Urteil vom 15. Juni 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber Ömer Keskin
Parteien A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Katja Am- mann, Berufungsführer/Anschlussberufungsgegner/ Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin/Anschlussberufungsführerin/ Anklagebehörde
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung sowie Missachten von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und be- stimmten Personengruppen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 21. 26
2 - Berufung (teilweise) vom 21. Januar 2022 und An- schlussberufung vom 3. Februar 2022 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte A.1 Am 2. Februar 2021 erstattete die SBB-Transportpolizei Strafanzeige gegen A. (hiernach: Beschuldigter) wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), Missachten von Anordnungen des Sicherheitspersonals (Art. 9 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentli- chen Verkehr vom 18. Juni 2010 [BGST; SR 745.2]), Missachten von Massnah- men gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Men- schen; EpG vom 28. September 2012 [SR 818.101] i.V.m. Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage [SR 818.101.26]) sowie Verweigerung der Angabe von Personalien (§ 21 UeStG des Kantons Luzern) (BA pag. 05-00- 0001 ff.). A.2 Am 10. Mai 2021 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) einen Strafbefehl (BA pag. 03-00-0001 ff.). A.3 Am 27. Mai 2021 liess der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl erhe- ben und gleichzeitig ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen (BA pag. 03- 00-0007). A.4 Am 8. Juli 2021 überwies die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und d sowie Art. 356 Abs. 1 StPO den Strafbefehl an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer). Sie verzichtete auf die persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.001). A.5 Am 21. September 2021 zog der Beschuldigte sein Gesuch um amtliche Vertei- digung zurück (TPF pag. 2.521.012). A.6 Die Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschul- digten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.700.001 f.). Hierbei stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um amtliche Verteidigung (TPF pag. 2.721.033 ff.). A.7 Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, welches dem Beschuldigten am 17. Dezember 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (TPF pag. 2.930.001 ff. sowie 2.930.006), wurde der Beschuldigte vom Vorwurf
4 - der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugängli- chen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage vom 19. Juni 2020 freigesprochen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffer I.1). Dagegen befand die Strafkammer den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Disposi- tivziffern I.2 und I.3). Im Weiteren wurde der Kanton Luzern als Vollzugskanton bestimmt und der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Ge- samthöhe von Fr. 2'000.00 verpflichtet (Urteil der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Dispositivziffern I.4 und I.5). Dem Beschuldigten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.29 vom 10. Dezember 2021, Disposi- tivziffer I.5). Mit Verfügung SN.2021.25 vom 10. Dezember 2021 wurde das Ge- such des Beschuldigten um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abgewie- sen (TPF pag. 2.911.001 ff.). Hiergegen wurde vom Beschuldigten kein Rechts- mittel ergriffen. A.8 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess der Beschuldigte bei der Strafkammer Berufung gegen das Urteil SK.2021.29 anmelden (TPF pag. 2.940.002). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 27. Dezember 2021 versandt und vom Beschuldigten am 3. Januar 2022 postalisch entgegengenommen (CAR pag. 1.100.023). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang an die Übermittlung des begründeten Urteils SK.2021.29, der Be- rufungsanmeldung und der Akten durch die Strafkammer an die Berufungskam- mer per 27. Dezember 2021 (CAR pag. 1.100.001 ff.) liess der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 21. Januar 2022 folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.027 ff.): «1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz SK.2021.29 vom 10. De- zember 2021 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei der Berufungskläger der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
10 - würde, so würden zudem auch die rechtlichen Umstände eine amtliche Verteidi- gung oder Kostenübernahme durch den Staat erfordern: Die Covid-19-Verord- nung besondere Lage sei derart offen und unklar formuliert, dass sich selbst die Rechtsprechung uneinig sei, wie die verschiedenen Fassungen der Verordnung auszulegen seien. Dies hätte aber vom Gesetzgeber vermieden werden müssen. Das Bundesgericht habe erst gerade kürzlich entschieden, dass eine anwaltliche Vertretung angezeigt sein könne, insbesondere wenn die Staatsanwaltschaft Übertretungen mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolge und die «Laienargu- mentation» nicht ausreiche, um die Behörden bzw. Gerichte von der Unschuld zu überzeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1472/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4 f.), was vorliegend absolut der Fall sei. Bereits aktenkundig seien die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, die sich nicht geändert hätten. Man- gels finanzieller Mittel sei dem Beschuldigten zudem auch vor Bundesgericht im Beschwerdeverfahren 1B_416/2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden (CAR pag. 7.300.042 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Berufungs- verhandlung sagte der Beschuldigte diesbezüglich ergänzend aus, dass viele Unklarheiten kommuniziert worden seien und deshalb keine rechtliche Klarheit zu erkennen gewesen sei. Es sei eine Maskenpflicht im Luzerner Bahnhof ein- geführt worden ohne eine begründete Evidenz, warum er eine Maske tragen solle (CAR pag. 7.401.008 f.). 3.2 Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwie- genden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO). Über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht»), folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben
11 - den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierig- keiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Um- stände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung ent- zieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen). Als Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen somit auch in der betroffenen Person lie- gende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; BGE 122 I 49 E. 2c/bb; BGE 122 I 275 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können ebenfalls tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteil des Bun- desgerichts 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte die amtliche Verteidigung im vorliegenden Strafverfahren mehrfach beantragte (vgl. supra E. A.3 sowie A.5 ff.). Zunächst stellte er mit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl von
14 - Gründen keine Gesichtsmasken in Bahnhöfen tragen könne, gehe aus dem At- test hingegen nicht hervor. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass alle Rei- senden in Bahnhöfen Gesichtsmasken tragen müssten und dass es in die Zu- ständigkeit der Transportpolizei falle, für die Beachtung der Transport- und Be- nutzungsvorschriften zu sorgen, diesbezügliche Anordnungen zu erteilen und Ausweiskontrollen vorzunehmen. Zudem habe er gewusst, bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen, dass er mit seinem Verhalten die Transportpolizisten an der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gehindert habe, sodass insbeson- dere die Polizeikontrolle nicht reibungslos habe durchgeführt werden können (BA pag. 03-00-0001 f.). 1.2 Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt als erstellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung hält die Vorinstanz zunächst fest, dass es sich bei den Transportpolizisten offenkundig um Beamte gehandelt habe und diese zur Kontrolle seiner Ausweispapiere und des Maskendispenses befugt gewesen seien. Die Personenkontrolle sei in dem Moment, als der Beschuldigte vom Transportpolizisten angesprochen worden sei, ohne Weiteres faktisch eröffnet. Dabei sei er aus der sich im Gange befindlichen Kontrolle der Transportpolizisten gelaufen und habe versucht, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Durch das Herumschreien des Beschuldigten habe er die Aufmerksamkeit der Reisenden auf sich gezogen, welche die Polizisten angesprochen hätten und diese entsprechend gezwungen worden seien, sich mit den Ansprechern zu unterhalten. Diese verbale Störung der sich im Gang befindlichen Kontrolle in Kombination mit den Versuchen, aus der Kontrolle zu laufen, hätten die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB erfülle. Dabei habe er mit Wissen und Wollen gehandelt. Bezüglich der Missachtung von Massnahmen gegenüber Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 3b Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass es dem Bundesrat zugestanden sei, bei einer besonderen Lage in der Schweiz Massnahmen unter anderem gegenüber einzelnen Personen und der Bevölkerung anzuordnen. Die fraglichen Bestimmungen in der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 1. Februar 2021 stützten sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Vorinstanz erwog, dass das vom Beschuldigten anlässlich der Personenkontrolle vorgelegte Attest von E. nicht ad personam sei und deshalb keine gültige Maskendispensation darstelle. Hinsichtlich des vom Beschuldigten anlässlich der Personenkontrolle ebenfalls vorgewiesenen Arztzeugnisses vom 25. November 2020, ausgestellt von Dr. med. F., gelangte die Vorinstanz zur Erkenntnis, dass es nicht schade, dass sich zwar dieses medizinische Attest inhaltlich lediglich auf den Gitarrenunterricht
15 - beziehe, aber a maiore ad minus müsse der fragliche Dispens auch für eine Bahnhofshalle genügen, wo sich die Menschen fortbewegen und die Sicherheitsabstände mehrheitlich eingehalten werden könnten. Demzufolge sei der Beschuldigte von der Maskentragepflicht ausgenommen, und eine Strafbarkeit gemäss Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage entfalle.
16 - einschlägig, welche von einer in der Bahnhofshalle Luzern installierten Überwa- chungskamera aufgenommen wurde (BA pag. 10-01-0012). 2.1.1 Aussagen des Beschuldigten 2.1.1.1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 liess der Beschuldigte den Tathergang folgen- dermassen darlegen (BA pag. 13-01-0005 ff.): Er habe sich mit seinem dreijähri- gen Sohn auf dem Bahnhof Luzern befunden, als er auf dem Weg zum Gleis 7 von zwei Polizisten angesprochen worden sei. Ein Polizist habe ihn gefragt, wo- hin er gehe, worauf er geantwortet und gefragt habe, ob sich dieser ausweisen könne. Anstatt sich auszuweisen habe dieser unbekannte Polizist gefragt, warum der Beschuldigte keine Maske trage, und habe ihn auf die Maskenpflicht hinge- wiesen. Der Beschuldigte habe sodann erwidert, dass er ein Attest auf sich trage, worauf der unbekannte Polizist dieses Attest habe einsehen wollen. Der Beschul- digte habe die Einsicht in dieses Attest mit der Begründung verweigert, dass für diese Einsichtnahme gar keine gesetzlichen Grundlagen vorlägen, worauf der unbekannte Polizist ihm mitgeteilt habe, dass er «das Recht» habe (BA pag. 13- 01-0005 f.). Als der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten mitgeteilt habe, dass er auf den Zug gehe, sei er von den zwei Polizisten festgehalten und be- drängt worden, worauf er die Polizisten aufgefordert habe, ihn umgehend loszu- lassen. Daraufhin hätten die beiden Polizisten ihren Griff verstärkt, wobei die Ja- cke des Beschuldigten kaputtgegangen sei. Schnell sei ein dritter Polizist hinzu- gekommen und habe sich vor den Beschuldigten und dessen Sohn gestellt, wo- bei der Sohn zu weinen begonnen habe. Ein unbekannter Polizist habe seinen Fuss auf denjenigen des Beschuldigten gestellt, um ihn am Gehen zu hindern. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Attest von E. gezeigt, dass die unbekann- ten Polizisten aber nicht akzeptiert hätten. Daraufhin habe er den unbekannten Polizisten aufgefordert, mit seiner Unterschrift auf dem Attest zu verifizieren, dass er das Attest gelesen habe, aber nicht anerkenne. Dies habe der Polizist verwei- gert (BA pag. 13-01-0006). Nachdem der Beschuldigte die Zuschauer aufgefor- dert habe, diesen Konflikt zu Beweiszwecken zu filmen, seien die unbekannten Polizisten energischer geworden und hätten ihn aufgefordert, seinen Ausweis zu zeigen, was der Beschuldigte wiederum verweigert habe. Es seien immer mehr Polizisten hinzugekommen. Der Beschuldigte habe sieben Polizisten gezählt, die ihn und seinen dreijährigen Sohn kreisförmig abgeschirmt hätten. Der Dreijährige habe geweint, sodass sich die Zuschauer um den Jungen gesorgt hätten. Der unbekannte Polizist habe den Beschuldigten erneut aufgefordert, seinen Aus- weis zu zeigen und wenn er dies nicht mache, so werde er in Handschellen ab- geführt. «Der Abend ist lang», habe der unbekannte Polizist ergänzt. Nach einem weiteren Hin und Her habe der Beschuldigte dem unbekannten Polizisten sein medizinisches Attest gezeigt, worauf sein Name gestanden sei. Die Polizisten
17 - hätten sich eine ganze Weile beraten, die Adressdaten des Beschuldigten sei- nem Attest entnommen und dieses fotografiert. Während dieser Phase habe der Beschuldigte mit einem anderen der sieben Polizisten gesprochen und habe über die rechtlichen Grundlagen reden wollen. Dieser weitere unbekannte Polizist habe dem Beschuldigten daraufhin mitgeteilt, dass ihm dessen Söhne leidtäten, weil sich der Beschuldigte ihnen gegenüber verantwortungslos verhalte. Darauf- hin habe der Beschuldigte erwidert, dass dieser Polizist ihn ja gar nicht kenne und dass ihm die Kinder des Polizisten leidtäten, weil sie so nie in der Lage seien, gut und korrekt eine Sprache zu lernen. Der Beschuldigte habe sodann denjeni- gen Polizisten, der ihm seine Jacke kaputt gemacht habe, aufgefordert, seinen Dienstausweis zu zeigen, was dieser durch Öffnen seiner Jacke getan habe. Der Polizist sei Herr D. gewesen. Nach ca. 30 Minuten sei der Beschuldigte mit sei- nem Sohn freigelassen worden (BA pag. 13-01-0006 ff.). 2.1.1.2 Anlässlich der von der Bundesanwaltschaft durchgeführten Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Juni 2021 verweigerte dieser weitestgehend die Aussage (BA pag. 13-01-0015 ff.). 2.1.1.3 An der Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom
18 - umstellt. Es stimme in der Form nicht, dass er herumgeschrien habe. Er habe aufgrund dessen die herumstehenden Passanten gebeten, zu filmen und die Ab- läufe als Beweismittel festzuhalten. Er habe sich lediglich verteidigen und wehren wollen (BA pag. 2.731.004 f. sowie 2.731.007). Die Polizisten hätten ihn nach einem weiteren Attest gefragt, was er verweigert habe. Als Grund für die Verwei- gerung gab der Beschuldigte an, dass er schon einmal in einen Prozess wegen Nichttragens einer Maske verwickelt worden sei. Diesbezüglich erklärte er ferner, dass er mit seiner Familie in eine Kontrolle geraten sei und sie dieses Sach- und Rechtsattest genutzt hätten. Er habe mit seiner Frau zweimal Fr. 550.00 bezah- len sollen, weil sie mit den Kindern ohne Maske im Zug unterwegs gewesen seien. Deshalb habe er sich geweigert, die Adressdaten vorzuzeigen und seine Personalien anzugeben, weil er eine «Riesenanklage» bekommen habe und nicht wieder angeklagt habe werden wollen. Daraufhin habe er sich genötigt und in die Ecke gedrängt gesehen, weil die Polizisten gesagt hätten, dass sie ihn verhaften würden, wenn er nicht sein Attest vorzeige. Er sei psychisch durch den Wind gewesen und habe sein Attest von seinem Hausarzt gezeigt, welches be- sage, dass er für seinen Gitarrenunterricht dispensiert sei (BA pag. 2.731.004 f.; 2.731.006 f.; 2.731.007 sowie 2.731.008). Die Polizisten hätten das medizinische Attest für seinen Job überprüft, sich eine ganze Weile besprochen, telefoniert und erst danach habe man ihn gehenlassen. Das Ganze sei etwa eine halbe Stunde gegangen (BA pag. 2.731.004 f.). 2.1.1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2022 gab der Beschuldigte auf die auf das Sach- und Rechtsattest von E. bezogene Frage, welche medizi- nischen und nicht-medizinischen Gründe er geltend gemacht habe, ergänzend zu Protokoll, dass die medizinischen Gründe durch das Maskentragen hervorge- rufene Konzentrationsbeschwerden, Schlafstörungen und Müdigkeit gewesen seien. Die nicht-medizinischen Gründe seien in den Menschenrechten zu erbli- cken, wie es auf dem Sach- und Rechtsattest stehe. Auch habe er sich generell auf den Inhalt des Sach- und Rechtsattests von E. bezogen. Er habe davon aus- gehen müssen, dass die Aussagen von E. für ihn in seinem alltäglichen Leben rechtskräftig und wirksam seien (CAR pag. 7.401.003 f.). Auf die Frage, weshalb ein zusätzliches Attest für den Gitarrenunterricht erforderlich sei, wenn er bereits über das Sach- und Rechtsattest verfüge, führte er aus, dass er sich nicht sicher gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass dieses Attest grundsätzlich wirk- sam sei, aber um sich doppelt abzusichern, habe er seine medizinischen Gründe bei seinem Hausarzt geltend gemacht, weil von Seiten der Politik Anordnungen getroffen worden seien, welche für den normalen Bürger nicht klar zu verstehen gewesen seien (CAR pag. 7.401.004 f.). Der Beschuldigte bestätigte weiter, dass er sich nicht nur für den Gitarrenunterricht, sondern auch für andere Situationen habe doppelt absichern wollen, aber der Hausarzt habe ihm dies verweigert (CAR pag. 7.401.005). Auf die Frage, warum er nach «einer Riesenanklage» am
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20 - der Beschuldigte aus der Kontrolle entreissen und auf den Zug gehen wollen. Daraufhin habe er den Beschuldigten am linken Oberarm gehalten. Der Beschul- digte habe sich aber losgerissen, wobei seine Jacke gerissen sei (BA pag. 12- 01-0006 f.; 12-01-0007 sowie 12-01-0009). Aufgrund der Schaulustigen, welche durch das weinende Kind angezogen worden seien, habe Feldweibel B. über Funk um Verstärkung gebeten. Mit dem Eintreffen der Luzerner Polizei sei der Beschuldigte unter Kontrolle gewesen. Eine Polizistin der Luzerner Polizei habe versucht, dem Beschuldigten verschiedene Lösungsansätze zu erklären. Dieser habe sich aber nach wie vor geweigert, seinen Ausweis zu zeigen. Er habe keine Busse bezahlen wollen, weil er schon einmal eine Busse in der Höhe von ca. Fr. 350.00 bekommen habe, da er keine Maske getragen habe. Feldweibel B. habe danach noch einmal das Gespräch mit dem Beschuldigten gesucht, wel- cher sich langsam beruhigt habe. Er habe ein Attest gezeigt, welches ihn von der Maskenpflicht während der Gitarrenstunden dispensiere. Daraufhin hätten die Polizisten seine Personalien gehabt. Er habe nach der Prüfung von dessen Per- sonalien dem Beschuldigten die Anzeige eröffnet. Sie hätten zum Schutz des Kindes auf eine Einvernahme vor Ort verzichtet und hätten den Beschuldigten aus der Kontrolle entlassen (BA pag. 12-01-0006 f. sowie 12-01-0009). 2.1.2.2 Der von der Bundesanwaltschaft befragte SBB-Transportpolizist C. gab als Zeuge in der Einvernahme vom 30. Juni 2021 zusammengefasst Folgendes an: Der Auftrag ihrer Patrouillentätigkeit sei es gewesen, für Ruhe, Ordnung und Si- cherheit zu sorgen. Es sei klar gewesen, dass sie die Leute, die keine Maske tragen, ansprechen und fragen würden, ob sie eine Maske dabeihätten. Sie wür- den die Leute bitten, eine Maske zu tragen oder den Bahnhof zu verlassen. Die Reisenden hätten am 2. Februar 2021 gewusst, dass im Bahnhof Luzern die Maskenpflicht gelte. In den Zügen seien Durchsagen gemacht worden. Eine Aus- schilderung sei ihm nicht bekannt gewesen. Zum Vorfall hielt der Zeuge C. fest, dass sie zu dritt auf Patrouille gewesen und dabei auseinander gestanden seien. Plötzlich sei er darauf aufmerksam geworden, wie es beim Gleis 7 laut geworden sei. Er habe gesehen, wie der Polizist D. mit jemanden diskutiert habe. Es habe eine heftige, wirklich laute Diskussion gegeben. Er und der Polizist B. hätten sich dorthin begeben. Als er in die Nähe gekommen sei, habe er gehört, dass die Maskentragepflicht das Problem gewesen sei. Er sei hinzugekommen, als sich der Beschuldigte in der Kontrolle befunden habe. Der Beschuldigte habe dabei keine Maske getragen. Als absichernde Person habe er mitbekommen, dass der Beschuldigte sehr erregt und sehr laut gewesen sei. Er habe gestikuliert. Er sei in Begleitung eines Kindes gewesen, das auch geweint habe. Der Beschuldigte habe nicht verstehen können, dass er im Bahnhof eine Maske habe tragen müs- sen, und habe sich der Aufforderung der Kollegen, eine Maske zu tragen, wider- setzt (BA pag. 12-02-0006 ff.). Er könne nicht beurteilen, wie der Beschuldigte
21 - seine Verweigerung, eine Maske zu tragen, begründet habe. Weil der Beschul- digte sehr laut gesprochen habe, habe er mitbekommen, wie der Beschuldigte gesagt habe, dass er sich in seiner Freiheit eingeschränkt fühle. Er habe dabei ca. 5 Meter Abstand zum Beschuldigten gehabt. Sein Verhalten habe viele Leute angezogen, die schauen oder filmen haben wollen (BA pag. 12-02-0008). Er habe gehört, dass der Beschuldigte durch die Bahnhofshalle geschrien habe, dass Transportpolizisten ihn nötigen und bedrängen würden. Unter anderem habe er gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei in seinen Grundrech- ten beschnitten werde. Auch habe der Beschuldigte gesagt, dass sein Sohn nicht richtig Deutsch reden könne. Weil man mit dem Mund spreche und die Bewe- gungen sehe, sei dies keine Kommunikation mit seinem Sohn, wenn er eine Maske tragen müsse. Es entspreche den Tatsachen, dass der Beschuldigte ver- sucht habe, mit seinem Kind aus der Kontrolle wegzulaufen, um den am Gleis 7 stehenden Zug nach Y. zu erreichen. Er habe den Sohn an der Hand genommen und habe weglaufen wollen. Seine beiden Kollegen hätten dem Beschuldigten ganz klar gesagt, er müsse hierbleiben und könne nicht weglaufen. Das Ganze habe sich aufgeschaukelt. Der Sohn sei immer verängstigter geworden und habe begonnen zu weinen (BA pag. 12-02-0009 f.). Weiter bestätigte der Zeuge C., dass der Beschuldigte immer lauter geschrien, die Umstehenden zum Filmen aufgefordert und mehrmals versucht habe, sich aus der Kontrolle loszureissen (BA pag. 12-02-0010). 2.1.2.3 Anlässlich der von der Bundesanwaltschaft durchgeführten Einvernahme vom
22 - Polizeikontrolle hingewiesen und von ihm Einsicht in seinen Ausweis verlangt worden sei (BA pag. 12-03-0006 sowie 12-03-0008 f.). Diesen habe er aber auch nicht zeigen wollen, weil es unter anderem gegen die Menschenrechte sei. So- dann habe der SBB-Transportpolizist B. den Beschuldigten in Kenntnis gesetzt, dass er in einer Polizeikontrolle Angaben zur Person machen müsse. Dies habe er nicht eingesehen und weiterhin auf den Zug wollen. Er habe begonnen, laut- stark zu schreien, wonach dies ein Angriff gegen ihn und die Menschenrechte sei und die Polizisten keine Grundlage zur Kontrolle hätten. Sie hätten versucht, ihn zu beruhigen. Nachher habe der Beschuldigte versucht, sich der Kontrolle zu entziehen und den Zug zu erreichen. Die Polizisten hätten ihn am Arm festhal- tend zurückgehalten und ihm noch einmal gesagt, dass er in einer Polizeikon- trolle sei und jetzt nicht auf den Zug könne, bis das Sache geklärt sei. Er habe immer noch gehen wollen und habe versucht, sich loszureissen. Sie hätten ihn aber festgehalten. Dann habe der Beschuldigte weiter herumgeschrien und ge- sagt, dass dieser Angriff seinen Sohn schädigen würde. Er habe versucht, die Passanten auf diese Kontrolle aufmerksam zu machen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Gewisse Passanten seien stehen geblieben und hätten sich Sor- gen um das Kind gemacht. Polizist D. habe versucht, diese zurückzuhalten. Da sich der Beschuldigte immer noch nicht habe beruhigen können, hätten sie zur Verstärkung die Luzerner Polizei beigezogen. Diese habe sich teilweise um die Schaulustigen gekümmert und auch das Gespräch mit dem Beschuldigten ge- sucht, woraufhin der Beschuldigte immer noch nicht bereit gewesen sei, sich aus- zuweisen. Nach langem Hin und Her habe der Polizist B. den Beschuldigten noch einmal nach einem Attest gefragt. Der Beschuldigte habe geantwortet, dass er eines für das private Leben und eines für das Geschäft habe. Nach einem weite- ren Hin und Her habe er ein Attest gezeigt, das ihn während seinen Gitarrenstun- den von der Maskenpflicht befreie. Auf diesem Attest seien die Personalien des Beschuldigten zu sehen gewesen. Nachher hätten sie die entsprechenden Ab- klärungen getätigt und den Beschuldigten als Herrn A. identifizieren können. Sie hätten aus Rücksicht auf seinen Sohn die Kontrolle vor Ort beendet und aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Einvernahme verzichtet, weil der Sohn dann ziemlich durcheinander gewesen sei (BA pag. 12-03-0006 f.). 2.2 Beweisergebnis 2.2.1 Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen wie auch auf die Aufnahmen der Überwachungskamera im Bahnhof Luzern ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte sich am späten Nachmit- tag des 2. Februars 2021, ca. 17:30 Uhr, in Begleitung seines Sohnes in der Luzerner Bahnhofshalle befand. Auf der Grundlage derselben Beweismittel ist ebenfalls nachgewiesen, dass der Beschuldigte dabei keine Gesichtsmaske auf- gesetzt hatte, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Es ist ferner belegt, dass
23 - der uniformierte Polizist E., Mitglied der SBB-Transportpolizei, den Beschuldigten auf der Höhe des Prellbocks am Gleis 7 auf den Umstand, dass dieser keine Maske trug, ansprach, ihn auf die Maskenpflicht im Bahnhofsgebäude hinwies und diesen dazu aufforderte, eine Maske aufzusetzen. Allerdings verweigerte der Beschuldigte dies unter Berufung auf ein Attest. Dieses wollte er zunächst nicht vorweisen mit dem Hinweis darauf, dass seiner Ansicht nach sein Attest nicht von der SBB-Transportpolizei überprüft werden dürfe. Ebenso weigerte er sich, den drei uniformierten SBB-Transportpolizisten einen Ausweis zu zeigen oder seine Personalien anzugeben. Aus den tonlosen Überwachungsaufnahmen geht hervor, dass danach eine Diskussion zwischen dem Beschuldigten und den SBB- Transportpolizisten entstand, bei welcher der Beschuldigte zumindest am Anfang wild gestikulierte. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der SBB-Transportpo- lizisten D. und B. und entsprechend den diesbezüglichen Feststellungen der Vo- rinstanz schrie der Beschuldigte dabei «herum», wobei er sich auf seinen Sohn bezog (BA pag. 12-01-0006 sowie 12-03-0006) und gemäss seinen Angaben die anwesenden Drittpersonen dazu aufforderte, die Vorgänge zu Beweiszwecken zu filmen (BA pag. 13-01-0006). Gemäss seinen eigenen Angaben kündigte der Beschuldigte gegenüber den SBB-Transportpolizisten an, dass er auf den Zug gehen werde. Den Überwachungsaufnahmen lassen sich dementsprechend ent- nehmen, dass im weiteren Verlauf der vom Beschuldigten hitzig geführten Dis- kussion sich dieser zumindest zweimal deutlicherweise von den SBB-Transport- polizisten entfernte und sich in Richtung des Zuges nach Y. bewegte, um mit seinem Kind in den stehenden Zug einzusteigen. Dabei riss er sich zweimal vom Griff eines SBB-Transportpolizisten los. Die Aussagen hinsichtlich der Frage, ob einer der Transportpolizisten dem Beschuldigten auf den Fuss stand oder nicht, divergieren zwar. Nachdem sich der Beschuldigte bereits einmal von den Poli- zisten entfernte, sich zur Türe des wartenden Zuges bewegte, um in diesen ein- zusteigen, und sich zum zweiten Mal vom Griff eines Polizisten losriss, lässt sich auf den Überwachungsaufnahmen aber erkennen, dass einer der SBB-Trans- portpolizisten auf den Fuss des Beschuldigten stand. Es ist aber ebenfalls er- sichtlich, dass dies aus einer Bewegung des Polizisten geschah als Reaktion auf den Versuch des Beschuldigten, sich der Kontrolle zu entziehen. Sodann ist er- kennbar, dass der Beschuldigte, nachdem er sich zunächst losriss, nach wenigen Augenblicken seinen Fuss zurückzog. Unklar ist, in welchem Stadium der Perso- nenkontrolle der Beschuldigte den Polizisten das erste Dokument vorlegte, bei dem es sich nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten um das Sach- und Rechtsattest von E. handelte. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das besagte Dokument zu Beginn der Personenkon- trolle vorgewiesen hatte. Nach wiederum etlichen Diskussionen, bei welchen der Beschuldigte nicht mehr dermassen aufgebracht wirkte und von den Polizisten umzingelt war, zeigte er nunmehr ein weiteres Dokument, bei dem es sich nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten um das Arztzeugnis von Dr. med.
24 - F. vom 25. November 2020 handelte, das die Personalien des Beschuldigten auf- führte und ihn für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel von der Maskenpflicht dis- pensierte. Anschliessend folgten seitens der Polizisten sichtlich Abklärungen in der Form von Telefonaten, und das besagte Dokument wurde abgelichtet. Nach kurzer Unterredung mit dem Beschuldigten verliessen die Polizisten den Perron in Richtung der Bahnhofshalle. Aus dem Zeitmesser der Überwachungsaufnah- men geht hervor, dass die Dauer der beschriebenen Vorgänge, d.h. die Zeit zwi- schen dem Ansprechen durch den Polizisten D. und der Beendigung der ab- schliessenden Unterredung mit dem Beschuldigten, etwa 45 Minuten betragen hat, und nicht nur rund 18 Minuten, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist. 2.2.2 Zusammenfassend gilt der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten seitens der Bundesanwaltschaft vorgeworfen wird, im Sinne der vorinstanzlichen Erkennt- nisse als erstellt.
25 - schwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; BGE 124 IV 127 E. 3a). Die Abgrenzung gegenüber dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB erfolgt dadurch, dass eine blosse Unfolgsamkeit nicht genügt. Strafbar macht sich grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet. Wer die Amtshandlung weder gewaltsam noch durch Drohung behindert, sondern sich bloss darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen diese Einsprache zu erheben, ohne tatsächlich in diese einzugreifen, erfüllt den Tatbestand nicht (zum Ganzen BGE 120 IV 136 E. 2a; BGE 124 IV 127 E. 3a; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 9 ff.). Dies gilt sogar bei lautem und auffälligem Verhalten: Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des echten Unterlassungsdelikts vorliegen, d.h. wenn eine entsprechende Garantenpflicht besteht, beispielsweise aufgrund einer rechtswidrigen, vorausgehenden Handlung. Die blosse Pflicht, ei- ner Anordnung Folge zu leisten, vermag die Garantenpflicht nicht zu begründen. Ist die Anordnung Teil einer Amtshandlung, liegt in deren Nichtbefolgung noch keine tatbestandsmässige Hinderung, ausser wenn der Täter durch ein weiteres Verhalten die gesamte Amtshandlung hindert, z.B. durch die Weigerung, Aus- weise zu zeigen, und anschliessendem Davonfahren (vgl. zum Ganzen HEIM- GARTNER, a.a.O., 4. Aufl. 2019, Art. 286 StGB N. 11 f.). Flucht vor einer hinrei- chend konkretisierten Amtshandlung, beispielsweise vor einer konkret bevorste- henden oder sich im Gange befindlichen Personenkontrolle ist gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E. 4.3.1; BGE 133 IV 97 E. 6.2.3) und trotz zahlreicher Kritik in der Lehre (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 13 m.w.H.) als tatbestand- liche Hinderung einer Amtshandlung und nicht als straflose Selbstbegünstigung zu betrachten (siehe zur Abgrenzung zwischen der Hinderung einer Amtshand- lung und der straflosen Selbstbegünstigung auch Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom 22. September 2015 E. 3.1.5 sowie 3.3). 3.1.1.4 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung bezie- hen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsper- son sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbe- stands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, ei- nen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffende Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten der Fall sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen
26 - getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 StGB N. 15). 3.1.2 Subsumtion 3.1.2.1 a) Die SBB-Transportpolizisten waren uniformiert, als der Beschuldigte vom Po- lizisten D. angesprochen wurde. Der Beschuldigte hatte keinen äusserlich er- kennbaren Anlass für die Annahme, dass es sich bei den SBB-Transportpolizis- ten nicht um Polizeibeamte handeln könnte, zumal Diensteinsätze der Transport- polizei grundsätzlich in Uniform erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 6 BGST). Die diesbe- zügliche Rüge des Beschuldigten entbehrt jeglicher Grundlage. Bei den Trans- portpolizisten handelte es sich offenkundig um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 StGB. Zur Kontrolle der Ausweispapiere des Be- schuldigten waren die Transportpolizisten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BGST gesetzlich befugt. b) Die Transportpolizisten haben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST für die Beach- tung der Transport- und Benützungsvorschriften zu sorgen. Dabei können sie auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST Personen, die sich vorschriftswidrig verhalten, anhalten, kontrollieren und wegweisen. Wie die Vorinstanz korrekt er- kannt hat, wurden mit Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung be- sondere Lage die Benützungsvorschriften betreffend die SBB-Bahnhofsareale präzisiert. Demnach muss jede Person in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen (Art. 3b Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage). Will eine Person von dieser Pflicht ausgenommen werden, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen kann (Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aufgrund der ihnen in Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b BGST zugewiesenen und durch Art. 3b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage präzisierten Kompetenzen waren die SBB-Transportpolizisten zur Kontrolle der Maskendispens befugt. Aus den sich weitestgehend deckenden Aussagen der SBB-Transportpolizisten geht hervor, dass sie eben mit diesem Verständnis an den Beschuldigten herangetre- ten sind. 3.1.2.2 a) Die Amtshandlung ist vorliegend in der Personenkontrolle zu erblicken. Diese war erforderlich, weil der Beschuldigte keine Gesichtsmaske aufgesetzt hatte, als er sich in der Luzerner Bahnhofshalle befand, wo eine Maskentragepflicht galt. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten und in Übereinstimmung mit der
27 - vorinstanzlichen Erkenntnis war die Personenkontrolle in dem Moment, als die- ser vom SBB-Transportpolizisten D. angesprochen wurde, ohne Weiteres fak- tisch eröffnet. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Feststellung lässt sich aus der entsprechenden Videoaufzeichnung aber entnehmen, dass sich die Personen- kontrolle über eine Dauer von etwa 45 Minuten erstreckte (BA pag. 13-02-0037). Dabei hat sich der Beschuldigte gemäss den sich mit den Überwachungsaufnah- men des Bahnhofs Luzern deckenden Aussagen der anzeigeerstattenden Be- amten der SBB-Transportpolizei nicht nur passiv verhalten, indem er sich wei- gerte, sich auszuweisen. Vielmehr lief er zweimal aus der sich im Gange befind- lichen Kontrolle der SBB-Transportpolizisten, riss sich dabei zweimal vom Griff eines SBB-Transpolizisten los und versuchte, den Zug Richtung Y. zu erreichen. Zwar ist ebenfalls erstellt, dass ein SBB-Transportpolizist auf den Fuss des Be- schuldigten gestanden ist. Allerdings erfolgte dies aus einer Bewegung des Poli- zeibeamten heraus, nachdem sich der Beschuldigte bereits einmal von den Po- lizisten entfernte, sich zur Türe des wartenden Zuges bewegte, um in diesen ein- zusteigen, und sich zum zweiten Mal vom Griff eines Polizisten losriss. Da der Beschuldigte bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Kontrolle lief und die Tathand- lung der Hinderung einer Amtshandlung damit erfüllte, ist es nicht ersichtlich, was er aus diesem Umstand für sich ableiten will. Ausserdem ist unbeachtlich, dass er das Sach- und Rechtsattest von E. unmittelbar nach entsprechender Auffor- derung durch die Transportpolizei vorzeigte, handelt es sich hierbei doch ledig- lich um eine wenig aussagekräftige Selbstdeklaration sowie eine persönliche Rechtsauffassung eines gewissen E. (BA pag. 13-01-0026). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein solches Dokument keine spezifisch für die betreffende Person vorliegenden besonderen Gründe für eine Maskendispens im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-Verordnung besondere Lage zu attestieren vermag (vgl. infra E. II.3.2.4.2), zumal der Beschuldigte an seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die ihn be- treffenden besonderen Gründe zu bezeichnen. Deshalb berechtigte das besagte Dokument den Beschuldigten nicht dazu, aus der Personenkontrolle zu laufen. b) Des Weiteren ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Luzerner Bahn- hofshalle herumgeschrien und die anwesenden Drittpersonen dazu aufgefordert hat, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen. Dadurch zog er die Aufmerk- samkeit der Reisenden und Passanten auf sich, und es bildete sich eine Menge von Schaulustigen. Verschiedene Personen aus dieser Menge sprachen die SBB-Transportpolizisten an, welche entsprechend gezwungen wurden, sich mit den Ansprechern zu unterhalten bzw. von den Schaulustigen Abstand vom Ort der Geschehnisse einzufordern. Um die sich bildende Menge an Schaulustigen vom Tatgeschehen fernzuhalten, mussten die SBB-Transportpolizisten um Ver- stärkung bitten, was ein weiteres Anzeichen dafür ist, dass die Personenkontrolle durch das Herumschreien des Beschuldigten und dessen Aufforderung an die
28 - anwesenden Drittpersonen, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen, zu- sätzlich erschwert wurde. Aufgrund der gesamten Umstände ist demnach vorlie- gend auch das Herumschreien des Beschuldigten und dessen Aufforderung an die anwesenden Drittpersonen, den Vorfall zu Beweiszwecken aufzunehmen, als aktives Störverhalten während der Kontrolle zu qualifizieren. c) Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten aktiv Beamte daran gestört, eine Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, vorzunehmen. Der Beschul- digte hat folglich den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB erfüllt. Demzufolge kann auch die Frage of- fengelassen werden, ob Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage eine zusätzliche Handlungspflicht statuiert, welcher der Beschuldigte unter- lag, und ob dieser durch die Weigerung, den SBB-Transportpolizisten einen Nachweis für das Vorliegen von besonderen und medizinischen Gründen vorzu- legen, den objektiven Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB durch Unterlassen im Sinne von Art. 11 StGB erfüllt haben könnte. 3.1.2.3 Die SBB-Transportpolizisten waren uniformiert und folglich deutlich als Ord- nungskräfte erkennbar. Der Beschuldigte hatte keinen Anlass dafür, eine andere Annahme zu treffen, erfolgen doch die Diensteinsätze der Transportpolizei grundsätzlich in Uniform (vgl. Art. 2 Abs. 6 BGST). Dass sie sich nicht bei der ersten Aufforderung durch den Beschuldigten persönlich auswiesen, vermag hie- ran nichts zu ändern, auch weil die Personen- bzw. Ausweiskontrolle eine typi- sche Handlung der Polizei darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2016 vom
29 - kannte infolgedessen auch das Ziel und den Zweck einer solchen Personenkon- trolle. Demnach wollte er die Personenkontrolle und deren Zweck vereiteln, in- dem er sich dieser gänzlich entzieht, um den möglichen Konsequenzen der Straf- verfolgung zu entgehen. Damit war sein Verhalten vom Willen getragen, die SBB- Transpolizisten an der Amtshandlung zu hindern. Im Lichte dieser Überlegungen wirken die Vorbehalte des Beschuldigten, dass die SBB-Transportpolizisten nicht befugt gewesen seien, sein Maskenattest zu sichten bzw. zu überprüfen, und dass die entsprechende Amtshandlung folglich unrechtmässig gewesen sei (BA pag. 13-01-0006; TPF pag. 2.731.007; CAR pag. 7.401.004), als vorgeschoben und sind daher unbeachtlich. Der Beschuldigte hat daher den subjektiven Tatbe- stand der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB ebenfalls erfüllt. 3.1.2.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Im Er- gebnis hat sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3.2 Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimm- ten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung beson- dere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) 3.2.1 Anwendbares Recht 3.2.1.1 Im Zeitpunkt des Urteilsdatums sind die Bestimmungen von Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht mehr in Kraft. Es stellt sich da- her die Frage, ob die Aufhebung der Covid-19-Verordnung besondere Lage ge- stützt auf die in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten lex-mitior-Regel dem Beschuldig- ten zugutekommen könnte. 3.2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 104 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist («lex mitior»). Grundgedanke des lex-mitior-Prinzips ist, dass die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 123 IV 84 E. 3b). Hiervon regelmässig ausgenommen sind sog. Zeitge- setze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche in der Lehre mehr- heitlich auf Zustimmung trifft (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N. 26 m.w.H., vgl. aber die Kritik derselben Autoren in N. 28), zeichnen sich Zeitge- setze dadurch aus, dass sie zum vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen
30 - werden oder dass sie nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Ausnahme- verhältnissen gelten wollen. Ihre Aufhebung beruht daher in der Regel nicht auf geänderter Rechtsanschauung, sondern auf geänderten tatsächlichen Verhält- nissen. Das kann ohne ausdrückliche Vorschrift nicht zur Folge haben, dass die strafrechtliche Ahndung der während der Geltungsdauer des Gesetzes began- genen, aber erst nach dessen Aufhebung abzuurteilenden Widerhandlungen un- terbleibe, Art. 2 Abs. 2 StGB also Anwendung finde. Dies müsste namentlich von all denen, die sich einer Ausnahmeregelung willig unterzogen haben, als stos- send empfunden werden. Abgesehen hiervon könnte der Täter vor allem bei kurzfristigen Regelungen seine Bestrafung leicht durch Verzögerung des Verfah- rens vereiteln. Zeitgesetze wären dann oft illusorisch oder liefen jedenfalls gegen Ende ihrer Geltungsdauer Gefahr, immer weniger beachtet zu werden. Dass das nicht der Sinn und Zweck eines Gesetzes sein kann, liegt auf der Hand (BGE 89 IV 113 E. I.1a). 3.2.1.3 Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a und b EpG erlassen (vgl. Ingress zur Verordnung). Sie ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen so- wie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Anwendbarkeit dieser Massnahmen hing vom Bestehen der besonderen Lage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EpG ab. Mit der Beendigung der besonderen Lage wurde auch die Covid-19-Verordnung be- sondere Lage und damit auch die darin vorgesehenen Vorschriften aufgehoben. Dementsprechend hatte die Strafbestimmung von Art. 13 lit. f Covid-19-Verord- nung besondere Lage ausschliesslich mit Blick auf die Dauer eines Ausnahme- verhältnisses Geltung. Ihre Aufhebung erfolgte daher nicht aufgrund geänderter Rechtsanschauung, sondern auf der Basis von geänderten tatsächlichen Ver- hältnissen. Bei der Covid-19-Verordnung besondere Lage handelt es sich somit um ein Zeitgesetz, das vom Anwendungsbereich der lex-mitior-Regel ausgenom- men ist (so auch WOHLERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pande- mie, 2021, S. 101 f.). 3.2.1.4 In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Erkenntnis ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalts, welcher sich am 2. Feb- ruar 2021 ereignete, die zum Tatzeitpunkt geltende Covid-19-Verordnung beson- dere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung vom 1. Februar 2021 massgeblich. 3.2.2 Antrag des Beschuldigten auf «Normenkontrolle» 3.2.2.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Antrag stellen, es sei im Sinne einer «Normenkontrolle» die Rechtmässigkeit der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage zu prüfen. Diesen begründete er zusammenfassend
31 - damit, dass der Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgrund von positiven PCR-Tests erfolgt sei, diese aber gemäss Bundesgericht nicht geeignet seien, eine Infektion nachzuweisen. Somit könnten diese PCR-Tests keine aus- sagekräftige Grundlage für die Covid-19-Verordnung besondere Lage bilden. Es sei daher vorgängig ein unabhängiges Gutachten betreffend die Frage, inwiefern die Aufrechterhaltung der ausgerufenen Pandemie auf den Resultaten der nicht validierten PCR-Tests beruhen würden, die jedoch keine Infektion mit dem Coronavirus nachweisen könnten, in Auftrag zu geben (CAR pag. 7.300.039 ff.). Der Beschuldigte machte indessen keine Ausführungen dazu, inwiefern die Co- vid-19-Verordnung besondere Lage mit höherrangigem Recht nicht zu vereinba- ren wäre. Er begnügte sich vielmehr damit, die Erforderlichkeit der Covid-19-Ver- ordnung besondere Lage infrage zu stellen. Dabei übersieht er, dass die konkrete Normenkontrolle durch das Gericht die vorfrageweise Prüfung von Normen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht im konkreten Anwendungsfall um- fasst, wobei bei festgestellter Rechtswidrigkeit die überprüfte Norm nicht aufge- hoben, sondern ihr die Anwendung versagt wird (Botschaft des Bundesrates vom
33 - nam vorliegen müssen, d.h. spezifisch auf die zu dispensierende Person zutref- fen müssen und nicht genereller Art sein können. Ausserdem darf es sich nicht um eine Selbstdeklaration handeln. Das vom Beschuldigten anlässlich der frag- lichen polizeilichen Personenkontrolle zunächst vorgewiesene, als Selbstdekla- ration ausgestaltete Sach- und Rechtsattest von E. erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weshalb dieses keine gültige Maskendispens im Sinne von Art. 3b Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 3a Abs. 1 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage darstellt. 3.2.4.3 Der Beschuldigte wies im Verlaufe der Personenkontrolle ebenfalls ein Arztzeug- nis von Dr. med. F., FMH für Allgemeine Medizin in Y., vom 25. November 2020 vor, welches ihn vom Tragen einer Gesichtsmaske für den Einzelunterricht im Gitarrenspiel dispensiert (BA pag. 17-00-0001). Obgleich der damals behan- delnde Arzt dem Beschuldigten ein Arztzeugnis hätte ausstellen können, welches ihn vollumfänglich von der Maskenpflicht befreite, tat er dies gerade nicht. Statt- dessen beschränkte der damals behandelnde Arzt die Dispensation von der Mas- kenpflicht ausdrücklich auf die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten. Damit ver- fügte er in diesem Zeitpunkt über eine medizinische Dispens, welche lediglich für eine klar definierte Situation galt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Be- schuldigten (vgl. CAR pag. 7.401.005) wurde diese Dispens aufgrund seiner An- gaben als Patient und entsprechend seiner medizinischen Bedürfnisse ausge- stellt. Daraus ergeben sich folgende Überlegungen: Im Einzelunterricht im Gitar- renspiel steht es den Schülerinnen und Schülern des Beschuldigten offen, in des- sen Gitarrenunterricht zu gehen und mit dem keine Gesichtsmaske tragenden Beschuldigten in den engen Kontakt zu treten. Hingegen haben Reisende und Passanten, welche sich in der Luzerner Bahnhofshalle an einem Wochentag zur abendlichen Stosszeit regelmässig in einer grossen Menschenmenge bewegen, aufgrund der faktischen Gegebenheiten gerade nicht die Möglichkeit, den zahl- reichen anderen Personen auszuweichen. Das Überwachungsvideo des Luzer- ner Bahnhofs zeigt eindrücklich auf, dass der Bahnsteig, wo die Personenkon- trolle stattfand, währenddessen von einer grosser Anzahl Personen begangen wurde und diese keine grossen Ausweichmöglichkeiten hatten. Das von der Vo- rinstanz vorgebrachte argumentum a maiore ad minus überzeugt demnach nicht. Ebenso wenig ändert das nachträglich ausgestellte Arztzeugnis von Dr. med. G. vom 22. April 2021 (CAR pag. 5.202.082) etwas daran, dass im Tatzeitpunkt keine rechtsgenügende Dispens vorlag. Einer rückwirkenden Berücksichtigung des Attests steht schliesslich im Wege, dass aus dessen Text sich nicht ergibt, ob es aufgrund eines bereits bestehenden Dauerzustands ausgestellt wurde. Demnach verfügte der Beschuldigte über kein rechtsgenügliches Attest, welches ihn von der Maskentragepflicht dispensiert hätte, als er sich ohne Gesichtsmaske in der Luzerner Bahnhofshalle befand, wo zu diesem Zeitpunkt eine Masken- pflicht galt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.
34 - 3.2.4.4 Der Beschuldigte wusste um die Maskenpflicht in der Luzerner Bahnhofshalle, und dennoch wollte er ausdrücklich keine Gesichtsmaske tragen. Sein Verhalten ist demnach vom Willen getragen, keine Gesichtsmaske zu tragen. Folglich ist der subjektive Tatbestand vorliegend ebenfalls erfüllt.
35 - Ausfällung unterschiedlicher Strafarten vorsehen (ACKERMANN, Basler Kommen- tar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB, N. 93): während der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe androht, zieht die Missachtung von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen (Art. 3b und Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage i.V.m. Art. 40 und Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG) eine Ordnungsbusse nach sich. Die auszufällenden Strafen sind infolgedessen zu kumulieren. 4.3 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Bundesanwaltschaft gegen das Urteil der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschuldigten Anschlussberufung eingelegt hat, weshalb das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. supra E. I.2). 4.4 Der Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StGB droht eine Geldstrafe bis zu 30 Ta- gessätzen an. Der ordentliche Strafrahmen beläuft sich somit von 3 bis 30 Tagen Geldstrafe. 4.4.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seinem Handeln die Ordnungskräfte in nicht unerheblichem Masse band. Entgegen der Erkenntnis Vorinstanz erstreckte sich die Personen- kontrolle über eine Dauer von insgesamt 45 Minuten. Wenn insbesondere be- rücksichtigt wird, dass sich eine derartige Personenkontrolle gemäss den über- einstimmenden Angaben der SBB-Transportpolizisten üblicherweise über eine relativ kurze Zeitspanne erstreckt – die Rede war von «10 Sekunden» (BA pag. 12-01-0010), von «zwei bis drei Minuten» (BA pag. 12-02-0011) sowie von «ma- ximal fünf Minuten» (BA pag. 12-03-0011) –, zog sich die Kontrolle des Beschul- digten über einen als beträchtlich zu bezeichnendem Zeitraum hin. Des Weiteren bildete sich gerade zu Beginn der Personenkontrolle eine Menge von schaulus- tigen Reisenden und Passanten. Um diese Menschenansammlung vom Tatge- schehen fernzuhalten, sahen sich die SBB-Transportpolizisten dazu veranlasst, den Einsatz von zusätzlichen Sicherheitskräften anzufordern. Dadurch wurde zu- sätzlich die sicherheitsrelevante Arbeit der Ordnungskräfte im und um den Bahn- hof Luzern beeinträchtigt. Schliesslich scheint die Vorinstanz dem Beschuldigten wohl zugutezuhalten, dass er sich zu keinem Zeitpunkt gewalttätig verhielt. Die Vorinstanz übersieht damit, dass dem Beschuldigten die Erfüllung des Tatbe- stands von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB vorgeworfen hätte werden können, wenn er gegen die SBB-Trans- portpolizisten Gewalt ausgeübt hätte. Allgemein handelt es sich bei der Nichter- füllung eines anderen Tatbestands im Rahmen der Strafzumessung um ein sach- fremdes Kriterium, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte nicht gewalttätig war, nicht zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf. Im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz ist im Lichte der vorangehenden Überlegungen die
36 - objektive Tatschwere im mittleren Bereich anzusiedeln. Bezüglich der subjekti- ven Tatschwere liess die Vorinstanz gänzlich unberücksichtigt, dass der Beschul- digte nicht nur beabsichtigte, bloss eine Amtshandlung, welche in der Personen- kontrolle zu erblicken ist, zu hindern, sondern sich ihr gänzlich zu entziehen, um der Strafverfolgung zu entgehen. Diese Absicht des Beschuldigten zeigt sich ins- besondere darin, dass er nicht nur einmal, sondern gleich zweimal versuchte, aus der Kontrolle zu laufen, um in den am Bahnsteig wartenden Zug nach Y. einzusteigen. Ausserdem kooperierte der Beschuldigte mit den SBB-Transport- polizisten erst, nachdem er keine Wahl mehr hatte und seine Lage ausweglos erschien: Erst als die SBB-Transportpolizisten dank der von der Luzerner Kan- tonspolizei gestellten Verstärkung Herr über die Lage wurden, war er dazu bereit, das Arztzeugnis von Dr. med. F. vom 25. November 2020 vorzulegen, auf wel- chem sein Name und seine Adresse standen. Erst dadurch wurden die SBB- Transportpolizisten überhaupt in die Lage versetzt, die Personenkotrolle durch- zuführen und zu beenden. Auch legte der Beschuldigte mit seinem Betragen eine Gleichgültigkeit an den Tag gegenüber dem Umstand, dass die Ordnungskräfte sich zeitlich über Gebühr mit ihm befassen mussten und währenddessen poten- tiell anderswo gefehlt hatten. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen ist im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen die subjektive Tatschwere im oberen mittleren Bereich einzuordnen. 4.4.2 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass es sich beim Beschul- digten um einen 52-jährigen deutschen Staatsangehörigen handelt. Er sei als Gitarrenlehrer teils selbstständig und teils im Angestelltenverhältnis tätig. Er ver- füge über ein Monatseinkommen von Fr. 5'200.00 und einen 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'200.00. Er sei Alleinverdiener und lebe mit seiner Partnerin und seinen zwei Kindern im Alter von 5 respektive 3 Jahren zusammen. Er gibt an, über ein Vermögen von ca. Fr. 10'000.00 zu verfügen und einen Skoda Octavia, Baujahr 2013, zu fahren, dessen Kaufpreis im Jahre 2017 Fr. 11'500.00 betragen habe. Er zahle einen Mietzins von Fr. 1'530.00 sowie für die Kranken- versicherung einen Betrag von Fr. 835.20. Schulden habe er in der Höhe von Fr. 1'850.00. Dabei handle es sich um Kosten des Verfahrens vor dem Bundes- gericht (CAR pag. 6.401.002 ff. sowie 7.401.003). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz noch in seinem Heimatland Deutschland vorbestraft (TPF pag. 2.231.1.003 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu würdigen. Der Beschuldigte machte während der Einvernahme bei der Bundes- anwaltschaft von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (BA pag. 13-01- 0015 ff.). Während laufender Strafuntersuchung und seit Begehung der Tat hat er sich zwar wohl verhalten, gab sich jedoch äusserst uneinsichtig. Er gab an- lässlich der Berufungsverhandlung mehrfach an, dass er sich keiner Schuld be- wusst sei (CAR pag. 7.401.009). Schliesslich brachte er im Rahmen seines letz- ten Wortes unter anderem vor, dass das ganze Strafverfahren «höchst absurd»
37 - sei (CAR pag. 7.200.010). Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren gerade noch neutral aus. Weitere Strafmilde- rungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 4.4.3 Insgesamt erweist sich in Würdigung der Tat- und Täterkomponenten daher eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten ange- messen. 4.4.4 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Un- terstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. supra E. II.4.4.2) ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 40.00 nicht zu beanstanden und vorliegend als angemessen zu bestätigen. 4.4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 44 StGB N. 4). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten aufgrund dessen fehlender Einsicht keine gute Prognose und sprach die gegen ihn verhängte Geldstrafe unbedingt aus. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Einsichtslosigkeit des Beschul- digten erwiesen ist. Diese Haltung des Beschuldigten zu seiner Tat fällt vorlie- gend auch erheblich ins Gewicht. Allerdings ist dem Beschuldigten ebenfalls zu- gutezuhalten, dass er bisher nicht straffällig geworden ist. Bei einer Gesamtbe- trachtung kann ihm somit knapp keine schlechte Prognose gestellt werden, die
38 - einen bedingten Strafvollzug ausschliessen würde. Demnach kann dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Legalprognose des Be- schuldigten ist vorliegend bloss knapp nicht schlecht, weshalb unter Berücksich- tigung der vorangehenden Überlegungen eine längere, vierjährige Probezeit fest- zusetzen ist. 4.5 Art. 13 lit. f Covid-19-Verordnung besondere Lage droht eine Busse an. Mit Ord- nungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) bestraft, wer gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b Ordnungsbussengesetz (SR 314.1, OBG) in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 19. Dezember 2020 eine Übertre- tung begeht, die in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach lit. a Ziff. 1–9 und 11–17 stützt. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage stützt sich auf das unter Ziff. 12a aufgeführte Epidemiengesetz vom 28. September
40 - tenerlass bzw. Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird auch un- ter Berücksichtigung seiner bereits dargelegten finanziellen Verhältnisse (vgl. supra E. II.4.4.2) dementsprechend abgewiesen (CAR pag. 7.300.042 ff.). 6.2 Entschädigung und Genugtuung Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss weder eine Parteientschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
41 - Die Berufungskammer erkennt: I. Berufungsentscheid
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Ömer Keskin Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu): Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 20. Dezember 2022