
gessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je Fr. 20.00 zu bestrafen sei, erübrigen sich vorliegend Ausfüh-
rungen zur Strafbemessung. Zu keinem anderen Schluss würde man aufgrund
der nachfolgenden Überlegungen gelangen.
3.3 Unmöglichkeit der Ermittlung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB
3.3.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er
wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Wer meh-
rere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der
Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt
durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1; BGE 141 IV 61
E. 6.1.2; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1).
3.3.2 Die Asperation setzt die Gleichartigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der
Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der
Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid
- 27 -
gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer
Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom
- Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts
SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafge-
richts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.5.b; ACKERMANN, Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 94).
3.3.3 Um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegen, hat das Zweitgericht bei Realkonkurrenz bzw. Tat-
mehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden
Taten festzusetzen und zu benennen. Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche
Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche
Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt
sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der
Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinwei-
sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3).
3.3.4 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst
eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es
ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Da-
bei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB bzw. zu verfahren
(BGE 142 IV 265 E. 2.3.3; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Von dieser Strafe wird die
im Ersturteil festgesetzte Grundstrafe abgezogen. Die Zusatzstrafe ist die infolge
Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Ta-
ten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die gedanklich zu bildende hypothetische Ge-
samtstrafe hat das Gericht aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeur-
teilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstra-
fen für die neuen Taten zu bilden. Dass es die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49
Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im
Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zu-
rückzukommen. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe
und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die
neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist
die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte an-
gemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Ge-
samtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umge-
kehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die
schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhö-
- 28 -
hen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grund-
strafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und
ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu be-
urteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits
im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine
gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Bei der Asperation ist das Zweitgericht gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Dieses setzt
für die Bildung der Zusatzstrafe die absolute Grenze (Urteil des Bundesgerichts
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3; ACKERMANN, Basler Kommentar,
- Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 118).
3.3.5 Die vorliegend zu beurteilenden Taten hat der Berufungsführer am 28. Dezember
2017 und 10. Februar 2018 begangen und damit vor der Verurteilung mit den
Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 und der Staatsanwalt-
schaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019. Mit Strafbefehl der Bundesan-
waltschaft vom 23. Mai 2018 wurde der Berufungsführer mit einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie
zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 bestraft (BA pag. 03-00-0038 ff.).
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019
wurde dem Berufungsführer zudem mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta-
gessätzen zu je Fr. 20.00 auferlegt (BA pag. 15-05-0020 ff.). Während die mit
Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausgesprochene Verbin-
dungsbusse auch bei der Bildung der Zusatzstrafe zu kumulieren wäre, würden
mit den Geldstrafen gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vorlie-
gen, welche asperiert werden könnten, da gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB vorlie-
gend nur eine Geldstrafe als Zusatzstrafe infrage käme. Allerdings wurde das für
die Strafart der Geldstrafen geltende gesetzliche Höchstmass gemäss Art. 34
Abs. 1 Satz 1 StGB von 180 Tagessätzen mit den Strafbefehlen der Bundesan-
waltschaft vom 23. Mai 2018 sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
- Dezember 2019 bereits vollständig ausgeschöpft, wodurch dem Berufungs-
führer keine Zusatzstrafe auferlegt werden könnte, ohne die absolute Grenze von
Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Bemessung einer Geldstrafe zu verletzen (vgl.
Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Infolgedessen ist es dem Berufungsgericht als
Zweitgericht von Gesetzes wegen verwehrt, sein auf die Asperation zwischen
rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszu-
sprechenden Strafe beschränktes Ermessen auszuüben. Dementsprechend er-
übrigen sich ebenfalls die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderli-
che Festsetzung und Benennung sämtlicher Einzelstrafen für die vom Zweitge-
richt neu zu beurteilenden Taten (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3), zumal das Be-
rufungsgericht aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391
- 29 -
Abs. 2 StPO) vorliegend ohnehin an die Erkenntnis der Vorinstanz gebunden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das vorinstanzliche Urteil dies-
bezüglich nicht zu beanstanden.
- Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Ent-
schädigungsregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426
Abs. 1 StPO). Da der Berufungsführer mit seiner Berufung vollständig unterliegt,
hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Sache, der Vorge-
hensweise der Parteien, insbesondere ihrer finanziellen Situation und dem erfor-
derlichen Kanzleiaufwand ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf
Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 des Reglements des
Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent-
schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beru-
fungsführer ist für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung geschul-
det (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
- 30 -
Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 wird eingetreten.
II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 wird abgewiesen.
III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Ja-
nuar 2021 wird wie folgt bestätigt:
- Das Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede gemäss Art. 173
Ziff. 1 StGB wird im Anklagepunkt 1.1.d) eingestellt.
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.1.a) und c).
- A. wird schuldig gesprochen der mehrfachen üblen Nachrede gemäss
Art. 173 Ziff. 1 StGB in den Anklagepunkten 1.1.b) und e).
- A. wird mit einer Geldstrafe von 0 (Null) Tagessätzen als Zusatzstrafe
zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausge-
sprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zur
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezem-
ber 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.
20.- bestraft.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 6'875.- (Gebühr des Vorverfahrens:
Fr. 1'500.-; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.-; Auslagen des Gerichts:
Fr. 4'375.-) werden A. im Umfang von Fr. 2'000.- auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so
reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
- Die Zivilklage des Vereins D. wird auf den Zivilweg verwiesen.
- 31 -
IV. Kosten des Berufungsverfahrens
- Die Gerichtsgebühren von Fr. 2'500.00 werden A. zur Bezahlung auferlegt.
- A. wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Herrn Staatsanwalt Vincens Nold, Bundesanwaltschaft
- Herrn A.
- Herrn B.
- Frau C.
- Verein D.
Mitteilung an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf-
sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 8. Juni 2021