Urteil vom 21. Januar 2022 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Droxler,
Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leiten- den Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde
sowie
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 21. 11
Privatklägerschaft
Gegenstand
Berufung (teilweise) und Anschlussberufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.51 vom 22. April 2021
Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Mehrfache Ur- kundenfälschung; Mehrfache ungetreue Amtsführung; Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Staatsanwaltschaft Konstanz, Deutschland, führte ein Ermittlungsverfahren (Aktenzeichen: 61 Js 25833/16) gegen den deutschen Staatsangehörigen B. und den Schweizer Staatsangehörigen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und unerlaubten Handels mit Waffen. Am 14. November 2017 stellte sie diesbezüglich ein Ersuchen um Über- nahme der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (BA pag. 01-02-0006 ff.). Dieses Ersuchen wurde durch die Oberstaatsanwaltschaft über das Bundesamt für Justiz am 14. Dezem- ber 2017 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) weitergeleitet (BA pag. 01-02-0017 ff.). A.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 eröffnete die BA ein Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Wider- handlung gegen das Kriegsmaterialgesetz (Art. 33 KMG) und/oder Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG), Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) und Begünstigung (Art. 305 StGB) (BA pag. 01-01-0001). Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 vereinigte die BA die Strafverfolgung wegen vorgenannter Delikte in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0002 f.). A.3 Die BA ordnete am 8. Februar 2018 eine rückwirkende Überwachung (8. August 2017 bis 8. Mai 2018) und die Echtzeitüberwachung der durch den Beschuldigten privat und an seinem Arbeitsort bei der Kantonspolizei Schwyz (nachfolgend: KAPO SZ) benutzten Rufnummern sowie des Internetzugangs des Beschuldig- ten an. Die Massnahmen wurden am 8. Mai 2018 aufgehoben (BA pag. 09-01- 0060 ff.). A.4 Der Beschuldigte wurde am 22. Februar 2018 verhaftet. Anschliessend befand er sich bis am 4. Mai 2018 in Untersuchungshaft (BA pag. 06-01-0001 ff.; -0143). A.5 Am 22. Februar 2018 fanden am Wohnort des Beschuldigten sowie an dessen Arbeitsort bei der KAPO SZ Hausdurchsuchungen statt. Bei den Hausdurchsu- chungen wurde unter anderem eine Vielzahl von Waffen und Munition sicherge- stellt und beschlagnahmt (BA pag. 08-01-0001 ff.; -02-0001 ff.). Die BA führte sodann, teilweise rechtshilfeweise, mehrere Befragungen von in die Vorgänge involvierten Personen durch. Ferner zog sie die Akten des deutschen Strafver- fahrens (vgl. oben Erw. A.1) bei.
4 - A.6 Am 29. März 2018 erstattete die KAPO SZ bei der BA Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Die KAPO SZ machte in der Strafanzeige geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Leiter Logistik der KAPO SZ für den Zeit- raum von 2015 bis März 2018 insgesamt 15 Munitionsbestellungen im Umfang von Fr. 57'531.40 über die KAPO SZ zum eigenen Vorteil getätigt haben soll (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt auf diese Strafanzeige dehnte die BA das Verfah- ren am 23. Mai 2018 auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) aus (BA pag. 01-01-0004). A.7 Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 konstituierte sich der Kanton Schwyz im Zusam- menhang mit den am 29. März 2018 angezeigten Straftaten als Straf- und Zivil- klägerin. Eine allfällige Zivilklage wurde nicht beziffert (BA pag. 15-01-0001). A.8 Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 und 13. Juli 2018 ergänzte die Privatkläger- schaft ihre Strafanzeige vom 29. März 2018 (BA pag. 05-01-0005 ff.; -0023 ff.). In der Ergänzung vom 13. Juli 2018 machte die Privatklägerschaft insbesondere geltend, der Beschuldigte habe im Zeitraum von 2009 und 2017 Munition und Material im Betrag von Fr. 180'976.90 über die KAPO SZ bestellt. Diese Ware sei durch die KAPO SZ bzw. den Kanton Schwyz bezahlt worden, obwohl die bestellte Ware bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden habe (BA pag. 05- 01-0023). Gestützt auf diese Ergänzungen dehnte die BA das Verfahren am 29. Juni 2018 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BA pag. 01-01-0005). A.9 Die BA führte anschliessend weitere Beweiserhebungen durch. Insbesondere fand am 30. Juli 2019 eine zweite Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschul- digten statt, an welcher wiederum Waffen und weiteres evtl. beweisrelevantes Material sichergestellt und beschlagnahmt wurde (BA pag. 08-01-0174 ff.). A.10 Am 4. November 2020 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.100.003 ff.). A.11 Am 23. November 2020 lud das Gericht die BA gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung und Erweiterung der Anklage ein (TPF pag. 9.110.001 f.). Darauf- hin reichte die BA am 30. November 2020 eine modifizierte Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a WG), mehrfacher qualifizierter Ver- untreuung (Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung
5 - (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) (TPF pag. 9.110.003 ff.) ein. A.12 Mit Schreiben vom 25. November 2020 stellte die Privatklägerschaft den Antrag, dass die Schadenersatzforderungen des Kantons Schwyz auf den Zivil- bzw. Verwaltungsverfahrensweg zu verweisen seien (TPF pag. 9.551.001 f.). A.13 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die er- forderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (TPF pag. 9.231.1 ff.). Weiter erkannte das Gericht den online abrufbaren Bericht der Finanzkontrolle Schwyz «Kantonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Munition, Überprüfung der Ordnungsmässigkeit von Beschaffungen; Prüfung der Organisation, Prozesse und IKS» vom September 2018 zu den Verfahrensakten (abrufbar unter <https://www.sz.ch/public/upload/assets/37401/2018.10.22_Kapo-SZ_Beschaf- fungswesen_%28eingeschw%C3%A4rzt%29_def.pdf>; nachfolgend: Bericht FIKO Schwyz [TPF pag. 9.271.001 ff.]). Zudem holte es beim Bundesamt für Po- lizei (fedpol), Zentralstelle Waffen, einen Amtsbericht über die angeblich ange- botenen und verkauften sowie die sichergestellten Gegenstände (jeweils Waf- fen/Munition) vom 15. März 2021 (nachfolgend: Bericht der Zentralstelle Waffen vom 15. März 2021 [TPF pag. 9.262.3.009 ff.]) sowie bei der KAPO SZ weitere Unterlagen und Auskünfte ein (TPF pag. 9.262.4.001 ff.). A.14 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 8./9. April 2021 in Anwe- senheit der BA, der Privatklägerschaft und deren Vertreter sowie des Beschul- digten und dessen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. A.15 Mit Urteil der Strafkammer SK.2021.51 vom 22. April 2021 (den Parteien glei- chentags mündlich eröffnet) wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten we- gen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4) eingestellt und der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der Ur- kundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1]) sowie der unge- treuen Amtsführung (Art. 314 [Anklagepunkt 1.4.2]) freigesprochen. Hingegen wurde der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG [Anklagepunkt 1.1.5]), der mehrfachen qualifizierten Verun- treuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [Anklagepunkt 1.2]), der Urkun- denfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.2]), der mehrfachen unge- treuen Amtsführung (Art. 314 StGB Anklagepunkt 1.4.1]) sowie der mehrfachen
6 - Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.5]) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 20 Monate bedingt vollziehbar (Probezeit von 2 Jahren), sowie einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 bestraft (vgl. CAR pag. 1.100.101 ff.) A.16 Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 9.940.001). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 8. Juni 2021 an die Parteien versandt und von diesen am 9. Juni 2021 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.106 ff.; TPF pag. 9.930.106 f.) B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 29. Juni 2021 stellte der Beschuldigte folgende An- träge (CAR pag. 1.100.116 f.):
Entsprechend seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 300 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
Es seien Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Urteils auch bei einer allfälligen Bestäti- gung des Schuldspruchs gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten sowie einer Geldstrafe von maximal 240 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu bestrafen.
Schliesslich sei Ziff. 8.4 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegen- stände) bzw. die Beschlagnahe teilweise aufzuheben und die Gegenstände seien der berechtigten Person auszuhändigen. B.2 Innert Frist erhob die BA am 5. Juli 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.003) mit Beschränkung auf:
die Einstellung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a WG i.V.m. Art. 5 und Art. 7b
7 - WG sowie Art. 22 StGB gemäss Ziff. 1 des Urteilsdispositivs (Anklagepunkte 1.1.1 – 1.1.4),
die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 4 und 5 des Urteilsdispositivs vom 22.04.2021,
den Verzicht der Begründung einer Ersatzforderung gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispo- sitivs vom 22.4.2021,
die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 9 und 10 vom 22.04.2021. B.3 Die Privatklägerschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Juli 2021 ihren Verzicht auf das Beantragen des Nichteintretens auf die Berufung und Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.007). B.4 Mit Eingabe vom 30. August 2021 ersuchte der Beschuldigte unter anderem um Übersendung der Tonbandaufnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.001). In der Folge wurden dem Verteidiger des Beschuldigten die Au- diodaten der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 3.102. 003). Mit Eingabe vom 9. September 2021 stellte der Beschuldigte eine Reihe von prozessualen Anträgen und ersuchte unter anderem um Zustellung einer Au- diodatei, die die BA anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung abzuspie- len beabsichtigt habe (CAR pag. 3.102.004 ff.). Nachdem die BA der Berufungs- kammer die fragliche Audiodatei zugestellt hatte, wurde diese ebenfalls der Ver- teidigung des Beschuldigten zugestellt (CAR pag. 3.102.010 ff.). Am 18. Oktober 2021 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschuldigten, in welcher er der Beru- fungskammer mitteilte, dass er gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti eine Aufsichtsanzeige eingereicht habe. Ferner beantragte der Be- schuldigte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache und ersuchte eventualiter um Sistierung des Berufungsverfahrens sowie den Beizug der Akten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens (CAR pag. 3.102.012 ff.). B.5 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, die Edition diverser Unterlagen/Auskünfte (Strafregister, Betreibungsregister, letzte Steuererklärung/Steuerveranlagungsverfügung) ver- anlasst, mit Frist für die Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge. Die pro- zessualen Anträge des Beschuldigten auf Feststellung einer Verletzung der An- sprüche auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz wurden dem Beru- fungsentscheid vorbehalten. Der prozessuale Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens wurde abgewiesen und derjenige betref- fend Beizug der Akten des Aufsichtsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde über die BA vorgemerkt (CAR pag. 6.200.001 ff.). Auf Gesuch des Beschuldigten hin
8 - (CAR pag. 6. 200.006) wurde den Parteien eine berichtigte Version dieser Ver- fügung zugestellt, die der Klarstellung halber in einem Punkt ergänzt worden war (CAR pag. 6.200.009 f.) B.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 (CAR pag. 7.200. 001 ff.), welche in Anwesenheit sämtlicher Parteien am Sitz des Bundesstrafge- richts in Bellinzona stattfand, wurden zunächst Vorfragen geklärt (CAR pag. 7.200.004 ff.; CAR pag. 7.300.001 ff.) und anschliessend der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen (CAR pag. 7.401.001 ff.). Nach Ab- schluss des Beweisverfahrens hielten die Parteien die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.007 ff.). Der Beschuldigte stellte und begründete die folgenden An- träge (CAR pag. 7.300.016 ff.):
Die BA stellte und begründete die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.008 ff.; CAR pag. 7.300.092 f.):
Die Privatklägerschaft stellte und begründete die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.011 f.; CAR pag. 7.200.013):
B.7 Die Parteien erklärten schliesslich ihren Verzicht auf eine mündliche Urteilseröff- nung (CAR pag. 7.200.014). Im Nachgang zur Berufungsverhandlung ersuchte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 14. Januar 2022 um Ausrichtung ei- ner Akontozahlung (CAR pag. 9.102.001 ff.). Dem Antrag wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.004 f.).
B.8 Das vorliegende Urteil wurde am 21. Januar 2022 gefällt und den Parteien im Dispositiv schriftlich zugestellt (CAR pag. 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
13 - standes ein Freispruch vom Vorwurf des unberechtigten Besitzes eines Spring- messers zu erfolgen habe (CAR pag. 7.300.026). Dergleichen hat der Beschul- digte im Rahmen der Berufungserklärung jedoch nicht beantragt. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdeh- nung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzli- chen Urteils nicht mehr möglich (Urteil BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil BGer 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Deshalb ist auch der beanstandete Schuldspruch im Zusammenhang mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz in Rechtskraft er- wachsen. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich im Weiteren gegen das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des angefochte- nen Urteils) sowie gegen die Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Ge- genstände (Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteils). Im Umfang der be- antragten Freisprüche hat auch die damit zusammenhängende Kosten- und Ent- schädigungsregelung als angefochten zu gelten (Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 des angefochtenen Urteils). Die Anschlussberufung der BA beschränkt sich auf die Einstellung des Verfahrens betreffend die vollendete bzw. versuchte Widerhand- lung gegen das Waffengesetz gemäss den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 (Dis- positiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Sanktion (Dis- positiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils), den Verzicht auf die Begrün- dung einer Ersatzforderung (Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils) so- wie die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 9 und 10 des vo- rinstanzlichen Urteils). Die Privatklägerschaft hat weder Berufung noch An- schlussberufung erhoben. 2.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten ist das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwach- sen:
Freispruch von den Vorwürfen
der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1;
der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB im Anklagepunkt 1.4.2;
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Maschinengewehr Mod. 34 8x57 IS, Nr. 10. [Ass-Nr. 02.04.0010] und die entsprechenden Wechselläufe [2 ohne Nummern, Nr. 12, 13, 14 (Ass-Nr. 02.06.0001 - 0004)], 188 Patronen Kaliber 7.92 x 33 mm, Hart- kern [Ass-Nr. 02.03.0041], 55 Patronen, Hartkern [Ass-Nr. 02.03.0042], 1 Patrone 20 mm HS 48, Minenbrand explosiv [Ass-Nr. 02.06.0013], 1 Patrone Kaliber .55
14 - Boys Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0046], 15 Gewehrpatronen 8x57 IS, Leucht- spur gelb, Hartkern [Ass-Nr. 05.03.0002], 13 Patronen 8x57 IS, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 3 Patronen 8x57 IS, schwarze Spitze, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 8 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049], 15 Patronen, 8 mm kurz, Hartkern [Ass-Nr. 05.13.0049]);
Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a WG, Art. 6 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. a WV und Art. 12 WG im Anklagepunkt 1.1.5 (bezüglich Springmesser [Ass-Nr. 02.03.0026], Ma- schinenpistole FN, Mod. UZI [Ass-Nr. 02.03.0032], Maschinenpistole Sten [Ass-Nr. 02.05.0001] und der 200 Gewehrpatronen .308 Winchester Armor Piercing [Ass-Nr. 02.06.0036]).
Entscheid über Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände gemäss den Dispositiv-Ziffern 8.1. bis 8.3 Betreffend alle aufgeführten Teile des vorinstanzlichen Urteils ist vorab vom Ein- tritt der Rechtskraft Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Bezüglich des Ankla- gevorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB gilt es anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend eine Bestellung bei der «I. AG» als nicht erstellt beurteilte (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.6). Zum gleichen Ergebnis kam die Vorinstanz auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs, wonach der Beschuldigte B. diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafbehörden weitergeleitet und damit das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB verletzt habe (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.4). Damit hat die Vorinstanz in diesen beiden Anklagesach- verhalten in der Sache ein freisprechendes Erkenntnis gefällt, was jedoch im Ur- teilsdispositiv nicht zum Ausdruck kommt. Im Sinne einer erschöpfenden Be- handlung der Anklage gilt es dies von Amtes wegen nachzuholen. Nachdem die BA diese beiden Freisprüche nicht angefochten hat, kann darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden. In diesem Sinne sind im Beru- fungsverfahren demnach noch die nachfolgenden Punkte angefochten und einer vollumfänglichen Prüfung zu unterziehen:
Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4;
Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung, wegen Urkundenfäl- schung, wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung und wegen mehrfacher Verlet- zung des Amtsgeheimnisses (Weiterleitung von Aussagen bei der Befragung durch die KAPO SZ / Weiterleitung von Informationen über Überwachung mit GPS-Tech- nik);
Strafzumessung und Vollzugsfrage;
Begründung einer Ersatzforderung;
15 -
Einziehung und Verwertung zweier beschlagnahmter Waffen;
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.4 Die Privatklägerschaft hat im vorliegenden Strafverfahren keinerlei finanzielle An- sprüche gegen den Beschuldigten gestellt, soweit sie sich dabei wie hinsichtlich der geforderten Parteientschädigung nicht auf eine strafprozessuale Grundlage stützte (vgl. TPF pag. 9.721.006; CAR pag. 7.300.013). Zu solchen Forderungen äussert sich das vorinstanzliche Urteil zu Recht weder in der Begründung noch im Urteilsdispositiv. Die Frage von finanziellen Ansprüchen zwischen der Privat- klägerschaft und dem Beschuldigten steht ausserhalb des Gegenstands der zu beurteilenden Strafsache. Der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gestell- ten Antrag, er sei gegenüber dem Kanton Schwyz (unter Vormerkung bereits ge- leisteter Zahlungen) zu einer Schadenersatzzahlung in bezifferter Höhe zu ver- pflichten (CAR pag. 7.300.017; CAR pag. 7.300.082), kann demnach von Vorn- herein nicht behandelt werden. Darauf ist ohne förmliche Erledigung im Beru- fungsurteil nicht weiter einzugehen.
18 - Verfahrenspartei sei (CAR pag. 7.300.006 f.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu betei- ligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten ist darin Recht zu geben, dass im Falle von Amtsdelikten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, das Ge- meinwesen («Kanton Schwyz») und nicht die Verwaltungseinheit («KAPO SZ») als geschädigte Person gilt. Nicht zweifelhaft sein kann jedoch, dass das geschä- digte Gemeinwesen im Strafverfahren durch ihre Organisationseinheiten handelt. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der geschädigte Kanton Schwyz seine Rechte durch Angehörige der Kantonspolizei wahrnehmen liess. Die Verteidi- gung macht darüber hinaus geltend, der Kanton Schwyz habe sich nicht rechts- gültig als Privatklägerschaft konstituiert. Begründend wird ausgeführt, dass die schriftliche Vollmacht für die Mandatierung des die Konstituierungserklärung ab- gegeben habenden Rechtsanwalts Arthur Schilter nur durch den Vorsteher des Sicherheitsdepartements unterzeichnet worden sei, obwohl das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz des Kantons Schwyz vorschreibe, dass Schrei- ben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Land- amman und vom Staatsschreiber zu unterzeichnen sind (CAR pag. 7.300.007). Das vom Beschuldigten angerufene Gesetzessrecht sieht unter dem ersten Titel «Der Regierungsrat» in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Re- gierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsgesetzes vom 27. November 1986 (RVOG; SRSZ 143.110) unter der Marginalie «Unterzeichnung» vor, dass die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur im Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet werden. Bei der für eine konkrete Rechtsangelegenheit erfolgenden Vollmachtserteilung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, die diesen Formvorschriften un- tersteht. Eine solche Vollmacht kann vom zuständigen Departementvorstehers im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit erteilt werden. Bei den Akten liegt eine schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt Arthur Schilter, die vom «Kanton Schwyz» als Vollmachtgeber ausgestellt und am 16. Oktober 2018 von Regie- rungsrat und Vorsteher des Sicherheitsdepartements DD. unterzeichnet wurde (BA pag. 13-01-0029). Mit Eingabe vom 28. November 2018 erklärte der Kanton Schwyz durch den bevollmächtigen Rechtsanwalt Arthur Schilter in der Folge, sich am Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger beteiligen zu wollen (BA pag. 15- 01-0028). Damit hat sich der Kanton Schwyz gültig als Privatklägerschaft konsti- tuiert. Weshalb dennoch im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren die «KAPO SZ» als Verfahrensbeteiligte aufgeführt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Für das Berufungsverfahren ist das Rubrum jedoch entsprechend berichtigt. Da- mit hat es bezüglich der Parteibezeichnung sein Bewenden.
19 - II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt
20 - Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Pistole SIG, Modell 9 mm Pistole 1975, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 1, u.a. bezeichnet als «Selbst- ladepistole SIG Sauer, P220, Cal. 9 mm Luger, Halb- automat» B. Unbekannt 1 Pistole Walther, Modell PPK, Kaliber 7.65 x 17 mm, Seriennummer 2, u.a. bezeichnet als «Selbstladepis- tole Walther PPK, CaI. 7.65 mm Browning, Halbauto- mat» B. Unbekannt 1 Revolver Smith & Wesson, Modellbezeichnung nicht eindeutig, Kaliber .357 Magnum, Seriennummer 3 B. € 1’800.– 1 Revolver Taurus, Modell nicht näher bestimmt, Kali- ber .22 l.r., Seriennummer 4 B. Unbekannt 1 Pistole SIG, 9 mm Pistole 1949, Kaliber 9 x 19 mm, Seriennummer 5, u.a. bezeichnet als «Selbstladepis- tole SIG P210, Cal. 9 mm Luger, Halbautomat» B. Unbekannt 1 SIG Sturmgewehr 57, Kaliber 7.5 x 55 mm (Gewehr- patrone 11), privatisiert, Seriennummer 6, u.a. be- zeichnet als «Selbstladegewehr SIG Sturmgewehr 57, Cal. 7,5 x 55 mm, Kriegswaffe» und mit Seriennummer «7» B. Unbekannt 1 Vorderschaftrepetierflinte Winchester, Modell 1300 Turkey, Kaliber 12/76, Seriennummer 8, u.a. bezeich- net als «Vorderschaftrepetierflinte Marke Winchester, Modell 1300, Cal. 12/76, Repetierwaffe» B. Unbekannt Mindestens 3’500 Schuss Munition zu den vorgenann- ten Waffen B. Unbekannt 1.1.3 Im Anklagepunkt 1.1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit von Au- gust bis Oktober 2013 zusammen mit B. untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen an C. verkauft und übergeben zu haben. Der Beschuldigte soll die jeweiligen Ge- genstände an seinem Wohnort an B. übergeben haben. B. habe die Gegen- stände dann einem Parkplatz etwas ausserhalb von X. an C. verkauft und den Erlös abzüglich seines Anteils von je Fr. 500.00 pro Verkauf danach dem Be- schuldigten zurückgegeben haben (vgl. TPF pag. 9.110.007 und 009 – 011). Gegenstand | Beschreibung Käufer Preis 1 Karabiner 31, 7.5 x 55 mm GP 11, inkl. 250 Schuss dazugehöriger Munition C. € 500.– 1 Pistole SIG SAUER P210, Kaliber 9 x 19 mm C. € 1’800.– 1 Pistole Erma 452, Kaliber .22 I.r., C. € 1’000.–
21 - inkl. 100 Schuss Munition 1’000 Schuss Kaliber 7.62 x 39 mm C. € 700.– 1.1.4 Der Anklagepunkt 1.1.3 beinhaltet den Vorwurf, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2013 bis November 2013 bzw. zu untenstehenden Angebotsdaten über den gemeinsam mit B. gegründeten und betriebenen Account «D.» im Darknet untenstehende Waffen und Munition an seinem Wohnort in X. und anderswo in der Schweiz zu nachstehenden Preisen zum Verkauf angeboten haben soll (vgl. TPF pag. 9.110.008 – 011).
Gegenstand | Beschreibung Angebotsdatum Preis Mehr als 20 Karabiner K11 und K31 (Abnahme von drei und mehr gewünscht) Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 à je € 400.– (Meng.’Ra- batt möglich: 2 Stück für € 500.–) 100 Schuss [zu Karabiner K11 und K31] dazugehöri- ger Munition 7,5 x 55 Ab dem 16. August 2013 dauerhaft bis November 2013 € 150.– 2 Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 8. September 2013 à je € 1’600.– 2 Selbstladepistolen CZ 83, Cal. 7,65 mm 8. September 2013 zu je EUR 1’000.– 1 halbautomatisches Schweizer Sturmgewehr SGI 57 PE 8. September 2013 EUR 2’200.– 1 Selbstladepistole Daewoo DP51C, Cal. 9 mm 8. September 2013 € 1’800.– 1 Selbstladepistole Davis Industries Chino Model P-380 8. September 2013 € 1’000.– 3 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm (insge- samt nunmehr 5 Stück) 15. September 2013 à je € 1’600.– 1 weiteres halbautomatisches Schweizer Sturmge- wehr SIG 57 PE (insgesamt nunmehr 2 Stück) 15. September 2013 € 2’200.– 1 Selbstladepistole Walther PP 32.acp 15. September 2013 € 1’200.– 1 Selbstladepistole Deutsche Werke 7,65 mm 20. September 2013 € 700.– 1 Selbstladepistole Star (Spain) 22lr 20. September 2013 € 700.– 1 Maschinenpistole Ceska zbrojovka (Skorpion) VZ 68 CaI. 9 mm 26. September 2013 € 4’200.– 1 Selbstladepistole FN Browning, Cal. 9 mm 13. Oktober 2013 € 1’500.– 1 Selbstladepistole Makarov 9x18 13. Oktober 2013 € 1’500.– Mindestens 15 weitere Karabiner K11 und K31 19. Oktober 2013 Unbekannt 2 weitere Selbstladepistolen P 210, Cal. 9 mm 19. Oktober 2013 à je € 1’600.–
23 - der Lebensgestaltung zu gelten. Dabei seien der Einkaufspreis sowie der an B. geflossene Anteil von € 500.00 pro Verkauf noch nicht berücksichtigt, was einen deutlich tieferen Nettoerlös ergeben hätte. Im Übrigen könne auch das angebli- che Tatvorgehen nicht als besonders professionell bezeichnet werden. Für den Verkauf der Waffen wären für den Beschuldigten, der seit den 1980er Jahren passionierter Waffensammler sei und über eine umfangreiche Waffen- und Mu- nitionssammlung verfüge, ausserdem keine besonderen logistischen Vorberei- tungsarbeiten nötig gewesen (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Selbst wenn die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen dem Beschuldigten nachge- wiesen werden könnten, wären sie unter Berücksichtigung der gesamten Um- stände des konkreten Falles nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG zu qualifizieren (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.7). Die nicht gewerbsmäs- sige Übertragung von Waffen und Munition ohne Berechtigung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei angesichts des vorgeworfenen Tatzeitpunktes von August 2012 bis längstens November 2013 bereits verjährt und das Verfahren deswegen einzustellen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.1 und E. 2.1.4.2). 1.3 Einstellung des Verfahrens infolge Eintritts der Verjährung 1.3.1 Die BA wendet sich anschlussberufungsweise gegen die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung und beantragt der Berufungskammer stattdessen die ankla- gegemässe Schuldigsprechung des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.092). Im vo- rinstanzlichen Urteil wird die verjährungsrechtliche Ausgangslage zutreffend dar- gelegt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.1 und E. 2.1.2.2). Um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Fazit hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass nach Massgabe der als milderes Recht anwendbaren altrechtlichen Verjährungsrege- lung die nicht gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nach sieben Jahren verjähre, währenddem die Verjährungsfrist betreffend die qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffenge- setz nach Art. 33 Abs. 3 lit. a WG nach altem und neuem Recht gleichermassen 15 Jahre betrage (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.2.2). Die Frage des Verjährungsein- tritts ist damit unmittelbar mit der rechtlichen Einordnung der eingeklagten Taten verknüpft. Diese ist nach dem Dafürhalten der Anschlussberufung führenden BA unrichtig erfolgt. Einerseits wendet die BA ein, dass der vorinstanzlich festge- stellte Deliktserlös von rund Fr. 650.00 pro Monat immerhin zehn Prozent des Nettoeinkommens des Beschuldigten und damit sehr wohl einen namhaften Bei- trag an seine Lebenshaltungskosten ausgemacht habe. Nicht zutreffend sei zweitens die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Tatvorgehen des Beschul- digten nicht professionell gewesen sei. Der Beschuldigte habe zwar über die ent- sprechenden Waffen verfügt, doch seien der Verkauf und insbesondere der Ver-
24 - kauf ins Ausland nicht ganz so einfach zu organisieren gewesen. Der Beschul- digte habe den Vertrieb organisieren müssen und habe B. als Mittelsmann ge- braucht, damit er neben dem Auftritt im Darknet auch jemanden gehabt habe, der die Waffen habe liefern können. Der Beschuldigte habe auch Werbung über «D.» und die bei ihm fotografierten Waffen gemacht. Zusätzlich sei die mehrfache Tatbegehung entscheidend sowie die Absicht, ein entsprechendes Erwerbsein- kommen zu erzielen. Es könne nicht sein, dass ein Gewerbe nur dann als ein Gewerbe bezeichnet werden, wenn es erfolgreich sei. Dass der Beschuldigte zu einer Vielzahl von Taten bereit gewesen sei und auch die Absicht gehabt habe, ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, ergebe sich unschwer aus den in der Anklageschrift geschilderten Umständen, wonach der Beschuldigte zwei Waffen für einen reduzierten Gesamtpreis angeboten oder davon gesprochen habe, dass die Abnahme von zwei oder mehr Waffen gewünscht sei. All dies müsse den Schluss zulassen, dass es sich um ein gewerbsmässiges Handeln gehandelt habe und somit eine noch nicht verjährte Widerhandlung nach Art. 33 Abs. 3 WG vorliege (CAR pag. 7.200.009). Der Beschuldigte schliesst sich dem vorinstanzlichen Entscheid an und hält daran fest, dass die ihm vorgeworfenen Taten selbst dann nicht als gewerbsmässig im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. a WG qualifiziert werden könnten, wenn ihm die bestrittenen Waffenverkäufe nachzu- weisen wären. Von einer berufsmässigen Ausübung könne keine Rede sein (CAR pag. 7.300.023; CAR pag. 7.200.012 f.). 1.3.2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestands- merkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zutreffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.3). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Ge- werbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässigen Handeln liegt. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestal- tung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die bundesgerichtliche
25 - Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit hat Richtlinienfunktion (NIG- GLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 110). Die Vo- rinstanz hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass für den Bereich des illegalen Waffenhandels keine andere Definition der Gewerbsmässigkeit gilt, als sie für die im Strafgesetzbuch geregelten gewerbsmässigen Delikte massgeblich ist (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.2 mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien und eine einschlägige Literaturstellen). 1.3.2.2 Der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.1.4 lautet – wie einleitend bereits ausgeführt – dahingehend, dass der Beschuldigte innerhalb eines Zeitraumes von August/September 2012 bis November 2013 sehr viele und unter den Ankla- geziffern 1.1.1 bis 1.1.3 umschriebene Einzeltaten begangen habe. Im Einzelnen soll der Beschuldigte in diesem Zeitraum mindestens 22 Waffen inklusive Muni- tion verkauft und auf «D.» mindestens 63 Angebote zum Verkauf von Waffen samt Munition gemacht haben. Der Beschuldigte soll nur schon mit fünf Verkäu- fen einen Erlös von mindestens € 5’800.00 erzielt und insgesamt mindestens 85 Mal den Tatentschluss zum deliktischen Handeln gefasst haben (TPF pag. 9.110.010). In der vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird dieser De- liktsvorwurf ebenfalls wiedergegeben (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.4). In der Folge befasst sich die Vorinstanz jedoch ausschliesslich mit den vom Beschuldigten angeblich veranlassten Waffenverkäufen, soweit sie diese wegen Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 1.2.4) nicht von Vornherein als nicht relevant betrachtet. Die Vorinstanz unterlässt es demgegenüber, sich mit den in grosser Anzahl zur Anklage gebrachten Angeboten zum Verkauf von Waffen und Munition auseinanderzusetzen. Weshalb die Prüfung des Anklagevorwurfs des gewerbsmässigen Waffenhandels einzig unter dem Blickwinkel tatsächlich getä- tigter Verkaufsgeschäfte erfolgen müsste, wird im angefochtenen Urteil nicht be- gründet. Einerseits pönalisiert der gesetzliche Straftatbestand nicht nur die Über- tragung von Waffen oder Munition, sondern ausdrücklich auch das gewerbsmäs- sige Anbieten von Waffen oder Munition (Art. 33 Abs. 2 lit. c WG). Andererseits legen die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Gewerbsmässigkeit eine solch eingeschränkte Betrachtung nicht nahe. Die bundesgerichtliche Be- griffsbestimmung macht die gewerbsmässige Delinquenz gerade auch an der bestehenden Bereitschaft zur Begehung einer Vielzahl von Straftaten fest. Wer wiederholt Waffen und Munition zur widerrechtlichen Veräusserung anbietet, ma- nifestiert gleichzeitig den Entschluss, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer ge- wissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen. Diese Absichtskomponente kann bei der Beurteilung der gewerbsmässigen Tatbegehung nicht ausgeklammert werden. Deshalb macht die BA zu Recht geltend, dass die Vorinstanz wesentli- che Sachverhaltselemente unberücksichtigt lässt, die im Hinblick auf die Beant- wortung der Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, von Be- deutung sind.
26 - 1.3.2.3 Unter der Prämisse, dass sich sämtliche dem Beschuldigten vorgeworfenen Waf- fenverkäufe und Verkaufsangebote rechtsgenügend erstellen liessen, sind beim gesamten Tatkomplex des verbotenen Waffenhandels gewerbsmässige Züge nicht zu übersehen. Von mehrfachem Delinquieren wäre ohne Weiteres auszu- gehen und es liessen sich wohl auch gewichtige Anzeichen für eine vorhandene Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art anführen. Vertieft einzugehen ist indessen auf die Frage, ob und inwiefern darüber hinaus auch angenommen werden müsste, der Beschuldigte hätte in der Absicht gehan- delt, ein eigentliches Erwerbseinkommen zu erzielen, das zudem geeignet ge- wesen wäre, einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Den Zweck der Qualifizierung der gewerbsmässigen Begehungsform erblickt die bun- desgerichtliche Rechtsprechung – wie erwähnt – in der Sozialgefährlichkeit sol- cher Straffälligkeit. In diesem Sinne ist Gewerbsmässigkeit nur dann anzuneh- men, wenn sich ein Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, dass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist, was insbesondere der Fall ist, wenn der Täter aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (vgl. NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 84). Be- reits im vorinstanzlichen Verfahren liess der Beschuldigte diesen Aspekt beson- ders aufgreifen und darauf hinweisen, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum in einem Vollzeitpensum erwerbstätig gewesen sei und dass er und seine Ehefrau über ein gutes Einkommen verfügt hätten. Ausserdem seien die Kaufpreise für die Waffen nicht bestimmbar und es müsste davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Einnahmen allenfalls seine Auslagen gedeckt hätten (TPF pag. 9.721.054 ff.). Auf diese Ausführungen hat der Beschuldigte im Berufungs- verfahren verwiesen (CAR pag. 7.300.024). Dieser von der Vorinstanz im Ergeb- nis geteilten Sichtweise wird seitens der BA im Berufungsverfahren widerspro- chen (CAR pag. 7.200.009). 1.3.2.4 Offen gelassen werden kann die vorab die von Vorinstanz und BA unterschied- lich beantwortete Frage, ob das angebliche Tatvorgehen als besonders profes- sionell bezeichnet werden müsste. Der Anwendungsbereich der Gewerbsmäs- sigkeit geht über jene Fälle von routinierten und raffiniert agierenden «Berufsver- brechern» hinaus. Es kann daher nicht ausschlaggebend sein, welche logisti- schen Herausforderungen der Beschuldigte für die Tatausführung zu bewältigen gehabt hätte. Was alsdann den vom Beschuldigten erzielte und angestrebte De- liktserlös anbelangt, äussert sich die Anklageschrift im Quantitativen einzig da- hingehend, dass der Beschuldigte tatsächlich Einnahmen von mindestens € 5'800.00 erlangt habe, wobei dies dem Erlös aus fünf Waffenverkäufen ent- spreche (TPF pag. 9.110.010). Im Übrigen geht die Anklage von nicht näher be- stimmbaren Deliktserlösen aus, die sich jedoch im Bereich von mehreren Tau- send Euro bzw. Schweizer Franken bewegt haben sollen (TPF pag. 9.110.010).
27 - Was den Akten hinsichtlich der massgeblichen Verkaufspreise entnommen wer- den kann, hat die Vorinstanz detailliert aufgearbeitet und in ihre Überlegungen einbezogen. Dabei ist die Vorinstanz mit rechnerisch nachvollziehbarer Begrün- dung zum Ergebnis gelangt, bei vollständig bewiesenem Sachverhalt wäre im Durchschnitt mit monatlichen Einkünften von rund Fr. 650.00 aus den nach ihrer Zählung insgesamt zehn zu berücksichtigenden Waffenverkäufen zu rechnen ge- wesen (Urteil SK.2020.51 E. 2.3.1.5). Die BA argumentiert im Berufungsverfah- ren mit keinem anderen Zahlenmaterial. Der vorinstanzlich angenommene De- liktsbetrag ist um die Einnahmen zu erhöhen, die hätten erlangt werden können, wenn die zahlreichen Angebote zum Abschluss eines Verkaufsgeschäfts geführt hätten. Die entsprechenden Annahmen können jedoch nur auf unzuverlässiger Grundlage getroffen werden und werden sich wiederum auf Schätzungen stützen müssen. Annäherungsweise sind die im von der Vorinstanz veranlassten Amts- bericht des Bundesamtes für Polizei (TPF pag. 9.262.3.010 ff.) aufgeführten Wertangaben heranzuziehen. Gestützt darauf wäre für die angeklagten Ver- kaufsangebote von Einnahmen von gesamthaft rund Fr. 30'000.00 auszugehen. Realistischerweise hätte der für den Beschuldigten tatsächlich verfügbare De- liktserlös jedoch deutlich weniger betragen, sind doch die zu dessen Erzielung getätigten Aufwendungen noch nicht berücksichtigt und müsste auch der gemäss Anklageschrift (vgl. TPF pag. 9.110.007) an B. abzuliefernde Anteil von € 500.00 in Abzug gebracht werden. In Anbetracht dessen kann nicht angenommen wer- den, dass der dem Beschuldigten zur Last gelegte Waffenhandel ihm fortlau- fende Einnahmen von mehr als Fr. 1'500.00 monatlich verschafft hätten. In tat- sächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte über den gesamten Tatzeit- raum hinweg in unbefristeter Anstellung in einem Vollzeitpensum erwerbstätig war. Die Vorinstanz hat ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von monatlich über Fr. 6'600.00 errechnet (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.3.6). Dabei handelt es sich mit Blick auf die verfügbaren Lohnunterlagen (TPF pag. 9.231.2.011 ff.) um eine durchaus adäquate Einkommensbestimmung, die im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite kritisiert wurde. 1.3.2.5 Ab welchem Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbs- einkommen das Kriterium des namhaften Beitrages an den Lebensunterhalt von Gewerbsmässigkeit ausgegangen werden muss, ist nicht abschliessend geklärt (vgl. die Nachweise bei NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 98). Letztlich han- delt es sich um eine Wertungsfrage. Beim mutmasslichen Deliktserlös hätte es sich jedenfalls weder um die ausschliessliche noch auch nur um die überwie- gende Erwerbsquelle des Beschuldigten gehandelt. Im Vergleich zu den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten wären die angeblich rechtswid- rig erzielten Einnahmen zwar nicht nur von ganz untergeordneter, umgekehrt aber auch nicht von erheblicher Bedeutung. Damit kann nicht davon ausgegan-
28 - gen werden, dass der Anteil des Beschuldigten an den deliktisch erlangten Geld- mitteln einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darge- stellt hätte. Es mag ein Grenzfall vorliegen. Entscheidend wirkt sich letztlich aus, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit Bestimmtheit gesagt werden kann, beim Beschuldigten hätte eine ausgeprägte wirtschaftliche Motivation vor- gelegen, die ihn eindeutig von einem Gelegenheits- oder Wiederholungstäter un- terscheidet. In diese Richtung weist auch der von der BA angeführte Umstand, dass der Beschuldigte mehrere Waffen zu reduzierten Gesamtpreisen angeboten oder die Abnahme mehrerer Waffen gewünscht habe (CAR pag. 7.200.009). Ent- gegen der Deutung der BA lässt sich daraus folgern, dass der Beschuldigte nicht möglichst hohe Verkaufserlöse angestrebt, sondern es vielmehr darauf angelegt hatte, möglichst viele Waffen tatsächlich weitergeben zu können. Der besondere Unwert und das gesetzgeberische Motiv für die strengere Sanktionierung der Ge- werbsmässigkeit liegen – wie gesehen – in der sozialschädlichen Haltung des Täters. Nach dem Dargelegten lässt sich bei den angeklagten Straftaten eine solche nicht genügend klar erkennen. Selbst unter der Annahme, sämtliche der in der Anklageschrift aufgeführten Einzeldelikte seien tatsächlich begangen wor- den, erschiene der Beschuldigte insofern nicht als gewerbsmässig handelnder Täter. Es lässt sich nicht sagen, dass vom Beschuldigten eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung des sozialen Gefüges ausgegangen sei, wie sie für das gewerbsmässige Handeln qualifizierend ist. 1.3.3 Sind die dem Beschuldigten angelasteten Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz im Sinne der rechtlichen Bewertungseinheit eines gewerbsmässigen De- likts zu erfassen, sondern als rechtlich selbstständige Einzeltaten zu betrachten, sind sie im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend erkannt (Urteil SK.2020.51 E. 2.1.4.2) und ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben (vgl. CAR pag. 7.200.009). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5 und Art. 11 WG sowie der ver- suchten Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 5, Art. 7b WG und Art. 22 StGB ist in den Anklagepunkten 1.1.1 bis 1.1.4 entsprechend einzustellen. Bei diesem Ausgang braucht das Gericht nicht abschliessend zu erstellen, welche Waffen der Beschuldigte tatsächlich verkauft und angeboten hat, und muss sich auch nicht weiter mit dem von den Verfah- rensbeteiligten gegensätzlich bewerteten Glaubhaftigkeitsgehalt der den Be- schuldigten belastenden Aussagen von B. auseinandersetzen. Ebenfalls erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren aufgewor- fene Beweisverwertungsproblematik bezüglich der Erkenntnisse aus der Über- wachung des Fernmeldeverkehrs (CAR pag. 7.300.003 ff.).
29 -
30 - wortung) – es gehe nicht an, alles was man nicht zuordnen könne, ihm anzulas- ten (TPF pag. 9.721.064 ff.). Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigten bei seinem Standpunkt (CAR pag. 7.300.027 ff.) und beantragte, das Berufungsge- richt habe in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im einen Deliktsbetrag von Fr. 49'271.90 übersteigenden Umfang einen Freispruch zu fällen (CAR pag. 7.300.017). Die BA schliesst auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (CAR pag. 7.300.092). 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Allgemeine Beweisregeln Im Berufungsverfahren zu klären bleibt der Umfang der vom Beschuldigten als Leiter Logistik der KAPO SZ in deren Namen und auf deren Rechnung getätigten und anschliessend für seine privaten Zwecke verwendeten Munitions- und Mate- rialbestellungen. Ein bestrittener Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Be- weisregeln zu erstellen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Unter- suchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Auf- gabe des Gerichts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhalts- darstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person güns- tigeren Sachlage aus. Diese Bestimmung kodifiziert den Grundsatz «in dubio pro reo», der ebenso durch Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistet ist (BGE 45 IV 156 E. 1.1; Urteil BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 2.2). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung. Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuld- spruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu be- zweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Die denktheoretisch nie auszuschlies- sende Möglichkeit, dass es auch anders sein könnte, ist demgegenüber irrele- vant (WOHLERS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Wenn-
31 - gleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld beson- ders hohe Anforderungen zu stellen sind, hat ein Schuldspruch auch dann zu erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Dem di- rekten Beweis gleichgestellt ist der Indizienbeweis (BGE 144 IV 352 f. E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 3.3.3). In- dizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der "In dubio pro reo"-Grundsatz nicht anwendbar. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemei- nen Lebenserfahrung gegeben sein muss. 2.2.2 Beweismittel und Verwertbarkeit 2.2.2.1 Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen:
Aussagen des Beschuldigten
Aussagen der Zeugen L., M. und N.
diverse von der Privatklägerschaft verfasste Berichte bezüglich Bestellwesen, Be- stand und Verwendungszweck von Material und Munition sowie die Durchführung so- genannter «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen
zahlreiche Unterlagen zu Munitionsbestellungen und Munitionslieferungen
diverse Dokumente aus der Auswertung von elektronischen Datenträgern des Be- schuldigten
Buchhaltung und Rechnungskontrolle der Privatklägerschaft
Bericht Finanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 über Bestell- und Abrechnungsabläufe im Bereich der Materialbeschaffung und -bewirtschaftung Die Vorinstanz hat den Inhalt der erwähnten Aussagen und der im Übrigen auf- gezählten Beweismittel einlässlich und zutreffend wiedergegeben, soweit sie diese als relevant erachtete (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.1 – E. 3.3.2.9). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Darauf sowie auf allenfalls nicht im Einzelnen zitierte Elemente und Aspekte der vorhandenen Beweismittel wird – soweit erforderlich- im jeweiligen Sachzusammenhang zu- rückzukommen sein.
32 - 2.2.2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte auch im Beru- fungsverfahren geltend, dass einzelne Beweismittel nicht verwertbar seien. Dies sei einmal der Fall bezüglich des von der Vorinstanz eingeholten Berichts der Finanzkommission des Kantons Schwyz vom September 2018, da dieser in Ver- letzung strafprozessualer Vorschriften zustande gekommen sei (CAR pag. 7.300.020 f.). Bezugnehmend auf den vom Beschuldigten vor allem mit Blick auf die formellen Anforderungen an die Erstattung von Gutachten vorgetra- gen Einwand erwägt die Vorinstanz, der online abrufbare Bericht der Finanzkom- mission des Kantons Schwyz sei gestützt auf Art. 194 StPO von Amtes wegen zu den Akten erkannt worden. Bei diesem Bericht handle es sich nicht um Gut- achten, für welches die Vorschriften von Art. 182 ff. StPO massgeblich gewesen wären. Der Bericht sei als sachliches Beweismittel verwertbar (Urteil SK.2020.51 E. 1.3.3). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vorbringt, ver- mag im Ergebnis nicht zu verfangen. Der fragliche Bericht wurde mit vorinstanz- licher Verfügung vom 28. Januar 2021 zum Beweismittel erhoben (TPF pag. 9.250.005). Bei den Akten liegt sodann ein Exemplar des Berichts der Fi- nanzkontrolle des Kantons Schwyz vom September 2018 mit dem Titel «Kan- tonspolizei: Beschaffung, Bewirtschaftung und Vernichtung von Waffen und Mu- nition» (vgl. TPF pag. 9.271.001 ff.). Weil die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin- weist, der besagte Bericht sei im Internet einsehbar (TPF pag. 9.250.005: «Der online abrufbare Bericht [...]» mit Angabe eines Internetlinks), wird davon ausge- gangen werden dürfen, dass die Vorinstanz einen selber erstellten Ausdruck zu den Akten genommen hat. Ein förmlicher Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO ist daher entgegen dem, was im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, zwar nicht erfolgt. Offenkundig handelt es sich dabei aber auch nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO, weshalb die vom Beschuldigten angerufenen Gül- tigkeitsvorschriften nicht massgeblich sein konnten. Bei Lichte gesehen hat sich die Vorinstanz allenfalls sachdienliche Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen verschafft. Die Strafprozessordnung kennt keinen Numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Straf- behörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschul- digten nicht dargetan, weshalb ein solches Vorgehen nicht zulässig gewesen sein sollte. Es liegt in der Natur der Sache, dass solche ausserhalb eines kon- kreten Strafverfahrens erstellte Behördenberichte regelmässig ohne jede Mitwir- kung der Verfahrensbeteiligten zustande kommen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist darin jedoch keine Missachtung der strafprozessual gewähr- leisteten Teilnahmerechte (vgl. Art. 147 StPO) zu erblicken. Die Vorinstanz hat sich damit nicht vorwerfen zu lassen, nicht rechtskonform erhobene Beweise her-
33 - angezogen zu haben. Der Ausdruck des Berichts wurde den Verfahrensbeteilig- ten mit Schreiben vom 22. März 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (TPF pag. 9.403.003). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Be- schuldigte zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme, von welcher er Gebrauch machte (TPF pag. 9.721.028). Damit ist auch den im gleichen Zusammenhang erhobenen Rügen die Grundlage entzogen, wonach sein Anspruch auf rechtli- ches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien (vgl. TPF pag. 9.721.028; CAR pag. 7.300.020). Die weiteren vom Beschuldigten in diesem Kontext geäusserten Vorbehalte (Mitwirkung von Funktionären der Pri- vatklägerschaft / Einordnung als Parteibehauptung / unklare Deklaration von Da- ten und Aussagen / Motivation zur Berichterstattung / anonymisierte Textpassa- gen [CAR pag. 7.300.020 ff.]) betreffen im Wesentlichen die inhaltliche Aussage- kraft des Berichts und damit nicht an dieser Stelle abzuhandelnde Fragen der Beweiswürdigung. 2.2.2.3 Im Berufungsverfahren stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass sämtliche Ermittlungen der KAPO SZ in Verletzung seiner Teilnahmerechte er- folgt und deshalb unverwertbar seien. Zusammengefasst wird geltend gemacht, dass Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchzuführen hätten und die Verfahrensherrschaft mit der formellen Eröffnung der Untersuchung auf die Staatanwaltschaft übergegangen sei. Von da an dürfe die Polizei keine weiteren selbstständigen Ermittlungen vornehmen, weshalb das Ausmass der vorliegen- den Strafermittlungen durch die KAPO SZ und die Disparitäten zum Primat des Staatsanwaltes und dessen Leitungsfunktion besonders gravierend und damit höchst problematisch seien. Beweisabnahmen hätten parteiöffentlich zu erfol- gen, die Partei- und Anwesenheitsrechte seien bei den Ermittlungen der KAPO SZ nicht gewährt worden. Die Beweisabnahmen seien in Abwesenheit des Be- schuldigten und seiner Verteidigung erfolgt. Die Verteidigung habe den bei den Ermittlungen informell einvernommenen Personen keine Fragen stellen können, womit die Beweiserhebung unter Verletzung des Teilnahmerechts als fundamen- taler Pfeiler des Strafprozesses erfolgt seien. Die Beweiserhebungen der KAPO SZ seien in Verletzung strafprozessualer Bestimmungen erfolgt und entspre- chend gerade wegen ihrer Intensität und ihres Umfangs nicht verwertbar (CAR pag. 7.300.009 f.). Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimm- ten Behörden zu (Art. 2 Abs. 1 StPO). Zweck eines Strafverfahrens ist die Wahr- heitsfindung zur Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen (vgl. Art. 6 StPO). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat die Privat- klägerschaft als Partei im Strafverfahren das Recht, den Strafverfolgungsbehör- den Beweise zu präsentieren (vgl. VEST/HORBER, Basler Kommentar, 2. Aufl.
34 - 2014, Art. 107 StPO N. 33 f.). Die Privatklägerschaft darf zwar keine Beweise er- heben, sie kann aber gegenüber den Strafbehörden Aussagen machen, sowie ihnen Unterlagen und andere potentielle Beweismittel aushändigen (vgl. WOHL- ERS, Beweisverwertungsverbote nach privater Beweiserlangung – wann bzw. un- ter welchen Voraussetzungen dürfen rechtswidrig durch Private erlangte Beweis- mittel im Strafverfahren verwertet werden?, forumpoenale Sonderheft 2020, S. 198 ff., 202). Betriebsinterne Untersuchungen von privatwirtschaftlichen Un- ternehmen und öffentlichen Verwaltungsträgern beim Verdacht auf strafbare Handlungen entsprechen einem legitimen Interesse, die Ursachen für Regel- oder Rechtsverstösse zu kennen, um sie inskünftig beheben zu können. Dass die Erkenntnisse solcher Untersuchungen von geschädigten Parteien in ein Straf- verfahren eingebracht werden, ist häufig der Fall und keineswegs ungewöhnlich. Der Beschuldigte macht gerade nicht geltend, die KAPO SZ sei von der BA mit der Beweissammlung beauftragt worden. Unbehelflich erwähnt der Beschuldigte deshalb, dass die BA weder eine formelle Delegationsverfügung noch eine schriftliche Anweisung an die KAPO SZ erlassen habe. Dass die KAPO SZ bei ihren internen Untersuchungen gegen eine Rechtsnorm des schweizerischen Rechts verstossen hätte, wird nicht behauptet. Die vom Beschuldigten bean- spruchten Teilnahmerechte bei den von der KAPO SZ autonom durchgeführten Abklärungen bestanden nicht. Die fehlende Involvierung und Mitwirkung des Be- schuldigten und seiner Verteidigung steht der Beweisverwertbarkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte und Eingaben nicht entgegen. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die internen Untersuchungsberichte der Privatklägerschaft Eingang in das vorliegende Strafverfahren gefunden haben. Dabei handelt es sich indessen lediglich um Parteibehauptungen, was es bei der Bewertung ihrer Beweiskraft zu berücksichtigen gilt. Dass und inwiefern bezüglich der übrigen Beweismittel eine Verwertungsproblematik bestehen würde, ist nicht zu erkennen und wird auch nicht geltend gemacht. Bei der Beweiswürdigung kann demnach auf sämtliche verfügbare Beweismittel abgestellt werden. 2.2.3 Beweiswürdigung 2.2.3.1 Anerkannter Sachverhalt und Vorbemerkungen a) Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er als Chef der Logistik der KAPO SZ Munitionsbestellungen für sich getätigt und die bestellte Munition nach deren Lieferung für sich privat verwendet hat. Im Verlauf des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren hat er die nachfolgend angeführten Munitionsbestellun- gen ausdrücklich anerkannt (BA pag. 13-01-0096 ff.; TPF pag. 9.731.019 ff.; CAR pag. 7.300.059; CAR pag. 7.401.009 f.):
35 - Datum Lieferant Bezeichnung Betrag 06.12.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 2’000 «7.65mm Para FMJ» 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 2'600.80 31.10.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 4’800 «7.5mm GP 11» 8’000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 5'200.00 22.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 18.05.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 11'520 «7.5mm GP 11» 3'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'356.00 31.03.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 9'600 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'680.00 29.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 23.06.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'720 «7.5mm GP 11» 8'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'416.00 22.03.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 7'200 «7.5mm GP 11» 7'000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 4'610.00 20.10.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 960 «7.5mm LSP PAT 11» 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'161.60 04.09.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «5.6mm GW PAT 90» 6'000 «9mm PIST PAT 41» Fr. 3'300.00 23.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90» 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'020.00 08.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» 800 «7.5mm Mark Pat MG 51» Fr. 2'188.00 16.01.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14» 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11» Fr. 4'344.00 21.12.2017 (Datum Rech- nung) H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Kaliber 7.65mm» Fr. 492.50 22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00 Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf das vom Beschuldigten im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens mehrfach bestätigte Geständnis abgestellt wer- den könnte. Soweit anerkannt, ist demnach von einem rechtsgenügend erstellten Anklagesachverhalt auszugehen.
36 - b) Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Sachverhalt auch im von ihm umstrittenen Umfang ganz weitgehend als erstellt erachtet. Als Beweisergebnis hält die Vorinstanz fest, dem Beschuldigten könne rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er bei der LBA, der G. AG, der H. GmbH sowie der E. AG über die KAPO SZ für sich privat Munition im Gesamtbe- trag von Fr. 181'659.10 bestellt und schliesslich verwendet habe. Einzig bezüg- lich der Bestellung eines Gurthalters «Uncle Mike» bei der G. AG im Betrag von Fr. 320.70 sowie der Bestellung bei der I. AG im Betrag von Fr. 1'333.80 erach- tete die Vorinstanz – was im Berufungsverfahren nicht mehr zur Diskussion steht – die Beweislage als unzureichend und den Sachverhalt als nicht erstellt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Bei der Sachverhaltserstellung geht die Vorinstanz so vor, dass sie die dem Beschuldigten vorgeworfenen unrechtmässigen Munitions- bestellungen analog der Auflistung in der Anklageschrift in nach dem jeweiligen Lieferanten gegliederte Tatkomplexe («Bestellungen bei der Logistikbasis der Ar- mee [LBA]» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3] / «Bestellungen bei der G. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4] / «Bestellungen bei der H. GmbH» [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.5] / «Bestellungen bei der E. AG [Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7]) unterteilt und jeweils einer gesonderten Beweiswürdigung unterzieht. Die von der Vo- rinstanz zur Führung des Schuldbeweises berücksichtigten Beweismittel und In- dizien sind jedoch überwiegend die gleichen und in diesem Sinne von überge- ordneter Bedeutung. Es erscheint daher sinnvoll, auch die Anklagevorwürfe aus einer ganzheitlichen Perspektive zu betrachten. Im Sinne der erforderlichen Ge- samtwürdigung aller Beweismittel lässt sich dabei berücksichtigen, ob und inwie- fern sich diese gegenseitig bedingen und voneinander abhängen. Ein solches Vorgehen ermöglicht es auch, auf die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorgetragene Kritik auf die konkrete Thematik bezogen einzugehen. 2.2.3.2 Bestellwesen und Bestellkompetenzen bei der KAPO SZ a) Es steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte im angeklagten Delikts- zeitraum in der Funktion als Leiter Logistik bei der KAPO SZ angestellt und für die Materialbeschaffung und Ausrüstung des Korps der KAPO SZ zuständig war. Die ihm zur Last gelegten Delikte soll der Beschuldigte allesamt in Ausübung seiner Tätigkeit begangen haben. Der Beschuldigte hat das Bestellwesen bei der KAPO SZ und die konkreten Bestellabläufe im Verlauf des Verfahrens wiederholt erläutert. So gab er an, dass er die an ihn herangetragenen Bestellaufträge aus- geführt habe, wobei verschiedene Polizeifunktionäre über ihn bestellt hätten. Er sei oftmals von anderen Polizisten auf benötigtes Material angesprochen worden. In Absprache mit ihm habe jedermann bestellen können. Er sei der Einkäufer der KAPO SZ gewesen und habe ungefähr zwischen 900 und 1'000 Bestellungen pro Jahr gemacht, wobei die Bestellungen auch Waffen und Munition umfasst
37 - hätten. Munition habe er eigentlich immer schriftlich bestellt. Seine Aufgabe sei der organisatorische Ablauf gewesen, er habe die bei ihm eingegangenen Be- stellungen und damit zusammenhängenden Rechnungen abgewickelt. Die Rech- nungen habe er abgelegt, wobei jede Rechnung vor der Bezahlung von einem Vorgesetzten habe visiert werden müssen. Die Rechnungen habe er auch im in- ternen Buchungsprogramm eingetragen. Er sei bei der Kantonspolizei für die Führung von vier Buchhaltungskonten zuständig gewesen. Für Bestellungen über einen Betrag von Fr. 5'000.00 habe er eine Offerte eingeholt, einen Arbeits- auftrag erstellt. Dies habe er sodann einem Vorgesetzten zur Visierung vorlegen müssen. Dieser Arbeitsauftrag habe vor der Bestellung und vor der Lieferung er- stellt werden müssen. Er sei dafür verantwortlich gewesen, dass die tatsächlich bestellte Ware geliefert werde. Ob die bestellte Ware bei der KAPO SZ auch tat- sächlich Verwendung gefunden habe, sei nicht seine Aufgabe gewesen (BA pag. 13-01-0101 ff.; BA pag. 13-01-0118 und 0132 ff.; TPF pag. 9.731.021 ff.; CAR pag. 7.401. 010 ff.). b) Die Vorinstanz hält für erstellt und unbestritten, dass sämtliche der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Bestellungen im Namen der KAPO SZ durch ihn als Leiter Logistik vorgenommen und durch die KAPO SZ bezahlt worden seien (Ur- teil SK.2020.51 E. 3.3.3.1). Der Umstand alleine, dass der Beschuldigte die frag- lichen Bestellungen veranlasst hat, ist jedenfalls kein Indiz für dessen Täter- schaft. Wie den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden kann, konnten eine beliebige Anzahl Polizeimitarbeiter bei ihm Bestellungen veranlassen. Mit Recht weist die Verteidigung zudem darauf hin (CAR pag. 7.300.030), dass es innerhalb der KAPO SZ verschiedene Stellen gegeben hat, die selbstständig Mu- nitionsbestellungen machen konnten. Im von der KAPO SZ vorgelegten Bericht vom 28. November 2019 über «die Überprüfung von Bestellungen, Lieferungen und Verwendungszwecken von Waffen und Munition bei der KAPO SZ in den Jahren 2008 bis 2018» (BA pag. 15-01-0077) werden mehrere Diensteinheiten genannt, die ebenfalls Munitionsbestellungen vornehmen konnten. Dies betrifft einmal den Dienst «Schiessen, Taktik und Selbstverteidigung» (STS), wozu im Bericht angegeben wird, die meisten Bestellungen von Munition seien bei der KAPO SZ im Zusammenhang mit dieser Einheit erfolgt. Die Munitionsbestellun- gen seien jeweils zentral über den Beschuldigten gelaufen, wobei die Mitarbeiter des Dienstes die Bestellungen teilweise vorbereitet und nötigenfalls auch Offer- ten eingeholt hätten (BA pag. 15-01-0080). Auch bezüglich der Diensteinheit «Sondergruppe K.» kann dem Bericht entnommen werden, dass diese teilweise selber Munition bestellt habe, wobei die Bestellungen «im Normalfall» direkt durch den Materialchef der Sondergruppe getätigt worden seien. Nur in Ausnah- mefällen, wenn grosse Mengen Munition oder spezielle Munition zu bestellen ge- wesen seien, seien die Bestellungen über den Beschuldigten erfolgt (BA pag. 15-
38 - 01-0081). Des Weiteren geht der Bericht auf die Bestellungen für den «Detache- ment Ordnungsdienst» (nachfolgend: OD) und für von Korpsangehörigen benö- tigte Munition ein. Die vom OD benutzten Munitionstypen seien zentral über den Beschuldigten, die Munition für Korpsangehörige durch den Dienst «STS» be- stellt worden (BA pag. 15-01-0082). Die soeben aus dem Bericht der KAPO SZ zitierten Aussagen werden im vorinstanzlichen Urteil zwar ebenfalls erwähnt (Ur- teil SK.2020.51 E. 3.3.2.2 b), in der Folge jedoch nicht ersichtlich gewürdigt. Da- bei kann aus diesen Angaben nur gefolgert werden, dass nicht alle von der KAPO SZ beschaffte Munition tatsächlich auch vom Beschuldigten bestellt wurde. Wes- halb es sich gerade hinsichtlich der anklagerelevanten Munitionsbestellungen an- ders hätte verhalten sollen, müsste demzufolge anhand weiterer Anhaltspunkte dargelegt werden. c) Nicht zu Unrecht bemängelt der Beschuldigte zudem, dass die vorinstanzli- che Entscheidbegründung damit eingeleitet wird, die Auslösung aller Munitions- bestellungen durch ihn sei «unbestritten» (CAR pag. 7.300.030). Was im ange- fochtenen Entscheid als tatsächliches Zugeständnis dargestellt wird, hat der Be- schuldigte nicht in dieser Absolutheit gesagt. An den vorinstanzlich referenzierten Stellen des Einvernahmeprotokolls hat der Beschuldigte gegenteilig auf die Frage, ob jede Bestellung immer «über sein Büro» gegangen sei, in grundsätzli- cher Weise ausgeführt, dass dies nicht auf jede Bestellung zutreffe (TPF pag. 9.731.023). Als er spezifischer gefragt wurde, ob die Munitionsbestellungen immer «über [seinen] Pult» gelaufen seien, hat der Beschuldigte geantwortet, das treffe auf die Rechnungen zu, jedoch nicht immer auch auf die Bestellungen (TPF pag. 9.731.023). Schliesslich wurde dem Beschuldigten konkret vorgehalten, alle in der Anklageschrift erwähnten Bestellungen ausgelöst zu haben, woraufhin der Beschuldigte erklärte, dass er dies nicht im Detail bestätigen könne (TPF pag. 9.731.023). Auch wenn der Beschuldigte auf Nachfrage hin angab, dass es «grundsätzlich» so gewesen sein müsse (TPF pag. 9.731.023), lässt sich nicht sagen, er habe anerkannt, sämtliche inkriminierten Munitionsbestellungen veran- lasst zu haben. Dass dem so gewesen sein müsse, kann bei der gegebenen Be- weislage nicht zuverlässig ermittelt werden. Wie im vorinstanzlichen Urteil zutref- fend ausgeführt wird (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.6), konnten zwar die Formulare für die Bestellungen bei der «LBA» beigebracht werden (BA pag. 05-01-0248 ff.). Diese Bestellungen wurden grossmehrheitlich vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichnet (vgl. BA pag. 05-01-0248 ff.; vgl. auch BA pag. 15-01-0084), so- dass sie ihm zugeordnet werden können. In Bezug auf die übrigen Bestellvor- gänge konnten die Bestellformulare bei den Lieferanten nicht mehr erhältlich ge- macht werden, weil sie nicht mehr vorhanden waren (BA pag. 15-01-0085; vgl. auch BA pag. 15-01-0084). Die fehlenden Bestelldokumente verunmöglichen eine verlässliche Identifizierung der Person des Bestellers. Dass der Beschul- digte auf den vorhandenen Bestellscheinen vereinzelt als Besteller fungiert, mag
39 - allenfalls bezogen auf die jeweiligen Bestellungen ein Indiz für seine Täterschaft sein. In Bezug auf alle anderen Bestellvorgänge ist diese Tatsache nicht von we- sentlicher Bedeutung. d) Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bestellungen umfassen bis auf zwei Ausnahmen allesamt einen Bestellbetrag von unter Fr. 5'000.00. Gemäss den vom Beschuldigten bestätigten Kompetenzregelungen konnte er solche Bestel- lungen in Eigenregie vornehmen, ohne zuvor einen von vorgesetzter Stelle vi- sierten Arbeitsauftrag erstellen zu müssen. Im angefochtenen Urteil wird gestützt darauf und auf die vom Beschuldigten anerkannten Bestellungen ausgeführt, Be- stellungen mit einem Bestellwert von unter Fr. 5'000.00 würden zum «modus operandi» des Beschuldigten gehören, was insofern als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten sei, als solche Bestellungen ohne Mit- wirkung seiner Vorgesetzten hätten getätigt werden können (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 d, E. 3.3.3.4 b und E. 3.3.3.7 d). Dieser Sichtweise kann nicht unein- geschränkt gefolgt werden. Wohl ist zutreffend, dass Bestellungen unter Fr. 5'000.00 vom Beschuldigten ausgelöst werden konnten, ohne dass über die Visierung eines Arbeitsauftrages ein Vorgesetzter involviert werden musste. Das bedeutet aber nicht, dass diese Bestellungen ohne jede Kontrolle von vorgesetz- ter Stelle getätigt werden konnten. Wie der Beschuldigte ausgeführt hat, musste jede Rechnung unabhängig vom Rechnungsbetrag von einem Vorgesetzten vi- siert werden, damit sie bezahlt wurde. Auf diese Regelung liess der Beschuldigte im Berufungsverfahren zutreffend besonders hinweisen (CAR pag. 7.300.035). Dass diese Vorgaben tatsächlich auch eingehalten wurden, lässt sich anhand zahlreicher verbuchter Rechnungen nachzeichnen. Unabhängig von der Rech- nungssumme enthält der auf Rechnung angebrachte Kontierungsstempel unter der Rubrik «angewiesen von» eine Unterschrift, die nicht vom Beschuldigten stammt (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Rechnungskopien zu nicht zuordenbaren Bestellungen; X1-X61»]). Im Grunde war die Wahrscheinlichkeit, dass missbräuchliche Munitionsbestellungen unentdeckt bleiben würden, nicht wesentlich geringer. Dass angeblich in grossem Umfang für private Zwecke Mu- nition auf Kosten der KAPO SZ bestellt wurde, hätte genauso auffallen können. Damit relativiert sich der indizielle Gehalt des einzelnen Bestellumfangs doch merklich. e) Es ist zusammenfassend nicht von der Hand zu weisen, dass die Funktion des Beschuldigten ihn durchaus als möglichen Täter erscheinen lässt. Das steht angesichts der vom Beschuldigten anerkannten Taten ohnehin ausser Frage. Darüber hinaus ergeben sich jedoch aus den konkreten Bestellabläufen keine erheblichen und direkt auf den Beschuldigten als Täter hinweisende Merkmale.
40 - 2.2.3.3 Verwendungszweck der bestellten Munition bei der KAPO SZ a) Für die Vorinstanz ist bei der Beweiswürdigung von erheblichem Gewicht, dass sämtliche der mit den eingeklagten Bestellungen bestellte Waren bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätten. Die Vorinstanz stützt diese An- nahme auf die als nachvollziehbar qualifizierte Sachdarstellung der Privatkläger- schaft und berücksichtigt dies bezüglich aller umstrittenen Anklagesachverhalte als gegen den Beschuldigten sprechendes Indiz (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 b [Bestellungen bei «LBA»]; Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 a [Bestellungen bei «G. AG]); Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 a [Bestellungen bei E. AG]). Der Beschuldigte bestreitet, dass die anklagegenständlichen Bestellungen ausnahmslos Munition betroffen habe, für die es bei der KAPO SZ keinen Verwendungszweck gegeben habe. Er rügt in diesem Zusammenhang nicht nur eine Verletzung des Grundsat- zes «in dubio pro reo» in seiner Funktion als Beweislastregel, sondern auch eine Verletzung des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes. Es werde zu Un- recht davon ausgegangen, dass alles, was nicht stringent in das Verbrauchs- schema der KAPO SZ gepasst habe, vom Beschuldigten für sich selber bestellt und veruntreut worden sein müsse. Nur was der Beschuldigte beweiskräftig habe von sich weisen können, sei jeweils fallen gelassen worden. Für gewöhnlich habe jedoch die Strafverfolgungsbehörde dem Beschuldigten Tat und Schuld nachzu- weisen. Vorliegend verhalte es sich aber gerade umgekehrt. Überdies seien die Strafbehörden den entlastenden Umständen nicht mit der gleichen Sorgfalt nach- gegangen wie den belastenden Umständen. Namentlich die Hypothese, dass der Beschuldigte nur das veruntreut haben könnte, war er auch zugestanden habe, sei von der BA auch nicht ansatzweise untersucht worden. Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, dass einzelne der angeblich vom Beschuldigten verun- treuten Munition sehr wohl für Dienstwaffen der KAPO SZ eingesetzt worden sei (CAR pag. 7.300.037). b) Im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens unternahm die KAPO SZ di- verse Abklärungen zur Verwendung von Waffen und Munition, wie sie vom Be- schuldigten veruntreut worden sein soll. Ihre Erkenntnisse fasste die KAPO SZ jeweils in schriftlichen Berichten fest, welche die Privatklägerschaft jeweils zu den Akten gab (BA pag. 05-01-0001 ff.; BA pag. 15-01-0077 ff.; BA pag. 05-01- 00225 ff.). Das angefochtene Urteil erwähnt diese Berichte bei den Beweismit- teln, gibt sie auszugsweise wieder (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.2), lässt sie gewis- sermassen jedoch im Raum stehen und setzt sich inhaltlich nicht konkret damit auseinander. Es kann damit nicht im Einzelnen nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz zu ihrer Überzeugung von der Schlüssigkeit der von der KAPO SZ verfassten Berichte gelangt. Die Verteidigung hat im Rahmen ihres vorinstanzli- chen Parteivortrages mit ausführlicher Begründung bestritten, dass die KAPO SZ
41 - keinerlei Bedarf gehabt habe für die angeblich vom Beschuldigten ausschliess- lich für private Zwecke getätigte Materialbestellungen (TPF pag. 9.721.066 ff.). In den entsprechenden Ausführungen wurde etwa auf die unklare Faktenbasis und darauf hingewiesen, dass es beispielsweise für den Schiesskeller im Sicher- heitsstützpunkt Y. weder Belegungs- noch Verbrauchlisten gebe (TPF pag. 9.721.066 f.). Ausserdem hat die Verteidigung eine nach Munitionsarten sortierte Auflistung präsentiert, wobei sie damit darzulegen versuchte, dass ein Grossteil der vom Beschuldigten laut Anklage veruntreuten Munition sicher Ver- wendung bei der KAPO SZ gefunden habe (TPF pag. 9.721.068 und 099 ff.). Konkret hat der Beschuldigte beispielsweise auf die Munitionsarten «GP90» und «GP11» oder auf zu Übungszwecken benutzte Farbmunition oder Wurf- und Knallkörper hingewiesen, die bei der KAPO SZ entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift sehr viel gebraucht würden (TPF pag. 9.721.069 ff.). In über- geordneter Weise liess der Beschuldigt schliesslich zu bedenken geben, dass bei der KAPO SZ ein internes Kontrollsystem der Materialbeschaffung und Ma- terialbewirtschaftung gefehlt habe (TPF pag. 9.721.071). Von den zahlreich ge- äusserten Einwänden verwirft die Vorinstanz die Behauptungen des Beschuldig- ten über die «Versuch-, Gast- und Fremdwaffenschiessen» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9), klammert seine übrigen Vorbehalte zur vorhandenen Beweislage aber nahezu gänzlich aus. c) Die Anklage und ihr folgend das vorinstanzliche Gericht nehmen an, dass die vom Beschuldigten bestrittenen Munitions- und Materialbestellungen bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätten (vgl. TPF pag. 9.110.012). Der Beschuldigte hat dieser Darstellung im Verlauf des Verfahrens wiederholt wider- sprochen. In den zahlreich zu den Akten gegebenen Berichten der KAPO SZ wurde detailliert angegeben, welche Waffen und Munitionsarten in welchem Zeit- raum durch das Polizeikorps verwendet wurden. Ein Abgleich der entsprechen- den Übersichten mit den Munitionsarten, die der Beschuldigte gemäss Anklage veruntreut haben soll, lässt es jedenfalls als nicht auf der Hand liegend erschei- nen, dass alle fraglichen Munitionstypen bei der KAPO SZ nicht zum Einsatz ge- kommen sind. Verhältnismässig viele der in der Anklageschrift aufgeführten Be- stellungen betrafen die Munitionsarten «7.5mm GP11» («GP11») und «5.6mm GW PAT 90» («GP90»). Bezüglich des Munitionstyps «GP11» ist im Bericht «Ab- klärungen betr. Dienstwaffe, Munition und Sprengkapseln» des Ermittlungsdiens- tes der KAPO SZ vom 12. März 2018 nachzulesen, dass bei der KAPO SZ zwar keine Dienstwaffe verwendet werde, die solche Munition verschiesse, es gäbe aber im Korpsbestand alte Sturmgewehre und Karabiner, die für Beschusstests wie auch für die Ausbildung an Fremdwaffen eingesetzt würden (BA pag. 13-01- 0050; vgl. auch BA pag. 15-01-0087). Was die Munition «GP90» betrifft, wird im gleichen Bericht ausgeführt, diese Munition komme beim Sturmgewehr «SIG 551» der Sondereinheit «K.» und bei der Langwaffe «SG 553» zum Einsatz (BA
42 - pag. 13-01-0050; vgl. auch BA pag. 15-01-0087). Viele der vom Beschuldigten bestrittenen Bestellungen bei der «LBA» betrafen diese beiden Munitionstypen. Dem Beschuldigten wird im Weiteren vorgeworfen, bei der E. AG Munition des Typus «.308 Winchester» für sich bestellt und verwendet zu haben (z.B. Bestel- lung vom 24. August 2017, Bestellung vom 22. März 2017, Bestellung vom 6. Juli 2016, Bestellung vom 14. März 2014, Bestellung vom 3. September 2012 [TPF pag. 9.110.017 ff.]). Auch bezüglich dieser Munitionsart widerspricht die An- nahme vom fehlenden Verwendungszweck den von der KAPO SZ selber ge- machten Feststellungen. Der bereits erwähnte Bericht der KAPO SZ verneint zwar die Verwendung der Dienstwaffen mit einem solchen Kaliber bei der KAPO SZ. Anschliessend wird aber darauf hingewiesen, dass entsprechende Waffen im «Frühjahr/Frühsommer 2017» verkauft worden seien und noch ein Restbe- stand solcher Munition an Lager sei (BA pag. 13-01-0050 f.; vgl. auch BA pag. 15-01-0080). Gemäss Anklage soll die letzte diesen Munitionstyp umfas- sende Bestellung am 24. August 2017 erfolgt sein, während alle übrigen Bestel- lungen früher getätigt sein worden sollen (TPF pag. 9.110.017 ff.). Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bestellungen einen polizeilichen Ge- brauchshintergrund gehabt hatten. Hinweise auf einen möglichen internen Ver- wendungszweck lassen sich den Untersuchungen der KAPO SZ auch hinsicht- lich weiterer Munitionstypen entnehmen, die vorliegend von Interesse sind. Das betrifft einmal die Munition mit dem Kaliber «9mm x 19», von denen verschiedene Patronentypen («9mm Pist Pat 14» / «9mm Pist Pat 41»; dabei soll es sich um die gleiche Munitionssorte handeln [vgl. BA pag. 05-01-0003; BA pag. 15-01- 0081]) in diversen Bestellungen erscheinen, welche der Beschuldigte zu privaten Zwecken vorgenommen haben soll. Im Bericht der KAPO SZ vom 12. März 2018 wird ausgeführt, dass ein giftfreies Vollmantelgeschoss («Pist Pat 14») zum Ein- satz komme und Bestände von diversen gleichkalibrigen Munitionssorten zu Testzwecken und aus Evaluationen vorhanden seien (BA pag. 13-01-0051). Schliesslich erwähnt der Bericht unter anderem die Patronenarten «5.6mm GW Lsp Pat 90» und «5.6mm Gw Mark Pat 90», für welche die KAPO SZ zwar keine Verwendung gehabt haben soll, von denen jedoch gleichwohl noch Bestände vorhanden gewesen sein sollen (BA pag. 13-01-0052; vgl. auch BA pag. 15-01- 0087). Auch diese beiden Munitionsarten soll der Beschuldigte nach Auffassung der Anklage mehrfach bestellt und anschliessend für sich selber verwendet ha- ben. Der Beschuldigte hat schliesslich zutreffend auf weitere Munitionssorten hin- gewiesen («Simunition Patrone FX Kaliber .38FX blau» / «Simunition Patrone FX Kaliber .38FX» / «Simunition Patrone FX Kaliber 5.56mmFX Toxfree» / Patronen mit Kaliber «40mm» [CAR pag. 7.300.031 f.]), die – obwohl sie eigentlich nicht verwendet worden sein sollen, auf Rechnungen und Lieferscheinen für Bestel- lungen der Einheiten «Dienst STS» und «Sondergruppe K.» erwähnt werden (vgl. USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Dienst STS, S1-S35» und Datei «Belege Sondergruppe K., L1-L17»).
43 - d) Die Abklärungsberichte der KAPO SZ erachten denn einen internen Verwen- dungszweck der umstrittenen Bestellungen auch für ausgeschlossen, soweit ein- zelne Munitionstypen bei der KAPO SZ tatsächlich benutzt wurden. Diesbezüg- lich wird auf gewisse Bestellintervalle und Bestellmengen hingewiesen. Üblicher- weise würden bei der KAPO SZ grössere Mengen von Munition einmal bestellt, was mit den Lieferkonditionen und dem Bestellaufwand zu tun habe. Je kleinere Liefermengen generiert würden, umso höher seien die gesamten Lieferkosten. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wenn in eher kurzer Zeit wiederholt die- selbe Munitionsart bestellt worden sei, insbesondere wenn jeweils nur kleine Menge bestellt worden seien (BA pag. 15-01-0091). Des Weiteren weist der Be- richt der KAPO SZ vom 28. November 2019 darauf hin, dass keine der Rechnun- gen zu den fraglichen Lieferungen ein Visum des Dienstes «STS», der Sonder- gruppe «K.» oder des OD aufweise (BA pag. 15-01-0091). Schliesslich zählt der Bericht weitere Gründe wie die Bestell- und Lieferorte oder falsche Angaben in der Rechnungskontrolle und gewisse auf Datenträgern des Beschuldigten aufge- fundene Bestelldokumente auf, die nach Einschätzung des rapportierenden Be- amten auf nicht betriebliche Verwendung hindeuteten (BA pag. 15-01-0094). In diesem Sinne enthielt auch bereits der von der KAPO SZ erstattete Bericht vom
44 - schuldigte vor allem anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einge- wendet hat (TPF pag. 9.721.027 und TPF pag. 9.721.064 f.), musste der von der Finanzkontrolle des Kantons Schwyz zwecks Überprüfung der Ordnungsmässig- keit von Beschaffungen erarbeitete Bericht festhalten, dass Wareneingänge nicht systematisch mit der effektiven Bestellung abgeglichen würden und die damals bestehenden Abläufe keine Kontrolle vorgesehen hätten, ob bestellte Munition tatsächlich an den Bestimmungsort geliefert worden sei (TPF pag. 9.271.036). Die Prozesse der Materialbeschaffung und Materialbewirtschaftung seien unein- heitlich und nicht klar geregelt gewesen und eine systematische Strukturierung und Dokumentation der Prozesse sowie der Kontrolle habe gefehlt (TPF pag. 9.271.021). Die ausgelösten Bestellungen seien nicht systematisch doku- mentiert, sondern bloss lückenhaft in physischen Ablagen durch den Leiter Lo- gistik aufbewahrt worden (TPF pag. 9.271.033). Es ist kaum zu erkennen, wie aufgrund einer solch ungenügenden Grundlage valide Angaben zu spezifischen Bestellvorgängen und Verwendungszwecken gemacht werden können sollen. Erst recht gilt dies in Würdigung der vom Beschuldigten im Berufungsverfahren hervorgehobenen Tatsache (CAR pag. 7.300.045 f.), dass selbst bei den von der KAPO SZ unternommenen Abklärungsbemühungen nicht sämtliche Personen mitgewirkt haben, welche sachdienliche Angaben zu den fraglichen Munitionsbe- stellungen hätten machen können (CAR pag. 7.300.045 f.). Nicht involviert in die polizeiinterne Berichterstattung waren beispielsweise EE., welcher «eine Zeit lang» für die Bestellungen von Munition des Dienstes «STS» zuständig gewesen war (BA pag. 15-01-0084), oder auch FF., welcher in den hier relevanten Jahren 2008 bis 2014 Chef der Sondergruppe «K.» war (BA pag. 15-01-0084). Keine Auskünfte wurden offenbar eingeholt bei GG., der in den Jahren 2011 bis 2014 als Materialchef der KAPO SZ und in den Jahren 2015 bis 2017 als Chef der Sondergruppe «K.» amtete und der als Materialchef der Sondergruppe «K.» für Bestellungen verantwortlich gewesen sei und der «somit darüber Bescheid wis- sen dürfte, welche Waffen und welche Munition zu seiner Zeit eingesetzt worden seien und wie die Bestände ausgesehen hätten» (BA pag. 15-01-0084). f) Zu den skizzierten Bedenken grundsätzlicher Art gegenüber dem Überzeu- gungsgehalt der von der KAPO SZ vorgelegten Erhebungen kommt ein Weiteres hinzu. Auch hinsichtlich der vorliegend vor allem interessierenden Munitionsbe- stellungen hinterlassen sie ein nach Massgabe der in einem Strafprozess erfor- derlichen Gewissheit ein zu unklares Bild. So fehlt insbesondere zu den zahlrei- chen Darlegungen hinsichtlich auffälliger Bestellfrequenzen und -mengen eine adäquate Referenzgrösse. Weder über Munitionsbedarf noch über Munitionsver- brauch liegen gesicherte Erkenntnisse vor, anhand derer einzelne Bestellungen auf ihre Sinnhaftigkeit hin überprüft werden könnten. Einerseits ist auf den bereits erwähnten Bericht der KAPO SZ vom 12. März 2018 hinzuweisen, der auf Ver- anlassung der Bundeskriminalpolizei erstattet wurde (vgl. BA pag. 13-01-
45 - 0049 ff.). Beantwortet wurde darin unter anderem die Frage nach der Buchfüh- rung über die Munitionsbestände dahingehend, dass der Chef «STS» mittels ei- ner «Excel-Tabelle» ein Inventar über die zu ihm gelangende Munition führe (BA pag. 13-01-0051). Diese Aussage bestätigte der vorinstanzlich einvernommene Zeuge M., der seit dem Jahre 2014 Chef Einsatztraining (vormals: «STS») bei der KAPO SZ ist und zuvor Chef der Sondergruppe «K.» war (TPF pag. 9.762.003). Anlässlich seiner Befragung als Zeuge gab er an, dass es eine «Excel-Liste» gegeben habe, wo Eingänge und Ausgänge aufgeführt gewesen seien (TPF pag. 9.762.009). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung musste der Zeuge diese Aussage jedoch in einem wesentlichen Punkt relativieren. Er er- klärte nämlich, dass bei grossem Munitionsverbrauch, wenn z.B. bei einer Wei- terbildung «schnell 1'000 Schuss» verschossen worden seien, nicht der «ein- zelne Schuss» in einer Verbraucherliste eingetragen worden sei, sondern statt- dessen vermerkt worden sei, man habe «grosse Mengen» verbraucht (TPF pag. 9.762.010). Ausdrücklich führte der Zeuge sodann aus, dass «kleinere Men- gen» nicht im Inventar erfasst worden seien (TPF pag. 9.762.010). Der Zeuge L., im fraglichen Zeitraum direkter Vorgesetzter des Beschuldigten auf Kommando- ebene (TPF pag. 9.761.003), erklärte, dass die Sondereinheit «K.» wohl («Ich denke») einen Etat bezüglich Munition gehabt habe (TPF pag. 9.761.008). Impli- zit bestätigte der Zeuge, dass die Sondereinheit «K.» jeweils keine exakten Kenntnisse über den Munitionsverbrauch gehabt hatte (TPF pag. 9.761.008). Aus diesen Aussagen erhellt, dass es – worauf der Beschuldigte berechtigter- weise hingewiesen hat (CAR pag. 7.300.038) – bei der Ausbildungsabteilung «STS» und bei der «Sondereinheit K.» keine exakte Zählung der verbrauchten Munition gegeben hat. Diese Erkenntnis erscheint umso relevanter, als beiden Einheiten zusammen den höchsten Munitionsbedarf hatten (vgl. BA pag. 15-01- 0080 f.). g) Wenn davon ausgegangen werden muss, dass bezüglich Munition keine zu- verlässigen Bestandesaufnahmen erfolgten, erscheinen die auf der Grundlage von konkreten Bedarfslagen erfolgenden Feststellungen betreffend Unregelmäs- sigkeiten bei den Bestellvolumen in einem anderen Licht. Solche Aussagen las- sen sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Daraus ableiten zu wollen, dass die betroffenen Munitionsbestellungen vom Beschuldigten zu sei- nem privaten Gebrauch gemacht worden sein müssten, erscheint unhaltbar. Nichts anderes gilt schliesslich betreffend die in den polizeilichen Abklärungsbe- richten thematisierten Auffälligkeiten bei den Bestellmengen. Der Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg konstant ausgesagt, dass die Munition nicht ausschliesslich in Grossmengen beschafft worden sei. Diese Ausführungen decken sich mit den Aussagen der vorinstanzlich befragten Zeugen. Der schon angesprochene Zeuge M. sagte anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz aus, dass er auch «kleine Menge[n]» Munition bestellt habe. Es gebe immer wieder
46 - kleine Bestellmengen wie beispielsweise Einsatzmunition, die nötig seien (TPF pag. 9.762.004). Über Häufigkeit und Regelmässigkeit der umfangmässig gerin- geren Bestellungen äusserte sich der Zeuge M. nicht. Gestützt darauf lassen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht widerlegen. Die KAPO SZ hat zusammen mit ihrem Bericht vom 28. November 2019 diverse Belege über als «ordnungs- gemäss» beurteilte Bestellungen und Rechnungen der Einheiten «STS» und «Sondergruppe K.» eingereicht (BA pag. 15-01-0083; Beilagen «Belege Dienst STS» und «Belege Sondergruppe K.» [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103»]). Bereits die summarische Durchsicht dieser Belege zeigt, dass sich die Bestellmengen nicht durchgehend signifikant von denjenigen un- terscheidet, die in den dem Beschuldigten angelasteten Bestellungen aufgeführt sind. Es lassen sich sowohl für die Einheit «STS» (vgl. beispielhaft Bestellung vom 25. März 2015 bei «G. AG»: jeweils 3'000 Schuss verschiedener Munitions- sorten; Bestellung vom 17. November 2014 bei «G. AG»: jeweils 1'000 Schuss verschiedener Munitionsarten; Bestellung vom 15. Juli 2014 bei «E. AG»: 2'000 Schuss; Auftragsbestätigung der «LBA» vom 9. Juli 2013: 5'000 Schuss; Auf- tragsbestätigung der «LBA» vom 4. Oktober 2012: 4'000 Schuss [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Dienst STS, S1- S35»]) als auch für die Sondergruppe «K.» (vgl. beispielhaft Rechnung «G. AG» vom 20. März 2017: 500 Schuss; Rechnung Nr. 011968-FA-001633 der «H. GmbH»: 54 Schuss; Rechnung der G. AG vom 13. November 2013: jeweils 1'000 Schuss verschiedener Munitionssorten; Rechnung «G. AG» vom 20. März 2017: jeweils zwischen 300 und 400 Schuss verschiedener Munitionsarten [einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Belege Sondergruppe K., L1-L17»]) zahlreiche Bestellungen und Lieferungen ausmachen, die eine Menge von weniger als Zehntausend Schuss nicht überschreiten. Die dem Be- schuldigten zur Last gelegten Bestellungen umfassten wiederholt Mengen von mehreren Tausend Schuss (z.B. Bestellung vom 14. November 2014 bei «LBA»: 6'000 Patronen; Bestellung vom 26. Juni 202014: 8'000 Patronen; Bestellung vom 12. Mai 2014: 7'680 Patronen). Der Abgleich zwischen den Bestellmengen bei ordnungsmässigen und «verdächtigen» Bestellungen erweist sich damit als wenig aussagekräftig. Die in den polizeilichen Berichten schliesslich angestellten Überlegungen zu Lieferkonditionen und Bestellmengen werden einzig bezüglich eines Lieferanten («CC. SA») exemplifiziert, der im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielt (BA pag. 15-01-0091). h) aa) In den Parteivorträgen des Beschuldigten nimmt die Thematik des Mu- nitionsverbrauchs bei sogenannten «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschies- sen» verhältnismässig breiten Raum ein. Insbesondere vor der Vorinstanz machte der Beschuldigte geltend, es sei unklar, wann solche Schiessen stattge- funden hätten, welche Waffentypen dabei verwendet worden seien und wie viel Munition insgesamt verschossen worden sei (TPF pag. 9.721.030 ff. und 067 f.).
47 - Im Ergebnis erachtet die Vorinstanz diese Einwände als unbeachtlich. Im ange- fochtenen Urteil heisst es dazu, es ergebe sich bereits aus dem Teilgeständnis des Beschuldigten, den Ausführungen der KAPO SZ, dem im Wesentlichen über- einstimmenden «modus operandi», den beim Beschuldigten sichergestellten Be- stelldokumenten sowie den Falschverbuchungen, dass die damit bestellte Muni- tion für den Beschuldigten privat bestellt worden sei. Dies gelte unabhängig da- von, ob allenfalls Munition gleicher Art für solche Schiessen verwendet worden seien. Die in einem Bericht der KAPO SZ vom 31. März 2021 erwähnten Ver- suchs-, Gäste- und Fremdwaffenschiessen seien für die dem Beschuldigten vor- geworfenen Bestellungen nicht von Relevanz, erklärten sie doch lediglich einen Teil des Munitionsverbrauchs, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens sei. Es bestünden entgegen den Vorbringen des Beschuldigten keine An- haltspunkte dafür, dass zusätzliche im Bericht der KAPO SZ nicht erwähnte Schiessen stattgefunden hätten, seien die im Bericht enthaltenen Ausführungen doch schlüssig und würden durch die Aussagen des Zeugen M. bestätigt (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9). bb) Im Kern zielen die Ausführungen des Beschuldigten zu den «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» darauf ab aufzuzeigen, dass die Anga- ben der KAPO SZ zu ihrem Munitionsbedarf sowohl hinsichtlich der Art der be- nötigten Patronen als auch hinsichtlich des Munitionsverbrauchs nicht vollständig und nicht zutreffend sein konnten. Damit versuchte der Beschuldigte ein nach Ansicht der Vorinstanz zentrales Belastungsindiz argumentativ zu entkräften. An- statt sich konkret damit auseinander zu setzen, stellt die vorinstanzliche Ent- scheidbegründung den Vorbringen des Beschuldigten die bisherige Beweiswür- digung entgegen, um die Einwände anschliessend als unbehelflich zu bezeich- nen. Dabei wäre die Frage zu beantworten gewesen, ob angesichts der vorge- tragenen Einwendungen ein wesentliches Element dieser Beweiswürdigung wei- terhin Bestand haben kann. Der vorinstanzlichen Auffassung kann auch in der Sache nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des Beschuldigten zu den «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» sind sehr wohl geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der von der KAPO SZ präsentierten Abklärungs- ergebnisse zum Verwendungszweck der umstrittenen Munitionssorten zu we- cken. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass bei solchen Schiessübungen mitunter Munition gleicher Art verwendet wurde, wie sie der Be- schuldigte veruntreut haben soll. Namentlich die häufig bestellten Patronen des Typs «GP11» wurden bei Beschusstests und bei der Fremdwaffenausbildung eingesetzt (BA pag. 13-01-0050). Im Rahmen von Gastschiessen wurde nach Angaben der KAPO SZ vor allem die persönliche Dienstwaffe mit dem Kaliber «9x19m» benutzt und entsprechende Trainingsmunition wurde verschossen (TPF pag. 9.262.4.019). Auch diese Munitionsart soll der Beschuldigte wiederholt
48 - zum privaten Gebrauch bestellt haben. Die ebenfalls von der KAPO SZ vor Vo- rinstanz eingereichte Zusammenstellung der für Fremdwaffen benötigten Muni- tion (TPF pag. 9.262.4.019) enthält schliesslich ebenfalls mehrere Munitionssor- ten, deren missbräuchliche Verwendung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird. cc) Für die Beurteilung der vorliegenden Anklagevorwürfe von besonde- rem Interesse ist nunmehr das Ausmass der bei «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» verbrauchten Munition. Es steht fest, dass diese aus den Beständen der KAPO SZ stammte (TPF pag. 9.262.4.020). Die Vorinstanz legt sich diesbezüglich nicht konkret fest und spricht von einem «lediglich kleine[n] Teil» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.9). Nach Auswertung aller verfügbaren Aussagen und Informationen lässt sich der Munitionsverbrauch im Grunde nicht mit einigermassen realistischen Annäherungswerten und noch viel weniger mit konkreten Zahlen beziffern. Was die Anzahl der im anklagerelevanten Zeitraum durchgeführten Schiessen anbelangt, wird im Bericht der KAPO SZ vom 1. März 2021 ausgeführt, dass keine Belegungslisten für den Schiesskeller im Sicher- heitsstützpunkt Y. mehr vorhanden seien. Im Bereich der Munition seien auch keine «Verbraucherlisten» mehr vorhanden (TPF pag. 9.262.4.017). In der Folge führt der Bericht eine Zusammenstellung von in den Jahren 2009 bis 2018 ver- anstalteten «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen» auf (TPF pag. 9.262.4.018 f.). Auf welcher Grundlage diese Angaben beruhen, wird nicht angegeben. Ob es sich um eine vollständige Aufzählung handelt, lässt sich in- folge fehlender Belegungslisten nicht verifizieren. Der Bericht weist denn auch darauf hin, dass die erteilten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen er- folgte worden seien, jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden (TPF pag. 9.262.4.017). Des Weiteren hält der erwähnte Bericht fest, dass keine genauen Angaben zu den Schusszahlen gemacht werden könnten, da diese nicht erfasst würden. Erfahrungsgemäss könne aber bei einem Gastschiessen von ein paar Dutzend Schuss pro Gast ausgegangen werden. Bei «Versuchs- und/oder Fremdwaffenschiessen» werde jeweils eine sehr geringe Anzahl Schuss für das Beschiessen der verschieden Zielmedien benötigt (TPF pag. 9.262.4.020). Diese Mengenangaben wurden anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung vom Zeugen M. im Wesentlichen bestätigt (TPF pag. 9.762.008). Der ebenfalls von der Vorinstanz einvernommene Zeuge N. konnte keine Aussagen zur verschossenen Munition machen (TPF pag. 9.763.004). Der Beschuldigte selber geht von deutlich höheren Schusszah- len aus (TPF pag. 9.731.025 f.; CAR pag. 7.401.013 f.). Welche der zahlenmäs- sig divergierenden Aussagen nun realistischer sind, lässt sich nicht abschlies- send klären. dd) Bei dieser Ausgangslage muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass an «Gast-, Versuchs- und Fremdwaffenschiessen»
49 - jedenfalls Munition in einem Umfang verschossen wurde, der zumindest einzelne der von der KAPO SZ nicht zuzuordnenden Munitionsbestellungen erklären kann. Es erscheint insofern fraglich ob diese Munitionsmenge bei den Abklärun- gen der KAPO SZ adäquat berücksichtigt wurde. Auch unter diesem Blickwinkel ergeben sich Zweifel an den getroffenen Feststellungen zu Art und Menge der von der KAPO SZ tatsächlich verwendeten Munition. i) Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die seitens der Polizei getätig- ten Abklärungen als in vielerlei Hinsicht erklärungsbedürftig. Gestützt darauf las- sen sich zahlreiche Fragen nicht restlos klären, auf die es für den Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens aber gerade ankommt. Insbesondere ergibt sich daraus nicht hinreichend klar, dass tatsächlich alle anklagerelevante Munition bei der KAPO SZ keine Verwendung gefunden hätte. Die Abklärungsberichte der KAPO SZ weisen in der Anlage und bezüglich der ihnen zugrunde liegenden Er- kenntnisquellen nicht zu übersehende Unzulänglichkeiten auf. Dass die Vo- rinstanz diese Ermittlungsergebnisse als schlüssig beurteilt hat, wird vom Be- schuldigten im Berufungsverfahren mit Recht kritisiert. Es lässt sich gestützt da- rauf schlicht nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass den umstrittenen Munitions- bestellungen ein polizeilicher Verwendungszweck zugrunde gelegen haben könnte. Insofern ergeben sich aus den polizeilichen Recherchen keine weiterfüh- renden Erkenntnisse zur Klärung des Sachverhalts und insbesondere keine sub- stantiellen Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten. 2.2.3.4 Lieferort der Bestellungen a) Als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet die Vo- rinstanz den Lieferort der bestellten Munition. Sie erwägt unter Aktenhinweisen dazu, dass sämtliche Bestellungen bei der «LBA» nachweislich an das Kom- mando, konkret an den Arbeitsplatz des Beschuldigten bestellt oder geliefert wor- den sei. Der Beschuldigte habe selber angegeben, dass er privat getätigte Muni- tionsbestellungen immer an seinen Arbeitsort habe liefern lassen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 d). Darauf verweist die Vorinstanz auch bezüglich der an- geklagten Bestellungen bei den übrigen Lieferanten. Zu den Bestellungen bei der «G. AG» wird ausgeführt, dass diese Bestellungen nachweislich an den Arbeits- platz des Beschuldigten zu seinen Handen geliefert worden seien (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 b). Bezüglich der Bestellungen bei der «E. AG» hält die Vorinstanz fest, dass diese Bestellungen überwiegend an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert worden seien, was dem vom Beschuldigten eingestande- nen «modus operandi» entspreche (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Diese vo- rinstanzlichen Feststellungen bezeichnet der Beschuldigte im Berufungsverfah- ren als unzutreffend. Er hält entgegen, dass er von den ihm vorgeworfenen 62 Bestellungen lediglich bei 25 Bestellungen er als Empfänger angegeben werde, während bei den restlichen 37 Bestellungen die Unterschrift des Empfängers
50 - nicht habe erkannt werden können, der Abladeort und der Empfänger unbekannt seien, die Lieferung von unbekannten Personen abgeholt worden oder direkt an den Sicherheitsstützpunkt in W. erfolgt sei (CAR pag. 7.300.053). Die gleichen Einwände machte der Beschuldigte bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend (TPF pag. 9.721.066). b) Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beantwortung der sich im Kontext des Lieferortes stellenden Tatfragen einwendet, erweist sich weitestge- hend als begründet. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz gingen die Be- stellungen nicht «immer» bzw. «überwiegend» am Arbeitsplatz des Beschuldig- ten ein. Wie der Beschuldigte zu Recht einwendet, geht selbst die Anklageschrift nicht davon aus, dass die fraglichen Bestellungen stets an den Arbeitsplatz des Beschuldigten geliefert worden seien. Die durch die Bestellung vom 29. Februar 2016 veranlasste Lieferung der «LBA» wurde nicht vom Beschuldigten visiert (vgl. TPF pag. 9.110.012). Dass sie vom Beschuldigten in Empfang genommen worden wäre, ist nicht belegt. Die auf eine Bestellung bei der «LBA» vom 14. Au- gust 2014 erfolgende Lieferung wurde nachweislich an einem unbekannten Ort abgeladen und von einem unbekannten Empfänger entgegengenommen (vgl. TPF pag. 9.110.013). Die Lieferung der am 17. November 2017 bei der «E. AG» bestellten Munition erfolgte gemäss den Angaben auf der Rechnung ebenso am Sicherheitsstützpunkt Y. (TPF pag. 9.110.016; Rechnung einsehbar auf separa- tem USB-Stick «BA pag. 15-01-0103» Liste «Übersicht Bestellungen Munition»]) wie die Lieferung gemäss der am 24. August 2017 getätigten Bestellung (TPF pag. 9.110.017; Rechnung einsehbar auf separatem USB-Stick «BA pag. 15-01- 0103» Liste «Übersicht Bestellungen Munition»]) und die auf die Bestellung vom
51 - c) Gegenteiliges haben auch die von der KAPO SZ unternommenen Abklä- rungsbemühungen nicht ergeben. Im abschliessenden Bericht vom 28. Novem- ber 2019 wurde ebenfalls erwähnt, dass auf einigen Rechnungen für nicht zuord- enbare Bestellungen der Lieferort «W.» (Standort Sicherheitsstützpunkt Y.) ver- merkt sei (BA pag. 15-01-0094). Diesen Feststellungen schienen die verantwort- lichen Polizeifunktionäre indessen keine weitere Bedeutung beimessen zu wol- len, mit der Begründung, die entsprechenden Angaben auf den Rechnungen des betroffenen Lieferanten seien nicht «verlässlich» (BA pag. 15-01-0094). Dabei handelt es sich um eine nicht näher begründete und bei objektiver Betrachtung auch nicht plausibel erscheinende Betrachtungsweise. Einerseits wird im glei- chen Bericht festgehalten, die bestellte Munition sei «üblicherweise» in den «Si- cherheitsstützpunkt Y.» geliefert und dort eingelagert worden (BA pag. 15-01- 0094). Weshalb es sich bei der Nennung dieses Lieferortes auf den fraglichen Rechnungen um Falschangaben handeln soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen liesse sich auch nicht vernünftig erklären, weshalb im Ge- genzug unbesehen auf all jene Rechnungen abgestellt werden sollte, die als Lie- ferort «Polizeikommando» und damit den Arbeitsort des Beschuldigten auffüh- ren. Es muss den Beschuldigten grundsätzlich entlasten, wenn die von ihm an- geblich veruntreute Munition nicht an seinen Arbeitsplatz und damit nicht in seine unmittelbare Verfügungsgewalt gelangte. Die Vorinstanz weist ebenfalls auf die divergierenden Angaben zu den Lieferorten hin, um anschliessend auszuführen, dies ändere nichts daran, dass die Bestellungen «überwiegend» an den Arbeits- platz des Beschuldigten geliefert worden seien und dem von ihm eingestandenen «modus operandi» entsprächen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Als Teil des vom Beschuldigten angewendeten «modus operandi» versteht die Vorinstanz offen- sichtlich die Lieferung an seinen Arbeitsplatz, weil der Beschuldigte selber ange- geben habe, er habe sich private Munitionsbestellungen immer an seinen Ar- beitsort liefern lassen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). Richtig weist die Vo- rinstanz darauf hin, dass der Beschuldigte anerkannt hat, die in der Lieferung vom 22. März 2017 enthaltene Munition (200 Schuss «.308 Winn Swiss P AP») teilweise entwendet zu haben (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d; vgl. TPF pag. 9.731.017; CAR pag. 7.300.059; vgl. auch BA pag. 13-01-0027). Dass es bei den übrigen andernorts abgelieferten Bestellungen ebenso verhalten hat, ergibt sich daraus nicht. Es führt deshalb zu weit, wenn die Vorinstanz angesichts der vom Beschuldigten anerkannten Bestellung seine Aussage zur Vorgehens- weise deswegen als «offensichtlich falsch» und als «reine Schutzbehauptungen» bezeichnet (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 d). d) Dem Lieferort der bestellten Munition kann nach dem Erwogenen bei der Beweiswürdigung kein besonderes Gewicht beigelegt werden. Als Indiz taugen die Lieferumstände letztlich nur insoweit, als sie die Täterschaft des Beschuldig- ten so oder anders nicht geradezu ausschliessen. Der beschränkte Beweiswert
52 - ergibt sich nur schon daraus, dass auch viele der in keiner Weise verdächtigen Lieferungen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten erfolgten. 2.2.3.5 Auswertung der elektronischen Sicherstellungen a) Im Zuge des gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wur- den beim Beschuldigten zahlreiche elektronische Datenträger sichergestellt und – soweit auslesbar - forensisch gespiegelt (BA pag. 10-01-0140 und 0144). Dabei weckten insbesondere mehrere Worddateien das Interesse der Strafverfolgungs- behörden, die mit der Formatvorlage für Bestellungen der KAPO SZ überein- stimmten. Insgesamt wurden auf zwei Datenträgern 22 Bestellschreiben aufge- funden, die an die Lieferanten «LBA», «E. AG» und «G. AG» adressiert waren (BA pag. 10-01-0149 ff.). Unter Bezugnahme auf diese Dokumente erwägt die Vorinstanz, dass von den abgespeicherten Bestellungen bei der «LBA» deren 15 mit den tatsächlich an diesen Lieferanten aufgegebenen und sich in den Akten befindlichen Bestellschreiben übereinstimmten. Dies werte das Gericht als ge- wichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte diese Bestellungen für sich privat getätigt habe, hätten sich die Bestellschreiben doch auf den privaten Datenträ- gern am Wohnort des Beschuldigten befunden. Es ergebe sich daraus überdies, dass der Beschuldigte bereits ab dem Jahre 2009 damit begonnen habe, privat Munition zu bestellen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 e). Entsprechende Übereinst- immungen der auf den Datenträgern des Beschuldigten vorgefundenen Bestell- schreiben mit tatsächlichen Bestellungen erkannte die Vorinstanz auch bezüglich der Lieferanten «G AG» und «E. AG», wobei dies in beiden Fällen wiederum als gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet wurde (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 c [«G. AG»] und E. 3.3.3.7 e [E. AG]). b) Bei den Akten befinden sich insgesamt zwanzig Ausdrucke der auf den pri- vaten Datenträgern des Beschuldigten ermittelten Bestellschreiben (vgl. USB- Stick «BA pag. 15-01-0103» Datei «Ausdrucke Word-Dokumente ab externer Festplatte, B1-B20»). Den Angaben der KAPO SZ im Bericht 28. November 2019 zufolge liegt ein Bestellschreiben («Bestellung 09-1118 vom 18. November 2018» bei der «LBA») nicht in physischer Form vor, weil das entsprechende Be- stellformular bei der Lieferantin nicht mehr erhältlich gemacht werden konnte. Ein weiteres der ausgedruckten Bestellschreiben («Bestellung 14-0612 vom 12. Juni 2014 bei G. AG» [BA pag. 10-01-0151]) ist nicht Gegenstand der Anklageschrift. Soweit der Beschuldigte im vorliegenden Zusammenhang die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und weiterer Verfahrensrechte rügen lässt (CAR pag. 7.300.047 ff.), braucht hier unter Verweis auf das dazu bereits Gesagte (vgl. Erwägung I./3.3 hiervor) nicht mehr darauf eingegangen zu werden. Ein von der KAPO SZ getätigte Abgleich zwischen den tatsächlichen Bestellungen und den Word-Dateien auf den Datenträgern des Beschuldigten ergab bei einer Bestel- lung eine Abweichung hinsichtlich der Bestellnummer (BA pag. 15-01-0096). Im
53 - vorinstanzlichen Urteil wird ausgeführt, dass bezüglich der Bestellungen bei der «LBA» mit einer Ausnahme alle Bestellungen übereinstimmten (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 e) sowie von den die Bestellungen bei der «G. AG» und «E. AG» betreffenden Word-Dateien alle mit den tatsächlichen Bestellungen identisch waren (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 c und E. 3.3.3.7 e). Diese Feststel- lungen werden im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht angezweifelt und lassen sich auch anhand der in elektronischer Form vorhanden forensischen Kopien verifizieren. Dieser Abgleich ist indessen insofern nur von beschränktem Aussagewert, als die bei den Lieferanten tatsächlich eingegangenen Bestellun- gen nur von der «LBA» zur Verfügung gestellt werden konnten, im Übrigen aber nicht mehr vorhanden waren (vgl. BA pag. 15-01-0096). c) Der Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens verschiedentlich mit den Ergebnissen aus der forensischen Auswertung seiner privaten Datenträger kon- frontiert. Im Vorverfahren äusserte sich der Beschuldigte dazu nicht (BA pag. 13- 01-0027). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe etwa für Sitzungen ausserhalb des Kantonsgebiets Bestellungen und an- dere Daten auf mobilen Datenträgern mitgenommen. Er habe diese Daten im Normalfall auf eine Festplatte mit einer Speicherkapazität von einem Terrabyte gespeichert. Andererseits habe er auch zuhause gearbeitet, wenn er beispiels- weise einmal früher am Abend nach Hause gekommen sei. Einmal habe er nach einer Meniskus-Operation während sechs Wochen von zuhause aus gearbeitet. Er könne sich die Daten auf seinem Computer nur so erklären, dass es sich dabei um Restbestände von irgendwelchen kopierten Sachen gehandelt habe (CAR pag. 7.401.012). Diese Aussagen können nicht von Vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden und geben eine durchaus nachvollziehbare Erklärung für die auf den privaten Datenträgern gefundenen Bestelldokumente. Die Schilderungen des Beschuldigten werden dadurch untermauert, dass sich auf diesen Datenträ- gern weitere Dateien befanden, die von ihrem Inhalt her (Erwähnung der KAPO SZ oder von Vorgesetzten und Mitarbeitern) eindeutig der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten zuzuordnen sind. Die entsprechenden Dateien stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu den hier umstrittenen oder sonstigen Bestell- vorgängen. Exemplarisch sei auf Dokumente hingewiesen, die sich allgemein auf das Logistikkonzept bei der KAPO SZ oder dem Lagerbestand und dem Ver- tragswesen beziehen. Vor diesem Hintergrund lassen sich die Dateien auf seinen Datenträgern auch der gewöhnlichen Arbeitstätigkeit zuordnen. Dazu gehörte – was der Beschuldigte berechtigterweise angemerkt hat (vgl. CAR pag. 7.300.
54 - Mehrheit aus einem einige Monate umfassenden Zeitraum im Jahre 2014 stam- men. d) Auf den privaten Datenträgern des Beschuldigten wurden ausserdem Word- Dateien mit mehreren Hundert Inseraten für Munitions- und Waffenzubehör ent- deckt (BA pag. 10-01-0148 f.; BA pag. 10-01-0218 ff.). Im vorinstanzlichen Urteil wird darauf zwar Bezug genommen, ohne aber einen bestimmten Beweisschluss daran zu knüpfen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.2.7 b und E. 3.3.3. d). Wie der Be- schuldigte im Berufungsverfahren zutreffend dargelegt hat (CAR pag. 7.300.049 ff.), vermögen ihn diese Feststellungen nicht ansatzweise zu be- lasten. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anerkanntermassen mehrere Tausend Schuss der Munitionsarten «GP11». «GP90» und «PIST PAT 41» für sich veruntreute. Aufgrund der Sicherstellungen liegt allenfalls die Ver- mutung nahe, dass er Teile davon hat verkaufen wollen. Der Beschuldigte weist richtig darauf hin, dass die in den Inseraten zum Kauf angebotene Menge weit geringer war. Jede andere Interpretation wäre eine blosse Mutmassung. Wie da- raus namentlich schlüssig abgeleitet werden soll, dass der Beschuldigte bei der KAPO SZ noch mehr Munition veruntreut habe, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn diese Kaufinserate tatsächlich geschalten worden wären, hätte der Beschuldigte sich die dafür benötigte Munition nicht erst noch verschaffen müssen. Der Be- schuldigte zeigt zudem nachvollziehbar auf (CAR pag. 7.300.049 f.), dass die auf den Inseratdokumenten annoncierte Munition aufgrund des Produktionsdatums kaum aus Beständen der KAPO SZ stammen konnte. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass diese Inserate in keinem Zusammenhang mit der vom Beschuldigten bei der KAPO SZ veruntreuten Munition standen. e) Resümierend mag zwar irritieren, dass der Beschuldigte diverse Bestell- schreiben auf seinen privaten Computern gespeichert hatte, die in den Verdacht ungerechtfertigter Verwendung durch den Beschuldigten gerieten. Ebenso plau- sibel liesse sich dieser Umstand aber auch damit erklären, dass der Beschuldigte seiner Arbeitstätigkeit gelegentlich von zuhause aus nachgegangen ist. Die Aus- wertung der elektronischen Sicherstellungen weisen für sich gesehen nur mit ei- ner geringen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten hin. Inso- fern ist die Folgerung der Vorinstanz, wonach es sich dabei um ein gewichtiges Indiz handle, erheblich zu relativieren. Nicht belastet wird der Beschuldigte auch durch die auf seinem Datenträger sichergestellten Verkaufsanzeigen. 2.2.3.6 Buchhalterische Erfassung der bestellten Munition a) Die KAPO SZ hat im Rahmen ihrer Abklärungen betreffend sämtliche ver- fügbaren Rechnungen für Waffen und Munition ihre Rechnungskontrolle über- prüft und zuhanden der Verfahrensakten einen entsprechenden Bericht verfasst (BA pag. 05-01-0225 ff.). Darin wird festgehalten, dass wiederholt Lieferungen
55 - falsch verbucht worden seien, wobei die Falschbuchungen ausschliesslich Liefe- rungen betroffen hätten, die keinem Verwendungszweck bei der KAPO SZ zuge- rechnet werden könnten und deshalb auffällig seien. Die falsch verbuchten Mu- nitionslieferungen seien allesamt anstatt im Unterkonto «Bewaffnung und Muni- tion» in den Unterkonten «Ausrüstung», «Bekleidung», «Diverses» und «SG OD» verbucht worden. Teilweise habe die Artikelbeschreibung nicht den Tatsa- chen entsprochen. Diese Lieferungen seien mit einer Ausnahme allesamt durch den Beschuldigten verbucht worden (BA pag. 05-01-0236 ff.). Die Vorinstanz wertet hinsichtlich der umstrittenen Bestellungen bei der «LBA» bereits die Ver- buchung in einer falschen Kontogruppe als solche als Indiz dafür, dass der Be- schuldigte die nicht ordnungsgemäss verbuchten Bestellungen für sich privat ge- tätigt habe. Darüber hinaus weist die Vorinstanz darauf hin, dass einzelne Be- stellungen unter offensichtlich falschen Bezeichnungen verbucht worden seien. Die offensichtlichen Falschverbuchungen und das Einfügen irreführender bzw. falscher Buchungsnotizen liessen keinen Zweifel bestehen, dass der Beschul- digte damit private Munitionsbestellungen habe vertuschen wollen (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 f). Die gleichen Überlegungen werden im vorinstanzlichen Urteil betreffend die Unregelmässigkeiten bei der Verbuchung von Lieferungen der «G. AG» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.4 d) und der «E. AG» (Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.7 f) angestellt und es werden daraus die gleichen beweisrelevanten Schlüsse gezogen. b) Der Beschuldigte lässt die vorinstanzlich als verdächtig qualifizierten Bu- chungsvorgänge nicht als sinnfälliges Indiz gelten. Im Berufungsverfahren macht er dazu geltend, dass die Kontengruppen lediglich intern von Bedeutung gewe- sen seien. Die Bestellungen seien jeweils so verbucht worden, dass das Budget eingehalten worden sei. Die Verbuchung in einer falschen Kontogruppe sei per se beweisuntauglich. Bei der Verbuchung der Munitionsbestellungen hätten auch andere «Unterkontoführer» eine Rolle gespielt. Für die Buchhaltung von Belang sei einzig das Konto «-313», die Unterkonten seien für die Finanzkontrolle nicht von Interesse. Für die jeweiligen Unterkonten sei jährlich ein Budget festgelegt worden, wobei das Budget für das Unterkonto «Waffen und Munition» ca. Fr. 80'000.00 betragen habe, was sehr knapp bemessen gewesen sei und meis- tens nicht ausgereicht habe. Für andere Unterkonten hingegen sei das Budget sehr grosszügig bemessen bzw. zu hoch gewesen. Entsprechend habe er – so der Beschuldigte weiter – teilweise Umbuchungen vorgenommen, um die für die Buchhaltung entscheidende Budgetierung auf dem Hauptkonto zu ebnen. Es werde deshalb bestritten, dass die Falschverbuchungen zur Verschleierung von Bestellungen zu privaten Zwecken vorgenommen worden seien (CAR pag. 7.300.054 f. und CAR pag. 7.300.067). In seiner persönlichen Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Rech-
56 - nungen für Munition im Hauptkonto mit der Nummer «313.00» und der Bezeich- nung «Bekleidung und Ausrüstung» verbucht habe. In diesem Konto sei auch die Munition verbucht worden. Es habe rund ein Dutzend Unterkonten gegeben, die aber für die Finanzkontrolle nicht wichtig gewesen seien. Die Unterkonten seien für ihn wichtig gewesen, um das Budget für die verschiedene Bereiche erstellen zu können. Es habe schon seine Gründe, weshalb Rechnungen in verschiedenen Kontogruppen erfasst worden seien. Er habe geschaut, dass er eine Rechnung vielleicht auf einem Konto mit noch vorhandenem Budget eingebucht habe. Er würde es auch nicht ausschliessen, dass er Falschbuchungen gemacht habe (CAR pag. 7.401.018). c) Die im vorinstanzlichen Urteil unter Angabe von Datum und Art der verbuch- ten Rechnungen sowie von Kontogruppe und Buchungstext aufgeführten Bu- chungsvorgänge sind unbestritten und entsprechen der von der KAPO SZ erstell- ten Übersicht (BA pag. 05-01-0245 ff.). Unangefochten steht sodann fest, dass die Buchungen vom Beschuldigten vorgenommen wurden. Die Parteistand- punkte widersprechen sich indessen bezüglich der Frage, welche Bewandtnis es damit für die vorliegende Beweiswürdigung hat. Diesbezüglich ist zunächst fest- zuhalten, dass sich längst nicht bei allen der umstrittenen Lieferungen Unregel- mässigkeiten bei der Bilanzierung feststellen liessen. Im entsprechenden Bericht der KAPO SZ wird im Gegenteil darauf hingewiesen, dass ein «Grossteil» der zweifelbehafteten Lieferungen wie die «ordnungsgemässen» Lieferungen auch im Unterkonto «Bewaffnung und Munition» verbucht worden sei (BA pag. 05-01- 0236). Von den vom Beschuldigten eingestandenermassen für sich privat ver- wendeten Lieferungen sollen lediglich drei und damit ein geringer Anteil falsch verbucht worden sein (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 3.3.3.3 f). Wenn es der Beschul- digte tatsächlich darauf angelegt hätte, seine kriminellen Aktivitäten buchhalte- risch zu verschleiern, liesse sich eine solch geringe Anzahl Falschbuchungen nicht damit vereinbaren. Im Übrigen erfolgten auch nur vereinzelte Falschbu- chungen unter Verwendung von klarerweise unrichtigen Bezeichnungen, wäh- rend die übrigen Buchungen immerhin als Munitionslieferungen deklariert und auch in munitionsspezifischen Unterkonten eingebucht wurden. Gegen ein ge- zieltes Vorgehen spricht zusätzlich, dass die unrichtige buchhalterische Erfas- sung – was auch den untersuchenden Polizeifunktionären bemerkenswert er- schien (BA pag. 05-01-0237) – nicht nach einer klaren Systematik erfolgte und insofern bis zu einem gewissen Grad beliebig erscheint. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die von einer falschen Verbuchung betroffenen Rech- nungen sich über mehrere Jahre erstreckten, wobei in einem einzelnen Jahr je- weils nur wenige Buchungsvorgänge zu Beanstandungen Anlass gegeben ha- ben.
57 - d) Nicht als völlig unglaubhaft zurückweisen lässt sich aufgrund der Aktenlage, dass es sich bei den konstatierten Falschverbuchungen lediglich um Umbuchun- gen zwischen verschiedenen Unterkontogruppen gehandelt haben könnte. Diese Kontoart bezweckt insbesondere, die Rechnungslegung übersichtlicher darzu- stellen. Die einzelnen Unterkonten werden zu Beginn der Rechnungsperiode er- öffnet und an deren Ende wieder geschlossen und in das Hauptkonto übertragen. Der Beschuldigte weist zutreffend darauf hin, dass letztlich das Hauptkonto für die Ermittlung von Ausgaben und Budget zentral ist. Der Beschuldigte hat an sich plausibel erläutert, dass es zur Wahrung des Gleichgewichts von Ausgaben und Budget auf einzelnen Unterkonten zuweilen als sinnvoll erschien, einzelne Aus- gaben in andere Unterkonten einzubuchen. Darin kann insbesondere die nach- vollziehbare Absicht gesehen werden, zur Verfügung stehende Etats auch tat- sächlich auszuschöpfen, um allfälligen Budgetkürzungen zuvorzukommen. Ebenso lässt sich mit solchen Umbuchungen das vom Beschuldigten genannte Ziel erreichen (vgl. CAR pag. 7.300.067), das Budget für einzelne Ausgabenpo- sitionen zu erhöhen, indem Aufwendungen zulasten anderer Unterkonten mit ausreichendem Budget erfolgen. Dass namentlich das für die Munitionsbeschaf- fung vorgesehene Budget – wie vom Beschuldigten behauptet (CAR pag. 7.300.
58 - E. 3.3.3.3 f, E. 3.3.3.4 d und E. 3.3.3.7 f). Nachdem sich diese Annahme als un- zuverlässig erwiesen hat (vgl. Erwägung II./A.2.2.3.3 hiervor), ergeben sich dar- aus keine weiteren Rückschlüsse auf die Täterschaft des Beschuldigten. Insge- samt stellen die festgestellten Falschverbuchungen keinen starken Hinweis auf den Beschuldigten als möglichen Täter dar. 2.2.3.6 Zusammenfassung und Beweisergebnis Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse be- treffen die zu untersuchenden Vorgänge gewinnen liessen, liegen nicht vor. Ob- jektive Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten in den nicht anerkann- ten Fällen fehlen gänzlich. Es kann als erstellt gelten, dass im fraglichen Tatzeit- raum mehrere Angehörige der KAPO SZ Munitionsbestellungen auch ohne Mit- wirkung des Beschuldigten auslösen konnten. Es kann weder vollumfänglich noch zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die in der Anklageschrift aufge- führten Bestellungen tatsächlich alle vom Beschuldigten getätigt wurden. Ebenso wenig kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die be- stellte Munition für einen ordentlichen Gebrauchszweck bei der Kantonspolizei bestimmt war, sei dies nun im Einsatz- oder Trainingsbereich oder aber im Rah- men sogenannter «Versuchs-, Fremdwaffen- oder Gastschiessen». Es bestehen zwar durchaus gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten auch be- züglich des nicht anerkannten Teils des angeklagten Sachverhaltes. Die ange- führten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Ge- samtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die einklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten be- züglich aller nicht eindeutig rekonstruierbaren Munitionsbestellungen besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt allerdings, dass für einen Schuldspruch jegliche vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Selbst unter Berücksichtigung aller den Beschuldigten belas- tenden Indizien kann nicht ausgeschlossen werden, dass entweder einzelne Mu- nitionsarten bei der KAPO SZ doch ordnungsgemäss benutzt wurden oder Be- stellungen für ausserhalb des polizeidienstlichen Gebrauchs liegende Munition von einer Dritttäterschaft veranlasst und ausgenutzt wurden. Wenn auch die Stra- funtersuchung dafür keine unmittelbaren Anhaltspunkte geliefert hat, liegt eine solche Annahme auch nicht fern jeder Vorstellungskraft. Zu bedenken ist immer- hin, dass eine Vielzahl von Personen ebenfalls Zugang zu den im Polizeikom- mando oder den einzelnen Schiess- und Ausbildungsplätzen befindlichen Muni- tionsbeständen hatte. Abgesehen davon vermögen mangelnde konkrete Hin- weise auf einen Dritttäter allein den Beschuldigten nicht zu belasten. Bei objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verbleiben erhebliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des
59 - Beschuldigten in den von ihm nicht anerkannten Anklagesachverhalten. Er ist diesbezüglich entsprechend freizusprechen. 2.3 Rechtliche Würdigung Was die rechtliche Würdigung des vom Beschuldigten anerkannten und insofern rechtsgenügend erstellten Sachverhaltes anbelangt, kann zunächst auf die im vorinstanzlichen Urteil zutreffend und vollständig dargelegten rechtlichen Grund- lagen des zu prüfenden Tatbestandes der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Tatbegehung in Beamteneigenschaft (Urteil SK.2020.51 E. 3.2.1 – E. 3.2.4) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit überzeugender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt (Urteil SK.2020.51 E. 3.4.1 – E. 3.4.3). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ausdrück- lich anerkannt (CA pag. 7.300.060). Beim Beschuldigten liegen weder Rechtfer- tigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. 2.4 Ergebnis Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung ge- mäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen bezüglich der nachfolgend aufgeführten und vom Beschuldigten anerkannten Munitionsbe- stellungen: Datum Lieferant Bezeichnung Betrag 06.12.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 2’000 «7.65mm Para FMJ» 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 2'600.80 31.10.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 4’800 «7.5mm GP 11» 8’000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 5'200.00 22.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 18.05.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 11'520 «7.5mm GP 11» 3'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'356.00 31.03.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 9'600 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'680.00 29.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 23.06.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'720 «7.5mm GP 11» 8'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'416.00
60 - 22.03.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 7'200 «7.5mm GP 11» 7'000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 4'610.00 20.10.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 960 «7.5mm LSP PAT 11» 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'161.60 04.09.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «5.6mm GW PAT 90» 6'000 «9mm PIST PAT 41» Fr. 3'300.00 23.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90» 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'020.00 08.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» 800 «7.5mm Mark Pat MG 51» Fr. 2'188.00 16.01.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14» 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11» Fr. 4'344.00 21.12.2017 (Datum Rech- nung) H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Kaliber 7.65mm» Fr. 492.50 22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00 Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90 Bezüglich der übrigen in der Anklageschrift aufgeführten und vom Beschuldigten nicht anerkannten Material- und Munitionsbestellungen ist der Beschuldigte dem- gegenüber in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB freizusprechen.
61 - 8'000 Schuss «5.6 mm Gewehrpatronen 90 (GW PAT 90)» und 4'800 Schuss «7.5 mm Gewehrpatronen 11 (GP 11)» im Wert von Fr. 5'200.00 bestellt. Die be- stellte Munition habe er durch die KAPO SZ bezahlen lassen und für seine priva- ten Zwecke genutzt (vgl. TPF pag. 9.110.021). Der Beschuldigte hat den Tatvor- wurf der Urkundenfälschung im Vorverfahren und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anerkannt (BA pag. 13-01-0191; TPF pag. 9.731.029 f.). Nach Würdigung der Sach- und Rechtslage gelangt die Vorinstanz zu einem an- klagegemässen Schuldspruch (Urteil SK.2020.51 E. 4.1 – E. 4.4). Mit seiner Be- rufung wendet sich der Beschuldigte gegen diese Verurteilung und verlangt, er sei von diesem Anklagevorwurf freizusprechen (CAR pag. 7.401.019 f.; CAR pag. 7.300.017). Die BA und die Privatklägerschaft stellen sich hinter den ange- fochtenen Entscheid der Vorinstanz (CAR pag. 7.300.092; CAR pag. 7.300.013). 3.2 Sachverhaltserstellung 3.2.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Sie erwägt und bezeichnet als nicht bestritten, dass der Beschuldigte einen vom 8. November 2017 datierenden Arbeitsauftrag erstellt habe, wonach bei der «LBA» Gewehr- patronen «PAT 90» im Betrag von Fr. 5'200.00 bestellt worden seien, und diesen Arbeitsauftrag unterzeichnet und in der Folge seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt habe. Erstellt und unbestritten sei weiter, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 bei der «LBA» Gewehrpatronen «PAT 90» und «PAT 11» im Betrag von Fr. 5'200.00 bestellt habe. Den Einwand des Beschul- digten, es habe sich um zwei verschiedene Bestellungen im Betrag von jeweils Fr. 5'200.00 gehandelt, verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, dass der fragliche Arbeitsauftrag Bezug auf eine Offerte mit der Nummer «18» nehme. Auch die Auftragsbestätigung der «LBA» vom 3. November 2017 und die Rech- nung der «LBA» vom 14. November 2017 nähmen auf diese Bestellnummer Be- zug. Auch auf dem Bestellschreiben vom 31. Oktober 2017 sei diese Bestellnum- mer handschriftlich vermerkt. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges aller dieser Dokumente, des übereinstimmenden Bestellbetrages sowie des Um- standes, dass sämtliche Dokumente auf die Bestellnummer «18» Bezug näh- men, bestünden keine Zweifel, dass sämtliche Dokumente dieselbe Bestellung beträfen. Gemäss Bericht der KAPO SZ vom 17. Februar 2021 seien sämtliche verfügbaren Unterlagen über die Bestellvorgänge bei der «LBA» eingeholt wor- den. In den Akten befänden sich weder ein Arbeitsauftrag für eine Bestellung von Gewehrpatronen «PAT 90» und «GP11» im Betrag von Fr. 5'200.00 noch Be- stellunterlagen wie Bestellschreiben, Auftragsbestätigung oder Rechnung für eine Bestellung von ausschliesslich Gewehrpatronen «PAT90» im Betrag von Fr. 5'200.00. Da der dem Beschuldigten vorgeworfene Arbeitsauftrag vom 8. No- vember 2017 in Bezug auf die bestellte Ware nachweislich von der tatsächlich getätigten Bestellung abweiche, sei festzustellen, dass dieser Arbeitsauftrag
62 - nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebe und somit inhaltlich falsch sei (Urteil SK.2020.51 E. 4.3.2). 3.2.2 Der im Berufungsverfahren erneut zu beurteilende Anklagesachverhalt ist vor dem Hintergrund der bereits andernorts thematisierten Bestellkompetenzen und Bestellabläufe in der Logistik der KAPO SZ zu betrachten. Diesbezüglich gilt es hier gestützt auf die massgeblichen Richtlinien und die Aussagen des Beschul- digten Folgendes nochmals aufzugreifen: Gemäss den polizeiinternen Weisun- gen war für Bestellungen über einen Betrag von Fr. 5'000.00 vom Beschuldigten ein Arbeitsauftrag zu erstellen und eine Offerte einzuholen, wobei der Arbeitsauf- trag von einer vorgesetzten Stelle visiert werden musste. Gemäss Angaben des Beschuldigten hat er jeweils dem Arbeitsauftrag die eingeholte Offerte beigelegt. Der Arbeitsauftrag habe vor der Bestellung und der Lieferung erstellt werden müssen. Erst nachdem sein Vorgesetzter den Arbeitsauftrag visiert gehabt habe, habe er die Bestellung ausgelöst. Nach der Bestellung und Lieferung habe er die Rechnung visiert, diese ebenfalls dem Arbeitsauftrag angehängt und alles zu- sammen seinem Vorgesetzten vorgelegt (CAR pag. 7.401.014). Aus der Ankla- geschrift erschliesst sich erst im Gesamtkontext, an welchem Schritt des Bestell- prozesses der dem Beschuldigten gemachte Vorwurf der Urkundenfälschung an- knüpft. Die Passage in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte «diesen Ar- beitsauftrag nach Visierung durch seinen Vorgesetzten in Bezug auf die bestell- ten Artikel und die Bestellmenge [abgeändert] und die Bestellung in abgeänderter Form gegenüber der LBA [ausgelöst habe]», könnte für sich genommen zur An- nahme verleiten, dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, einen ursprünglich erstellten Arbeitsauftrag nachträglich abgeändert zu haben. Wie sich aus den beiden unmittelbar folgenden und durch das Pronominaladverb «wobei» einge- leiteten Halbsätzen ergibt, lautet der Anklagevorwurf jedoch dahingehend, dass der Beschuldigte eine mit den Angaben im Arbeitsauftrag (Bestellung von Patro- nen «5,6mmx45 GW PAT 90» [TPF pag. 9.262.4.013]) nicht kongruente Bestel- lung (Bestellung von Patronen «5.6mm GW PAT 90» und «7.5mm GP11» [BA pag. 05-01-0030]) vorgenommen und im Anschluss den eine solche Bestellung nicht umfassenden Arbeitsauftrag durch seinen Vorgesetzten visieren lassen ha- ben soll. 3.2.3 In der Chronologie des vom Beschuldigten geschilderten Bestellablaufs erfolgte zunächst am 3. November 2017 die Offertstellung der Lieferantin «LBA», auf wel- che im anschliessend vom Beschuldigten am 8. November 2017 verfassten und visierten Arbeitsauftrag Bezug genommen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend konstatiert hat, kann der sachliche Zusammenhang angesichts der jeweils ver- merkten Offerten-Nummer nicht in Frage gestellt werden («Offerte Nr. 18» [vgl. TPF pag. 9.262.4.013]). Dieser Arbeitsauftrag wurde offensichtlich vorschriftsge- mäss einer vorgesetzten Stelle zur Visierung vorgelegt (vgl. Unterschrift unter
63 - der Rubrik «Der Amtsvorsteher / Leiter Dienststelle» [TPF pag. 9.262.4.013]). Angesichts der verfügbaren Bestellunterlagen wurde die im Arbeitsauftrag vor- gesehene Bestellung (Patronen ««5.6mm GW PAT 90» für einen Betrag von Fr. 5'200.00 [TPF pag. 9.262.4.013]) nie ausgeführt. Im umfassend ausgewerte- ten Dokumentenbestand zu den Bestellvorgängen im fraglichen Zeitraum finden sich weder eine Bestellung noch eine Rechnung, die sich dem vom Beschuldig- ten erstellten Arbeitsauftrag zuordnen lassen. Demgegenüber kann den Akten entnommen werden, dass unter Angabe der vorerwähnten Offerten-Nummer so- wohl eine Auftragsbestätigung der Lieferantin «LBA» («Auftragsbestätigung 18» [TPF pag. 9.262.4.014]) als auch eine Rechnungsstellung («Auftragsnummer 18» [BA pag. 05-01-0249]) erfolgten. Die gleiche Nummer wurde handschriftlich auf einer vom Beschuldigten am 31. Oktober 2017 getätigten Bestellung ver- merkt (BA pag. 05-01-0030). Die Bestellung einerseits sowie die Auftragsbestä- tigung und Fakturierung andererseits sind hinsichtlich Art und Menge der bestell- ten Munition und des dafür zu bezahlenden Preises denn auch deckungsgleich. Dass sich diese Bestellunterlagen aufeinander beziehen, ergibt sich auch an- hand der Referenzierung «Bestellung 20», die auf dem Bestellschreiben vom
66 - oder zugunsten eines Kontos der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung oder Bilanz definiert. In § 53 Abs. 1 FHV ist vorgesehen, dass eine Anweisung eines Belegs mit einer Unterschrift für die materielle Prüfung, einer Unterschrift für die formelle Prüfung und einer Unterschrift für die Anweisung selbst bedarf. Diese drei Unterschriften müssen von mindestens zwei Personen stammen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 FHV). Der Erklärungsgehalt der jeweils vorgeschriebenen Visie- rung ergibt sich aus § 54 FHV. Demgemäss wird mit der Unterschrift für die ma- terielle Prüfung in verschiedener Hinsicht die Richtigkeit der Buchung bestätigt (§ 54 Abs. 1 FHV). Mit der Unterschrift für die formelle Prüfung wird bestätigt, dass die Belege ordnungsgemäss erstellt und die für die Anweisung erforderli- chen Angaben vollständig und korrekt sind (§ 54 Abs. 2 FHV). Mit der Unterschrift für die Anweisung wird schliesslich bestätigt, dass die Prüfung der materiellen und formellen Richtigkeit durch die sachkundigen Personen erfolgt ist und keine Kenntnis von einer strafbaren Handlung besteht (§ 54 Abs. 3 FHV). Angesichts der gesetzlichen Ausgangslage greift es zu kurz, wenn der Beschuldigte einzig in der Zahlungsanweisung (= «Unterschrift für die Anweisung» im Sinne von § 54 Abs. 3 FHV) die für den Urkundencharakter konstituierende Erklärung mit erhöh- ter Glaubwürdigkeit erblickt und sich ausführlich mit der Auslegung dieser Norm befasst (vgl. CAR pag. 7.300.062 f.). Aufgrund des mehrstufig konzeptionierten Kontroll- und Prüfmechanismus ergibt sich für jede der drei vorgeschriebenen Prüfvermerke eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Gemäss Gesetzeswortlaut bezie- hen sich alle Erklärungen auf die Richtigkeit der Buchung und sollen in ihrer Ge- samtheit den Beweis für die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer solchen erbringen. Die erforderlichen Unterschriften wurden auf der fraglichen Rechnung vom 14. November 2017 unter den Rubriken «Ma- teriell geprüft am», «Formell geprüft am» sowie «angewiesen am» angebracht (BA pag. 05-01-0249). 3.3.3 Wird der vom Beschuldigten unrichtig erstellte Arbeitsauftrag im soeben be- schriebenen Kontrollgefüge kontextualisiert, erschliesst sich dessen urkunden- strafrechtliche Relevanz ohne Weiteres. Wie gesehen, ist für die Vornahme einer Buchung gesetzlich nebst anderem vorgeschrieben, dass die dazugehörigen Be- lege ordnungsgemäss erstellt wurden. Zu diesen Belegen gehörte, was die Vo- rinstanz richtig hervorgehoben hat, auch der umstrittene Arbeitsauftrag. Der Be- schuldigte selbst hat ausgesagt, dass der Arbeitsauftrag der Rechnung beizule- gen war und beide Dokumente seinem Vorgesetzten zur Visierung vorgelegt wer- den mussten (CAR pag. 7.401.014; vgl. auch TPF pag. 9.721.076). Bereits aus diesem Grund kann es sich beim Arbeitsauftrag entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten nicht bloss um ein internes Arbeitspapier gehandelt haben. Es kommt hinzu, dass die für den Arbeitsauftrag vorgeschriebene Visierung durch eine vorgesetzte Stelle in dem Sinne legitimierenden Charakter hatte, als sie den Beschuldigten überhaupt erst zur Vornahme einer Bestellung ermächtigte. Mit
67 - der Unterzeichnung des Arbeitsauftrages durch einen Vorgesetzten wurde be- stätigt, dass die gültigen Vorgaben zu den Bestellkompetenzen eingehalten wur- den und die anschliessende Bestellung somit vorschriftsgemäss erfolgte. Dass die für die Finanzbuchhaltung zentrale Ordnungsmässigkeit der Belege sich auch auf die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen erstreckte, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Darauf mussten sich die Dienststellen, an welche die Rechnungen und die ihr beigehefteten Arbeitsauf- träge zur weiteren Prüfung und letztendlich zur Auslösung der Zahlung weiterge- leitet wurden, verlassen können. Dem visierten Arbeitsauftrag kam demnach be- züglich seines Erklärungsinhaltes eine erhöhte Überzeugungskraft zu; er bein- haltete auch die für die Finanzbuchhaltung wesentliche Erklärung, dass die Bu- chung eine Bestellung betraf, die in Übereinstimmung mit den reglementierten Bestellkompetenzen vorgenommen wurde. Aufgrund der erhöhten Beweisfunk- tion lässt sich der Arbeitsauftrag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (CAR pag. 7.300.065; TPF pag. 9.721.076) zudem akkurat von der einfachen schriftlichen Lüge abgrenzen. Der vom Beschuldigten erstellte Arbeitsauftrag hatte demnach Urkundencharakter. Dabei hilft dem Beschuldigten in rechtlicher Sache nicht, dass seinem Vorgesetzten – wie im Berufungsverfahren eingewen- det wurde (CAR pag. 7.300.064; CAR pag. 7.401.020) – die inhaltliche Diskre- panz zwischen dem Arbeitsauftrag und der effektiv veranlassten Bestellung hätte auffallen können. Indem der Beschuldigte den Arbeitsauftrag vom 8. November 2017 für eine in Wirklichkeit nicht getätigte Bestellung erstellt hat, hat er letztlich bewirkt, dass die Visierung der von der «LBA» am 14. November 2017 gestellte Rechnung insofern unzutreffend war, als sie die materielle und formelle Korrekt- heit des entsprechenden Bestellvorgangs bescheinigte. In diesem Sinne war je- doch schon die in Form einer unterschriftlichen Bestätigung des Vorgesetzten auf dem Arbeitsauftrag angebrachte Erklärung inhaltlich unwahr. Mithin hat der Beschuldigte durch seinen Vorgesetzten auf dem Arbeitsauftrag vom 8. Novem- ber 2017 einen Sachverhalt bescheinigen lassen, der sich nicht ereignet hat. Da- mit sind die objektiven Merkmale der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in dieser Tatvariante gegeben. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob bereits durch das Signieren des Arbeitsauftrages durch den Beschuldigten eine Fälschungshandlung begangen wurde. 3.3.4 Nicht zu beanstanden ist zuletzt, dass die Vorinstanz das Vorliegen der subjekti- ven Tatbestandsmerkmale bejaht hat. Der Beschuldigte hat nachweislich ge- wusst, dass der von ihm am 8. November 2017 erstellte Arbeitsauftrag nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach und damit inhaltlich falsch war. Der Be- schuldigte hat zudem mit der Möglichkeit gerechnet, dass die Falschangaben auf dem Arbeitsauftrag unbemerkt bleiben würden, und hat damit in Kauf genommen, dass sein Vorgesetzter eine inhaltlich unrichtige Visierung ausstellen würde. In- sofern muss sich der Beschuldigte zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln
68 - vorwerfen lassen. Die vom Arbeitsauftrag nicht umfasste Bestellung hat der Be- schuldigte sodann wissentlich und willentlich vorgenommen und die über den Ar- beitsauftrag hinausgehende Munitionsbestellung zu privaten Zwecken verwendet (vgl. die Ausführungen zum entsprechenden Anklagepunkt 1.2). Wie die Vo- rinstanz zutreffend erwogen hat, lag der Antrieb des Vorgehens des Beschuldig- ten darin, ihm die Verwendung der bestellten Munition zu eigenem Nutzen zu ermöglichen. Ein solche unrechtmässige Zielsetzung ist offenkundig unter das in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weit ausgelegte Tatbestandsmerkmal des unrechtmässigen Vorteils zu subsumieren. Liegt nach dem Gesagten nebst dem Vorsatz auch eine Vorteilsabsicht vor, so ist der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung unbestreitbar erfüllt. 3.4 Ergebnis Das gemäss Anklagepunkt 1.3.2 erstellte Verhalten des Beschuldigten erfüllt nach dem Dargelegten sämtliche Tatbestandselemente der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschluss- gründe liegen nicht vor. Es hat deshalb auch zweitinstanzlich ein anklagegemäs- ser Schuldspruch zu ergehen.
70 - c) Diverse Schreiben und Verfügungen der deutschen und Schweizer Strafver- folgungsbehörden (Anfrage der deutschen Kriminalpolizei an die Schweiz, inkl. Erkenntnisse zu B., Erkenntnisse/Berichte der Schweizer Polizei). 5.1.2 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Anklagesachverhalt insofern er- stellt, als der Beschuldigte den in der Aktennotiz von S. vom 3. Oktober 2016 festgehaltenen Inhalt sowie die Information, dass die deutschen Strafverfol- gungsbehörden B. mittels GPS-Tracking überwache, an B. übermittelt habe. Ge- stützt darauf erklärt die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Verlet- zung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB für schuldig (Ur- teil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 3 fünfter Spiegelstrich. Im Übrigen kam die Vo- rinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten die Übermittlung von weiteren Informationen oder Dokumenten nicht nachgewiesen werden könne (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.5). Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten nur bezüglich einzelner Sachverhaltsteile wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt, ergibt sich aus ihrem Urteilsspruch kein Freispruch von den nicht als bewiesen erachteten Anklagevorwürfen (vgl. auch Erwägung I./2.3 hiervor). Gegen die in der Sache ergangenen Freisprüche hat die BA nicht opponiert, sondern ihre An- schlussberufung auf andere Teile des erstinstanzlichen Urteils beschränkt (vgl. CAR pag. 2.100.004). Das von der BA anlässlich der Berufungsverhandlung ge- stellte Rechtsbegehren, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig zu sprechen (vgl. CAR pag. 7.300.092), geht des- halb nicht über den Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils hinaus. Davon ausgehend kann das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zuungunsten des Beschuldigten abändern und ihn im Vergleich zum Urteil der Erstinstanz bezüglich weiterer Anklagesachverhalte verurteilen. Folglich hat sich das Berufungsgericht mit den vorinstanzlich als nicht erstellt beurteilten Tat- vorwürfen nicht mehr zu befassen. Der Beschuldigte hingegen ficht die erstin- stanzliche Verurteilung an und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung (CAR pag. 1.100.116; CAR pag. 7.300.017). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil im Be- rufungsverfahren noch zur Disposition. 5.2 Sachverhalt und rechtliche Würdigung 5.2.1 Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Amtsgeheimnisver- letzung mehrheitlich nicht geständig. Eingeräumt hat er in den gerichtlichen Be- fragungen einzig, dass er B. nach dem Gespräch mit S. per E-Mail geschrieben habe, er solle nicht mehr kommen, da er von der Polizei verfolgt werde und er ihn melden müsse, falls er doch kommen sollte (BA pag. 13-01-0070; TPF pag. 9.731.035; CAR pag. 7.401.021). Soweit weitergehend, hat der Beschul-
71 - digte durchwegs in Abrede gestellt, dass er B. vom Amtsgeheimnis erfasste In- formationen oder Unterlagen habe zukommen lassen (BA pag. 13-01-0191; TPF pag. 9.731.032 ff.). Soweit vorliegend noch von Interesse, hatte die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen von B. und weiteren als Indiz gegen den Beschuldigten berücksichtigten Umständen keine Zweifel, dass B. durch den Beschuldigten über den in der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 fest- gehaltenen Inhalt informiert worden sei (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.3.3 e). Nach der vorinstanzlichen Überzeugung lässt das Beweisergebnis auch keinen ande- ren Schluss zu, als dass der Beschuldigte B. ausserdem über das gegen ihn eingeleitete GPS-Tracking informiert habe (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.2.3 a). An- gesichts der überwiegenden Bestreitungen des Beschuldigten wäre in tatsächli- cher Hinsicht vorab der Sachverhalt zu ermitteln. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann jedoch der vorinstanzliche Schuldspruch selbst für den Fall, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss erstellen liesse, aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Im Rahmen des vorliegenden Entscheides wird daher so verfahren, dass der rechtlichen Würdigung im Sinne einer Hypothese jener Sach- verhalt zugrunde gelegt wird, der in der Anklageschrift umschrieben ist. 5.2.2 Den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erfüllt, wer ein Geheim- nis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsa- chen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnis- herr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 S. 125 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betref- fende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Ent- scheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkun- dig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschwei- gend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben un- abdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tat- bestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, na- mentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Pri- vatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhal- tungsinteresse des Einzelnen (Urteile des Bundesgerichts 6B_851/2015 vom
72 -
74 - bende Person bei sich zuhause in X. überraschenderweise über den Weg gelau- fen sei (BA pag. 01-02-0111). Die Aktennotiz enthält schliesslich einen vom Be- schuldigten abgegebenen Wahrnehmungsbericht und endet mit einigen Schluss- bemerkungen von S. (BA pag. 01-02-0111 f.). In der vom S. am 24. Oktober 2016 verfassten Aktennotiz wird ausgeführt, dass der Beschuldigte ein weiteres Mal auf B. angesprochen und nach Häufigkeit und Kontakten zu diesem gefragt wor- den sei. Gemäss den Angaben von S. soll der Beschuldigte aufgefordert worden sein, die Polizei zu informieren, falls sich B. bei ihm melden oder erneut unver- hofft in X. auftauchen sollte. Dem Beschuldigten sei zudem gesagt worden, dass er den Kontakt mit B. nicht aktiv suchen solle (BA pag. 01-02-0110). Gemäss den vorinstanzlich bei der KAPO SZ eingeholten Auskünften wurde über die geführ- ten Gespräche kein förmliches Protokoll erstellt (TPF pag. 9.262.4.006). 5.2.5 Der Beschuldigte hat im Verlauf des vorliegenden Strafverfahrens wiederholt Aussagen zur Kontaktaufnahme durch S. gemacht. Im vorinstanzlichen Urteil werden diese Depositionen bei den Beweismitteln aufgezählt und rekapituliert (Urteil SK.2020.51 E. 6.3.1.1). Der Beschuldigte hat einerseits bestätigt, dass die von S. verfassten Aktennotizen vollständig und richtig seien (TPF pag. 9.721.033 und TPF pag. 9.731.034). Insbesondere hat der Beschuldigte als zutreffend be- zeichnet, dass er über laufende Ermittlungen gegen B. und auch darüber infor- miert worden sei, dass dieser beobachtet werde (TPF pag. 9.721.033 und TPF pag. 9.731.034). Aus den Ausführungen des Beschuldigten ergibt sich anderer- seits aber auch, dass er sich als Privatperson und nicht in seiner Eigenschaft als Angestellter der KAPO SZ angesprochen gefühlt habe. Im Vorverfahren äusserte er sich dahingehend, dass er von S. als Privatperson und nicht als Zivilangestell- ter der KAPO SZ einvernommen worden sei (BA pag. 13-01-0070; vgl. auch BA pag. 13-01-0191). Dies wird bekräftigt durch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Auf die Frage, weshalb er von S. kontaktiert worden sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass dieser ihn ken- nen würde und ebenfalls in X. wohnhaft sei bzw. gewesen sei. S. kenne ihn als Militärsammler. In diesem Zusammenhang sei er von ihm kontaktiert worden (TPF pag. 9.731.033 f.). Der Beschuldigte ergänzte sodann, dass er sich im Nachhinein gefragt habe, ob er als Privatperson oder als Polizeimitarbeiter von S. kontaktiert worden sei. Er sei von S. als «A.» mit den privaten Kontakten kon- taktiert worden. Die Gespräche seien keine Zeugeneinvernahmen gewesen und er sei auch nicht auf eine Schweigepflicht hingewiesen worden. Als Amtsgeheim- nis habe er die von S. erhaltenen Informationen denn auch nie betrachtet (TPF pag. 9.731.035; vgl. auch TPF pag. 9.731.033). In eine ähnliche Richtung weisen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Er er- klärte, dass er B. ein einziges Mal über Ermittlungen informiert habe. Wenn das als Verletzung des Amtsgeheimnisses qualifiziert werde, sei das halt so. Es habe
75 - sich beim Gespräch mit S. um ein unverbindliches Gespräch unter Kollegen ge- handelt und es habe kein Protokoll gegeben (CAR pag. 7.401.021). 5.2.6 Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der fraglichen Kontaktaufnahmen durch S. unbestrittenermassen als Zivilangestellter bei der KAPO SZ beschäftigt. Damit gehörte er grundsätzlich zum vom Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheim- nisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfassten Täterkreis. Der Be- schuldigte hat jedoch berechtigterweise die Frage aufgeworfen, ob die anlässlich der Kontaktaufnahme durch S. erfahrenen Tatsachen für ihn dem Amtsgeheim- nis unterstanden. Wie die Vorinstanz in ihren einleitenden Rechtsausführungen zutreffend erwogen hat (Urteil SK.2020.51 E. 6.2.4), werden vom strafrechtlich geschützten Amtsgeheimnis nur Tatsachen erfasst, die dem Amtsträger in seiner Funktion oder in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden sind oder die er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat. Was ein Beamter privat erfahren hat oder auch privat hätte in Erfahrung brin- gen können, unterliegt nicht dem Amtsgeheimnis. Das gilt namentlich für Tatsa- chen, die ein Beamter wie jeder andere Bürger ausserhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erfahren hat oder auch als Privatperson hätte in Erfahrung bringen kön- nen (BGE 115 IV 233 E. 2c/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_1276/2018 vom
76 - bar, was ihn zur Kontaktierung des Beschuldigten bewogen hat und welche In- tention damit verfolgt werden sollte. Dazu wird festgehalten, dass der Beschul- digte in X. offenbar über einen grossen Bekanntenkreis verfügt. Es wird ausser- dem ausdrücklich auf die Freizeitbeschäftigungen des Beschuldigten hingewie- sen (vgl. BA pag. 01-02-0111: «[...] befasst er sich in seiner Freizeit mit [...]»), welche S. zur Annahme veranlassten, der Beschuldigte könne ihm nützliche Aus- künfte über einen im Raum X. mutmasslich operierenden Waffenhändler geben. In Anbetracht dessen entsteht keineswegs der Eindruck, der Beschuldigte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bei der KAPO SZ kontaktiert worden. So- wohl das wohnliche und persönliche Umfeld des Beschuldigten als auch seine Waffen- und sonstigen Sammlungsaktivitäten standen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit bei der KAPO SZ. Entgegen den vo- rinstanzlichen Erwägungen scheint sich S. auch nicht sonderlich für die berufli- chen Kenntnisse des Beschuldigten interessiert zu haben. Dem Inhalt der von S. geschriebenen Aktennotizen lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass sich ent- weder die Fragen an den Beschuldigten oder aber dessen Antworten darauf be- zogen hätten. Es ist denn auch nicht zu erkennen, inwiefern die berufliche Tätig- keit des Beschuldigten oder dessen Stellung bei der KAPO SZ im Hinblick auf die von S. erhofften Erkenntnisse massgeblich hätten weiterhelfen können. Inso- fern haftet der Koinzidenz der Berufsarbeit des Beschuldigten und der Kontaktie- rung durch S. etwas Zufälliges an. Wesentlich ins Gewicht fällt überdies, dass der Beschuldigte weder ausdrücklich auf das Amtsgeheimnis aufmerksam ge- macht noch sonst wie zu Stillschweigen ermahnt worden wäre. Insgesamt wei- sen die Beweggründe und weiteren Umstände der Kontaktaufnahme zum Be- schuldigten eindeutig darauf hin, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhält- nisse (Wohnort / Bekanntenkreis) und seinen ausserberuflichen Beschäftigungs- feldern angesprochen wurde. In diesem Sinne ist auch die in die Aktennotiz auf- genommene Bemerkung zu interpretieren, wonach es sich beim Beschuldigten um einen langjährigen und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der KAPO SZ handle (BA pag. 01-02-0111). Dass S. nicht auch eine andere ihm persönlich bekannte Person mit gleichem Wohnort und gleichen Hobbies wie der Beschuldigte um die gewünschten Auskünfte ersucht hätte, kann nicht mit der nötigen Bestimmtheit ausgeschlossen werden. Deshalb muss die vorinstanzliche Annahme, kein an- derer Bürger hätte die von S. mitgeteilten Informationen erfahren können, letzt- lich spekulativ bleiben. 5.2.8 Unter diesen Vorzeichen lässt sich ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwi- schen Berufstätigkeit des Beschuldigten und den über S. erlangten Kenntnissen nicht in rechtlich belastender Weise konstruieren. Die im angefochtenen Urteil und in den Parteivorträgen des Beschuldigten thematisierten Begleitumstände der Kontaktaufnahme durch S. führen zu keinem anderen Ergebnis. Es mag rich- tig sein, dass die Arbeitstätigkeit des Beschuldigten bei der KAPO SZ und die
77 - persönliche Bekanntschaft mit S. die Kontaktaufnahme allenfalls erleichtert hat und deshalb für die Durchführung des Gesprächs ein informeller oder – um es in den Worten des Beschuldigten auszudrücken (CAR pag. 7.401.021) – ein «un- verbindlicher» und «kollegialer» Rahmen gewählt werden konnte. Dies war je- doch auf rein faktische Gegebenheiten zurückzuführen und lässt die dem Be- schuldigten von S. mitgeteilten Tatsachen noch nicht als in beamtlicher Eigen- schaft anvertraut erscheinen. Desgleichen ist nicht von entscheidwesentlichem Belang, ob der Beschuldigte – wie von ihm behauptet wurde (TPF pag, 9.721.086) – von S. ausserhalb der Arbeitszeiten befragt und dafür separat entschädigt wurde. Keine weitergehenden Erkenntnisse in die eine oder andere Richtung ergeben sich aus der Art und Weise, wie die Erkundigungen von S. beim Beschuldigten eingeholt wurden. Dies betrifft einmal die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er gemäss den strafprozessualen Vorgaben im Rahmen der Ermittlungen gegen B. korrekterweise als Zeuge oder Auskunftsperson und unter vollständiger Rechtsbelehrung hätte einvernommen werden sollen (vgl. CAR pag. 7.300.071). Ob durch das gewählte Vorgehen strafprozessuale Regeln und Grenzen der Beweiserhebung umgangen worden sind, wäre allenfalls im Rahmen des gegen B. geführten Strafverfahrens zu klären gewesen. Hätte die Befragung des Beschuldigten in einer von der Strafprozessordnung vorgesehe- nen Form stattgefunden, wäre der Beschuldigte jedoch wohl ohnehin nicht in Be- amtenfunktion befragt worden und fiele der Vorwurf einer Amtsgeheimnisverlet- zung von Vornherein ausser Betracht. Dass der Beschuldigte nicht als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Strafverfahren befragt wurde und ihm keinerlei Rechtsbelehrungen erteilt wurden, heisst entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 6.4.3) aber auch nicht, dass die Kontaktaufnahme durch S. zwingend in der Eigenschaft des Beschuldigten als Beamter erfolgt sein muss. Polizeiliches Tätigwerden zur Verhinderung oder Erkennung zukünftiger mögli- cher Delikte ist auch ausserhalb des von der Strafprozessordnung normierten Bereichs möglich. Eine solche präventive Tätigkeit ist im Rahmen des polizeili- chen Aufgabenbereichs zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unabdingbar. Dabei handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts. Dass anlässlich der Kontaktaufnahme mit dem Beschuldig- ten keinerlei Rechtsbelehrungen erfolgten, sagt insofern mehr darüber aus, ob die Ermittlungshandlungen von S. auf der Ebene der verwaltungsrechtlichen Po- lizeitätigkeit oder im Dienst der Strafverfolgung erfolgten. Daraus lässt sich in- dessen nichts ableiten, was zwingend eine im strafrechtlichen Sinne einschlägige Beamteneigenschaft des Beschuldigten begründen würde. 5.3 Ergebnis Das Vorliegen einer strafbaren Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldig- ten müsste aus den dargelegten Gründen selbst dann verneint werden, wenn er
78 - tatsächlich in den Gesprächen mit S. erfahrene und als geheim zu qualifizieren- den Informationen an B. weitergeleitet hätte. Ein tatbestandsmässiges Verhalten liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist von den im Berufungsverfahren noch umstrit- tenen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage ist klarzustellen, dass dieses freisprechende Erkenntnis auch diejenigen Anklage- sachverhalte umfasst, in denen bereits die Vorinstanz in der Sache einen Frei- spruch gefällt, diesen jedoch nicht in das Urteilsdispositiv aufgenommen hat (vgl. Erwägung II./A.5.1.2 hiervor). B) Strafzumessung
80 - SK.2020.51 E. 8.2) auf den ersten Blick nicht restlos klar erscheint, betrachtet sie die begangenen Straftaten im Hinblick auf die angemessen erscheinende Strafe durchaus isoliert. Für die vorliegend noch relevanten Delikte ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst, dass sie für die mehrfachen qualifizier- ten Veruntreuungshandlungen eine Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen hält (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.2). Auch bezüglich der ungetreuen Amtsführung hält die Vorinstanz fest, dass dem begangenen Unrecht einzig mit einer Freiheits- strafe angemessen begegnet werden könne (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.4.1). Die Urkundenfälschung wiederum stellt die Vorinstanz in einen engen sachlichen Zu- sammenhang mit den vorgenannten Delikten und fällt dafür eine Freiheitsstrafe aus (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.2). Unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit erachtet die Vorinstanz für die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz schliesslich eine Geldstrafe als schuldangemessen (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1). Die dafür ausgefällte Geldstrafe asperiert die Vorinstanz zudem mit der mit der Freiheitsstrafe für die mehrfache ungetreue Amtsführung zu verbinden- den Geldstrafe (Urteil SK.2020.51 E. 8.2 und E. 8.4.1 und E. 8.4.2). 2.2.3 Im Berufungsverfahren rügt der Beschuldigte vorab, die vorinstanzliche Strafzu- messung widerspreche in einem Punkt der von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Unter Berufung auf die ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe bezüglich der Geldstrafe zu Unrecht einen engen sachlichen Zusammenhang zu den Tatkomplexen der mehrfachen qualifizierten Veruntreu- ung und der mehrfachen ungetreuen Amtsführung angenommen und darüber hinaus die Anordnung einer Freiheitsstrafe nicht näher begründet (CAR pag. 7.300.074 f.). Der Einwand ist berechtigt. Die gemeinsame Bewertung des Urkundendelikts mit den Straftaten der Veruntreuung und der ungetreuen Amts- führung lässt sich vorliegend weder damit begründen, dass sämtliche diese Straf- taten zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, noch damit, dass auf- grund des konkreten Ausmasses des (Einzel-)Tatverschuldens (vgl. nachfol- gende Erwägung II./B.4.2.1) oder der spezialpräventiven Wirkung die separate Ausfällung einer Geldstrafe ausscheiden müsste. Die Zumessung der Strafe für das Urkundendelikt ist demnach nicht im Rahmen der Asperation mit den beiden anderen Deliktsgruppen zusammenzufassen. Im Übrigen wird das methodische Vorgehen der Vorinstanz vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet. Als zu- treffend erweist sich insbesondere, dass die einzelnen jeweils als qualifizierte Veruntreuung und ungetreue Amtsführung zu würdigenden Tathandlungen ver- schuldensmässig als Gesamtheit zu beurteilen und allesamt mit einer Freiheits- strafe zu ahnden sind. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, liegt bezüglich dieser Normverstösse der enge Konnex in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf der Hand. Diese Tatbestände weisen die Züge eines Dauerdeliktes auf, weil die
81 - Handlungen über einen längeren Zeitraum in gleicher Vorgehensweise began- gen wurden und auch durch die Tatkonstellation der Deliktsbegehung im Rah- men der beruflichen Tätigkeit miteinander verknüpft waren. Ausserdem erfolgten die Straftaten des Beschuldigten mit dem Ziel, sich solange wie möglich und lau- fend unrechtmässige Vorteile verschaffen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint jede Tathandlung als einzelner Akt in einem System einer illegalen Vor- gehensweise. Eine losgelöste Betrachtungsweise im strikten Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist nicht sachgerecht und würde dem erforderli- chen Schuldausgleich schlicht nicht adäquat Rechnung tragen. Die fortgesetzte Delinquenz und die dabei manifestierte kriminelle Absicht lassen vielmehr eine härtere Gangart als angemessen erscheinen. Für die qualifizierten Veruntreuun- gen und die mehrfache ungetreue Amtsführung kommt aus Gründen der Delikt- prävention einzig eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist demgegenüber mit Blick auf die verschuldensmässig angemes- sene Einzelstrafe (vgl. nachfolgende Erwägung II./B.4.2.2) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1) wiederum mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 2.3 Nach den vorstehenden Erwägungen zur Wahl der Strafart gilt es nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB und die mehrfache ungetreue Amts- führung im Sinne von Art. 314 StGB sowie eine Gesamtgeldstrafe für die Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und das Vergehen gegen das Waffengesetz zu bestimmen. Da Freiheits- und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 316 E. 1.1.1; BGE 144 IV 220 E. 2.2), sind die Gesamtfreiheitsstrafe und die Gesamtgeldstrafe je in einem separaten Schritt festzulegen und alsdann kumulativ auszufällen.
83 - digten geltend gemacht wurde (CAR pag. 7.300.071) – durch nicht immer konse- quent greifende Kontrollmechanismen erleichtert wurden. Das liesse das Ver- schulden des Beschuldigten jedenfalls nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen. Der Beschuldigte war mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut und wusste um das ihm entgegengebrachte Vertrauen. Bezeichnend hierfür sind etwa die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rhetorisch gestellte Frage, was denn hätte schiefgehen sollen (TPF pag. 9.731.020), oder die im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachte Aussage, er habe bemerkt, dass niemand etwas hinterfrage (CAR pag. 7.401.015). Die im betrieblichen Alltag im Bestellwesen praktizierten Abläufe und das vom Beschuldigten selbst als kolle- gial beschriebene Arbeitsumfeld hat er doch ziemlich unverfroren und systema- tisch für sich ausgenutzt. Dass die Taten des Beschuldigten allenfalls früher hät- ten auffallen können, entlastet den Beschuldigten daher nicht. Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb und ohne jede Beeinflussung von Dritten zu seinen Delikten hinreissen lassen. Es mutet deshalb wohlfeil an, wenn der Beschuldigte seine Straftaten wiederholt auch mit Organisationsmängeln und Missständen in- nerhalb der KAPO SZ zu relativieren versucht (TPF pag. 9.721.027 ff.; TPF pag. 9.731.020; TPF pag. 9.720.010; CAR pag. 7.300.071 f.; CAR pag. 7.401.019). Seine deliktischen Absichten verfolgte der Beschuldigte mit ei- niger Hartnäckigkeit und rückte selbst angesichts von unerwarteten Erschwernis- sen (Arbeitsauftrag zuhanden seines Vorgesetzten) nicht von seinem Tatvorha- ben ab, sondern änderte den ursprünglichen Tatplan kurzerhand ab, indem er zwecks Gelingens seines deliktischen Unterfangens auch auf täuschende Ma- chenschaften zurückgriff. Mit Recht hat die Vorinstanz – wenn auch unzutreffend erst bei den subjektiven Aspekten des Tatverschuldens (vgl. Urteil SK.2020.51 E. 8.3.3.2) – berücksichtigt, dass der Beschuldigte für seine Funktion als Verant- wortlicher der Logistik bei der KAPO SZ zentrale Arbeitspflichten in gravierender Weise verletzt hat. Insgesamt erscheint das Verschulden in Bezug auf die objek- tiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht. 3.2.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.3.2) vor allem ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte wusste genau, in welchem Betrag er ungerechtfertigterweise Munition bestellte und für sich verwendete. Damit hat sich der Beschuldigte bewusst und konsequent über seine beruflichen Pflichten hinweggesetzt. Zu seinen Beweggründen hat sich der Beschuldigte nicht einheit- lich geäussert. Vor Vorinstanz erklärte er, dass er aus reiner Dummheit gehandelt habe, es sei zu einfach gewesen und es sei ihm um den «Kick» gegangen (TPF pag. 9.731.020). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte
84 - aus, dass ihn vor allem die Ordonnanzmunition «gejuckt» habe. Es habe «ge- flutscht», es sei wie ein «Kick» gewesen, dem er verfallen sei. Es sei Gratismu- nition gewesen, die er habe verschiessen können. Seine Motivation sei gewesen, die Munition zu besitzen und zu sammeln (CAR pag. 7.401.016). Er habe ein «Sammlerherz» gehabt und sei irgendwann in diesem «Fahrwasser drin» gewe- sen (CAR pag. 7.401.019). Abgesehen davon, dass Dummheit kein Motiv ist, ver- mögen die unterschiedlichen Aussagen des Beschuldigten nicht zu verdecken, dass er letztlich aus purem Eigennutz und mit dem klaren Willen delinquiert hat, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Weder eine besondere Sammlerleiden- schaft noch die Begeisterung für das Schiessen lassen sich als nachvollziehbare Erklärung für die Straftaten anführen. Denn der Beschuldigte hat ausdrücklich eingeräumt, dass er die dafür benötigte Munition auch aus eigener Kraft und da- mit auf legalem Weg hätte beschaffen können (CAR pag. 7.401.018). Hinsichtlich der wahren Beweggründe entlarvend sind sodann Aussagen der Art, dass es «natürlich» immer billiger sei, die Munition nicht selber kaufen zu müssen (CAR pag. 7.401.016). Daran lässt sich unschwer erkennen, dass der Delinquenz des Beschuldigten rationale Überlegung zugrunde lag, und nicht ausschliesslich etwa ein wie auch immer geartetes Bedürfnis nach besonderem Nervenkitzel. Was den Beschuldigten vor diesem Hintergrund zur Behauptung veranlassen konnte, er habe aus seinem Tun «kaum finanzielle Vorteile» erlangt (CAR pag. 7.300.072), bleibt unerfindlich. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, soweit er an der Berufungsverhandlung seinen Sammleraktivitäten – soweit ersichtlich erst- malig im vorliegenden Strafverfahren – gar Krankheitswert zuschreibt und sein Verhalten in die Nähe einer Zwangsstörung rückt (CAR pag. 7.300.072 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.076). Unabhängig von der Ausprägung des behaupteten «Sammler-Syndroms» (CAR pag. 7.300.072) lässt sich nicht überzeugend be- gründen, inwiefern die Fähigkeit des Beschuldigten zu gesetzeskonformem Ver- halten beeinträchtigt gewesen wäre. Für die Finanzierung des «übermässigen Sammelns» (CAR pag. 7.300.076) verfügte der Beschuldigte anerkanntermas- sen über ausreichend eigene Geldmittel. Der Beschuldigte wies selber darauf hin, dass er bereits vor Jahrzehnten («in den 80er Jahren» [CAR pag. 7.300.077]) «emsig» begonnen habe, unter anderem Waffen und Munition zu sammeln. Den- noch wurde er während dieser ganzen Zeit nie straffällig. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte unter Hinweis auf eine bei der KAPO SZ geplante Einführung einer Buchhaltung-Software aus, es sei für ihn damals Zeit zum Aufhören gewesen (CAR pag. 7.401.019). Auch diese Aussage belegt, dass es sich bei der fortgesetzten Delinquenz des Beschuldigten durchaus um ein kontrollierbares Geschehen gehandelt hat. Es kann nicht von einer Art selbst- läuferischen Spirale zwischen Sammelleidenschaft und Delinquenz ausgegan- gen werden, aus der sich der Beschuldigte selbst mit grossem Bemühen nicht hätte lösen können. Von daher gesehen konnte sich die behauptete überdurch-
85 - schnittliche Sammlerleidenschaft des Beschuldigten nicht auf das rechtsrele- vante Handlungsvermögen ausgewirkt haben. Der Schuldvorwurf reduziert sich in subjektiver Hinsicht nicht. Eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird denn auch ausdrücklich nicht geltend gemacht (vgl. CAR pag. 7.300.073). Andere Umstände, welche verschuldens- mindernd veranschlagt werden müssten, sind weder ersichtlich noch dargetan. 3.2.1.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Die subjektive Tatschwere vermag nach alledem die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Gesamthaft ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens für ein qualifizier- tes Veruntreuungsdelikt erscheint hierfür eine Einsatzstrafe im Bereich von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2.2 Erhöhung der Einsatzstrafe wegen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung In einem nächsten Schritt ist die zuvor festgelegte Einsatzstrafe aufgrund des Verschuldens betreffend die mehrfache ungetreue Amtsführung angemessen zu erhöhen. 3.2.2.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat pflichtwidrig zum Nachteil des Kantons Schwyz einen in einem Zeitraum von rund zwei Jahren aufgelaufenen Schaden von mehreren Zehntausend Franken verursacht. Was das Vorgehen des Beschuldigten und der Grad der aufgewendeten kriminellen Energie betrifft, kann auf bereits zum Tat- verschulden hinsichtlich der wiederholten Veruntreuungshandlungen Gesagtes verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.2.1 a hiervor). Die diesbezüglich für die Verschuldensbewertung zentralen Überlegungen sind die gleichen. Der Beschul- digte hat in verantwortlicher Stellung bei der KAPO SZ seine Pflichten zur Wah- rung öffentlicher Interessen in grober Weise verletzt und dabei das ihm entge- gengebrachte Vertrauen in gravierender Weise missbraucht. Gewichtiger als die finanzielle Schädigung des Gemeinwesens wirkt sich aus, dass durch Vorgänge wie die vorliegend zu beurteilenden Straftaten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gesetzmässigkeit staatlicher Verwaltungstätigkeit arg beeinträchtigt wer- den kann. Das zur Auftragserfüllung der KAPO SZ unerlässliche Ansehen hat in der öffentlichen Wahrnehmung durch die kriminellen Machenschaften des Be- schuldigten denn auch tatsächlich erheblich gelitten. Das objektive Tatverschul- den wiegt nicht mehr leicht.
86 - 3.2.2.2 Subjektive Tatschwere Für die Gewichtung der subjektiven Tatschwere kann vorab ebenfalls auf die ent- sprechenden Ausführungen für den Tatvorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.2.1 b hiervor). Der Be- schuldigte hat direktvorsätzlich und in voller Kenntnis seiner Pflichten gehandelt, über welche er sich zur Erlangung von finanziellen Vorteilen bewusst hinwegge- setzt hat. Der Beschuldigte hat sich aus freien Stücken und ohne jeden nachvoll- ziehbaren äusseren Anlass für sein deliktisches Vorgehen entschieden. Gehan- delt hat er aus geldwerten und damit egoistischen Beweggründen. Den für die KAPO SZ aus seinen Taten resultierenden Reputationsschaden nahm der Be- schuldigte in Kauf. Die mögliche Beeinträchtigung berechtigter Integritätsansprü- che der KAPO SZ als wichtiger staatlicher Funktionsträger ordnete der Beschul- digte der Verfolgung seiner deliktischen Absichten offensichtlich unter. Anzei- chen für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in den Tatzeit- punkten bestehen nicht. Ebenso wenig liegen andere, das subjektive Verschul- den mindernde Faktoren vor. 3.2.2.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Erhöhung der Einsatzstrafe Die subjektive Schwere der Tat führt wiederum zu keiner andere Bewertung des Tatverschuldens. Aufgrund des damit insgesamt als nicht mehr leicht zu werten- den Verschuldens erschiene bei isolierter Beurteilung der mehrfach begangenen ungetreuen Amtsführung eine Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten als angemessen. Es rechtfertigt sich, die mit dieser Freiheitsstrafe obligatorisch zu kombinierende Geldstrafe (vgl. Art. 314 letzter Satz StGB) auf 30 Tagessätze festzulegen. Weil Strafe und Verbindungsstrafe in ihrer Summe schuldangemes- sen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4), reduziert sich die für die mehrfache ungetreue Amtsführung auszufällende Freiheitsstrafe auf fünf Monate. Bezüglich Asperation ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen für die verschie- denen Tatbestände der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsfüh- rung im Wesentlichen nicht unterscheiden und aus dem engen deliktsspezifi- schen Zusammenhang folgend nur beschränkt ein zusätzlicher Unrechtsgehalt berücksichtigt werden muss. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die Ein- satzstrafe für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung in Anwendung des Aspe- rationsprinzips um 3 Monate zu erhöhen.
87 - 3.2.3 Fazit Tatkomponenten In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 19 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinzu kommt die im Zusammen- hang mit der mehrfachen ungetreuen Amtsführung zwingend auszufällende Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen. 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse 3.3.1.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1). Der Beschuldigte hat die im Vorverfahren und vor Vo- rinstanz dazu erteilten Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung dahinge- hend korrigiert, dass er in einer früheren Anstellung als stellvertretender Ge- schäftsführer bei der HH. AG in X. und nicht bei «II.» gewesen sei, und im Übri- gen als richtig bestätigt (CAR pag. 7.401.002 f.). Ergänzend fügte der Beschul- digte an, dass er sich nach wie vor in regelmässiger und gut verlaufender psy- chologischer Behandlung befinde sowie Medikamente einnehme. Zudem sei er vor vier Monaten Grossvater geworden und dürfe zweimal in der Woche sein Enkelkind hüten (CAR pag. 7.401.002 ff.). Betreffend die gegenwärtige finanzi- elle Situation ist dem vom Beschuldigten im Berufungsverfahren ausgefüllten Formular zu entnehmen, dass er seit November 2020 ausgesteuert ist und über kein Erwerbseinkommen verfügt. Das monatliche Nettogehalt seiner Ehepartne- rin wird mit Fr. 7'599.85 angegeben (CAR pag. 6.401.006). Als Vermögenswerte hat der Beschuldigte ein Guthaben von Fr. 16'000.00, eine Liegenschaft mit ei- nem Schätzwert von Fr. 873'858.00 sowie mehrere Fahrzeuge im Gesamtwert von Fr. 80'000.00 aufgeführt (CAR pag. 6.401.007; vgl. auch CAR pag. 6.401.015 f.). Der Beschuldigte gibt schliesslich an, neben Hypothekar- schulden von Fr. 550'000.00 noch Schulden im Betrag von Fr. 50'000.00 bei sei- ner Tochter zu haben (CAR pag. 6.401.007). Gemäss aktuellem Strafregister- auszug weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf und sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (CAR pag. 6.401.012). Im Betreibungsregister ist der Beschuldigte weder mit Betreibungen noch mit Verlustscheinen verzeich- net (CAR pag. 6.401.003). Aus den vorinstanzlich festgestellten persönlichen Verhältnissen wie auch aus den Ergänzungen im Berufungsverfahren (vgl. auch CAR pag. 7.300.076 und CAR pag. 7.300.077 f.) gehen soweit keine strafmass- relevanten Faktoren hervor.
88 - 3.3.1.2 Unter der Überschrift «Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten» wurde im vorinstanzlichen Parteivortrag darauf hingewiesen, dass der Beschul- digte durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits sehr stark betroffen sei. So habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei inzwischen ausgesteuert. Weiter müsse er psychologische Hilfe in Anspruch nehmen, um mit der Situation eini- germassen zurecht zu kommen. Die Zukunftsaussichten liessen wenig Hoffnung auf Zuversicht. Ehemalige Berufskollegen hätten sich von ihm abgewendet, an- dere hätten nur noch Mitleid. Er und seine Familie, seine Freunde und Bekannte seien durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat bereits sehr stark betroffen. Die Konsequenzen der Strafuntersuchung hätte ihn bereits sehr stark in Mitleiden- schaft gezogen (TPF pag. 9.721.096). Die Vorinstanz erkannte keine besondere Strafempfindlichkeit. Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschuldigten führte sie aus, es möge für den Beschuldigten bedrückend und belastend sein, dass er aufgrund seines Alters und in Berücksichtigung der vorliegenden und auch in den Medien bekannt gemachten Strafsache Schwierigkeiten habe, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden. In Anbetracht der Gesamtum- stände wirke sich dies jedoch nicht strafmindernd aus. Eine besondere Strafemp- findlichkeit liege nicht vor (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1). Im Berufungsverfahren erachtet der Beschuldigte unter Berufung auf die Auswirkungen der während des Strafverfahrens ausgestandenen Untersuchungshaft, den psychischen Belastun- gen und der fehlenden Perspektive auf einen erneuten Berufungseinstieg als fraglich, dass ihm die Vorinstanz keine Strafempfindlichkeit zuerkenne (CAR pag. 7.300.077). Was der Beschuldigte vorträgt, beschlägt topisch vor allem die Frage nach einer Strafbefreiung aufgrund unmittelbarer schwerer Betroffenheit durch die Folgen seiner Taten. Sowohl der Verlust der Arbeitsstelle wie auch die sich durch das eröffnete Strafverfahren ergebenden psychischen Belastungen sind indessen keine unmittelbaren Folgen der vom Beschuldigten begangenen Straftaten. Der Beschuldigte hat authentisch und eindrücklich geschildert, dass das Strafverfahren samt seinen Begleiterscheinungen und insbesondere die empfundene berufliche Perspektivlosigkeit für ihn sehr belastend waren und nach wie vor sind. Dass dem so war und weiterhin ist, soll nicht in Abrede gestellt wer- den. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten bedeuten gewiss einen gravie- renden Einschnitt in der Biografie des Beschuldigten. Gleichwohl kann dies nicht dazu führen, von der Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe abzusehen. Auch eine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich daraus nicht. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten, denn die Verbüs- sung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (Urteile des Bundesge- richts 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_301/2019 vom 17. Septem- ber 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Es liegt namentlich im Zweck des Freiheits- entzugs, eine Härte zu bewirken (Urteile 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 am Ende; 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 1.4.4; 6B_698/2017
89 - vom 13. Oktober 2017 E. 7.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt keine solche Konstel- lation mit aussergewöhnlichen Umständen vor, aufgrund deren sich aus persön- lichen, familiären oder beruflichen Gründen eine besondere Strafempfindlichkeit annehmen liesse. Mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.1) ist daher fest- zuhalten, dass beim Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit gege- ben ist. 3.3.2 Nachtatverhalten Zum Nachtatverhalten schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte be- züglich der Tatvorwürfe teilweise geständig war. Dies betrifft namentlich die An- klagekomplexe der qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung und darüber hinaus auch das Vergehen gegen das Waffengesetz. In dieser Hin- sicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Sachverhalten im Wesentlichen insofern anerkannt hat, als er im heutigen Berufungsurteil verurteilt wurde. Einzig der Vorwurf der Urkundenfälschung und in einem Teilaspekt derjenige der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz wurden auch im Berufungsverfahren be- stritten. Insgesamt liegt ein weitgehendes Geständnis vor. Dieses Geständnis er- folgte indessen nicht bereits in einem sehr frühen Verfahrensstadium und auch erst auf Vorhalt belastender Ermittlungsergebnisse. Dennoch hat das Geständnis des Beschuldigten die Strafuntersuchung vereinfacht, da entgegen der vo- rinstanzlichen Ansicht (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.7.2) seine Täterschaft ansonsten eventuell nicht hätte nachgewiesen werden können. Andererseits ist zu beach- ten, dass der Beschuldigte wiederholt zu seinem strafrechtlichen Fehlverhalten gestanden ist und sich bei der KAPO SZ als seiner früheren Arbeitgeberin ent- schuldigt hat (TPF pag. 9.720.010; CAR pag. 7.200.013 f.). Diese glaubhaft und nicht etwa nur bekenntnishaft wirkenden Bekundungen sind als Anzeichen von Bedauern und Einsicht zu werten. Erheblich strafmindernd in Rechnung zu stel- len ist sodann, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens eine Zahlung von Fr. 40'000.00 an den Kanton Schwyz geleistet und sich dafür bei seiner Toch- ter verschuldet hat (TPF pag. 9.521.008 ff.; TPF pag. 9.731.004). Dass der Be- schuldigte damit einen Grossteil des im vorliegenden Urteil festgestellten Scha- dens gedeckt hat, ist ein zusätzlich greifbarer Anhaltspunkt für die Betätigung aufrichtiger Reue. Seitens der BA wurde bezüglich des Verhaltens des Beschul- digten im Strafverfahren geltend gemacht, dass dieser nicht mit den Strafverfol- gungsbehörden zusammengearbeitet habe und insbesondere Passwörter für verschlüsselte Datenträger nicht habe bekannt geben wollen (CAR pag. 7.200.010 f.). In Anbetracht der einer beschuldigten Person zustehenden Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) darf solches nicht verlangt werden. Fehlende Kooperation im Strafverfahren kann ei- ner beschuldigten Person selbstredend nicht zugutegehalten, im Gegenzug aber
90 - auch nicht nachteilig ausgelegt werden. Aufgrund seines Verhaltens im Strafver- fahren und seines Nachtatverhaltens kann der Beschuldigte eine merkliche Straf- reduktion für sich reklamieren. 3.3.3 Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend sind bei der Betrachtung der Täterkomponenten strafmin- dernde Elemente festzustellen, während keine Gründe für eine Straferhöhung gegeben sind. Unter Berücksichtigung der ausschliesslich positiven täterbezoge- nen Strafzumessungskriterien rechtfertigt sich eine deutliche Reduktion der aus- zufällenden Sanktion. Die aufgrund der Tatkomponenten bestimmte Einsatz- strafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe ist um fünf Monate auf 14 Monate Frei- heitsstrafe (zuzüglich einer Verbindungsgeldstrafe von 30 Tagessätze) zu sen- ken. 3.4 Ergebnis der Strafzumessung Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Delikte der mehrfa- chen qualifizierten Veruntreuung und der ungetreuen Amtsführung sowie der Tä- terkomponenten eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Mit dieser Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, welche einstweilen 30 Tagess- ätze beträgt, jedoch – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfol- gende Erwägung II./B.4.4) – infolge Gesamtstrafenbildung noch mit der für die übrigen vom Beschuldigten verwirkten Straftaten auszufällenden Geldstrafe zu asperieren sein wird.
91 - 4.2.1 Einsatzstrafe für Urkundenfälschung 4.2.1.1 Objektive Tatschwere Zur objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Vi- sierung eines unwahren Arbeitsauftrages durch seinen Vorgesetzten veranlasst hat. Der Beschuldigte hat sich für eine einzige Urkundenfälschung zu verantwor- ten. Die Urkundenfälschung hat der Beschuldigte als Mittel zum Zweck verwen- det, indem sie ihm zur Verschleierung der beabsichtigten Veruntreuung einer Mu- nitionsbestellung gedient hat. Gegen den Beschuldigten spricht, dass es sich um einen für das Rechnungswesen der KAPO SZ wichtigen Beleg gehandelt hat. Der vom Beschuldigten betriebene Aufwand war gering. Besonderer Machen- schaften bediente sich der Beschuldigte nicht, sodass der unrichtige Inhalt – wie die Vorinstanz richtigerweise hervorgehoben hat (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1) – relativ leicht hätte bemerkt werden können. Unter diesem Eindruck ist wider- sprüchlich und kann demgegenüber nicht übernommen werden, wenn im ange- fochtenen Urteil unter den subjektiven Tatkomponenten festgestellt wird, der Be- schuldigte habe seinen Vorgesetzten auf «raffinierte» Wiese getäuscht (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1). Der Beschuldigte hat sich aus eigenem Antrieb zur Tat- ausführung entschieden und damit ein weiteres Mal unter Beweis gestellt, dass er relativ bedenkenlos bereit war, wichtige betriebliche Vorschriften und Regle- mente zu missachten, sofern er das zur Verfolgung eigener Ziele als erforderlich erachtete. Dadurch muss sich der Beschuldigte eine nicht unbeachtliche Gleich- gültigkeit gegenüber seinen beruflichen Pflichten vorwerfen lassen. Die Tat war nicht von langer Hand geplant, sondern erfolgte eher als spontane Reaktion auf den Umstand, dass die vom Beschuldigten für seinen privaten Gebrauch inten- dierte Munitionsbestellung seine unterschriftlichen Befugnisse überschritten hat. Die vom Beschuldigten begangene Urkundenfälschung führte zu einer Bereiche- rung von einigen Tausend Franken, was als Deliktsbetrag keineswegs zu baga- tellisieren ist, im Vergleich zu denkbaren anderen Fällen in dieser Deliktskatego- rie aber auch noch nicht übermässig erscheint. Das objektive Tatverschulden wiegt relativ leicht. 4.2.1.2 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt, wo- bei er im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest damit gerechnet hat, dass die Unrichtigkeit des von ihm erstellten Arbeitsauftrages nicht entdeckt würde. Dem Beschuldigten ging es bei der Tatausübung einzig um das Erzielen eines unrechtmässigen Vorteils. Er hat wiederum aus finanziellen und damit egoisti- schen Motiven gehandelt. Eine wirtschaftliche Notlage oder eine sein Verhalten
92 - anderweitig erklärbar machende Bedrängnis lag nicht vor. Es wäre dem Beschul- digten ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Insbesondere das sich angesichts des Umfangs der anklagegegenständlichen Bestellung aktuali- sierende Erfordernis der Visierung durch eine vorgesetzte Stelle hätte dem Be- schuldigten jeden Anlass geben können, von seinem kriminellen Vorhaben ab- zurücken. Das hat der Beschuldigte jedoch nicht getan. Stattdessen meinte er, die Verwirklichung seiner deliktischen Absichten durch die Fälschung einer Ur- kunde sicherstellen zu müssen. Insofern lässt sich mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1 «Crescendo») in der Tat von einer Steigerung des delikti- schen Willens und einer besonderen Tatentschlossenheit sprechen. Im Tatzeit- punkt war der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Schuldfähigkeit einge- schränkt. Die subjektiven Komponenten wirken sich im Hinblick auf das Tatver- schulden nicht erleichternd aus. Wenn die Vorinstanz die subjektive Tatschwere als «mittelschwer» qualifiziert (Urteil SK.2020.51 E. 8.3.5.1), ist das andererseits zu streng. Die subjektiven Elemente wirken sich nicht signifikant erschwerend auf das Verschulden aus. 4.2.1.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Festsetzung der Einsatzstrafe Das gesamte Tatverschulden beim Urkundendelikt ist als leicht zu gewichten. Angesichts dieses Verschuldensprädikats ist die Einsatzstrafe innerhalb des ver- fügbaren Strafrahmens auf 90 Tagessätze Geldstrafe zu veranschlagen. 4.2.2 Straferhöhung wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz 4.2.2.1 Objektive Tatschwere Bei der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz fällt in Betracht, dass der Beschuldigte zwei Maschinenpistolen, ein Springmesser und 200 Gewehrpatronen besessen hat, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen. Die Waffen und die Munition wurden anlässlich einer Hausdurchsu- chung vom 22. Februar 2018 beim Beschuldigten beschlagnahmt. Sämtliche Waffen befanden sich während eines überaus langen Zeitraumes im unberech- tigten Besitz des Beschuldigten. Insbesondere die beiden Maschinenpistolen be- sass der Beschuldigte nach eigenen Angaben seit mehr als zwanzig Jahren (seit «anfangs der 1980er Jahre» [TPF pag. 9.731.015 f.]), wobei er die Waffen unter Verweis auf die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 c) erst seit Einführung des Besitzverbots im Dezember 2008 illegal be- sass. Danach hielt der Beschuldigte die beiden Serienfeuerwaffen aber noch län- ger als rund zehn Jahre in seinem Besitz. Die Munition hat der Beschuldigte im März 2017 als Logistikchef bei der KAPO SZ veruntreut (TPF pag. 9.731.017;
93 - TPF pag. 9.110.017). Für deren Besitz hätte der Beschuldigte ebenso eine Aus- nahmebewilligung einholen müssen wie für den Besitz des Springmessers (vgl. die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil [Urteil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 b und E. 2.2.4.1 d). Das Gefährdungspotenzial gerade der beiden in- kriminierten Maschinenpistolen und der Munition ist hoch. Mangels anderer Hin- weise in den Akten ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er die Waffen und die Munition nicht in irgendeiner Art und Weise benutzen wollte, sondern sie ausschliesslich zu Sammelzwecken besass. Es ist auch nicht er- sichtlich, dass und inwiefern der Beschuldigte der missbräuchlichen Verwendung der Waffen oder der Munition Vorschub geleistet hätte. Die ohnehin nur halbher- zig unternommenen Bemühungen zur Nachmeldung der Maschinenpistolen (vgl. TPF pag. 9.731.018), vermögen den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil die entsprechenden Fristen – auch dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (Ur- teil SK.2020.51 E. 2.2.4.1 c) – versäumt worden sind und der Beschuldigte die beiden Waffen in der Konsequenz hätte abgeben müssen. In Anbetracht der an- geführten Umstände ist in objektiver Hinsicht dennoch von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2.2 Subjektive Tatschwere Für die Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist massgebend, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Der Beschuldigte wusste um das Be- willigungserfordernis betreffend den Besitz der Waffen und der Munition. Eine unlautere Absicht kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden. Seine Hand- lungen sind insofern weniger Ausdruck von krimineller Energie, sondern vielmehr Ausdruck eines zu laschen Umgangs mit administrativen Vorgaben der Waffen- gesetzgebung. Weshalb er sich nicht rechtzeitig und ernsthaft um die Einholung von Ausnahmebewilligungen gekümmert oder dann aber die Waffen und die Mu- nition abgegeben hat, bleibt auch anhand der eher undurchsichtigen Ausflüchte des Beschuldigten unerklärlich. Die Beweggründe mussten jedenfalls rein egois- tischer Natur gewesen sein. Gerade von einem passionierten Waffenkenner und Waffensammler wie dem Beschuldigten wäre eine besondere Sensibilität in die- sem Bereich zu erwarten gewesen. Mehr als eine marginale Erhöhung des Ver- schuldens ist aufgrund der subjektiven Gesichtspunkte insgesamt nicht ange- zeigt. 4.2.2.3 Bewertung des Gesamtverschuldens und Erhöhung der Einsatzstrafe Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich seiner Widerhandlungen gegen das Waffengesetz erweist sich insgesamt als leicht. Isoliert betrachtet erschiene eine Strafe im Bereich von 50 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Davon aus-
94 - gehend rechtfertigt es sich, die für die Urkundenfälschung bestimmte Einsatz- strafe in Anwendung des Asperationsprinzips auf 125 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 4.3 Täterkomponenten Bezüglich der Täterkomponenten kann auf das bereits bei der Strafzumessung für die mehrfache qualifizierte Veruntreuung und die mehrfache ungetreue Amts- führung Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägung II./B.3.3.1 – 3.3.3 hier- vor). Gestützt darauf hat auch eine Reduktion der auszufällenden Geldstrafe zu erfolgen und erscheint eine Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen als an- gemessen. 4.4 Zwischenfazit und Asperation mit Verbindungsgeldstrafe Für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz wäre nach dem Erwogenen eine Geldstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu verhängen. Bei dieser Strafe und der für die mehrfache ungetreue Amtsführung auszusprechenden Ver- bindungsstrafe handelt es sich um Geldstrafen und damit um gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Demzufolge sind diese beiden Strafen im Ein- klang mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.51 E. 8.4.1) zu einer Gesamtstrafe zu- sammenzufassen, wobei von der höheren Geldstrafe (100 Tagessätze Geld- strafe) auszugehen ist und bei der Asperation zu berücksichtigen ist, dass diese Strafe ihrerseits eine Gesamtstrafe bildet. Im Endeffekt ist die Ausgangsstrafe um die asperierte Verbindungsgeldstrafe angemessen auf eine Gesamtgeld- strafe von 120 Tagessätzen zu erhöhen. 4.5 Tagessatzberechnung Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- men, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Aus den bereits thematisierten wirtschaftlichen Verhältnissen des Be- schuldigten ergibt sich gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten An- gaben (vgl. dazu auch CAR pag. 7.300.078 f.), dass er weiterhin kein Einkom- men erzielt und er seinen Lebensunterhalt in erster Linie durch Verbrauch seines Vermögens und mit der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau bestreitet. Ent- sprechend den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist der Ansatz pro Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen.
95 - 4.6 Ergebnis Strafzumessung Für die Tatvorwürfe der Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist der Beschuldigte unter Einbezug der für das Delikt der unge- treuen Amtsführung gesetzlich vorgeschriebenen Verbindungsstrafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 zu bestrafen.
99 - sich demnach auf Fr. 18'952.70 (= Fr. 9'880.20 [ein Viertel der übrigen Verfah- renskosten von Fr. 39'520.85] + Fr. 9'072.50 [ein Viertel der Auslagen für Über- wachungsmassnahmen von Fr. 36'290.00]). 1.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von Fr. 72'765.95 (inklusive Mehrwertsteuer) im Vorverfahren und im erstinstanz- lichen Verfahren (Urteil SK.2020.51 Dispositiv-Ziffer 10) blieb im Berufungsver- fahren unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es ist einzig vorzumerken, dass im Berufungsverfahren eine Akontozahlung in die- ser Höhe ausgerichtet wurde (CAR pag. 9.102.004). Als Folge der im Berufungs- verfahren anders verlegten Kosten ist auch der Rückforderungsvorbehalt bezüg- lich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu beschränken. Der Be- schuldigte ist folglich gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidge- nossenschaft einen Viertel der Kosten für die amtliche Verteidigung, ausma- chend Fr. 18'191.50 [= ein Viertel von Fr. 72'765.95]) zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 1.3 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für not- wendige Aufwendungen im Verfahren. Obsiegen bedeutet die Verurteilung der beschuldigten Person und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 433 StPO N. 6). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu be- antragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Auf- wendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwalts- kosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig wa- ren. Die Aufwendungen müssen zudem durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht worden sein (natürlicher und adäquater Kausalzusammen- hang; BGE 139 IV 102 E. 4.1; vgl. auch BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). Soweit der Beschuldigte grundsätzlich an der Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädi- gung an die Privatklägerschaft Anstoss nimmt (CAR pag. 7.300.081), erweisen sich seine Einwände als unbegründet. Die Privatklägerschaft liess durch die KAPO SZ verschiedenartige Unregelmässigkeiten im Bestell- und Rechnungs- wesen untersuchen. Soweit die dabei festgestellten Verfehlungen dem Beschul- digten zur Last zu legen sind, stehen die entsprechenden Aufwendungen ebenso in einem ausgewiesenen Zusammenhang mit den Straftaten des Beschuldigten wie der im vorliegenden Strafverfahren angefallene Vertretungsaufwand des mandatierten Rechtsanwalts. In Bezug auf den Schuldpunkt obsiegt die Privat- klägerschaft hinsichtlich derjenigen Delikte, bei welchen ihr eine Privatklägerstel- lung überhaupt zukommt. Das ist betreffend sämtliche Delikte der Fall, für die der
100 - Beschuldigte schuldig gesprochen wurde. Diesbezüglich ist die Privatkläger- schaft somit vom Beschuldigten entsprechend zu entschädigen. Der vorinstanz- liche berechnete Gesamtaufwand der Privatklägerschaft von Fr. 27'958.90 (Urteil SK.2020.51 E. 14.4) wird im Berufungsverfahren nicht bestritten. In dem Umfang, in dem der Beschuldigte für kostenpflichtig erklärt wurde, wird er auch entschä- digungspflichtig. Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklä- gerschaft für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 6'989.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
101 - hat, erscheint es in der Gesamtwürdigung gerechtfertigt, von den Kosten des Be- rufungsverfahrens einen Fünftel, ausmachend Fr. 1'500.00, dem Beschuldigten aufzuerlegen und diese im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. Da- von ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu vier Fünfteln definitiv und zu einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men sind. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kos- ten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechts- anwalt Samuel Troxler, ist gestützt auf die gemäss Honorarnote ausgewiesenen und angemessenen Aufwendungen (CAR pag. 7.300.087 ff.) antragsgemäss mit Fr. 38'309.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.3 Was schliesslich die Entschädigungsfrage anbelangt, erscheint der Beschuldigte im Vergleich zu den sich ausschliesslich auf den Schuldpunkt beziehenden und auf Bestätigung des angefochtenen Urteils lautenden Berufungsanträgen der Pri- vatklägerschaft als nahezu vollständig obsiegende Partei. Dabei ist jedoch eben- falls zu berücksichtigen, dass er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Nichtzulassung als Privatklägerschaft des Kantons Schwyz infolge ungültiger Konstituierung vollständig unterliegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Privatklägerschaft eine Parteientschädigung von gegen 10 Prozent des not- wendigen Aufwandes zuzusprechen. Der für das Berufungsverfahren vom Rechtsvertreter der Privatklägerschaft fakturierte Aufwand beträgt Fr. 8'666.60 (CAR pag. 7.300.094). Diese Honorarrechnung ist um den Aufwand für die Teil- nahme an der Berufungsverhandlung zu ergänzen. Bei Anwendung der üblichen Stundenansätze (Fr. 230.00 für Arbeitszeit / Fr. 200.00 für Reisezeit) resultiert diesbezüglich ein Anwaltshonorar von rund Fr. 1'050.00 respektive insgesamt von knapp Fr. 10'000.00. Damit hat der Beschuldigte der Privatklägerschaft für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00 zu entrichten.
102 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.51 vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
104 - Datum Lieferant Bezeichnung Betrag 06.12.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 2’000 «7.65mm Para FMJ» 480 «7.5mm LSP PAT 11» 4’800 «7.5mm GP 11» Fr. 2'600.80 31.10.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 4’800 «7.5mm GP 11» 8’000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 5'200.00 22.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 12’480 «7.5mm GP 11» Fr. 3'744.00 18.05.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 11'520 «7.5mm GP 11» 3'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'356.00 31.03.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 9'600 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'680.00 29.08.2017 Logistikbasis der Armee (LBA) 14'400 «7.5mm GP 11» Fr. 4'320.00 23.06.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'720 «7.5mm GP 11» 8'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'416.00 22.03.2016 Logistikbasis der Armee (LBA) 7'200 «7.5mm GP 11» 7'000 «7.65mm Para FMJ» Fr. 4'610.00 20.10.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 960 «7.5mm LSP PAT 11» 4'800 «7.5mm GP 11» 6'000 «5.6mm GW PAT 90» Fr. 4'161.60 04.09.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «5.6mm GW PAT 90» 6'000 «9mm PIST PAT 41» Fr. 3'300.00 23.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 6'000 «5.6mm GW PAT 90» 4'000 «9mm PIST PAT 14» Fr. 4'020.00 08.06.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 5'000 «7.65mm PIST PAT 03» 800 «7.5mm Mark Pat MG 51» Fr. 2'188.00 16.01.2015 Logistikbasis der Armee (LBA) 4'000 «9mm PIST PAT 14» 8 «2 Knall Nico» 8'640 «7.5mm GP 11» Fr. 4'344.00 21.12.2017 (Datum Rech- nung) H. GmbH 1'200 «Pistolenpatrone 03 Kaliber 7.65mm» Fr. 492.50 22.03.2017 E. AG 200 «.308 Win Swiss P AP» Fr. 1'183.00 Gesamtbetrag der Bestellungen Fr. 53'615.90 − der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.2).
105 -
Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 20'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 36'290.00 Auslagen betr. Überwachungsmassnahmen Fr. 9'194.25 Übrige auferlegbare Auslagen Vorverfahren Fr. 10'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 326.60 Auslagen Gericht Fr. 75'810.85 Total Davon werden A. Fr. 18'952.70 (entspricht einem Viertel der Auslagen betreffend Überwachungsmassnahmen und einem Viertel der übrigen Verfahrenskosten) auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten werden vom Staat getragen. 8. Rechtsanwalt Samuel Droxler wird für die amtliche Verteidigung von A. im Vor- verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (SK.2020.51) durch die Eidgenos- senschaft mit Fr. 72'765.95 (inkl. MWST) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in Höhe dieser Entschädigung ausgerichtet wurde. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von einem Viertel (ausmachend Fr. 18‘191.50) Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 9. A. wird verpflichtet, der Privatklägerschaft Kanton Schwyz für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'989.75 (inkl. MWST) zu bezahlen. III. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
IV. Mitteilung Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Einschreiben):
Kopie an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Bundesamt für Polizei (vollständig; gestützt auf Art. 68 StBOG i.V.m. Art. 3 Ziff. 13 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004)
Herrn BB. (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer II./6.1)
108 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 29. November 2022