Beschluss vom 6. Oktober 2020 Berufungskammer Besetzung Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yves Wald- mann, Beschuldigter / Berufungsführer
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Juliette Noto, Anklagebehörde / Berufungsgegnerin
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.38 vom 26. Juni 2020
Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: C A . 20 20. 12
der Beschuldigte innert dieser Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat, das Einreichen einer Berufungserklärung jedoch zwingend ist und keine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014 Art. 399 StPO N 2);
auf die Berufung des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Beru- fungserklärung demnach ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3);
das Urteil der Strafkammer SK.2019.38 vom 26. Juni 2020 damit per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 StPO);
die von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 24. September 2020 verfasste und am Folgetag hierorts eingegangene Eingabe, wonach an der an- gemeldeten Berufung nicht festgehalten werde (CAR pag. 1.300.001), für den Verfahrensausgang unbeachtlich bleiben muss;
3 -
die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7 bis BStKR) damit ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschuldigten auf- zuerlegen sind;
die Vorinstanz den amtlichen Verteidiger mit Fr. 11'200.-- entschädigt und dabei auch einen Arbeitsaufwand von einer Stunde für die Besprechung des erstin- stanzlichen Urteils berücksichtigt hat (vgl. Urteil SK.2019.38 S. 46 f. E. 11.4.1 und S. 49 Dispo-Ziffer 8.3);
von der amtlichen Verteidigung nicht geltend gemacht wird, dass ihr im noch ganz am Anfang stehenden Berufungsverfahren darüber hinaus ein im Sinne der Art. 11 ff. BStKR entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden sei, weshalb kein weiterer Entschädigungsanspruch besteht;
auch den Parteien für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszu- richten sind (Art. 436 i.V.m. Art. 429 StPO).
Die Berufungskammer beschliesst:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 7. Oktober 2020