Urteil vom 16 . Dezember 2020 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Thomas Frischknecht und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A. AG IN LIQUIDATION, , vertreten durch Caspar Zellwe- ger,
Berufungsführerin
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Tobias Kauer, Berufungsgegnerin
Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten
Berufung (teilweise) vom 19. Dezember 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2019.33
3 - des Kontos Nr. 1, lautend auf die Berufungsführerin, bei der Bank C., Lettland, auf und sprach der Berufungsführerin eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 1'700.00 zu. Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Zusprechung der mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositivziffer lI.2.1 lit. s, zweiter Spiegelstrich, eingezogenen Ver- mögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf die D. SA, bei der Bank C., Lettland) an die Berufungsführerin nicht ein (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019, Dispositiv [TPF pag. 930.008]). Das Urteil der Strafkammer wurde den Parteien in schriftlich begründeter Form eröffnet und von der Berufungsführerin am 4. Dezember 2019 postalisch in Empfang genom- men (CAR pag. 1.100.019). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 13. Dezember 2019 meldete die Berufungsführerin gegen das Urteil SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 Berufung an (CAR pag. 1.100.0012). B.2 Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (CAR pag. 1.100.020. f.) stellte die Berufungsführerin folgenden begründeten Antrag (CAR pag. 1.100.021): «(...) es sei Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Urteils aufzuheben und es seien die beschlagnahmten und mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Dispositiv- Ziffer II.2.1 lit. s al. 2, eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 2, lautend auf D. SA, bei der Bank C., Lettland der A. AG in Liquida- tion zuzusprechen.» Ausserdem stellte die Berufungsführerin den Verfahrensantrag, dass nicht nur die Akten der Verfahren SK.2015.44 und SK.2018.58, insbesondere das Schreiben vom 22. März 2019 mit Beilagen, beizuziehen seien, sondern auch die Akten des von der BA separat unter der Verfahrensnummer SV.15.1349- KAU untersuchten Teilsachverhalts «Operation E.». B.3 Nachdem die BA innert Frist weder Nichteintreten noch Anschlussberufung er- klärt und keine Partei gegen das schriftliche Verfahren opponiert hatte, ordnete das Gericht am 20. Januar 2020 das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO) und forderte die Berufungsführerin auf, ihren Beweisantrag betreffend Aktenbeizug zu präzisieren (CAR pag. 2.100.004 f.). B.4 Mit Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020 (CAR pag. 1.100.008 ff.) präzi- sierte die Berufungsführerin ihren Beweisantrag, hielt an ihrem Antrag auf Auf-
4 - hebung der Beschlagnahme bzw. Zusprechung der eingezogenen Vermögens- werte fest, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CAR pag. 1.100.009). B.5 Mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 26. Februar 2020 wurde der Bei- zug der Vorakten SV.15.1349-KAU, SK.2015.44 und EAII.04.0277-KAU ange- ordnet (CAR pag. 6.400.001 f.). B.6 Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 28. Februar 2020 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme (CAR pag. 2.100.228), während sich die BA nicht vernehmen liess. B.7 Auf die Ausführungen der Berufungsführerin gemäss Rechtsschriften wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
8 - seinem Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 in materieller Hinsicht auch die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos aufgehoben hätte, wenn die Berufungsklägerin in formeller Hinsicht beschwerdelegitimiert gewesen wäre. Es scheine im vorliegenden Fall aber vergessen worden zu sein, dass das Pro- zessrecht der Durchsetzung des materiellen Rechts diene. Obschon keine In- stanz bestreite, dass das Geld auf dem verfahrensgegenständlichen Konto ma- teriell der Berufungsklägerin gehöre – die BA und das Bundesgericht würden es als das «Eigenkapital» der Berufungsführerin bezeichnen, während die Vo- rinstanz es «faktisch» der Berufungsklägerin zuordne –, werde dessen Heraus- gabe an die Berufungsführerin mit formellen Ausführungen verweigert (Beru- fungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 53 ff. [CAR pag. 1.100.024]). 1.2.4 Nach Auffassung der Berufungsführerin hätte die Vorinstanz das verfahrensge- genständliche Konto auch im angefochtenen Entscheid der Berufungsführerin zusprechen können (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 57 [CAR pag. 1.100.024]). Daran ändere auch die von der Vorinstanz isoliert zitierte Rechtsprechung BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 nichts, denn das erwähnte Urteil be- handle die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids mit Bezug auf die Themen der rechtlichen Würdigung, Beweiserhebungen und -würdigung. Wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit nur zur neuen rechtlichen Würdigung zu- rückweise, sei die mit der Neubeurteilung befasste untere Instanz an die rechtli- che Würdigung gebunden. Als Folge daraus sei es ihr verwehrt, der Beurteilung (abgesehen von zulässigen Noven) einen anderen Sachverhalt zu unterstellen oder eine neue Beweiswürdigung vorzunehmen. Diese Bindungswirkung ver- wehre es der Vorinstanz in der Regel, auf ihre Sachverhaltsfeststellung zurück- zukommen. In der Folge habe das Bundesgericht aber geprüft, ob die Vorinstanz in jenem konkreten Fall trotzdem neue Beweise habe erheben dürfen. Es habe festgehalten, dass die neuen Beweisanträge des Beschwerdegegners im Rück- weisungsverfahren zwar grossmehrheitlich keine Noven betroffen hätten und auch nicht durch den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid veranlasst gewesen seien. Vielmehr gelte es aber zu beachten, dass der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch in ei- nem Rückweisungsverfahren gelte. Einer Vorinstanz sei es daher nicht unter- sagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, abzunehmen, wenn dies ihres Erachtens der Wahrheitsfindung dienen würde. Die Berufungsführerin folgert daraus, dass die Vorinstanz über einen Rückweisungsentscheid hinausgehen könne, wenn es um die Wahrheit gehe (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 60 ff. [CAR pag. 1.100.025 f.]). 1.2.5 Nach Auffassung der Berufungsführerin gehe es, bezugnehmend auf den vorlie- genden Fall, anders als in BGE 143 IV 214, weder um eine rechtliche Würdigung
9 - noch um eine Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht habe sich infolge Nichteintretens weder mit dem einen noch mit dem anderen befasst. Der Grund- satz, dass die Wahrheit wichtiger sei als formelle Spitzfindigkeiten, treffe jedoch auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Bindungswirkung des Urteils 6B_113/2018 vom 7. November 2018 bewirke einzig, dass die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Kontos rechtskräftig geworden sei. Dem habe die Berufungsführerin nie widersprochen. Es wäre aber nicht im Widerspruch zum Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 gestanden, wenn die Vorinstanz das rechtskräftig eingezogene Konto im Sinne von Art. 73 StGB zu Gunsten der Be- rufungsführerin verwendet hätte. Damit hätte sie sich nicht über die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids hinweggesetzt, sondern der von niemandem bestrittenen Wahrheit zum Durchbruch verholfen. Die Vorinstanz habe es aber vorgezogen, das formelle Recht (Nichteintreten) über das materi- elle Recht (Anspruch nach Art. 73 StGB) zu stellen und das materielle Recht gar nicht zu prüfen. Damit habe die Vorinstanz auch Art. 73 StGB verletzt (Berufungs- begründung vom 21. Februar 2020, Rz. 64 ff. [CAR pag. 1.100.026]). 1.3 Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entschei- dung zugrunde zu legen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, son- dern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; Urteil des Bundesge- richts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). Die neue Entscheidung der Vo- rinstanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Ver- fahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen, wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässi- gen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Ge- sichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt
10 - oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1). Zu beachten ist allerdings, dass der Wahrheits- und Untersuchungs- grundsatz auch im Rechtsmittelverfahren und folglich auch im Rückweisungsver- fahren gilt. Dient es der Wahrheitsfindung, ist es der Vorinstanz deshalb nicht untersagt, zusätzliche Beweise, welche bereits in einem früheren Verfahrenssta- dium hätten erhoben werden können, abzunehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). 1.4 Mit Urteil 6B_113/2018 vom 7. November 2018 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde der Berufungsführerin teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die damalige Vorinstanz, die Strafkammer des Bundesstraf- gerichts, zurück. Im selben Urteil hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass die Berufungsführerin von der Einziehung des Vermögens auf dem verfahrens- gegenständlichen Konto Nr. 2 der D. SA bei der Bank C., Lettland, bloss indirekt betroffen sei und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das streit- betroffene Konto entsprechend keine Beschwerdeberechtigung zuerkannt wer- den könne. In der Folge trat das Bundesgericht nicht auf das diesbezügliche Rechtsbegehren der Berufungsführerin ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1). Entsprechend hielt es bereits aus- drücklich im Urteilsdispositiv fest, dass sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils im Einziehungspunkt (und somit die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz) lediglich auf das sich auf dem Bankkonto der Berufungsführerin befind- liche Vermögen (USD 4'800.00) beziehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_113/2018 vom 7. November 2018, Dispositivziffer 1). Dies bedeutet, dass die in Urteil SK.2015.44 angeordnete Einziehung des Vermögens der Berufungsfüh- rerin, welches sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 bei der Bank C., Lettland, befindet (rund USD 600'000.00) weiterhin Bestand hat und mit Aus- fällung des diesbezüglichen Nichteintretensurteils in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 61 BGG). Dies wird im Übrigen von der Berufungsführerin selbst aner- kannt (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2020, Rz. 65 [CAR pag. 1.100.026]). Folglich gehörte die Frage der Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht zum Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Rückweisungsverfah- rens. Soweit die Berufungsführerin unter Hinweis auf BGE 143 IV 214 E. 5.4 die Bin- dung der Vorinstanz an das bundesgerichtliche Urteil 6B_113/2018 vom 7. No- vember 2018 in Frage stellt – mit der Begründung, dass ihr die Abnahme zusätz- licher, der Wahrheitsfindung dienlichen Beweise unbenommen gewesen wäre – verkennt sie die Tragweite dieser Rechtsprechung. Deren Anwendungsbereich beschränkt sich auf den vom Bundesgericht für das Rückweisungsverfahren ab- gesteckten Rahmen. Dem Berufungsgericht ist es nicht untersagt, im Hinblick auf
11 - das vom Bundesgericht definierte Prozessthema zusätzliche Beweise zu erhe- ben. Ausserhalb des Gegenstandes des Rückweisungsverfahrens entfaltet sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils, weshalb auf Fragen, die nicht (mehr) zum Prozessstoff gehören, nicht zurückgekommen werden kann, sofern keine Noven geltend gemacht werden (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Da, wie bereits erörtert, die Einziehung des sich auf dem auf die D. SA lautenden Kontos Nr. 2 befindlichen Vermögens (rund USD 600'000.00) nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bildet, erübrigen sich Ausführungen zu Beweiser- hebungen dazu. Noven bringt die Berufungsführerin überdies nicht vor. Die Ar- gumentation der Berufungsführerin erweist sich daher als unbehilflich. Soweit die Berufungsführerin schliesslich geltend macht, dass das Prozessrecht aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation der Verwirklichung des materi- ellen Rechts vorliegend im Wege stehe, ist ihr zu entgegnen, dass bereits das Bundesgericht offensichtlich keinen Anlass dazu sah, von seiner Rechtspre- chung betreffend die fehlende Beschwerdelegitimation eines an einem Bank- konto bloss wirtschaftlich Berechtigten (nicht Kontoinhaber) abzurücken. Die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsführerin laufen deshalb ebenfalls ins Leere. 1.5 Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das ausserhalb des Verfahrensge- genstandes liegende Begehren der Berufungsführerin eingetreten. Ihre Berufung ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Rechtsspruch entsprechend zu be- stätigen. Im Lichte der vorangehenden Überlegungen erübrigt sich die Prüfung der materiellen Vorbringen (Deliktskonnex bzw. Zusammenhang mit der «Ope- ration E.» und Verwertung nach Art. 73 StGB). Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz gemäss eigenen Ausfüh- rungen über die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Gegen- stände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös zu Gunsten der Ge- schädigten (somit auch der Beschwerdeführerin bzw. deren Beteiligten) gemäss Art. 73 StGB in einem separaten in den noch verbliebenen Zivil- und Einzie- hungspunkten durchzuführenden Verfahren befinden wird (vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2).
12 - 2.2 Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Der Bund hat dies im StBOG bezie- hungsweise im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) getan. Laut Art. 73 Abs. 1 StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a), die Gebühren (lit. b), die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unent- geltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen (lit. c). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Pro- zessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 BStKR). Es gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 100'000.00 für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfah- ren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6-7 bis BStKR). 2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der BA, im erstinstanzli- chen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revi- sionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Auslagen umfassen die vom Bund vo- rausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung ande- rer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Die Auslagen werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). 2.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen vorliegend aus einer Gerichtsge- bühr, die im Lichte der erwähnten Grundsätze auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen; vgl. Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 bis und 9 BStKR) festgelegt wird und ausgangsgemäss von der unterliegenden Berufungsführerin zu tragen ist. Antrag Ziffer 2 der unterliegenden Berufungsführerin betreffend Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wird abgewiesen. Ausgangs- gemäss sind keine Parteienschädigungen zuzusprechen.
13 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird eingetreten. II. Die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezember 2019 wird abgewiesen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.58 vom 2. Dezem- ber 2019 wird wie folgt bestätigt:
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.