Urteil vom 16. Dezember 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Thomas Frischknecht und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Berufungsführer / Beschuldigter
B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,
Berufungsgegnerin
Gegenstand
Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen
Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.22
Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein «D.» das Video «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» auf sei- nem Youtube-Kanal. Der Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf den vom D. unterhaltenen Kanälen der sozialen Medien voraus. Am 5. Dezember 2015 führte der D. in einem Hotelsaal in Z. zudem einen Film mit dem Titel «al- Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung») auf und publi- zierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Auch dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen in den sozialen Medien voraus. Am 13. Dezember 2015 wurde auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des D. die Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» angekündigt. Am 18. Dezember 2015 schliesslich publizierte der D. das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf seinem YouTube-Kanal und verlinkte dieses auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto. A.2 Wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Ge- setz) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2015 eine Strafuntersu- chung gegen C. (BA pag. 01-00-0001 f.) . Am 26. August 2016 dehnte die Bun- desanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A., Vorstandsmitglied des D. und Ver- antwortlicher des Departements «Public Relation und Information», und B., Prä- sident des D., aus (BA pag. 01-00-0008 und BA pag. 01-00-0009). A.3 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die drei Beschul- digten wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (TPF SK.2017.49 [nachfolgend: TPF I] pag. 6.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten C. wegen der Herstellung des Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» sowie der Herstellung, Veröffentlichung und Bewerbung des Videos «al-Fajr as sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung)» des Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz für schuldig und bestrafte ihn mit ei- ner bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (TPF I pag. 6.970.103). Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden demgegenüber frei- gesprochen (TPF I pag. 6.970.103 f.).
«1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. A. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen. Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig. 4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt. 5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. 6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschä- digt. 6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidi- gung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» In Bezug auf den Beschuldigten B. erging folgender Urteilsspruch (TPF II pag. 7.930.102):
«1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Fürsprecher Lukas Bürge stellte namens des Beschuldigten B. die folgenden An- träge (CAR pag. 7.200.011; CAR pag. 7.300.022):
Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger stellte als Vertreter der Anklagebe- hörde die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.017):
9 - blieb und in Rechtskraft erwuchs einzig die Festsetzung der Höhe der Entschä- digung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer I./6.1 des angefochtenen Urteils (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch CAR pag. 7.200.005). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die beiden Beschuldigten erklären, dass auch die vorinstanzliche Festsetzung der weiteren Verteidigungshonorare (Dispositiv-Ziffern I./6.2 und II./6, erster Absatz des ange- fochtenen Urteils) von der Berufungsanfechtung ausgenommen seien (CAR pag. 7.200.003; die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1]). Abgesehen von den insofern nicht beanstandeten Entscheidpunkten ist das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen. 2.2 In prozessualer Hinsicht machte der Beschuldigte A. wie schon im vorinstanzli- chen Verfahren verschiedentlich geltend, die gegen ihn erhobenen Anklagevor- würfe seien in der Anklageschrift nur diffus und zu wenig konkret umschrieben, was eine angemessene Verteidigung verunmögliche und eine anklagegemässe Verurteilung ausschliesse (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.200.011 und CAR pag. 7.300.007). Soweit damit eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes beanstandet werden soll, kann dieser Rüge von vornherein kein Erfolg be- schieden sein. Die Wahrung des Anklagegrundsatzes war bereits Gegenstand des in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfah- rens. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 1.5 [TPF II pag. 7.930.016]), hat das Bundesgericht dabei festgestellt, dass die vorliegende Anklageschrift die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten hinreichend präzise umschreibt und den inhaltlichen Anforderungen genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 [TPF pag. 7.100.006]). An diese rechtliche Beurteilung sind die Instanzgerichte im wei- teren Rechtsgang gebunden. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung dür- fen sich die in neuerlicher Befassung urteilenden Gerichte nur noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik be- schränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Für eine neue Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anklagegrundsatzes be- steht angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungs- entscheids kein Raum. Sämtliche diesbezüglichen Rügen der beiden Beschul- digten wurden vom Bundesgericht definitiv entkräftet. Die erneut zur Diskussion
10 - gestellten Fragen, ob die Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten den ge- setzlichen Anforderungen genügt und eine effektive Verteidigung ermöglichte, sind geklärt. Darauf kann nicht wie vom Beschuldigten A. verlangt zurückgekom- men werden. Das galt im erstinstanzlichen Verfahren und gilt auch für das Beru- fungsverfahren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, jedenfalls nicht bezogen auf die Wahrung des Anklageprinzips. Soweit darin in grundsätzlicher Weise mehrere Einwände gegen die von der Vorinstanz bejahte Strafbarkeit und die Tatbestandsmässigkeit der den beiden Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen erhoben werden, wird darauf andernorts einzugehen sein.
12 - Public Relations und Information» des Vereins die Veröffentlichung der beiden durch C. produzierten Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» (nachfolgend: «Exklusivinterview») und «al-Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung»; nachfolgend nach der deut- schen Fassung zitiert), genehmigt haben. Die Videos sollen als Propaganda für E., den führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, und die Dachorganisation Jaysh Al-Fath, einen integralen und zentralen Bestandteil des syrischen Ablegers der Al-Qaïda, Jabhat Al-Nusra, gedient haben. Des Weiteren lautet der Delikts- vorwurf gegen den Beschuldigten A. dahingehend, ein auf der Internetseite des D. am [...] veröffentlichtes Interview von P. mit dem Beschuldigten B., dem Ver- einspräsidenten des D., produziert zu haben, wobei die beiden Propagandavi- deos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» beworben worden sein sollen. Diese beiden Videos soll der Beschuldigte A. weiter dadurch beworben haben, dass er an der Organisation eines Anlasses des D. vom 5. De- zember 2016 in einem Hotel in Z. beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei, er mindestens bei einer Gelegenheit im Dezember 2015 für diesen Anlass mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation des Anlasses, des- sen Promotion sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Schliesslich soll der Beschuldigte A. am 12. Januar 2016 auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter das Video beworben haben, indem er auf eine ins Bosnische übersetzte Version hingewiesen und diese Nachricht mit der in arabischer Schrift verfassten Bezeichnung «#E.» sowie dem Link zur bos- nischen Version des Videos versehen habe. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte A. aktiv dazu beigetragen haben, E. eine prominente, mehrspra- chige und multimediale Plattform zu bieten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteil- haft darzustellen und zu propagieren (TPF I pag. 6.100.022 ff.). Der Beschuldigte A. stellt in Abrede, unerlaubte Propaganda für die terroristische Organisation Al- Qaïda betrieben und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.200.005). 1.2 Dem Beschuldigten B. wirft die Anklage vor, mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Dezember 2015 in der Schweiz wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandte Organisation Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte B. sich einerseits im vom Beschuldigten A. produzierten Interview vom [...], welches auf der Internetseite des D. veröffentlicht worden sei, in seiner Funktion als Präsident des D. gegen- über dem Interviewer zur Entstehung des «Exklusivinterview» und zur Person von E. geäussert haben, wobei die Veröffentlichung des Interviews dazu gedient habe, Werbung für das kurz danach veröffentlichte «Exklusive Interview» des D. zu betreiben. Andererseits soll der Beschuldigte B. wiederum in seiner Funktion
13 - als Präsident des D. am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. aufgetreten sein, eine rund 40-minütige Ansprache gehalten und mit diesem Auftritt darauf hinge- wirkt haben, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B. ak- tiv dazu beigetragen haben, dass E., dem führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten wor- den sei, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagie- ren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al-Qaïda in ihrer Anzie- hungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Mitgliedern respektive Un- terstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivi- täten gefördert worden sei (TPF I pag. 6.100.026 f.). Der Beschuldigte B. bestrei- tet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.074; CAR pag. 7.300.022).
17 - tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Er- kenntnis kommen könnte (CAR pag. 7.200.013). Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeug- nisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien (TPF II pag. 7.721.065; TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.300.013; CAR pag. 7.200.007). Mit der Bundes- anwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propa- gandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der ge- gen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich die Erfül- lung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Frei- sprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagan- dacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den pro- pagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideolo- gie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bun- desgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesge- richt den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut aus- führlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinander- gesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu wer- den. 3.1.2 Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlun- gen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Sub- jektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte
18 - Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Ab- sicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung be- stärkt werden (BGE 143 IV 308 E. 5.2; BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; TPF 2021 31 E. 2.2.2.2). Was zunächst der Propagandacharakter des Videos «Exklusivinter- view» anbelangt, erwägt die Vorinstanz, dieses habe sich grundsätzlich an Mus- lime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet. Es sei notorisch, dass die Verwendung der Internetpropaganda ein Einfallstor für (jegli- chen) gewaltsamen Extremismus sei. Erstellt sei, dass im publizierten Videoer- zeugnis zum Jihad motiviert werde. E. stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazuge- hörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Es sei weiter erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von E. von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setze das Video nichts entgegen und die Veröffentli- chung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbrei- tung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 – E. 4.9.7). Im Zusammenhang mit dem Video «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Be- grüssungsszene mit E., die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von C. zu E. übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der da- zugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jaysh Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.3 – E. 4.10.4). 3.1.3 Die soeben skizzierte vorinstanzliche Beurteilung der Propagandaqualität der an- klagegegenständlichen Videoerzeugnisse erfolgte einlässlich und sorgfältig. Sie erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Als Folge dessen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82
19 - Abs. 4 StPO). Der Inhalt der beiden Videos wurde im vorinstanzlichen Urteil de- tailliert wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.1.1 [«Exklusivinterview»] und E. 4.1.2 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Die von der Vorinstanz gleich- sam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-)visuellen Eigenschaften der beiden Videos lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesin- nung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert wird. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzu- lässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Verbreitung strafrechtlich zu sanktionieren ist. Die beiden Filmerzeugnisse waren offenkundig dazu be- stimmt, den Betrachter für die darin vermittelte Ideologie zu gewinnen. Was sei- tens des Beschuldigten im Berufungsverfahren dagegen eingewendet wird, ver- mag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. So machen die beiden Beschuldigten etwa geltend, Propaganda für die Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Organisation selber nicht genannt werde (vgl. nur CAR pag. 7.200.007; CAR pag. 7.300.009). Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der von der im Video angesprochenen Jaysh Al-Fath propa- gierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.6 [«Exklusivinterview»] und E. 4.10.3.1 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Ausserdem hat die Vorinstanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Aus- wertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich E. als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierun- gen der syrischen Oppositionsfront bestand (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.3 – E. 4.9.7.6 und E. 4.10.3.1). Es greift deshalb zu kurz, wenn die beiden Beschul- digten auch im Berufungsverfahren geltend machen, E. sei im fraglichen Zeit- punkt im syrischen Konflikt in vermittelnder Funktion aufgetreten und habe im innerislamischen Diskurs Stellung gegen den IS bezogen (CAR pag. 7.200.008; CAR pag. 7.300.008 f.). Weder das eine noch das andere vermag die in den bei- den Videoproduktionen von E. demonstrierte gewalttätig-extremistische Einstel- lung zu relativieren. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in einer Art logischem Fehlschluss die ablehnende Haltung gegenüber dem IS mit ideologischer Unterstützung der Al-Qaïda gleichgesetzt. Damit werden die im angefochtenen Urteil in grosser Zahl angeführten Sachumstände ausgeblen- det, angesichts derer für die Vorinstanz zu Recht keinerlei Zweifel daran verblie- ben, dass E. ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextre- mistischen Ideologie war. 3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Be- schuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfrei- heit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände
20 - ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestands- komponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird sei- tens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen bearbeite. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert (TPF II pag. 7.721.060 und TPF II pag. 7.721.062 f.; TPF II pag. 7.721.054; CAR pag. 7.200.006 und CAR pag. 7.200.019 und CAR pag. 7.300.010 ff.; CAR pag. 7.200.022; CAR pag. 7.200.023). Was das zunächst angesprochene Span- nungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vo- rinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der der Frei- heit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tan- giert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kultu- relle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfas- sungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit ge- schützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich sol- cher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grund- rechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren (CAR pag. 7.300.013 und CAR pag. 7.300.016) verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO;
21 - Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Be- stand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnen- den Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. So- fern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung-Setzen verschiede- ner Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widerspre- chen können (vgl. etwa CAR pag. 7.300.011). Die vorliegend relevante Kontex- tualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will infor- mieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen ei- gene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden in- haltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview vom [...] oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen un- befangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaf- ten geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldig- ten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den ar- gumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS- Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch ge- brandmarktem und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegen- über gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstel- lung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert wer- den kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-recht- lichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesproche- nen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinanderset- zung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die bei- den Beschuldigten wollte nicht primär einordnen, sie wollte vor allem überzeu- gen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalis- tischen Beweggründe und vor allem kein entsprechenden Vorgehen für sich be- anspruchen.
22 - 3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen 3.2.1 «Absegnen und Veröffentlichung der Propaganda-Videos» (Anklagezif- fer 1.2.1.1) 3.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass sich der Beschul- digte A. mit der Genehmigung der Veröffentlichung der Videos «Exklusivinter- view» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht habe (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.10 und E. 4.10.6). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte A. war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vor- standes des Vereins D. und fungierte als Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins D. Dass er in dieser Funktion die massgeblichen Entscheidungen über Veröffentli- chungen des Vereins getroffen hat, ist unstreitig und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Es steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. die Veröf- fentlichung der beiden Videoproduktionen genehmigt hat. Sowohl in öffentlichen Stellungnahmen als auch in seinen Aussagen im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte A. ausdrücklich die Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen (vgl. etwa «Twitter Tweet vom 21. Dezember 2015» [BA pag. 10.02.0293] und Bericht des D. vom 24. April 2018 zu den wesentlichen Vorwür- fen der Schweizer Bundesanwaltschaft [BA] bzw. der Bundeskriminalpolizei [BKP] i.S. Anklage wegen vermeintlicher Al-Qaida-Propaganda gegen B., A. und C. [Strafuntersuchung SV.15.1660-NOT] [TPF I pag. 6.522.088]; Schlusswort anlässlich der ersten erstinstanzlichen Verhandlung [TPF pag. 6.925.111 ff.] ). Dass die beiden Videos in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des D. und auf Internetplattformen publiziert wurden, ist – wie die Vorinstanz schon festge- halten hat (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1) – ebenfalls unbestritten und erstellt. Betreffend die rechtliche Qualifikation erwägt die Vorinstanz, der Be- schuldigte habe die beiden Videos zu Handen der Allgemeinheit publizieren las- sen. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) ge- waltsamen Extremismus sei notorisch (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1). Der Beschuldigte A. habe die beiden Videos ungefiltert und ohne kritische Rela- tivierung publizieren lassen. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motiva- tion zum Dschihad sei nichts entgegengesetzt worden und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit der Gutheissung der Veröffentlichung der beiden Videos habe der Beschuldigte A. Propaganda getätigt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.6 und E. 4.10.4). 3.2.1.2 Im Berufungsverfahren wendet sich der Beschuldigte A. nicht in erster Linie ge- gen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Dagegen opponiert er in mehrfa-
23 - cher Hinsicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdi- gung. Einmal wird geltend gemacht, die in der Anklage verwendeten Tätigkeiten «absegnen» und «veranlassen» seien keine justiziablen Handlungen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie er wem gegenüber was konkret gemacht habe, das als «absegnen» oder «veranlassen» bezeichnet werden könnte (CAR pag. 7.200.009; vgl. auch TPF II pag. 7.721.053). Ein Eingehen auf diese Rügen erübrigt sich aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Erwägung I./2.2 hiervor) vorab in dem Umfang, als die Verletzung des Anklagegrundsatzes thematisiert wird. Nicht gefolgt werden kann alsdann der Auffassung, weder das Absegnen noch das Veranlassen könne eine tatbestandsmässige Handlung sein. «Abseg- nen» entspricht im umgangssprachlichen Bereich, etwa ein bestimmtes Vorha- ben zu bewilligen. Etwas «veranlassen» heisst im vorliegenden Kontext offen- sichtlich, dass dafür gesorgt wurde, dass etwas Bestimmtes getan wird. Beide Verben bezeichnen konkrete Tätigkeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die dergestalt umschriebenen Handlungen bezogen auf die einschlägige Strafnorm von vornherein als taugliche Tatobjekte ausscheiden müssten. Wenn der Be- schuldigte unbestrittenermassen die Publikation der beiden Filme genehmigt und die Veröffentlichung verantwortet hat, hat er sie zwangsläufig im skizzierten Sinne «abgesegnet» und «veranlasst». Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.5) als irrelevant zu betrachten, ob der Beschuldigte die fragli- chen Inhalte selber auf die verschiedenen Medienkanäle eingestellt hat oder nicht. Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, dass ein konkreter Erfolg der ihm vorgeworfenen Handlungen anklagemässig nicht umschrieben und auch nicht bewiesen sei (CAR pag. 7.200.009). Der Einwand übergeht die Art des Tat- bestandes, der gerade nicht voraussetzt, dass durch das inkriminierte Verhalten tatsächlich eine terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft gestärkt und in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 3.2.1.3 Andere konkrete Einwände, welche das vorinstanzliche Fazit, der Beschuldigte A. habe durch Genehmigung und Veranlassung der beiden Videoproduktionen objektiv tatbestandsmässig gehandelt, in Frage stellen könnten, wurden im Be- rufungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugend begründeten rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer verdeutli- chenden Zusammenfassung sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die zent- ralen Überlegungen darzulegen, aufgrund derer die objektive Tatbestandsmäs- sigkeit der hier zur Diskussion stehenden Handlungen des Beschuldigten A. nicht ernsthaft bestritten werden kann. Indem der Beschuldigte A. die Publikation der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen veranlasste, hat er Propaganda für eine ver- botene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse
24 - richtete sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Ad- ressatenkreis. Die Publikation hat offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung findet. Dies gilt umso mehr, als angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet keine Einflussmög- lichkeiten bezüglich der weiteren Verwendung des Materials mehr bestand. Der Beschuldigte A. verschaffte den beiden Propagandavideos durch die öffentliche Publikation einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine aus- gedehnte Reichweite. Dadurch wurde die Beeinflussung einer unbestimmten An- zahl von Betrachtern ermöglicht. Damit hat der Beschuldigte A. eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt. 3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos» (Anklageziffer 1.2.1.2) 3.2.2.1 Für die Vorinstanz steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. sich auch durch die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Beschuldigten B. am [...], mit der Or- ganisation des Anlasses des D. vom 5. Dezember 2015, mit der Bewerbung mit- tels Flugblatt und seiner Teilnahme an der Premiere der Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie mit Absetzung eines Tweets am
27 - gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesan- waltschaft zurückzuführen sei (CAR pag. 7.300.007 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.013 f.). Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Be- gründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien (CAR pag. 7.300.001). Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erken- nen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien (CAR pag. 7.300.003). Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Grup- pierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre (CAR pag. 7.300.003). Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht (CAR pag. 7.300.007) handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesach- verhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Wäh- rend dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich ei- ner terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittel- bar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu ha- ben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts ent- nehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte. 3.2.2.5 Nach Massgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Handlungen als strafbare Unterstüt- zung verbotener Propaganda durch Bewerbung der entsprechenden Inhalte qua- lifiziert werden können. Dabei gilt es vorab, den die vorgeworfenen Tathandlun- gen umspannenden Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren. In der Anklageschrift wird zu Beginn in einer Kurzzusammenfassung der Vorwurf umschrieben, die von C. produzierten Videos seien vor und nach ihrer Veröffent- lichung von den beiden Beschuldigten aktiv beworben worden (TPF I pag. 6.100.003). Die den beiden Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Werbehandlungen werden in der Anklageschrift jeweils unter der einheitlichen Überschrift «Bewerbung der Propaganda-Videos» (TPF I pag. 6.100.023 und TPF I pag. 6.100.026) dargelegt. Die verschiedenen Tathandlungen werden zu- dem durch die Verwendung der modalen Präposition «indem» miteinander ver- knüpft. Der abschliessende Vorwurf, wonach durch diese Tätigkeiten aktiv dazu beigetragen worden sein soll, dass E. sich und die Ideologie der terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darstellen und propagieren habe können, fasst
28 - die einzelnen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel und Resultat wiederum zu einer Handlungseinheit zusammen. Nach Anlage und Ab- fassung beinhaltet die Anklageschrift demnach nicht eine Abfolge isolierter und mehr oder weniger zufällig erfolgender Werbehandlungen. Wie die Bundesan- waltschaft im Verlauf des Verfahrens wiederholt ausgeführt hat, geht es bei den Anklagevorwürfen um eine koordinierte und organisierte Bewerbungskampagne (TPF I pag. 6.920.009; TPF II pag. 7.721.026). Wird der von der Anklage unter- stellte Propagandazweck ausgeklammert, haben die beiden Beschuldigten nie in Abrede gestellt, dass sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos in gemeinsamer Absprache und Koordination erfolgten. In dem von beiden Beschuldigten angeführten Bericht des D. vom 24. April 2018 wird ausgeführt, wie dadurch die Präventionsarbeit des D. gegen den IS-Extre- mismus fortgesetzt werden sollte (BA pag. 6.522.084). Des Weiteren wird in die- sem Bericht aufgezeigt, wer gemäss seiner Funktion im ISZR welche Tätigkeit übernommen hatte (BA pag. 6.522.085). Es darf daher als erstellt gelten, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videoerzeug- nisse gab und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschuldigten mit- getragen wurde. Eine allzu isoliert und zu ausgestanzt wirkende Betrachtung der konkret vorgeworfenen Propagandahandlungen würde den Blick für diese kon- zeptionelle Ausgangslage verstellen. 3.2.2.6 Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das vom Beschuldigten A. veröffentlichte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. stelle verbotene Propaganda dar. Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Das dem Beschuldigten A. zuzurechnende Interview wurde auf der Homepage des D. pu- bliziert und ist an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich sind die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die poten- tielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Ansichten und Mei- nungen zu gewinnen. Entgegen der Darstellung beider Beschuldigter nehmen E. und das mit ihm geführte Interview darin sehr wohl eine zentrale Stellung ein. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung wird der primäre Fokus auf das Interview mit E. gelegt (BA pag. 13.02.0049). Im An- schluss an den Interviewtext finden sich sodann Hinweise auf Publikationster- mine (BA pag. 13.02.0051). Es kommt auf inhaltlicher Ebene entscheidend hinzu, dass E. ebenso wie die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass und wie E. als Persönlichkeit («Gelehrter» / «Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie» [Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051) ebenso wie in seinem Wirken («zentrale Brückenbauerfigur» mit «unglaublich wichtigem» Einfluss / «wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung» / Einstehen «gegen die Unterdrückung von Minderheiten» und für «Milde im Umgang mit Kriegsgefangenen» [SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051]) ausschliesslich vorteilhaft attri- buiert wird. Diese von der Vorinstanz zu Recht als «begeistert» (Urteil SK.2020.7
29 - E. 5.1.5.2) apostrophierte Darstellung von E. wollte fraglos das Interesse an dem von C. mit ihm durchgeführten Interview wecken. Zugleich wird der Eindruck er- zeugt, dass besonderes Gewicht hat, was eine Person wie E. zu sagen hat. Das auch vom Beschuldigten A. im Rahmen der bezüglich des «Exklusivinterview» orchestrierten Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von P. mit dem Beschuldigten B. unterstützt die Verbreitung der von E. vermittelten propa- gandistischen Rhetorik. Daran ändert der weitgehend formalistische Einwand nichts, nicht einmal ein Drittel des Interviews mit dem Beschuldigten B. setze sich mit E. und dem «Exkl usivinterview» auseinander (CAR pag. 7.300.013). Der Pro- pagandacharakter beurteilt sich nach dem materiellen Gehalt und nicht anhand quantitativer Kriterien wie dem textlichen Umfang. Ausserdem hilft die Einbettung in weitergehende positive Schilderungselemente vorliegend mit, den direkt auf das Video und die Person von E. bezogenen Teil des Textes in ein propaganda- förderndes Licht zu rücken. 3.2.2.7 Im Ergebnis beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie bezüglich des vom Be- schuldigten A. zumindest mitorganisierten Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes von einer verbotenen Propagandatätigkeit ausgeht. Während der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevor- wurf nicht mehr konkret vernehmen liess, war der Sachverhalt vor Vorinstanz noch strittig gewesen. Dort wurde unter anderem geltend gemacht, es müsse unklar bleiben, welche Rolle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Or- ganisation dieser Veranstaltung zugekommen sei (TPF I pag. 7.721.054). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, eine Mitwirkung des Beschuldigten A. bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine auch aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwort- licher plausibel (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5). Bei dieser aktengestützten beweis- rechtlichen Überzeugung muss es sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Veranstaltung als Redner und in einer moderierenden Rolle auf- getreten ist, blieb unbestritten (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5 und die dortigen Aktenhinweise). Der erklärte Zweck des vom D. organisierten Anlasses war die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (vgl. BA pag. 6.522.086). Das Video sollte einem grösseren Publikum vorgeführt und des- sen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden. Wie schon die Vorinstanz ausge- führt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1), wurde die Bedeutung der Filmvorführung durch die Anwesenheit und einleitenden Bemerkungen des Beschuldigten A. so- wie durch die Konferenzschaltung mit C. unterstrichen. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit richteten sich unmittelbar auf die Verbrei- tung der filmischen Botschaft und damit eben wiederum auch auf die verbotenen Propagandaelemente. Nicht zuletzt fügte sich die Veranstaltung vom 5. Dezem- ber 2015 samt Auftritt des Beschuldigten A. und von C. in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von C. produzierten Vi- deos ein. Indem der Beschuldigte diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet
30 - hat und dabei auch persönlich aufgetreten ist, liegt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor. 3.2.2.8 Hinsichtlich des vom Beschuldigten A. am 12. Januar 2016 verfassten Tweets einschliesslich dem gesetzten Link zur bosnischen Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» lässt sich Folgendes sagen: Der Beschuldigte A. hat mithin auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet ein- gestellte Inhalte verwiesen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise geurteilt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.3.1) – zum Zwe- cke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wo- bei sich durch die zusätzliche Öffentlichmachung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert hat. Ein solches Vor- gehen ist geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig. Dass dem auch betreffend das vom Beschuldigten A. dem Journalisten O. ausgehän- digte Flugblatt so gewesen wäre, lässt sich indessen nicht sagen. Soweit Inhalt und Aufmachung des fraglichen Flugblattes aktenmässig rekapituliert werden können, wurde darauf auf die Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 und deren Ablauf hingewiesen (vgl. BA pag. 13.02.0044; TPF I pag. 6.934.004). Da- mit wurde diese Veranstaltung und nichts mehr und nichts anderes beworben. Auf die anlässlich des beworbenen Anlasses vermittelten propagandistischen Botschaften wird nur mittelbar Bezug genommen und auf deren Weiterverbrei- tung kann daher ebenfalls nicht unmittelbar abgezielt worden sein. Aus diesen Gründen ist die Übergabe dieses Flugblattes nicht als tatbestandsmässige Un- terstützung von verbotener Propaganda zu betrachten. 3.2.2.9 Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand von Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, indem er die Veröf- fentlichung der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendäm- merung» genehmigt und veranlasst sowie indem er diese beiden propagandisti- schen Videos beworben hat. 3.3 Die dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Tathandlungen («Bewerbung der Propaganda-Videos» [Anklageziffer 1.3.1.1]) 3.3.1 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte B. mit dem am [...] schriftlich publizierten Interview Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung getätigt habe. Zur Begründung verweist die Vorinstanz vollständig auf ihre Erwägungen bezüglich des den Beschuldigten A. betreffenden Anklagesachverhaltes. Resümierend wird festgehalten, das schriftliche Interview von B. habe sich an Dritte gerichtet, sei zur Einwirkung auf Dritte geeignet und habe Werbung für das Video «Exklusivinterview» und dessen Vorführung, mithin Propaganda für E., dargestellt. Das Video «Exklusivinterview»
31 - habe Propaganda für Jaysh Al-Fath und der dazugehörigen Al-Qaïda bzw. für E. als deren geistlicher Führer dargestellt (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.2 und E. 6.1.3 – 6.1.4). Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Auftritts des Beschuldigten B. an dem vom D. organisierten Anlass vom 5. Dezember 2015 bezeichnet die Vo- rinstanz als unbestritten, dass dieser Anlass stattgefunden und dass der Beschul- digte B. in diesem Rahmen aufgetreten und eine Rede gehalten habe. Unbestrit- ten und erstellt sei im Weiteren, dass der Auftritt des Beschuldigten B. vor Publi- kum im Rahmen der Aufführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämme- rung» erfolgt sei. Dieses Video habe verbotene Propaganda dargestellt. Der An- lass vom 5. Dezember 2015 habe der Videovorführung und dem Sammeln von Spenden durch den D. gedient. Ein Vereinspräsident geniesse bei den Vereins- mitgliedern grundsätzlich hohes Ansehen. Mit seinem Auftritt verhelfe der Ver- einspräsident der Veranstaltung somit zu mehr Gewicht, womit das Interesse der Vereinsmitglieder oder Vereinssympathisanten geweckt bzw. verstärkt werde. Die Präsenz des Beschuldigten B. und dessen Auftritt bei der Videovorführung vom 5. Dezember 2015 seien geeignet gewesen, Dritte zu motivieren, sich an den Anlass zu begeben und somit das Propagandavideo anzusehen. Objektiv stelle die Handlung des Beschuldigten B. somit eine verbotene Propagandaak- tion im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.1 und E. 6.2.2). 3.3.2 Wie schon bezüglich des Beschuldigten A. festgestellt wurde (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.2 hiervor), wurde das inkriminierte Interview von P. mit dem Beschul- digten B. am [...] auf der Homepage des D. veröffentlicht. Der Beschuldigte B. stellt nicht in Abrede, dass die aktenkundige Abschrift des Interviews (vgl. BA pag. 13.02.0049 ff.) der publizierten und im Internet einsehbaren Fassung ent- sprach und sämtliche der tatsächlich erteilten Antworten vollständig und richtig erfasst. Gleichfalls anerkannt und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist so- dann, dass der Beschuldigte am vom D. veranstalteten Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. teilgenommen und im Anschluss an die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» einen Vortrag mit dem Titel «Formen des the- ologischen Extremismus» gehalten hat. Der Vortrag wurde aufgezeichnet und auf der Homepage des D. publiziert (BA pag. 10.02.521). Im Verlauf der gericht- lichen Verfahren wurde zudem eine im Nachhinein erstellte schriftliche Transkrip- tion der Ansprache des Beschuldigten B. vorgelegt (TPF I pag. 6.522.129 ff.). Die Transkription entspricht dem tatsächlich gesprochenen Wort, was vom Beschul- digten B. im Übrigen auch nicht bestritten wird. Es wurde nicht geltend gemacht, dass diese schriftliche Fassung den Redetext nicht unverändert wiedergeben würde. Nicht bestritten wurde schliesslich, dass der Beschuldigte sowohl das von ihm gegebene Interview als auch das Auftreten anlässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 als Mitwirkung an der vom Vorstand des D. und damit von ihm selber initiierten Veröffentlichungs- und Bewerbungskonzept verstanden hat. Das ergibt sich – wie gesehen – ohne Weiteres aus dem vom D. und auch
32 - im Namen des Beschuldigten B. verfassten Bericht zu den von der Bundesan- waltschaft gegen die Vorstandsmitglieder eingereichten Anklage. Darüber hinaus wäre ohnehin lebensfremd anzunehmen, der Präsident eines Vereins würde bei einem von ebendiesem Verein durchgeführten Veröffentlichungsprojekt bloss als ansonsten unbeteiligter und nicht involvierter Interviewpartner und Gastredner fungieren. 3.3.3 Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage sind bezüglich der rechtlichen Würdi- gung identische Überlegungen anzustellen, wie sie betreffend die Anklagevor- würfe gegen den Beschuldigten A. angestellt wurden. Was das am [...] publizierte Interview von P. anbelangt, müssen sie zu den gleichen Schlussfolgerungen füh- ren. Bereits wurde dargelegt, dass sich dieses Interview aufgrund von Aufma- chung und inhaltlichem Gehalt zur Unterstützung verbotener Propaganda eig- nete. Auf schon Gesagtes (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.6 hiervor) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es waren vor allem die vom Beschuldigten B. getätigten Aussagen, welche die Wahrnehmung der Person von E. und der von ihm vertre- tenen Ideologie durch die Leser in einem positiven Sinne zu beeinflussen trach- teten. Dem Beschuldigten sind darüber hinaus auch die textgestalterische Um- rahmung sowie die dadurch bewirkte Fokussierung auf die bevorstehende Ver- öffentlichung des Propagandavideos «Exklusivinterview» zuzurechnen. In objek- tiver Hinsicht hat sich demnach auch der Beschuldigte B. vorwerfen zu lassen, durch dieses Interview die Verbreitung der propagandistischen Botschaft von E. gefördert zu haben. Die den objektiven Anklagesachverhalt betreffenden Vorbrin- gen im Berufungsverfahren befassen sich weitestgehend mit Fragen und Prob- lemkreisen, die bereits andernorts behandelt wurden. Dies beginnt mit den Ein- wänden, beim Video «Exklusivinterview» habe es sich nicht um Propaganda ge- handelt (CAR pag. 7.300.013), und trifft auch zu auf die Ausführungen, wonach das Interview schwergewichtig weder E. noch das Video «Exklusivinterview» the- matisiere (CAR pag. 7.300.013). Weshalb ein Propagandavideo nicht beworben werden können soll, erschliesst sich entgegen einem weiteren Einwand (CAR pag. 7.300.014) nicht. Unbehelflich ist zudem der Hinweis, dass sich der Be- schuldigte B. in seinem Interview in keiner Weise zum Video «Exklusivinterview» und den dort zu hörenden Ausführungen von E. äussere (CAR pag. 7.300.014). Unter Bezugnahme auf zahlreiche Textpassagen liess sich schlüssig darlegen, dass die vom Beschuldigten B. im Interview gemachten Aussagen eine positive Resonanz des entsprechenden Videoinhalts erkennen lassen. Diese waren auch ohne explizite Zustimmungsäusserung offenkundig auf die Verhaltensbeeinflus- sung ausgelegt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das vom Beschuldigten B. gegebene Interview hinsichtlich der Unterstützung von Propagandaaktionen objektiv tatbestandsmässig ist.
33 - 3.3.4 In Bezug auf den Auftritt des Beschuldigten B. an der Veranstaltung des D. vom
35 - Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» geht die Vo- rinstanz von der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes aus. Sie verweist auf die vorangegangenen Erwägungen und hält wiederum fest, dass die durch den Beschuldigten geltend gemachte Absicht, er habe das IS-Narrativ dekonstruieren wollen, nichts an seinem Vorsatz gegenüber dem Anklagevorwurf ändere. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» setze der Verherrlichung des ge- waltsamen Jihads der Jaysh Al-Fath nichts entgegen. Die entsprechende Propa- ganda sei ungefiltert, ohne kritische Relativierung (z.B. durch entsprechende Kommentare, Hintergrundinformation, Rahmenberichte oder ähnliches), hinge- gen mit Betonung der positiven Gesinnung zur Jaysh Al-Fath respektive zur Jab- hat Al-Nusra und deren geistigen Führer, inszeniert. Zudem bekräftige die aus- erwählte Musik die jihadistischen Ideologien der vorgenannten Gruppierungen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des Videos inklusive dessen Aufmachung gekannt. Trotzdem habe er die Publikation des Films im Internet gutgeheissen und für dessen Verbreitung gesorgt. Der Beschuldigte habe somit vorsätzlich ge- handelt (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.4). Schliesslich erachtet die Vorinstanz einen Tatvorsatz auch bezüglich der Bewerbung der beiden Propaganda-Videos als erstellt. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der Propagandaeigenschaften der beworbenen Videos bewusst gewesen und er habe auch gewusst, dass er durch seine Handlungen und Aktivitäten Propa- ganda für die Al-Qaïda getätigt habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.4, E. 5.2.6.2 und E. 5.3.2). 4.1.2 Es steht unangefochten fest, dass der Beschuldigte A. den Inhalt der beiden frag- lichen Videoerzeugnisse gekannt und sämtlich der ihm vorgeworfenen Tathand- lungen wissentlich und willentlich vorgenommen hat. Hingegen bestreitet der Be- schuldigte A. eine propagandistische Motivation und macht geltend, von der ide- ologischen Nähe zwischen E. und der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda nichts gewusst zu haben (CAR pag. 7.200.010). Die Vorinstanz hat die Frage des Tat- vorsatzes einer einlässlichen Beweiswürdigung unterzogen. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes entscheidwesentlichen Kri- terien festgestellt und ist im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, der Be- schuldigte habe den subjektiven Tatbestand erfüllt. Wie nur schon die zahlrei- chen Bekundungen und Äusserungen des Beschuldigten A. im vorliegenden Ver- fahren hinreichend belegen, hat er sich eingehend mit der Thematik des gewalt- extremistischen Dschihadismus befasst. Demnach waren dem Beschuldigten A. auch die massgeblichen Protagonisten und Bündnisstrukturen sowie deren ide- ologische Positionierung bekannt. In Anbetracht dieses Wissenstandes erscheint es unglaubhaft, dass der Beschuldigte A. keinerlei Kenntnisse hinsichtlich der gesinnungsmässigen Nähe zwischen E. und der verbotenen Terrororganisation Al-Qaïda gehabt haben soll. Gemäss eigener Darstellung war die Stellung von E. innerhalb der in Syrien operierenden Al-Qaïda-Fraktion Jabhat Al-Nusra sowie dessen wesentliche Rolle bei der Gründung des Rebellenbündnisses Jaysh Al-
36 - Fath bekannt (vgl. TPF I pag. 6.522.083 f. und TPF I pag. 6.522.086). Dass dar- über hinaus vertiefte Kenntnisse über die Person und ideologischen Denkweisen von E. bestanden haben müssen, ergibt sich nur schon daraus, dass dieser als gewichtige Stimme in den Mittelpunkt des vom D. angeblich beabsichtigten Dis- kurses über den theologischen Extremismus des IS gestellt wurde. Offensichtlich mussten gründliche Recherchen über E. unternommen worden sein. Es ist schlechterdings nicht denkbar, dass den Vorstandsmitgliedern des D. dabei alle der in grösserer Anzahl öffentlich zugänglichen Quellen entgangen sein könnten, die konkrete und ernstzunehmende Hinweise auf eine dschihadistich-terroristi- sche Agenda von E. hätten geben müssen. Das gilt umso mehr, als der Beschul- digte noch vor der Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendäm- merung» ausdrücklich mit der Zugehörigkeit von E. zur Al-Qaïda konfrontiert wurde (BA pag. 22.01.005). Es kann unter den geschilderten Umständen nicht zweifelhaft sein, dass die mit der Ideologie der verbotenen Gruppierung Al-Qaïda sympathisierende Gesinnung von E. auch als solche identifizierbar war. Als aus- flüchtig und haltlos erweist sich auch die Beteuerung des Beschuldigten A., sich des propagandistischen Inhalts der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahr- haftige Morgendämmerung» nicht bewusst gewesen zu sein. Die propagandisti- schen Elemente waren inhaltlich («positive Inszenierung von E.» / «Aufruf zum bewaffneten Dschihad») und akustisch («hetzerisches Kampflied») erkennbar und mussten vom Beschuldigten A. auch erkannt worden sein. Nach dem Erwo- genen wusste der Beschuldigte A. um den propagandistischen Gehalt der beiden Videos. Indem er deren Veröffentlichung veranlasst und die Filmwerke beworben hat, brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie von Al-Qaïda weiter zu verbreiten und dadurch zu unterstützen. Der Beschuldigte A. war sich über die propagandistische Wirkung der Videos im Kla- ren. Sein Verhalten (Veröffentlichung und Bewerbung Filme) lässt angesichts dessen einzig den Schluss zu, dass er diese auch fördern wollte. Der Tatbe- standsvorsatz ist damit rechtsgenüglich erstellt. 4.2 Tatvorsatz des Beschuldigten B. (Anklageziffer 1.3.1.2) 4.2.1 Die Vorinstanz schliesst, dass auch der Beschuldigte B. bezüglich der objektiv erstellten Propagandahandlungen mit Vorsatz gehandelt habe. Im angefochte- nen Urteil wird bezüglich des Interviews von P. mit dem Beschuldigten B. ausge- führt, die im Video von C. geäusserten Vorwürfe am IS bezögen sich auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung beimesse wie islamisch-theologische Auslegun- gen betreffend die Voraussetzungen der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Bereichen im «Exklusivinterview» geübte Kritik gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung der Al-Qaïda. Der Beschul- digte B. sei seit mehreren Jahren an den Geschehnissen im Mittleren Osten in- teressiert und zum Zeitpunkt des Interviews Präsident des D. gewesen. Er sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der
37 - Al-Qaïda und dem IS sowie über deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Der Beschuldigte A. habe den Inhalt des von ihm beworbenen «Exklu- sivinterview» gekannt. Entsprechend habe er auch die Propagandaeigenschaft des Films in Bezug auf den geistigen Führer der damaligen Jabhat A-Nusra bzw. der in Syrien präsenten Al-Qaïda als Mitglied der Jaysh Al-Fath erkannt haben müssen. Dass die Rekrutierung oder Anwerbung von Kämpfern in Europa Schneisen für den gewalttätigen Extremismus öffne, sei notorisch bekannt. Dass weder E. noch die Jaysh Al-Fath auf einer öffentlichen Sanktionsliste aufgeführt gewesen seien, sei nicht entscheidend. Eine propagandistische Botschaft für die Al-Qaïda sei unabhängig von der Auflistung der sie aussprechenden Person auf einer Terrorliste möglich. Somit sei sich der Beschuldigte B. bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jabhat Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Der Beschuldigte B. habe zudem gewusst, dass sein Interview zur Veröffentlichung gedacht gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.4). Zum Auftritt des Beschuldigten B. an der vom D. durchgeführten Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, der Beschuldigte habe den Inhalt des von ihm beworbenen Vi- deos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gekannt und habe um dessen Pro- pagandaeigenschaften gewusst. Der Beschuldigte B. sei sich bewusst gewesen, dass die Bewerbung des geistigen Führers der Jaysh Al-Nusra und des Videos gegenüber Dritten verbotene Propaganda darstelle. Dass die Teilnahme eines Vereinspräsidenten an einer Vereinsveranstaltung dem Anlass mehr Gewicht gebe, sei offensichtlich. Der Beschuldigte B. habe auch diesbezüglich mit Vor- satz gehandelt (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.3). 4.2.2 Dass er die objektiv als tatbestandsmässig erachteten Aktivitäten nicht mit Wis- sen und Wollen unternommen hätte, macht der Beschuldigte B. nicht geltend. Ebenso wenig bestreitet er, den Inhalt der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gesehen und gekannt zu haben. Ein vor- sätzliches Handeln wird demgegenüber bezüglich der Unterstützung verbotener Propaganda bestritten. Bei der gegebenen Aktenlage lässt die Prüfung des sub- jektiven Sachverhaltes jedoch keine für den Beschuldigten B. günstige Deutung zu. Es steht ausser Frage, dass auch der Beschuldigte B. als langjähriger Be- obachter der Verhältnisse im syrischen Bürgerkrieg mit den relevanten Akteuren sowie den unterschiedlichen Facetten innerhalb des ideologischen Spektrums islamischer Gruppierungen vertraut war. Eindrückliches Zeugnis davon legen etwa die Antworten des Beschuldigten B. im Interview vom [...] ab. Auch der Be- schuldigte B. verfügt über breites Wissen über das Phänomen des gewaltberei- ten Dschihadismus. Dass der Beschuldigte B. über die ideologische Ausrichtung von E. und seiner mit der verbotenen Organisation Al-Qaïda geteilten Überzeu- gung, einen Glaubenskrieg führen zu müssen, nichts gewusst haben will, kann ihm nicht abgenommen werden. Dass es sich dabei – wie im Berufungsverfahren
38 - geltend gemacht wurde (CAR pag. 7.300.019) – höchstens um eine gegen aus- sen nicht erkennbare Haltung gehandelt handeln könnte, darf zwanglos ausge- schlossen werden. Wie sich anhand des zahlreich verfügbaren Quellenmaterials belegen lässt, hat E. seine Überzeugungen in aller denkbaren Klarheit öffentlich mitgeteilt. Dass sich die Kenntnisse des Beschuldigten B. auf dessen vermit- telnde Bemühungen innerhalb der syrischen Oppositionsfront beschränkt hätten, erscheint abwegig. Was in dieser Hinsicht betreffend den Vorsatz des Beschul- digten A. erwogen wurde, ist auch den Behauptungen des Beschuldigten B. ent- gegen zu halten. Dies ist der Fall, wenn dort auf die Vielzahl der verfügbaren Quellen über die ideologischen Vorstellungen von E. hingewiesen oder auf die Bedeutung von E. und seinen Haltungen innerhalb der kritischen Auseinander- setzung des ISZR mit der Ideologie des IS hingewiesen wurde. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass auch der Beschuldigte B. sich bewusst war, welcher Ideologie E. nahe stand und inwiefern sich diese mit derjenigen deckte, die von verbotenen Gruppierungen wie der Al-Qaïda vertreten wurde. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat, musste dem Beschuldigten B. auch der propagandistische Charakter der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» bewusst gewesen sein. In diesem Wissen hat der Beschuldigte B. die beiden Filme aktiv beworben und damit deren Weiterverbreitung willentlich gefördert. Damit wollte er, dass die darin darge- stellte verbotene Propaganda ihr Wirkungspotential verstärkt entfalten kann. In diesem Sinne hat der Beschuldigte B. vorsätzlich gehandelt.
41 - möglichst grosse Propagandawirkung zu erreichen. Die Benutzung verschiede- ner Medienportale und die Zugänglichmachung verschiedener Sprachversionen bezweckten, eine optimale Verbreitung der in den beiden Videos enthaltenen Aussagen zu erzielen. Das Vorgehen des Beschuldigten erscheint durchaus sys- tematisch und wohl durchdacht. Es ist von einem hohen Planungsgrad und einem nicht unwesentlichen zeitlichen Aufwand auszugehen. Die beiden Videos «Ex- klusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» enthalten im Gegen- satz zu anderem Propagandamaterial keine Gewaltdarstellungen, sie sind aber angesichts der artikulierten Aufforderung zum gewaltsamen Dschihad keines- wegs zu verharmlosen. Durch seine Handlungen hat der Beschuldigte A. die Pro- pagandatätigkeit für eine terroristische und hochgefährliche Ideologie unterstützt, weshalb er sich eine nicht unerhebliche Verletzung des durch das Al-Qaïda/IS- Gesetz geschützten Rechtsgutes vorzuwerfen lassen hat. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzulässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Ver- breitung die beiden Beschuldigten zu verantworten haben. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschuldigten A. von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Ener- gie. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft nicht mehr leicht. 3.1.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte A. mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Der Beschuldigte A. hat sich aus eigenem Antrieb ohne jede Druckausübung zur propagandistischen Unterstüt- zung einer verbotenen terroristischen Organisation entschlossen. Die deliktische Tätigkeit beruhte auf seinem freien Willen, wobei er sich ohne Weiteres rechts- konform hätte verhalten können. Nachvollziehbare oder gar entschuldigende Be- weggründe für seine Straftat sind nicht ersichtlich. Andere verschuldensmin- dernde Aspekte liegen ebenfalls nicht vor. 3.1.3 Nachdem das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Tatkomponenten nicht massgeblich relativiert wird, bleibt es gesamthaft bei einem nicht mehr leich- ten Verschulden. Diesem Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 18 Mo- naten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2 Täterkomponenten 3.2.1 Die Biografie des Beschuldigten und seine persönlichen Verhältnisse wurden im angefochtenen Urteil zusammenfassend wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) Darauf kann verwiesen werden, zumal sich im Berufungsverfahren dies- bezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1), dass sich daraus keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.2.2 Im Rahmen der Analyse des Nachtatverhaltens ist zugunsten des Beschuldigten A. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse
42 - und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Weisung inzwischen gelöscht wurden. Ebenfalls leicht strafmindernd zu veran- schlagen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1) die Dauer des Verfah- rens und insbesondere der seitdem ersten in dieser Angelegenheit ergangenen Urteil vom 15. Juni 2018 vergangene Zeitablauf. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte A. nicht geständig ist. 3.2.3 In Bezug auf die Täterkomponenten überwiegen nach dem Vorstehenden die strafmindernden Umstände. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund des Tatver- schuldens festgelegte Einsatzstrafe um zwei Monate zu reduzieren. 3.3 Ergebnis Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen.
44 - 4.2.2 In Bezug auf das Nachtatverhalten ist auch zugunsten des Beschuldigten B. strafmindernd zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Videoerzeugnisse und die entsprechende Verlinkung in Befolgung der vorinstanzlich erlassenen Wei- sung inzwischen gelöscht wurden. Gleiches gilt mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1) für die Dauer des Verfahrens, die eine Strafreduktion recht- fertigt. Weitere Strafminderungsgründe sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte B. nicht geständig ist. 4.2.3 Aus der Gewichtung der Täterkomponenten ergibt sich, dass sich die straferhö- henden und strafreduzierenden Faktoren gegenseitig kompensieren. Unter Be- rücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint es angemessen, für die Taten des Beschuldigten B. eine Strafe in der Höhe von 280 Tagen Freiheits- strafe bzw. 280 Tagessätzen Geldstrafe auszufällen. 4.3 Wahl der Sanktionsart Die angemessene Strafe von 280 Strafeinheiten liegt gemäss dem in den Tat- zeitpunkten geltenden und vorliegend massgeblichen Sanktionsrecht im Bereich, in welchem sich die beiden Sanktionsarten Freiheitsstrafe und Geldstrafe über- schneiden (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Gemäss dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer- den, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Im konkreten Fall sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82, E. 4.1.). Vorliegend sind beim Beschuldigten B. gemäss dem aktuellen Strafre- gisterauszug zwar zwei Vorstrafen eingetragen, diese liegen nun aber bereits längere Zeit zurück und betrafen auch eine anders gelagerte Delinquenz. Von daher gesehen kann die präventive Wirkung einer monetären Sanktion auf den Beschuldigten B. heute nicht verneint werden. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind zudem nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass aufgrund der gezeigten kriminellen Energie lediglich noch eine Freiheitsstrafe als zweck- mässig erschiene. Auch in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips er- scheint die Ausfällung einer Geldstrafe deshalb gerechtfertigt. 4.4 Ergebnis / Zusatzstrafe In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten B. angemessen. Diese Strafe ist als Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 auszufällen, mit welchem der
45 - Beschuldigte B. wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geld- strafe von 80 Tagessätzen bestraft wurde (CAR pag. 6.402.026). Zunächst ist unter Einbezug dieser Geldstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Die für die vorliegend zu beurteilenden Delikte festgelegte Geldstrafe von 280 Ta- gessätzen ist unter Berücksichtigung der Vorstrafe in Anwendung des Asperati- onsprinzips auf 350 Tagessätze zu erhöhen. Von dieser hypothetischen Gesamt- geldstrafe ist die bereits ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen in Abzug zu bringen. Es resultiert eine Zusatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe. Ange- sichts der dokumentierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Be- schuldigten B. (CAR pag. 6.402.004 ff.; CAR pag. 6.402.010 ff.) erweist sich in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 aStGB die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.00 als angemessen. Der Beschuldigte B. ist folglich mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2018 zu bestrafen. C) Strafvollzug Die im vorinstanzlichen Urteil erläuterten Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urteil SK.2020.7 E. 7.1 und E. 7.2.3) sind bei bei- den Beschuldigten erfüllt. Der Beschuldigte A. ist nicht vorbestraft und es spre- chen auch anderweitig keine gewichtigen Gründe gegen die Annahme, er werde sich durch den gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lassen. Eine eigentliche Schlechtprognose muss trotz zweier Vorstrafen auch dem Beschuldigten B. nicht gestellt werden. Es wurde bereits auf die nicht einschlägige Natur der dabei sank- tionierten Verfehlungen und darauf hingewiesen, dass beiden Vorstrafen zeitlich bereits lange zurückliegen. Der Vorstrafenbelastung des Beschuldigten B. kann bei der Prognosestellung kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wer- den. Darüber hinaus liegen keine ungünstigen Elemente vor, die hinreichend er- sichtlich die Befürchtung begründeten, der Beschuldigte B. werde sich nicht be- währen. Unter den gegebenen Umständen kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe den Beschuldigten B. in Zukunft von weiterer Delinquenz abhalten wird. Die Dauer der Probezeit ist für beide Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen. Die Vorinstanz hat für beide Beschuldigten eine Probezeit von drei Jahren als angemessen erachtet, in der Erwägung, dass die Verlinkung zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 gegen C. weiterhin auf der Internetseite des Ver- eins D. verfügbar gewesen sei (Urteil SK.2020.7 E. 7.1.1 und E. 7.1.4.2 [Beschul- digter A.] sowie Urteil SK.2020.7 E. 7.2.1 und E. 7.2.4 [Beschuldigter B.]). Nach- dem das entsprechende Video sowie die dazugehörige Verlinkung inzwischen in Nachachtung der von der Vorinstanz erlassenen Weisung (Urteil SK.2020.7 Dis- positiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102])
46 - entfernt wurden, bestehen auch in dieser Hinsicht keine Bedenken an der Legal- bewährung der beiden Beschuldigten, denen durch Ansetzung einer verlänger- ten Probezeit Rechnung getragen werden müsste. D) Weisung Im angefochtenen Urteil wurde beiden Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB die gleichlautende Weisung erteilt, das auf der Internetseite des Vereins «D.» (D.) abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» und die Verlin- kung dazu zu löschen (Urteil SK.2020.7 Dispositiv-Ziffern I./3 und II./3 [TPF II pag. 7.930.101 und TPF II pag. 7.930.102]). Es ist unbestritten geblieben, dass die Löschung des Videos und der dazugehörigen Verlinkung nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils erfolgt ist (vgl. CAR pag. 7.200.011). Die vorinstanzli- chen Weisungen sind gegenstandslos geworden und ersatzlos aufzuheben. An der inhaltlichen Bewertung des fraglichen Medienerzeugnisses ändert sich dadurch jedoch nichts. Keineswegs soll damit die Aussage verbunden sein, eine erneute Aufschaltung könne bedenkenlos erfolgen. E) Kosten und Entschädigungen
48 - Fr. 7'705.90 erscheinen angemessen. Für die noch nicht berücksichtigte Beru- fungsverhandlung ist ein zusätzlicher Aufwand von sechs Stunden zu vergüten, was insgesamt ein Honorar von Fr. 9'085.90 (Fr. 7'705.90 + Fr. 1'380.00 [6 Stun- den x Fr. 230.00]) ergibt. Von den geltend gemachten Auslagen (vgl. CAR pag. 7.300.024) können die Reise- und Übernachtungskosten für die Praktikantin («Übernachtung» Fr. 171.30 / zweimal «SBB Streckenbillet» je Fr. 66.50 [CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026]) nicht berücksichtigt werden, sodass insgesamt Auslagen von Fr. 336.00 (Fr. 640.30 ./. Fr. 304.30) zu ersetzen sind. Zuzüglich der geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert damit ein Entschädigungs- anspruch von Rechtsanwalt Konrad Jeker in der Höhe von Fr. 10'147.40. 2.2.2 Rechtsanwalt Lukas Bürge stellte für seine Bemühungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten B. den Betrag von Fr. 8'254.35 in Rechnung (CAR pag. 7.300.028). Das Verteidigungshonorar berechnet Rechtsanwalt Lukas Bürge auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 250.00 (vgl. CAR pag. 7.300.029). In Anbetracht von Umfang und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens besteht indessen kein Anlass, vom gemäss ständiger Pra- xis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad heranzuziehenden Stundenansatz von Fr. 230.00 abzuweichen. Umfangmässig sind die angeführten Aufwendungen bezüglich der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung zu korrigieren, indem dafür sowie für das Studium des Berufungs- urteils und die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten 6 Stunden (anstatt der geltend gemachten 9.25 Stunden [CAR pag. 7.300.029]) zu berücksichtigen sind. Es ist von einem zu entschädigenden Aufwand von 20.75 Stunden und einem Honorar von Fr. 4'772.50 (20.75 Stunden x Fr. 230.00) auszugehen. Hinzuzu- rechnen ist für den Reiseaufwand eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 (CAR pag. 7.300.029). Bezüglich der geltend gemachten Spesen ist einzig anzumer- ken, dass für die Verpflegung am Verhandlungstag nicht ein Mittagessen und ein Nachtessen berücksichtigt werden können. Die entsprechende Auslageposition ist von Fr. 55.00 auf Fr. 27.50 zu kürzen. Die übrigen Spesen sind ausgewiesen und angemessen, womit insgesamt Auslagen von Fr. 461.20 zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung des Mehrwertsteuerzusatzes ist Rechtsanwalt Lu- kas Bürge für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. im Berufungsverfahren mit Fr. 6'929.10 zu entschädigen. 2.2.3 Als Folge der Kostenauflage für das Berufungsverfahren sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A. im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Für die einstwei- len vom Staat zu tragenden Kosten für die amtliche Verteidigung ist die Rückfor- derung nach Art. 135 Abs. 4 StPO gemäss dem Anteil des jeweiligen Unterlie- gens der beiden Beschuldigten vorzubehalten.
49 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. II. Auf die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird eingetreten. III. Die Berufung des Beschuldigten A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. IV. Die Berufung des Beschuldigten B. gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 wird teilweise gutgeheissen. V. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Okto- ber 2020 wird teilweise bestätigt und wie folgt angepasst (nachfolgend in fet- ter Schrift): I. A.
6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt) von der Eidgenossen- schaft entschädigt. 6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Ver- fahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
VII. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Kopie an:
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 31. August 2022