Urteil vom 6. September 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Beatrice Kolvodouris Janett und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., österreichischer Staatsangehöriger, erbeten vertei- digt durch Rechtsanwalt Rolf Rüegg
Beschuldigter / Berufungsführer gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Ur- teil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16
vom 14. Juni 2019
Rückweisung durch das Bundesgericht Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2021.1
A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll- gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Feb- ruar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter- kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung er- satzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dage- gen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Ein- zelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesen- heit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 ff.) sowie die Zeuginnen C. (TPF 2017.27 pag. 2.932.001 ff.) und F. (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 ff.) einvernommen wurden. Mit Verfü- gung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 stellte der Einzelrichter der Strafkam- mer das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter Widerhand- lung gegen das Güterkontrollgesetz in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO ein (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.). Gemäss Ersuchen der BA vom 18. Dezem- ber 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.510.003 f.) wurde am 24. Januar 2018 die begrün- dete Verfügung (TPF 2017.27 pag. 2.970.005 ff.) an die Parteien versandt (TPF 2017.27 pag. 2.970.026 f.). C. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_167/2018 / Rückweisungs- urteil vom 5. März 2019 Gegen die Verfügung SK.2017.27 erhob die BA am 8. Februar 2018 (da zu die- sem Zeitpunkt am Bundesstrafgericht noch keine Berufungskammer existierte) Beschwerde beim Bundesgericht mit Antrag auf Verurteilung und Bestrafung des Beschuldigten gemäss Strafbefehl, eventualiter auf Schuldspruch ohne Bestra- fung (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.003 ff.), während der Beschuldigte die Abwei- sung der Beschwerde beantragte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.980.014). Mit Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 auf und wies dies Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.; 3.100.001 ff.). Dies in Bestätigung der geltenden Rechtsprechung (BGE 135
D.2 Mit Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 sprach der Einzelrichter der Strafkammer den Beschuldigten der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheits- strafe von 2 Tagen (CAR 2019.10 pag. 1.100.004 ff.). Begründend wurde auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Rückweisungsentscheide hingewiesen (u.a. mit Verweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Vorliegend fehle es gemäss bundes- gerichtlicher Feststellung an der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Schuld im Sinne von Art. 52 StGB (keine Bagatelle bzw. kein leichtes Verschulden). Es liege ein vollendeter Versuch ohne freiwilligen Rücktritt, tätige Reue oder positives Nachtatverhalten vor, womit die Tatbestandsmässigkeit (objektiv und subjektiv) vom Bundesgericht eindeutig impliziert werde, was zwingend einen Schuldspruch erfordere (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 1 - 1.4; CAR 2019.10 pag. 1.100.008 f.).
4 - E. Erstes Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.10 / Urteil vom 12. Mai 2020 E.1 Das Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 focht der Beschuldigte bei der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) an, wo- bei er in der Sache einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Ent- schädigung durch den Staat, eventualiter einen Schuldspruch zufolge fahrlässi- ger Tatbegehung (Übertretung gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GKG) mit Absehen von einer Busse zufolge Verjährung bzw. subeventualiter einen Schuldspruch mit Absehen von einer Bestrafung (Art. 52 StGB) beantragte. In prozessualer Hin- sicht stellte er zahlreiche Beweisanträge – insbesondere die Anhörung von drei Zeugen sowie die Erstellung eines Berichts durch einen technischen Experten betreffend die Unterschiedlichkeit der technischen / kryptographischen Eigen- schaften der Güter Q. und D. (CAR 2019.10 pag. 1.100.030; 1.100.034 - 036). E.2 Mit prozessleitender Verfügung vom 20. August 2019 wies die Berufungskammer sämtliche Beweisanträge des Beschuldigten ab mit der Begründung, dass auf- grund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide im Zusammenhang mit dem Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 die Über- prüfung des Sachverhalts bzw. der Tatbestandsmässigkeit im Berufungsverfah- ren gänzlich ausser Betracht falle und hauptsächlich noch die erstinstanzliche Strafzumessung zu prüfen sei (CAR 2019.10 pag. 6.400.001 ff.). Mit prozesslei- tender Verfügung vom 17. Oktober 2019 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu den von ihm gestellten Beweisanträgen sowie betreffend Durchführung einer mündlichen Be- rufungsverhandlung (CAR 2019.10 pag. 6.400.009) abgewiesen. Dies unter Hin- weis auf die Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide und die entspre- chend eingeschränkte Kognition. Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbe- gründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsantwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess. E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Wider- handlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3
5 - Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geld- strafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatz- freiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.). F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs- urteil vom 19. November 2020 Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbeset- zung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Ver- vollständigung der Untersuchung beantragt, subsubeventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020 hiess das Bundes- gericht die Beschwerde gut, hob das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an diese zurück. Dies mit der Begründung, dass weder von einem in tatsächlicher Hinsicht unbestrittenen noch ohne Weiteres von einem rechtlich und tatsächlich einfachen Verfahren gesprochen werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz wiederholtem Verlangen des Beschuldigten auf ein die gesetzliche Regel bildendes mündliches Berufungsverfahren verzichtet habe. Dies sei nach- zuholen, wobei die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts respektive zur Beurteilung der Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewäh- rung der Parteirechte allenfalls nochmals zu erheben seien (vgl. E. 1.2). Auf die Thematik der Bindungswirkung bzw. die entsprechende Kognitionsbeschränkung ging das Bundesgericht nicht ein. G. Zweites Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.1 G.1 Infolge des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils 6B_722/2020 vom 19. No- vember 2020 eröffnete die Berufungskammer das zweite Berufungsverfahren CA.2021.1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurden die Parteien über die gerichtlich vorgesehenen zusätzlichen Beweisabnahmen (Einvernahme des Be- schuldigten sowie von J. [stv. Ressortleiter Exportkontrollen / Industrieprodukte des Seco und Verfasser des Amtsberichts des Seco zur Bewilligungspflicht] als Zeuge; Niederschrift der Audiodatei betreffend die Einvernahme der Zeugin C. sowie die standardmässige Einholung diverser Unterlagen betreffend die persön- lichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) orientiert, wobei sie Ge- legenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge erhielten (CAR 2021.1 pag. 6.200.001 f.).
6 - G.2 Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte verschiedene Beweis- anträge betreffend die gegen ihn erhobene Anklage, fehlende Sachverhaltsermitt- lung / technische Eigenschaften in Bezug auf die Dual-Use-Fähigkeit, fehlenden Vorsatz / Irrtum durch E-Mailverkehr mit dem Seco sowie betreffend unfaires Ver- fahren (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff. sowie unten E. II. 1.4 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2021 reichte die BA das (bereits zuvor zugestellte) Protokoll der Einvernahme vom 8. Mai 2017 ein, schuf Klarheit in Bezug auf die Datierung der Protokolle und verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (CAR 2021.1 pag. 6.200.011 f.). Mit Verfügung vom 29. März 2021 wurden die gesetzlich vorgesehenen Beweismassnahmen bestätigt und die wei- teren Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen bzw. als gegenstandslos gewertet (CAR 2021.1 pag. 6.200.032 ff.; vgl. unten E. II. 1.4 f.). G.3 Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 9. Juni 2021, die in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der BA am Bundesstrafgericht stattfand (CAR 2021.1 pag. 7.200.002), beantragte der Beschuldigte im Beweis die Anhörung des Zeugen K. (Sachverständiger der Firma L. GmbH) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.005 f.). So- dann stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agierende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Venia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lösung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Verteidigung einem «Leader-Wechsel» jedoch nicht zustimmte, musste die Verhandlung auf An- trag der Verteidigung unterbrochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035). G.4 Im Rahmen der Vorladung vom 10. Juni 2021 zum zweiten Teil der Berufungs- verhandlung (vorgesehen für den 28. Juni 2021) wurden dem (noch nicht ange- hörten) Zeugen J. schriftlich verschiedene Fragen gestellt, u.a. betreffend allfäl- lige weitere unbewilligt angemeldete Exporte der B. AG und gegebenenfalls de- ren Sanktionierung (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.301.020). G.5 Mit Eingabe vom 16. Juni 2021 erwähnte J. die seitens des Seco am 15. Sep- tember 2016 zur Anzeige gebrachte Widerhandlung der B. AG (N.) gegen Art. 18 Abs. 2 GKG und die entsprechenden Urteile der Strafkammer SK.2017.15 vom
«Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls zu Recht, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt sind. Wie die Vorinstanz selber ausführt, kannte der Beschwerdegegner die Bewilligungspflicht für den Export des versandten Gutes spätestens seit März 2016. Ferner hält sie fest, er habe seine Mitarbeiterinnen im Backoffice hierüber trotz entspre- chender Verpflichtungen weder genügend geschult, noch instruiert oder überwacht. Auch interne Compliancevorschriften oder Kontrollmechanismen zur Sicherstellung der Einhal- tung der Gesetzgebung hätten nicht bestanden. Unter diesen Umständen erscheint äus- serst fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht bloss von Eventualvorsatz ausgeht. Ent- gegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Ver- schulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitarbeitenden wider besseren Wis- sens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güter- kontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) verliessen und keine Bewilligung einholten. An- ders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war.
10 - Inwiefern das Verhalten des SECO angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwer- degegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlas- ten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vorinstanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffice vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem be- sonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering wa- ren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; TPF 2019.16 pag. 3.100.003 f.). 1.5 Gestützt auf diese bundesgerichtliche Feststellung betreffend nicht geringfügige Schuld (implizierter Schuldspruch bzw. in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllter Tatbestand) und die Erklärung, wonach bzw. weshalb Art. 52 StGB nicht anwendbar sei, erachtete die Strafkammer – im Sinne der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) – die Möglichkeit eines Schuld- spruchs bei gleichzeitigem Strafverzicht (d.h. von einer Strafe abzusehen) als ausgeschlossen und die Ausfällung eines Schuldspruchs mit Strafe als zwin- gend. Sie ging im Rückweisungsverfahren SK.2019.16 daher von erfüllter Tatbe- standsmässigkeit (in objektiver und subjektiver Hinsicht) aus, beschränkte sich demnach auf die Strafzumessung und ordnete für dieses Verfahren im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO Schriftlichkeit an (vgl. Rückweisungsurteil des BGer 6B_167/2018 E. 2.2; Urteil SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 E. 1.1.4 und 1.2 - 1.2.3; CAR 2019.10 pag. 1.100.009 f.). 1.6 An die klare Feststellung des Bundesgerichts bezüglich Schuld bzw. objektiver und subjektiver Tatbestandsmässigkeit der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB) sah sich aufgrund der Bindungswirkung höchstrichterlicher Entscheide (vgl. oben E. I. 1.2) sodann im ersten Berufungsverfahren CA.2019.10 systematisch auch die Berufungskammer gebunden. Entsprechend ging auch sie – wie die Vorinstanz – von erfüllter Tatbestandsmässigkeit in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht aus und beschränkte sich im Berufungsverfahren CA.2019.10 auf die Beurteilung der Strafzumessung, unter Anordnung des schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2.9; CAR 2019.10 pag. 11.100.012 f.).
11 - 1.7 Abschliessend ist hierzu Folgendes festzuhalten: In seinem jüngsten Rückwei- sungsurteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020 führt das Bundesgericht aus, dass vor Berufungsinstanz ein mündliches Verfahren durchzuführen sei, wobei die zur rechtskonformen Ermittlung des Sachverhalts bzw. zur Beurteilung der Tat erheblichen Beweise von Amtes wegen und unter Gewährung der Partei- rechte allenfalls nochmals zu erheben seien (E. 1.2). Dabei äusserte es sich je- doch nicht zu einer allfälligen Bindungswirkung seines ersten Rückweisungsur- teils 6B_167/2018 vom 5. März 2019 – weder bejahend, verneinend noch relati- vierend – obwohl die Berufungskammer auf diese Thematik ausführlich einge- gangen war (vgl. Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 E. I. 2 - 2.9). Die nach wie vor ungeklärte Frage bezüglich Bindungswirkung kann im Ergebnis jedoch offen- bleiben, da das Beweisergebnis des vorliegenden Berufungsverfahrens CA.2021.1 ohnehin eindeutig ausfällt (vgl. unten E. II. 1.6.5).
14 - 5.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschrei- ben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind. Es muss somit erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Nor- men erfüllt (vgl. Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend wehren kann. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausü- ben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Es ist somit nicht Aufgabe der Anklage, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (vgl. Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen). 5.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe als Vertreter der B. AG am 1. November 2016 eine D. aus der Schweiz nach Norwegen ausführen wollen, ohne die dafür notwendige Ausfuhrbewilligung des Seco eingeholt zu haben (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.100.004 ff.). Die Tathandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG sind als Vorsatzdelikte ausgestaltet und vorliegend ausreichend umschrie- ben. 5.4 Im Verlauf der von der BA durchgeführten Strafuntersuchung stellte sich heraus, dass der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2017 – zum Tatzeitpunkt (wie auch heute) einer von zwei Ver- antwortlichen der B. AG sei und den betreffenden Kunden aus Norwegen (Ad- ressat der fraglichen Lieferung) eigens akquiriert habe, weshalb er dafür verant- wortlich sein dürfte. Der Versand sei dann vom Backoffice veranlasst worden (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 25 - 31). 5.5 Entgegen der Rüge des Beschuldigten stützt sich die Anklage nicht allein auf die besagte einzelne Aussage bzw. Antwort des Beschuldigten, sondern auch auf seine weiteren Aussagen respektive Einvernahmen sowie auf diverse weitere (insbesondere auch vom Beschuldigten selbst eingereichte) Beweismittel (vgl.
15 - oben E. I. 4.3 f.). Die unter dem Titel «Verletzung des Anklagegrundsatzes» er- hobene Rüge betrifft demnach in der Sache eher ebenfalls den Untersuchungs- grundsatz. Dieser jedoch wurde, wie erläutert, nicht verletzt (vgl. oben E. I. 4.4). 5.6 Ob und inwiefern der Beschuldigte – als einer von zwei Verantwortlichen (Ge- schäftspartnern) der B. AG – den ihm vorgeworfenen Tatbestand erfüllt hat oder nicht, wird im Rahmen der Beweiswürdigung und der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands näher zu prüfen sein.
18 - schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF 2019.16 pag. 3.930.015). 1.1.3 Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Er bringt diesbezüglich in mate- rieller Hinsicht im Wesentlichen folgende Argumente bzw. Rügen vor: 1.1.3.1 Im Verlaufe des Verfahrens bestritt der Beschuldigte, dass die D. ein bewilli- gungspflichtiges Dual-Use-Gut im Sinne von Anhang 2 zur GKV darstelle und berief sich auf die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (EKN 5A002.a.1) ge- mäss technischen Anmerkungen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.4.2; TPF 2019.16 pag. 3.930.011). Ob die D. einer Exportbewilligungspflicht unterliege, sei weder untersucht noch von der BA in Frage gestellt worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Schwestermodell Q. nicht bewilligungspflichtig sei, die D. jedoch schon, obschon beide dieselben kryptographischen Eigenschaften aufweisen wür- den. Seines Erachtens konsumiere der Ausnahmenkatalog aber beide Güter (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.053 Ziffer 43; pag. 6.400.021 ff. Ziffern 58 - 64 und 80; CAR 2021.1 pag. 7.200.021 und 023). Entgegen den Behauptungen im Urteil SK.2019.16 E. 2.4.4 habe er stets bestritten, dass die Ausnahmen von der Bewil- ligungspflicht nach Art. 4 lit. a - i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.023). 1.1.3.2 Der Beschuldigte kritisiert zudem, dass der Amtsbericht des Seco eine Parteiäusserung sei, jedoch kein unabhängiger fundierter Bericht, der aufzeige, inwiefern sich die kryptographischen Eigenschaften der D. gegenüber der Q. un- terscheiden würden. Zu dieser Frage äussere sich der Amtsbericht des Seco nicht. Er beschränke sich vielmehr auf die Angaben des Herstellers mit Sitz in den USA. Indem das Seco die Güter auf ihre technisch-kryptographischen Eigenschaften nicht prüfe und sich dabei nur auf Herstellerinformationen stütze und selber nicht wisse, ob ein Gut bewilligungspflichtig sei, verfalle es in Willkür (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.055 Ziffern 52 ff.; pag. 6.400.018 Ziffer 41; CAR 2021.1 pag. 7.200.023). 1.1.3.3 Der Beschuldigte macht geltend, am Versand der fraglichen Sendung nicht be- teiligt gewesen zu sein, weshalb er dafür keine Verantwortung trage (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.023 f.). Im Übrigen sei C. (Leiterin und Exportverantwortliche des Backoffice) beim Versand der D. (Vorfall vom 1. November 2016) einem Irr- tum unterlegen. Sie habe zuvor im Frühling 2016 den Export einer Q. nach Pa- derborn (D) veranlasst. Die Sendung sei zwar am Zoll angehalten worden und sie habe zwecks Freigabe verschiedene Unterlagen einreichen müssen, nicht aber eine Exportbewilligung. Im September 2016, nach der Änderung der GKV, habe sie nochmals eine Q. nach Frankfurt (D) exportiert, die ebenfalls am Zoll gestoppt und später ohne Exportbewilligung freigegeben worden sei. Sie sei ent- sprechend davon ausgegangen, dass auch der Export der D. vom 1. November
19 - 2016 keine Bewilligung erfordere. Dieser Irrtum sei dem Beschuldigten anzurech- nen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.018 ff.). Es stimme nicht, dass er die Mitarbei- terinnen im Zusammenhang mit den Vorschriften des Güterkontrollrechts nicht genügend geschult, instruiert oder kontrolliert habe. Mehr als das, was C. von sich aus getan habe, könne nicht erwartet werden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024). Weder er noch seine Mitarbeiterinnen hätten eventualvorsätzlich ge- handelt. Sie hätten nie die Absicht gehabt, gegen Vorschriften zu verstossen – die zahlreichen Mails und Aufwendungen sowie die korrekte Deklaration würden das Gegenteil beweise (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.). 1.1.3.4 Der Beschuldigte moniert schliesslich, dass beim Zeugenprotokoll C. nur die ur- sprüngliche Version der Strafkammer, nicht jedoch die berichtigte Version be- rücksichtigt worden sei. Im angefochtenen Urteil finde ihre Zeugenaussage keine Würdigung (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.015 ff. Ziffern 18 und 38; pag. 6.400.044 ff. Ziffern 10, 19 und 50). Schliesslich sei ihm bzw. seiner Verteidigung der Fragebogen, auf welchen sich die Anklage stürze, vorenthalten respektive erst in der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2017 erstmals vorgelegt worden. Aus diesem könne seine Schuldigkeit nicht abgeleitet werden (vgl. CAR 2019.10 pag. 6.400.048 f. Ziffern 20 - 22; vgl. auch pag. 6.400.010 ff. Ziffern 4 - 8; pag. 6.400.014 f. Ziffern 14 - 17). 1.2 Rechtliches 1.2.1 Das Güterkontrollgesetz bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und herge- stellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbe- schaffenheit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (P ETERMANN, Dual-Use, 2014, 7. Kap. N. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 3 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 der GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 1.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne ent- sprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilli-
20 - gungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Be- willigungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarations- prinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2). 1.2.3 Werden Widerhandlungen gegen das GKG in Geschäftsbetrieben begangen, so gilt gestützt auf Art. 16 GKG gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR Folgendes: Der Ge- schäftsführer, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung der Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertre- ters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbe- stimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten. Die Verwal- tungsstraftat des Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbarkeits- bedingung. Der Geschäftsherr verletzt seine Garantenstellung, wenn er als Füh- rungsperson Straftaten der ihm unterstellten Personen nicht unterbindet, wes- halb eine solche Nichtverhinderung der Begehung von Straftaten als strafwürdig erachtet wird. Die Garantenpflicht des Geschäftsherrn wird dadurch begründet, dass er in leitender Funktion dafür zu sorgen hat, Gefahrenquellen für öffentliche Rechtsgüter oder Rechtsgüter Dritter, welche vom Unternehmen ausgehen, zu unterbinden. Dafür muss er den Geschäftsbetrieb entsprechend sicher organi- sieren, indem er seine Angestellten überwacht, Weisungen erteilt und falls not- wendig eingreift (vgl. BGE 142 IV 315 E. 2). Demzufolge ist der Geschäftsherr von Gesetzes wegen als Überwachungsgarant für die Kontrolle und die Minimie- rung der vom Unternehmen ausgehenden Gefahren verantwortlich. Nötigenfalls muss er ein entsprechendes Sicherheitskonzept erstellen und dessen Einhal- tung überwachen (vgl. BGE 122 IV 103 E. 5.2; D ONATSCH / TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 368 f.). Art. 6 Abs. 3 VStrR bezieht sich auf die Strafbarkeit von Organen. Steht eine juristische Person in der Verantwortung, so ist aufgrund dieser Bestimmung auf die dahinterstehende natürliche Person durchzugreifen, wobei Art. 6 Abs. 2 VStrR zur Anwendung gelangt. Für den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft folgt die vorerwähnte Rechtspflicht direkt aus dessen unübertragbaren und un- entziehbaren Aufgaben gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 2 OR. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen nach Art. 717 Abs. 1 OR ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen. Für diese Sorg-
21 - falt gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu aller Sorgfalt ver- pflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzuwenden pflegen (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.3.4, mit Verweis auf BGE 122 III 195 E. 3a; 113 52 E. 3a). Handelt es sich um eine Gesellschaft mit einfacher Organisationsstruktur, so sind praxisge- mäss hohe Anforderungen an die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Aufsichts- und Kontrollpflicht eines Verwaltungsratsmitglieds zu stellen (Urteil der Strafkam- mer des BStGer SK.2017.9 vom 16. Juni 2017 E. 4.2.2.2; G RAF, Gesellschafts- organe zwischen Aktienrecht und Strafrecht, 2017, Rz. 677 m.w.H.). 1.2.4 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtspre- chung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Urteil des BGer 6B_1050/2017 vom 20. De- zember 2017 E. 1.3.2, mit Hinweisen). Der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, stimmen auf der Wissensseite über- ein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Er- folgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, traditionell formuliert also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolgs vertraut, han- delt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolgs ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise schon Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, der ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen. Das ist die Konstellation des Eventualvorsatzes (vgl. S TRA- TENWERTH , Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 9 N. 105 ff. mit ausführlichen Hinweisen). 1.2.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.3 Beweisgrundsätze / Beweisthema 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften
22 - verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzli- chen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Be- weis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomi- schen Gründen (G LEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren u.a. zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfäl- lung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 f. mit Hinweisen), bzw. wenn sie im Sinne von Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 StPO den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den un- mittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt. Das Gericht ver- fügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Be- stimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsver- mutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK). Der Grund- satz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrich- ter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.3.4 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
23 - verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, wel- che nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Mög- lichkeit der Verweisung (vgl. S TOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.3.5 Die in Bezug auf den Anklagevorwurf unbestrittenen und bestrittenen Punkte sind im Wesentlichen aus den obigen Ausführungen (E. II. 1.1 - 1.1.3.4) ersichtlich, woraus sich auch das Beweisthema ergibt. 1.3.5.1 Zusammenfassend ist in objektiver Hinsicht unbestritten und aufgrund der vorlie- genden Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte Geschäftsführer, Mitinhaber und Verwaltungsrats-Mitglied der B. AG mit Sitz in U. ist . Er war während des tatrelevanten Zeitraums firmenintern für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zuständig und betreute zudem die Empfängerin (Firma H. AS) bei der B. AG, wobei er insofern als Geschäftsherr und Organ der B. AG handelte. Unbestritten und erstellt ist auch, dass die B. AG (in Person der Mitarbeiterin C.) am 1. No- vember 2016 das Produkt D. beim Zollamt Basel-Flughafen mit Bestimmungsland Norwegen zur Ausfuhr anmelden liess, ohne zuvor eine entsprechende Bewilli- gung beim Seco eingeholt zu haben, worauf der Export durch das Zollamt gestoppt wurde. Im Nachgang und in Absprache mit der BA wurde das besagte Produkt schliesslich am 17. Januar 2017, ohne beschlagnahmt worden zu sein, zum Export freigegeben und die entsprechende Ausfuhrbewilligung erteilt. 1.3.5.2 Strittig ist, ob das Produkt D. im Tatzeitpunkt in objektiver Hinsicht als bewilli- gungspflichtiges doppelt verwertbares Gut (Dual-Use-Gut) gemäss GKG zu klas- sifizieren war oder ob es unter die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV zu subsumieren war (vgl. oben E II. 1.1.3.1 f.). 1.3.5.3 Ebenfalls strittig ist, ob der Beschuldigte die Verantwortung für den durch Sekre- tärin C. am 1. November 2016 veranlassten Versand der D. trägt bzw. ob er sich diesbezüglich auf einen Irrtum berufen kann (vgl. oben E. 1.1.3.3 f.). Diesbezüg- lich ist auch zu prüfen, ob der Beschuldigte die Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften genügend geschult, instruiert und kon- trolliert hatte (vgl. oben E. II. 1.1.3.3). Bei der Prüfung dieser Fragen wird auch auf die Rügen des Beschuldigten betreffend das Zeugenprotokoll C. und den be- sagten strittigen Fragebogen (vgl. oben E. II. 1.1.3.4) einzugehen sein. Gestützt auf die Ergebnisse der entsprechenden Prüfungen wäre sodann, falls der objek- tive Tatbestand erfüllt ist, in subjektiver Hinsicht zu klären, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat (vgl. oben E. II. 1.1.3.3 f.).
24 - 1.4 Beweisanträge des Beschuldigten im Berufungsverfahren 1.4.1 Mit Eingabe vom 5. März 2021 stellte der Beschuldigte folgende Beweisanträge (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.003 ff.):
8.1 Es seien folgende Zeugen zu befragen: O., Managing Director der L. GmbH und Firewallexperte, Professor R., S., Ausbildungsstätte der Polizisten der Staatsanwaltschaft Il Zürich, Abtl. Cybercrime; Dr. T., Fachexperte i. S. kryp- tografischer Verschlüsselung, [Link], G.; weitere Fachexperten als Zeugen zu benennen vorbehalten. 8.2 Der von der Berufungskammer aufgebotene J. wird sich anlässlich der Be- rufungsverhandlung zum grossen Schweigen darüber [dass der Amtsbericht
27 - 1.4.3 Im Nachgang zum ersten Teil der Berufungsverhandlung beantragte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 23. Juni 2021 die Einvernahme der Zeugen O. (L. GmbH) und C. sowie die Unterbreitung der an J. (Seco) gestellten Fragen des Gerichts vom 10. Juni 2021 an den Zeugen O. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.100.001 ff.; oben SV lit. G.6). 1.4.4 Mit Beweisverfügung vom 24. Juni 2021 wurden die Beweisanträge des Beschul- digten vom 23. Juni 2021 abgewiesen. Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen werden (CAR 2021.1 pag. 6.200.061 ff.; oben SV lit. G.7). 1.4.5 Anlässlich des zweiten Teils der Berufungsverhandlung CA.2021.1 vom 3. Sep- tember 2021 hielt der Beschuldigte an seinem Beweisantrag betreffend die Be- fragung des Zeugen O. fest. Dieser Beweisantrag wurde abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 7.200.014 f.). Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag der umgehenden Überprüfung, ob das System ELIC eine Bewilligungspflicht für die Ausfuhr der Q. vorsehe. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgewiesen (CAR 2021.1 pag. 7.200.016 f.). Auf die entsprechenden Begründungen kann verwiesen wer- den (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.015; 017). 1.5 Beweismittel Zum Sachverhalt liegen folgende Beweismittel (teilweise mit Beilagen) vor: 1.5.1 Sachbeweise a) Amtsbericht des Seco vom 8. September 2017 (inkl. Beilagen), mit Ergänzungs- bericht vom 28. November 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.291.003 - 010 / 011 ff.; 383 - 403) b) Vom Beschuldigten eingereichte Stellungnahme von O., L. GmbH, zu den Gü- tern Q. und D. von E. (TPF 2017.27 pag. 3.521.053 - 056) c) Beigezogenes Dossier SK.2017.15 inkl. Akten BA SV.16.1510-GMA betref- fend Strafanzeige gegen N. vom 15. September 2016; Urteil der Strafkammer SK.2017.15 vom 31. Mai 2017; Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 1.5.2 Personalbeweise a) Einvernahme der Zeugin C. durch die Strafkammer anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung SK. 2017.27 am 7. Dezember 2017 (Niederschrift der ent- sprechenden Audiodatei durch die Berufungskammer [CAR 2021.1 pag. 6.200.043 - 060]). Der Beschuldigte verzichtete anlässlich der Berufungsver- handlung auf die Beantragung von Berichtigungen bzw. die Nennung von an- geblichen Abweichungen zu dem von ihm erstellten Wortprotokoll (vgl. Ziffer 9 der Verfügung über Beweismassnahmen vom 29. März 2021; CAR 2021.1 pag. 6.200.033 f., 040 sowie pag. 7.200.016).
28 - b) Einvernahme der Zeugin F. durch die Stafkammer (TPF 2017.27 pag. 2.933.001 - 006). c) Einvernahme von P. (der in Bezug auf den Vorfall vom 1. November 2016 zuerst beanzeigten Person) durch die BA (BA pag. 13-01-0001 - 0007). d) Einvernahme des Zeugen J. durch die Berufungskammer (CAR 2021.1 pag. 7.601.001 ff.). e) Einvernahmen des Beschuldigten durch die BA (BA pag. 12.01.0003 ff.: 13.02.0003 ff.), die Strafkammer (TPF 2017.27 pag. 2.931.001 - 016) und die Berufungskammer (CAR 2021.1 pag. 7.401.001 ff.). 1.6 Beweiswürdigung / Beweisergebnis 1.6.1 Beweiswert des Amtsberichts des Seco vom 8. September 2017 inkl. Ergän- zungsbericht vom 28. November 2017 1.6.1.1 Soweit der Beschuldigte rügt, der Amtsbericht des Seco sei nicht unabhängig erstellt worden, ist darauf hinzuweisen, dass dieser kein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. StPO darstellt. Das Seco ist die zuständige Amtsstelle des Bundes auf dem Gebiet des Güterkontrollrechts. Amtsstellen verkehren mit Gerichten im Be- reich der nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 i.V.m. Art. 195 StPO. Amtsberichte gemäss Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung der Behörde zu einer Fachfrage wieder. Die Rüge ist unter diesem Gesichtspunkt nicht stichhaltig. 1.6.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind der Amts- und Ergänzungsbe- richt des Seco auch durchaus aussage- und beweiskräftig. Das Seco hält darin im Wesentlichen Folgendes fest: Das Produkt D. weise kryptographische Funkti- onen (sogenannte Verschlüsselungen) auf. Nach Einschätzung des Seco handle es sich bei der Produktepalette der Herstellerfirma E. um Güter der Informations- sicherheit, falls diese die Verschlüsselungseigenschaften der EKN 5A002.a.1 aufweisen und die Kontrollparameter bezüglich der angewendeten Verschlüsse- lungsverfahren erfüllen (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.005). Im Ergänzungsbericht vom 28. November 2017 hielt das Seco fest, dass die D. die technischen Para- meter der EKN 5A002.a.1 erfülle. Das Produkt verwende symmetrische Algorith- men mit einer Schlüssellänge grösser als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.383 f.). Das Seco schliesst nach ausführlicher Prüfung sämtlicher Anmerkungen bzw. Ausnahmen zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV und des Ausnahmeka- talogs zur EKN 5A002, dass die D. unter die EKN 5A002.a.1 einzustufen sei. Die Ausnahmen zur Kategorie 5 (Teil 2) des Anhangs 2 (Teil 2) der GKV bzw. zur Exportkontrollnummer 5A002 (d.h. die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a - i GKV) fänden zudem keine Anwendung. Die Ausnahmen in
29 - Art. 4 GKV bezögen sich nämlich ausschliesslich auf Retourwaren (lit. a), Che- mikalien (lit. b) und Waffen (lit. c - i) (vgl. TPF pag. 2.291.005 ff.). Nach Auffas- sung des Seco handle es sich bei der D. zusammenfassend um ein doppelt ver- wendbares Gut (Dual-Use), weil diese Verschlüsselungsfunktionen gemäss EKN 5A002.a.1 aufweise, demnach die Einstufungskriterien erfüllt seien und die Vo- raussetzungen des Ausnahmekatalogs zur EKN 5A002 nicht greifen würden. Eine wesentliche Rolle bei dieser Einstufung des Seco spielte die Dokumentation der Herstellerfirma E. mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.291.003 ff.). 1.6.1.3 Diese Ausführungen des Seco sind nachvollziehbar und überzeugend. Sie wer- den auch dadurch bestätigt, dass die Herstellerfirma E. die Einstufung unter die EKN 5A002.a.1 bestätigt, wie aus deren Dokumentation (vgl. Stand 16. Oktober 2015 [TPF pag. 2.291.020] bzw. Stand 17. Juli 2017 [TPF pag. 2.521.050]) her- vorgeht; in der entsprechenden Kolonne «License Designation» (zu Deutsch: Zu- lassungs- oder Bewilligungsbezeichnung) steht jeweils die Einstufung «restric- ted». Der Beschuldigte selbst räumte anlässlich der Einvernahme vom 7. Dezem- ber 2017 explizit ein, dass dies die Bewilligungspflicht für die D. nachweise (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.013 Rz. 13 - 20). Dazu kommt, dass die B. AG selbst dem Seco diese Einstufung der Hersteller- firma unterbreitet hatte, ebenso wie es der Beschuldigte später gegenüber der Strafkammer getan hat (vgl. TPF pag. 2.291.011 ff., 020; 2.521.024 ff.; 050). So figurierte auf der durch Backoffice-Mitarbeiterin F. am 1. November 2016 erstell- ten Handelsrechnung die EKN 5A002.a.1 (vgl. BA pag. 05-00-0023; TPF 2017.27 pag. 2.933.005). Die Firma E. weist zudem gemäss «Global Trade Compliance» explizit auf die kryptografischen respektive Dual-Use-Eigenschaften ihrer Pro- dukte hin, welche unter die Klassifikation EKN 5A002 fallen und daher u.a. zu- sätzlichen Import- oder Exportregulierungen unterliegen (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.017 f.). Schliesslich war die Empfängerin der D. die Firma H. AS, wobei deren Formular vom 8. November 2016 folgende Überschrift enthält: „Statement of End-Use for Dual-Use Goods“ (BA pag. 12-01-0013). Sie ging somit ebenfalls davon aus, dass sie ein Dual-Use-Gut erhalten werde. Im Übrigen hat die B. AG auch in ihrem (nachträglichen) Antrag vom 8. November 2016 auf Ausfuhrbewil- ligung für die D. die EKN 5A002.a.1 angegeben (vgl. BA pag. 2.291.123; TPF 2017.27 pag. 2.931.012 Rz. 41 ff.). 1.6.1.4 Der im Rahmen der Hauptverhandlung vom 3. September 2021 einvernommene Zeuge J. verfügt über mehrjährige Erfahrung mit der vorliegend interessierenden Thematik (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.004 ff.). Er bestätigte, dass nach Ansicht des Seco die D. klarerweise der Bewilligungspflicht unterliege. Die entsprechen- den Ausführungen im Amtsbericht – u.a. auch, weshalb die Ausnahmebestim-
30 - mungen (Art. 4 lit. a - i GKV) vorliegend (d.h. im Tatzeitpunkt) nicht zur Anwen- dung kämen, weil sie sich ausschliesslich auf Retourwaren, Chemikalien oder Waffen bezögen (vgl. Schlussfolgerung des Seco betreffend Einstufung der Gü- ter im Anhang 2 [Teil 2] GKV, S. 6 f.; TPF 2017.27 pag. 2.291.008 f.) – bezeich- nete er als nach wie vor zutreffend (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.017). Die Ein- stufung der D hätten sie innerhalb des Seco im Team diskutiert. Nicht nur er, sondern auch sein Chef gingen von einer Bewilligungspflicht aus (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.026). Sowohl die Q. wie auch die D. würden unter der EKN 5A002.a.1 klassifiziert und ihr Export sei deshalb (gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV) heute [bzw. im Tatzeitpunkt] bei beiden bewilligungspflichtig. Beide würden eine Schlüssellänge von mehr als 56 Bit aufweisen – das sei das technische Krite- rium gemäss Anhang 2 der GVK. Bezüglich der Ausführungen von Q. (vgl. oben E. II. 1.5.1. lit. b) sei für die Bewilligungspflicht oder die Einstufung unter den Ausnahmenkatalog nicht ausschlaggebend, ob etwas schneller oder langsamer gehe. Vor der erwähnten Gesetzesrevision (vom 1. Juli 20216) seien sie jedoch dank der Ausnahmebestimmung von Art. 13 Abs. 1 lit. a GKV von der Ausfuhrbe- willigung nach Deutschland bzw. Norwegen ausgenommen gewesen (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.020 f. und insbesondere pag. 7.601.031 Rz. 25 - 40). J.s Aus- sagen sind schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft. Schliesslich ist zu betonen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Frage der Bewilligungspflicht der D. im Tatzeitpunkt (1. November 2016) ausschlagge- bend ist und nicht eine allfällige Bewilligungspflicht zu einem späteren Zeitpunkt oder diejenige einer Q. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.017). 1.6.1.5 Zusammenfassend überzeugen die Rügen des Beschuldigten zum Amtsbericht / Ergänzungsbericht des Seco (vgl. oben E. II. 1.1.3.2) nicht. Aus den vorliegenden Beweismitteln sind (in Übereinstimmung mit dem Amtsbericht / Ergänzungsbe- richt des Seco) auch keine stichhaltigen Hinweise ersichtlich, die indizierten, dass die D. – wie es der Beschuldigte geltend macht (vgl. oben E. II. 1.1.3.1) – zum Tatzeitpunkt nicht bewilligungspflichtig bzw. aufgrund der technischen Anmer- kungen von der Bewilligungspflicht gemäss EKN 5A002.a.1 ausgenommen ge- wesen wäre. Es ist erstellt, dass es sich bei der D. zum Tatzeitpunkt um ein be- willigungspflichtiges Dual-Use-Gut handelte. Die Ausführungen in der vom Be- schuldigten eingereichten Stellungnahme von O. vermögen daran nichts zu än- dern (vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 1). 1.6.2 Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die Backoffice-Mitarbeiterinnen 1.6.2.1 Als CEO der B. AG war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt der direkte Vorgesetzte der Backoffice-Mitarbeiterinnen, insbesondere von C., der fachlichen Leiterin und Exportverantwortlichen des Backoffice (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.044 ff., vgl.
31 - betreffend F. pag. 6.200.057 Rz. 28 sowie TPF 2017.27 pag. 2.933.002 f.), wel- che den Versand der fraglichen D., der zum Vorfall vom 1. November 2016 führte, zusammen mit ihrer Untergebenen F. (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.933.002 Rz. 32) vorbereitet und durchgeführt hatte. Vor allem betreffend C. stellt sich insofern die Frage, welchen Wissens- und Ausbildungsstand sie im Zeitpunkt des Versands der D. bezüglich GKG, Dual-Use-Güter und deren Bewilligungspflicht hatte bzw. welche Rolle der Beschuldigte diesbezüglich spielte. 1.6.2.2 C. verneinte in ihrer Einvernahme als Zeugin vor erster Instanz, sich mit dem Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.045 Rz. 46 ff.). Ebenso verneinte sie, dass es vor dem 1. November 2016 bei der B. AG interne Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren gemäss Güterkontrollrecht gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 Rz. 31 ff.), oder dass es irgendeinen Hinweis auf irgendwelche Bewilligungspflichten oder das Güterkontrollgesetz gegeben habe (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.047 unten / 048 oben). Von solchen Bewilligungstatbeständen oder -sachverhalten habe sie erstmals überhaupt erfahren, als das Seco einen Export von ihnen (Versand ei- ner Q. nach Paderborn im März 2016) am Zoll angehalten habe. Die Exportkon- trollnummer (EKN) sei ihr total fremd gewesen – sie habe damals nicht gewusst, was das Seco von ihr verlange. Von Bewilligungspflicht und Dual-Use sei (zuvor) noch gar keine Rede gewesen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.048 f., 052 und 055). Sie habe den Beschuldigten und N. sodann informiert, dass es bei der Sendung zu einer Verzögerung komme, weil diese vom Zoll angehalten worden sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.049 unten / 050 oben). Sie habe auch nicht gewusst, wann die revidierte GKV in Kraft getreten war (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.050 Rz. 33 ff.). Über die Bewilligungspflichten bzw. die Dual-Use- und Güterkontrollrechts-Angelegenheiten sei sie vom Beschuldigten erst instruiert worden, als sie diesen Fragebogen (nach dem Vorfall vom 1. No- vember 2016) hätten ausfüllen müssen (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.051 Rz. 1 ff. und pag. 6.200.053 f.). Sowohl C. (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.053 Rz. 41 ff.) als auch der Beschuldigte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.008 Rz. 45 f., pag. 2.931.011 Rz. 36 f.) verneinten, dass die vom Backoffice getätigten Exporte hin- sichtlich der Notwendigkeit einer Ausfuhrbewilligung kontrolliert worden seien. C. erwähnte zudem den Besuch des Seco bei der B. AG im Oktober 2015, woran von den Backoffice-Mitarbeitern jedoch niemand teilgenommen habe. Sie kenne den Gegenstand der Verhandlungen weder generell noch im Detail (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.054 f.). Sie verneinte, dass in der B. AG nach diesem Treffen irgendwelche Compliance-Vorschriften, ein Reglement oder Weisungen in Bezug auf den Umgang mit und der Bewilligung von Dual-Use-Gütern erlassen worden seien. Über die Revision der GKV im Juli 2016 sei sie auch nicht in Kenntnis gesetzt worden (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.056 Rz. 39 ff.; pag. 6.200.055 Rz.
32 - 22 ff.). Ebenso wenig konnte C. anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme das Konzept eines Dual-Use-Guts erklären (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.055 Rz. 1 ff.; siehe auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag. 2.933.005 Rz. 10 ff.). C. bestätigte, dass für den Versand/Export der D. am 1. November 2016 aus- schliesslich das Backoffice zuständig gewesen sei (ohne interne Kontrolle). Sie habe hinsichtlich der Bewilligungspflicht der D. nach Norwegen zuvor beim Seco keine Abklärungen getätigt (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.057 unten / 058 oben; siehe dazu auch die entsprechenden Aussagen von F., TPF 2017.27 pag. 2.933.006 Rz. 11 ff.). Auch der Beschuldigte verneinte, beim Seco vor dem Ex- port dieser Sendung wegen der möglichen Bewilligungspflicht nachgefragt zu ha- ben (vgl. BA pag. 12-01-0007 Rz. 19 ff.) Zuvor sei diesbezüglich auch nie eine verantwortliche Person bestimmt worden (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.011 Rz. 40 - 42). 1.6.2.3 Aufgrund ihrer glaubhaften Aussagen (im Wesentlichen durch die Zeugin F. be- stätigt und vom Beschuldigten nicht entkräftet) ist erstellt, dass C. im Tatzeitpunkt selbst die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkon- trollrecht fehlten. Sie verneinte anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme vom
33 - 2021.1 pag. 6.200. Rz. 31 ff.; BA pag. 13-02-0007 Rz. 22 ff.; Urteil des BGer 6B_167/2018 E. 2.2; TPF 2017.27 pag. 2.980.015) und es gab gemäss Aussage des Beschuldigten keinen Legal and Compliance-Verantwortlichen (vgl. BA pag. 13-02-0007 Rz. 16 ff.). 1.6.2.4 Die obigen Einschätzungen (E. II. 1.6.2.3) werden durch die Aussagen des Zeu- gen J. (Seco) anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. So habe nach dem Besuch des Seco bei der B. AG am 19. Oktober 2015 AA. (Seco) am 11. Januar 2016 die beiden B.-Inhaber (N. und den Beschuldigten) per E-Mail auf die Pflicht zur Überprüfung der Güter betreffend Listung unter Kategorien 3, 4 oder 5 auf- merksam gemacht und sie – aufgrund ausbleibender Antwort/Reaktion – am 19. Oktober, 27. November 2015 sowie am 22. Januar 2016 nochmals erinnert (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.012 Rz. 32 - pag. 7.601.013 Rz. 4; pag. 7.601.044 ff.). Gemäss Aussagen von J. habe die Strafanzeige gegen N. vom 15. September 2016 (Verfahren SK.2017.15 bzw. Verfahren BGer 6B_1032/2017) bei diesem seines Erachtens nicht zu einer Änderung im Verhalten bezüglich Exportkontrol- len im GKG-Bereich im Sinne eines erhöhten Vorsichts- bzw. Verantwortungsbe- wusstseins geführt. Das Seco habe wiederholt insistieren müssen, um die nöti- gen Informationen zu erhalten (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag. 7.601.024 Rz. 2). 1.6.2.5 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der An- trag des Beschuldigten vom 5. März 2021 betreffend Aushändigung des ICP- Fragebogens an die Verteidigung bzw. Aufnahme in die Akten (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.004; oben E. II. 1.4.1 Ziffer 4) als gegenstandslos erweist. Dieser Fra- gebogen war bzw. ist nämlich bereits in doppelter Hinsicht in den Akten enthalten (BA pag. 12-01-0015 und TPF 2017.27 pag. 2.291.128). Der Beschuldigte erhielt insbesondere am 19. April 2017 (seitens der BA) Akteneinsicht (BA pag. 20-01- 0001). Zudem ist der besagte Fragebogen im Amtsbericht des Seco (in welchen der Beschuldigte ebenfalls Einsicht nehmen konnte) ebenfalls enthalten (TPF 2017.27 pag. 2.291.128 und 2.480.005) (vgl. zum Ganzen CAR 2021.1 pag. 6.200.039, Erwägungen zu den Dispositivziffern 3 und 4). Die Behauptung des Beschuldigten, der Fragebogen, auf den sich die Anklage stütze, sei der Vertei- digung gänzlich vorenthalten worden (vgl. oben E. II. 1.1.3.7), erweist sich dem- gemäss als unzutreffend und aktenwidrig. Betreffend den Inhalt des am 10. November 2016 ausgefüllten bzw. unterzeich- neten Fragebogens ist zu erwähnen, dass die darin gestellten Fragen nach fir- meninternen Ausbildungen oder Audits zu Exportkontrollen (Durchführung, Be- such durch Mitarbeiter) allesamt verneint wurden. Diese Aussagen fügen sich ins Bild ein, welches sich vor allem aus den oben wiedergegebenen und gewürdigten Aussagen von C. (E. II. 1.6.2.2 f.) und J. (E. II. 1.6.2.4) ergibt (vgl. J.s Aussagen zu Sinn und Zweck des Fragebogens in CAR 2021.1 pag. 7.601.008 f.). Zudem
34 - zeigt die Unterzeichnung des Fragebogens durch den Beschuldigten als CEO der B. AG, dass sich dieser als Führungsperson für die E.-Produkte und den Ver- sand derselben, inkl. der am 1. November 2016 am Zoll blockierten D., als ver- antwortlich erachtete (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.010 Rz. 7 - 11). 1.6.3 Irrtum bezüglich Export-Bewilligungspflicht für die D. bzw. Q. 1.6.3.1 Die Argumentation des Beschuldigten, wonach Backoffice-Mitarbeiterin C. zuvor im Frühling und September 2016 je eine Q. zum Export versandt habe, es dabei zu einer Anhaltung am Zoll gekommen sei, eine Ausfuhr dann jedoch bewilli- gungsfrei möglich gewesen sei und sie deshalb nicht habe wissen können, dass die D. bewilligungspflichtig sei (vgl. oben E. II. 1.1.3.3), vermag in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Erstens ist erstellt, dass C. (bzw. allgemein den in der B. AG tätigen Mitarbeitern) im Tatzeitpunkt die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht fehlten; dass C. (ebenso wie F.) von der B. AG bzw. vom Beschuldigten vor dem Vorfall vom 1. November 2016 weder genügend geschult noch instruiert oder kontrolliert wurde und keine inter- nen Weisungen betreffend GKG-Bewilligungsverfahren bestanden (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 f.). Ohne diese Organisationsmängel wäre betreffend Ausfuhr der D. die Bewilligungspflicht erkannt worden; gestützt darauf wäre sodann eine Ausfuhr- bewilligung eingeholt worden, womit der Vorfall vom 1. November 2016 hätte ver- mieden werden können. Der Beschuldigte verkennt in diesem Zusammenhang einmal mehr die Natur des gegen ihn erhobenen Vorwurfs: Gerade C.s Irrtum führte zum Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, da es nämlich seine Aufgabe gewesen wäre, solche Irrtümer zu verhindern. 1.6.3.2 Zweitens hatten C. und F. im Vorfeld des Vorfalls vom 1. November 2016 beim Seco nachweislich in keiner Weise Abklärungen zu einer allfälligen Bewilligungs- pflicht bezüglich D. getätigt (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 4). Dies zeigt erneut, dass die Instruktion von C. und F. ungenügend war; der Grund für das Unterlassen der notwendigen Abklärung lag in der fehlenden Ausbildung der Mitarbeiterinnen. Mittels entsprechender Abklärungen, durch Rücksprache beim Seco oder durch entsprechende Eingaben im ELIC-System (vgl. zu Letzterem unten E. II. 1.8.5) wäre das Resultat bzw. die Antwort bezüglich Bewilligungspflicht zweifellos positiv gewesen und sie hätten realisiert, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht im Zuge der GKV-Revision abgeschafft worden waren (vgl. oben E. II. 1.6.1.2 ff.). 1.6.3.3 Drittens geht es im vorliegenden Berufungsverfahren um die Frage der Bewilli- gungspflicht der D. am 1. November 2016. Nicht relevant ist hingegen eine allfäl- lige Bewilligungspflicht bezüglich Q., weder im März noch im September 2016 (vgl. oben E. II. 1.6.1.4 Abs. 2; CAR 2021.1 pag. 7.200.017). Die Argumentation des Beschuldigten, dass es im Verhältnis bzw. infolge Vergleichs der Q. zur D.
35 - bei C. zu einem Irrtum gekommen sei, wirkt auch unter diesem Gesichtspunkt für ihn nicht entlastend. 1.6.4 Angesichts der klaren Sachlage ist es auch unbehelflich, wenn der Beschuldigte geltend macht, es dürfe nicht erstaunen, dass in diesem (angeblichen) Verord- nungswirrwarr Fehler passieren könnten, oder wenn er vorbringt, er, sein Ge- schäftspartner bzw. seine Mitarbeitenden hätte das Seco wohl geärgert, doch das sei auch alles (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.024 ff.; CAR 2019.10 pag. 6.400.028 Ziffer 92). 1.6.5 Zusammenfassend vermögen die Rügen bzw. Argumente des Beschuldigten, mit denen er den Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf bestreitet (vgl. oben E. II. 1.1.3 - 1.1.3.4), nicht zu überzeugen. Der Sachverhalt ist in diesem Sinne im We- sentlichen erstellt. Auf gewisse spezifische Aspekte des Sachverhalts, die für die Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands relevant sind, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, nachfolgend (E. II. 1.7 ff.) ergänzend eingegangen. 1.7 Subsumtion des objektiven Tatbestands 1.7.1 Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Güterkontrollrecht Die Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 (be- treffend «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2») GKV (je in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) wurden oben (E. II. 1.2.1 f.) detailliert umschrieben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese erfüllt sind. 1.7.1.1 Beim Produkt D. handelt es sich klarerweise um ein Dual-Use-Gut (Art. 3 lit. b GKG), das zum Tatzeitpunkt hinsichtlich Export bewilligungspflichtig war (Art. 3 Abs.1 GKV, «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2» [Ein- stufung unter EKN 5A002.a.1]). Auf das Gut war insofern keine Ausnahmebe- stimmung anwendbar (vgl. Art. 4 GKV; es liegt keine Ausnahme zur Kategorie 5 von Teil 2 des Anhangs 2 bzw. von der EKN 5A002 vor; vgl. oben E. II. 1.6.1.2 - 1.6.1.5). Das Tatbestandsmerkmal der (bewilligungspflichtigen) «Ware» im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist somit erfüllt. 1.7.1.2 Mit der Tathandlung wurde versucht, diese Ware gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG aus der Schweiz auszuführen, wobei der Versand an den Flughafen-Zoll mit Zielort Norwegen ohne entsprechende Bewilligung und damit rechtswidrig erfolgte (vgl. oben E. II. 1.3.5.1). 1.7.1.3 Damit sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Da die insofern unmittelbar handelnden Personen (C. und F.) in der vor- liegenden Konstellation jedoch keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit unterliegen (vgl. unten E. II. 1.7.2.3), ist nachfolgend zusätzlich zu prüfen, ob die
36 - Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben vorliegt. 1.7.2 Objektive Tatbestandsmerkmale gemäss Verwaltungsstrafrecht Die Tatbestandsmerkmale gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 VStrR (gestützt auf Art. 16 GKG) wurden oben (E. II. 1.2.3) umschrieben. Deren Prüfung ergibt Folgendes: 1.7.2.1 Die B. AG verfügte zum Tatzeitpunkt über kein Geschäftsreglement, welches die Zuständigkeiten für die Bearbeitung der einzelnen Geschäftsvorgänge näher kon- kretisierte (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.007 f.; pag. 2.933.003 Rz. 25 ff.; BA pag. 12-01-0015). Der Beschuldigte handelte als Geschäftsherr, Mitinhaber und Or- gan (Mitglied des Verwaltungsrates) der B. AG (vgl. oben E. II. 1.3.5.1) sowie zugleich als innerhalb der B. AG für den Vertrieb der Produkte der Firma E. zu- ständige Person (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.005 Rz. 15), u.a., weil er auch die Adressatin des Gutes D., die Firma H. AS, betreute (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 31; oben E. I. 5.4). 1.7.2.2 Dem Beschuldigten war bereits aufgrund des Besuchs des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 die Problematik der Bewilligungspflicht für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern bekannt und er war dafür entsprechend sensibilisiert worden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 22; pag. 7.401.014 Rz. 12 f. und 25 f.; pag. 7.401.015 Rz. 2, 8 ff. und 30 f.; TPF 2017.27 pag. 2.931.007 Rz. 47). Von diesem Firmenbesuch des Seco nahm er (insbesondere) mit, dass für zukünftige Exporte erweiterte Abklärungen nötig sein würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.017 Rz. 6). Diese Informationen leitete er jedoch nicht an die Mitarbeiterinnen des Backoffice weiter (vgl. CAR 2021.1 pag. 6.200.054 f.; TPF 2017.27 pag. 2.933.003 Rz. 34 ff.). 1.7.2.3 Vor dem 1. November 2016 hatte der Beschuldigte seine fehlerhaft handelnden Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die güterkontrollrechtlichen Vorschriften weder genügend geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu als Ge- schäftsführer sowie als Mitglied des Verwaltungsrates verpflichtet gewesen wäre (vgl. oben E. II. 1.6.2 - 1.6.2.5). Die nicht unterschriftsberechtigten Mitarbeiterin- nen des Backoffice können für ihr fehlerhaftes Handeln, das offenkundig eine Folge der mangelhaften bzw. fehlenden Schulung, Instruktion und Kontrolle durch den Beschuldigten war, nicht selbst verantwortlich gemacht werden. Die Verwaltungsstraftat der Untergebenen (Anlasstat) ist lediglich objektive Strafbar- keitsbedingung. Trotz dieser Ausgangslage bestreitet der Beschuldigte, abgese- hen von seiner ersten Einvernahme, die noch als Auskunftsperson erfolgte (vgl. BA pag. 12-01-0004 Rz. 31), jede Verantwortung seinerseits (vgl. BA pag. 13-02- 0006 Rz. 14 ff.; TPF 2017.27 pag. 2.931.011 f.; CAR 2021.1 pag. 7.401.023 Rz. 32 ff. - pag. 7.401.024 Rz. 20).
37 - 1.7.2.4 Wer internationalen Handel mit Dual-Use-Gütern betreibt, hat sich indes mit der güterkontrollrechtlichen Gesetzgebung und den Vorgaben für deren Export zu befassen. Dies hat der Beschuldigte nachweislich nicht ausreichend getan. Illust- rativ sind in diesem Zusammenhang auch die Aussagen des Zeugen J., aus de- nen erkennbar ist, dass sich die B. AG ungenügend um das Thema Exportkon- trollen bzw. um die Beantragung von Bewilligungen gekümmert habe; das Seco habe immer viel insistieren müssen, um vielleicht dann die richtigen Informatio- nen zu bekommen; es habe sich nicht sehr viel bewegt (vgl. oben E. II. 1.6.2.4; CAR 2021.1 pag. 7.601.023 Rz. 28 - pag. 7.601.024 Rz. 2). Es bestanden keine internen Weisungen betreffend das Bewilligungsverfahren nach Güterkontroll- recht; gemäss Aussage des Beschuldigten gab es in der B. AG auch niemanden, der für den entsprechenden Bereich Legal and Compliance verantwortlich war (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und 3; BA pag. 13-02-0007 Rz. 16 ff.). In der B. AG herrschte vor dem Vorfall vom 1. November 2016 offensichtlich generell ein be- denklicher Mangel an Know-How in Bezug auf Bewilligungsverfahren im Güter- kontrollrecht (vgl. oben E. II. 1.6.2.3 Abs. 2). Zwar hatte C. im Verlauf des Jahres 2016 Abklärungsversuche betreffend die Vorgaben für Dual-Use-Güter getätigt. Der Beschuldigte enthielt sich jedoch, trotz seiner Stellung als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der B. AG, der Kontrolle dieser Vorgänge und verletzte dadurch die ihm obliegende Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 717 OR) bzw. Garantenpflicht. Die Folge war, dass in Bezug auf die D. beim Seco nicht abgeklärt wurde, ob die Ausfuhr dieses Gutes bewilligungspflichtig sei oder nicht (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 Abs. 2 und
40 - des Seco bei der B. AG vom 19. Oktober 2015 betreffend Information über das Thema Dual-Use-Güter, da man aufgrund diverser Bestellungen/Exportsendun- gen auf deren Radar gewesen sei. Am 29. August 2016 (einen Tag vor der Ver- anlassung des fraglichen Versands) war ihm vom Seco via Schreiben mitgeteilt worden, dass er bewilligungspflichtige Güter aus den USA von der Firma BB. (mit der EKN 5A002) bezogen habe. N. bestritt sowohl diese EKN wie auch den Amts- bericht, der oberflächlich begründet sei. Er bejahte jedoch die Ausführungen im Amtsbericht, wonach die Ausnahmebestimmungen von Art. 4 lit. a - i GKV vorlie- gend (d.h. in dem ihn betreffenden Strafverfahren) nicht zur Anwendung kämen, und auch, dass er die Bestimmungen mit den Sanktionen für den Fall der Nicht- einhaltung des GKG kenne (vgl. TPF 2017.15 pag. 2.930.011 f., 015 f.). Die Straf- kammer schloss in Würdigung aller Umstände aus, dass N. über die Bewilli- gungspflicht und damit die Einstufung der Güter als Dual-Use keine Kenntnis hatte. Er sei betreffend Bewilligungspflicht der Güter der Firma BB. sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mehr als sensibilisiert gewesen und habe im Zeitpunkt des Versands der beiden Sendungen nach Luxemburg am 30. August 2016 um die Bewilligungspflicht der Güter gewusst (vgl. Urteil SK.2017.15 E. 3.6.2 letzter Abschnitt). N. habe klar vorsätzlich gehandelt. Er habe gar aus- gesagt, dass er Kurse für die Produkte der Firma BB. absolviert habe und wisse, worum es gehe. Sämtliche Informationen seien auf der Website des Seco abruf- bar gewesen – diese Merkblätter würden auch für die B. AG gelten. Zudem sei das Seco auch telefonisch erreichbar. N. wäre es ohne grossen Aufwand möglich gewesen abzuklären, dass die Ausfuhr dieser Dual-Use-Güter nach Luxemburg eine Ausfuhrbewilligung vorausgesetzt hätte (vgl. Urteil SK.2017.15 E. 3.7 f., insbesondere E. 3.8 letzter Abschnitt). Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 (TPF 2017.15 pag. 2.980.042 ff.) letztin- stanzlich in der parallel liegenden Konstellation die Geschäftsführungsverantwor- tung des für den anderen Bereich (BB.-Produkte) zuständigen Geschäftspartners von A., N. Die erwähnten Organisationsmängel innerhalb der B. AG (vgl. oben E. II. 1.6.2.2 f., 1.6.3.1, 1.7.2.2 ff. und 1.8.1) wirkten sich somit je in beiden Verantwor- tungsbereichen (E.-Produkte unter der Verantwortung von A. / BB.-Produkte un- ter der Verantwortung von N.) aus. 1.8.4 Am 3. Juni 2016 war die GKV einer Totalrevision unterzogen worden; die neue Fassung trat per 1. Juli 2016 in Kraft. Zuvor waren die Anhänge 1 und 2 der GKV komplett überarbeitet worden (die entsprechende neue Fassung trat am 1. März 2016 in Kraft). Anlässlich der Totalrevision vom Juni / Juli 2016 wurde der Katalog der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 13 aGKV) komplett gestrichen. J. erläuterte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht ausführlich die Hintergründe und Implikationen dieser Revision (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.010 f.).
41 - Der Beschuldigte argumentiert, dass die B. AG von dieser Veränderung nichts erfahren habe und C. anlässlich des fraglichen Versands offensichtlich noch auf dem Stand von März 2016 gewesen sei (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.011 Rz. 1 - 18). Im Güterkontrollrecht gilt indes das Selbstdeklarationsprinzip, welches auf die Verantwortung des Unternehmens hinweist. Gemäss Aussagen von J. biete das Seco keine Schulungen an, da diesbezüglich private Beratungsfirmen exis- tieren würden (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.008 Rz. 36 ff.). Wie auch der Beschul- digte selbst einräumte, ist es «nicht Aufgabe des Seco, endlos Schulungen zu betreiben» (vgl. CAR 2021.1. pag. 7.200.020). Im sensiblen Bereich, in welchem der Beschuldigte tätig war und ist, gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Ge- schäftsführers, sich aktiv und rechtzeitig über allfällige gesetzliche Änderungen zu informieren – in casu durch Konsultation der entsprechenden Seiten des Seco, respektive durch direkte Rückfrage bei diesem, sowie durch private Weiterbildun- gen oder den Beizug von Spezialisten. Es ist nicht Aufgabe des Seco, Rechtsdienst der Firmen zu sein. Gemäss J. wur- den die Änderungen betreffend Totalrevision vom Juni / Juli 2016 damals auf der Seco-Webseite publiziert, und der Bundesrat bzw. die Bundeskanzlei hätten ebenfalls eine entsprechende Mitteilung gemacht. Auch habe das Seco bei Kon- takt mit den entsprechenden Firmen auf diese Änderungen aufmerksam gemacht (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.011 Rz. 11 - 21; pag. 7.601.012 Rz. 1 - 6). Falls der Beschuldigte seiner Sorgfalts- bzw. Garantenpflicht innerhalb der B. AG in seinem Produktebereich betreffend Bewilligungsverfahren im Güterkontroll- recht genügend nachgekommen wäre (vgl. oben E. II. 1.7.2.3 f.; 1.8.1 ff.), so wäre ihm und / oder seinen Backoffice-Mitarbeiterinnen die erwähnte Totalrevision der GKV, und die daraus resultierenden Konsequenzen für den (bewilligungspflichti- gen) Versand der D., rechtzeitig aufgefallen. Der Vorfall vom 1. November 2016 hätte damit verhindert werden können. Aufgrund dieser Prinzipien und vor dem erläuterten Hintergrund (oben E. II. 1.8.1 ff.) vermögen die Vorbringen des Beschuldigten ihn nicht zu entlasten. 1.8.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ab 2. September 2016, und N. schon ab 10. März 2015, Zugang zum ELIC-System gehabt hatten (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.601.014 ff.; 047). Die Nutzung des ELIC-Systems spielte da- mals (und spielt auch heute noch) gemäss der Konzeption des Seco bei der ord- nungsgemässen Abwicklung des Versands von bewilligungspflichtigen Dual- Use-Gütern eine wichtige bzw. grundlegende Rolle, wie insbesondere den ent- sprechenden Merkblättern, Anleitungen und Videos des Seco zu entnehmen ist (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.047 ff.; pag. 7.601.007 Rz. 10 ff.). Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde vor dem Vorfall vom 1. November 2016 bzw. im Jahr 2016 innerhalb der B. AG jedoch nur wenig mit ELIC gearbeitet (vgl. CAR
42 - 2021.1 pag. 7.401.007 Rz. 4 ff.). Laut C. sei das ELIC-Portal bis zum Vorfall vom
45 - 2.3 Tatkomponenten 2.3.1 Objektive Tatkomponenten Der Beschuldigte wollte eine Sendung mit einem Dual-Use-Gut ohne Ausfuhrbe- willigung des Seco nach Norwegen ausführen. Die Gefährlichkeit von Dual-Use- Gütern manifestiert sich grundsätzlich erst dann, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Im Falle von Norwegen ist die Verwirklichung einer solchen Gefährlichkeit derzeit eher wenig wahrscheinlich. Das Versuchsstadium wurde nicht überschritten. Ein Bagatelldelikt liegt aber wie erwähnt nicht vor, da Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt und die Firma des Beschuldigten gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern treibt (vgl. TPF 2019.16 pag. 3.100.004). Die objektive Tatschwere ist als leicht einzustufen. 2.3.2 Subjektive Tatkomponenten 2.3.2.1 Der Beschuldigte handelte nur eventualvorsätzlich. Aufgrund des Firmenbesuchs des Seco im Oktober 2015 und der Korrespondenz mit dem Seco im März 2016 war er durchaus für die Dual-Use-Thematik sensibilisiert; ihm war bekannt, dass die von ihm eingesetzten Güter der Firma E. unter die Exportkontrollnummer 5A002.a.1 fallen und deshalb grundsätzlich bewilligungspflichtig sind. Er hätte die erforderliche Ausfuhrbewilligung für die D. leicht einholen, bzw. die dafür nö- tigen Abklärungen vornehmen (lassen) können. Der Fehler des Beschuldigten bestand im Wesentlichen darin, dass er seine Leute in diesem sensiblen Bereich nicht genügend ausbildete und kontrollierte. Insofern nahm er seine Verantwor- tung als Geschäftsführer nicht bzw. ungenügend wahr. 2.3.2.2 Insgesamt sind auch die subjektiven Tatkomponenten als leicht zu qualifizieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das subjektive gegenüber dem objek- tiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände weder massgeblich leichter noch schwerer wiegt. 2.3.3 Gedankliche Einsatzstrafe Gesamthaft betrachtet erweist sich in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine gedankliche Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geld- strafe als angemessen. 2.3.4 Auswirkung der versuchten Tatbegehung auf die gedankliche Einsatzstrafe Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann
46 - das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Ausmass der Milde- rungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB. Der Versuch wiegt prinzipiell we- niger schwer als das vollendete Delikt. Dass die Tat über ihn nicht hinausgekom- men ist, bildet deshalb einen bei der Bemessung der Strafe zwingend zu berück- sichtigenden Milderungsgrund (vgl. N IGGLI / MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 27 f., mit Hinweisen). Vorliegend wirkt sich der Versuch, da vollendet, als Strafmilderungsgrund nur relativ gering aus. In Würdigung aller Umstände ist eine Reduktion der gedanklichen Einsatzstrafe (oben E. II. 2.3.3) um 5 Tagessätze auf 15 Tagessätze angebracht. 2.4 Täterkomponenten 2.4.1 Rechtliches 2.4.1.1 Im Gegensatz zu den Tatkomponenten, die sich auf den Zeitpunkt der Tatbege- hung beschränken, umfassen die Täterkomponenten den Zeitraum vor oder nach der Tat. Bei der Würdigung des Täters sind jedoch die Umstände massgeblich, wie sie sich zur Zeit der Beurteilung ergeben (M ATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, 2016, S. 101 N. 229; BGE 113 IV 56 E. 4). Gemäss ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvor- würfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BGer 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; W IPRÄCHTIGER / KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 173). Ein deliktfreies Verhalten während eines laufenden Straf- verfahrens darf vorausgesetzt werden (Urteil des BGer 6B_882/2009 vom 30. März 2010 E. 2.5); Delinquenz während der Probezeit und der Stafuntersuchung wirkt sich hingegen straferhöhend aus (M ATHYS, a.a.O., S. 108 N. 242 f.). Auf- richtige Reue, Zeitablauf verbunden mit Wohlverhalten sowie Betroffenheit durch die Tat wirken sich strafmildernd aus (M ATHYS, a.a.O., S. 109 ff.). 2.4.1.2 Je länger eine Tat zurückliegt, desto geringer kann das Strafbedürfnis sein. Die «heilende Kraft der Zeit» soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Ver- folgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurück- liegt und der Täter sich inzwischen wohlverhalten hat. Art. 48 lit. e StGB sieht dafür eine Strafmilderung vor. Bedingung ist, dass das Strafbedürfnis durch zwei Faktoren deutlich geringer ist: einerseits durch die längere Zeit seit der Tatbege- hung und andererseits durch eine gesetzestreues Verhalten des Täters in dieser Zeit. Der Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall zu be- achten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Das Gericht kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (vgl. M ATHYS, a.a.O., S. 111 ff., mit Hinweisen). Die Verjährung beginnt (u.a.) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a StGB).
47 - 2.4.1.3 Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, es muss als Zeichen der Einsicht und Reue stehen und die Strafverfolgung erleichtern (M ATHYS, a.a.O., S. 119 N. 270). 2.4.2 Vorleben und persönliche Verhältnisse Im Rahmen der Täterkomponente ergibt sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz für die Strafzumessung nichts Relevantes. Der 58-jährige Beschuldigte ist österreichi- scher Staatsangehöriger und diplomierter Ingenieur ETH. Seit 2006 ist er Ge- schäftsführer, Verwaltungsrat und Miteigentümer der B. AG (vgl. TPF 2017.27 pag. 2.931.003 f.). Seit 2019 ist er von seiner Ehefrau geschieden, mit der er ein ge- meinsames schulpflichtiges Kind hat (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28; TPF 2017.27 pag. 2.931.002). Seine Vorstrafenlosigkeit (CAR 2019.10 pag. 6.301.005 und 015 f.; CAR 2021.1 pag. 6.401.004 und 008) ist ebenfalls neutral zu werten. 2.4.3 Verhalten im Strafverfahren und Nachtatverhalten Der Beschuldigte bestreitet weiterhin seine Schuld, weshalb keine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt, was aus rechtsstaatlichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht straferhöhend gewertet werden darf. Leicht negativ zu be- rücksichtigen ist, dass der Beschuldigte versuchte, die Verantwortung auf seine Mitarbeiterin C. abzuschieben (vgl. Eventualantrag in der Eingabe des Beschul- digten vom 2. Mai 2019, TPF 2019.16 pag. 3.521.007 - 009; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2). Ergänzend ist zu erwähnen, dass das vorliegend am Zollamt Basel-Flughafen blockierte bzw. beschlagnahmte Gut (D.) letztlich nicht nach Norwegen ausgeführt wurde, sondern nach Manila / Philippi- nen. Das Seco erteilte die entsprechende Ausfuhrbewilligung indes aufgrund un- zutreffender Angaben der B. AG, welche betreffend «Standort der Güter» Effre- tikon angegeben hatte. Wenn die B. AG das Seco insofern korrekt informiert hätte, wäre die Bewilligung nicht erteilt worden (vgl. BA pag. 18-01-002 ff. und CAR 2021.1 pag. 7.601.024 f.). Offensichtlich fehlte es in der B. AG auch nach der Sicherstellung der D. am Zollamt Basel-Flughafen an der notwendigen Sen- sibilität für das Thema. 2.4.4 Auswirkung der Täterkomponenten auf die gedankliche Einsatzstrafe Die oben erwähnten Täterkomponenten wirken sich insgesamt nicht nennens- wert auf die gedankliche Einsatzstrafe aus. Es liegt auch keine besondere Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten vor.
48 - 2.4.5 Vermindertes Strafbedürfnis gemäss Art. 48 lit. e StGB Der Beschuldigte hat sich seit der Tat straffrei verhalten. Seit dem Tatzeitpunkt ist beinahe die Hälfte der Frist für die Verfolgungsverjährung von 10 Jahren ver- strichen (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB; vgl. oben E. II. 2.2.1 und 2.4.1.2). Angesichts der relativ langen Verfahrensdauer wird vorliegend die gedankliche Einsatzstrafe (vgl. oben E. II. 2.3.3 f.) gemäss gerichtlichem Ermessen um weitere 2 Tages- sätze auf 13 Tagessätze reduziert (Art. 48 lit. e StGB; vgl. oben E. II. 2.4.1.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO, Art. 6 Ziffer 1 EMRK und Art. 14 Ziffer 3 lit. c UNO-Pakt II wird weder gerügt, noch ist eine solche ersichtlich (vgl. M ATHYS, a.a.O., S. 112 f.). 2.5 Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe 2.5.1 Die Höhe des Tagessatzes beträgt von Gesetzes wegen höchstens Fr. 3'000.--. Sie richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und – nur soweit der Täter davon lebt bzw. dieses einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenübersteht – dem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.3; D OLGE, Basler Kommentar,
49 - seit 2019 geschieden. Gemäss Steuererklärung 2019 erzielte er in diesem Jahr ein Netto-Erwerbseinkommen vom Fr. 157'260.--, was ungefähr dem mit Steuer- erklärung 2017 (TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007) deklarierten Einkommen ent- spricht. Auffällig sind die in der Steuererklärung 2019 deklarierten Wertschriften- erträge im Umfang von gut Fr. 5 Mio. (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 Rz. 28 ff.; pag. 6.401.013). Gemäss Argumentation des Beschuldigten soll es sich dabei um eine einmalige Transaktion gehandelt haben. Das Geld sei inzwischen bereits wieder zu einem grossen Teil in die Firma reinvestiert (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.002 f.). Der Beschuldigte brachte im Parteivortrag vor, dass sich seine fi- nanziellen Verhältnisse seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht verändert hät- ten. Die Auszahlung der Dividende wirke sich nur in vermögensrechtlicher Sicht aus, ob er das Vermögen in der rechten Tasche als Aktie habe oder in der linken als Bargeld (CAR 2021.1 pag. 7.200.024). Die vorinstanzliche Berechnung des Tagessatzes wurde vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten. Sein steu- erbares Vermögen erhöhte sich von ca. Fr. 2,4 Mio. (2017) auf rund Fr. 6,4 Mio. (2019). Sein effektives (aktuelles) Vermögen konnte er nicht genau beziffern, es würde sich im Bereich mehrerer Millionen bewegen, aber nicht im Betrag gemäss Steuererklärung 2019, da die persönliche Liquidität mittlerweile wieder stark re- duziert sei (Reinvestition in die Firma und Verlust des Hauses zufolge Scheidung) (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.003 Rz. 17 ff.; pag. 6.401.014; TPF 2019.16 pag. 3.231.2.008). Die Unterhaltspflichten gegenüber Ex-Frau und Tochter (vormals monatlich Fr. 6'000.--) reduzierten sich mittlerweile gemäss Steuererklärung 2019 auf monatlich Fr. 3'500.--. Er macht geltend, (gegenwärtig) sonst noch vieles für die Tochter zu bezahlen, insgesamt mehr als Fr. 3'500.--, aber wahrscheinlich weniger als Fr. 6'000.--. Der Eigenmietwert reduzierte sich von rund Fr. 33'000.-- (2017) auf ca. Fr.15'000.-- (2019). Die Liegenschaftsunterhaltskosten erhöhten sich von ca. Fr. 70'000.-- (2017) auf rund Fr. 97'000.-- (2019; vgl. CAR 2021.1 pag. 7.401.003 Rz. 25 ff.; pag. 6.401.013; TPF 2019.16 pag. 3.231.2.007). 2.5.4 Unter Würdigung aller Umstände ist demnach von folgenden (gerundeten) Beträ- gen bzw. Ausgabenposten auszugehen: Vom monatlichen Netto-Erwerbsein- kommen von Fr. 13'100.-- sind für Krankenkasse und Steuern 20 % bzw. monat- lich Fr. 2’620.-- abzuziehen; betreffend Unterstützung für die Ex-Frau und das Kind monatlich zusammen Fr. 3'500.-- = Fr. 6'980.-- / : 30 = Fr. 232.-- pro Tag. Der Eigenmietwert wird vorliegend nicht berücksichtigt, insbesondere, weil sich die Liegenschaftsunterhaltskosten für den Beschuldigten erhöhten und das Haus im Rahmen der Scheidung ins Eigentum der Ex-Frau überging. Die Wertschriften- erträge von ca. Fr. 5 Mio. (2019) bzw. das Vermögen des Beschuldigten im Be- reich mehrerer Millionen werden, vor allem da es sich bei der erwähnten Aus- schüttung um eine einmalige Transaktion gehandelt hat, nach gerichtlichem Ermes- sen (vgl. D OLGE, a.a.O., Art. 34 StGB N. 66) anteilmässig im Umfang von monat- lich Fr. 3'540.-- bzw. mit Fr. 118.-- pro Tag berücksichtigt, was im Ergebnis einen
50 - Tagessatz von Fr. 350.-- ergibt. Demzufolge ist der Beschuldigte mit einer Geld- strafe von 13 Tagessätzen à Fr. 350.-- zu bestrafen. 2.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisge- mäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 S. 73 f. E. 7.2). Der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (als minimale Bewährungsfrist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB) ist bereits aufgrund des Verbots der reformatio in peius zu bestätigen, erweist sich im konkreten Fall aber ohnehin als angemessen (Vorstra- fenlosigkeit des Beschuldigten, CAR 2019.10 pag. 6.301.005 und 015 f.; CAR 2021.1 pag. 6.401.008; keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose). 2.7 Verbindungsbusse Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB) hätte in der vorlie- genden Konstellation kaum eine spezialpräventive Wirkung, weshalb darauf ver- zichtet wird. 2.8 Ergebnis der Strafzumessung Das vorinstanzliche Urteil ist somit betreffend Strafzumessung anzupassen. Der Beschuldigte wird demnach bestraft mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen à Fr. 350.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2.9 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
51 - sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7 bis BStKR). 3.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisions- verfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Arti- kel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet wor- den sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbe- zahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Be- hörden, Port, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.3 Kosten des Vorverfahrens, des ersten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2017.27 und des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens SK.2019.16 Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 (TPF 2017.27 pag. 2.980.013 ff.) auf Beschwerde der BA hin die Verfügung der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.27 vom 7. Dezember 2017 (TPF 2017.27 pag. 2.970.001 ff.), mit dem das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt worden war, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückgewiesen. Die Strafkammer entschied sodann im Rückwei- sungsverfahren, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 490.--, den Auslagen der BA von Fr. 10.-- und der Gerichts- gebühr von Fr. 1‘250.--, ausmachend Fr. 1‘750.--, dem Beschuldigten auferlegt werden. Da das Rückweisungsverfahren nicht vom Beschuldigten verursacht wor- den war, wurden ihm hierfür keine zusätzlichen Kosten auferlegt (vgl. Urteil SK. 2019.10 E. 4.2 ff. und Dispositiv-Ziffer I. 5; TPF 2019.10 pag. 3.930.021 ff.). Die
52 - Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vorinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.4 Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (CAR 2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Ur- teil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück- gewiesen. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) sind, infolge Obsiegens des Beschuldigten im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_722/2020, vom Staat zu tragen. 3.5 Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1 3.5.1 Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2021.1 bestehen aus einer Ge- richtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 6'000.-- (inkl. Aus- lagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird. 3.5.2 Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbe- hörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensaus- gangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Anlässlich des ersten Teils der Berufungsverhandlung vom 9. Juni 2021 stellte sich heraus, dass die seitens der Verteidigung in der Lead-Funktion agie- rende Praktikantin MLaw M. über keine kantonale Substitutionsbewilligung (Ve- nia) verfügte (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.006 ff.). Das Gericht bot zwecks Lö- sung des Problems und Fortsetzung der Verhandlung an, dass der legitimierte Rechtsanwalt die Fragen / Anträge stellt und den Parteivortrag hält, und MLaw M. ihm dabei assistieren kann (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.009). Da die Vertei- digung einem «Leader-Wechsel» nicht zustimmte und der legitimierte Rechtsan- walt offenbar insbesondere nicht in der Lage war, Fragen und Anträge zu stellen sowie den Parteivortrag zu halten, waren die formellen Voraussetzungen für eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt. Deshalb musste die Verhandlung auf Antrag der Verteidigung unter- brochen werden, mit Fristansetzung zur Einreichung der Praktikantenbewilligung (CAR 2021.1 pag. 7.200.010) und Erstattung einer Meldung gemäss Art. 15 Abs. 2 BGFA an die kantonale Anwaltskammer (vgl. CAR 2021.1 pag. 7.200.010; 4.102.001 - 035; oben SV lit. G.3). Es liegt somit in der Verantwortung von Rechtsanwalt Rüegg, dass die Verhandlung am 9. Juni 2021 unterbrochen, ein neuer Termin angesetzt werden musste und insofern zusätzliche Verfahrens- kosten entstanden. Es erscheint sachgerecht und angemessen, ihm demzufolge
53 - gemäss Art. 417 StPO 1/6 der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.--, somit Fr. 1'000.--, aufzuerlegen. 3.5.3 Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abgewiesen. Dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe um zwei Tagessätze redu- ziert und auf eine Verbindungsbusse verzichtet wird, ändert daran nichts. Der Antrag des Beschuldigten betreffend Kostentragung durch den Staat (vgl. oben E. II. 3.1) ist demzufolge abzuweisen; dem Beschuldigten sind 5/6 der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2021.1 von Fr. 6'000.--, d.h. Fr. 5'000.-- aufzuerlegen. 3.6 Entschädigung der Aufwendungen für die Verteidigung 3.6.1 Anträge Der Beschuldigte beantragt die vollständige Entschädigung seiner Aufwendun- gen (Parteientschädigung bzw. Entschädigung für die Verteidigung betreffend die vorinstanzlichen Verfahren, die beiden Berufungsverfahren und die beiden Ver- fahren vor Bundesgericht; vgl. CAR 2019.10 pag. 1.100.035, 6.400.043; CAR 2021.1 pag. 7.200.018, 9.102.001 - 024). Auf die jeweilig verlangten Beträge ist, soweit erforderlich, nachfolgend einzugehen. 3.6.2 Rechtliches 3.6.2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie (u.a.) Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). 3.6.2.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsie- genden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung an- wendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwen- digen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchs- tens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierig- keitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachig- keit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Be- rufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des
54 - BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Prak- tikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom
3.6.4.2 Der Beschuldigte beantragt insofern folgende Entschädigung: Honorar Anwalt 16 h à Fr. 280.-- / h = Fr. 4’480.--; Honorar Praktikantin 38.35 h à Fr. 190.-- / h = Fr. 7'286.50; Sekretariat 1.45 h à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25; Barauslagen Fr. 30.--; Zwischentotal Fr. 11'890.75 bzw. inkl. MWST Fr. 12'806.35 (vgl. CAR 2021.1 pag. 9.102.009 und 011 f.).
3.6.4.3 Gemäss den gesetzlichen Vorgaben sind folgende Korrekturen vorzunehmen: a) Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist auf die erwähnten Fr. 230.--, sowie für die Praktikantentätigkeit auf Fr. 100.-- zu reduzieren (vgl. oben E. II. 3.6.2.4). b) Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht separat entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind (vgl. Urteil der Straf- kammer des BStGer SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2; TPF 2014 66 E. 5.6). Die vorliegend entsprechend geltend gemachte Position (1.45 h à Fr. 65.-- / h = Fr. 94.25) kann somit nicht genehmigt werden. c) Der für die Praktikantin geltend gemachte Zeitaufwand von 38.35 Stunden ist deutlich übersetzt. Angemessen erscheint insofern ein Zeitaufwand von rund 20 Stunden. Die Position ist entsprechend zu reduzieren.
3.6.4.4 Dies ergibt folgende Berechnung: Arbeitszeit Anwalt: 16 h x Fr. 230.-- / h Fr. 3'680.-- Arbeitszeit Praktikantin: 20 h x Fr. 100.-- / h Fr. 2'000.-- Barauslagen Fr. 30.-- Zwischentotal Fr. 5'710.-- 7,7 % MWST auf Fr. 5'710.-- Fr. 439.65 Total Fr. 6'149.65
56 - 3.6.4.5 Der Beschuldigte wird somit für seine Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte während des ersten Berufungsverfahrens CA.2019.10 durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'149.65 (inkl. MWST) entschädigt. 3.6.5 Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 Mit Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2020 vom 19. November 2020 (CAR 2021.1 pag. 1.100.001 ff.) wurde auf Beschwerde des Beschuldigten hin das Ur- teil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zu- rückgewiesen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (BA) hatte den Beschwer- deführer (d.h. den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren) für das bundesgerichtliche Verfahren demgemäss mit Fr. 1500.-- zu entschädigen (CAR 2021.1 pag. 1.100.007). Damit ist der Entschädigungsanspruch des Beschuldig- ten gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft insofern abgegolten (vgl. Art. 68 Abs. 1, 2 und 5 BGG). Soweit der Beschuldigte für dieses Beschwerde- verfahren vor Bundesgericht darüber hinaus im Rahmen des vorliegenden Beru- fungsverfahrens CA.2021.1 eine Entschädigung verlangt (vgl. CAR 2021.1 pag. 9.102.005 und 008), ist dieser Antrag gegenstandslos. 3.6.6 Zweites Berufungsverfahren CA.2021.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch wird im vorliegenden zweiten Berufungsver- fahren CA.2021.1 bestätigt; sämtliche Anträge des Beschuldigten werden abge- wiesen (vgl. oben E. II. 3.5.3). Der diesbezügliche Antrag des unterliegenden Be- schuldigten betreffend Entschädigung für die Verteidigung (CAR 2021.1 pag. 9.102.001 und 004) ist abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
57 - Die Berufungskammer erkennt:
I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fetter Schrift): I.
IV. Kosten
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Kopie an (brevi manu / A-Post):
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektro- nischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.