Urteil vom 2. August 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., erbeten verteidigt durch Monika Roth, Berufungsführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- wältin des Bundes Lucienne Fauquex,
E IDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENERAL- SEKRETARIAT EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Berufungsgegner
Gegenstand
Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG)
Berufung (vollumfänglich) vom 6. August 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.10
2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Seit dem Jahre 2015 führen die schweizerischen Finanzmarktaufsichts- und Strafbe- hörden zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre um den malaysischen Staatsfonds «1Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: «1MDB»). Die in der Republik der Seychellen gegründete und mit der Veruntreuung von Geldern des Staatsfonds «1MDB» in Verbindung gebrachte Gesellschaft «F. Ltd.» unterhielt ab Juni 2009 eine Geschäftsbeziehung mit der Niederlassung der Bank D. in Singapur. Wirtschaftlicher Berechtigter an den Vermögenswerten des auf den Namen von «F. Ltd.» lautenden Kontos war der malaysische Staatsangehörige Jho Taek Low (nachfolgend: Jho Low). Ab September 2009 wurde die Geschäftsbe- ziehung zu «F. Ltd.» ausschliesslich von der Schweiz aus betreut. Am 9. März 2015 erstattete die Bank D. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG, die sich auch auf die Geschäftsbezie- hung zu «F. Ltd.» bezog (EFD pag. 012.3925 ff.). In der Folge führte die Eidgenössi- sche Finanzmarktaufsicht FINMA ein verwaltungsrechtliches Enforcementverfahren zunächst gegen die Bank D. (EFD pag. 011.0001 ff.), später auch gegen A. (nachfol- gend: der Beschuldigte), einen früheren Angestellten der Bank D. (EFD pag. 030.0001 ff.). A.2 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nach- folgend: FINMA) vom 6. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdeparte- ment EFD (nachfolgend: EFD) per 10. August 2018 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten und gegen B. wegen Verdachts auf Verletzung der Mel- deplicht gemäss Art. 37 GwG (EFD pag. 020.0001). Mit Verfügungen vom 2. Novem- ber 2018 stellte das EFD fest, dass es die Untersuchung gegen den Beschuldigten und gegen B. als vollständig erachte und jeweils den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt angesehen werde (EFD pag. 080.0001 f.; 081.0001 f.). Gleichzeitig eröffnete das EFD dem Beschuldigten und B. das Schluss- protokoll (EFD pag. 080.0003 ff.; 081.0003 ff.). Der Beschuldigte reichte zum Schlussprotokoll keine Stellungnahme ein und ersuchte auch nicht um Ergänzung der Untersuchung. A.3 Am 11. Juni 2019 erliess das EFD einen Strafbescheid, worin es den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 19. November 2009 bis zum 30. September 2012, mit Fr. 10'000.-- büsste und ihm Verfahrenskosten von Fr. 2’080.-- auferlegte (EFD pag. 090.0001 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2019
3 - Einsprache (EFD pag. 020.0052). Das EFD zog zusätzliche Akten bei und holte ver- schiedene Unterlagen und Auskünfte ein (EFD pag. 030.0006 ff.; 030.0123 ff.). Schliesslich erkannte das EFD den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 3. Septem- ber 2019 schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- (EFD pag. 100.0001 ff.). In der gleichen Sache ergingen auch gegen B. zunächst ein Strafbescheid (EFD pag. 091.0001 ff.) und nach erfolgter Einsprache eine Strafverfügung (EFD pag. 101.0001 ff.). A.4 Sowohl der Beschuldigte als auch B. ersuchten fristgerecht um gerichtliche Beurtei- lung (EFD pag. 100.0062; 101.0054). Das EFD übermittelte die Strafsache daraufhin mit Überweisungsverfügung vom 4. Oktober 2019 zuhanden des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), wobei es im Sinne der ergangenen Strafverfügung die Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 GwG sowie – in Abweichung von dieser Straf- verfügung – dessen Bestrafung mit einer Busse von Fr. 20'000.-- beantragte (Über- weisungsschreiben EFD vom 4. Oktober 2019 [TPF pag. 12.100.004 ff.]). Am 8. Ok- tober 2019 überwies die BA die gesamten Akten an das Bundesstrafgericht (TPF pag. 12.100.001 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 liess B. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen (SK.12.522.001), worauf das gegen ihn ge- führte Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 vom gegen den Beschul- digten geführten Strafverfahren abgetrennt, unter neuer Verfahrensnummer weiter- geführt und infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt wurde (TPF pag. 12.930.001 ff.). Diese Verfügung ist rechtskräftig (vgl. Rechtskraft- vermerk in TPF pag. 12.930.001). A.5 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde hingegen fortgeführt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies die Vorinstanz einen Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage und auf Aufhebung des vom EFD erlassenen Strafbe- scheids ab (TPF pag. 12.255.001). Die Vorinstanz veranlasste in der Folge verschie- dene Beweismassnahmen, wobei für die Hauptverhandlung insbesondere die Befra- gung von B. als Zeuge angeordnet wurde (TPF pag. 12.250.001 ff.; pag. 12.255.009 ff.). Die Verfahrensparteien wurden zunächst auf den 26. März 2020 (TPF pag. 12.310.007) und – nachdem die Ladung aufgrund der Corona-Pandemie abgenommen werden musste (TPF pag. 12.310.010; 12.310.011) – auf den 26. Mai 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (TPF pag. 12.310.012; 12.331.009 ff.; 12.361.009 ff.). A.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts vom 26. Mai 2020, an welcher Fritz Ammann als Vertreter des EFD
4 - sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin teilnahmen (TPF pag. 12.720.002), wurden im Rahmen des Beweisverfahrens der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (TPF pag. 12.720.004; 12.731.001 ff.) sowie B. als Zeuge einvernommen (TPF pag. 12. 720.004; 12.761.001 ff). A.7 Am 28. Juli 2020 fällte der Einzelrichter der Strafkammer sein Urteil, welches im Dis- positiv wie folgt lautete (Urteil SK.2019.55 [TPF pag. 12.930.063]):
8 - sprechung und Literatur erwogen, für die Berechnung der Verfahrensdauer sei aus- zugehen vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörden an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw. vom Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis habe und beeinträchtigt werde. Die demnach massgebende Verfahrensdauer habe vom Zeit- punkt der Eröffnung im August 2018 bis zur Anklageüberweisung im Oktober 2019 bloss ein gutes Jahr und damit nicht unangemessen lange gedauert, weshalb nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei (Urteil SK.2019.55 E. 1.6.2 [TPF pag. 12.930.014]). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und das Verfahren deshalb ein- gestellt werden müsse (Berufungsbegründung S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]; Be- rufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Begründend wird ausgeführt, das Be- schleunigungsgebot gelte in jedem Verfahrensstadium und auch nach Erhalt einer Anzeige. Die Anzeige der FINMA sei vom EFD einfach liegen gelassen und das Be- schleunigungsgebot damit massiv verletzt worden. Das EFD habe Rechtsverzöge- rung betrieben. Es gebe weder einen Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, das Beschleunigungsgebot erst ab formeller Eröffnung eines Verfahrens anzuwen- den. Die Geltung des Beschleunigungsgebots sei nicht davon abhängig, ob der Be- schuldigte schon wisse, dass er beschuldigt werde. Die beschuldigte Person habe ab der Anzeige Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug ge- klärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht würden. Die anderslautende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht gerechtfertigt, weil der Wortlaut von Art. 5 StPO die Zeitspanne zwischen Anzeige und Anhandnahme bzw. Eröffnung ei- nes Verfahrens nicht ausschliesse. Das EFD habe monatelang mit ungenügender Zielstrebigkeit agiert, d.h. einfach nichts gemacht. Das EFD hätte das Strafverfahren im Februar 2018 abschliessen können. Bei korrekter effizienter Bearbeitung durch das EFD hätte er im Zeitpunkt seiner Einvernahme bei der FINMA im Januar 2018 längst vom Verfahren und von der Strafanzeige gewusst. Weil das EFD den Fall lie- gen gelassen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt habe, sei er auch um sein Recht auf Aussageverweigerung gebracht worden. Diese schweren Rechtsver- letzungen müssten zur Einstellung des Verfahrens führen (Berufungsbegründung S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]). 5.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ver- leiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Darüber hin- aus konkretisiert Art. 5 Abs. 1 StPO das konventions- und grundrechtliche Beschleu- nigungsgebot für Strafsachen und verpflichtet die zuständigen Behörden, Strafver- fahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne vermeidbare Verzögerun- gen möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen. Das Beschleunigungsgebot
9 - dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersuchung betroffe- nen Person möglichst gering zu halten (W OHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 5 StPO N. 3). An einer solchen Betroffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Straf- verfahren noch nicht eröffnet worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom gegen ihn geführten Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungs- gebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Strafverfahren respektive vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hat (S UMMERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 2; vgl. auch Urteil des Bundesstraf- gerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. II./2.3.4). Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem ein Beschuldigter tatsächlich den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (BGE 133 IV 158 E. 8: «Le principe de célérité impose aux autorités de mener la procédure pénale sans désemparer, dès le moment où l'accusé est informé des soupçons qui pèsent sur lui, afin de ne pas le maintenir inutilement dans l'an- goisse.»; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015). Der Beschuldigte scheint diese Auf- fassung zwar nicht zu teilen, bringt jedoch nichts vor, was Anlass geben würde, auf die gefestigte Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht zurückzukommen. Vielmehr sind die längstens geklärten Rechtsprechungsgrundsätze auch vorliegend anzuwenden. Zutreffend hat die Vorinstanz demnach auf das Schreiben des EFD vom 13. August 2018 abgestellt, in welchem dem Beschuldigten die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung mitgeteilt wurde (EFD pag. 021.0001 ff.). Dass das Strafverfahren danach entgegen der vorinstanzlichen Überzeugung (Urteil SK.2019.55 E. 1.6.2 [TPF pag. 12.930.014]) nicht innert angemessener Frist zum Ab- schluss gebracht worden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. War eine Straf- untersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet, gehen schliesslich die Vorbringen zu seiner angeblichen Beschuldigtenstellung (Berufungsbegründung S. 4 f. [CAR pag. 1.100.074 f.] ) an der Sache vorbei. Eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots liegt nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens fällt ausser Be- tracht. II. Materielle Erwägungen A) Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG)
11 - habe (Berufungsbegründung S. 5 ff. [CAR pag. 1.100.075 ff.]). Die Einwendungen des Beschuldigten folgen unterschiedlichen Argumentationssträngen, die in den nachfolgenden Erwägungen auseinander zu halten sind. In mehr grundsätzlicher Weise hält der Beschuldigte fest, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen zufolge des unterlassenen Hinweises auf sein generelles Aussageverweigerungs- recht unverwertbar seien (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II. A/2.1.4.1 – 2.1.5.9). Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, es seien bei der Beweiser- hebung insofern unzulässige Beweiserhebungsmethoden angewendet worden, als er von der FINMA nicht über die eingereichte Strafanzeige orientiert und dadurch ge- täuscht worden sei (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II.A/2.1.6.1 – 2.1.6.3). Nebst dem rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Verletzung der Akten- führungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die von der FINMA erstattete Anzeige nicht in den Akten des gegen ihn geführten Enforcementverfah- rens abgelegt worden sei (Berufungsbegründung S. 8 f. [ CAR pag. 1.100.078 f.] ). 2.1.2 Mit den zur Hauptsache auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen pro- zessualen Einwänden des Beschuldigten hat sich bereits die Vorinstanz auseinan- dergesetzt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass beide während der En- forcementverfahren gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten durchgeführten Befragungen im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar seien. Im Wesentlichen er- wägt die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 noch anlässlich seiner Einver- nahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 Beschuldigtenstatus zugekommen. Eine Rechtsbelehrung im Sinne der «miranda warnings» sei nicht erforderlich gewe- sen. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz «nemo tenetur» liege nicht vor. Zu Be- ginn der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA sei der Be- schuldigte darauf hingewiesen worden, dass die Befragung auf freiwilliger Basis be- ruhe und keine formelle Einvernahme darstelle. Anlässlich der Einvernahme der FINMA sei der Beschuldigte in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung zur wahr- heitsgemässen Auskunft ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er die Be- antwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Ge- fahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem sei der Beschuldigte auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam gemacht worden. Schliesslich sei ein Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG erfolgt, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austausche und verpflichtet sei, bei Kennt- nis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Beschuldigte sei somit umfassend informiert worden. Die Aufforderung der FINMA gegenüber dem Beschuldigten zur Auskunftserteilung sei nicht strafbewehrt gewesen. Das FINMAG sehe denn auch keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte vor. Ebenso wenig sei
12 - verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB er- folgt. Die FINMA habe dem Beschuldigten mithin mit keinerlei Zwangsmittel gedroht. Im Ergebnis stehe – so das vorinstanzliche Fazit – fest, dass die Belehrung des Be- schuldigten anlässlich der Einvernahme durch die FINMA klar, wahr und vollständig gewesen sei und die Aussagen des Beschuldigten ohne Zwang erfolgt seien. Es sei nicht gegen verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO verstossen worden (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 – 1.7.5 [TPF pag. 12.930.015 ff.]). 2.1.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissen- schaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachver- halts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehen- den Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (D ONATSCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 194 StPO N. 4). Die Einvernahmen des Beschul- digten, deren strafprozessuale Verwertbarkeit zur Diskussion gestellt wurde, erfolgten im Rahmen von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten persönlich und wurden vom EFD durch Aktenbeizug zu den Strafverfahrensakten gezogen (vgl. EFD pag. 030.0001; 030.0006). Bei den beigezoge- nen Verfahrensakten und den sich darin befindlichen Befragungsprotokollen handelt es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Der Pflicht, alle faktisch vorhandenen und geeignet erscheinenden Mittel zur Ermittlung der ma- teriellen Wahrheit einzusetzen, werden durch gesetzliche Beweismethoden- und Be- weisverwertungsverbote Schranken gesetzt. Art. 140 StPO zählt verschiedene Be- weiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet wer- den, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehör- den in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wie alle staatlichen Behör- den hat die Strafuntersuchungsbehörde überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhält- nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln obliegt grundsätzlich dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheides (BGE 143 IV 480 f. E. 2.7).
13 - 2.1.4.1 Die prozessualen Rügen der Verletzung der Belehrungspflicht und des Verstosses gegen den strafprozessualen Grundsatz «nemo tenetur» bezüglich der mit ihm in den Enforcementverfahren der FINMA durchgeführten Einvernahmen begründet der Be- schuldigte zunächst damit, dass er in den Befragungszeitpunkten als Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts mit einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht hätte gelten müssen (Berufungsbegründung S. 4 f. und S. 6 [CAR pag. 1.100.073 f. und CAR pag. 1.100.075]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]; gleich schon im vo- rinstanzlichen Verfahren [vgl. TPF pag. 12.521.001 ff.; 12.521.010]). Wie eingangs er- wähnt, hat die FINMA am 6. Februar 2017 beim EFD Strafanzeige gegen «die Ver- antwortlichen der Bank D. & Co AG» sowie «allfällige weitere involvierten Personen» wegen «Widerhandlung gegen Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Geldwäschereigesetzes (GwG)» erstattet (EFD pag. 010.0001 f.). Aus der zeitlichen Chronologie ergibt sich, dass sich der prozessuale Einwand – wie vom EFD richtigerweise festgehalten (Be- rufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]) – sinnvollerweise einzig auf die Befragung durch die FINMA beziehen kann. Als die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am
14 - 2.1.4.2 Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemandem der Status einer in einem Strafverfahren beschuldigten Person zuzuerkennen ist, beantwortet sich – da- rin ist dem Beschuldigten zuzustimmen (Berufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]) – mangels Spezialbestimmung im VStrR nach den Vorschriften der Strafprozessord- nung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfah- renshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der damals bekannten Sachlage zu den Tatverdächtigten zu zählen gewesen wäre, würde er dadurch noch nicht zur «beschuldigten Person» im Sinne von Art. 111 StPO. Eine blosse Verdächtigung oder vage Vermutung genügt noch nicht, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen (E NGLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2a). Auch der Beschul- digte nimmt zu Recht an, dass eine Anzeige per se erst einmal eine Behauptung darstellt und nicht in jedem Fall einen ausreichenden Tatverdacht begründet (Beru- fungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Entscheidend für die Begründung der Be- schuldigtenstellung ist der materielle Beschuldigtenbegriff. Danach ist die betreffende Person als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete Verdachtsgründe für die Be- teiligung an einer Straftat sprechen (E ICKER/HUBER/BARIS, Grundriss des Strafpro- zessrechts, 2020, S. 103; L IEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 111 StPO N. 5; E NGLER, a.a.O., Art. 111 StPO N. 2a; RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2; S CHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2017, Rz. 656; vgl. auch E I- CKER /FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, 2012, S. 160 und V EST, Beschuldigtenbegriff und Beschuldigteneigenschaft, in: Jusletter vom 19. Juni 2017, Rz. 23 ff.). Der formelle Beschuldigtenbegriff spielt inso- fern eine zweitrangige Rolle und begründet die Beschuldigtenstellung spätestens dann, wenn die betreffende Person mittels förmlicher Mitteilung der Strafverfolgungs- behörden einer Straftat beschuldigt wird (E ICKER/HUBER/BARIS, a.a.O., S. 103). Als beschuldigte Person ist jene Person zu betrachten, gegen die sich das zur Durchset- zung des staatlichen Strafanspruchs eingeleitete Verfahren richtet (S CHMID/JO- SITSCH , a.a.O., Rz. 655). Die Einräumung einer Beschuldigtenstellung setzt entspre- chend stets einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden voraus, mit dem sie zum Ausdruck bringt, gegen den Beschuldigten ermitteln zu wollen (O BERHOLZER, Grund- züge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 129). Es muss mithin eine Strafunter- suchung gegen eine bestimmte Person eingeleitet werden, indem entweder eine Strafuntersuchung förmlich eröffnet wird oder aber Untersuchungshandlungen vorge- nommen werden (O BERHOLZER, a.a.O., S. 129; pointiert zudem BERNARD, Was ist Strafverteidigung? Eine Praxiseinführung, 2021, S. 3: «Erst wenn ein Strafverfahren eröffnet wird, gibt es auch eine beschuldigte Person mit daraus resultierenden Par- teirechten»). Es steht unbestritten fest, dass im Zeitpunkt der Befragung des Beschul- digten durch die FINMA eine Strafuntersuchung noch nicht förmlich eröffnet wurde.
15 - Es ist zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das EFD damals bereits gegen den Beschuldigten ermittelt oder Beweise erhoben hätte. Die FINMA ihrerseits ist keine Verwaltungsstrafbehörde und führt ihre Einvernahme nicht im Rahmen eines Strafverfahrens durch. Bei dieser Ausgangslage kam dem Beschuldigten noch keine materielle Beschuldigteneigenschaft zu. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Befragung durch die FINMA nicht unmittelbar auf strafprozessuale Beschuldigtenrechte berufen kön- nen. 2.1.5.1 Die vom Beschuldigten behauptete Verletzung des «nemo tenetur»-Grundsatzes ist als nächstes in einem grösseren Zusammenhang unter der Problematik der strafpro- zessualen Verwertbarkeit von in einem Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen zu betrachten. Dabei gilt es zu Beginn den verfahrensgegenständlichen Kontext der betroffenen Befragungen näher auszuleuchten. Die umstrittenen Aussagen erfolgten im Verlauf von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten persönlich. Die Gesetzgebung zum Finanzmarktrecht kennt weder den Begriff «Enforcement» noch den Begriff «Enforcementverfahren». Es handelt sich dabei jedoch um in der Sprache des Finanzmarktrechts etablierte Begriffe (B LATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA. Ausgewählte Aspekte in der Institutsaufsicht und in Unterstellungssachen, 2019, S. 12; N OBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 567). Als «Enforce- ment» im Finanzmarktrecht gelten «alle hoheitlichen Tätigkeiten einer Finanzmarkt- aufsichtsbehörde wie der FINMA, die darauf gerichtet sind, Gesetzesverletzungen und Missstände zwangsweise festzustellen, zu korrigieren, und allenfalls zu sanktio- nieren oder eine ersuchte Bewilligung zu verweigern.» (Z ULAUF/WYSS/TAN- NER /KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 18; vgl. auch F RIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Ses- ter/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Fi- nanzmarktrecht, Finanzmarkaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 12 N. 1). Die Enforcementtätigkeit ist Teil der Aufsichtstätigkeit der FINMA über den Fi- nanzmarkt (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINMAG; B LÖCHLIGER, Institutsaufsicht, in: Ses- ter/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 11 N. 56). Gemäss Art. 3 lit. a FIN- MAG unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA insbesondere Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen. Die Finanzmarktauf- sicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerin- nen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Zu den Finanzmarktgesetzen gehört auch das Geldwäschereige- setz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
16 - 2.1.5.2 Die FINMA ist eine Aufsichtsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde. Bei auf- sichtsrechtlichen Enforcementverfahren stellen sich jedoch häufig ähnliche Fragestel- lungen wie bei Strafverfahren (ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AM- MANN, a.a.O., S. 128). Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht gleichzeitig mit dem Enforcementverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren ge- ben. Trotz der sachlich möglicherweise engen Verbindung zwischen Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsstrafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu unterscheiden. Das Verwaltungsstrafrecht ist einzig auf die Strafverfolgung an- wendbar. Ob ein Strafverfahren eröffnet wird und gegen welche Personen sich dieses ric htet, entscheidet das EFD (Art. 50 FINMAG). Dem Finanzmarktrecht ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst die FINMA als Aufsichtsbehörde einer Angelegenheit des Aufsichtsrechts annimmt. Die finanzmarktgesetzlichen Rechtsgüter können nur effektiv geschützt werden, wenn rasch und ohne Zuwarten auf ein allfälliges Strafverfahren gehandelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.3). Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Un- tersuchung ist gerade, abzuklären, ob eine Widerhandlung gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze vorliegen könnte (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bun- desgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, 2885). Ein verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein allenfalls nachgelagertes Strafverfahren. Darin liegt auch kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4). Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedli- chen Prozessgrundsätzen (Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2010 und 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4). Im Falle paralleler Verfahren ist eine Koordinierung der Tätigkeit der FINMA als Aufsichtsbehörde mit derjenigen der Straf- verfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 FINMAG koor- dinieren die FINMA und die Strafbehörden ihre Untersuchungen, soweit das möglich und erforderlich ist. Durch die Koordinierung soll verhindert werden, dass das Tätig- werden der einen Behörde das Verfahren der anderen Behörde erschwert oder gar beeinträchtigt, beispielsweise indem durch ein nicht mit den Strafbehörden abgespro- chenes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde die betroffenen Personen gewarnt wer- den, so dass der zum Nachweis einer Straftat notwendige, überraschende Zugriff auf potentielle Beweismittel gefährdet oder gar vereitelt würde (vgl. Botschaft vom 1. Feb- ruar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006, 2829, 2885; SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, Börsengesetz Finanz- marktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 FINMAG N. 5-7, mit Hinweisen). 2.1.5.3 Ein Enforcementverfahren der FINMA richtet sich gemäss Art. 53 FINMAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG; vgl. N OBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019,
17 - S. 568). Der von einem Enforcementverfahren betroffenen Person stehen daneben die von Verfassung und Gesetz gewährten und von der Rechtsprechung weiterentwi- ckelten Verfahrensrechte wie namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Will- kürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben oder der Anspruch auf rechtliches Gehör zu (F RIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Sester/Brändli/Bartho- let /Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 12 N. 54; NOBEL, a.a.O., S. 568; MÜL- LER /HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen. Aus- gewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 391). Anwendbar sind zudem einzelne Normen der Finanzmarktgesetze mit verfahrensrechtlichen Gehalt. Verwaltungsstrafrechtliche Zwangsmittel kennen die Finanzmarktgesetze nicht (Z U- LAUF /WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 128). Die FINMA stellt den Sachverhalt im Rahmen eines Enforcementverfahrens nach Art. 12 VwVG (Untersuchungsgrundsatz) von Amtes wegen fest, wobei ihr nötigenfalls die gesetz- lich abschliessend genannten Beweismittel (Urkunden [lit. a]; Auskünfte der Parteien [lit. b]; Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen [lit. c]; Augenschein [lit. d], Gutach- ten von Sachverständigen [lit. e]) zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsverfahrens- recht sieht regelmässig eine Mitwirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde vor. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Be- hörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit ver- nünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausrei- chender Weise nachkommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Par- teien statuiert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bun- desgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. 2.1.5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen «die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaf- ten und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA die Auskünfte erteilen und die Un- terlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt». Betroffene Par- teien sind etwa verpflichtet, die verlangten Informationen und Dokumente der FINMA zukommen zu lassen, die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu be- antworten oder einem Untersuchungsbeauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Un- terlagen offenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. allgemein zum Inhalt der Mitwirkungspflichten T RUFFER, Bas- ler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 29 FINMAG N. 14). Die Dokumentations- und Meldepflichten gemäss
18 - Art. 29 Abs. 1 FINMAG gehen deutlich weiter als die in Art. 13 VwVG statuierten Mit- wirkungspflichten (M ACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 32). Kommt eine Partei diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die FINMA die fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten würdigen (Z ULAUF/WYSS/TAN- NER /KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 263). Spezifische Auskunftsverwei- gerungsrechte sind im FINMAG nicht vorgesehen. Gemäss Art. 16 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) kann die Beantwortung von Fragen verweigert werden, falls eine Person sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre aussetzen würde oder ihr ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden ver- ursacht würde (vgl. zur sinngemässen Anwendung auf die sich aus Art. 29 FINMAG ergebenden Mitwirkungspflichten T RUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 22 und N. 23). 2.1.5.5 Die verfahrensrechtliche Charakterisierung des Enforcementverfahrens ist für die Rechte und Pflichten der Betroffenen von grundlegender Bedeutung, weil je nachdem strafprozessuale Mindestgarantien wie das Selbstbelastungsverbot oder die Un- schuldsvermutung zu beachten wären (M ÜLLER/HAUS/STAUB, FINMA-Enforcement- verfahren gegen natürliche Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 392). Zwar ist nach einem anerkannten, sich aus Art. 32 BV ergebenden verfahrensrechtlichen Grundsatz niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit selbst zu belasten (T RUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 20). Wäre das Enforcementverfahren als strafrechtliches oder strafähnli- ches Verfahren zu qualifizieren, würde das «Nemo tenetur»-Prinzip indessen unmit- telbar Geltung beanspruchen und in direkten Konflikt mit den ebenfalls anwendbaren verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten geraten (M ACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfrei- heit?, recht 2016, 30, 38; N IGGLI/MAEDER, Das Enforcementverfahren der Finanz- marktaufsicht [FINMA], Strafprozessuale Garantien im Verwaltungsrecht, in: Jusletter vom 7. März 2016, Rz. 1). Denn Auskunftspflicht einerseits und Schweigerecht ande- rerseits bilden zumindest in ihrem Kernbereich einen unauflösbaren inhaltlichen Wi- derspruch. Das Spannungsfeld zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflich- ten und der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit wird dadurch verschärft, dass Art. 38 FINMAG eine Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden vorsieht (Art. 38 Abs. 1 FINMAG) und die FINMA die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze hat (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Bei Aufkommen eines Verdachts auf Unregelmässigkeiten muss daher regelmässig da- mit gerechnet werden, dass die FINMA die Strafverfolgungsbehörde unterrichten und dabei auch aufgrund von Mitwirkungspflichten erteilte Auskünfte oder Aussagen wei- terleiten werde (M ACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige
19 - Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 37; T RUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 21a). Vor dem Hintergrund der verfahrenstechnischen Im- plikationen und der möglichen Parallelität von Verwaltungsverfahren und Strafverfah- ren stellt sich die – vom Beschuldigten in seinen Berufungsvorbringen implizit im be- jahenden Sinne beantwortete – Frage, ob das strafprozessuale Verbot des Selbstbe- lastungszwangs auch bereits in einem verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren Anwendung finden muss. 2.1.5.6 Aufgrund seiner Natur als individuelles verfassungsmässiges Grundrecht kommt dem «nemo tenetur»-Grundsatz im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zu. Das Prinzip von «nemo tenetur» ist als ein allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts aner- kannt. Eine ausdrückliche völker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwun- gener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (W OHLERS, Zürcher Kommen- tar, 3. Aufl. 2020, Art. 3 StPO N. 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der «nemo tenetur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, ei- genverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu ent- scheiden. Diese Entscheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mit- teilungen und sonstige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine entsprechende Mitwirkung zu verzichten (vgl. L IEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 1 und N. 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 245 E. 1.2.1). Durch die Berufung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer be- schuldigten Person grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Die von der FINMA in einem Enforcementverfahren allenfalls erlassenen Massnahmen können für die davon betroffene Person weitreichende Konsequenzen haben. Massnahmen im En- forcementverfahren enthalten auch repressive Elemente und sind gerade für natürli- che Personen sehr einschneidend. Die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage ist insofern von erheblicher praktischer Bedeutung und hat gewiss ihre Berechtigung. In Literatur und Rechtsprechung wird denn auch seit längerem immer wieder diskutiert, ob es sich bei einem Enforcementverfahren um eine «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt sowie ob und inwiefern es sich bei den von der FINMA erlassenen Massnahmen um Instrumente des Strafrechts handle. Die Ge- richte haben sich regelmässig mit der Anwendbarkeit des «nemo tenetur»-Prinzips in Verwaltungsverfahren zu befassen. In Bezug auf die interessierende Thematik be- steht inzwischen eine reichhaltige Rechtsprechung.
20 - 2.1.5.7 Regelmässigen Anlass zu höchstrichterlicher Klärung gaben insbesondere Kontro- versen betreffend den strafrechtlichen Charakter der in der Finanzmarktgesetzge- bung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen. So qualifizierte das Bundes- gericht etwa das in Art. 33 FINMAG statuierte Berufsverbot nicht als eine strafrechtli- che Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern als eine polizeirechtlich moti- vierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, und verneinte die Anwendbarkeit der aus dieser konventionsrechtlichen Garantie fliessenden Rechte zu schweigen und sich nicht selber belasten zu müssen (BGE 142 II 251 f. E. 3.2 – E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom
21 - EMRK an ein Strafverfahren stellt. Insbesondere erweist sich die Auffassung des Be- schuldigten, ihm sei bereits im Enforcementverfahren der FINMA ein absolutes Aus- sageverweigerungsrecht zugestanden, als unzutreffend. Vielmehr begründen die ver- waltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten rechtsprechungsgemäss eine zulässige Einschränkung der Selbstbelastungsfreiheit, welche auch durch die Androhung ne- gativer Beweisschlüsse im Falle verweigerter Mitwirkung durchgesetzt werden darf (vgl. BGE 142 IV 215 E. 8.3.3; BGE 140 II 392 E. 3.3.4). Vor der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine formelle Einvernahme, sondern eine Befragung auf freiwilliger Basis handle (EFD pag. 012.5328). Damit wurde dem Be- schuldigten klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Befragung nicht mitwirken müsse und keine Aussagen zu machen habe. Vor der Befragung durch die FINMA am 23. Januar 2018 wurde der Beschuldigte unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aus- setzen könnte oder ihm ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden verursacht würde, wobei die Verweigerung der Mitwirkung von der FINMA frei gewürdigt werde (EFD pag. 030.0081). Mit der Möglichkeit einer vorbehaltlosen bzw. einer auf die strafrechtliche Selbstbelastung bezogenen Auskunftsverweigerung wurde im Verwal- tungsverfahren dem Verbot der erzwungenen Selbstbelastung aus verwaltungsrecht- licher Perspektive hinreichend Rechnung getragen, selbst wenn der Beschuldigte ausserdem darauf hingewiesen würde, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung allenfalls zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden würde. Mit den erteilten Hinweisen und Belehrungen durfte es bei den Einvernahmen des Be- schuldigten in den finanzmarktrechtlichen Enforcementverfahren sein Bewenden ha- ben. Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich um in einem Verwaltungs- verfahren prozessrechtskonform erhobene Beweismittel. 2.1.5.9 Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die entspre- chende Beweisabnahme zudem den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Ver- waltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grundsatzes er- folgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungsprivileg im Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehe- belt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10). Dazu ist einmal erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbesondere die Aussagen zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2). Diese Grundvoraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt, wurde der Beschuldigte doch über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. E. II. A/2.1.5.8 hiervor). Zweitens
22 - ist erforderlich, dass die beschuldigte Person für den Fall, dass sie sich auf das Aus- sageverweigerungsrecht berufen will, keinem Druck und keinem Zwang ausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10). Aus dem Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Wil- lens des Beschuldigten erlangt worden sind (BGE 142 II 251 f. E. 3.3; 138 IV 51 f. E. 2.6.1). Das Recht zu schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE 144 I 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Ja- nuar 2020 E. 1.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts verletzt nicht jede Einwir- kung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermutung und das daraus abgeleitete Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, wobei auf die Natur und den Grad des angewendeten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Ver- teidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials abzustellen ist (BGE 144 IV 245 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Untersagt ist die "improper compulsion" ("coercition abusive"), d.h. eine miss- bräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang (BGE 142 II 252 E. 3.3; 140 II 390 f. E. 3.3.2; 138 IV 51 f. E. 2.6.1; 131 IV 40 ff. E. 3.1). Dass dem Beschuldigten in den beiden Einvernahmen im Enforcementverfahren für den Fall der Aussageverweigerung solche unzulässigen Zwangsmittel angedroht worden wären, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018]) – nicht ersichtlich. Dass die FINMA bei ihrer Befragung auf die grund- sätzliche Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aussage- verweigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung hingewiesen hat, bewirkt we- der Druck noch Zwang. Der Beschuldigte ging vor Vorinstanz selber davon aus, dass nicht von einer unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang gesprochen werden könne (TPF pag. 12.721.029 f.). Die Aussagen des Beschuldigten in den beiden frag- lichen Einvernahmen dürfen damit auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden. 2.1.6.1 Bezüglich der Beweisverwertungsproblematik bleibt zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Täuschung durch die Behörden verhält. Vorab unbegründet ist die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Berufungsbegrün- dung S. 7 und S. 8 [CAR pag. 1.100.077 f.]). Die Begründung im angefochtenen Ur- teil, weshalb eine Täuschung des Beschuldigten zu verneinen sei (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018]), ist zwar kurz ausgefallen, zeigt aber klar auf, von welcher Überlegung sich die Vorinstanz leiten liess. Sollte sich der Einwand des Be-
23 - schuldigten, er hätte in Kenntnis der Strafanzeige von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht, auch – was sich der Berufungsbegründung nicht ein- deutig entnehmen lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f. [CAR pag. 1.100.080 f.]) – auf die Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA beziehen, wäre er in diesem Umfang offensichtlich unbegründet. In seiner Berufungsantwort weist das EFD zutreffend darauf hin, dass die FINMA erst mehrere Monate nach dieser Befragung Anzeige erstattete (Berufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]). Eine massgebliche Täuschung erblickt der Beschuldigte – wie gesagt – darin, dass die FINMA vor der Einvernahme vom 28. Januar 2018 nicht darüber informiert hat, rund ein Jahr zuvor Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der Bank D. erstattet zu haben (Berufungsbegründung S. 5 [CAR pag. 1.100.075]). Soweit dabei abermals die unzutreffende prozessuale Ausgangslage unterstellt wird, im damaligen Zeitpunkt bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen zu sein, kann auf das in dieser Hinsicht bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägung II. A/2.1.4.2 hiervor) und erübrigen sich weitere Erwägungen. Es gab gerade keinen «Beschuldigtenstatus», über den die FINMA den Beschuldigten hätte aufklären müs- sen und sie hat auch keine «Rechte der beschuldigten Person» beeinträchtigt, indem sie das nicht getan hat. Auch aus den vom Beschuldigten zuweilen bemühten straf- prozessualen Prinzipien wie dem Anspruch auf ein faires Verfahren oder dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. beispielsweise TPF pag. 12.521.001 ff.) lässt sich nichts zugunsten des Standpunktes des Beschuldigten ableiten. Die darauf beruhenden Einwendungen des Beschuldigten etwa, die FINMA habe ihm rechtsmissbräuchlich «die Wahrheit über den Stand des Verfahrens» verschwiegen (Berufungsbegründung S. 8 [CAR pag. 1.100.078]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]) oder ihn «in eine Falle» laufen lassen (TPF pag. 12.521.002), sind unbegründet. Es ist nicht er- sichtlich, dass und weshalb die FINMA verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigten im Vorfeld seiner Einvernahme über eine nicht konkret gegen ihn persönlich gerich- tete Strafanzeige zu informieren. Der unterbliebene Hinweis auf die erstattete Straf- anzeige stellt damit keine Täuschung des Beschuldigten dar und führt auch nicht zur Unvollständigkeit der von der FINMA vor der Befragung erteilten Rechtsbelehrungen. 2.1.6.2 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, dass die FINMA ihm zumindest hätte mitteilen müssen, dass betreffend die bei der Bank D. geführte Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» schon eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Es bedarf keiner nähe- ren Erläuterung, dass täuschendes Verhalten den Grundsätzen der Verfahrensfair- ness widerspricht und dadurch erlangte Beweismittel wie Aussagen von Verfahrens- beteiligten nicht verwertet werden dürfen. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO gehören Täuschungen im Strafprozess ausdrücklich zu den verbotenen Beweiserhebungsme- thoden. Durch Täuschung gewonnene Erkenntnisse sind nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar. Vom Beschuldigten im Verwaltungsverfahren unter dem Eindruck einer Täuschung gemachte Aussagen dürften im Strafverfahren nicht als
24 - Beweis gegen ihn verwertet werden. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessu- alen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, son- dern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung schützen (vgl. etwa O BER- HOLZER , a.a.O., S. 288), weil die Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetze und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden könne (B RODBECK, Irrtum und Täu- schung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 13 und S. 25). Es kommt entschei- dend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbil- dung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2; O BERHOLZER, a.a.O., S. 288). Der Beschuldigte wusste aufgrund der ihm erteilten Belehrung (EFD pag. 030.0081), dass er bei der Befragung durch die FINMA keine Aussage machen musste, falls er sich dadurch der Gefahr der strafrechtlichen Ver- folgung aussetzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht frei hätte darüber entscheiden können, gegenüber der FINMA Aussagen zu ma- chen oder eben nicht auszusagen. Insofern hätte die Auskunft über die Strafanzeige – wie das von der Verteidigung vor Vorinstanz eingeräumt wurde (TPF pag. 12.521.003) – weder an den Aussageverweigerungsrechten noch an den grund- sätzlichen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren etwas geändert. 2.1.6.3 Verschiedentlich hat der Beschuldigte überdies darauf hingewiesen, dass sich aus seinen damaligen Aussagen entlastende Aspekte ergeben hätten (vgl. Berufungsbe- gründung S. 6 [CAR pag. 1.100.076]). Es war denn auch der Beschuldigte selber, der dem EFD beantragt hat, das Protokoll der Einvernahme durch die FINMA beizuziehen (EFD pag. 020.0008). In der schriftlich begründeten Einsprache gegen den vom EFD erlassenen Strafbescheid führte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass die Aussa- gen bei der Befragung durch die FINMA ihn entlasten würden (EFD pag. 020.0055). Ob bei dieser Sachlage die Berufung auf die Unverwertbarkeit ebendieser Aussagen mit der Vorinstanz (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018 f.]) als treuwidrig zu erachten ist, erscheint zweifelhaft, kann indessen dahin gestellt bleiben. Entschei- dend wirkt sich aus, dass die vom Beschuldigten bei der FINMA getätigten Aussagen gemäss eigenem Bekunden in der Intention erfolgten, zu seiner Entlastung beizutra- gen. Inwiefern die Kenntnis über eine von der FINMA angestrengte Strafanzeige diese Aussagemotivation wesentlich hätte beeinflussen sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte kann deshalb nicht in nachvollziehbarer Weise geltend machen, sein Aussageverhalten wäre «ein ganz anderes» (Berufungsbegründung S. 6 [TPF pag. 1.100.076]) gewesen oder er wäre «weniger auskunftsbereit und beredt» gewe- sen und hätte die meisten Antworten verweigert (TPF pag. 12.521.003). Das Täu- schungsverbot nimmt Aussagen in den Blick, die eine beschuldigte Person belasten und die sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände so nicht gemacht hätte (vgl. als «Lehrbuchbeispiel» ein Geständnis, das nach Vorspiegelung eines tatsächlich nicht vorhandenen Beweismittels abgelegt wird [W OHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
25 - 2020, Art. 140 StPO N. 11]). Der Beschuldigte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in der Einvernahme bei der FINMA solche belastenden Aussagen gemacht hätte. Dass einzelne Aussagen entgegen seiner subjektiven Überzeugung später nicht nur nicht als entlastend, sondern im Gegenteil als belastend gewürdigt werden (vgl. TPF pag. 12.721.032), ändert daran selbstverständlich nichts. Es liegt keine Täuschung des Beschuldigten durch die FINMA vor, die zur Unverwertbarkeit seiner damaligen Aussagen führen müsste. War die FINMA nicht gehalten, den Be- schuldigten über die von ihr eingereichte Strafanzeige aufzuklären, kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8 f. [CAR pag. 1.100.080 f.]) auch keine Missachtung von Verfahrensrechten darin liegen, dass die Strafanzeige nicht unmittelbar in den Akten des Enforcementverfahrens abgelegt oder anderweitig aktenkundig gemacht wurde. Welcher im vorliegenden Zusammenhang relevante prozessuale Nachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden aktenmässigen Doku- mentation der Strafanzeige darüber hinaus erwachsen sein könnte, wurde nicht dar- getan. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der in Unkenntnis der erfolgten Straf- anzeige deponierten Aussagen des Beschuldigten ist die bemängelte Aktenführung durch die FINMA jedenfalls nicht von Belang. 2.1.7 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände des Beschuldigten gegen die Verwertbarkeit seiner Einvernahmen in den Enforcementverfahren der FINMA als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit Recht auch auf diese Aussagen ab- gestellt. Bezüglich der übrigen Beweismittel ergeben sich ebenfalls keine Einschrän- kungen in der Verwertbarkeit. Damit sind sämtliche erhobenen und von der Vo- rinstanz berücksichtigten Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar. Die Dar- stellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Ur- teil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung notwendig – als vollständig. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Willkürprüfung betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.2.1 Unterlassene Meldung bei begründetem Verdacht (objektiver Sachverhalt) 2.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass spätestens am 12. Ja- nuar 2010 genügend Anhaltspunkte und Hinweise vorlagen, die den begründeten Verdacht erweckt hätten, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvier- ten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer schweren Widerhandlung stehen könnten. Dieser Verdacht habe sich in der Folge aufgrund weiterer alarmierender Hinweise verstärkt bzw. bestätigt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3 – E. 2.4.1.4 [TPF pag. 12.930.043 ff.]). Diese Schlussfolgerung beruht im Einzelnen auf folgenden vo- rinstanzlichen Feststellungen und Erkenntnissen:
26 - a) Als ungewöhnlich bezeichnet die Vorinstanz zunächst das Verhalten von Jho Low vor der Initialtransaktion von USD 700 Millionen vom 30. September 2009. So habe Jho Low angeordnet, im E-Mail-Verkehr mit «chairman.f@gmail.com» aus- schliesslich eine anonyme und für die Verwendung im Geschäftsverkehr unübliche E-Mail-Adresse zu verwenden, und habe gleichzeitig darauf beharrt, dass die Akten in Singapur vernichtet würden. Aussergewöhnlich sei sodann, dass die Überweisung des bemerkenswerten Betrages von insgesamt USD 700 Millionen auf das Konto von «F. Ltd.» ohne grosse Vorankündigung und ohne Bezeichnung der begünstigten Per- son erfolgt sei. Zudem habe sich die Transaktion nicht mit den Angaben im «KYC Report» vom Juni 2009 vereinbaren lassen, wonach innert zwei bis drei Jahren eine Alimentierung des Kontos mit USD 10 Millionen aus dem Vermögen von Jho Low und seiner Familie erfolgen solle. Auch der Umstand, dass Jho Low, ein 28-Jähriger, der einen solch hohen Betrag von USD 700 Millionen offenbar alleine und ohne nennens- werte Erfahrung verwaltet habe, in den ursprünglichen Bankeröffnungsunterlagen als einziger Zeichnungsberechtigter von «F. Ltd.» vermerkt gewesen und die Vertrags- grundlage für die Initialtransaktion (sowie der spätere Darlehensvertrag vom Januar
28 - sei letztlich am 12. Dezember 2010 begründet gewesen, als der Bank ein Darlehens- vertrag mit vertauschten Parteien zugegangen sei und Mitarbeiter der Bank D. über den Vertausch der Parteibezeichnung offensichtlich besorgt gewesen seien. Der Um- stand, dass bei einer Darlehenssumme von insgesamt USD 700 Millionen die Par- teien vertauscht worden seien, habe sich nicht mehr damit rechtfertigen lassen, Jho Low sei in der Vergangenheit bereits durch unprofessionelles Geschäftsgebaren auf- gefallen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der malaysische Staatsfonds hätte sich mit derartiger Unprofessionalität abgefunden. In diesem Zusammenhang sei auch er- wähnenswert, dass durch die Ablösung des «Investment Management Agreement» mit einem Darlehensvertrag von «F. Ltd.» keine «investment guidelines» bzw. Anla- gebedingungen mehr einzuhalten gewesen und die «duties of the investment mana- ger» aufgehoben worden seien. Durch die Vertragsänderung habe sich mithin das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten zu Ungunsten von «1MDB» ver- grössert. Im Übrigen habe auch die Erklärung von Jho Low für den Vertragswechsel zu Bedenken Anlass geben müssen, wonach die Vertragsgrundlage islamischem Recht habe entsprechen müssen. Diese Begründung sei insofern nicht überzeugend gewesen, als unerfindlich sei, weshalb sich die Vertragsparteien nicht bereits beim initialen Vertragsabschluss darüber Gedanken gemacht hätten, ob der Vertrag mit islamischem Recht vereinbar sein müsse. Bemerkenswert sei schliesslich, dass die Bank D. das neue «Set-up» mit dem Darlehensvertrag in Abweichung von ihrem früheren Verhalten nicht mehr von Tang Kee Che als vermeintlichen Vertreter von «1MDB» habe bestätigen lassen. Am 12. Januar 2010 habe mithin immer noch kein abgeklärtes «Set-up» vorgelegen (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/b [TPF pag. 12.930.047 ff.]). d) Die Vorinstanz hält schliesslich dafür, dass die Bank D. auch nach dem den Ver- dacht begründenden Vertausch der Parteibezeichnung weitere alarmierende Ver- dachtsmomente erreicht hätten, welche die Verdachtslage noch weiter verstärkt hät- ten. So sei der Beschuldigte von «Bank D. Singapur» am 26. Januar 2010 auf diverse Medienberichte hingewiesen worden, die ein ausserordentlich verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low für Partys offenbart und diesen gerüchteweise mit Waffenhandel in Verbindung gebracht hätten. Gleichzeitig habe die Bank D. vernom- men, dass auf den Konten von Jho Low in Singapur viele Transaktionen stattgefun- den hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen registriert worden seien. Es habe bei der Bank D. ernsthafte Fragen hinsichtlich der Identität und beruflichen Integrität von Jho Low aufwerfen müssen, als sich manifestiert habe, dass dieser vom Invest- ment-Manager zum «Partylöwen» mutiert sei. Ihre anhaltenden Bedenken über Jho Low habe «Bank D. Singapur» in einer Telefonkonferenz gegenüber «Bank D. Schweiz» bekräftigt. Die «Bank D. Schweiz» habe damals gewusst, dass in weniger als vier Monaten nach der Initialtransaktion von den USD 700 Millionen über USD
29 - 400 Millionen die Bank wieder verlassen hätten. Auf den Parteienvertausch ange- sprochen, habe Jho Low am 14. Februar 2010 und damit erst gute zwei Wochen spä- ter reagiert, indem er erklärt habe, der Bank die falsche Version gesandt zu haben. Auf die Bank D. hätte es damals irritierend wirken müssen, von Jho Low kurzerhand einen rückdatierten Vertrag über eine Summe von USD 700 Millionen zugestellt er- halten zu haben. Am 12. Mai 2010 habe schliesslich der Head of Portfolio Manage- ment eine mögliche Geldwäscherei thematisiert und am 24. Juni 2010 habe die Bank D. festgestellt, dass Jho Low die Vermögenswerte des Staatsfonds für die Beglei- chung privater Luxusausgaben verwendet habe (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/c [TPF pag. 12.930.048 f.] ). 2.2.1.2 Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich eingehend und gründlich mit den vorhan- denen Beweismitteln auseinander. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden hat, wonach die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» bzw, mit Jho Low involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag – sofern überhaupt hinreichend konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird – jedenfalls keine Willkür darzutun. Das gilt etwa für die Ausführungen des Beschuldig- ten, wonach er nicht den «Lead» in der Geschäftsbeziehung gehabt habe und nicht Teil der «first line of defense» gewesen sei (Berufungsbegründung S. 11 f. [CAR pag. 1.100.081 f.]), oder für das Vorbringen, es könne nicht als belastend gewertet werden, dass sich Jho Low auf Fragen der Bank habe vorbereiten wollen (Berufungs- begründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]). Dass die von der Vorinstanz angeführten Umstände und Gegebenheiten den begründeten Verdacht auf einen verbrecheri- schen Ursprung der Vermögenswerte hätten erwecken müssen, wird vom Beschul- digten im Grunde zu Recht nicht bestritten. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst auf die markante Höhe der ersten das Konto von «F. Ltd.» betreffenden Transaktion hingewiesen, die zudem ohne nennenswerte Vorlaufzeit erfolgte und im augenfälligen Kontrast zu den Angaben im Kundenprofil von Jho Low stand. Mit Recht hat die Vo- rinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht beigemessen, dass die von Jho Low präsentierte Vermögensverwaltungskonstruktion und die entsprechenden Vertrags- grundlagen höchst seltsam und dubios erschienen. Weder das ursprüngliche «Invest- ment Management Agreement» noch das dieses nach einer gewissen Zeit erset- zende «Loan Agreement» ergaben mit Blick auf den angeblichen Zweck der Anlage von vom malaysischen Staatsfond «1MDB» investierten Vermögenswerten einen wirtschaftlichen Sinn. Es ist als höchst sonderbar zu betrachten, dass der malaysi- sche Staatsfonds «1MDB» vorgeblich beabsichtigte, ganz erhebliche Vermögens- werte ohne irgendwelche Sicherheiten an eine Sitzgesellschaft einer Privatperson zu übertragen und dieser die weiteren Investitionsentscheidungen zu überlassen. Es
30 - mag nicht erstaunen, dass diese Ungereimtheiten von der Rechtsabteilung der Bank D. umgehend erkannt wurden. Zu diesen Vorbehalten gesellten sich im weiteren Ver- lauf der Geschäftsbeziehung weitere Auffälligkeiten (Verhalten und fehlendes Anla- gewissen von Jho Low/Kadenz und Höhe von Einzeltransaktionen/fehlende Unterla- gen/verdächtige Kontoaktivitäten und Verdachtsmeldung in Singapur/Presseberichte über verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low und Verwendung von Ver- mögenswerten für Privatzwecke), die im vorinstanzlichen Urteil minutiös nachge- zeichnet werden und auf deren ausführliche Wiederholung unter Hinweis auf die ent- sprechenden Erwägungen (Urteil SK.2019.55 E. 2.3.1 – E. 2.3.26 [TPF pag. 12.930.024-043]) verzichtet werden kann. Alle diese Anhaltspunkte indizierten bei objektiver Betrachtung zusätzlich eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte und hätten daher zu äusserster Vorsicht mahnen müssen. Der Beschuldigte befasst sich in der Sache kaum mit der vorhandenen Verdachtslage. Diese liesse sich selbst dann nicht massgeblich erschüttern, wenn mit dem Beschuldigten der Umstand, dass sich Jho Low auf Fragen der Bank hat vorbereiten wollen (CAR pag. 1.100.083), nicht als belastendes Indiz anerkennt würde. Bei der insgesamt gegebenen Sachlage lässt sich entgegen dem Beschuldigten (CAR pag. 2.100.024) jedenfalls nicht ernsthaft be- haupten, es hätten während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank D. keine Hinweise auf die Veruntreuung oder sonstige korrupte Machenschaften rund um den Staatsfonds «1MDB» gegeben. Es lag vielmehr ein begründeter Verdacht vor, dass die Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sein könnten. Der Verdacht, dass es sich bei den in Frage kommenden Widerhandlungen um ein Verbrechen han- deln könnte und dass die Vermögenswerte damit im Zusammenhang stehen würden, stand ebenfalls im Raum. Dass Jho Low bislang in keiner Jurisdiktion eines Verbre- chens beschuldigt wurde (vgl. CAR pag. 2.100.024), ist gänzlich ohne Bedeutung, weil unerheblich ist, ob die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich aus einem Ver- brechen stammen. Unbesehen des begründeten Verdachts hat die Bank D. im hier massgeblichen Zeitraum keine entsprechende Meldung deponiert. In objektiver Hin- sicht ist keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Es ist deshalb vom Anklagesachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz als erstellt erachtet hat. 2.2.2 Wissen und Wollen des Beschuldigten (subjektiver Sachverhalt) 2.2.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. In der vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird zunächst ausführlich der Wissens- bzw. Kenntnisstand des Beschuldigten bezüglich der objektiv als Verdachtsmomente zu wertenden Sachumstände untersucht. Daraus folgert die Vorinstanz zusammenfas- send, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer von Jho Low erteilten Aktenvernich- tungsanordnung sämtliche Anhaltspunkte bzw. Hinweise gekannt habe, welche den Verdacht der Bank auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte begrün-
31 - deten. Ebenso habe der Beschuldigte Kenntnis von allen Verdachtsmomenten ge- habt, die diesen Verdacht weiter verstärkt hätten. Seine damaligen Vorbehalte ge- genüber der Geschäftsbeziehung zu «F. Ltd.» seien durch die vom Beschuldigten im Oktober 2010 erfolgte Anweisung verdeutlicht worden, im internen Überwachungs- system der Bank für Jho Low eine «negative-flag» zu setzen. Aufgrund seiner unge- wöhnlichen, teilweise überdurchschnittlichen Involvierung und seines Direktkontakts mit Jho Low bzw. mit «F. Ltd.» habe er Kenntnis von zahlreichen Anhaltspunkten und weiteren den Verdacht begründenden Vorkommnissen gehabt. Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte als Fachexperte für Geldwäschereiangelegenhei- ten spätestens am 26. Januar 2010, als er die vertauschten Parteibezeichnungen auf dem «Loan Agreement» festgestellt habe, einen begründeten Verdacht gehegt habe, die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte könnten aus einer schweren Widerhandlung stammen. Trotz Kenntnis des begründeten Ver- dachts habe es der Beschuldigte wissentlich und willentlich unterlassen, der MROS Meldung zu erstatten. Im Ergebnis sei deshalb auch der subjektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012 (im ange- fochtenen Urteil ist versehentlich vom «6. September 2010» die Rede [Urteil SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 2.4.4 (TPF pag. 12.930.056)]) erfüllt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.3 [TPF pag. 12.930.051 ff.]). 2.2.2.2 Was die Vorinstanz zur Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht erwägt, ist unter Will- kürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschuldigte dem Sinne nach geltend machen will, die Vorinstanz beziehe sich einzig auf das Wissen der Bank und nicht auf das ihm individuell zuzurechnende Wissen (Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]; vgl. auch ergänzende Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 2.100.008]), scheint die vorinstanzliche Entscheidbegründung nur ungenau zur Kenntnis genommen worden zu sein. Wie sich aus den zuvor zitierten Erwägungen ergibt, hat sich die Vorinstanz detailliert mit dem konkreten Wissenstand des Beschul- digten befasst. Ob der Beschuldigte anstelle der «Front» Aufgaben der Due Diligence übernommen hat oder sich – wie im Berufungsverfahren eingewendet wurde (CAR pag. 1.100.084) – vielmehr auf deren Informationen verlassen hat, ist unerheblich. Der Beschuldigte macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise aus einer angeblichen Korrelation zwischen den auf das Konto von «F. Ltd.» transfe- rierten Vermögenswerten und seinem Salär sowie aufgrund der im Jahre 2010 erfolg- ten Beförderung auf sein Wissen und Wollen geschlossen (CAR pag. 1.100.085 ff.). Die vom Beschuldigten bemängelten Feststellungen und Schlussfolgerungen er- scheinen in der Tat fraglich, sie erfolgten jedoch im Rahmen der Strafzumessung, weshalb dort nochmals darauf zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgende Erwä- gung II.B/2.2.2). Es ist nicht zu erkennen, dass und inwiefern diese Erwägungen auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurden. Ferner nimmt der Beschuldigte daran Anstoss, dass die Vorinstanz ihm betreffend den von ihm im Oktober 2009 erstellten
32 - «Due Diligence Report» unterstelle, eine Bewertung unter Mentalreservation vorge- nommen zu haben, damit sich die Anhaltspunkte für Geldwäscherei nicht verstärkten (CAR pag. 1.100.083). An der entsprechenden Stelle geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im «Due Diligence Report» gewisse Umstände als vertrauens- erweckend beurteilt, indessen mental diesbezügliche Vorbehalte besessen habe (Ur- teil SK.2019.55 E. 2.4.3.4 [TPF pag. 12.930.054]). Der Einwand des Beschuldigten ist begründet, fehlt doch für eine solche Deutung eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Willkürlich ist eine Sachverhaltserstellung jedoch erst, wenn sie bei ob- jektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.4). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Es liegt eine Vielzahl von anderen belastenden Beweisen vor, welche die vorinstanzliche Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschul- digten selbstständig zu tragen vermögen. Die als willkürlich gerügten Ausführungen der Vorinstanz wirken sich demnach nicht auf das Beweisergebnis aus. 2.2.2.3 Die Vorinstanz hat nämlich zahlreiche weitere Gründe für ihre Überzeugung ange- führt, der Beschuldigte habe mit Wissen und Wollen gehandelt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.3.2 – E. 2.4.3.5 [TPF pag. 12.930.051 ff.] ). Es ist der Vorinstanz darin beizu- pflichten, dass die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht für möglich gehal- ten (vgl. TPF pag. 12.721.035; Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]; ergänzende Berufungsbegründung S. 2 [CAR pag. 2.100.009]; Berufungsreplik S. 1 f. [CAR pag. 2.100.023 f.] ), nicht glaubhaft ist. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm sämtliche der vorhandenen Verdachtsmomente bekannt waren, die objektiv betrachtet die Meldepflicht begründeten. Mehrere dieser Verdachtsmomente entsprachen den in branchenspezifischen Regelwerken und sogar den in bankinter- nen Richtlinien festgelegten Indikatoren zur Identifikation von potentiellen Geldwä- schereihandlungen (vgl. EFD pag. 012.0451 ff.). Auch mit diesen Leitlinien und Grundsätzen zur Verhinderung von Geldwäscherei war der Beschuldigte bestens ver- traut. Aufgrund seiner übrigen Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten und ihm kom- munizierten Verdachtsmomente beim Beschuldigten nicht mindestens anhaltende Skepsis hervorgerufen haben. So hat sich der Beschuldigte abgesehen von der im Kern nebensächlichen Vereinbarkeit mit islamischem Recht (vgl. TPF pag. 12.731.011) nie dazu geäussert, aufgrund welcher Erkenntnisse er die von der Rechtsabteilung mit aller Deutlichkeit formulierten Bedenken hinsichtlich der wirt- schaftlichen Unsinnigkeit der gewählten Vertragskonstruktion als nicht oder nicht mehr besorgniserregend erachtet hat. Angesichts der ihm vorliegenden rechtskundi- gen Einschätzung ist entgegen vereinzelten Vorbringen des Beschuldigten (vgl. etwa EFD pag. 030.0059) in dieser Hinsicht unerheblich, dass er kein Jurist war. Ohnehin
33 - keiner vertieften Rechtskenntnisse bedurfte es, damit ein äusserst unsorgfältig redi- giertes Vertragswerk über die Übertragung von Vermögenswerten in dreistelliger Mil- lionenhöhe Fragen betreffend die Seriosität des Vorhabens aufwerfen musste. Der Beschuldigte hat gegenüber der FINMA denn auch eingeräumt, dass die vertauschten Parteibezeichnungen im von Jho Low vorgelegten «Loan Agreement» seinen Gesamt- eindruck eines unprofessionellen «Set-ups» bestätigt hätten (EFD pag. 030.099). Es war dem Beschuldigten auch stets bewusst, dass die Bank über die ganze Zeit hin- weg nicht über alle der von ihm selber als notwendig betrachteten Unterlagen zu den wirtschaftlichen Hintergründen verfügte, mithin das sogenannte «Set-up» eben nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bleibt unerklärlich und wird vom Beschuldigten auch nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade weitere eindeutige Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bei ihm keine Zweifel begründeten oder sogar dazu führten, dass allenfalls vorhandene Zweifel ausgeräumt wurden. Es kann vernünftigerweise nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, den Gehalt und die Bedeutung der be- stehenden Hinweise adäquat zu erfassen, und deren Tragweite tatsächlich auch er- fasst hat. 2.2.2.4 Aufgrund der Akten muss ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Beschul- digte einen begründeten Verdacht gehabt hat, was den verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte anbelangt. Der vom Beschuldigten gemäss Datumsangabe am
34 - pag. 012.3238; vgl. auch EFD pag. 012.5339). Am 28. Januar 2010 leitete der Be- schuldigte seinem Vorgesetzten B. per E-Mail einen die Beziehungen von Jho Low zu malaysischen Machträgern thematisierenden Zeitungsartikel weiter, wobei sich der Beschuldigte erleichtert darüber äusserte, dass offenbar nicht alleine die Bank versuche, sich ein klares Bild zu verschaffen (EFD pag. 012.4912 [«to get the pic- ture»]). In einer dem Beschuldigten in Kopie zugestellten E-Mail vom 12. Mai 2010 äusserte KK. (Head of Portfolio Management) im Zusammenhang mit einer dem Konto von «F. Ltd.» belasteten Überweisung über USD 18.8 Millionen unumwunden den Verdacht von Geldwäscherei (EFD pag. 012.3155). Am 2. August 2010 ersuchte der Beschuldigte den zuständigen Kundenberater darum, bei Jho Low («Sir F.») In- formationen und Unterlagen zu Immobilientransaktionen einzuholen und mit ihm The- menbereiche wie Privatausgaben oder Rechnungsführung zu besprechen sowie grundsätzlich Fragen der künftigen Zusammenarbeit anzusprechen, wobei dem Kun- den ausdrücklich mitgeteilt werden sollte, dass Privatausgaben betreffende Zah- lungsaufträge inskünftig nicht mehr ausgeführt würden (EFD pag. 030.0038). In einer E-Mail vom 6. Oktober 2010 teilte der Beschuldigte seinem Vorgesetzten mit, der An- sicht zu sein, dass eine freiwillige Meldung erstattet werden sollte, falls die Medien über die mögliche missbräuchliche Verwendung von Vermögenswerten oder ähnliche Auffälligkeiten berichten sollten (EFD pag. 030.0038). Ebenfalls im Oktober 2010 hat der Beschuldigte veranlasst, im Rechercheportal «LexisNexis» eine «Negativflag» zu setzen, nachdem der Name von Jho Low wegen einer mit Paris Hilton gefeierten Party in der Presse erschien (EFD pag. 030.0038; vgl. auch EFD pag. 012.5340; 030.0061). Es wird offenkundig, dass die Besorgnis über die legale Herkunft der auf dem Konto von «F. Ltd.» gehaltenen Vermögenswerte nach den zu Beginn initiierten Abklärungen auch beim Beschuldigten weiterhin bestanden haben musste. Anders ist nicht zu erklären, dass der Beschuldigte selber gegenüber bank- internen Stellen unverändert Zweifel angesprochen und vom Kunden zusätzliche Do- kumentationen verlangte. Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschuldigte nicht glaubhaft entlasten, indem er im Berufungsverfahren vorbringt, für ihn seien die Er- gebnisse der getätigten Abklärungen plausibel gewesen (CAR pag. 1.100.083). Wel- che Abklärungen in der Folge getätigt worden sein sollen und welche zusätzlichen Erkenntnisse bezüglich der rechtmässigen Herkunft der Vermögenswerte diese ge- bracht hätten, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten auch nicht dargelegt. In der Gesamtwürdigung hat als erwiesen zu gelten, dass der Beschuldigte die mög- liche verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte erkannt hat und dieser Anfangs- verdacht auch in seiner subjektiven Wahrnehmung nie restlos ausgeräumt wurde. Die Aktenlage lässt die Annahme nicht zu, der Beschuldigte habe seinen «Beurteilungs- spielraum» genutzt und die Situation bloss falsch eingeschätzt (vgl. Berufungsbe- gründung S. 15 [CAR pag. 1.100.085]; ergänzte Berufungsbegründung S. 2 [CAR pag. 2.100.009]; Berufungsreplik S. 2 f. [CAR pag. 2.100.023 f.] ). Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen aus freien Stücken auf eine Meldungserstattung verzichtet,
35 - obwohl eine solche klar in seinem Kompetenzbereich lag. Soweit der Beschuldigte im Berufungsverfahren nunmehr Gegenteiliges behauptet und dazu eine Würdigung der Zeugenaussagen von B. vornimmt (Berufungsbegründung S. 12 f. [CAR pag. 1.100.082 f.] ), erweisen sich die Darlegungen als unbeachtlich. Es kann ange- sichts seiner Erfahrung und seiner konkreten Funktion sowie der grossen Anzahl der ihm vorliegenden Informationen nicht zweifelhaft sein, dass dem Beschuldigten klar gewesen war, dass die Erstattung einer Meldung unumgänglich war und deshalb hätte erfolgen müssen. Wenn er unter diesen Umständen keine Meldung erstattet hat, ist der vorinstanzliche Schluss von der Wissensseite auf die Willensseite entge- gen der Auffassung des Beschuldigten (ergänzende Berufungsbegründung S. 2 [CAR pag. 2.100.009]) nicht willkürlich, sondern liegt vielmehr auf der Hand. Dass eine Handlung bzw. ein Untätigbleiben nicht aus einer bestimmten Motivation heraus erfolgt, schliesst entgegen der Ansicht des Beschuldigten (CAR pag. 2.100.008) den Vorsatz nicht aus. Bei der gegebenen Beweislage ist ein direkter Tatvorsatz des Be- schuldigten erstellt. 2.2.3 Beweisergebnis Wenn die Vorinstanz abschliessend zum Ergebnis gelangt, es würden insgesamt keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Anklage verblei- ben, kann ihr bei der dargestellten Beweislage keine Willkür bei der Sachverhaltsfest- stellung vorgeworfen werden. Der Anklagesachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt. Es liesse sich höchstens fragen, ob nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt von einer massgeblichen Verdachtslage hätte ausgegan- gen werden müssen. Weil aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ein Schuldspruch wegen eines während eines längeren Zeitraumes begangenen De- likts nicht erfolgen darf, erübrigt sich jedoch zu prüfen, wie es sich damit verhält.
36 - Art. 37 GwG i.V.m. Art. 9 GwG verletzt wird. Der Täter oder die juristische Person, für die der Täter handelt, muss ein Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereige- setzes sein ( DE CAPITANI, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 37 GwG N. 9). Zweitens müssen Vermögenswerte in eine vom Finanzintermediär unterhaltene Geschäftsbeziehung involviert sein, wo- bei der Begriff «Vermögenswert» jeden Gegenstand mit hauptsächlich ökonomi- schem Wert umfasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.2.). Drittens muss der Finanzintermediär oder der für ihn handelnde Täter wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts annehmen, dass Vermögenswerte na- mentlich im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 305 bis StGB ste- hen oder aus einem Verbrechen herrühren. Schliesslich muss die erforderliche Mel- dung an die MROS unterlassen worden oder verspätet erfolgt sein (O RDOLLI, in: Thelesklaf/Wyss/van Thiel et al. [Hrsg.], GwG Kommentar, Schweizerisches Geldwä- schereigesetz mit weiteren Erlassen, 3. Aufl. 2019, Art. 37 GwG N. 1). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (H ILF, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Kommentar zum Geldwä- schereigesetz (GwG), 2017, Art. 37 GwG N. 27). Handelt der Täter fahrlässig, wird er nach Art. 37 Abs. 2 GwG bestraft. 3.2.1 Die Vorinstanz kommt mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Schluss, der objektive Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG sei erfüllt. Es steht unbestritten fest, dass die Bank D., für welche der Beschuldigte als deren Mitarbeiter gehandelt hat, im Tatzeitraum eine Bank im Sinne des Bankengesetzes und damit eine Finanzinterme- diärin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG war. In die von der Bank D. mit «F. Ltd.» unterhaltene Geschäftsbeziehung waren Vermögenswerte involviert. Nach dem er- stellten Sachverhalt bestand spätestens ab dem 12. Januar 2010 ein begründeter Verdacht, dass diese Vermögenswerte ausserhalb des rechtmässigen Wirtschafts- kreislaufes stehen und aus einem Verbrechen herrühren könnten. Die bankinterne Verantwortung für die Erstattung einer Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG lag beim Beschuldigten. Unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, er habe nicht alleine über die Erstattung einer Verdachtsmeldung entscheiden können (CAR pag. 1.100.083). In einem Unternehmen liegt die Meldepflicht bei den Personen, die durch Gesetz oder interne Regelungen zu dieser Funktion bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1332/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.1). Eine dieser Per- sonen war nach den anwendbaren Regularien der Bank der Beschuldigte in seiner Funktion als «Money laundering prevention officer», wobei die Angelegenheit vor der Meldung mit dem Teammanager der «Front» sowie dem Head of Regulatory Risk zu besprechen war (EFD pag. 012.0449). Dies entsprach durchaus auch dem vom Be- schuldigten im Verlauf des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Funktionsverständ- nis (vgl. etwa EFD pag. 030.0070). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Urteil
37 - SK.2019.55 E. 2.4.2.2 [TPF pag. 12.930.050]), hatte der vorgesehene Einbezug wei- terer Funktionsträger nach dem ausdrücklichen Wortlaut der einschlägigen Weisung lediglich konsultativen Charakter. Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz denn auch be- stätigt, dass ihn niemand hätte davon abhalten können, eine Meldung an die MROS zu veranlassen (TPF pag. 12.731.005). Für die unterlassene Meldepflichtverletzung ist der Beschuldigte damit gestützt auf Art. 6 VStrR strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Nach Entstehung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht bis zur Been- digung seines Arbeitsverhältnisses hat der Beschuldigte die gebotene Meldung nie erstattet. 3.2.2 Vorsätzlich begeht eine Tat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirkli- chen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Hand- lungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung ver- bunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch han- delt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 60 f. E. 8.2 mit Hinweisen). Fahrläs- sig handelt hingegen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Vorsatz verlangt die Kenntnis der Tatumstände bzw. der äusseren Gegebenheiten bezüglich der Gesamtheit der objektiven Tatbestandsmerkmale (Urteil des Bundes- gerichts 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 3.4.2; T RECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 12 StGB N. 5). Für das zu beurteilende Delikt muss sich der massgebliche Unterlassungsvor- satz auf die Qualifikation als Finanzintermediär, auf das Vorliegen eines meldepflich- tigen Sachverhalts sowie auf die Nichterfüllung der Meldepflicht beziehen (HILF, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], a.a.O., Art. 37 GwG N. 26). Der Beschuldigte wusste, dass er für eine Finanzintermediärin im Sinne des Geldwäschereigesetzes tätig war. Aufgrund des Beweisergebnisses steht weiter fest, dass der Beschuldigte einen be- gründeten Verdacht gehabt hat, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Dem Be- schuldigten waren die für das Bestehen einer Meldepflicht massgeblichen Tatsachen
38 - bekannt. Die Meldung hat der Beschuldigte im Wissen um die verdachtsbegründen- den Sachumstände und willentlich unterlassen. Entgegen der Darstellung des Be- schuldigten (Berufungsbegründung S. 14 f. [CAR pag. 1.100.084 f.]) muss die Untä- tigkeit des Beschuldigten unter diesen Umständen als jene Entscheidung für eine Rechtsgüterverletzung gewertet werden, die für den Vorsatz kennzeichnend ist. Der Beschuldigte hat die Meldungserstattung nicht bloss eventualvorsätzlich und erst recht nicht fahrlässig unterlassen. Vielmehr hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte die Meldung direktvorsätzlich unterlassen hat. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte sowohl in objektiver wie in sub- jektiver Hinsicht den Tatbestand der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht ge- mäss Art. 37 Abs. 1 GwG erfüllt hat.
40 - geldwäschereirechtliche Meldepflichten verletzt hat. Während dieser nicht unwesent- lichen Dauer hat der Beschuldigte gegen eine für die Geldwäschereiprävention es- sentielle Vorschrift verstossen. Die Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Bestim- mungen gehört zu den Kernaufgaben rechtskonformen Geschäftsverhaltens von Banken. Die Vorinstanz hat zutreffend berücksichtigt (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.058]), dass sich die in die fragliche Geschäftsbeziehung involvier- ten Vermögenswerte auf einen höheren dreistelligen Millionenbetrag beliefen und da- mit ganz beträchtlich waren. Als entsprechend hoch bezeichnet werden muss das Gefährdungspotential bezüglich der betroffenen Rechtsgüter der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes und – das EFD hat in ihrer Strafverfügung berechtig- terweise darauf hingewiesen (EFD pag. 100.0056) – eben auch der strafbewehrten Durchsetzung der Geldwäschereigesetzgebung. Inwiefern es den Beschuldigten ent- lasten könnte, dass im Zusammenhang mit dem malaysischen Staatsfond «1MDB» auch ein weiterer Mitarbeiter der Bank D. sowie andere Finanzinstitute gegen Geld- wäschereibestimmungen verstossen haben könnten, ist entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz (vgl. Urteil SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.059]) nicht erkennbar. Für die aus der von ihm zu verantwortenden Meldepflichtverletzung resultierende Rechtsgütergefährdung – und nur für diese – hat der Beschuldigte ein- zustehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat er diese Verantwortung jedoch in vollem Umfang zu tragen. Zutreffend hat die Vorinstanz demgegenüber verschul- denserhöhend veranschlagt, dass der Beschuldigte innerhalb der Bank im Rahmen der geldwäschereirechtlichen Compliance eine zentrale Rolle und Stellung ausgeübt hat. Der Beschuldigte selber hat es insbesondere im Berufungsverfahren nicht unter- lassen, wiederholt auf die sich aus der bankinternen Kompetenzordnung ergebende Verantwortung im Geldwäschereibereich hinzuweisen (vgl. exemplarisch CAR pag. 1.100.074: «[Der Beschuldigte] war von seiner Funktion her eine der Schlüssel- positionen vor Ort bei Bank D. in Zürich [...].»). Der Beschuldigte war in geldwä- schereirechtlichen Belangen versiert und beruflich erfahren. Mithin handelte es sich bei ihm – um seine eigene Beschreibung zu übernehmen (CAR pag. 2.100.008) – um einen «altgedienten Compliance Officer». Dass der Beschuldigte die Geschäftsbezie- hung nicht selber aktiv verwaltete, sondern sich damit als unabhängige Kontrol- linstanz befasste, kann sich angesichts seines Kenntnisstandes bei der Strafzumes- sung nicht wesentlich zu seinen Gunsten auswirken. Die Anzahl und die Art der dem Beschuldigten bekannten und letztlich übergangenen Verdachtsmomente spricht viel- mehr eindeutig gegen den Beschuldigten und lässt die unterlassene Meldung insge- samt als besonders vorwerfbar erscheinen. Es wird dem Beschuldigten zugutegehal- ten werden können, dass er die fragliche Geschäftsbeziehung zu Beginn durchaus kritisch betrachtete und sich aktiv um weitere Abklärungen und um zusätzliche Plau- sibilisierung der Vermögenswerte und Transaktionen bemühte. Die angezeigte Mel- dung an die Geldwäschereistelle unterliess der Beschuldigte allerdings auch weiter- hin, selbst als ihm längst bewusst gewesen sein musste, dass sich die anfänglichen
41 - Bedenken nicht ausräumen liessen. Die Vorinstanz hat überzeugend hervorgehoben (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.58]), dass sich die die Meldepflicht auslösende Verdachtslage durch ständig hinzutretende Verdachtsmomente ganz im Gegenteil zunehmend verdichtet hat. Dem Beschuldigten lag eine beachtliche Viel- zahl von Anhaltspunkten und Wahrnehmungen vor, die ihm in einiger Regelmässig- keit zur Kenntnis gelangten und die vereinzelt schon für sich genommen und erst recht in ihrer Gesamtheit einen möglichen verbrecherischen Ursprung der Vermö- genswerte indizierten. Was an teilweise offenkundigen Verdachtsgründen bestand und bekannt war, geht weit über einen «simple doute» hinaus, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Dass der Beschuldigte sich dessen ungeachtet nie zu einer Meldungserstattung veranlasst sah, lässt den objektiven Betrachter mehr oder weniger ratlos zurück und illustriert eine Gleichgül- tigkeit gegenüber der Befolgung regulatorischer Vorgaben und dem durch diese ge- schützten Rechtsgut. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Verlauf der Geschäfts- beziehung mit «F. Ltd.» über das Konto bei der Bank D. alleine in den Jahren 2009 bis 2011 Vermögenswerte zweifelhafter Herkunft im Umfang von mehr als einer Mil- liarde US-Dollar transferiert wurden (vgl. EFD pag. 012.0018). Vor diesem Hinter- grund hat sich der Beschuldigte eine gravierende Pflichtverletzung vorwerfen zu las- sen. Das objektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu qualifizieren. 2.2.2 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Verdachtsmeldung direktvorsätzlich unterlassen hat. Relativierend ist anzumer- ken, dass nicht von sicherem Wissen, sondern lediglich von einem begründeten Ver- dacht hinsichtlich der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten auszugehen ist. Der Beschuldigte hat die Meldung aus eigenem Antrieb unterlassen, ohne dass er weisungsgebunden gewesen wäre oder dass gar Zwang oder Druck auf ihn ausgeübt worden wäre. Für die individuelle Vorwerfbarkeit fällt (neben seiner bereits im Rah- men des objektiven Tatverschuldens berücksichtigten für die Geldwäschereibekämp- fung sensible Stellung/Funktion innerhalb der Bank [vgl. oben E. 2.2.1]) ins Gewicht, dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung und ausgewiesene Fachkenntnisse im Geldwäschereibereich verfügte. Soweit das Tatmotiv betreffend, kann der Vo- rinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschuldigten aufgrund einer angebli- chen Korrelation zwischen seiner Salärentwicklung und dem Umfang der für «F. Ltd.» betreuten Gelder unterstellt, aus monetären Anreizen gehandelt zu haben und von der Aussicht auf eine Beförderung motiviert gewesen zu sein. Dass dem so gewesen wäre, lässt sich aktenmässig nicht erhärten und wird von der Vorinstanz einzig mit Aussagen aus dem Bericht der Untersuchungsbeauftragten C. AG sowie mit dem Hinweis auf die dem Beschuldigten in den Jahren 2010 bis 2011 neben dem Grund- salär ausgerichteten Vergütungen begründet (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.058]). Beides genügt nicht für die Annahme von verschuldenserhöhen-
42 - den Motiven. An der von der Vorinstanz zitierten Stelle wies die Untersuchungsbe- auftragte C. AG darauf hin, dass eine gewisse Korrelation zwischen der Entwicklung der Höhe der Saläre und dem Umfang der für «F. Ltd.» betreuten (Neu-)Gelder einzig beim Beschuldigten als Teamleiter «AML» und beim Private Banker GG. habe fest- gestellt werden können (EFD pag. 012.0063). Weitere Sachverhaltsfeststellungen wurden von der Untersuchungsbeauftragten C. AG dazu nicht getroffen. Eine Korre- lation mag zwar bis zu einem gewissen Grad einen Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Volumen der betreuten Geschäftsbeziehung und dem Gehalt des Beschuldigten geben, einen schlüssigen Beweis dafür ist es aber keines- wegs. Für die von der Vorinstanz beim Beschuldigten erkannten Lohnerhöhungen kommt eine Vielzahl von Gründen in Betracht. Es fehlt letztlich an ausreichenden Tat- sachengrundlage dahingehend, dass die Bonuszahlungen des Beschuldigten von der Entwicklung der Geschäftsbeziehung der Bank D. mit «F. Ltd.» abhingen. Wenig auf- schlussreich sind entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (Urteil SK.2019.55 E. 3.2.2.1 [TPF pag. 12.930.058]) Aussagen des Beschuldigten der Art, er habe bezüglich «F. Ltd.» streckenweise einen Grosseinsatz geleistet. Es steht unbestritten fest, dass die Kundenbeziehung mit «F. Ltd.» während geraumer Zeit gerade auch der vom Be- schuldigten geleiteten Abteilung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verur- sacht hat. Ebenso ist hinlänglich belegt, dass der Beschuldigte vom Kunden und von bankinternen Stellen wiederholt und in einem ungewöhnlichen Ausmass in die Be- wirtschaftung der Kundenbeziehung involviert wurde. Deshalb lässt sich alleine auf der Grundlage eines allenfalls überdurchschnittlichen Engagements des Beschuldig- ten nicht auf eigene Interessenverfolgung schliessen. Weshalb der Beschuldigte schliesslich befördert wurde, ist ebenfalls nicht erstellt. Es gibt keine stichhaltigen Be- weise für unmittelbare finanzielle Anreize, deren Verfolgung dem Beschuldigten ver- schuldensmässig nachteilig ausgelegt werden können. Der Beschuldigte zeigt denn auch plausibel auf, dass die Höhe seines Salärs nicht vom Umfang der akquirierten und betreuten Kundengelder abhing und der fragliche Gehaltsanstieg auch auf die Anzahl Dienstjahre und die Erhöhung seines Grundgehalts zurückgeführt werden kann (Berufungsbegründung S. 15 ff. [CAR pag. 1.100.085 ff.]). Was letztlich das Mo- tiv des Beschuldigten war, bleibt zufolge fehlenden Geständnisses ungeklärt. Beson- dere Beweggründe, die sein Untätigbleiben erklärbar oder gar entschuldbar erschei- nen lassen müssten, liegen nicht vor. Die subjektiven Verschuldenskomponenten ver- mögen die objektive Tatschwere insgesamt nicht zu relativieren. 2.3 In umfassender Würdigung aller objektiven und subjektiven Elemente ist das Tatver- schulden des Beschuldigten als mittelschwer zu qualifizieren. Innerhalb des weit ge- fassten Strafrahmens erweist sich eine Einsatzstrafe in der Höhe von Fr. 125'000.-- als angemessen.
43 -
46 - weise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem erforderlichen Kanzleiauf- wand ist die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus- gangsgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 82 VStR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
47 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 wird eingetreten. II. Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 wird wie folgt bestätigt:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Kopie an (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Eingaben müssen spätestens am Ietzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Versand 5. August 2021