Urteil vom 8. Juli 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Barbara Loppacher und Andrea Blum Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Meyer-Burger, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
B., c/o D. AG, Berufungsgegner / Privatkläger
C., c/o D. AG, Berufungsgegner / Privatkläger
S TAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION, vertreten durch Herrn E., Berufungsgegner / Privatkläger
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.21
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung (teilweise) vom 21. Dezember 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020
3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 17. Januar 2020 wurde der Berufungsführer beim Bundesasylzentrum Z. ver- haftet, da er diverse Male Steine gegen die Scheiben des Asylzentrums geworfen habe und die in der Folge ausgerückten Mitarbeiter der D. AG, F., C. und B. tätlich angegriffen habe (BA pag. 06-00-0002). A.2 Gleichentags stellte das Staatssekretariat für Migration (hiernach SEM), han- delnd durch E., Strafantrag gegen den Berufungsführer wegen Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (BA pag. 15-04-0001). A.3 Am 5. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland des Kan- tons Zürich eine Gerichtsstandsanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft, wo- rauf diese am 12. Februar 2020 das Verfahren gegen den Berufungsführer we- gen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) in der Hand der Bundesbehörden vereinigte und gegen den Berufungsführer einen Strafbefehl wegen der genannten Delikte erliess. Die Bundesanwaltschaft bestrafte den Berufungsführer mit einer beding- ten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00. Zudem wurde er zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.00 verpflichtet (BA pag. 03-00-0001 ff.). A.4 Der Berufungsführer erhob mit Schreiben vom 23. März 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA pag. 16-00-0005). A.5 Mit Verfügung vom 25. März 2020 wiedereröffnete die Bundesanwaltschaft ein Verfahren gegen den Berufungsführer (BA 01-01-0001). A.6 Nach Ergänzung der Untersuchung gestützt auf Art. 355 Abs. 1 StPO (Einver- nahme des Berufungsführers in Form eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO) erliess die Bundesanwaltschaft am 22. Juni 2020 gegen den Be- rufungsführer einen neuen Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte (Art. 285 StGB) sowie wegen Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrech- nung 1 Tag Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 und zur Tragung der Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.00 (BA pag. 03-00-0004 ff.).
4 - A.7 Der Berufungsführer erhob mit Schreiben vom 9. Juli 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl (BA pag. 16-01-0019). Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 er- klärte die Bundesanwaltschaft, am Strafbefehl vom 22. Juni 2020 festzuhalten, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gelte (TPF pag. 2.100.001 f.). A.8 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) sprach den Berufungsführer mit Urteil SK.2020.29 vom 19. November 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schul- dig. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung 1 Tag Haft. Allfällige Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg. Die Strafkammer befand sodann über die Verfahrenskosten und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsführers (CAR pag. 1.100.035). A.9 Das Urteilsdispositiv wurde am 19. November 2020 der amtlichen Verteidigung des von der Hauptverhandlung dispensierten Berufungsführers schriftlich ausge- händigt (TPF pag. 2.930.002 sowie 2.720.004). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung wurde am 10. Dezember 2020 versandt und am 11. Dezember 2020 der amtlichen Verteidigung zugestellt (CAR pag. 1.100.038). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Berufungsführer meldete mit Schreiben vom 30. November 2020 bei der Strafkammer Berufung an (CAR pag. 1.100.047). B.2 Mit Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.048 ff.) stellte der Berufungsführer gestützt auf seine vor der Vorinstanz gemachten Ausführun- gen und auf die im vorinstanzlichen Verfahren angeführten Beweise folgende Anträge (CAR pag. 1.100.049): «1. Das Urteil der Vorinstanz vom 19. November 2020 sei betreffend Ziff. 1 und Ziff. 2 aufzuheben.
6 - sich dem britischen Home Office für eine Befragung zur Verfügung zu halten habe (CAR pag. 3.102.003). Aufgrund dieser Stellungnahme teilte das Gericht der amtlichen Verteidigung mit, es sei anzunehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine ersichtlichen Hindernisse für das persönliche Erscheinen des Berufungs- führers bestünden und dieser sich um eine provisorische Ausreiseerlaubnis be- mühen werde (CAR pag. 3.102.004). B.7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 liess der Berufungsführer um die Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 ersuchen. Er begründete dieses da- mit, dass es ihm im Asylverfahren untersagt sei, das Vereinigte Königreich zu verlassen, ansonsten er sein Asylgesuch aufgeben würde. Auch habe er sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Ausreiseerlaubnis an die zuständige britische Behörde gewandt. Eine Antwort stehe seit über einem Monat aus. Um ihm das Teilnahmerecht zu gewähren, sei die Berufungsverhandlung zu verschieben (CAR pag. 3.102.007 f.). Die amtliche Verteidigung legte dem Schreiben einer Reihe von elektronischen Nachrichten bei. Unter diesen Nachrichten befindet sich unter anderem die Mitteilung des Sheffield Asylum Teams des britischen Home Office vom 14. Mai 2021, in welcher dieses fragt, ob es für den Berufungs- führer möglich sei, an der Verhandlung über Videokonferenz teilzunehmen oder seine Aussagen schriftlich einzureichen (CAR pag. 3.102.012 f.). Mit elektroni- scher Nachricht vom 17. Mai 2021 wies die amtliche Verteidigung das Sheffield Asylum Team des britischen Home Office im Hinblick auf dessen Frage darauf hin, dass die Teilnahme über Videokonferenz von den britischen Behörden ab- gelehnt worden sei, und bestätigte diesem gegenüber, dass im Prinzip die Mög- lichkeit für den Berufungsführer bestehe, seine Aussagen schriftlich einzugeben. Zudem stellte die amtliche Verteidigung in Aussicht, dass sie einen entsprechen- den Antrag beim Gericht einreichen werde, wenn dem Berufungsführer die Mög- lichkeit der persönlichen Teilnahme verweigert würde (CAR pag. 3.102.012). Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 wies das Gericht das Gesuch des Berufungsführers um Verschiebung der Berufungsverhandlung ab. Es wies im selben Schreiben darauf hin, dass schriftliche Aussagen des Berufungsführers, wie es die amtliche Verteidigung gegenüber den britischen Behörden in Aussicht stellte, vom Gericht als solche entgegengenommen werden, und führte an, dass auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Falle der Abwesenheit des Berufungsführers eine ständige Rücksprache mit ihm möglich sein wird (CAR pag. 3.102.019 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 reichte der Berufungsführer eine schriftliche Stel- lungnahme ein (CAR pag. 3.102.021 f.). B.8 Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 forderte das Gericht den Berufungsführer dazu auf, sich zu äussern, ob er seine im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuch- ter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers am 21. April
7 - 2021 als Privatkläger getroffenen Aussagen in Ergänzung seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2021 auch im Berufungsverfahren bestätige (CAR pag. 3.102.023). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 erklärte der Berufungsführer, dass er seine in der Einvernahme vom 21. April 2021 im zürcherischen Parallelverfahren als Privat- kläger getätigten Aussagen bestätige (CAR pag. 3.102.025 f.). Mit selben Schrei- ben reichte der Berufungsführer die Abweisung der zuständigen britischen Be- hörde seines Gesuchs um eine Ausreiseerlaubnis ein. In ihrem Bescheid vom
10 - halt stützen könnten, und er aufgrund dessen vom Vorwurf der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich freizusprechen sei (Plädoyer- notizen RA Homberger, Rz.15 f. [CAR pag. 7.300.008]). 3.1.1 Der Berufungsführer trägt diesbezüglich vor, dass der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren sei. Dieser Anspruch werde als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Damit dieser grundrecht- lich garantierte Konfrontationsanspruch gewahrt sei, müsse die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen. Das könne entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungs- zeuge seine Aussage mache, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium. Eine belastende Zeugenaussage sei, abgesehen von Ausnahmen, grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens ein- mal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Nach der neueren Rechtsprechung seien hingegen die in der ersten Einver- nahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt wer- den (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 8 [CAR pag. 7.300.004]). Entgegen der Begründung der Vorinstanz sei der Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, grundsätzlich absolut. Auch wenn dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG im Rahmen der schriftlichen Einvernahme gewahrt worden sei, so ersetze dies weder eine direkte Konfronta- tion, noch könne ihm damit die Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen verwehrt werden (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 9 [CAR pag. 7.300.004 f.]). 3.1.2 Der Berufungsführer fährt in diesem Zusammenhang fort, dass die Einschrän- kung des Konfrontationsrechts gemäss der Dreistufenprüfung des EGMR die sachliche Begründetheit bedinge und durch das Verfahren kompensiert werde. Zudem dürfe dem fraglichen Zeugnis keine ausschlaggebende Bedeutung zu- kommen. Zwar habe sich die Sicherstellung des Konfrontationsrechts durch die Landesabwesenheit des Berufungsführers erschwert, jedoch sei er erst seit Feb- ruar 2020 nach Deutschland überstellt worden. Somit hätten die Strafbehörden noch genügend Zeit gehabt, um eine Konfrontationseinvernahme mit den Belas- tungszeugen zu organisieren. Sodann habe er sich während längerer Zeit in Deutschland im Asylverfahren befunden, was eine Teilnahme an einer Konfron- tationseinvernahme aufgrund der geographischen Nähe ebenfalls noch leichter möglich gemacht hätte. Indem sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Vorinstanz eine Konfrontation versäumt hätten, könne das Konfrontationsrecht
11 - nicht einfach eingeschränkt werden. Sodann handle es sich bei den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG um die einzigen direkten Beweise, welche den Beru- fungsführer belasten würden. Es liege daher eine gewichtige Einschränkung der Verfahrensrechte vor (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 10 [CAR pag. 7.300.005]). 3.1.3 Der Berufungsführer ergänzt, dass sich die Verletzung der EMRK auch nicht hei- len lasse, da ihm die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und damit die ef- fektive Ausübung seines Konfrontationsanspruches verwehrt bleibe. Die briti- schen Behörden hätten sowohl eine persönliche als auch eine rechtshilfeweise Teilnahme mittels Videoübertragung unterbunden, und die Berufungskammer wiederum habe das Gesuch um Verschiebung der Berufungsverhandlung abge- lehnt. Eine wirksame Ausübung des Fragerechts sei aber nicht möglich, wenn er nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und lediglich per Telefon über seinen Verteidiger indirekt und zusammenfassend über die belastenden Aussagen in- formiert werde. Er könne so sicherlich nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Personen prüfen und deren Aussagen nützlich hinterfragen. Der Verteidiger könne diese Aufgabe auch nicht übernehmen, schliesslich sei er beim inkrimi- nierten Vorfall nicht vor Ort gewesen (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 11 [CAR pag. 7.300.005 f.]). 3.1.4 Schliesslich sei der vorliegende Fall vom denjenigen im Urteil Doorson gegen Niederlande (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Doorson gegen Niederlande vom 26. März 1996, Receuil CourEDH 1996-II) zu unterscheiden. Dieses Urteil äussere sich zur speziellen Situation, dass eine Zeugenbefragung wegen einer potentiellen Gefährdung des Zeugen zu dessen Schutz anonym durchzuführen sei. Der Gerichtshof nenne dabei allerdings als weitere Voraussetzung, dass die Verurteilung nicht ausschliesslich oder ent- scheidend auf diese Aussagen gestützt werden dürfe. Dem streitigen Zeugnis dürfe gemäss Ausführungen des Bundesgerichts keine ausschlaggebende Be- deutung zukommen bzw. es dürfe nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellen. Vorliegend handle es sich einerseits nicht um einen Fall, in welchem die Zeugenrechte eine Beschränkung des Konfrontationsrechts legiti- mieren würden. Zudem handle es sich bei den Aussagen der Mitarbeiter der D. AG um die einzigen und wesentlichen Beweismittel, da ansonsten keine direkten Beweismittel bestehen würde. Entsprechend rechtfertige sich eine Einschrän- kung des Konfrontationsrechts nach der Praxis des besagten EGMR-Urteils nicht (Plädoyernotizen RA Homberger, Rz. 12 [CAR pag. 7.300.006 f.]). 3.2 Art. 147 Abs. 1 StPO statuiert das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Be- weiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gericht sowie das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen.
12 - 3.2.1 Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernah- men der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung an- wesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei originär po- lizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehr- schluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei dahingegen Einver- nahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbe- teiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staats- anwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung die- ser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzun- gen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinwei- sen). 3.2.2 Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch die Bestim- mung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom
13 - zu können, setzt dies in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergeb- nisse der früheren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt wer- den kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten ver- unmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). 3.2.3 Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ge- meinsam einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Allerdings ge- nügt es nach allgemeiner Auffassung, dass der Befragung des Zeugen der Ver- teidiger des Angeschuldigten beiwohnt, wobei von dieser Möglichkeit nur in be- grenztem Rahmen Gebrauch zu machen ist und nur, wenn das Fragerecht durch einen anwesenden Verteidiger für den Angeklagten wahrgenommen werden kann. Es ist mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn der Beschuldigte während der Befragung des Zeugen den Saal verlässt, solange der Anwalt Fragen stellen kann. Das Recht des Angeschuldigten besteht darin, Fragen an die Belastungs- zeugen zu stellen oder durch einen Rechtsbeistand stellen zu lassen. Konnte der Angeklagte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das Aus- sageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 1.c/bb; Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 73; W OHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 147 StPO N. 12). 3.2.4 Der EGMR prüft bei der Frage, ob eine Beschränkung des Konfrontationsrechts das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair erscheinen lässt, anhand folgender drei kumulativer Voraussetzungen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 303 vom 25. September 2019 E. 8 mit weiteren Hinweisen): 1. Die Abweichung von der optimalen Konfrontationsgelegenheit muss sachlich begrün- det sein (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Lüdi gegen Schweiz vom 15. Juni 1992, Serie A Nr. 238, Ziff. 42). Der Grund für das Unterbleiben bzw. die Einschränkung der Konfrontation darf insbesondere kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde darstellen (vgl. Urteil des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Mild und Virtanen gegen Finn- land vom 26. Juli 2005, Nr. 39481/98 und 40227/98, Ziff. 44 ff.). 2. Die Beschrän- kung muss durch das Verfahren kompensiert werden (vgl. Urteil Doorson, a.a.O., Ziff. 73). Es müssen alle realisierbaren Massnahmen getroffen werden, um diese
14 - auszugleichen. 3. Dem streitigen Zeugnis darf grundsätzlich keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen (sog. «sole or decisive»-Prüfung, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. van Mechelen gegen Niederlande vom 23. April 1997, Recueil CourEDH 1997-III , Ziff. 55). Letz- teres Kriterium wurde in der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bun- desgerichts relativiert (S CHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, Art. 147 StPO N. 34 mit weiteren Hinweisen). Ein streitiges Zeugnis von aus- schlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 3.3 Bei den vom Berufungsführer beanstandeten Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Januar 2020 handelt es sich um solche, welche von der Polizei im Rah- men des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO durchgeführt wurden. Der Berufungsführer bestreitet nicht, dass die polizeilichen Einvernahmen von B., C. und F. vom 17. Januar 2020 vor der Eröffnung der Strafuntersuchung stattfand (vgl. Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. März 2020 [BA pag. 01-01-0001]). Wie bereits die Vorinstanz richtig er- kannte, kommt dem Berufungsführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen) kein Teilnahmerecht an den besagten Einvernahmen zu, womit es sich hinsichtlich dieser Rüge des Berufungsführers sein Bewenden hat. 3.4 In Bezug auf das Konfrontationsrecht des Berufungsführers gilt es Folgendes festzuhalten: 3.4.1 Es sei in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass die Bun- desanwaltschaft den Berufungsführer am 7. Mai 2021 zwar schriftlich befragt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich den Aussagen von B., C. und F. und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt hat (BA pag. 13-00-0013 ff.). Es fanden jedoch weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren Ein- vernahmen statt, in welchen B., C. und F. nochmals befragt wurden und der Be- rufungsführer sein Recht auf Konfrontation hätte wahrnehmen können. Diesbe- züglich gilt es allerdings ebenfalls zu unterstreichen, dass der Berufungsführer weder in den vorangehenden Verfahrensstadien noch im Berufungsverfahren ei- nen Antrag auf Einvernahme dieser Personen gestellt hat. Damit unterliess es der Berufungsführer, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stel- len, wodurch ein Verzicht des Berufungsführers auf sein Konfrontationsrecht hätte angenommen werden können. Zur weiteren Ergründung des Sachverhalts ordnete das Gericht mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 9. Februar
15 - 2021 von Amtes wegen dennoch die Einvernahme sämtlicher Beteiligten an (CAR pag. 6.200.006 ff.) und stellte ausserdem die Sicherstellung der Einver- nahme des Berufungsführers sowie dessen Teilnahme an den vorgesehenen Einvernahmen der weiteren Beteiligten per Videokonferenz in Aussicht (CAR pag. 6.200.001 f.). Der Berufungsführer stimmte unter Hinweis darauf, dass sein im Vereinigten Königreich laufendes Asylverfahren sowie die Covid-19-Pande- mie eine Ausreise verhindere, dieser Vorgehensweise zu (CAR pag. 6.200.004 f.) . Nachdem die zuständige britische Behörde das entsprechende Rechtshilfe- gesuch abgewiesen hatte, wurde der Berufungsführer unter der Annahme, er würde sich um eine Ausreisebewilligung bemühen, vorgeladen (CAR pag. 3.102.004 f. sowie 6.3001.001 ff.). 3.4.2 Der Berufungsführer wohnte sodann der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 nicht bei. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Berufungsführer einen Hauptantrag auf deren Verschiebung sowie ein Eventualbegehren um seine Dis- pensation von der Berufungsverhandlung stellen (CAR pag. 7.200.003). Seinen Hauptantrag begründete der Berufungsführer damit, dass seine persönliche Teil- nahme notwendig sei, um sein Konfrontationsrecht zu wahren (CAR pag. 7.200.003). Hinsichtlich seines Eventualantrages liess er vortragen, dass er sich vergeblich um eine Ausreisebewilligung bei den britischen Behörden bemüht habe. Die Ausreise sei ihm aufgrund der geltenden sanitären Massnahmen im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie verweigert worden, weshalb sein Fernblei- ben entschuldigt sei (CAR pag. 7.200.004). Während das Gericht unter Berück- sichtigung des im Strafprozess zu beachtenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO den Hauptantrag abwies, hiess es das Eventualbegehren des Beru- fungsführers um seine Dispensation von der Berufungsverhandlung gut (CAR pag. 7.200.005). Es ist demnach festzuhalten, dass der Berufungsführer von der Berufungsverhandlung auf entsprechendes Gesuch hin dispensiert wurde und das Fernbleiben des Berufungsführers von der Berufungsverhandlung auf Art. 336 Abs. 3 StPO fusst. 3.4.3 Um im Falle des Fernbleibens des Berufungsführers die daraus resultierende Einschränkung dessen Rechts auf Konfrontation zu kompensieren, hat das Ge- richt der amtlichen Verteidigung des Berufungsführers im Vorfeld der Verhand- lung mit Schreiben vom 24. Juni 2021 bzw. vom 1. Juli 2021 die Möglichkeit in Aussicht gestellt, nach jeder erfolgten Einvernahme telefonisch Rücksprache mit dem Berufungsführer zu halten und sich von ihm instruieren zu lassen, um allen- falls der einvernommenen Person Ergänzungsfragen stellen zu lassen (CAR pag. 3.102.019 f. sowie 3.102.023 f.). Im sich auf den gleichen Vorfall beziehen- den Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers wurde
16 - seiner amtlichen Verteidigung, welche diesen auch im zürcherischen Parallelver- fahren vertritt, ebenfalls die Möglichkeit gewährt, mit dem Berufungsführer tele- fonisch Rücksprache zu halten und sich entsprechend der Aussagen der befrag- ten Personen instruieren zu lassen. Der Berufungsführer sah sich in jenem Ver- fahren imstande, telefonisch mit seiner Vertretung Rücksprache zu halten und über diese den befragten Personen weitere Fragen stellen zu lassen (CAR pag. 4.101.207 ff. sowie 4.101.215), wobei er bei der Befragung der Zeugin G. vom
18 - 1.2 Tatbestandselemente 1.2.1 Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. 1.2.2 Geschütztes Rechtsgut von Art. 285 StGB ist das Funktionieren staatlicher Or- gane. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kan- tone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (H EIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 285 StGB N. 3). 1.2.3 Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten die Beamten und Ange- stellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Ver- waltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der strafrechtliche Beamtenbegriff von Art. 110 Abs. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist es nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privat- rechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Beste- hen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 141 IV 329 E. 1.3; BGE 135 IV 198 E. 3.3; vgl. hierzu die besonders illust- rative Praxis des Kantonsgerichts Graubünden: PKG 1954, Nr. 34 sowie PKG 1960, Nr. 50). 1.2.4 AIs Amtshandlung gilt jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse des Be- amten fällt und in seiner örtlichen und sachlichen Zuständigkeit liegt. Eine Amts- handlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teil- akte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entschei- dend ist, dass die Handlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die Handlung für die Ausübung des Amtes und dessen Zweck erforderlich ist (H EIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 9 mit weiteren Hinweisen). Das Angriffsobjekt der Amtshandlung setzt voraus, dass der staatliche Wille zur Vornahme der Amtshandlung hinreichend bestimmt sein muss (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27
19 - vom 22. September 2015 E. 3.1.5). Abstrakte Konstellationen, wie die Ergreifung der Flucht, ohne dass sich die staatlichen Behörden dieser entgegenstellen, oder blosse Zustände, wie die Haft, unterliegen nicht dem Begriff der Amtshandlung (BGE 124 IV 127 E. 3b/dd; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.27 vom
DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 33). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechts- sinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). 1.2.7 Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Zudem muss sich sein Vorsatz auch auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, wobei auch hier Eventual- vorsatz ausreicht. Die Handlung des Täters muss weiter vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (Urteil des Bundesgerichts
21 - 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung muss der Täter mit Wissen und Willen um die möglicher- weise hindernde Wirkung seiner Handlung vorgehen. Zudem muss er wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist (H EIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 23). Ein bestimmter Beweggrund ist dabei nicht erforderlich (BGE 101 IV 62 E. 2c). 1.3 Beweismittel 1.3.1 Die Rahmenbedingungen der Auseinandersetzung zwischen den Mitarbeitern der D. AG und dem Beschuldigten, insbesondere Ort, Zeit, involvierte Personen, sind unstrittig. Der Berufungsführer bestreitet hingegen, den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt zu haben (vgl. BA pag. 13-00-0005 Frage 24; BA pag. 13- 00-0014 Frage 13). Vorab ist somit anhand der Personalbeweise und der ande- ren Beweismittel der Sachverhalt festzustellen. 1.3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem be- lastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der ge- samten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tat- version vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit wei- teren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. «lndizienbeweis») wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Ge- samtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel beste- hen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesge- richts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom 9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbe- weis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; BGE 143 IV 361 so- wie Urteil des Bundesgerichts 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit
22 - Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 1.3.3 Aussagen des Berufungsführers 1.3.3.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 gab der Beru- fungsführer zu Protokoll, dass er, nachdem ihm verweigert worden sei, in einem anderen Zimmer zu schlafen als dasjenige, in welchem er habe schlafen wollen, angekündigt habe, Scheiben kaputt zu machen (BA pag. 13-00-0003 f. Frage 12). Er habe dann Steine im Wald aufgelesen (BA pag. 13-00-0004 Frage 13). Der Berufungsführer bestritt jedoch, einen Stein gegen den Berufungsgeg- ner und Privatkläger B. geworfen zu haben. Als B. zu ihm gekommen sei, habe er einen Stein geworfen, jedoch nicht in seine Richtung, sondern gegen die Wand. Im Gegensatz zu den Steinen, welche er gegen die Scheiben mit einer Wurfbewegung über die Schultern am Kopf vorbei mit der rechten Hand geworfen habe, habe er den Stein auch nicht richtig geworfen, sondern wie eine Kugel auf dem Boden gerollt (BA pag. 13-00-0004 f. Fragen 22 und 27). Es stimme nicht, dass er B. am linken Oberschenkel getroffen habe (BA pag. 13-00-0005 Frage 23). Ferner bestritt der Berufungsführer anlässlich derselben Einvernahme, die Mitarbeiter der D. AG geschlagen zu haben, als diese ihn fixiert hätten, vielmehr hätten diese ihn geschlagen (BA pag. 13-00-0005 Frage 24). 1.3.3.2 Sodann präzisierte der Berufungsführer am 7. Mai 2020 anlässlich der schriftlich durchgeführten Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft, dass er vier Steine und nicht deren drei gehabt habe, da er den einen Stein nicht in die Scheiben geschmissen, sondern weggerollt habe (BA pag. 13-00-0013 Frage 5). Er er- gänzte, dass er den Stein gegen die Wand geworfen habe, als er den Sicher- heitsmann gesehen habe. Der Stein sei auf dem Boden gerollt bis zur Wand, da er kein Mensch habe verletzen wollen. Er sei dann weggelaufen (BA pag. 13-00- 0013 ff. Fragen 12, 17 und 20). In derselben Einvernahme sagte der Berufungs- führer ebenfalls aus, dass der vierte Stein in Richtung von B. geflogen bzw. ge- rollt sei (BA pag. 13-00-0014 Frage 14). Es sei nicht wahr, dass er B. mit Steinen attackiert habe. Er habe nur vier Steine gehabt, von denen er drei ja schon ge- schmissen und den vierten an die Wand rollen lassen habe (BA pag. 13-00-0015 Fragen 23 f.). Er fügte hinzu, dass B., als dieser ihn erreicht habe, ihm direkt auf die Nase und ins Gesicht geschlagen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keine Steine mehr gehabt (BA pag. 13-00-0015 Frage 26). Er führte weiter aus, dass B. anschliessend seinen Arm fixiert habe, ihn auf den Boden geschmissen und sich auf ihn gesetzt habe. Gleichzeitig seien die anderen Mitarbeitenden der D. AG gekommen (BA pag. 13-00-0014 Frage 18 sowie 13-00-0015 Frage 25). Bei seiner Fixierung sei er von zwei Mitarbeitenden der D. AG an den Schultern sowie den Beinen festgehalten worden, während der Dritte ihn geschlagen habe.
23 - Danach sollen ihn alle drei gemeinsam bewusstlos geschlagen haben. Er habe daher überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, sich gewaltsam zu wehren (BA pag. 13-00-0014 Frage 13 sowie 13-00-0016 Fragen 27 f.). Ferner führte er aus, die Aussage von B. stimme nicht, wonach die Mitarbeitenden der D. AG den Be- rufungsführer nach der Fixierung kurz losgelassen hätten. Vielmehr sollen ihn die drei Mitarbeitenden der D. AG geschlagen haben und er sei 15 Minuten bis zur Ankunft der Polizei auf dem Boden gelegen (BA pag. 13-00-0015 Frage 20). 1.3.3.3 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers gab Letzterer als Geschädigter zusammengefasst Folgendes an: Er habe nie gegen die Sicherheitsmänner einen Stein geworfen (CAR pag. 4.101.029 Frage 14). Er habe den letzten Stein werfen wollen, habe aber diesen auf den Boden geworfen. Als dann der erste Mitarbeiter der D. AG ihn erreicht habe, habe dieser die linke Hand von ihm festgehalten. Er habe dann versucht sich von dessen Griff zu lösen; den Mitarbeiter der D. AG aber nicht geschlagen. In der Folge seien die anderen Mitarbeiter der D. AG gekommen und hätten ihn auf den Boden gelegt. Als er am Boden auf dem Rücken gelegen habe, habe er sich nicht mehr bewegt. Während ein Mitarbeiter der D. AG sich auf seine Füsse gesetzt habe, habe sich der andere auf seinen Oberkörper gesetzt und seine Schultern auf den Boden gedrückt sowie seinen Kopf zwischen den Beinen fest- gehalten. Die zwei Mitarbeiter der D. AG hätten ihn dann zirka sieben Minuten lang geschlagen (CAR pag. 4.101.027 Frage 4). Der eine habe ihn auf den Bauch geschlagen; der andere mit einer Taschenlampe auf den Kopf (CAR pag. 4.101.028 Fragen 5 f.). Weiter führte der Berufungsführer aus, dass – während die zwei Mitarbeiter der D. AG ihn immer noch in der vorgenannten Weise am Boden festgehalten hätten – der dritte Mitarbeiter der D. AG, C., ihm mit seinem Stiefel einen starken Schlag bzw. Tritt in die linke Gesichtshälfte verpasst habe. Er habe dann gedacht, seine Zähne seien komplett herausgefallen. Anschlies- send sei die Polizei eingetroffen (CAR pag. 4.101.028 Frage 8). 1.3.3.4 In der rechtshilfeweise erfolgten Stellungnahme des Berufungsführers vom
24 - pag. 4.101.266 bzw. 4.101.271). Ferner gab er an, dass der zu ihm gekommene, Arabisch und Deutsch sprechende, übergewichtige Sicherheitsmann ihn am Handgelenk gepackt habe, ihn zu Boden gebracht habe und ihm auf den Brust- korb gesessen sei. Der Sicherheitsmann mit der athletischen Statur sei auf sei- nen Beinen gesessen und habe ihn mit der Faust geschlagen. Der chinesisch- aussehende dritte Sicherheitsmann habe seine linke Kieferseite geschlagen bzw. getreten (CAR pag. 4.101.266 f. bzw. 4.101.271). Der Übergewichtige habe sein Gesicht mit der Handinnenseite geschlagen. Sie hätten aufgehört, als die Polizei gekommen sei. Er sei danach bewusstlos und habe nichts gehört. Danach sei er zu sich gekommen und von der Polizei abgeführt worden (CAR pag. 4.101.267 bzw. 4.101.271). 1.3.3.5 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2021 hielt der Berufungsführer fest, dass er nie Gewalt gegen die Mitarbeiter der D. AG am Bundesasylzentrum in Z. angewen- det habe. Zum Vorfall verwies er im Übrigen auf seine bisherigen Aussagen (CAR pag. 3.102.022). 1.3.4 Aussagen des Berufungsgegners und Privatklägers B. 1.3.4.1 Der Berufungsgegner und Privatkläger B. sagte am 17. Januar 2020 bei der Kan- tonspolizei Zürich als polizeiliche Auskunftsperson aus, dass er, nachdem der Berufungsführer Steine gegen das Bundesasylzentrum geworfen habe, aus Re- flex aus dem Gebäude gerannt sei. Unterdessen habe er nochmals zwei Mal gehört, wie es geknallt habe. Er sei aus dem rechten Ausgang raus. Seine Kol- legen seien von der linken Seite raus, seien aber mit Steinen attackiert worden, weshalb sie sich wieder zurückgezogen hätten. Der Berufungsführer habe ihn dann bemerkt und ihn angegriffen. Er habe ihn mit einem Stein beworfen und am linken Oberschenkel getroffen. Weiter gab B. an, in der Folge versucht zu haben, den Berufungsführer zu fixieren. Der Berufungsführer soll aber versucht haben, ihn zu schlagen und zu treten (BA pag. 12-03-0003 Frage 1). Da der Berufungs- führer immer noch einen Stein in der Hand gehabt habe und mit der Faust gegen den Oberkörper von B. geschlagen habe, habe dieser sich gewehrt und ihn auch mit der Faust am Oberkörper getroffen. In Folge dessen sei der Berufungsführer zu Boden gegangen (BA pag. 12-03-0004 Frage 5). Zu diesem Zeitpunkt seien auch die beiden anderen Mitarbeiter der D. AG zu Hilfe geeilt und sollen dabei geholfen haben, den Berufungsführer am Boden zu fixieren. Dieser habe sich dann kurz beruhigt, aber als sie ihn kurz losliessen, sei «es wieder losgegangen». Daher sei der Berufungsführer erneut fixiert worden bis die Polizei gekommen sei (BA pag. 12-03-0003 Frage 1). B. führte weiter aus, dass der Berufungsführer während dieses Vorgangs um sich geschlagen, getreten und er dadurch ein paar Schläge abbekommen habe (BA pag. 12-03-0003 Frage 2 sowie 12-03-0004 Frage 7). Der linke Oberschenkel, wo er mit dem Stein getroffen worden sei,
25 - schmerze ihm (BA pag. 12-03-0003 Frage 2). Er sei auch deswegen vom Ort des Geschehens weggegangen (BA pag. 12-03-0005 Frage 12). Zudem soll der Be- rufungsführer auch ein Bein des Privatklägers C. gepackt haben (BA pag. 12-03- 0004 Frage 7). Weitere Handgreiflichkeiten gegenüber seinen Kollegen habe er zwar nicht selbst gesehen. Er vermute allerdings, dass diese während dem Fi- xieren auch von den Schlägen und Tritten des Berufungsführers getroffen wor- den seien (BA pag. 12-03-0005 Frage 12). 1.3.4.2 Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsfüh- rers führte B. als Zeuge aus, dass er nicht bei der ganzen Geschichte dabei ge- wesen sei (CAR pag. 4.101.206 Fragen 9 und 11). Beim Fixierungsvorgang hät- ten sie ihm drei Mal zugerufen, dass er Steine oder Waffen fallenlassen solle. Dann habe der Berufungsführer ihm einen Stein angeworfen und er habe sich zurückziehen müssen (CAR pag. 4.101.206 Frage 11). Bei der Fixierung sei der Berufungsführer mit sogenannten Schock-Schlägen, d.h. Schläge mit der offe- nen Hand mit der Handfläche gegen die betroffene Person, gefügig gemacht wor- den (CAR pag. 4.101.206 f. Frage 14). Er selber habe einen Schlag auf den Solar Plexus des Berufungsführers ausgeführt (CAR pag. 4.101.208 Frage 22). 1.3.4.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 gab B. als Auskunftsperson hinsichtlich seiner Lageeinschätzung an, dass er Angst gehabt habe, weil der Berufungsführer noch einen grossen Stein in der Hand gehabt habe und dieser ihn noch damit bewerfen werde. Der Berufungsführer habe ihn dann aus schätzungsweise zwei Metern beworfen und ihn am Ober- schenkel getroffen. Er habe sich dann aufgrund seiner Schmerzen zurückgezo- gen (CAR pag. 7.502.004 Rz. 24 ff.; 7.502.005 Rz. 30 sowie 7.502.006 Rz. 6 ff.). Ferner führte er aus, dass er auf der rechten Seite des Gebäudes raus sei und der Berufungsführer noch einen Stein gehabt habe. Wie viele er habe noch ge- habt habe, könne er nicht mehr sagen (CAR pag. 7.502.004 Rz. 1 ff.). Auch könne er nicht mehr genau sagen, wie gross der Stein gewesen sei (CAR pag. 7.502.007 Rz. 32 f.). Nach dem Steinwurf habe der Berufungsführer ihn noch boxen wollen, wobei er ausgewichen sei und sich dann zurückgezogen habe, als die anderen zwei gekommen seien (CAR pag. 7.502.005 Rz. 14 f.). Er habe we- gen dem Steinwurf einen blauen Fleck davongetragen und drei Monate lang eine Beule gehabt (CAR pag. 7.502.005 Rz. 33 ff.). Einen Arzt habe er deswegen nicht konsultiert und auch polizeiliche Fotografien bestünden nicht, weil der blaue Fleck erst ein paar Stunden später sichtbar geworden sei (CAR pag. 7.502.006 Rz. 34 ff. sowie 7.502.007 Rz. 36 ff.). 1.3.5 Aussagen des Berufungsgegners und Privatklägers C.
26 - 1.3.5.1 Der Berufungsgegner und Privatkläger C. gab anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 17. Januar 2020 als polizeiliche Auskunftsperson zu Protokoll, dass B., nachdem der Berufungsführer Steine gegen das Bundesasylzentrum geworfen habe, auf den Berufungsführer zugelaufen sei. Dieser habe ihnen dann später gesagt, dass er von einem Stein getroffen worden sei. Er und F. seien dann zu den beiden hinzugestossen. Zu dritt sollen sie den Berufungsführer dann am Boden fixiert haben (BA pag. 12-02-0003 Frage 2). Weiter führte er aus, dass der Berufungsführer versucht habe, die Mitarbeiter der D. AG während der Fixie- rung mit Schlägen und Beintritten zu attackieren. Zudem sei er selbst durch den Berufungsführer am Bein getroffen worden, was aber «nicht der Rede wert» sei (BA pag. 12-02-0004 Fragen 4 f. sowie 9). Überdies habe er dem Berufungsfüh- rer zur Ablenkung einen «Kniestich» in die Bauchgegend verpassen müssen, da- mit sie ihn hätten zu Boden führen können (BA pag. 12-02-0004 Frage 7). 1.3.5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2020 im sich auf den glei- chen Vorfall beziehenden, gegen ihn geführten Verfahren der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsführers gab C. als beschuldigte Person zusammenge- fasst Folgendes zu Protokoll: F. und er seien in Richtung Eingang gegangen. F. habe gerade die Türe öffnen wollen, als gerade ein Stein in die verglaste Ein- gangstüre geflogen sei. Ein weiterer Stein sei gekommen, als sie zum zweiten Mal versucht hätten, herauszugehen. B. sei am Rauchen gewesen, weshalb er vom Hinterausgang hergekommen sei. Daraufhin habe der Berufungsführer ge- zielt einen Stein auf B. geworfen und habe ihn am Oberschenkel getroffen. B. habe zuerst versucht den Berufungsführer festzuhalten. Anschliessend sei F. und er ebenfalls zum Berufungsführer gestossen und sie hätten diesen zu dritt mit Schockschlägen fixiert (CAR pag. 4.101.016 f. Fragen 15 ff.). Nach einem Gerangel hätten sie ihn zu dritt auf den Boden geführt, wobei der Berufungsführer auf dem Bauch gelegen habe (CAR pag. 4.101.017 f. Fragen 19, 26 sowie 34). F. und er hätten den Berufungsführer in der Folge bis zum Eintreffen der Polizei nach 10-15 Minuten in dieser Position festgehalten, indem sie je einen Arm des Berufungsführers festgehalten hätten, während B. neben ihnen gestanden sei (CAR pag. 4.101.017 f. Fragen 21 ff., 26 ff. sowie 34). 1.3.5.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 gab C. als Auskunftsperson an, dass er den Steinwurf auf B. nicht persönlich gesehen habe. Er habe nur die Verletzung, ein blauer Fleck am Oberschenkel, gesehen, die ihm gezeigt worden sei. Zur Fixierung hielt er fest, dass er und F. den Beru- fungsführer an den Armen gepackt und ihn am Boden gehalten hätten, während B. verletzungsbedingt nebenangestanden sei. Während sie versucht hätten, den Berufungsführer zu fixieren, habe dieser versucht, sie zu schlagen, indem er her- umgefuchtelt habe (CAR pag. 7.501.004 Rz. 12 ff.).
27 - 1.3.6 Aussagen der Auskunftsperson F. 1.3.6.1 F. führte bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2020 als polizeili- che Auskunftsperson aus, dass – nachdem der Berufungsführer angefangen habe mit Steinen gegen die Gebäudefront zu werfen – er und C. zur Eingangstüre gegangen seien, um hinauszugehen. Als sie jedoch gesehen hätten, dass der Berufungsführer einen weiteren Stein in die Hand genommen habe, hätten sie die Türe wieder geschlossen und der Stein sei gegen die Eingangstüre geprallt. Sie sollen das Gebäude erst verlassen haben, nachdem sie gesehen hätten, wie der Berufungsgegner und B. durch eine andere Türe hinausgegangen sei und der Berufungsführer einen Stein in dessen Richtung geworfen habe. Als sie beim Berufungsführer und B. angekommen seien, sollen die beiden «schon halb am Kämpfen» gewesen sein. Zu dritt hätten sie den Berufungsführer dann am Boden fixieren können (BA pag. 12-01-0003 Frage 1). Am Boden habe sich der Beru- fungsführer weiter gewehrt (BA pag. 12-01-0004 Frage 6). Während dieses Handgemenges habe der Berufungsführer um sich geschlagen, jedoch nicht be- wusst in die Richtung von F. gezielt. Weiter führte F. aus, dass er beim Vorfall keine Verletzung erlitten habe (BA pag. 12-01-0004 Fragen 7 f.). 1.3.6.2 Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 im sich auf den gleichen Vorfall beziehenden Verfahren der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen C. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsfüh- rers bekräftigte F. als Zeuge, dass der Berufungsführer einen weiteren Stein ge- worfen habe, als er zusammen mit C. hinausgehen habe wollen, er aber die Türe gerade noch zuziehen habe können und der Stein die Türe vor ihm auf Kopfhöhe getroffen habe. B. sei von ihnen aus gesehen rechts durch die Ausgangstüre zum Berufungsführer, welcher ihm Stein angeworfen und auch getroffen habe (CAR pag. 4.101.213 Frage 9). 1.3.6.3 Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 führte F. als Auskunftsperson aus, dass er und C. links und B. rechts aus der Ausgangstüre rausgerannt seien. Als er die Türe aufmachen gewollt habe, sei der Berufungsführer etwa fünf Meter vor ihnen gestanden und er habe zum Wurf ausgeholt. Er habe die Türe zu machen können (CAR pag. 7.701.003 f. Rz. 45 ff.). Der Stein sei auf Kopfhöhe in der Türe eingeschlagen, wobei er die Türe nicht durchschlagen habe können (CAR pag. 7.701.004 Rz. 18 ff.). Er habe zwar nicht gesehen, ob der Berufungsführer weitere Steine gehabt habe, aber den Stein- wurf gegen den Berufungsgegner und Privatkläger B. und dessen Ergebnis, den er als blauen Fleck und Schwellung beschrieb, habe er erblicken können (CAR pag. 7.701.005 Rz. 6 ff., Rz. 17 ff. sowie Rz. 34 ff.; CAR pag. 7.701.006 Rz. 40 ff.). Die Distanz zwischen dem Berufungsführer und B. beim Steinwurf auf Letz-
28 - teren sei etwa fünf Meter gewesen (CAR pag. 7.701.005 Rz. 44 ff.). Bei der Fi- xierung habe der Berufungsführer versucht, die Sicherheitsmänner mit den Ar- men zu schlagen und sich aus der Fixierung loszureissen (CAR pag. 7.701.006 Rz. 18 ff.). 1.3.7 Aussagen der Zeugin G. Anlässlich der Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2021 hielt die Zeugin G., die zum Tatzeitpunkt in der Loge am Bundesasylzentrum Z. gear- beitet habe (CAR pag. 7.601.003 Rz. 6 ff. sowie Rz. 35 ff.), fest, dass die Situa- tion seitens des Berufungsführers aufgeheizt gewesen und es deutlich spürbar gewesen sei, dass er frustriert gewesen sei, als er auf sein Zimmer gehen habe wollen und ihm dies verweigert worden sei. Er habe dann angekündigt, dass er später zurückkommen und Steine werfen werde (CAR pag. 7.601.004 Rz. 22 ff.). Die Mitarbeiter der D. AG seien wegen dieser Drohung etwas alarmiert gewesen, aber es habe so lange gedauert, dass eigentlich nicht mehr damit gerechnet wor- den sei, dass etwas Derartiges kommen werde. Es sei gerade noch glimpflich ausgegangen. Es seien schon grosse Steine gewesen, welche der Berufungs- führer verwendet habe. Nachdem der erste Stein gegen die Scheibe geflogen sei, habe F. alle via Funk alarmiert und Verstärkung gerufen. Ihre Kollegen seien dann rausgegangen. F. sei über den Eingang für die Gesuchsteller und B. über den Ausgang rausgegangen (CAR pag. 7.601.005 Rz. 30 ff.). F. habe Glück ge- habt, dass er die Türe noch einmal vor sich zuziehen habe können, weil der Stein auf Kopfhöhe eingeschlagen sei. Die Scheibe aus Sicherheitsglas sei fast durch- geschlagen gewesen (CAR pag. 7.601.004 f. Rz. 44 ff. sowie 7.601.006 Rz. 26 f.). Die Lage stelle in ihrer zwanzigjährigen Karriere ein ziemlich einschneidendes Ereignis dar und es hätte «echt heftig» ausgehen können. Es sei schon kein Spass mehr gewesen (CAR pag. 7.601.006 f. Rz. 44 ff.). Nach den Steinwürfen sei sie ihren Ablauf gefolgt und habe die Loge gesichert, die Polizei und die SEM- Leitung alarmiert und über die Kameras sichergestellt, dass im Innenbereich auch nicht das Chaos ausbreche (CAR pag. 7.601.005 Rz. 15 ff.). Was draussen passiert sei, sei für sie schwierig zu schildern, weil die Loge hell und es draussen dunkel gewesen sei. Man sehe zwar schon zwei bis drei Meter raus, aber der Vorplatz selber sei nicht beleuchtet. Auf den Ort des Geschehens seien auch keine Kameras gerichtet, so dass sie über die Bildschirme nichts sehen habe können (CAR pag. 7.601.005 f. Rz. 38 ff.). Die Fixierung des Berufungsführers habe sie daher nicht gesehen (CAR pag. 7.601.006 Rz. 39, 7.601.007 Rz. 38 sowie 7.601.008 Rz. 3 ff.). Ebenfalls habe sie nicht den Steinwurf in Richtung von B. sehen können. Er habe ihr aber gleich danach in der gleichen Nacht gesagt, dass er getroffen worden sei und er Schmerzen habe, wobei sie dessen Verlet- zung nicht gesehen habe (CAR pag. 7.601.006 Rz. 3 ff. sowie 7.601.007 Rz. 19
29 - ff.). Zur Frage, ob B. zwischenzeitlich wegen seiner Verletzung zur Loge zurück- gekehrt sei, hält die Zeugin fest, dass sie glaube, dass alle draussen gewesen seien, bis die Polizei den Ort wieder verlassen habe (CAR pag. 7.601.007 Rz. 26 f.). Während der Fixierung des Berufungsführers sei sie alleine in der Loge ge- wesen (CAR pag. 7.601.008 Rz. 37 ff.). 1.4 Beweisergebnis 1.4.1 Vorliegend gilt es zu ermitteln, ob und allenfalls mit welcher Handlung der Beru- fungsführer einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Amtshandlung hinderte. Nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, in welchem Ausmass die Mitarbeiter der D. AG gegen den Beru- fungsführer tätlich vorgegangen sind, namentlich nicht, ob C. den Berufungsfüh- rer ins Gesicht getreten hat und ob die Mitarbeiter der D. AG den Berufungsführer mit einer Taschenlampe ins Gesicht geschlagen haben. Dies ist Gegenstand des Verfahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. 1.4.2 Es gilt angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Berufungsgegner und Privatkläger B. und C., der Auskunftsperson F. und der Zeugin G., welche über- dies mit der dem Polizeirapport vom 17. Januar 2020 angehängten Fotodoku- mentation des Tatortes stimmig sind (BA pag. 10-01-0012 ff.), als erstellt, dass B. aus der den Asylsuchenden als Ausgang dienende Türe nach draussen ge- gangen ist , während sich F. und C. zur anderen, den Asylsuchenden als Eingang dienende Türe begeben haben, nachdem der erste, vom Berufungsführer einge- standene und von ihm gegen die Scheibe der Loge ausgeführte Steinwurf er- folgte. Ferner ist es aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C., F. selbst sowie G. erwiesen, dass F. die Türe nochmals zuziehen musste, als er aus dem Gebäude heraustreten wollte, weil der Berufungsführer einen Stein auf Kopfhöhe gegen die Türe warf. Der Berufungsführer bestreitet sodann nicht, dass er einen Stein gegen die Türe geworfen hat, allerdings bleibt es ungewiss, ob dieser die Sicherheitsmänner in dieser Situation, bei der F. gemäss G. viel Glück gehabt haben soll, weil der Stein erwiesenermassen auf Kopfhöhe eingeschlagen ist, gesehen hat (vgl. BA pag 13-00-0016 Frage 31). Der Berufungsführer bestreitet es jedenfalls, Steine gegen die Sicherheitsmänner geworfen zu haben. Den über- einstimmenden Aussagen von B., C., F. sowie des Berufungsführers zufolge schliesslich nachgewiesen ist, dass sich B. als Erster der Sicherheitsmänner zum Berufungsführer begeben konnte. 1.4.3 Dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
30 - an, dass er diesen Steinwurf gesehen habe. Er beschreibt dabei die vom Beru- fungsführer verwendete Wurfart. Allerdings weicht die von F. genannte Distanz, welche zwischen dem Berufungsführer und B. zum Zeitpunkt des Steinwurfes auf Letzteren bestanden haben soll, stark von der diesbezüglichen Angabe von B. ab. Dieser macht ebenfalls geltend, dass er von diesem Steinwurf eine Verlet- zung in der Form eines Hämatoms bei gleichzeitiger Schwellung davongetragen habe. C. und F. wollen diese Verletzung gesehen haben. Allerdings besteht zu dieser Verletzung kein ärztliches Zeugnis, welche die Verletzung hätte beschei- nigen können. Auch wurden weder von Polizei noch von B. selber Aufnahmen von dieser Verletzung gemacht, welche sich in den Akten befinden würden. Der Berufungsführer selber bestreitet durchweg, B. oder überhaupt einem in dieser Nacht diensthabenden Sicherheitsmann einen Stein angeworfen zu haben. Viel- mehr habe er einen Stein gegen die Wand gerollt und nicht geworfen, als er und B. sich gegenüberstanden. Ob der Berufungsführer B. einen Stein angeworfen hat, bleibt damit umstritten. Demgegenüber unbestritten und vom Berufungsfüh- rer eingestanden ist der Umstand, dass er im Zeitpunkt, als B. bei ihm eintraf bzw. ihm gegenüberstand, noch zumindest einen Stein in der Hand gehalten hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann aufgrund dieser Feststellung im Hin- blick auf den angeklagten Tatbestand offenbleiben, ob der Berufungsführer B. tatsächlich einen Stein angeworfen und ob sich dieser und allenfalls mittels wel- cher Handlungen anlässlich seiner Fixierung gegen Mitarbeitende der D. AG ge- wehrt hat. 1.5 Subsumtion 1.5.1 Gemäss Art. 24b Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) kann das SEM Dritte mit Aufgaben zur Sicherstellung des Betriebs der Zentren des Bundes beauftragen. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB, SR 120.72) kann das SEM für Schutzaufgaben pri- vate Schutzdienste einsetzen. In Art. 4 ff. der Verordnung über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden (Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen [VES], SR 124) sind gewisse Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen fest- gelegt. Zwar können Bundesbehörden auch vorsehen, dass das Personal einge- setzter privater Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen im Sinne des Zwangsanwen- dungsgesetzes vom 20. März 2008 (ZAG; SR 364) anwenden kann, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 2 und Art. 9 VES). Vorliegend be- steht im Bereich der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in einem
31 - Bundesasylzentrum für das SEM jedoch entgegen den Ausführungen der Vo- rinstanz keine solche hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die Anwen- dung polizeilichen Zwangs oder polizeilicher Massnahmen (vgl. Art. 7 ZAG). Es handelt sich beim SEM diesbezüglich somit nicht um eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a ZAG. Daher fällt auch die Tätigkeit Dritter, welche vom SEM mit Überwachungsfunktionen in einem Bundesasylzentrum betraut werden, nicht in den Anwendungsbereich des ZAG. Der von der Vorinstanz genannte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) erlaubt wohl die Anhaltung einer Person für eine kurze Zeit zwecks Durchsuchung, allerdings mangels Verweis keine darüberhinausgehenden polizeilichen Massnahmen oder gar Zwang im Sinne des ZAG. Ausserdem handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine formell-gesetzliche Grundlage, welche in Art. 9 VES für die Anwendbarkeit des ZAG vorausgesetzt wird. Im Übrigen geht dieses Verständnis auch aus dem von der D. AG edierte Schreiben des ehemaligen Bundesamtes für Migration vom 16. März 2010 hervor (CAR pag. 4.103.006 f.). 1.5.2 In Bezug auf das Bundesasylzentrum Z. hat das SEM sodann auch die D. AG zur Erbringung der im Bereich Aussenpatrouillen anfallenden Sicherheitsdienst- leistung für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 beauftragt. Gemäss Art. 7 der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der D. AG am 9. Dezember 2013 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung betreffend Si- cherheitsdienstleistungen in den Unterkünften des Bundesamtes für Migration sowie Patrouillendienste beinhaltet der Auftrag sämtliche in den Unterkünften des Bundesamts für Migration anfallende Sicherheitsdienstleistungen (CAR pag. 3.105.027). Insbesondere umfasst der Auftrag die Gewährleistung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft sowie auf dem gesamten Unterkunfts- gelände. Diese Teilaufgabe soll gemäss derselben Vertragsbestimmung mittels Schutz der Asylsuchenden und des Personals vor Gefahren, Intervention bei Not- fällen, Umgang mit renitenten Personen, Unterstützung der anwesenden Blau- lichtorganisationen bei Bedarf, Durchführung von Personendurchsuchungen, pe- riodischer Kontrolle des näheren Umfeldes mit dem Hund sowie Umsetzung der Hausordnung und Rapportieren von Verstössen erreicht werden (CAR pag. 3.105.028). Laut Art. 9 lit. a derselben Rahmenvereinbarung bestehen die Auf- gaben eines Mitarbeitenden der D. AG im Ordnungsdienst unter anderem darin, für Ruhe und Ordnung im gesamten Zentrum zu sorgen, die Asylsuchenden und das Personal vor Gefahren zu schützen, für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und bei Notfällen zu intervenieren (CAR pag. 3.105.032). Das Ziel des Auftrags der D. AG und deren Personal, welches im Ordnungsdienst eingesetzt wird, ist demnach im Wesentlichen darin zu erblicken, auf dem ganzen Gelände des Bundesasylzentrums in Z. für Ruhe und Ordnung zu sorgen und bei Notfällen
32 - zu intervenieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewähr- leistung von Ruhe und Ordnung klarerweise eine polizeiliche und damit öffentli- che Aufgabe (Urteil des Bundesgerichts 1B_443/2011 vom 28. November 2011 E. 2.3). 1.5.3 Da die D. AG und deren Personal somit die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe sicherstellen, sind ihre Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Sodann waren F., C. und B. als am
33 - gegen die am Bundesasylzentrum für Ruhe und Ordnung verantwortlichen Si- cherheitsmänner im Allgemeinen und den beim Berufungsführer als erster Si- cherheitsmann eingetroffenen Berufungsgegner und Privatkläger B. im Beson- deren zu werten. Der Berufungsführer sprach seine Drohung zwar nicht konkret aus, gab aber aufgrund der Tatsache, dass er mit einem Stein ein gefährliches Wurfgeschoss in der Hand hielt, nach aussen hin klar zu erkennen, ohne Rück- sicht auf die Anwesenden oder deren Gesundheit zumindest weitere Sachbe- schädigungen am Gebäude des Bundesasylzentrums begehen und sich von sei- nem Tatplan auch von der Präsenz der bei ihm eintreffenden Sicherheitsmänner nicht abbringen zu wollen. Für einen Aussenstehenden erscheint aufgrund des- sen die Gefahr eines weiteren Steinwurfs imminent. B. gab in dieser Hinsicht zu Protokoll, dass er in diesem Zeitpunkt tatsächlich Angst gehabt habe, weil der Berufungsführer einen grossen Stein in der Hand hielt (CAR pag. 7.502.004 Rz. 25). Dabei spielt diesbezüglich schliesslich keine Rolle, was der Berufungsführer mit dem Stein machen wollte oder tatsächlich gemacht hat, weshalb auch offen- gelassen werden kann, ob der umstrittene Steinwurf auf B. tatsächlich stattge- funden hat. Nach objektiven Massstäben ist der Besitz eines weiteren Steins in diesem Kontext als Androhung von ernstlichen Nachteilen zu verstehen, welche geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu be- schränken. Mit diesem Verhalten beeinträchtigte der Berufungsführer die rei- bungslose Durchführung der Amtshandlung, die darin bestand, den Berufungs- führer davon abzuhalten, durch weitere Beschädigungen des Gebäudes die Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in Z. zu gefährden. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. 1.5.5 In subjektiver Hinsicht war es dem Berufungsführer bewusst, dass am 17. Januar 2020 die drei Mitarbeiter der D. AG dafür zuständig waren, für Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum in Z. zu sorgen, und damit Amtsträger waren. Auch war er sich darüber im Klaren, dass die Verrichtungen der drei Mitarbeiter der D. AG zur Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung am Bundesasylzentrum und damit auch der Sicherheit der sich im Gebäude befindenden Personen Amtshandlun- gen darstellen. Durch das Halten zumindest eines weiteren Steins, das – nach- dem er grosse Steine gegen das Gebäude geworfen hatte – objektiv als Drohung, weitere Sachbeschädigungen zu begehen, aufzufassen ist , hat er wissentlich und willentlich die Mitarbeiter der D. AG in der Ausübung ihrer Amtshandlung – der Verhinderung weiterer Steinwürfe – behindert. 1.5.6 Im Lichte des Vorangehenden ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersicht-
34 - lich. Das vorinstanzliche Urteil ist daher im Ergebnis zu bestätigen und der Beru- fungsführer ist somit der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte durch Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis sei entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz und den diesbezüglichen Vorbringen des Berufungsführers dahingestellt, ob die Fixierung zum Auftrag der Mitarbeiter der D. AG gehörte, ob sich der Berufungsführer dabei wehrte sowie ob die Mitarbeiter der D. AG dabei auf offensichtlich unzulässige Weise Zwang ausübten und der Berufungsführer dadurch einen Unterkieferbruch erlitt.
35 - 2.3 Vorab ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gewählte Strafart der Geld- strafe bereits aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bestätigen ist. 2.4 Der Berufungsführer hat mehrere Straftatbestände verwirklicht. Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB drohen beide Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrah- men zu beurteilen, erscheint es sinnvoll, als schwerste Straftat i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. AufI. 2019, N. 485; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 5.1.4). 2.5 Die Vorinstanz stuft die Sachbeschädigung laut Art. 144 Abs. 1 StGB aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts als die schwerste Straftat ein und nimmt diese als Ausgangspunkt für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.3). Dieser Ein- schätzung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Immerhin bedeutet die Erfüllung des Tatbestands von Art. 285 Ziff. 1 StGB einen Eingriff in eine Amtshandlung eines Beamten bzw. einer Behörde, die der konkreten Willensbetätigung des Staates in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion gleichkommt. Wie ausserdem nachfolgend zu zeigen sein wird, verwirklichte der Berufungsführer mit der Drohung gegen Mitarbeitende der D. AG ein Unrecht, das schwerer wiegt, wie dasjenige hinsichtlich der Sachbeschädigung. Entspre- chend dient nachfolgend Art. 285 Ziff. 1 StGB als Grundlage für die (gedankliche) Bemessung der Einsatzstrafe. 2.6 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Berufungsführers im Hinblick auf Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB als leicht ein (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.4.2). Dieser Befund erweist sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten als unzutref- fend. 2.7 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungsführer drohte, nach den bereits erfolgten Steinwürfen weitere Steine gegen das Gebäude zu werfen. Indem er zumindest einen weiteren Stein (wurf- bereit) in der Hand hielt, gab er dieses Vorhaben bzw. diese Absicht gegen aus- sen hin zu erkennen. Um seiner Drohung Nachdruck zu verleihen, verwendete der Berufungsführer demnach ein gefährliches Wurfgeschoss. Unter Berücksich- tigung der Tatsache, dass die zuvor vom Berufungsführer gegen das Gebäude des Bundesasylzentrums durchgeführten Steinwürfe von einer Gewalttätigkeit
36 - von einer nicht unbeachtlichen Intensität waren (vgl. oben E. II.1.5.4), gilt es fest- zuhalten, dass die vom Berufungsführer angedrohten ernstlichen Nachteile eine nicht zu unterschätzende Zwangsintensität für die Sicherheitsmänner im Allge- meinen und den Berufungsgegner und Privatkläger B. im Besonderen bedeute- ten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fallenden Delikte ist entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz das Verhalten des Berufungsfüh- rers verschuldensmässig daher nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln. Be- züglich des subjektiven Tatverschuldens ist auf die direktvorsätzliche Tatbege- hung hinzuweisen. Auch kündigt er seinen Tatplan an, von dem er trotz Präsenz der bei ihm eintreffenden Sicherheitsmänner, d.h. mit einer gewissen Insistenz, nicht ablassen will. Nicht ins Gewicht fällt dagegen das Gefühl des Berufungs- führers, von den Mitarbeitenden der D. AG allenfalls ungerecht behandelt worden zu sein. Ein solches Gefühl stellt keinesfalls eine nachvollziehbare Rechtferti- gung für sein Verhalten dar und ist unberücksichtigt zu lassen. In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu werten. 2.8 In Bezug auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungsführer zum Tatzeitpunkt 31 Jahre alt und ledig war. Er sei gelernter Metallbauschlosser (CAR pag. 6.401.004). Beim Berufungsführer handelt es sich um einen Asylsu- chenden, welcher aus seinem Heimatland Iran in die Schweiz gekommen ist. Zum Zeitpunkt der Tat wohnte er im Bundesasylzentrum in Z.; anschliessend war er in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Y. (D) untergebracht (BA pag. 13-00-0017 Frage 36). Mittlerweile befindet er sich in X. (GB), wo er über- dies Asyl beantragt hat (TPF pag. 2.231.4.006; CAR pag. 6.200.004). Gemäss Auskunft aus dem deutschen Zentralregister wurde der Berufungsführer am 29. August 2016 vom Amtsgericht Arnsberg wegen Beleidigung (§ 194 sowie § 185 des deutschen Strafgesetzbuches) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10.00 verurteilt (CAR pag. 6.401.023). Ansonsten weist der Berufungs- führer in der Schweiz, Deutschland und im Vereinigten Königreich keine Vorstra- fen auf (CAR pag. 6.401.018 ff.). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass dies aufgrund des Zeitablaufs noch knapp als neutral zu werten ist. Ebenfalls neutral wirkt sich sein Wohlverhalten nach der Tat aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2010 vom 24. August 2010 E. 2.5). Während der Berufungsführer sich hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung kooperativ zeigte und diese um- gehend eingestand, wobei, wie die Vorinstanz richtig feststellte, der Handlungs- ablauf bereits durch die Aussagen der Mitarbeitenden der D. AG und die Fotodo- kumentation weitgehend anderweitig erstellt war, stritt er während des ganzen Verfahrens die ihm vorgeworfene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte ab. Insgesamt gibt die Täterkomponente keinen Anlass zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe.
37 - 2.9 In Würdigung der vorgenannten Tat- und Täterkomponente erscheint eine (ge- dankliche) Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. 2.10 Hinsichtlich den gesundheitlichen Folgen für den Berufungsführer (Fixation/Un- terkieferbruch) ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zu Art. 54 StGB nicht nur von einer Bestrafung abgesehen werden kann, sondern auch eine Milderung der Strafe nach freiem Ermessen möglich ist. Ne- ben der persönlichen Betroffenheit hängt der Entscheid über die Unangemes- senheit der Strafe wesentlich vom Verschulden des Täters ab. Bei Vorsatztaten ist eine Strafreduktion zwar möglich, sollte aber nur zurückhaltend vorgenommen werden. Das Gericht verfügt bei der Festsetzung der angemessenen Strafe über ein weites Ermessen (BGE 121 IV 162 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.1). Die Frage, ob der Berufungsführer bei der Fixation von einem der Mitarbeiter der D. AG mit einem Stiefel oder mit einer Taschenlampe am Kopf getroffen wurde, ist Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Ver- fahrens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. Eine diesbezüglich ab- schliessende Einschätzung, wie die Vorinstanz korrekt erkennt, würde deshalb einem Vorgreifen gleichkommen. Selbst wenn gestützt auf den Grundsatz «in dubio pro reo» (vgl. oben E. II.1.3.2) zugunsten des Berufungsführers davon aus- gegangen würde, dass dieser aufgrund der Reaktion der Sicherheitsmänner auf die von ihm ausgeführte Tat unmittelbar betroffen sei (vgl. R IKLIN, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 54 StGB N. 14), kann die Frage letztlich offengelassen werden, da unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Reduktion der Strafe im Ergebnis nicht zur Unterschreitung der von der Vorinstanz ausgespro- chenen Strafe führen würde. 2.11 Die Vorinstanz erachtete eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen als angemessen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom 19. November 2020 E. 4.5) bzw. in Würdigung aller Umstände eine Geldstrafe von 50 Tagess- ätzen als schuldangemessen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.29 vom
Januar 2021 hat der Berufungsführer monatlich umgerechnet etwa Fr. 160.00 zur Verfügung (CAR pag. 6.401.005). Der Berufungsführer verfügt über kein Ver- mögen (CAR pag. 6.401.005; BA pag. 13-00-0006 Frage 35) und gegen ihn wurde eine Betreibung im Umfang von Fr. 310.00 eingeleitet (CAR pag. 6.401.009). Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers er- scheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Tagessatzhöhe von Fr. 10.00 jedenfalls als angemessen und stimmt darüber hinaus mit dem Antrag Ziffer 3 der Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.049; vgl. oben E. B.2) bzw. des Partei- vortrags (CAR pag. 7.300.002; vgl. oben E. B.10) vom Berufungsführer begehr- ten Tagessatzhöhe überein. 2.13 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, womit praxisgemäss auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Diesbezüglich ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe er- sichtlich sind, um vom gesetzlich verankerten Regelfall der bedingten Strafe ab- zuweichen. Der von der Vorinstanz vorgesehene bedingte Aufschub der Geld- strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ist dementsprechend zu bestätigen. 2.14 Der Berufungsführer befand sich während des Vorverfahrens am 17. Januar 2020 von 01:00 bis 16:45 Uhr in Haft (BA pag. 06-00-0001 bzw. 06-00-0011). Die durch die Vorinstanz durchgeführte Anrechnung der ausgestandenen Haft des Berufungsführers im Umfang eines Tages ist nicht zu beanstanden.
Verfahrenskosten 3.1 Gerichtsgebühren 3.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet
39 - sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3.1.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unent- geltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7 bis BStKR). 3.1.3 Die Verfahrenskosten umfassen Art. 1 Abs. 1 BStKR zufolge die Gebühren und Auslagen. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfah- ren gemäss Art. 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder an- geordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwir- kung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund ver- rechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 3.1.4 Die Rechtsmittelinstanz fällt vorliegend einen neuen Entscheid. Da der vo- rinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsgebühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss vom unterliegenden Berufungsführer zu tragen ist. Antrag Ziffer 4 der Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.049; vgl. oben E. B.2) bzw. Antrag Ziffer 5 des Parteivortrags (CAR pag. 7.300.002; vgl. oben E. B.10) des unterliegenden Berufungsführers betreffend Übernahme der Verfahrenskos- ten durch den Staat wird abgewiesen.
40 - 3.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 3.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstraf- verfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unter- kunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers be- messen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.00 und höchstens Fr. 300.00 (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskam- mer Fr. 230.00 für Arbeitszeit und Fr. 200.00 für Reise- und Wartezeit (vgl. Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bun- desstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die Beratungsleis- tung einer amtlichen Verteidigung bei einem Klienten, dessen Wohnsitz oder Ort des üblichen Aufenthaltes sich im Ausland befindet (BGE 141 IV 344 E. 3 ff.). 3.2.3 Mit Verfügung vom 6. April 2020 der Bundesanwaltschaft wurde die amtliche Ver- teidigung des Berufungsführers in Anwendung von Art. 132 StPO auf Rechtsan- walt Benedikt Homberger übertragen (BA pag. 16-00-0009 f.). Die von Rechts- anwalt Benedikt Homberger wahrgenommene amtliche Verteidigung des Beru- fungsführers wurde für das Berufungsverfahren stillschweigend fortgeführt. Für seine Leistungen im Berufungsverfahren fakturierte der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Benedikt Homberger in seiner anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 8. Juli 2021 eingereichten Honorarnote 30.08 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.00 und 5.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.00 sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 97.10, insgesamt Fr. 8'741.00 inkl. MWST (CAR pag. 7.300.021).
41 - 3.2.4 Das beantragte Honorar erscheint angemessen. Demzufolge ist Rechtsanwalt Benedikt Homberger eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'741.00 (inkl. MWST) zuzusprechen. 3.2.5 Der Berufungsführer hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 28. September 2021